{"id":2065,"date":"2021-07-18T21:39:33","date_gmt":"2021-07-18T21:39:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2065"},"modified":"2021-07-18T21:39:33","modified_gmt":"2021-07-18T21:39:33","slug":"gesetz-ueber-die-besteuerung-bei-auslandsbeziehungen-aussensteuergesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2065","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Au\u00dfensteuergesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Au\u00dfensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erster Teil<\/strong><br \/>\n<strong>Internationale Verflechtungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Berichtigung von Eink\u00fcnften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden Eink\u00fcnfte eines Steuerpflichtigen aus einer Gesch\u00e4ftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Eink\u00fcnfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabh\u00e4ngige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verh\u00e4ltnissen vereinbart h\u00e4tten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Eink\u00fcnfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabh\u00e4ngigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen w\u00e4ren. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift sowie im Sinne des \u00a7 1a ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erf\u00fcllt. F\u00fcr die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander unabh\u00e4ngigen Dritten alle wesentlichen Umst\u00e4nde der Gesch\u00e4ftsbeziehung kennen und nach den Grunds\u00e4tzen ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter handeln. F\u00fchrt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn<\/p>\n<p>1. die Person<\/p>\n<p>a) an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an dem gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsverm\u00f6gen beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder<\/p>\n<p>b) gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige gegen\u00fcber dieser Person Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserl\u00f6ses hat; oder<\/p>\n<p>2. die Person auf den Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann; oder<\/p>\n<p>3. eine dritte Person<\/p>\n<p>a) sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist,<\/p>\n<p>b) sowohl gegen\u00fcber der Person als auch gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserl\u00f6ses hat oder<\/p>\n<p>c) auf die Person als auch auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann; oder<\/p>\n<p>4. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Gesch\u00e4ftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen au\u00dferhalb dieser Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndeten Einfluss auszu\u00fcben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen hat.<\/p>\n<p>Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c gilt auch, soweit im Verh\u00e4ltnis der dritten Person zu der Person und dem Steuerpflichtigen jeweils eines der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c genannten Merkmale erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Bestimmung der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreise (Fremdvergleichspreise) f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse ma\u00dfgebend, die dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsvorfall zugrunde liegen. Insbesondere ist zu ber\u00fccksichtigen, von welcher an dem Gesch\u00e4ftsvorfall beteiligten Person welche Funktionen in Bezug auf den jeweiligen Gesch\u00e4ftsvorfall ausge\u00fcbt, welche Risiken diesbez\u00fcglich jeweils \u00fcbernommen und welche Verm\u00f6genswerte hierf\u00fcr eingesetzt werden (Funktions- und Risikoanalyse). Die Verh\u00e4ltnisse im Sinne der S\u00e4tze 1 und 2 bilden den Ma\u00dfstab f\u00fcr die Feststellung der Vergleichbarkeit des zu untersuchenden Gesch\u00e4ftsvorfalls mit Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen zwischen voneinander unabh\u00e4ngigen Dritten (Vergleichbarkeitsanalyse); die diesen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen zugrunde liegenden Verh\u00e4ltnisse sind in entsprechender Anwendung der S\u00e4tze 1 und 2 ma\u00dfgebend, soweit dies m\u00f6glich ist. Abzustellen ist auf die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Gesch\u00e4ftsvorfalls. Der Fremdvergleichspreis ist grunds\u00e4tzlich nach der im Hinblick auf die Vergleichbarkeitsanalyse und die Verf\u00fcgbarkeit von Werten zu vergleichbaren Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen voneinander unabh\u00e4ngiger Dritter am besten geeigneten Verrechnungspreismethode zu bestimmen. Unterschiede zwischen den Verh\u00e4ltnissen der zum Vergleich herangezogenen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle zwischen voneinander unabh\u00e4ngigen Dritten und den dem zu untersuchenden Gesch\u00e4ftsvorfall zugrunde liegenden Verh\u00e4ltnissen, die die Anwendung der Verrechnungspreismethode beeinflussen k\u00f6nnen, sind durch sachgerechte Anpassungen zu beseitigen, sofern dies m\u00f6glich ist; dies gilt nur, wenn dadurch die Vergleichbarkeit erh\u00f6ht wird. K\u00f6nnen keine Vergleichswerte festgestellt werden, ist f\u00fcr die Bestimmung des Fremdvergleichspreises ein hypothetischer Fremdvergleich unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 3 aus Sicht des Leistenden und des jeweiligen Leistungsempf\u00e4ngers anhand \u00f6konomisch anerkannter Bewertungsmethoden durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3a) Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zu einer Bandbreite von Werten. Diese Bandbreite ist einzuengen, wenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6 Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. Bieten diese Werte selbst keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine bestimmte Einengung, so bleiben aus dieser Bandbreite das Viertel der kleinsten und das Viertel der gr\u00f6\u00dften Werte unber\u00fccksichtigt. Liegt der vom Steuerpflichtigen f\u00fcr seine Eink\u00fcnfteermittlung verwendete Wert au\u00dferhalb der Bandbreite gem\u00e4\u00df Satz 1 oder der eingeengten Bandbreite, ist der Median ma\u00dfgeblich, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Bei der Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs nach Absatz 3 Satz 7 ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig aus dem Mindestpreis des Leistenden und dem H\u00f6chstpreis des Leistungsempf\u00e4ngers ein Einigungsbereich. In den F\u00e4llen des Satzes 5 ist der Mittelwert des Einigungsbereichs zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb des Einigungsbereichs dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.<\/p>\n<p>(3b) Wird eine Funktion einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6rigen Chancen und Risiken sowie der mit\u00fcbertragenen oder mit\u00fcberlassenen Wirtschaftsg\u00fcter oder sonstigen Vorteile verlagert und ist auf die verlagerte Funktion Absatz 3 Satz 7 anzuwenden, weil f\u00fcr die Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) keine Vergleichsdaten festgestellt werden k\u00f6nnen, ist der Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets zu bestimmen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren. Dies gilt dann, wenn das \u00fcbernehmende Unternehmen die \u00fcbergehende Funktion ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber dem verlagernden Unternehmen aus\u00fcbt und das Entgelt, das f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Funktion und die Erbringung der entsprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln ist.<\/p>\n<p>(3c) Die \u00dcbertragung oder \u00dcberlassung zur Nutzung eines immateriellen Werts ist zu verg\u00fcten, wenn diese auf der Grundlage einer Gesch\u00e4ftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 erfolgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung f\u00fcr den \u00dcbernehmer, den Nutzenden, den \u00dcbertragenden oder den \u00dcberlassenden verbunden ist. Immaterielle Werte sind Verm\u00f6genswerte,<\/p>\n<p>1. die weder materielle Wirtschaftsg\u00fcter oder Beteiligungen noch Finanzanlagen sind,<\/p>\n<p>2. die Gegenstand eines Gesch\u00e4ftsvorfalls sein k\u00f6nnen, ohne einzeln \u00fcbertragbar sein zu m\u00fcssen, und<\/p>\n<p>3. die einer Person eine tats\u00e4chliche oder rechtliche Position \u00fcber diesen Verm\u00f6genswert vermitteln k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Feststellung des Eigentums oder der Inhaberschaft an einem immateriellen Wert, einschlie\u00dflich aus einem solchen abgeleiteter Rechte, ist Ausgangspunkt f\u00fcr die Bestimmung, welchem an dem Gesch\u00e4ftsvorfall beteiligten Unternehmen der Ertrag zusteht, der sich aus jedweder Art der Verwertung dieses immateriellen Werts ergibt. Soweit eine dem Eigent\u00fcmer oder dem Inhaber des immateriellen Werts nahestehende Person Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Erschaffung, der Verbesserung, dem Erhalt, dem Schutz oder jedweder Art der Verwertung des immateriellen Werts aus\u00fcbt, hierzu Verm\u00f6genswerte einsetzt und Risiken \u00fcbernimmt, sind diese Funktionen vom Eigent\u00fcmer oder Inhaber der nahestehenden Person angemessen zu verg\u00fcten. Die Finanzierung der Entwicklung oder Erschaffung, des Erhalts oder des Schutzes eines immateriellen Werts ist angemessen zu verg\u00fcten und berechtigt nicht zum Ertrag aus dem finanzierten immateriellen Wert.<\/p>\n<p>(4) Gesch\u00e4ftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind<\/p>\n<p>1. einzelne oder mehrere zusammenh\u00e4ngende wirtschaftliche Vorg\u00e4nge (Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person,<\/p>\n<p>a) die Teil einer T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person sind, auf die die \u00a7\u00a7 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder anzuwenden w\u00e4ren, wenn sich der Gesch\u00e4ftsvorfall im Inland unter Beteiligung eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen und einer inl\u00e4ndischen nahestehenden Person ereignet h\u00e4tte, und<\/p>\n<p>b) denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt; eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die unmittelbar zu einer rechtlichen \u00c4nderung der Gesellschafterstellung f\u00fchrt;<\/p>\n<p>2. Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsst\u00e4tte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen).<\/p>\n<p>Liegt einem Gesch\u00e4ftsvorfall keine schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde, ist davon auszugehen, dass voneinander unabh\u00e4ngige ordentliche und gewissenhafte Gesch\u00e4ftsleiter eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen h\u00e4tten oder eine bestehende Rechtsposition geltend machen w\u00fcrden, die der Besteuerung zugrunde zu legen ist, es sei denn, der Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1, 3 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Eink\u00fcnfte zwischen einem inl\u00e4ndischen Unternehmen und seiner ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte oder der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte eines beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen gemindert oder die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen erh\u00f6ht werden. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsst\u00e4tte wie ein eigenst\u00e4ndiges und unabh\u00e4ngiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugeh\u00f6rigkeit der Betriebsst\u00e4tte zum Unternehmen erfordert eine andere Behandlung. Um die Betriebsst\u00e4tte wie ein eigenst\u00e4ndiges und unabh\u00e4ngiges Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten Schritt zuzuordnen:<\/p>\n<p>1. die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausge\u00fcbt werden (Personalfunktionen),<\/p>\n<p>2. die Verm\u00f6genswerte des Unternehmens, die sie zur Aus\u00fcbung der ihr zugeordneten Funktionen ben\u00f6tigt,<\/p>\n<p>3. die Chancen und Risiken des Unternehmens, die sie auf Grund der ausge\u00fcbten Funktionen und zugeordneten Verm\u00f6genswerte \u00fcbernimmt, sowie<\/p>\n<p>4. ein angemessenes Eigenkapital (Dotationskapital).<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Zuordnung sind in einem zweiten Schritt die Art der Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und seiner Betriebsst\u00e4tte und die Verrechnungspreise f\u00fcr diese Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu bestimmen. Die S\u00e4tze 1 bis 4 sind entsprechend auf st\u00e4ndige Vertreter anzuwenden. Die M\u00f6glichkeit, einen Ausgleichsposten nach \u00a7 4g des Einkommensteuergesetzes zu bilden, wird nicht eingeschr\u00e4nkt. Auf Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und seiner Personengesellschaft oder zwischen einem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft sind die S\u00e4tze 1 bis 4 nicht anzuwenden, unabh\u00e4ngig davon, ob die Beteiligung unmittelbar besteht oder ob sie nach \u00a7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mittelbar besteht; f\u00fcr diese Gesch\u00e4ftsbeziehungen gilt Absatz 1. Ist ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und macht der Steuerpflichtige geltend, dass dessen Regelungen den S\u00e4tzen 1 bis 7 widersprechen, so hat das Abkommen nur Vorrang, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat sein Besteuerungsrecht entsprechend diesem Abkommen aus\u00fcbt und deshalb die Anwendung der S\u00e4tze 1 bis 7 zu einer Doppelbesteuerung f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Abs\u00e4tze 1, 3 bis 3c und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie Grunds\u00e4tze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 1: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 4, 11, 16, 20, 22, 25 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1a Preisanpassungsklausel<\/strong><\/p>\n<p>Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Gesch\u00e4ftsbeziehung und weicht die tats\u00e4chliche sp\u00e4tere Gewinnentwicklung erheblich von der Gewinnerwartung ab, die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag, ist widerlegbar zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Gesch\u00e4ftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf die Verrechnungspreisvereinbarung bestanden und unabh\u00e4ngige Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart h\u00e4tten. Wurde eine solche Regelung nicht vereinbart und tritt bezogen auf die ersten sieben Jahre nach Gesch\u00e4ftsabschluss eine erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 1 ein, ist f\u00fcr eine deshalb vorzunehmende Berichtigung nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 ein angemessener Anpassungsbetrag auf den Verrechnungspreis im achten Jahr nach Gesch\u00e4ftsabschluss der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der unter Zugrundelegung der tats\u00e4chlichen Gewinnentwicklung zutreffende Fremdvergleichspreis um mehr als 20 Prozent von diesem Verrechnungspreis abweicht. F\u00fcr die Bestimmung des unter Zugrundelegung der tats\u00e4chlichen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreises ist von denselben Grunds\u00e4tzen auszugehen wie f\u00fcr die Bestimmung des Verrechnungspreises. Eine Anpassung des Verrechnungspreises ist im Sinne des Satzes 2 angemessen, wenn sie dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verrechnungspreis und dem unter Zugrundelegung der tats\u00e4chlichen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreis entspricht. Eine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn<\/p>\n<p>1. der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die tats\u00e4chliche Entwicklung auf Umst\u00e4nden basiert, die zum Zeitpunkt des Gesch\u00e4ftsvorfalls nicht vorhersehbar waren, oder<\/p>\n<p>2. der Steuerpflichtige nachweist, dass er bei der Bestimmung des Verrechnungspreises die aus der k\u00fcnftigen Entwicklung resultierenden Unsicherheiten angemessen ber\u00fccksichtigt hat, oder<\/p>\n<p>3. im Hinblick auf immaterielle Werte und Vorteile Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abh\u00e4ngig machen oder f\u00fcr die H\u00f6he der Lizenz Umsatz und Gewinn ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 1a: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 25 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Teil<\/strong><br \/>\n<strong>Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Einkommensteuer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine nat\u00fcrliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens f\u00fcnf Jahre unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig war und<\/p>\n<p>1. in einem ausl\u00e4ndischen Gebiet ans\u00e4ssig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausl\u00e4ndischen Gebiet ans\u00e4ssig ist und<\/p>\n<p>2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,<\/p>\n<p>ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht geendet hat, \u00fcber die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig mit allen Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschr\u00e4nkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 34d des Einkommensteuergesetzes sind. F\u00fcr Eink\u00fcnfte der nat\u00fcrlichen Person, die weder durch deren ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte noch durch deren in einem ausl\u00e4ndischen Staat t\u00e4tigen st\u00e4ndigen Vertreter erzielt werden, ist f\u00fcr die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte der nat\u00fcrlichen Person anzunehmen, der solche Eink\u00fcnfte zuzuordnen sind. Satz 1 findet nur Anwendung f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume, in denen die hiernach insgesamt beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte mehr als 16 500 Euro betragen.<\/p>\n<p>(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn<\/p>\n<p>1. die Belastung durch die in dem ausl\u00e4ndischen Gebiet erhobene Einkommensteuer &#8211; nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibetr\u00e4gen &#8211; bei einer in diesem Gebiet ans\u00e4ssigen unverheirateten nat\u00fcrlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77 000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ans\u00e4ssigen nat\u00fcrlichen Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, die Person weist nach, da\u00df die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten h\u00e4tte, oder<\/p>\n<p>2. die Belastung der Person durch die in dem ausl\u00e4ndischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegen\u00fcber der allgemeinen Besteuerung einger\u00e4umten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist nach, da\u00df die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn<\/p>\n<p>1. sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist, mehr als 25 Prozent der Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine Beteiligung im Sinne des \u00a7 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft geh\u00f6rt oder<\/p>\n<p>2. ihre Eink\u00fcnfte, die bei unbeschr\u00e4nkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 34d des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent ihrer s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnfte betragen oder 62 000 Euro \u00fcbersteigen oder<\/p>\n<p>3. zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Verm\u00f6gen, dessen Ertr\u00e4ge bei unbeschr\u00e4nkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 34d des Einkommensteuergesetzes w\u00e4ren, mehr als 30 Prozent ihres Gesamtverm\u00f6gens betr\u00e4gt oder 154 000 Euro \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(4) Bei der Anwendung der Abs\u00e4tze 1 und 3 sind bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6gen einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft im Sinne des \u00a7 5, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(5) Ist Absatz 1 anzuwenden, kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich f\u00fcr s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte der Person ergibt; f\u00fcr die Ermittlung des Steuersatzes bleiben Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen au\u00dfer Betracht, die dem gesonderten Steuersatz nach \u00a7 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen. Auf Eink\u00fcnfte, die dem Steuerabzug auf Grund des \u00a7 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist \u00a7 50 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. \u00a7 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Weist die Person nach, da\u00df die auf Grund der Abs\u00e4tze 1 und 5 zus\u00e4tzlich zu entrichtende Steuer insgesamt zu einer h\u00f6heren inl\u00e4ndischen Steuer f\u00fchrt, als sie sie bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschlie\u00dflich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entrichten h\u00e4tte, so wird der \u00fcbersteigende Betrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer \u00fcberschreitet, die sich ohne Anwendung der Abs\u00e4tze 1 und 5 erg\u00e4be.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 2 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 18 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 2 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 21 +++)<br \/>\n\u00a7 2 Abs. 1: Vgl. hierzu Fu\u00dfnote zu \u00a7 20 Abs. 1 Buchst. a; BVerfGE v. 14.5.1986 I 1030 &#8211; 2 BvL 2\/83 &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Erbschaftsteuer<\/strong><\/p>\n<p>(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht \u00fcber den dort bezeichneten Umfang hinaus f\u00fcr alle Teile des Erwerbs ein, deren Ertr\u00e4ge bei unbeschr\u00e4nkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 34d des Einkommensteuergesetzes w\u00e4ren.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, da\u00df f\u00fcr die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift \u00fcber \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig w\u00e4ren, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer betr\u00e4gt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Zwischengeschaltete Gesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind nat\u00fcrliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens f\u00fcnf Jahre unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erf\u00fcllen (Person im Sinne des \u00a7 2), allein oder zusammen mit unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen an einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beteiligt, so sind Eink\u00fcnfte, mit denen diese Personen bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach den \u00a7\u00a7 7 bis 13 steuerpflichtig w\u00e4ren und die nicht ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 34d des Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Verm\u00f6genswerte der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft, deren Ertr\u00e4ge bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nicht ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 \u00a7 34d des Einkommensteuergesetzes w\u00e4ren, im Fall des \u00a7 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen.<\/p>\n<p>(2) Das Verm\u00f6gen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Eink\u00fcnften zugrunde liegt, haftet f\u00fcr die von dieser Person f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte geschuldeten Steuern.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 18 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Teil<\/strong><br \/>\n<strong>Behandlung einer Beteiligung im Sinne des \u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes bei Wohnsitzwechsel ins Ausland<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Besteuerung des Verm\u00f6genszuwachses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, K\u00f6rperschaftsteuergesetzes und Umwandlungssteuergesetzes stehen bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen im Sinne des \u00a7 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zum gemeinen Wert gleich<\/p>\n<p>1. die Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts,<\/p>\n<p>2. die unentgeltliche \u00dcbertragung auf eine nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Person sowie,<\/p>\n<p>3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile.<\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne des Satzes 1 erfolgt im Fall des<\/p>\n<p>1. Satzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht,<\/p>\n<p>2. Satzes 1 Nummer 2 im Zeitpunkt der \u00dcbertragung,<\/p>\n<p>3. Satzes 1 Nummer 3 unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss oder die Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts eintritt.<\/p>\n<p>Im Fall des Satzes 1 gelten die Anteile vom Steuerpflichtigen oder, bei unentgeltlicher \u00dcbertragung, von dessen Rechtsnachfolger als zum gemeinen Wert erworben, soweit die auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entfallende Steuer entrichtet worden ist; andernfalls gelten diese weiterhin als zu den urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten erworben.<\/p>\n<p>(2) Unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 sind nat\u00fcrliche Personen, die innerhalb der letzten zw\u00f6lf Jahre vor den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tatbest\u00e4nden insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewesen sind. Bei unentgeltlichem Erwerb von Anteilen ist f\u00fcr die Berechnung der nach Satz 1 ma\u00dfgebenden Dauer der Steuerpflicht auch die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht des Rechtsvorg\u00e4ngers oder, sofern der betreffende Anteil nacheinander unentgeltlich \u00fcbertragen wurde, auch die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht des jeweiligen Rechtsvorg\u00e4ngers einzubeziehen. Zeitr\u00e4ume, in denen die nat\u00fcrliche Person und der oder die Rechtsvorg\u00e4nger gleichzeitig unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal angesetzt. Entf\u00e4llt der Steueranspruch nach Absatz 3, gelten der Steuerpflichtige sowie dessen unmittelbarer oder mittelbarer Rechtsnachfolger abweichend von den S\u00e4tzen 1 bis 3 als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1.<\/p>\n<p>(3) Beruht die Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf einer nur vor\u00fcbergehenden Abwesenheit des Steuerpflichtigen und wird der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht wieder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, entf\u00e4llt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit<\/p>\n<p>1. die Anteile in der Zwischenzeit weder ver\u00e4u\u00dfert, \u00fcbertragen noch in ein Betriebsverm\u00f6gen eingelegt wurden,<\/p>\n<p>2. keine Gewinnaussch\u00fcttungen oder keine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr erfolgt sind, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts im Sinne des Absatzes 1 betr\u00e4gt, und<\/p>\n<p>3. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile mindestens in dem Umfang wieder begr\u00fcndet wird, wie es im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bestand.<\/p>\n<p>Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist eine unentgeltliche \u00dcbertragung durch den Steuerpflichtigen auf eine nat\u00fcrliche Person von Todes wegen unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 durch die betreffende Person oder, infolge aufeinanderfolgender unentgeltlicher Weiter\u00fcbertragung zwischen nat\u00fcrlichen Personen von Todes wegen, durch deren unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsnachfolger erf\u00fcllt werden. Das Finanzamt, das im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7 19 der Abgabenordnung zust\u00e4ndig ist, kann die Frist auf Antrag des Steuerpflichtigen oder im Fall des Satzes 2 dessen Rechtsnachfolgers insgesamt um h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngern, wenn die Absicht zur R\u00fcckkehr unver\u00e4ndert fortbesteht. Beruht ein Ausschluss des Besteuerungsrechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 auf einer nur vor\u00fcbergehenden Abwesenheit des Steuerpflichtigen, gelten die S\u00e4tze 1 bis 3 entsprechend. Wird im Fall der unentgeltlichen \u00dcbertragung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auf eine nat\u00fcrliche Person die betreffende Person innerhalb von sieben Jahren seit der \u00dcbertragung unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, gelten die S\u00e4tze 1 bis 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die festgesetzte Steuer, die auf die nach Absatz 1 realisierten Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die \u00fcbrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre f\u00e4llig. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Die noch nicht entrichtete Steuer ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der nachfolgenden Ereignisse f\u00e4llig,<\/p>\n<p>1. wenn die Jahresrate nicht fristgem\u00e4\u00df entrichtet wird,<\/p>\n<p>2. wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach Absatz 5 nicht erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>3. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet,<\/p>\n<p>4. soweit die Anteile ver\u00e4u\u00dfert oder \u00fcbertragen werden oder<\/p>\n<p>5. soweit Gewinnaussch\u00fcttungen oder eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr erfolgen und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts im Sinne des Absatzes 1 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Abweichend von Satz 5 Nummer 4 ist eine unentgeltliche \u00dcbertragung durch den Steuerpflichtigen auf eine nat\u00fcrliche Person von Todes wegen unbeachtlich; insofern ist f\u00fcr Zwecke des Satzes 5 auf die betreffende Person oder, infolge aufeinanderfolgender unentgeltlicher Weiter\u00fcbertragung zwischen nat\u00fcrlichen Personen von Todes wegen, auf deren unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsnachfolger abzustellen. In den F\u00e4llen des Absatzes 3 gelten die vorstehenden S\u00e4tze entsprechend; der Stundungszeitraum richtet sich nach der vom Finanzamt einger\u00e4umten Frist; die Erhebung von Jahresraten entf\u00e4llt auf Antrag des Steuerpflichtigen; \u00fcber Satz 5 hinaus wird die noch nicht entrichtete Steuer auch innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses f\u00e4llig, wonach der Steueranspruch nicht mehr nach Absatz 3 entfallen kann oder der Wegfall der R\u00fcckkehrabsicht gegen\u00fcber dem Finanzamt mitgeteilt wird. Soweit die Steuer nicht nach Absatz 3 entf\u00e4llt und der Steuerpflichtige auf die Leistung von Jahresraten verzichtet hat, sind f\u00fcr die Dauer des gew\u00e4hrten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des \u00a7 234 der Abgabenordnung zu erheben.<\/p>\n<p>(5) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger hat dem Finanzamt, das in den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten nach \u00a7 19 der Abgabenordnung zust\u00e4ndig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines der Tatbest\u00e4nde des Absatzes 4 Satz 5 oder 7 mitzuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten; sie ist vom Steuerpflichtigen eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben. Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger hat dem nach Satz 1 zust\u00e4ndigen Finanzamt j\u00e4hrlich bis zum 31. Juli schriftlich seine aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu best\u00e4tigen, dass die Anteile ihm oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 6 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 13 Satz 1 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 4: Zur Erst- und letztmaligen Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 8 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 6 Abs. 2 bis 7: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 13 Satz 2 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 23 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Teil<\/strong><br \/>\n<strong>Hinzurechnungsbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Beteiligung an ausl\u00e4ndischer Zwischengesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beherrscht ein unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger eine K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, die weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz im Inland hat und die nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes von der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausl\u00e4ndische Gesellschaft), sind die Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei dem unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital steuerpflichtig. Mittelbare Beteiligungen sind f\u00fcr die Steuerpflicht nach Satz 1 unbeachtlich, soweit bei einer die Beteiligung vermittelnden Person hinsichtlich der Beteiligung an dieser ausl\u00e4ndischen Gesellschaft eine Hinzurechnungsbesteuerung nach diesem Gesetz oder einer vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Regelung erfolgt ist und die danach hinzugerechneten Eink\u00fcnfte dadurch insgesamt keiner niedrigen Besteuerung im Sinne des \u00a7 8 Absatz 5 unterliegen. Ist f\u00fcr die Gewinnverteilung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital ma\u00dfgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist f\u00fcr die Steuerpflicht der Eink\u00fcnfte nach Satz 1 der Ma\u00dfstab f\u00fcr die Gewinnverteilung zugrunde zu legen. Die S\u00e4tze 1 bis 3 sind auch auf einen beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen anzuwenden, soweit die Beteiligung an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, durch die eine T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>(2) Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft, in dem diese die Eink\u00fcnfte nach Absatz 1 erzielt hat (ma\u00dfgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als die H\u00e4lfte der Stimmrechte oder mehr als die H\u00e4lfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die H\u00e4lfte des Gewinns oder des Liquidationserl\u00f6ses dieser Gesellschaft zusteht.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Zwecke der \u00a7\u00a7 7 bis 12 ist eine Person dem Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des \u00a7 1 Absatz 2 nahestehend. Eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des \u00a7 1 Absatz 2 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(4) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Personen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Bei den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, die an einer Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar unterstellt.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn auf die Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Eink\u00fcnften zugrunde liegenden Gesch\u00e4fte zu mehr als einem Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen betrieben werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 7: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 7 Abs. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 17 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 7 Abs. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 15 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Eink\u00fcnfte von Zwischengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft f\u00fcr Eink\u00fcnfte, einschlie\u00dflich Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen, die einer niedrigen Besteuerung im Sinne des Absatzes 5 unterliegen und nicht stammen aus:<\/p>\n<p>1. der Land- und Forstwirtschaft,<\/p>\n<p>2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodensch\u00e4tzen,<\/p>\n<p>3. dem Betrieb von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die einer wesentlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit im Sinne des Absatzes 2 nachgehen; es sei denn, die diesen Eink\u00fcnften zugrunde liegenden Gesch\u00e4fte werden zu mehr als einem Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen betrieben. Gleiches gilt f\u00fcr Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind,<\/p>\n<p>4. dem Handel, soweit nicht<\/p>\n<p>a) ein Steuerpflichtiger, der gem\u00e4\u00df \u00a7 7 an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 nahestehende Person, die mit ihren Eink\u00fcnften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft die Verf\u00fcgungsmacht an den gehandelten G\u00fctern oder Waren verschafft, oder<\/p>\n<p>b) die ausl\u00e4ndische Gesellschaft einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person die Verf\u00fcgungsmacht an den G\u00fctern oder Waren verschafft,<\/p>\n<p>es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausl\u00e4ndische Gesellschaft einen f\u00fcr derartige Handelsgesch\u00e4fte in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterh\u00e4lt und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausf\u00fchrung der Gesch\u00e4fte geh\u00f6renden T\u00e4tigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>5. Dienstleistungen, soweit nicht<\/p>\n<p>a) die ausl\u00e4ndische Gesellschaft f\u00fcr die Dienstleistung sich eines Steuerpflichtigen, der gem\u00e4\u00df \u00a7 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 nahestehenden Person bedient, die mit ihren Eink\u00fcnften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder<\/p>\n<p>b) die ausl\u00e4ndische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausl\u00e4ndische Gesellschaft einen f\u00fcr das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterh\u00e4lt und die zu der Dienstleistung geh\u00f6renden T\u00e4tigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>6. der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen<\/p>\n<p>a) die \u00dcberlassung der Nutzung von Rechten, Pl\u00e4nen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausl\u00e4ndische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen, der gem\u00e4\u00df \u00a7 7 an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 nahestehenden Person unternommen worden ist,<\/p>\n<p>b) die Vermietung oder Verpachtung von Grundst\u00fccken, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die Eink\u00fcnfte daraus nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerbefreit w\u00e4ren, wenn sie von den unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 7 an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden w\u00e4ren, und<\/p>\n<p>c) die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausl\u00e4ndische Gesellschaft einen Gesch\u00e4ftsbetrieb gewerbsm\u00e4\u00dfiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterh\u00e4lt und alle zu einer solchen gewerbsm\u00e4\u00dfigen Vermietung oder Verpachtung geh\u00f6renden T\u00e4tigkeiten ohne Mitwirkung eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen, der gem\u00e4\u00df \u00a7 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 nahestehenden Person aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>7. Bez\u00fcgen im Sinne des \u00a7 8b Absatz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, ausgenommen<\/p>\n<p>a) Bez\u00fcge, soweit diese das Einkommen der leistenden K\u00f6rperschaft gemindert haben; dies gilt auch dann, wenn die ausl\u00e4ndische Gesellschaft hinsichtlich dieser Bez\u00fcge gem\u00e4\u00df den Nummern 1 bis 6 nicht Zwischengesellschaft ist. Dies gilt nicht, soweit<\/p>\n<p>aa) die leistende K\u00f6rperschaft mit den diesen Bez\u00fcgen zugrunde liegenden Eink\u00fcnften Zwischengesellschaft ist oder<\/p>\n<p>bb) eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung das Einkommen der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft oder einer ihr nahestehenden Person erh\u00f6ht hat und dieses Einkommen keiner niedrigen Besteuerung im Sinne des Absatzes 5 unterliegt,<\/p>\n<p>b) Bez\u00fcge, die bei der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft nach \u00a7 8b Absatz 4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren, wenn diese unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig w\u00e4re; dies gilt auch dann, wenn die ausl\u00e4ndische Gesellschaft hinsichtlich dieser Bez\u00fcge gem\u00e4\u00df den Nummern 1 bis 6 oder 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht Zwischengesellschaft ist, und<\/p>\n<p>c) Bez\u00fcge, die bei der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft nach \u00a7 8b Absatz 7 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes nicht steuerbefreit w\u00e4ren, wenn diese unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig w\u00e4re; dies gilt auch dann, wenn die ausl\u00e4ndische Gesellschaft hinsichtlich dieser Bez\u00fcge gem\u00e4\u00df den Nummern 1 bis 6 oder 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht Zwischengesellschaft ist,<\/p>\n<p>8. der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Aufl\u00f6sung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, ausgenommen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne, die bei der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft nach \u00a7 8b Absatz 7 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes nicht steuerbefreit w\u00e4ren, wenn diese unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig w\u00e4re; dies gilt auch dann, wenn die ausl\u00e4ndische Gesellschaft hinsichtlich dieser Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne gem\u00e4\u00df Nummer 3 nicht Zwischengesellschaft ist,<\/p>\n<p>9. Umwandlungen; dies gilt nicht, soweit die Eink\u00fcnfte auf der \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern beruhen, die nicht der Erzielung von Eink\u00fcnften im Sinne der Nummern 1 bis 8 dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die Umwandlung im Inland ungeachtet des \u00a7 1 Absatz 2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen und im Ausland tats\u00e4chlich zu Buchwerten erfolgt ist.<\/p>\n<p>(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft f\u00fcr Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sie ihren Sitz oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung hat, insoweit einer wesentlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit nachgeht. Dies setzt insbesondere den Einsatz der f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit erforderlichen sachlichen und personellen Ausstattung in diesem Staat voraus. Die T\u00e4tigkeit muss durch hinreichend qualifiziertes Personal selbst\u00e4ndig und eigenverantwortlich ausge\u00fcbt werden. Der wesentlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Gesellschaft sind nur Eink\u00fcnfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese T\u00e4tigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (\u00a7 1) beachtet worden ist. Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Gesellschaft ihre wesentliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend durch Dritte besorgen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 gilt nur, wenn die ausl\u00e4ndische Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung hat, im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches keine Ausk\u00fcnfte erteilt, die zur Durchf\u00fchrung der Besteuerung erforderlich sind.<\/p>\n<p>(5) Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn die nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 Absatz 3 ermittelten Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Eink\u00fcnften aus anderen Quellen beruht. In die Belastungsberechnung sind Anspr\u00fcche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnaussch\u00fcttung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, gew\u00e4hrt. Eink\u00fcnfte unterliegen im Sinne des Satzes 1 auch dann einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tats\u00e4chlich erhoben werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 8: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 7, 9, 11, 14, 15, 17, 19, 21 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2, 3: Zur Anwendung vgl. \u00a7 4j EStG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Freigrenze bei gemischten Eink\u00fcnften<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 7 Absatz 1 sind Eink\u00fcnfte eines ma\u00dfgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des \u00a7 7 Absatz 2, f\u00fcr die eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, au\u00dfer Ansatz zu lassen, wenn die Eink\u00fcnfte nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einem Steuerpflichtigen hiernach au\u00dfer Ansatz zu lassenden Betr\u00e4ge insgesamt 80 000 Euro nicht \u00fcbersteigen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 9: Zur erstmaligen Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 17 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Hinzurechnungsbetrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 7 Absatz 1 steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte sind bei dem Steuerpflichtigen als Hinzurechnungsbetrag anzusetzen. Ergibt sich ein negativer Betrag, so entf\u00e4llt die Hinzurechnung.<\/p>\n<p>(2) Der Hinzurechnungsbetrag geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem das ma\u00dfgebende Wirtschaftsjahr der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft endet. Geh\u00f6ren Anteile an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zu einem Betriebsverm\u00f6gen, so geh\u00f6rt der Hinzurechnungsbetrag zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und erh\u00f6ht den nach dem Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs f\u00fcr das Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft endet. Sind dem Steuerpflichtigen die Anteile an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft mittelbar zuzurechnen, gilt Satz 2 nur, soweit die Anteile an der unmittelbar gehaltenen vermittelnden Beteiligung zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind \u00a7 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d, \u00a7 32d des Einkommensteuergesetzes, \u00a7 8b Absatz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes und \u00a7 9 Nummer 7 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Eink\u00fcnfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Alle Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln; ihre Ermittlung hat gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes zu erfolgen. \u00a7 10 Nummer 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes ist auf eine von der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zu entrichtende Verm\u00f6gensteuer nicht anzuwenden. Steuerliche Verg\u00fcnstigungen, die an die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inl\u00e4ndischen Betriebs oder einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte ankn\u00fcpfen, und die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unber\u00fccksichtigt. Verluste, die bei Eink\u00fcnften entstanden sind, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, k\u00f6nnen in entsprechender Anwendung des \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach \u00a7 9 au\u00dfer Ansatz zu lassenden Eink\u00fcnfte \u00fcbersteigen, abgezogen werden. Ein Verlustr\u00fccktrag ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, d\u00fcrfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Eink\u00fcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p>(5) Soweit in Anwendung des Absatzes 3 Wirtschaftsg\u00fcter erstmals zu bewerten sind, sind sie mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben w\u00fcrden, wenn seit \u00dcbernahme der Wirtschaftsg\u00fcter durch die ausl\u00e4ndische Gesellschaft die Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet worden w\u00e4ren. In den F\u00e4llen des \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 9 sind bei der \u00fcbernehmenden Gesellschaft die auf sie \u00fcbergegangenen Wirtschaftsg\u00fcter mit dem von der \u00fcbertragenden Gesellschaft angesetzten Wert zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(6) Soweit die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Eink\u00fcnfte oder Einkunftsquellen zu Ertr\u00e4gen des Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit \u00a7 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes oder im Sinne des \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit \u00a7 34 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes f\u00fchren, ist der Hinzurechnungsbetrag in H\u00f6he dieser Ertr\u00e4ge zu mindern.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 10: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 K\u00fcrzungsbetrag bei Beteiligung an ausl\u00e4ndischer Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erh\u00e4lt der Steuerpflichtige aus der Beteiligung an einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft, f\u00fcr die Hinzurechnungsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10 Absatz 2 bei ihm der Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer unterlegen haben, Bez\u00fcge im Sinne des<\/p>\n<p>1. \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,<\/p>\n<p>2. \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit \u00a7 16 Absatz 1 Nummer 1 des Investmentsteuergesetzes oder<\/p>\n<p>3. \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit \u00a7 34 Absatz 1 Nummer 1 des Investmentsteuergesetzes,<\/p>\n<p>ist bei der Ermittlung der Summe der Eink\u00fcnfte ein K\u00fcrzungsbetrag nach Absatz 2 abzuziehen; im Rahmen des \u00a7 32d des Einkommensteuergesetzes ist dieser bei der Ermittlung der Summe der Kapitalertr\u00e4ge abzuziehen. Entsprechendes gilt f\u00fcr Bez\u00fcge des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 von Gesellschaften, die an der Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.<\/p>\n<p>(2) Der K\u00fcrzungsbetrag entspricht dem Betrag, der als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeichneten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuerpflichtig ist. Er ist begrenzt auf den Betrag, der als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeichneten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuerpflichtig w\u00e4re, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen zuz\u00fcglich des im laufenden Veranlagungszeitraum zu besteuernden Hinzurechnungsbetrags in vollem Umfang ausgesch\u00fcttet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Das am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Hinzurechnungskorrekturvolumen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 18 f\u00fcr jeden Steuerpflichtigen gesondert festzustellen. Hinzurechnungskorrekturvolumen ist der nach \u00a7 10 Absatz 2 der Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer unterliegende Hinzurechnungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums, vermindert um den Betrag der Bez\u00fcge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 des laufenden Veranlagungszeitraums sowie den Betrag der Gewinne im Sinne des Absatzes 4 und vermehrt um das auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen. Der Bestand des verbleibenden Hinzurechnungskorrekturvolumens kann nicht negativ werden.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten auch f\u00fcr Gewinne des Steuerpflichtigen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft oder an einer Gesellschaft, die an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie aus deren Aufl\u00f6sung oder aus der Herabsetzung ihres Kapitals.<\/p>\n<p>(5) Wenn Hinzurechnungsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10 Absatz 2 der Gewerbesteuer unterlegen haben, mindert der abzuziehende K\u00fcrzungsbetrag im Sinne des Absatzes 2 auch den Gewerbeertrag, soweit dieser durch die Bez\u00fcge im Sinne der unter Absatz 1 bezeichneten Vorschriften oder die in Absatz 4 bezeichneten Gewinne nach Anwendung von \u00a7 8 Nummer 5 und \u00a7 9 Nummer 7 oder 8 des Gewerbesteuergesetzes erh\u00f6ht ist. Dabei erh\u00f6ht sich der K\u00fcrzungsbetrag nach Satz 1 um insoweit vorgenommene Hinzurechnungen nach \u00a7 8 Nummer 5 in Verbindung mit \u00a7 9 Nummer 7 oder 8 des Gewerbesteuergesetzes.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 11: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Steueranrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer des Steuerpflichtigen, die auf den Hinzurechnungsbetrag entf\u00e4llt, werden die Steuern vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Eink\u00fcnfte tats\u00e4chlich erhoben worden sind. In den F\u00e4llen des \u00a7 8 Absatz 5 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Anspr\u00fcche des Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird auf seine Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entf\u00e4llt, auch die anteilige Steuer angerechnet, die im Staat einer die Beteiligung an der Zwischengesellschaft vermittelnden Gesellschaft oder Betriebsst\u00e4tte im Wege einer der Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbaren Besteuerung tats\u00e4chlich erhoben worden ist.<\/p>\n<p>(3) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des \u00a7 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des \u00a7 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes auf den Gesamtbetrag der Anrechnungsbetr\u00e4ge nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 12: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 12 Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 17 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar an einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beteiligt und bestehen die Eink\u00fcnfte der Gesellschaft aus Eink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (\u00a7 8 Absatz 5), sind diese Eink\u00fcnfte bei dem unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des \u00a7 7 Absatz 1 Satz 1 im \u00dcbrigen nicht erf\u00fcllt sind. \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Eink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach au\u00dfer Ansatz zu lassenden Betr\u00e4ge insgesamt 80 000 Euro nicht \u00fcbersteigen. Satz 1 gilt bei einer Beteiligung von weniger als 1 Prozent nur, wenn die Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich aus Eink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter bestehen und mit der Hauptgattung der Aktien der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft kein wesentlicher und regelm\u00e4\u00dfiger Handel an einer B\u00f6rse in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder an einer in einem anderen Staat nach \u00a7 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen B\u00f6rse stattfindet.<\/p>\n<p>(2) Eink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter sind Eink\u00fcnfte, einschlie\u00dflich Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne, die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterh\u00f6hung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausgenommen Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 7 und 8) oder \u00e4hnlichen Verm\u00f6genswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer T\u00e4tigkeit stammen, die einer unter \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 fallenden eigenen T\u00e4tigkeit der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft dient.<\/p>\n<p>(3) Zu den Eink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter geh\u00f6ren auch die Eink\u00fcnfte aus einer Gesellschaft im Sinne des \u00a7 16 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelm\u00e4\u00dfiger Handel an einer B\u00f6rse der in Absatz 1 Satz 4 genannten Art stattfindet.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 8 Absatz 2 und 5 sowie die \u00a7\u00a7 10 bis 12 gelten entsprechend. \u00a7 8 Absatz 2 gilt nicht, wenn der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung hat, im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches keine Ausk\u00fcnfte erteilt, die zur Durchf\u00fchrung der Besteuerung erforderlich sind.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn auf die Eink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Mittelbare Beteiligungen sind f\u00fcr den unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 1 unbeachtlich, wenn er diese \u00fcber einen Investmentfonds oder einen Spezial-Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes h\u00e4lt.<\/p>\n<p>\u00a7 14 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>F\u00fcnfter Teil<\/strong><br \/>\n<strong>Familienstiftungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnfte einer Familienstiftung, die Gesch\u00e4ftsleitung und Sitz au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausl\u00e4ndische Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht f\u00fcr die Erbschaftsteuer.<\/p>\n<p>(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angeh\u00f6rigen und deren Abk\u00f6mmlinge zu mehr als der H\u00e4lfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.<\/p>\n<p>(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer oder eine K\u00f6rperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Verm\u00f6gensmasse eine Stiftung errichtet, die Gesch\u00e4ftsleitung und Sitz au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abh\u00e4ngige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Angeh\u00f6rige dieser Personen zu mehr als der H\u00e4lfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.<\/p>\n<p>(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckverm\u00f6gen, Verm\u00f6gensmassen und rechtsf\u00e4hige oder nichtrechtsf\u00e4hige Personenvereinigungen gleich.<\/p>\n<p>(5) Auf die Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer des Stifters oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person werden die Steuern vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten der ausl\u00e4ndischen Stiftung auf die zuzurechnenden Eink\u00fcnfte erhoben worden sind. Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des \u00a7 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des \u00a7 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) Hat eine Familienstiftung Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn<\/p>\n<p>1. nachgewiesen wird, dass das Stiftungsverm\u00f6gen der Verf\u00fcgungsmacht der in den Abs\u00e4tzen 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tats\u00e4chlich entzogen ist und<\/p>\n<p>2. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Amtshilferichtlinie gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Ausk\u00fcnfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(7) Die Eink\u00fcnfte der Stiftung nach Absatz 1 werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte gilt \u00a7 10 Absatz 3 entsprechend; \u00a7 8b des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes bleibt unber\u00fccksichtigt. Ergibt sich ein negativer Betrag, entf\u00e4llt die Zurechnung.<\/p>\n<p>(8) Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person zuzurechnenden Eink\u00fcnfte geh\u00f6ren bei Personen, die ihre Eink\u00fcnfte nicht nach dem K\u00f6rperschaftsteuergesetz ermitteln, zu den Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. \u00a7 20 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes bleibt unber\u00fchrt; \u00a7 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d und \u00a7 32d des Einkommensteuergesetzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschriften bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Eink\u00fcnfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden w\u00e4ren. Soweit es sich beim Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person um Personen handelt, die ihre Eink\u00fcnfte nach dem K\u00f6rperschaftsteuergesetz ermitteln, bleibt \u00a7 8 Absatz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes unber\u00fchrt; \u00a7 8b Absatz 1 und 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes ist nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Eink\u00fcnfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden w\u00e4re.<\/p>\n<p>(9) Ist eine ausl\u00e4ndische Familienstiftung oder eine andere ausl\u00e4ndische Stiftung im Sinne des Absatzes 10 an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, die weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes von der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausl\u00e4ndische Gesellschaft), beteiligt, so geh\u00f6ren die Eink\u00fcnfte dieser Gesellschaft in entsprechender Anwendung der \u00a7\u00a7 7 bis 13 mit dem Teil zu den Eink\u00fcnften der Familienstiftung, der auf die Beteiligung der Stiftung am Nennkapital der Gesellschaft entf\u00e4llt. \u00a7 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Auf Gewinnaussch\u00fcttungen der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Betr\u00e4ge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(10) Einer ausl\u00e4ndischen Familienstiftung werden Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnfte einer anderen ausl\u00e4ndischen Stiftung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erf\u00fcllt, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet, wenn sie allein oder zusammen mit den in den Abs\u00e4tzen 2 und 3 genannten Personen zu mehr als der H\u00e4lfte unmittelbar oder mittelbar bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt ist. Auf Zuwendungen der ausl\u00e4ndischen Stiftung, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Betr\u00e4ge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(11) Zuwendungen der ausl\u00e4ndischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zugrunde liegenden Eink\u00fcnfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind. Steuern von den nach Satz 1 befreiten Zuwendungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zurechnung der zugrunde liegenden Eink\u00fcnfte in entsprechender Anwendung des \u00a7 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des \u00a7 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 15: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 18, 21 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Sechster Teil<\/strong><br \/>\n<strong>Ermittlung und Verfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft oder einer im Ausland ans\u00e4ssigen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren Eink\u00fcnften, die in Zusammenhang mit den Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des \u00a7 160 der Abgabenordnung der Gl\u00e4ubiger oder Empf\u00e4nger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.<\/p>\n<p>(2) Der Steuerpflichtige hat \u00fcber die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit seiner Angaben und \u00fcber die Behauptung, da\u00df ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gem\u00e4\u00df \u00a7 95 der Abgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Sachverhaltsaufkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Anwendung der Vorschriften der \u00a7\u00a7 5 und 7 bis 15 haben Steuerpflichtige f\u00fcr sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen die daf\u00fcr notwendigen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Auf Verlangen sind insbesondere<\/p>\n<p>1. die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu offenbaren, die zwischen der Gesellschaft und einem so beteiligten unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen oder einer einem solchen im Sinne des \u00a7 7 Absatz 3 oder 4 nahestehenden Person bestehen,<\/p>\n<p>2. die f\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7 7 bis 15 sachdienlichen Unterlagen einschlie\u00dflich der Bilanzen und der Erfolgsrechnungen, einer Darstellung der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse sowie der Steuererkl\u00e4rungen und Steuerbescheide vorzulegen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Gesch\u00e4ftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder \u00fcblichen Pr\u00fcfungsvermerk einer beh\u00f6rdlich anerkannten Wirtschaftspr\u00fcfungsstelle oder vergleichbaren Stelle vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Ist f\u00fcr die Ermittlung der Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, eine Sch\u00e4tzung nach \u00a7 162 der Abgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Sch\u00e4tzung als Anhaltspunkt von mindestens 20 Prozent des gemeinen Werts der von den unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile auszugehen; Zinsen und Nutzungsentgelte, die die Gesellschaft f\u00fcr \u00fcberlassene Wirtschaftsg\u00fcter an die unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zahlt, sind abzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7 7 bis 13, insbesondere der Hinzurechnungsbetrag (\u00a7 10), die anrechenbaren Steuern (\u00a7 12), das Hinzurechnungskorrekturvolumen (\u00a7 11) und der Verlustvortrag werden gesondert festgestellt. Ist ein Steuerpflichtiger an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft \u00fcber andere vermittelnde Gesellschaften beteiligt, so ist auch festzustellen, wie sich das Hinzurechnungskorrekturvolumen f\u00fcr Zwecke des \u00a7 11 Absatz 1 Satz 2 auf die vermittelnden Gesellschaften aufteilt. Sind an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft mehrere Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegen\u00fcber einheitlich vorgenommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschriften der Abgabenordnung, mit Ausnahme des \u00a7 180 Abs. 3, und der Finanzgerichtsordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zust\u00e4ndig, das bei dem Steuerpflichtigen f\u00fcr die Ermittlung der aus der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung bezogenen Eink\u00fcnfte \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist. Ist die gesonderte Feststellung gegen\u00fcber mehreren Personen einheitlich vorzunehmen, so ist das Finanzamt zust\u00e4ndig, das nach Satz 1 f\u00fcr den Beteiligten zust\u00e4ndig ist, dem die h\u00f6chste Beteiligung an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zuzurechnen ist. L\u00e4\u00dft sich das zust\u00e4ndige Finanzamt nach den S\u00e4tzen 1 und 2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zust\u00e4ndig, das zuerst mit der Sache befa\u00dft wird.<\/p>\n<p>(3) Jeder der an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Steuerpflichtigen hat eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den F\u00e4llen, in denen nach \u00a7 8 Absatz 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, ist dies abweichend von Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nur anzuzeigen; f\u00fcr diese Anzeige gelten die f\u00fcr die Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung nach Satz 1 ma\u00dfgeblichen Fristen entsprechend. Die Anzeige hat die Angaben zu enthalten, die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen nach \u00a7 8 Absatz 2 von Bedeutung sind; insbesondere Name, Anschrift, wirtschaftliche T\u00e4tigkeit der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft, Beteiligungsverh\u00e4ltnisse und Identifikationsmerkmale der an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft Beteiligten. Das zust\u00e4ndige Finanzamt kann in den F\u00e4llen des Satzes 2 die Abgabe einer Erkl\u00e4rung nach Satz 1 verlangen. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz k\u00f6nnen durch die Abgabe einer gemeinsamen Erkl\u00e4rung oder Anzeige erf\u00fcllt werden. Die Erkl\u00e4rung sowie die Anzeige sind von dem Steuerpflichtigen oder von den in \u00a7 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten f\u00fcr Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 15 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Eine Au\u00dfenpr\u00fcfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Steuerpflichtigen zul\u00e4ssig.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 18 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. \u00a7 20 Abs. 5 F. ab 1984-12-14 bzw. \u00a7 21 Abs. 5 F. ab 1992-02-25 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 18 Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 17 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 18 Abs. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. \u00a7 21 Abs. 17, 21 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Siebenter Teil<\/strong><br \/>\n<strong>Schlu\u00dfvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Bestimmungen \u00fcber die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 7 bis 18 und des Absatzes 2 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Fallen Eink\u00fcnfte in der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen an und sind sie auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen und w\u00e4ren die Eink\u00fcnfte ungeachtet des \u00a7 8 Absatz 2 als Zwischeneink\u00fcnfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsst\u00e4tte eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft w\u00e4re, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Eink\u00fcnfte erhobenen ausl\u00e4ndischen Steuern zu vermeiden; ein negativer Betrag ist nicht zu ber\u00fccksichtigen, \u00a7 10 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit in der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte Eink\u00fcnfte anfallen, die nach \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneink\u00fcnfte steuerpflichtig w\u00e4ren.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 20: Zur Anwendung vgl. \u00a7 21 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Anwendungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Abs\u00e4tzen nichts anderes bestimmt ist,<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2022,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Gewerbesteuer erstmals f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2022,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist f\u00fcr Zwecke der Anwendung des \u00a7 4k Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) bereits f\u00fcr den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist auf noch am 31. Dezember 2021 laufende Stundungen im Sinne des \u00a7 6 Absatz 4 und 5 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung sowie auf noch laufende Fristen im Sinne des \u00a7 6 Absatz 3 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Abweichend von Satz 2 sind Minderungen des Verm\u00f6genszuwachses im Sinne des \u00a7 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Ver\u00e4u\u00dferungen nach dem 24. M\u00e4rz 2021 nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(4) Die \u00a7\u00a7 7 bis 13, 15 bis 18 und 20 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr den Veranlagungszeitraum,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Gewerbesteuer f\u00fcr den Erhebungszeitraum,<\/p>\n<p>f\u00fcr den Zwischeneink\u00fcnfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsst\u00e4tte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt. Verluste, die f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume oder Erhebungszeitr\u00e4ume vor dem 1. Januar 2022 bei Eink\u00fcnften entstanden sind, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, k\u00f6nnen in entsprechender Anwendung des \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach \u00a7 9 au\u00dfer Ansatz zu lassenden Eink\u00fcnfte \u00fcbersteigen, abgezogen werden. F\u00fcr Steuern der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 enden, gelten \u00a7 10 Absatz 1 Satz 2, \u00a7 10 Absatz 3 Satz 6 und \u00a7 12 Absatz 1 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung fort. Als Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31. Dezember 2021 wird die Summe der Hinzurechnungsbetr\u00e4ge erfasst, die beim Steuerpflichtigen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2015 bis 2022 der Besteuerung unterliegen, soweit sie nicht f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nummer 41 des Einkommensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung zu ber\u00fccksichtigen sind. Soweit Verluste im Sinne des Satzes 2 durch Anwendung des \u00a7 14 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung einer anderen Gesellschaft zugerechnet worden und noch nicht verrechnet worden sind, k\u00f6nnen sie auf bis zum 31. Juli 2023 zu stellenden Antrag denjenigen nachgeordneten Zwischengesellschaften im Sinne des \u00a7 14 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung zugeordnet werden, durch deren T\u00e4tigkeit sie wirtschaftlich verursacht sind; bei mehreren Steuerpflichtigen ist der Antrag einheitlich zu stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Neufassung des Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2065\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2065&text=Gesetz+%C3%BCber+die+Besteuerung+bei+Auslandsbeziehungen+%28Au%C3%9Fensteuergesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2065&title=Gesetz+%C3%BCber+die+Besteuerung+bei+Auslandsbeziehungen+%28Au%C3%9Fensteuergesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2065&description=Gesetz+%C3%BCber+die+Besteuerung+bei+Auslandsbeziehungen+%28Au%C3%9Fensteuergesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Au\u00dfensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2065\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2065","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2065","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2065"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2065\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2067,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2065\/revisions\/2067"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2065"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2065"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2065"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}