{"id":2068,"date":"2021-07-18T21:54:57","date_gmt":"2021-07-18T21:54:57","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2068"},"modified":"2021-07-18T21:54:57","modified_gmt":"2021-07-18T21:54:57","slug":"asylbewerberleistungsgesetz-asylblg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2068","title":{"rendered":"Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Leistungsberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausl\u00e4nder, die sich tats\u00e4chlich im Bundesgebiet aufhalten und die<\/p>\n<p>1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,<\/p>\n<p>1a. ein Asylgesuch ge\u00e4u\u00dfert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erf\u00fcllen,<\/p>\n<p>2. \u00fcber einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,<\/p>\n<p>3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen<\/p>\n<p>a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach \u00a7 23 Absatz 1 oder \u00a7 24 des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>b) nach \u00a7 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder<\/p>\n<p>c) nach \u00a7 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zur\u00fcckliegt,<\/p>\n<p>4. eine Duldung nach \u00a7 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,<\/p>\n<p>5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,<\/p>\n<p>6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderj\u00e4hrige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne da\u00df sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erf\u00fcllen, oder<\/p>\n<p>7. einen Folgeantrag nach \u00a7 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach \u00a7 71a des Asylgesetzes stellen.<\/p>\n<p>(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausl\u00e4nder sind f\u00fcr die Zeit, f\u00fcr die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.<\/p>\n<p>(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entf\u00e4llt. F\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.<\/p>\n<p>(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von \u00a7 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gew\u00e4hrt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebed\u00fcrftigen Ausl\u00e4ndern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, l\u00e4ngstens jedoch f\u00fcr einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschr\u00e4nkte Hilfen gew\u00e4hrt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu \u00fcberbr\u00fccken (\u00dcberbr\u00fcckungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen nach Satz 2. Hier\u00fcber und \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen umfassen die Leistungen nach \u00a7 1a Absatz 1 und nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umst\u00e4nde erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur \u00dcberwindung einer besonderen H\u00e4rte andere Leistungen nach den \u00a7\u00a7 3, 4 und 6 gew\u00e4hrt; ebenso sind Leistungen \u00fcber einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umst\u00e4nde zur \u00dcberwindung einer besonderen H\u00e4rte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der R\u00fcckreise \u00fcbernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der R\u00fcckreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken k\u00f6nnen. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1a Anspruchseinschr\u00e4nkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 5, f\u00fcr die ein Ausreisetermin und eine Ausreisem\u00f6glichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den \u00a7\u00a7 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gr\u00fcnden, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgef\u00fchrt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchf\u00fchrung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ern\u00e4hrung und Unterkunft einschlie\u00dflich Heizung sowie K\u00f6rper- und Gesundheitspflege gew\u00e4hrt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umst\u00e4nde vorliegen, k\u00f6nnen ihnen auch andere Leistungen im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 gew\u00e4hrt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.<\/p>\n<p>(2) Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangeh\u00f6rige der in \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.<\/p>\n<p>(3) Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gr\u00fcnden aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen nicht vollzogen werden k\u00f6nnen, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. K\u00f6nnen bei nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderj\u00e4hrigen Kindern von Leistungsberechtigten nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gr\u00fcnden aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, f\u00fcr die in Abweichung von der Regelzust\u00e4ndigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europ\u00e4ische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 anwendet, zust\u00e4ndig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1<\/p>\n<p>1. internationaler Schutz oder<\/p>\n<p>2. aus anderen Gr\u00fcnden ein Aufenthaltsrecht gew\u00e4hrt worden ist,<\/p>\n<p>wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gr\u00fcnden gew\u00e4hrte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt f\u00fcr Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn<\/p>\n<p>1. sie ihrer Pflicht nach \u00a7 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,<\/p>\n<p>2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach \u00a7 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,<\/p>\n<p>3. das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach \u00a7 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,<\/p>\n<p>4. das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach \u00a7 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,<\/p>\n<p>5. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach \u00a7 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,<\/p>\n<p>6. sie den gew\u00e4hrten Termin zur f\u00f6rmlichen Antragstellung bei der zust\u00e4ndigen Au\u00dfenstelle des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge oder dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nicht wahrgenommen haben oder<\/p>\n<p>7. sie den Tatbestand nach \u00a7 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben \u00fcber ihre Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit verweigern,<\/p>\n<p>es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich. Die Anspruchseinschr\u00e4nkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur f\u00f6rmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.<\/p>\n<p>(6) Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig Verm\u00f6gen, das gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit \u00a7 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit \u00a7 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverz\u00fcglich mitteilen<\/p>\n<p>und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.<\/p>\n<p>(7) Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzul\u00e4ssig abgelehnt wurde und f\u00fcr die eine Abschiebung nach \u00a7 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Leistungen in besonderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von den \u00a7\u00a7 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zw\u00f6lfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen f\u00fcr Auszubildende nach \u00a7 22 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf<\/p>\n<p>1. Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den \u00a7\u00a7 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ausbildung sowie<\/p>\n<p>2. Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz dem Grunde nach f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den \u00a7\u00a7 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach \u00a7 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz erhalten.<\/p>\n<p>Bei Leistungsberechtigten nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz dem Grunde nach f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ausbildung gilt anstelle des \u00a7 22 Absatz 1 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gew\u00e4hrt. \u00a7 28 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den \u00a7\u00a7 28a, 40 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Ma\u00dfgaben entsprechende Anwendung, dass<\/p>\n<p>1. bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach \u00a7 44 Absatz 1 des Asylgesetzes f\u00fcr jede erwachsene Person ein Regelbedarf in H\u00f6he der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in H\u00f6he der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.<\/p>\n<p>(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Form der Leistung auf Grund der \u00f6rtlichen Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>(3) Minderj\u00e4hrige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erh\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Grundleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ern\u00e4hrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsg\u00fctern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zus\u00e4tzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung pers\u00f6nlicher Bed\u00fcrfnisse des t\u00e4glichen Lebens gew\u00e4hrt (notwendiger pers\u00f6nlicher Bedarf).<\/p>\n<p>(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von \u00a7 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gew\u00e4hrt werden. Gebrauchsg\u00fcter des Haushalts k\u00f6nnen leihweise zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Der notwendige pers\u00f6nliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand m\u00f6glich ist. Sind Sachleistungen f\u00fcr den notwendigen pers\u00f6nlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand m\u00f6glich, k\u00f6nnen auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>(3) Bei einer Unterbringung au\u00dferhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des \u00a7 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gew\u00e4hren. Anstelle der Geldleistungen k\u00f6nnen, soweit es nach den Umst\u00e4nden erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gew\u00e4hrt werden. Der Bedarf f\u00fcr Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie f\u00fcr Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige pers\u00f6nliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterk\u00fcnften im Sinne von \u00a7 53 des Asylgesetzes kann der notwendige pers\u00f6nliche Bedarf soweit wie m\u00f6glich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.<\/p>\n<p>(4) Bedarfe f\u00fcr Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 entsprechend den \u00a7\u00a7 34, 34a und 34b des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch gesondert ber\u00fccksichtigt. Die Regelung des \u00a7 141 Absatz 5 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4a) Die Regelungen des \u00a7 142 Absatz 1 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine nach dessen Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem vollj\u00e4hrigen berechtigten Mitglied des Haushalts pers\u00f6nlich ausgeh\u00e4ndigt werden. Stehen die Leistungen nicht f\u00fcr einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen d\u00fcrfen l\u00e4ngstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.<\/p>\n<p>(6) Die Regelung des \u00a7 144 Satz 1 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3a Bedarfss\u00e4tze der Grundleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der notwendige pers\u00f6nliche Bedarf nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 2 vollst\u00e4ndig durch Geldleistungen gedeckt, so betr\u00e4gt dieser monatlich f\u00fcr<\/p>\n<p>1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und f\u00fcr die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie f\u00fcr jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 162 Euro;<\/p>\n<p>2. erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie<\/p>\n<p>a) in einer Wohnung im Sinne von \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in ehe\u00e4hnlicher oder lebenspartnerschafts\u00e4hnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;<\/p>\n<p>b) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von \u00a7 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind;<\/p>\n<p>3. erwachsene Leistungsberechtigte je 130 Euro, wenn sie<\/p>\n<p>a) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben;<\/p>\n<p>b) in einer station\u00e4ren Einrichtung untergebracht sind;<\/p>\n<p>4. jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 110 Euro;<\/p>\n<p>5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 108 Euro;<\/p>\n<p>6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 104 Euro.<\/p>\n<p>(2) Wird der notwendige Bedarf nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe f\u00fcr Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie vollst\u00e4ndig durch Geldleistungen gedeckt, so betr\u00e4gt dieser monatlich f\u00fcr<\/p>\n<p>1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und f\u00fcr die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie f\u00fcr jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 202 Euro;<\/p>\n<p>2. erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie<\/p>\n<p>a) in einer Wohnung im Sinne von \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in ehe\u00e4hnlicher oder lebenspartnerschafts\u00e4hnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;<\/p>\n<p>b) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von \u00a7 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind;<\/p>\n<p>3. erwachsene Leistungsberechtigte je 162 Euro, wenn sie<\/p>\n<p>a) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben;<\/p>\n<p>b) in einer station\u00e4ren Einrichtung untergebracht sind;<\/p>\n<p>4. jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 213 Euro;<\/p>\n<p>5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 162 Euro;<\/p>\n<p>6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 143 Euro.<\/p>\n<p>(2a) F\u00fcr den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag f\u00fcr den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag von 174 Euro \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen pers\u00f6nlichen Bedarfs f\u00fcr in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.<\/p>\n<p>(4) Die Geldbetr\u00e4ge nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Ver\u00e4nderungsrate nach \u00a7 28a des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach \u00a7 40 Satz 1 Nummer 1 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Betr\u00e4ge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales gibt jeweils sp\u00e4testens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die H\u00f6he der Bedarfe, die f\u00fcr das folgende Kalenderjahr ma\u00dfgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.<\/p>\n<p>(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die H\u00f6he des Geldbetrags f\u00fcr alle notwendigen pers\u00f6nlichen Bedarfe und die H\u00f6he des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Hinweis: Die Betr\u00e4ge nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ergeben sich f\u00fcr die Zeit ab 1.1.2020 aus Bek. v. 1.10.2019 I 1429 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzust\u00e4nde sind die erforderliche \u00e4rztliche und zahn\u00e4rztliche Behandlung einschlie\u00dflich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gew\u00e4hren. Zur Verh\u00fctung und Fr\u00fcherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den \u00a7\u00a7 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gr\u00fcnden unaufschiebbar ist.<\/p>\n<p>(2) Werdenden M\u00fcttern und W\u00f6chnerinnen sind \u00e4rztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten fr\u00fchzeitig eine Vervollst\u00e4ndigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene \u00c4rzte oder Zahn\u00e4rzte erfolgen, richtet sich die Verg\u00fctung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Vertr\u00e4gen nach \u00a7 72 Absatz 2 und \u00a7 132e Absatz 1 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Arbeitsgelegenheiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des \u00a7 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verf\u00fcgung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unber\u00fchrt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, T\u00e4tigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im \u00fcbrigen sollen soweit wie m\u00f6glich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinn\u00fctzigen Tr\u00e4gern zur Verf\u00fcgung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentsch\u00e4digung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall h\u00f6here notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.<\/p>\n<p>(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und r\u00e4umlich so auszugestalten, da\u00df sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausge\u00fcbt werden kann. \u00a7 11 Absatz 4 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von \u00a7 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Besch\u00e4ftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.<\/p>\n<p>(4) Arbeitsf\u00e4hige, nicht erwerbst\u00e4tige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verf\u00fcgung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegr\u00fcndeter Ablehnung einer solchen T\u00e4tigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend \u00a7 1a Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.<\/p>\n<p>(5) Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begr\u00fcndet. \u00a7 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausl\u00e4nderrechtliche Auflagen \u00fcber das Verbot und die Beschr\u00e4nkung einer Erwerbst\u00e4tigkeit stehen einer T\u00e4tigkeit nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften \u00fcber den Arbeitsschutz sowie die Grunds\u00e4tze der Beschr\u00e4nkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Fl\u00fcchtlingsintegrationsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitsf\u00e4hige, nicht erwerbst\u00e4tige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, k\u00f6nnen von den nach diesem Gesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu ihrer Aktivierung in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, die im Rahmen des von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (Bundesagentur) durchgef\u00fchrten Arbeitsmarktprogramms Fl\u00fcchtlingsintegrationsma\u00dfnahmen gegen Mehraufwandsentsch\u00e4digung bereitgestellt werden (Fl\u00fcchtlingsintegrationsma\u00dfnahme). Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach \u00a7 29a des Asylgesetzes stammen, sowie auf Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5.<\/p>\n<p>(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 sind zur Wahrnehmung einer f\u00fcr sie zumutbaren Fl\u00fcchtlingsintegrationsma\u00dfnahme, der sie nach Absatz 1 zugewiesen wurden, verpflichtet; \u00a7 11 Absatz 4 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch gilt f\u00fcr die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von \u00a7 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Besch\u00e4ftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.<\/p>\n<p>(3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 trotz schriftlicher Belehrung \u00fcber die Rechtsfolgen weigern, eine f\u00fcr sie zumutbare Fl\u00fcchtlingsintegrationsma\u00dfnahme aufzunehmen oder fortzuf\u00fchren oder die die Anbahnung einer f\u00fcr sie zumutbaren Fl\u00fcchtlingsintegrationsma\u00dfnahme durch ihr Verhalten verhindern, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend \u00a7 1a Absatz 1. Satz 1 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund f\u00fcr sein Verhalten darlegt und nachweist.<\/p>\n<p>(4) Die Auswahl geeigneter Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll vor einer Entscheidung \u00fcber die Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 mit den Tr\u00e4gern der Fl\u00fcchtlingsintegrationsma\u00dfnahme (Ma\u00dfnahmetr\u00e4gern) abgestimmt werden. Hierzu \u00fcbermitteln die nach diesem Gesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden den Ma\u00dfnahmetr\u00e4gern auf deren Ersuchen hin die erforderlichen Daten \u00fcber Leistungsberechtigte, die f\u00fcr die Teilnahme an einer Fl\u00fcchtlingsintegrationsma\u00dfnahme in Betracht kommen.<\/p>\n<p>(5) Die nach diesem Gesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach den Abs\u00e4tzen 1, 3 und 4 erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten verarbeiten, einschlie\u00dflich Angaben<\/p>\n<p>1. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zum Vorliegen einer Besch\u00e4ftigung,<\/p>\n<p>2. zu Sprachkenntnissen und<\/p>\n<p>3. zur Durchf\u00fchrung eines Integrationskurses nach \u00a7 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Ma\u00dfnahme der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a des Aufenthaltsgesetzes.<\/p>\n<p>Die nach diesem Gesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden d\u00fcrfen den Ma\u00dfnahmetr\u00e4gern die in Satz 1 genannten Daten \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach den Abs\u00e4tzen 1, 3 und 4 erforderlich ist.<\/p>\n<p>(6) Die Ma\u00dfnahmetr\u00e4ger d\u00fcrfen die ihnen nach Absatz 5 Satz 2 \u00fcbermittelten Daten zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihnen \u00fcbermittelt wurden. Ma\u00dfnahmetr\u00e4ger d\u00fcrfen den nach diesem Gesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die in Absatz 5 Satz 1 genannten Daten \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Erteilung einer Zuweisung in die Ma\u00dfnahme, die Feststellung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme oder die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme erforderlich ist. Ma\u00dfnahmetr\u00e4ger haben den nach diesem Gesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden unverz\u00fcglich Ausk\u00fcnfte \u00fcber Tatsachen zu erteilen, die Anlass f\u00fcr eine Leistungsabsenkung nach Absatz 3 geben k\u00f6nnten und die deshalb f\u00fcr die Leistungen nach diesem Gesetz erheblich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5b Sonstige Ma\u00dfnahmen zur Integration<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach diesem Gesetz zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann arbeitsf\u00e4hige, nicht erwerbst\u00e4tige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in \u00a7 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis geh\u00f6ren, schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach \u00a7 43 des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen.<\/p>\n<p>(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich trotz schriftlicher Belehrung \u00fcber die Rechtsfolgen weigern, einen f\u00fcr sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenden Gr\u00fcnden aufzunehmen oder ordnungsgem\u00e4\u00df am Integrationskurs teilzunehmen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend \u00a7 1a Absatz 1. \u00a7 11 Absatz 4 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch gilt f\u00fcr die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von \u00a7 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte eine Besch\u00e4ftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund f\u00fcr ihr Verhalten darlegt und nachweist.<\/p>\n<p>(3) Die nach diesem Gesetz zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde darf die f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten verarbeiten, einschlie\u00dflich Angaben<\/p>\n<p>1. zu Sprachkenntnissen und<\/p>\n<p>2. zur Durchf\u00fchrung eines Integrationskurses nach \u00a7 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Ma\u00dfnahme der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a des Aufenthaltsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Sonstige Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sonstige Leistungen k\u00f6nnen insbesondere gew\u00e4hrt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerl\u00e4\u00dflich, zur Deckung besonderer Bed\u00fcrfnisse von Kindern geboten oder zur Erf\u00fcllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als Geldleistung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bed\u00fcrfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderj\u00e4hrige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6a Erstattung von Aufwendungen anderer<\/strong><\/p>\n<p>Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den \u00a7\u00a7 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen w\u00e4ren, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6b Einsetzen der Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den \u00a7\u00a7 3, 4 und 6 ist \u00a7 18 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Einkommen und Verm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einkommen und Verm\u00f6gen, \u00fcber das verf\u00fcgt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangeh\u00f6rigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. \u00a7 20 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gew\u00e4hrt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Verm\u00f6gen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, f\u00fcr erhaltene Leistungen dem Kostentr\u00e4ger f\u00fcr sich und ihre Familienangeh\u00f6rigen die Kosten in entsprechender H\u00f6he der in \u00a7 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; f\u00fcr die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie k\u00f6nnen die L\u00e4nder Pauschalbetr\u00e4ge festsetzen oder die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dazu erm\u00e4chtigen.<br \/>\n(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu ber\u00fccksichtigen sind:<\/p>\n<p>1. Leistungen nach diesem Gesetz,<\/p>\n<p>2. eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,<\/p>\n<p>3. eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentsch\u00e4digungsgesetz f\u00fcr Schaden an Leben sowie an K\u00f6rper oder Gesundheit bis zur H\u00f6he der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,<\/p>\n<p>4. eine Entsch\u00e4digung, die wegen eines Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, nach \u00a7 253 Absatz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,<\/p>\n<p>5. eine Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7 5 Absatz 2,<\/p>\n<p>6. eine Mehraufwandsentsch\u00e4digung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Fl\u00fcchtlingsintegrationsma\u00dfnahme im Sinne von \u00a7 5a ausgezahlt wird und<\/p>\n<p>7. ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach \u00a7 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a des Aufenthaltsgesetzes gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>(3) Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in H\u00f6he von 25 vom Hundert au\u00dfer Betracht, h\u00f6chstens jedoch in H\u00f6he von 50 vom Hundert der ma\u00dfgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen pers\u00f6nlichen Bedarfe nach \u00a7 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach \u00a7 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit \u00a7 3a Absatz 4. Erh\u00e4lt eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer T\u00e4tigkeit Bez\u00fcge oder Einnahmen, die nach \u00a7 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen<\/p>\n<p>1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,<\/p>\n<p>2. Pflichtbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung einschlie\u00dflich der Beitr\u00e4ge zur Arbeitsf\u00f6rderung,<\/p>\n<p>3. Beitr\u00e4ge zu \u00f6ffentlichen oder privaten Versicherungen oder \u00e4hnlichen Einrichtungen, soweit diese Beitr\u00e4ge gesetzlich vorgeschrieben sind, und<\/p>\n<p>4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.<\/p>\n<p>\u00dcbersteigt das Einkommen in den F\u00e4llen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250 Euro monatlich \u00fcbersteigt. Die M\u00f6glichkeit zur Absetzung der Betr\u00e4ge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Anspruch in entsprechender Anwendung des \u00a7 93 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch auf sich \u00fcberleiten.<\/p>\n<p>(5) Von dem Verm\u00f6gen nach Absatz 1 Satz 1 ist f\u00fcr den Leistungsberechtigten und seine Familienangeh\u00f6rigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in H\u00f6he von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde au\u00dfer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbst\u00e4tigkeit unentbehrlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7a Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangeh\u00f6rigen zu gew\u00e4hrenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Verm\u00f6gen im Sinne von \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7b (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gew\u00e4hrt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach \u00a7 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach \u00a7 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, \u00fcbernimmt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Kosten f\u00fcr Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebed\u00fcrftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>(2) Personen, die sechs Monate oder l\u00e4nger eine Verpflichtung nach \u00a7 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegen\u00fcber einer in \u00a7 1 Abs. 1 genannten Person erf\u00fcllt haben, kann ein monatlicher Zuschu\u00df bis zum Doppelten des Betrages nach \u00a7 3a Absatz 1 gew\u00e4hrt werden, wenn au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde in der Person des Verpflichteten den Einsatz \u00f6ffentlicher Mittel rechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8a Meldepflicht<\/strong><\/p>\n<p>Leistungsberechtigte, die eine unselbst\u00e4ndige oder selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aufnehmen, haben dies sp\u00e4testens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu melden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Verh\u00e4ltnis zu anderen Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.<\/p>\n<p>(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Tr\u00e4ger von Sozialleistungen oder der L\u00e4nder im Rahmen ihrer Pflicht nach \u00a7 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die \u00a7\u00a7 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch \u00fcber die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des \u00a7 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Leistungsbeh\u00f6rde die Abnahme ihrer Fingerabdr\u00fccke zu dulden haben, wenn dies nach \u00a7 11 Absatz 3a zur Pr\u00fcfung ihrer Identit\u00e4t erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:<\/p>\n<p>1. die \u00a7\u00a7 44 bis 50 \u00fcber die R\u00fccknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie \u00fcber die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,<\/p>\n<p>2. der \u00a7 99 \u00fcber die Auskunftspflicht von Angeh\u00f6rigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und<\/p>\n<p>3. die \u00a7\u00a7 102 bis 114 \u00fcber Erstattungsanspr\u00fcche der Leistungstr\u00e4ger untereinander.<\/p>\n<p>\u00a7 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>1. rechtswidrige nicht beg\u00fcnstigende Verwaltungsakte nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 nicht sp\u00e4ter als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zur\u00fcckzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die R\u00fccknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,<\/p>\n<p>2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.<\/p>\n<p>(5) Die \u00a7\u00a7 117 und 118 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des \u00a7 120 Abs. 1 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch oder des \u00a7 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Bestimmungen durch Landesregierungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbeh\u00f6rden bestimmen die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und Kostentr\u00e4ger und k\u00f6nnen N\u00e4heres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und Kostentr\u00e4ger k\u00f6nnen auf Grund n\u00e4herer Bestimmung gem\u00e4\u00df Satz 1 Aufgaben und Kostentr\u00e4gerschaft auf andere Beh\u00f6rden \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10a \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Leistungen nach diesem Gesetz \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist die nach \u00a7 10 bestimmte Beh\u00f6rde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder f\u00fcr deren Bereich f\u00fcr den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht. Ist der Leistungsberechtigte von einer Vereinbarung nach \u00a7 45 Absatz 2 des Asylgesetzes betroffen, so ist die Beh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in deren Bereich die nach \u00a7 46 Absatz 2a des Asylgesetzes f\u00fcr seine Aufnahme zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung liegt. Im \u00fcbrigen ist die Beh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tats\u00e4chlich aufh\u00e4lt. Diese Zust\u00e4ndigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde au\u00dferhalb ihres Bereichs sichergestellt wird.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz dienen, ist die Beh\u00f6rde \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen \u00fcbergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gew\u00f6hnliche Aufenthalt, der f\u00fcr die erste Einrichtung ma\u00dfgebend war, entscheidend. Steht nicht sp\u00e4testens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gew\u00f6hnliche Aufenthalt nach den S\u00e4tzen 1 und 2 begr\u00fcndet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcber die Leistung unverz\u00fcglich zu entscheiden und vorl\u00e4ufig einzutreten. Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten auch f\u00fcr Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben.<\/p>\n<p>(3) Als gew\u00f6hnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umst\u00e4nden aufh\u00e4lt, die erkennen lassen, da\u00df er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vor\u00fcbergehend verweilt. Als gew\u00f6hnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich zusammenh\u00e4ngender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unber\u00fccksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschlie\u00dflich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder \u00e4hnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht l\u00e4nger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Asylgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden oder besteht f\u00fcr ihn eine Wohnsitzauflage f\u00fcr einen bestimmten Bereich, so gilt dieser Bereich als sein gew\u00f6hnlicher Aufenthalt. Wurde eine Vereinbarung nach \u00a7 45 Absatz 2 des Asylgesetzes getroffen, so gilt der Bereich als gew\u00f6hnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten, in dem die nach \u00a7 46 Absatz 2a des Asylgesetzes f\u00fcr seine Aufnahme zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung liegt. F\u00fcr ein neugeborenes Kind ist der gew\u00f6hnliche Aufenthalt der Mutter ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10b Kostenerstattung zwischen den Leistungstr\u00e4gern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 10a Abs. 2 Satz 1 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat der Beh\u00f6rde, die nach \u00a7 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.<\/p>\n<p>(2) Verl\u00e4\u00dft in den F\u00e4llen des \u00a7 10a Abs. 2 der Leistungsberechtigte die Einrichtung und bedarf er im Bereich der Beh\u00f6rde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach einer Leistung nach diesem Gesetz, sind dieser Beh\u00f6rde die aufgewendeten Kosten von der Beh\u00f6rde zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Sinne des \u00a7 10a Abs. 2 Satz 1 hatte.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Erg\u00e4nzende Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender R\u00fcckf\u00fchrungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen, hinzuweisen; in geeigneten F\u00e4llen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.<\/p>\n<p>(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausl\u00e4nderrechtlichen r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung zuwider aufhalten, von der f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Aufenthaltsort zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde regelm\u00e4\u00dfig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs f\u00fcr die Reise zu ihrem rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthaltsort gew\u00e4hrt werden. Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nehmen, von der f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Aufenthaltsort zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde regelm\u00e4\u00dfig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs f\u00fcr die Reise zu dem Ort gew\u00e4hrt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Die Leistungen nach den S\u00e4tzen 1 und 2 k\u00f6nnen als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.<\/p>\n<p>(2a) Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1a erhalten bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach \u00a7 63a des Asylgesetzes nur Leistungen entsprechend \u00a7 1a Absatz 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den \u00a7\u00a7 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach \u00a7 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern<\/p>\n<p>1. die in \u00a7 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist,<\/p>\n<p>2. der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und<\/p>\n<p>3. der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat.<\/p>\n<p>Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der f\u00fcr die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zust\u00e4ndigen Stelle die technischen Voraussetzungen f\u00fcr die Ausstellung von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises zu vertreten, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach \u00a7 15 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die S\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu behandeln sind, und<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Leistungsberechtigte nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach \u00a7 71 Absatz 2 Satz 2 oder \u00a7 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcberpr\u00fcft die Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf \u00dcbereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber diese Personen vorliegenden Daten. Sie darf f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangeh\u00f6rigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die f\u00fcr diese Personen eingegangenen Verpflichtungen nach \u00a7 68 des Aufenthaltsgesetzes der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcbermitteln. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde f\u00fchrt den Abgleich mit den nach Satz 2 \u00fcbermittelten Daten durch und \u00fcbermittelt der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Ergebnisse des Abgleichs. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ferner \u00c4nderungen der in Satz 2 genannten Daten. Die \u00dcberpr\u00fcfungen k\u00f6nnen auch regelm\u00e4\u00dfig im Wege des automatisierten Datenabgleichs durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister Zweifel an der Identit\u00e4t einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigter nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zur weiteren \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t Fingerabdr\u00fccke der Person und nimmt eine \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Ausl\u00e4nderzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach Absatz 3 voraus. Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in den S\u00e4tzen 1 und 2 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.<\/p>\n<p>(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem<\/p>\n<p>1. eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder<\/p>\n<p>2. eine Einschr\u00e4nkung des Leistungsanspruchs nach \u00a7 1a oder \u00a7 11 Absatz 2a festgestellt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Asylbewerberleistungsstatistik<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Empf\u00e4nger<\/p>\n<p>a) von Leistungen in besonderen F\u00e4llen (\u00a7 2),<\/p>\n<p>b) von Grundleistungen (\u00a7 3),<\/p>\n<p>c) von anderen Leistungen (\u00a7\u00a7 4, 5 und 6),<\/p>\n<p>2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz<\/p>\n<p>als Bundesstatistik durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Erhebungsmerkmale sind<\/p>\n<p>1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b<\/p>\n<p>a) f\u00fcr jeden Leistungsempf\u00e4nger:<br \/>\nGeschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangeh\u00f6rigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Beginn der Leistungsgew\u00e4hrung nach Monat und Jahr;<\/p>\n<p>b) f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7 2 zus\u00e4tzlich:<br \/>\nArt und Form der Leistungen im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie die Regelbedarfsstufe;<\/p>\n<p>c) f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7 3 zus\u00e4tzlich:<br \/>\nForm der Grundleistung im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempf\u00e4nger differenziert nach \u00a7 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6;<\/p>\n<p>d) f\u00fcr Haushalte:<br \/>\nWohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Tr\u00e4gers; Art der Unterbringung; Art und H\u00f6he des eingesetzten Einkommens und Verm\u00f6gens;<\/p>\n<p>e) f\u00fcr Empf\u00e4nger von Leistungen f\u00fcr Bildung und Teilhabe nach den \u00a7\u00a7 2 und 3 Absatz 3 in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 34 bis 34b des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch die H\u00f6he dieser Leistungen unterteilt nach<\/p>\n<p>aa) Schulausfl\u00fcgen von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,<\/p>\n<p>bb) mehrt\u00e4gigen Klassenfahrten von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,<\/p>\n<p>cc) Ausstattung mit pers\u00f6nlichem Schulbedarf,<\/p>\n<p>dd) Sch\u00fclerbef\u00f6rderung,<\/p>\n<p>ee) Lernf\u00f6rderung,<\/p>\n<p>ff) Mehraufwendungen f\u00fcr die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern in schulischer Verantwortung sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege,<\/p>\n<p>gg) Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft;<\/p>\n<p>f) (aufgehoben)<\/p>\n<p>g) bei Erhebungen zum Jahresende zus\u00e4tzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:<br \/>\nArt und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben;<\/p>\n<p>2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c f\u00fcr jeden Leistungsempf\u00e4nger:<br \/>\nGeschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangeh\u00f6rigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempf\u00e4ngers nach \u00a7 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Tr\u00e4gers; Art der Unterbringung;<\/p>\n<p>2a. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:<br \/>\nArt des Tr\u00e4gers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform.<\/p>\n<p>(3) Hilfsmerkmale sind<\/p>\n<p>1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 die Kenn-Nummern der Leistungsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>3. Name und Kontaktdaten der f\u00fcr eventuelle R\u00fcckfragen zur Verf\u00fcgung stehenden Person.<\/p>\n<p>Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Pr\u00fcfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben \u00fcber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse der Leistungsempf\u00e4nger und sind zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt, sp\u00e4testens nach Abschlu\u00df der wiederkehrenden Bestandserhebung zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(4) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind j\u00e4hrlich durchzuf\u00fchren. Die Angaben f\u00fcr die Erhebung<\/p>\n<p>a) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember,<\/p>\n<p>b) (aufgehoben)<\/p>\n<p>c) (aufgehoben)<\/p>\n<p>d) nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind f\u00fcr das abgelaufene Kalenderjahr<\/p>\n<p>zu erteilen.<\/p>\n<p>(5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise durchzuf\u00fchren, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangeh\u00f6rigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur H\u00f6he der einzelnen Leistungen f\u00fcr jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes zust\u00e4ndigen Stellen.<\/p>\n<p>(7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik d\u00fcrfen auf die einzelne Gemeinde bezogen ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>(8) Das Statistische Bundesamt und die statistischen \u00c4mter der L\u00e4nder d\u00fcrfen an die obersten Bundes- und Landesbeh\u00f6rden Tabellen mit statistischen Ergebnissen \u00fcbermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die \u00fcbermittelten Tabellen d\u00fcrfen nur gegen\u00fcber den gesetzgebenden K\u00f6rperschaften und nur f\u00fcr Zwecke der Planung, jedoch nicht f\u00fcr die Regelung von Einzelf\u00e4llen verwendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Bu\u00dfgeldvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstattet.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Dauer der Anspruchseinschr\u00e4nkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anspruchseinschr\u00e4nkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.<\/p>\n<p>(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschr\u00e4nkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschr\u00e4nkung weiterhin erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 \u00dcbergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes, auf die bis zum 21. August 2019 gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes das Zw\u00f6lfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden war, ist \u00a7 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) ge\u00e4ndert worden ist, weiter anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie<\/strong><\/p>\n<p>Minderj\u00e4hrige Leistungsberechtigte, die f\u00fcr den Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, erhalten eine Einmalzahlung in H\u00f6he von 100 Euro. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2068\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2068&text=Asylbewerberleistungsgesetz+%28AsylbLG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2068&title=Asylbewerberleistungsgesetz+%28AsylbLG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2068&description=Asylbewerberleistungsgesetz+%28AsylbLG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. 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