{"id":2053,"date":"2021-07-18T19:01:27","date_gmt":"2021-07-18T19:01:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2053"},"modified":"2021-07-18T19:01:27","modified_gmt":"2021-07-18T19:01:27","slug":"gesetz-ueber-die-foerderung-deutscher-auslandsschulen-auslandsschulgesetz-aschulg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2053","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber die F\u00f6rderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz &#8211; ASchulG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Auslandsschulgesetz vom 26. August 2013 (BGBl. I S. 3306)&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz regelt die F\u00f6rderung der Deutschen Auslandsschulen im Rahmen der Ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten. Bund und L\u00e4nder arbeiten dabei im Rahmen ihrer jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten zusammen.<\/p>\n<p>(2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung getragenen Deutschen Schulen und Deutschen Abteilungen an Internationalen Schulen unterliegen diesem Gesetz nicht. Vereinbarungen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den L\u00e4ndern \u00fcber die personelle Unterst\u00fctzung und die fachliche Betreuung dieser Schulen bleiben in ihrer Geltung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Deutsche Auslandsschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine Schule, die im Ausland liegt und der aus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der Status \u201eDeutsche Auslandsschule\u201c durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Tr\u00e4ger der Schule verliehen worden ist (Verleihungsvertrag).<\/p>\n<p>(2) Abschl\u00fcsse im Sinne dieses Gesetzes sind<\/p>\n<p>1. deutsche Abschl\u00fcsse zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) einschlie\u00dflich der von der Kultusministerkonferenz anerkannten binationalen Abschl\u00fcsse an deutschen Auslandsschulen zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, deutsche Abschl\u00fcsse zur Erlangung der Fachhochschulreife, deutsche mittlere Abschl\u00fcsse einschlie\u00dflich Haupt- und Realschulabschl\u00fcsse und deutsche berufsbildende Abschl\u00fcsse gem\u00e4\u00df der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz,<\/p>\n<p>2. das Gemischtsprachige International Baccalaureate an ausl\u00e4ndischen Schulen mit Deutschunterricht gem\u00e4\u00df der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz,<\/p>\n<p>3. das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz der Stufen I und II.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Anspruch auf die Verleihung des Status \u201eDeutsche Auslandsschule\u201c und K\u00fcndigung des Verleihungsvertrages<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die Verleihung des Status \u201eDeutsche Auslandsschule\u201c besteht kein Anspruch. Die Verleihung des Status \u201eDeutsche Auslandsschule\u201c erfolgt nur, wenn nach den Ma\u00dfgaben des Haushaltsgesetzes die Erf\u00fcllung der Verpflichtungen gew\u00e4hrleistet ist, die sich aus Abschnitt 2 f\u00fcr den Bund ergeben.<\/p>\n<p>(2) Der Verleihungsvertrag kann aus wichtigem Grund zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung oder mit angemessener Frist bis zum Ende des F\u00f6rderzeitraums gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 2 durch den Bund oder durch den Tr\u00e4ger der Schule gek\u00fcndigt werden. Mit der K\u00fcndigung erlischt der Status \u201eDeutsche Auslandsschule\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Schulaufsicht \u00fcber die Deutschen Auslandsschulen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zul\u00e4sst, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen daf\u00fcr sind der Verleihungsvertrag und der F\u00f6rdervertrag.<\/p>\n<p>(2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er<\/p>\n<p>1. eigene \u00dcberpr\u00fcfungen vor Ort durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>2. die Berichte der Schulen an die f\u00f6rdernden Stellen auswertet und<\/p>\n<p>3. pr\u00fcft, ob die F\u00f6rderung vertragsgem\u00e4\u00df verwendet wird.<\/p>\n<p>(3) Im Rahmen der Schulaufsicht k\u00f6nnen den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.<\/p>\n<p>(4) Die L\u00e4nder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes<\/strong><\/p>\n<p>Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Ausw\u00e4rtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>F\u00f6rderung der Deutschen Auslandsschulen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 F\u00f6rderanspruch, F\u00f6rderantrag und F\u00f6rderzeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Deutsche Auslandsschulen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 8 f\u00f6rderf\u00e4hig sind, haben einen Anspruch auf personelle und finanzielle F\u00f6rderung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 9, 11 und 12.<\/p>\n<p>(2) Die F\u00f6rderung erfolgt auf Antrag jeweils f\u00fcr bis zu drei Schuljahre oder bis zu 36 Monate. Ein Antrag kann fr\u00fchestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die F\u00f6rderung beginnen soll. Erneute Antragstellung vor Ablauf des F\u00f6rderzeitraums ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(3) Zur Bemessung des Anspruchs nach den \u00a7\u00a7 11 und 12 werden an einer Schule pro Abschluss nach \u00a7 2 Absatz 2 bis zu drei parallele Klassenz\u00fcge ber\u00fccksichtigt. Ein Klassenzug besteht pro Jahrgangsstufe aus bis zu 25 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern. Es k\u00f6nnen nicht mehr Klassenz\u00fcge ber\u00fccksichtigt werden als in den drei Jahren vor Antragstellung jeweils j\u00e4hrlich zu Abschl\u00fcssen, die einen Anspruch begr\u00fcnden, gef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 F\u00f6rderf\u00e4higkeit<\/strong><br \/>\n<strong>Eine Deutsche Auslandsschule ist f\u00f6rderf\u00e4hig, wenn sie<\/strong><\/p>\n<p>1. deutschsprachigen Unterricht anbietet und deutschsprachig gepr\u00e4gte Abschl\u00fcsse nach \u00a7 2 Absatz 2 vermittelt,<\/p>\n<p>2. in jedem der letzten drei Jahre vor Antragstellung Abschl\u00fcsse nach \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vergeben hat und von diesen Abschl\u00fcssen pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 Abschl\u00fcsse aus ein und derselben Kategorie des \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 stammen,<\/p>\n<p>3. den demokratischen Werten Deutschlands Rechnung tr\u00e4gt, indem sie den Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern, den Eltern und den Lehrkr\u00e4ften eine angemessene Beteiligung am Schulleben sichert,<\/p>\n<p>4. die Mittel selbst aufbringt, die neben der F\u00f6rderung f\u00fcr den nachhaltigen Betrieb einer Deutschen Auslandsschule notwendig sind,<\/p>\n<p>5. einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb, insbesondere die vertragsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der F\u00f6rderung, gew\u00e4hrleistet und<\/p>\n<p>6. durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Beh\u00f6rde des Sitzlandes oder der Bundesrepublik Deutschland oder eines im Sitzland oder der Europ\u00e4ischen Union zugelassenen Wirtschaftspr\u00fcfers nachweist, dass sie entweder keine Gewinne erzielt oder die erzielten Gewinne ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Betrieb, den Ausbau oder die Entwicklung der Schule oder als R\u00fccklagen oder R\u00fcckstellungen f\u00fcr diese Zwecke eingesetzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 F\u00f6rdervertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch F\u00f6rdervertrag zwischen dem Bund und dem Tr\u00e4ger der Deutschen Auslandsschule werden insbesondere vereinbart:<\/p>\n<p>1. der F\u00f6rderzeitraum,<\/p>\n<p>2. die gef\u00f6rderten Abschl\u00fcsse nach \u00a7 2 Absatz 2,<\/p>\n<p>3. die Anzahl der gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 3 f\u00fcr die F\u00f6rderung ber\u00fccksichtigten Klassenz\u00fcge,<\/p>\n<p>4. die Vermittlung von Lehrkr\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7 11,<\/p>\n<p>5. die Anforderungen an einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb, insbesondere die vertragsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der F\u00f6rderung und deren Nachweis,<br \/>\n6. die Verpflichtung des Schultr\u00e4gers, f\u00fcr Kinder aus einkommensschwachen Familien eine Erm\u00e4\u00dfigung des Schulgeldes vorzusehen,<\/p>\n<p>7. die Frist, innerhalb derer der Schultr\u00e4ger eine Konzeption zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bzw. regelm\u00e4\u00dfige Fortschrittsberichte hierzu vorzulegen hat,<\/p>\n<p>8. die Sicherstellung der F\u00f6rderf\u00e4higkeit nach \u00a7 8 auch w\u00e4hrend des F\u00f6rderzeitraums und<\/p>\n<p>9. das Recht des Bundesrechnungshofes, an den Deutschen Auslandsschulen zu erheben, ob die F\u00f6rdermittel des Bundes zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden.<\/p>\n<p>(2) Der F\u00f6rdervertrag kann vom Bund aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gek\u00fcndigt werden. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Status \u201eDeutsche Auslandsschule\u201c entzogen wird, die F\u00f6rderung nicht vertragsgem\u00e4\u00df verwendet wird oder Weisungen nach \u00a7 4 Absatz 3 nicht umgesetzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Erstattung der finanziellen F\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bund kann die vollst\u00e4ndige oder anteilige Erstattung der finanziellen F\u00f6rderung verlangen,<\/p>\n<p>1. falls der F\u00f6rdervertrag nach \u00a7 9 Absatz 2 fristlos gek\u00fcndigt wurde oder<\/p>\n<p>2. soweit die F\u00f6rderung vollst\u00e4ndig oder teilweise nicht vertragsgem\u00e4\u00df verwendet wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Personelle F\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Umfang der F\u00f6rderung richtet sich nach der Anzahl der Lehrkr\u00e4fte, die zur Anerkennung der laut F\u00f6rdervertrag gef\u00f6rderten Abschl\u00fcsse erforderlich ist. Die Anzahl ergibt sich aus einer zwischen Bund und L\u00e4ndern zu schlie\u00dfenden Verwaltungsvereinbarung.<\/p>\n<p>(2) Die erforderlichen Lehrkr\u00e4fte werden den Deutschen Auslandsschulen durch den Bund auf bestimmte Zeit vermittelt. Die Vermittlung erfolgt durch einen Vermittlungsbescheid als Verwaltungsakt des Ausw\u00e4rtigen Amts oder der nachgeordneten Bundesbeh\u00f6rde im Sinne von \u00a7 6 gegen\u00fcber der Lehrkraft und durch F\u00f6rdervertrag gegen\u00fcber der Schule.<\/p>\n<p>(3) Der Bund stellt sicher, dass die Deutschen Auslandsschulen nicht aus eigenen Mitteln f\u00fcr die Kosten der Verg\u00fctung der vermittelten erforderlichen Lehrkr\u00e4fte aufkommen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(4) Durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und L\u00e4ndern werden Regelungen zur Beurlaubung und Vermittlung von Lehrkr\u00e4ften aus dem Landesdienst festgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Finanzielle F\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die finanzielle F\u00f6rderung ber\u00fccksichtigt den Aufwand, der f\u00fcr die im F\u00f6rdervertrag vereinbarten Abschl\u00fcsse und Klassenz\u00fcge erforderlich ist. Der Aufwand wird pauschaliert ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr die H\u00f6he der F\u00f6rderung wird unabh\u00e4ngig von der wirtschaftlichen Situation der Schule und ihrer Eigen- und Drittmittel ein pauschaler Festbetrag pro gef\u00f6rderter Wochenstunde zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>(2) Um den Festbetrag f\u00fcr eine gef\u00f6rderte Wochenstunde zu berechnen, wird das Inlandsjahresgrundgehalt der Bundesbesoldungsgruppe A 14 Stufe 8 durch 25 dividiert. F\u00fcr den F\u00f6rderzeitraum nach \u00a7 7 Absatz 2 wird der Festbetrag zugrunde gelegt, der sich zum 1. Januar des Kalenderjahres ergibt, in dem der F\u00f6rderzeitraum beginnt.<\/p>\n<p>(3) Eine Schule wird f\u00fcr die Wochenstunden zur Vorbereitung oder Durchf\u00fchrung der gem\u00e4\u00df dem F\u00f6rdervertrag gef\u00f6rderten Abschl\u00fcsse gef\u00f6rdert, von denen sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in ein und derselben Kategorie des \u00a7 2 Absatz 2 pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 vergeben hat. Dabei ist f\u00fcr deutsche Abschl\u00fcsse nach \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 1 mit Ausnahme der berufsbildenden Abschl\u00fcsse ein h\u00f6herer Anteil anrechenbarer Wochenstunden zu ber\u00fccksichtigen als f\u00fcr die unter \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Abschl\u00fcsse. Der F\u00f6rderbetrag wird auf volle Hundert Euro gerundet.<\/p>\n<p>(4) Die F\u00f6rderung kann nur f\u00fcr Ausgaben verwendet werden, die zur Finanzierung des regul\u00e4ren Schulbetriebs notwendig sind.<\/p>\n<p>(5) N\u00e4heres regelt eine Verwaltungsvorschrift.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 \u00dcbergangsregelung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Absatz 1 Satz 2 zu vereinbarende Anzahl der erforderlichen Lehrkr\u00e4fte darf f\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcberschreitung ist durch eine Reduzierung der finanziellen F\u00f6rderung nach \u00a7 12 auszugleichen. Dabei ist der Ausgleich nicht auf den einzelnen Schultr\u00e4ger, sondern auf alle Schultr\u00e4ger mit einem Anspruch auf finanzielle F\u00f6rderung zu beziehen. N\u00e4heres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Ausw\u00e4rtigen Amts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Weitere F\u00f6rderung f\u00f6rderf\u00e4higer Deutscher Auslandsschulen<\/strong><\/p>\n<p>Eine freiwillige F\u00f6rderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den \u00a7\u00a7 11 und 12 gef\u00f6rdert werden, ist durch den Anspruch auf F\u00f6rderung nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Vermittlung zus\u00e4tzlicher Lehrkr\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>Neben den erforderlichen Lehrkr\u00e4ften k\u00f6nnen auf Antrag des Schultr\u00e4gers weitere Lehrkr\u00e4fte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkr\u00e4fte ist \u00a7 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur \u00dcbernahme der Kosten der Verg\u00fctung dieser Lehrkr\u00e4fte verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Freiwillige F\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>Deutsche Auslandsschulen, die nicht f\u00f6rderf\u00e4hig im Sinne von \u00a7 8 sind, kann der Bund nach Ma\u00dfgabe des Zuwendungsrechts f\u00f6rdern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 F\u00f6rderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen<\/strong><\/p>\n<p>Zur F\u00f6rderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Ma\u00dfgabe des Zuwendungsrechts f\u00f6rdern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Verwaltungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Das Ausw\u00e4rtige Amt wird erm\u00e4chtigt, die nach diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. Die Verwaltungsvorschriften regeln die Berechnung des gef\u00f6rderten Unterrichtsaufwandes, das Antragsverfahren, das Verfahren zum Nachweis der Verwendung der F\u00f6rderung und die Daten\u00fcbermittlung zwischen Schultr\u00e4ger und Bund sowie die \u00dcbergangsbestimmungen (\u00a7 13).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2053\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2053&text=Gesetz+%C3%BCber+die+F%C3%B6rderung+Deutscher+Auslandsschulen+%28Auslandsschulgesetz+%E2%80%93+ASchulG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2053&title=Gesetz+%C3%BCber+die+F%C3%B6rderung+Deutscher+Auslandsschulen+%28Auslandsschulgesetz+%E2%80%93+ASchulG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2053&description=Gesetz+%C3%BCber+die+F%C3%B6rderung+Deutscher+Auslandsschulen+%28Auslandsschulgesetz+%E2%80%93+ASchulG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Auslandsschulgesetz vom 26. 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