{"id":2057,"date":"2021-07-18T19:12:11","date_gmt":"2021-07-18T19:12:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2057"},"modified":"2021-07-18T19:12:11","modified_gmt":"2021-07-18T19:12:11","slug":"gesetz-zur-sicherstellung-von-arbeitsleistungen-fuer-zwecke-der-verteidigung-einschliesslich-des-schutzes-der-zivilbevoelkerung-arbeitssicherstellungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2057","title":{"rendered":"Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen f\u00fcr Zwecke der Verteidigung einschlie\u00dflich des Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erster Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Grunds\u00e4tzliche Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Vorrang des freien Arbeitsvertrags<\/strong><\/p>\n<p>Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den in \u00a7 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in der genannten Vorschrift aufgef\u00fchrten Arbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der Freiwilligkeit sichergestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Ma\u00dfnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Zwecke der Verteidigung einschlie\u00dflich des Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes<\/p>\n<p>1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschr\u00e4nkt werden,<\/p>\n<p>2. ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet werden,<\/p>\n<p>3. eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten f\u00fcnfundf\u00fcnfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanit\u00e4ts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten milit\u00e4rischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Beschr\u00e4nkungen und Verpflichtungen nach \u00a7 2 sind im Verteidigungsfall zul\u00e4ssig. Beschr\u00e4nkungen und Verpflichtungen nach \u00a7 2 Nr. 1 und 2 sind au\u00dferdem nach Ma\u00dfgabe des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes zul\u00e4ssig. Die Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen (\u00a7 29) ist auch zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen der S\u00e4tze 1 und 2 nicht gegeben sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verpflichtungen und Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7 2 sind zul\u00e4ssig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen<\/p>\n<p>1. bei der Bundeswehr und bei den verb\u00fcndeten Streitkr\u00e4ften,<\/p>\n<p>2. bei Dienststellen des Bundes, der L\u00e4nder, der Gemeindeverb\u00e4nde, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts,<\/p>\n<p>3. bei Verb\u00e4nden und Einrichtungen des Zivilschutzes,<\/p>\n<p>4. in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,<\/p>\n<p>4a. in Ern\u00e4hrungsunternehmen nach \u00a7 2 Nummer 6 des Ern\u00e4hrungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,<\/p>\n<p>5. in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebed\u00fcrftige Personen betreut werden,<\/p>\n<p>6. in Betrieben der Mineral\u00f6lversorgung,<\/p>\n<p>7. in Verkehrsunternehmen einschlie\u00dflich Unternehmen des Personen- und G\u00fcterbef\u00f6rderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,<\/p>\n<p>8. bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen nach \u00a7 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach \u00a7 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind,<\/p>\n<p>9. bei der nach \u00a7 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, da\u00df Verpflichtungen und Beschr\u00e4nkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zul\u00e4ssig sind. Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschr\u00e4nken oder abgrenzen. Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Befreiungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 2 gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. schwerbehinderte Menschen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>2. sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit oder deren Grad der Sch\u00e4digungsfolgen nicht nur vor\u00fcbergehend mindestens 50 betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>3. Personen, die hilfsbed\u00fcrftige Angeh\u00f6rige oder andere hilfsbed\u00fcrftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es sei denn, da\u00df die erforderliche Pflege gew\u00e4hrleistet ist,<\/p>\n<p>4. Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bundes und der L\u00e4nder,<\/p>\n<p>5. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,<\/p>\n<p>6. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,<\/p>\n<p>7. Geistliche r\u00f6misch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,<\/p>\n<p>8. hauptamtlich t\u00e4tige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen r\u00f6misch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht f\u00fcr Mitglieder der Betriebs- und Personalr\u00e4te.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht f\u00fcr Personen, deren Verpflichtung einen bereits weitgehend gef\u00f6rderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen w\u00fcrde, wenn dies f\u00fcr sie eine unzumutbare H\u00e4rte bedeutet.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht f\u00fcr Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des \u00a7 2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortf\u00fchrung ihrer T\u00e4tigkeit oder Berufsausbildung im \u00f6ffentlichen Interesse liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkr\u00e4ften, im Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Ma\u00dfnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach \u00a7 2 vor. Die \u00a7\u00a7 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die \u00a7\u00a7 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Beschr\u00e4nkung der Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitnehmer und private Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gesetzes (\u00a7 4) bed\u00fcrfen nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3) f\u00fcr die Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Zustimmung der Agentur f\u00fcr Arbeit. Die Agentur f\u00fcr Arbeit hat der Beendigung zuzustimmen, sofern durch sie die Sicherstellung von Arbeitsleistungen nicht beeintr\u00e4chtigt wird oder die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unzumutbar ist. \u00a7 1 ist zu beachten.<\/p>\n<p>(2) Durch die Zustimmung wird nicht \u00fcber die arbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses entschieden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Ausnahmen von der Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Zustimmung nach \u00a7 7 ist nicht erforderlich<\/p>\n<p>1. bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen auf bestimmte Zeit, wenn die Zeit abgelaufen ist,<\/p>\n<p>2. bei gelegentlichen Dienstleistungen oder Besch\u00e4ftigungen gegen geringf\u00fcgiges Entgelt, die der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmter Betriebe und Bereiche von der Verpflichtung befreien, vor L\u00f6sung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses die Zustimmung der Agentur f\u00fcr Arbeit einzuholen. Die Befreiung ist dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (Personalrat) schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat sie den Arbeitnehmern auf betriebs\u00fcbliche Weise bekanntzumachen. Die Befreiung kann befristet und f\u00fcr bestimmte Betriebsabteilungen erteilt werden; sie ist jederzeit widerruflich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Zustimmungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zustimmung zu der Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist von dem Vertragsteil, der die Beendigung beabsichtigt, bei der Agentur f\u00fcr Arbeit schriftlich zu beantragen, in deren Bezirk seine Dienststelle oder sein Betrieb liegt; f\u00fcr das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden F\u00e4llen auch die Agentur f\u00fcr Arbeit zust\u00e4ndig, in deren Bezirk das Schiff liegt.<\/p>\n<p>(2) Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich mitgeteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Ablehnung des Antrags nicht binnen zwei Wochen, im Falle der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der Agentur f\u00fcr Arbeit dem Antragsteller zugegangen ist.<\/p>\n<p>(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Verpflichtung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten<\/strong><br \/>\n<strong>1. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Verpflichtungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Inhalt der Verpflichtung<\/strong><\/p>\n<p>Durch den Verpflichtungsbescheid (\u00a7 13) wird ein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Verpflichtungsbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verpflichtungsbeh\u00f6rde ist die Agentur f\u00fcr Arbeit. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist die Agentur f\u00fcr Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in dem der zu Verpflichtende besch\u00e4ftigt ist. F\u00fcr das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden F\u00e4llen auch die Agentur f\u00fcr Arbeit zust\u00e4ndig, in deren Bezirk das Schiff liegt. F\u00fcr Grenzarbeitnehmer und f\u00fcr Nichtbesch\u00e4ftigte ist die Agentur f\u00fcr Arbeit zust\u00e4ndig, in deren Bezirk sie ihren st\u00e4ndigen Aufenthalt oder mangels eines solchen ihren jeweiligen Aufenthalt haben.<\/p>\n<p>(2) Bei Gefahr im Verzug k\u00f6nnen auch die Gemeinden, in den L\u00e4ndern Berlin, Bremen und Hamburg die von den Senaten bestimmten Stellen, sowie die Beh\u00f6rden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe Verpflichtungen bis zu einer Dauer von drei Tagen vornehmen. In diesem Fall haben sie die der Agentur f\u00fcr Arbeit als Verpflichtungsbeh\u00f6rde zustehenden Aufgaben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verpflichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verpflichtungsbeh\u00f6rde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverh\u00e4ltnisse verpflichten. Dabei sind Ausbildung, berufliche T\u00e4tigkeit, k\u00f6rperliche und geistige F\u00e4higkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der zu verpflichtenden Person sowie die besonderen Verh\u00e4ltnisse des Arbeitsplatzes zu ber\u00fccksichtigen. \u00a7 1 ist zu beachten. Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach M\u00f6glichkeit Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; f\u00fcr die in \u00a7 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbeh\u00f6rden bed\u00fcrfen sie der Zustimmung des Bundesrates.<\/p>\n<p>(2) Bei Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, bedarf die Verpflichtung der vorherigen Zustimmung der f\u00fcr Personalangelegenheiten zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn die Person lebens- und verteidigungswichtige Aufgaben der Beh\u00f6rde wahrzunehmen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Verpflichtungsbescheid<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen<\/p>\n<p>1. die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,<br \/>\n2. die Verpflichtungsbeh\u00f6rde,<br \/>\n3. den Verpflichteten,<br \/>\n4. den Arbeitgeber,<br \/>\n5. die Art der Besch\u00e4ftigung,<br \/>\n6. die f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis wesentlichen Bedingungen,<br \/>\n7. Ort und Zeit des Arbeitsantritts,<br \/>\n8. die voraussichtliche Dauer der Verpflichtung.<\/p>\n<p>Der Verpflichtungsbescheid mu\u00df au\u00dferdem einen Hinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterrichtung dar\u00fcber enthalten, da\u00df eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden kann.<\/p>\n<p>(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen f\u00fcr den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des Verpflichteten enthalten.<\/p>\n<p>(3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit Besch\u00e4ftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie mindestens ein Jahr ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend besch\u00e4ftigt hat.<\/p>\n<p>(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch m\u00fcndlich oder fernm\u00fcndlich ausgesprochen werden. Sie ist unverz\u00fcglich schriftlich zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>2. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Rechtsstellung der verpflichteten Person<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Inhalt des durch Verpflichtung begr\u00fcndeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis richten sich nach den Bedingungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen f\u00fcr Arbeitsleistungen vergleichbarer Art \u00fcblich sind; bei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen \u00fcber eine zus\u00e4tzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nicht angewendet. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die aus der An- und Abreise entstehenden notwendigen Aufwendungen einschlie\u00dflich der Umzugskosten zu erstatten und ihm eine Trennungsentsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung n\u00e4here Bestimmungen \u00fcber Voraussetzungen, H\u00f6he und Umfang der Trennungsentsch\u00e4digung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Einflu\u00df der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverh\u00e4ltnis in der privaten Wirtschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der Dauer der Verpflichtung. \u00a7 1 Absatz 4 und 5, die \u00a7\u00a7 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die \u00a7\u00a7 5, 6, 12 Absatz 1 und \u00a7 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; \u00a7 14a Absatz 3 und \u00a7 14b Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr in Heimarbeit Besch\u00e4ftigte und f\u00fcr Handelsvertreter gelten die \u00a7\u00a7 7 und 8 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Einflu\u00df der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis im \u00f6ffentlichen Dienst<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Beamter oder ein Richter auf Probe in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet, so ist er f\u00fcr die Dauer der Verpflichtung mit Dienstbez\u00fcgen oder Unterhaltszuschu\u00df beurlaubt; \u00a7 9 Abs. 3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt entsprechend, Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung zu Wehr\u00fcbungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf \u00a7 4 Abs. 1, 2 und 4 verweist. F\u00fcr einen Lehrer an einer privaten genehmigten Ersatzschule, der nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, gilt Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Wird ein Arbeitnehmer des \u00f6ffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet, so hat der Arbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Dauer der Verpflichtung das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Nach dem Ende der Verpflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gew\u00e4hrt werden; insgesamt darf der Arbeitnehmer bei Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht mehr erhalten, als er erhalten w\u00fcrde, wenn er nicht in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet worden w\u00e4re. F\u00fcr das fortbestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis gelten \u00a7 1 Abs. 1, 4 und 5, die \u00a7\u00a7 2, 3, 4 Abs. 1 bis 4, die \u00a7\u00a7 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Auf die nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 weiter zu gew\u00e4hrenden Dienstbez\u00fcge, Unterhaltszusch\u00fcsse, Verg\u00fctungen oder Arbeitsentgelte werden die dem verpflichteten Arbeitnehmer gew\u00e4hrten laufenden Geldbez\u00fcge aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis angerechnet. Diesen Geldbez\u00fcgen stehen gleich das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Zahlung von Unterschiedsbetr\u00e4gen und Ersatz f\u00fcr Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis Verpflichteter, der nicht unter \u00a7 16 f\u00e4llt, erh\u00e4lt, soweit sich sein Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidarit\u00e4tszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zust\u00e4ndigen Unterhaltssicherungsbeh\u00f6rde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gew\u00e4hrt werden; \u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbez\u00fcgen aus dem neuen Arbeitsverh\u00e4ltnis je Kalendertag der Verpflichtung den in \u00a7 5 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten H\u00f6chstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent \u00fcbersteigen. Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.<\/p>\n<p>(2) Ein in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis Verpflichteter, der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder eine selbst\u00e4ndige Arbeit aus\u00fcbt, erh\u00e4lt Leistungen entsprechend \u00a7 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Die laufenden Nettogeldbez\u00fcge aus dem neuen Arbeitsverh\u00e4ltnis sind anzurechnen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr das Verfahren nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>3. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>Personen, die in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet werden, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Krankenversicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beamte, Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, Richter auf Probe und Arbeitnehmer im \u00f6ffentlichen Dienst, die auf Grund des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 oder 6 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, bleiben auch w\u00e4hrend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis versicherungsfrei, solange sie nach \u00a7 16 mit Dienstbez\u00fcgen oder Unterhaltszuschu\u00df beurlaubt sind oder ihr Arbeitsentgelt weiter erhalten.<\/p>\n<p>(2) Personen, die nicht unselbst\u00e4ndig besch\u00e4ftigt und aus anderen Gr\u00fcnden als wegen \u00dcberschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, werden w\u00e4hrend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Verpflichtung an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an. \u00dcber den Antrag entscheidet die zust\u00e4ndige Krankenkasse. Sie hat dem Antragsteller eine Bescheinigung \u00fcber die Befreiung auszustellen, die dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden mu\u00df.<\/p>\n<p>(3) Die Leistungen nach \u00a7 16, welche die laufenden Geldbez\u00fcge aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcbersteigen, und die Unterschiedsbetr\u00e4ge nach \u00a7 17 Abs. 1 werden als Entgelt nur bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (\u00a7 6 Abs. 6 oder 7 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch) ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Unfallversicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt w\u00e4hrend der Verpflichtung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis als Jahresarbeitsverdienst eines Versicherten, der im Zeitpunkt seiner Verpflichtung bereits versichert war, der in der Versicherung zuletzt vor der Verpflichtung ma\u00dfgebende Jahresarbeitsverdienst, wenn es f\u00fcr den Berechtigten g\u00fcnstiger ist.<\/p>\n<p>(2) Erleidet jemand, dem sonst Unfallf\u00fcrsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds\u00e4tzen gew\u00e4hrleistet ist, w\u00e4hrend seiner Verpflichtung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis einen Versicherungsfall, gelten \u00a7 61 Abs. 1 und \u00a7 82 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df sich der Jahresarbeitsverdienst nach \u00a7 82 Abs. 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch errechnet, wenn es f\u00fcr den Berechtigten g\u00fcnstiger ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Rentenversicherung Versicherungsfreiheit und Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind w\u00e4hrend der Verpflichtung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis auch versicherungsfrei<\/p>\n<p>1. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung unselbst\u00e4ndig besch\u00e4ftigt und nach \u00a7 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach \u00a7 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind,<\/p>\n<p>2. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung als selbst\u00e4ndig T\u00e4tige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind,<\/p>\n<p>3. Personen, die vor der Verpflichtung nur versicherungspflichtig nach dem Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte waren und dies weiterhin sind.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, \u00e4ndert sich w\u00e4hrend der Verpflichtung die Zugeh\u00f6rigkeit zu dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, es sei denn, da\u00df sie auf Grund der Verpflichtung eine Besch\u00e4ftigung aus\u00fcben, die anders als bisher in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Rentenversicherung Entgelt und Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Personen, die w\u00e4hrend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gelten auch die Leistungen nach \u00a7 16, welche die laufenden Geldbez\u00fcge aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcbersteigen, und die Unterschiedsbetr\u00e4ge nach \u00a7 17 Abs. 1 als Entgelt, wenn diese Personen bereits im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. F\u00fcr Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt Satz 1 nicht.<\/p>\n<p>(2) Der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber und der Versicherte tragen f\u00fcr die Leistungen nach \u00a7 16, welche die laufenden Geldbez\u00fcge aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcbersteigen, die Pflichtbeitr\u00e4ge zur allgemeinen Rentenversicherung je zur H\u00e4lfte und die Pflichtbeitr\u00e4ge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch hierf\u00fcr bestimmten Verh\u00e4ltnis. Die auf die Unterschiedsbetr\u00e4ge nach \u00a7 17 Abs. 1 entfallenden Pflichtbeitr\u00e4ge tr\u00e4gt der Bund.<\/p>\n<p>(3) und (4)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Arbeitslosenversicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflichtung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht als Arbeitnehmer oder nicht zu ihrer Berufsausbildung besch\u00e4ftigt waren, bleiben auch w\u00e4hrend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis versicherungsfrei.<\/p>\n<p>(2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur f\u00fcr Arbeit werden die Leistungen nach den \u00a7\u00a7 16 und 17 nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der H\u00f6he des Arbeitslosengelds kein Nachteil entstehen. Das N\u00e4here bestimmt die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit mit Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales. Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, tr\u00e4gt der Bund.<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>\u00a7 23a Pflegeversicherung<br \/>\n\u00a7 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, da\u00df der Dienstherr oder Arbeitgeber des \u00f6ffentlichen Dienstes, der nach \u00a7 16 Dienstbez\u00fcge, Unterhaltszuschu\u00df oder Arbeitsentgelt weiter zu zahlen hat, und der neue Arbeitgeber den Beitragszuschu\u00df anteilig nach der H\u00f6he der jeweils zu gew\u00e4hrenden Dienstbez\u00fcge, Unterhaltszusch\u00fcsse und Arbeitsentgelte zu zahlen haben.<br \/>\nVierter Abschnitt<br \/>\nErg\u00e4nzende Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Auskunftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wehrpflichtige und Frauen, die in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet werden k\u00f6nnen, haben der Agentur f\u00fcr Arbeit auf Verlangen die Ausk\u00fcnfte zu erteilen und zu belegen, die zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes erforderlich sind. Die gleiche Verpflichtung haben Dienstherren des \u00f6ffentlichen Rechts und Arbeitgeber; sie haben den Betriebs- oder Personalrat vor Erteilung der Auskunft zu unterrichten.<\/p>\n<p>(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilproze\u00dfordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen d\u00fcrfen nicht f\u00fcr ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bu\u00dfgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 93, 97, 105 Abs. 1, \u00a7 111 Abs. 5 in Verbindung mit \u00a7 105 Abs. 1 sowie \u00a7 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Pers\u00f6nliche Vorstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3) m\u00fcssen Wehrpflichtige, die in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet werden k\u00f6nnen, sich auf Aufforderung der Agentur f\u00fcr Arbeit melden oder vorstellen. Die Aufforderung ergeht schriftlich; sie kann bei Gefahr im Verzug auch m\u00fcndlich, fernm\u00fcndlich oder durch \u00f6ffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art ergehen.<\/p>\n<p>(2) Nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3) sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, sich auf Anordnung der Agentur f\u00fcr Arbeit zur Feststellung ihrer k\u00f6rperlichen Tauglichkeit und geistigen Leistungsf\u00e4higkeit \u00e4rztlich und fachpsychologisch untersuchen zu lassen und hierbei auch \u00e4rztliche Untersuchungsma\u00dfnahmen zu dulden, soweit diese Untersuchungen und Ma\u00dfnahmen zur Feststellung der Vermittlungsf\u00e4higkeit eines Arbeitnehmers erforderlich und \u00fcblich sind.<\/p>\n<p>(3) Die Agentur f\u00fcr Arbeit kann die Vorf\u00fchrung einer Person anordnen, die einer Aufforderung, sich vorzustellen oder \u00e4rztlich untersuchen zu lassen, ohne hinreichenden Grund nicht folgt.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die durch die Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ausfallende Arbeitszeit hat der Dienstherr oder Arbeitgeber die Dienstbez\u00fcge oder das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. Das gleiche gilt bei in Heimarbeit Besch\u00e4ftigten f\u00fcr den Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister besch\u00e4ftigt werden, f\u00fcr den Zwischenmeister, der sie mindestens ein Jahr ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend besch\u00e4ftigt hat. Die von der Agentur f\u00fcr Arbeit geladene Person hat die schriftliche Ladung ihrem Dienstherrn, ihrem Arbeitgeber oder ihrem Auftraggeber (Zwischenmeister) unverz\u00fcglich vorzulegen, im Falle einer Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz diese Person unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Das Verfahren vor der Agentur f\u00fcr Arbeit ist kostenfrei. Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur f\u00fcr Arbeit erstattet. Die Kosten der Untersuchungen nach \u00a7 25 Abs. 2 \u00fcbernimmt die Agentur f\u00fcr Arbeit. Die Agentur f\u00fcr Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Besch\u00e4ftigten, soweit sie nicht durch \u00a7 25 Abs. 4 erfa\u00dft werden, sowie Selbst\u00e4ndigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes finden sinngem\u00e4\u00df Anwendung. Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vom Bund erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Rechtsweg<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.<\/p>\n<p>(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 gilt nicht f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Leistungen nach \u00a7 17 dieses Gesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>F\u00fcnfter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Besondere Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>1. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Freiwillig begr\u00fcndete Arbeitsverh\u00e4ltnisse<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Anwendung der \u00a7\u00a7 14 bis 23<\/strong><\/p>\n<p>Wird nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (\u00a7 4) freiwillig ein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet, in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet werden k\u00f6nnte, so kann die Agentur f\u00fcr Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, da\u00df die \u00a7\u00a7 14 bis 23a anzuwenden sind. Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht, nicht entsprochen werden, wenn der bisherige Arbeitgeber widerspricht und die Anordnung f\u00fcr ihn eine unzumutbare Belastung zur Folge h\u00e4tte. F\u00fcr die Anordnung gelten die \u00a7\u00a7 11 und 13 Abs. 3 und 4 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>2. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Ausbildungsveranstaltungen Bereithaltungsbescheid<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Ausbildungsveranstaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wehrpflichtige, die nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (\u00a7 4) f\u00fcr eine Aufgabe verwandt werden sollen, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, k\u00f6nnen zu Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet werden. Der Vorrang der Freiwilligkeit (\u00a7 1) gilt entsprechend. Die Erstausbildung darf 28 Tage, Wiederholungsveranstaltungen d\u00fcrfen 14 Tage j\u00e4hrlich nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung<\/p>\n<p>1. bestimmen, f\u00fcr welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben Ausbildungsveranstaltungen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>2. die Tr\u00e4ger der Ausbildung bestimmen und die Kostentragung regeln,<\/p>\n<p>3. das Verfahren bei der Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen regeln und<\/p>\n<p>4. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer nach folgenden Grunds\u00e4tzen regeln:<\/p>\n<p>a) dem Teilnehmer d\u00fcrfen in seinem Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis keine Nachteile entstehen,<\/p>\n<p>b) die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ber\u00fchrt das Versicherungsverh\u00e4ltnis nicht,<\/p>\n<p>c) dem Teilnehmer ist ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zu gew\u00e4hren, wobei dem privaten Arbeitgeber das weitergezahlte Arbeitsentgelt einschlie\u00dflich der vom Arbeitgeber zu tragenden Beitr\u00e4ge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung f\u00fcr einen Ausfall von mehr als zwei Stunden erstattet wird,<\/p>\n<p>d) dem Teilnehmer ist ein Ersatz des Verdienstausfalls zu gew\u00e4hren, wobei ein H\u00f6chstbetrag festgesetzt werden kann,<\/p>\n<p>e) dem Teilnehmer sind die notwendigen Auslagen und Sch\u00e4den an mitgebrachten Sachen zu ersetzen,<\/p>\n<p>f) w\u00e4hrend der Ausbildung ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sicherzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Bereithaltungsbescheid<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soll ein Wehrpflichtiger, auf den die in \u00a7 29 Abs. 2 genannte Rechtsverordnung angewandt werden kann und der f\u00fcr Zwecke der Verteidigung einschlie\u00dflich des Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung ausgebildet ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (\u00a7 4) in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet werden, so kann der Verpflichtungsbescheid nach Abschlu\u00df der Ausbildung zugestellt werden (Bereithaltungsbescheid). Die Bestimmung des Zeitpunkts kann einem \u00f6ffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art vorbehalten werden.<\/p>\n<p>(2) Ein Bereithaltungsbescheid kann auch Wehrpflichtigen zugestellt werden, die sich freiwillig zu Arbeitsleistungen gemeldet haben, zu deren Sicherstellung Verpflichtungen vorgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Aus der Zustellung eines Bereithaltungsbescheids d\u00fcrfen dem Empf\u00e4nger keine Nachteile innerhalb eines bestehenden Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses, Heimarbeitsverh\u00e4ltnisses oder Handelsvertreterverh\u00e4ltnisses erwachsen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>3. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Sonderregelungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Zumutung von Gefahren<\/strong><\/p>\n<p>Nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3) ist ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (\u00a7 4) verpflichtet, bei der Erf\u00fcllung von Aufgaben, die Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach den Umst\u00e4nden und seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen zumutbar, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Sechster Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Schlu\u00dfvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Verletzung von Sicherstellungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer<\/p>\n<p>1. als Arbeitnehmer, der in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichtet ist oder zur Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Zustimmung der Agentur f\u00fcr Arbeit bedarf, ohne anerkennenswerten Grund<\/p>\n<p>a) seine Arbeitsstelle verl\u00e4\u00dft oder ihr fernbleibt und vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig l\u00e4nger als drei volle Kalendertage abwesend ist oder<br \/>\nb) sich beharrlich weigert, eine ihm aufgetragene und zumutbare Arbeit zu verrichten, die Zwecken der Verteidigung einschlie\u00dflich des Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung dient,<\/p>\n<p>2. als Arbeitgeber, der zur Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Zustimmung der Agentur f\u00fcr Arbeit bedarf, einen Arbeitnehmer zu einer Handlung nach Nummer 1 anleitet oder ihn dabei f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. einer Auflage nach \u00a7 13 Abs. 2 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 24 Abs. 1 eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt,<\/p>\n<p>3. eine Meldung nach \u00a7 25 Abs. 1 unterl\u00e4\u00dft oder<\/p>\n<p>4. eine Ausbildungsveranstaltung nach \u00a7 29, zu der er verpflichtet worden ist, verl\u00e4\u00dft oder ihr fernbleibt und vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig l\u00e4nger als drei volle Kalendertage abwesend ist.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe geahndet werden.<\/p>\n<p>(4) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die Agentur f\u00fcr Arbeit.<\/p>\n<p>(5) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele, denen die Sicherstellung von Arbeitsleistungen im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt ist, merkbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung erl\u00e4\u00dft durch Rechtsverordnung Vorschriften \u00fcber die Zusammenarbeit der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit mit den fachlich zust\u00e4ndigen Bundes- und Landesbeh\u00f6rden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verf\u00fcgung stehenden Arbeitskr\u00e4fte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Weisungsrecht gegen\u00fcber der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Weisungen erteilen. Es f\u00fchrt insoweit auch die Dienstaufsicht.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit \u00fcbernimmt die ihr aus der Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Begriffsbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschlie\u00dflich der zu ihrer Berufsausbildung Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 \u00d6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse<\/strong><\/p>\n<p>Soweit nach Artikel 12a Abs. 3 des Grundgesetzes \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, werden diese nach den Vorschriften geregelt, die f\u00fcr die Dienstverh\u00e4ltnisse im jeweiligen Bereich gelten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Rechtsverordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten \u00a7 7 Abs. 1, \u00a7 9 Abs. 1 und 2 und \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df an die Stelle der Agentur f\u00fcr Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.<\/p>\n<p>(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/strong><\/p>\n<p>Die Grundrechte der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freiz\u00fcgigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2057\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2057&text=Gesetz+zur+Sicherstellung+von+Arbeitsleistungen+f%C3%BCr+Zwecke+der+Verteidigung+einschlie%C3%9Flich+des+Schutzes+der+Zivilbev%C3%B6lkerung+%28Arbeitssicherstellungsgesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2057&title=Gesetz+zur+Sicherstellung+von+Arbeitsleistungen+f%C3%BCr+Zwecke+der+Verteidigung+einschlie%C3%9Flich+des+Schutzes+der+Zivilbev%C3%B6lkerung+%28Arbeitssicherstellungsgesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2057&description=Gesetz+zur+Sicherstellung+von+Arbeitsleistungen+f%C3%BCr+Zwecke+der+Verteidigung+einschlie%C3%9Flich+des+Schutzes+der+Zivilbev%C3%B6lkerung+%28Arbeitssicherstellungsgesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. 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