{"id":2059,"date":"2021-07-18T19:20:08","date_gmt":"2021-07-18T19:20:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2059"},"modified":"2021-07-18T19:20:08","modified_gmt":"2021-07-18T19:20:08","slug":"gesetz-ueber-betriebsaerzte-sicherheitsingenieure-und-andere-fachkraefte-fuer-arbeitssicherheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2059","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber Betriebs\u00e4rzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz \u00fcber Betriebs\u00e4rzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885),<!--more--> das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erster Abschnitt<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber hat nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes Betriebs\u00e4rzte und Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverh\u00fctung unterst\u00fctzen. Damit soll erreicht werden, da\u00df<\/p>\n<p>1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverh\u00fctung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverh\u00e4ltnissen entsprechend angewandt werden,<\/p>\n<p>2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverh\u00fctung verwirklicht werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverh\u00fctung dienenden Ma\u00dfnahmen einen m\u00f6glichst hohen Wirkungsgrad erreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Betriebs\u00e4rzte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Bestellung von Betriebs\u00e4rzten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat Betriebs\u00e4rzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in \u00a7 3 genannten Aufgaben zu \u00fcbertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf<\/p>\n<p>1. die Betriebsart und die damit f\u00fcr die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,<\/p>\n<p>2. die Zahl der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und<\/p>\n<p>3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der f\u00fcr den Arbeitsschutz und die Unfallverh\u00fctung verantwortlichen Personen.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die von ihm bestellten Betriebs\u00e4rzte ihre Aufgaben erf\u00fcllen. Er hat sie bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zu unterst\u00fctzen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie R\u00e4ume, Einrichtungen, Ger\u00e4te und Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen. Er hat sie \u00fcber den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag besch\u00e4ftigt oder ihm zur Arbeitsleistung \u00fcberlassen sind.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebs\u00e4rzten die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Ber\u00fccksichtigung der betrieblichen Belange zu erm\u00f6glichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er f\u00fcr die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsverg\u00fctung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung tr\u00e4gt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er f\u00fcr die Zeit der Fortbildung von der Erf\u00fcllung der ihm \u00fcbertragenen Aufgaben freizustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Aufgaben der Betriebs\u00e4rzte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betriebs\u00e4rzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverh\u00fctung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterst\u00fctzen. Sie haben insbesondere<\/p>\n<p>1. den Arbeitgeber und die sonst f\u00fcr den Arbeitsschutz und die Unfallverh\u00fctung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei<\/p>\n<p>a) der Planung, Ausf\u00fchrung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanit\u00e4ren Einrichtungen,<\/p>\n<p>b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einf\u00fchrung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,<\/p>\n<p>c) der Auswahl und Erprobung von K\u00f6rperschutzmitteln,<\/p>\n<p>d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere<\/p>\n<p>des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,<br \/>\nder Gestaltung der Arbeitspl\u00e4tze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,<\/p>\n<p>e) der Organisation der &#8222;Ersten Hilfe&#8220; im Betrieb,<\/p>\n<p>f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsproze\u00df,<\/p>\n<p>g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,<\/p>\n<p>2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,<\/p>\n<p>3. die Durchf\u00fchrung des Arbeitsschutzes und der Unfallverh\u00fctung zu beobachten und im Zusammenhang damit<\/p>\n<p>a) die Arbeitsst\u00e4tten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu begehen und festgestellte M\u00e4ngel dem Arbeitgeber oder der sonst f\u00fcr den Arbeitsschutz und die Unfallverh\u00fctung verantwortlichen Person mitzuteilen, Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung dieser M\u00e4ngel vorzuschlagen und auf deren Durchf\u00fchrung hinzuwirken,<\/p>\n<p>b) auf die Benutzung der K\u00f6rperschutzmittel zu achten,<\/p>\n<p>c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,<\/p>\n<p>4. darauf hinzuwirken, da\u00df sich alle im Betrieb Besch\u00e4ftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverh\u00fctung entsprechend verhalten, insbesondere sie \u00fcber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie \u00fcber die Einrichtungen und Ma\u00dfnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in &#8222;Erster Hilfe&#8220; und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.<\/p>\n<p>(2) Die Betriebs\u00e4rzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; \u00a7 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Zu den Aufgaben der Betriebs\u00e4rzte geh\u00f6rt es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Anforderungen an Betriebs\u00e4rzte<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber darf als Betriebs\u00e4rzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den \u00e4rztlichen Beruf auszu\u00fcben, und die \u00fcber die zur Erf\u00fcllung der ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verf\u00fcgen.<br \/>\nDritter Abschnitt<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Bestellung von Fachkr\u00e4ften f\u00fcr Arbeitssicherheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in \u00a7 6 genannten Aufgaben zu \u00fcbertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf<\/p>\n<p>1. die Betriebsart und die damit f\u00fcr die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,<\/p>\n<p>2. die Zahl der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,<\/p>\n<p>3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der f\u00fcr den Arbeitsschutz und die Unfallverh\u00fctung verantwortlichen Personen,<\/p>\n<p>4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die von ihm bestellten Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erf\u00fcllen. Er hat sie bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zu unterst\u00fctzen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie R\u00e4ume, Einrichtungen, Ger\u00e4te und Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen. Er hat sie \u00fcber den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag besch\u00e4ftigt oder ihm zur Arbeitsleistung \u00fcberlassen sind.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkr\u00e4ften f\u00fcr Arbeitssicherheit die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Ber\u00fccksichtigung der betrieblichen Belange zu erm\u00f6glichen. Ist die Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie f\u00fcr die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsverg\u00fctung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung tr\u00e4gt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie f\u00fcr die Zeit der Fortbildung von der Erf\u00fcllung der ihr \u00fcbertragenen Aufgaben freizustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Aufgaben der Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit<\/strong><\/p>\n<p>Die Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverh\u00fctung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschlie\u00dflich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterst\u00fctzen. Sie haben insbesondere<\/p>\n<p>1. den Arbeitgeber und die sonst f\u00fcr den Arbeitsschutz und die Unfallverh\u00fctung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei<\/p>\n<p>a) der Planung, Ausf\u00fchrung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanit\u00e4ren Einrichtungen,<\/p>\n<p>b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einf\u00fchrung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,<\/p>\n<p>c) der Auswahl und Erprobung von K\u00f6rperschutzmitteln,<\/p>\n<p>d) der Gestaltung der Arbeitspl\u00e4tze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,<\/p>\n<p>e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,<\/p>\n<p>2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einf\u00fchrung sicherheitstechnisch zu \u00fcberpr\u00fcfen,<br \/>\n3. die Durchf\u00fchrung des Arbeitsschutzes und der Unfallverh\u00fctung zu beobachten und im Zusammenhang damit<\/p>\n<p>a) die Arbeitsst\u00e4tten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu begehen und festgestellte M\u00e4ngel dem Arbeitgeber oder der sonst f\u00fcr den Arbeitsschutz und die Unfallverh\u00fctung verantwortlichen Person mitzuteilen, Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung dieser M\u00e4ngel vorzuschlagen und auf deren Durchf\u00fchrung hinzuwirken,<\/p>\n<p>b) auf die Benutzung der K\u00f6rperschutzmittel zu achten,<\/p>\n<p>c) Ursachen von Arbeitsunf\u00e4llen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung dieser Arbeitsunf\u00e4lle vorzuschlagen,<\/p>\n<p>4. darauf hinzuwirken, da\u00df sich alle im Betrieb Besch\u00e4ftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverh\u00fctung entsprechend verhalten, insbesondere sie \u00fcber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie \u00fcber die Einrichtungen und Ma\u00dfnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Anforderungen an Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen gen\u00fcgen: Der Sicherheitsingenieur mu\u00df berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu f\u00fchren und \u00fcber die zur Erf\u00fcllung der ihm \u00fcbertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verf\u00fcgen. Der Sicherheitstechniker oder -meister mu\u00df \u00fcber die zur Erf\u00fcllung der ihm \u00fcbertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann es im Einzelfall zulassen, da\u00df an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu f\u00fchren, jemand bestellt werden darf, der zur Erf\u00fcllung der sich aus \u00a7 6 ergebenden Aufgaben \u00fcber entsprechende Fachkenntnisse verf\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Gemeinsame Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Unabh\u00e4ngigkeit bei der Anwendung der Fachkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betriebs\u00e4rzte und Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie d\u00fcrfen wegen der Erf\u00fcllung der ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebs\u00e4rzte sind nur ihrem \u00e4rztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der \u00e4rztlichen Schweigepflicht zu beachten.<\/p>\n<p>(2) Betriebs\u00e4rzte und Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit oder, wenn f\u00fcr einen Betrieb mehrere Betriebs\u00e4rzte oder Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.<\/p>\n<p>(3) K\u00f6nnen sich Betriebs\u00e4rzte oder Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit \u00fcber eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Ma\u00dfnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verst\u00e4ndigen, so k\u00f6nnen sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zust\u00e4ndigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist f\u00fcr einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zust\u00e4ndige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begr\u00fcnden; der Betriebsrat erh\u00e4lt eine Abschrift.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betriebs\u00e4rzte und die Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit haben bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.<\/p>\n<p>(2) Die Betriebs\u00e4rzte und die Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat \u00fcber wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverh\u00fctung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach \u00a7 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverh\u00fctung zu beraten.<\/p>\n<p>(3) Die Betriebs\u00e4rzte und Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschr\u00e4nkt werden sollen; im \u00fcbrigen gilt \u00a7 87 in Verbindung mit \u00a7 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich t\u00e4tigen Arztes, einer freiberuflich t\u00e4tigen Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit oder eines \u00fcberbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Zusammenarbeit der Betriebs\u00e4rzte und der Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit<\/strong><\/p>\n<p>Die Betriebs\u00e4rzte und die Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit haben bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu geh\u00f6rt es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebs\u00e4rzte und die Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb f\u00fcr Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Arbeitsschutzausschu\u00df<\/strong><\/p>\n<p>Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Besch\u00e4ftigten einen Arbeitsschutzausschu\u00df zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Besch\u00e4ftigten sind Teilzeitbesch\u00e4ftigte mit einer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu ber\u00fccksichtigen. Dieser Ausschu\u00df setzt sich zusammen aus:<\/p>\n<p>dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,<br \/>\nzwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,<br \/>\nBetriebs\u00e4rzten,<br \/>\nFachkr\u00e4ften f\u00fcr Arbeitssicherheit und<br \/>\nSicherheitsbeauftragten nach \u00a7 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.<\/p>\n<p>Der Arbeitsschutzausschu\u00df hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverh\u00fctung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschu\u00df tritt mindestens einmal viertelj\u00e4hrlich zusammen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Beh\u00f6rdliche Anordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Einzelfall anordnen, welche Ma\u00dfnahmen der Arbeitgeber zur Erf\u00fcllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten n\u00e4her bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverh\u00fctungsvorschriften ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebs\u00e4rzten und Fachkr\u00e4ften f\u00fcr Arbeitssicherheit, zu treffen hat.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,<\/p>\n<p>1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu h\u00f6ren und mit ihnen zu er\u00f6rtern, welche Ma\u00dfnahmen angebracht erscheinen und<\/p>\n<p>2. dem zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Er\u00f6rterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Beh\u00f6rde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat dem Arbeitgeber zur Ausf\u00fchrung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat den Betriebsrat \u00fcber eine gegen\u00fcber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf deren Verlangen die zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilproze\u00dfordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Die Beauftragten der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sind berechtigt, die Arbeitsst\u00e4tten w\u00e4hrend der \u00fcblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; au\u00dferhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsst\u00e4tten in einer Wohnung befinden, d\u00fcrfen sie nur zur Verh\u00fctung von dringenden Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Erm\u00e4chtigung zum Erla\u00df von Rechtsverordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Ma\u00dfnahmen der Arbeitgeber zur Erf\u00fcllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Tr\u00e4ger der gesetzlichen Unfallversicherung erm\u00e4chtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverh\u00fctungsvorschriften n\u00e4her zu bestimmen, macht das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales von der Erm\u00e4chtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Tr\u00e4ger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverh\u00fctungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverh\u00fctungsvorschrift nicht \u00e4ndert.<\/p>\n<p>(2) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Erm\u00e4chtigung zum Erla\u00df von allgemeinen Verwaltungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales erl\u00e4\u00dft mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 \u00d6ffentliche Verwaltung<\/strong><\/p>\n<p>In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der L\u00e4nder, der Gemeinden und der sonstigen K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts ist ein den Grunds\u00e4tzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Nichtanwendung des Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im Haushalt besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<p>(2) Soweit im Seearbeitsgesetz und in anderen Vorschriften im Bereich der Seeschifffahrt gleichwertige Regelungen enthalten sind, gelten diese Regelungen f\u00fcr die Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge. Soweit dieses Gesetz auf die Seeschiffahrt nicht anwendbar ist, wird das N\u00e4here durch Rechtsverordnung geregelt.<\/p>\n<p>(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enth\u00e4lt, gelten diese Regelungen. Im \u00fcbrigen gilt dieses Gesetz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Ausnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebs\u00e4rzte und Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht \u00fcber die erforderliche Fachkunde im Sinne des \u00a7 4 oder \u00a7 7 verf\u00fcgen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 \u00dcberbetriebliche Dienste<\/strong><\/p>\n<p>Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebs\u00e4rzte und Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erf\u00fcllt werden, da\u00df der Arbeitgeber einen \u00fcberbetrieblichen Dienst von Betriebs\u00e4rzten oder Fachkr\u00e4ften f\u00fcr Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach \u00a7 3 oder \u00a7 6 verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig erteilt oder<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.<\/p>\n<p>(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhundert Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 22 Berlin-Klausel<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 13 Abs. 1 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach \u00a7 14 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz, ausgenommen \u00a7 14 und \u00a7 21, tritt am ersten Tag des auf die Verk\u00fcndung folgenden zw\u00f6lften Kalendermonats in Kraft. \u00a7 14 und \u00a7 21 treten am Tag nach der Verk\u00fcndung des Gesetzes in Kraft.<\/p>\n<p>(2) (Aufhebungsvorschrift)<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2: IdF d. \u00a7 70 Nr. 3 G v. 12.4.1976 I 965 mWv 1.5.1976, Kursivdruck gegenstandslos<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III<\/strong><br \/>\n<strong>(BGBl. II 1990, 889, 1029)<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Ma\u00dfgaben f\u00fcr das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) &#8211;<\/strong><\/p>\n<p>Abschnitt III<br \/>\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Ma\u00dfgaben in Kraft:<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>12. Gesetz \u00fcber Betriebs\u00e4rzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), ge\u00e4ndert durch \u00a7 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),<br \/>\nmit folgenden Ma\u00dfgaben:<\/p>\n<p>a) Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach \u00a7 2 gilt als erf\u00fcllt, wenn die betriebs\u00e4rztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden.<\/p>\n<p>b) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach \u00a7 4 als nachgewiesen ansehen bei Fach\u00e4rzten f\u00fcr Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fach\u00e4rzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.<\/p>\n<p>c) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit nach \u00a7 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkr\u00e4ften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische T\u00e4tigkeit mindestens zwei Jahre lang ausge\u00fcbt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fach\u00f6konom f\u00fcr Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur f\u00fcr Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz f\u00fcr Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen k\u00f6nnen. Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit erf\u00fcllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit t\u00e4tig waren.<\/p>\n<p>d) F\u00fcr die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebs\u00e4rzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>aa) 0,25 Stunden\/Besch\u00e4ftigten x Jahr f\u00fcr Betriebe mit geringf\u00fcgigen Gef\u00e4hrdungen,<\/p>\n<p>bb) 0,6 Stunden\/Besch\u00e4ftigten x Jahr f\u00fcr Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung durchzuf\u00fchren ist, weil besondere Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr die Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,<\/p>\n<p>cc) 1,2 Stunden\/Besch\u00e4ftigten x Jahr f\u00fcr Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen in j\u00e4hrlichen oder k\u00fcrzeren Zeitabst\u00e4nden durchzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erh\u00f6hen, wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzuf\u00fchrenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen \u00fcberdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von Rechtsvorschriften zus\u00e4tzliche Aufgaben im Betrieb zu l\u00f6sen sind.<br \/>\ne) F\u00fcr die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>aa) 0,2 Stunden\/Besch\u00e4ftigten x Jahr f\u00fcr Betriebe mit geringf\u00fcgigen Gef\u00e4hrdungen,<\/p>\n<p>bb) 1,5 Stunden\/Besch\u00e4ftigten x Jahr f\u00fcr Betriebe mit mittleren Gef\u00e4hrdungen,<\/p>\n<p>cc) 3,0 Stunden\/Besch\u00e4ftigten x Jahr f\u00fcr Betriebe mit hohen Gef\u00e4hrdungen,<\/p>\n<p>dd) 4,0 Stunden\/Besch\u00e4ftigten x Jahr f\u00fcr Betriebe mit sehr hohen Gef\u00e4hrdungen.<\/p>\n<p>Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erh\u00f6hen, wenn der Schwierigkeitsgrad der arbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene \u00fcberdurchschnittlich hoch ist oder zus\u00e4tzliche Aufgaben, z.B. f\u00fcr die Bereiche des Brand- oder Strahlenschutzes, zu l\u00f6sen sind.<\/p>\n<p>f) Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungstr\u00e4gers und hat dieser Unfallverh\u00fctungsvorschriften gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverh\u00fctungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>g) F\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten L\u00e4nder und des Landes Berlin f\u00fcr den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erla\u00df entsprechender Vorschriften durch die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst zust\u00e4ndigen Minister der L\u00e4nder die Richtlinie des Bundesministers des Innern f\u00fcr den betriebs\u00e4rztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.) anzuwenden.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2059\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2059&text=Gesetz+%C3%BCber+Betriebs%C3%A4rzte%2C+Sicherheitsingenieure+und+andere+Fachkr%C3%A4fte+f%C3%BCr+Arbeitssicherheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2059&title=Gesetz+%C3%BCber+Betriebs%C3%A4rzte%2C+Sicherheitsingenieure+und+andere+Fachkr%C3%A4fte+f%C3%BCr+Arbeitssicherheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2059&description=Gesetz+%C3%BCber+Betriebs%C3%A4rzte%2C+Sicherheitsingenieure+und+andere+Fachkr%C3%A4fte+f%C3%BCr+Arbeitssicherheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz \u00fcber Betriebs\u00e4rzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit vom 12. 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