{"id":204,"date":"2020-12-05T17:04:48","date_gmt":"2020-12-05T17:04:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=204"},"modified":"2020-12-05T17:04:48","modified_gmt":"2020-12-05T17:04:48","slug":"rechtssache-stollenwerk-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-8844-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=204","title":{"rendered":"RECHTSSACHE STOLLENWERK .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 8844\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE S. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 8844\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n7. September 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache S. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nNona Tsotsoria,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov,<br \/>\nund Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 4. Juli 2017<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a08844\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, S. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 9. Februar 2012 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn H., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit geltend, weil das Oberlandesgericht am 3. bzw. 25. Februar 2011 \u00fcber die Fortdauer seiner Haft und \u00fcber seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs entschieden habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>4. Am 16. M\u00e4rz 2016 wurde die Artikel 5 Abs. 4 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in D. wohnhaft.<\/p>\n<p>6. Am 27. August 2010 erlie\u00df das Amtsgericht Haftbefehl gegen ihn wegen des dringenden Verdachts des Handels mit Bet\u00e4ubungsmitteln. Er war zuvor an diesem Tag mit 15,8 Gramm Heroin angetroffen worden, das er mutma\u00dflich verkaufen wollte. Davor war er bereits zweimal an der deutschen Grenze mit 11 bzw. 12,5 Heroin angetroffen worden. Begr\u00fcndet wurde der Haftbefehl mit Fluchtgefahr, da er eine empfindliche Strafe f\u00fcr die betreffenden Straftaten zu erwarten habe, keine sozialen Bindungen habe und ferner arbeitslos und drogenabh\u00e4ngig sowie charakterlich labil sei. Er wurde noch am selben Tag in Untersuchungshaft genommen.<\/p>\n<p>7. Zwischen dem 30. August 2010 und dem 11. November 2010 wurde die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers acht Mal durch das Amtsgericht oder das Landgericht gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>8. Mit Urteil vom 6. Dezember 2010 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer wegen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in drei F\u00e4llen, in zwei F\u00e4llen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Am selben Tag ordnete das Amtsgericht durch gesonderten Beschluss die Fortdauer der Haft des Beschwerdef\u00fchrers an.<\/p>\n<p>9. Am 8. Dezember 2010 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Im Wesentlichen nahm er dabei auf sein fr\u00fcheres Vorbringen Bezug. Am 13. Dezember 2010 legte er Berufung gegen das Urteil ein.<\/p>\n<p>10. Das Amtsgericht half der Haftbeschwerde vom 8. Dezember 2010 nicht ab und verwies sie an das Landgericht, das sie am 15. Dezember 2010 verwarf und feststellte, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer immer noch Fluchtgefahr bestehe.<\/p>\n<p>11. Am 5. Januar 2011 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen diesen Beschluss eine weitere Beschwerde ein. Im Wesentlichen nahm er dabei erneut auf sein fr\u00fcheres Vorbringen Bezug. Er bat ausdr\u00fccklich um \u00dcbermittlung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, um sich dazu \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>12. Am 28. Januar 2011 legte die Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht eine Stellungnahme vor und beantragte, die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 5. Januar 2011 zu verwerfen.<\/p>\n<p>13. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ging am 3. Februar 2011 beim Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers ein, der dem Oberlandesgericht am 10. Februar 2011 eine Erwiderung vorlegte.<\/p>\n<p>14. Bei einer telefonischen Anfrage beim Oberlandesgericht am 10. Februar 2011 erfuhr der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers, dass das Gericht bereits am 3. Februar 2011 \u00fcber die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 5. Januar 2011 entschieden und diese verworfen hatte. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte sich somit vor der Entscheidung des Gerichts nicht zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2011 \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>15. Am selben Tag stellte der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs nach \u00a7 33a Strafprozessordnung (StPO).<\/p>\n<p>16. Am 14. Februar 2011 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2011 zugestellt.<\/p>\n<p>17. An einem nicht n\u00e4her bekannten Datum legte die Generalstaatsanwaltschaft eine schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor.<\/p>\n<p>18. Am 25. Februar 2011 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs als unzul\u00e4ssig und stellte fest, dass der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r nicht verletzt worden sei, dass die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2011 keine ihm nicht bekannten Tatsachen enthalten habe und dass sie ihm daher nicht habe zugestellt werden m\u00fcssen. Soweit seine Eingabe vom 10. Februar 2011 als Gegenvorstellung zu werten sei, verwarf das Gericht diese mit der Begr\u00fcndung, dass es in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 nicht von unzutreffenden tats\u00e4chlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen sei. Vor der Entscheidung vom 25. Februar 2011 war die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs dem Beschwerdef\u00fchrer nicht zugestellt worden, so dass dieser keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu \u00e4u\u00dfern. Das Oberlandesgericht zitierte diese Stellungnahme aber dennoch in seiner Entscheidung und schloss sich ihr an.<\/p>\n<p>19. Am 7. April 2011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass sein durch Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz garantierter Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden sei, weil das Oberlandesgericht seine Entscheidungen vom 3. und 25. Februar 2011 erlassen habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>20. Am 28. Juli 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0805\/11). Die Entscheidung wurde ihm am 10. August 2011 zugestellt.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>21. Nach dem innerstaatlichen Recht bleibt eine Person nach ihrer Verurteilung bis zur Rechtskraft der Verteilung in Untersuchungshaft statt in Strafhaft genommen zu werden, was auch in der Rechtsmittelinstanz gilt. Nach \u00a7 117 Abs. 1 StPO k\u00f6nnen Beschuldigte in Untersuchungshaft jederzeit die Pr\u00fcfung ihrer Haft oder die Aussetzung des Vollzugs beantragen (Haftpr\u00fcfung). Sie k\u00f6nnen nach \u00a7 304 StPO Beschwerde gegen die Entscheidung \u00fcber die Fortdauer der Haft einlegen (Haftbeschwerde), und zwar bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat. Wenn das Gericht der Beschwerde nicht abhilft, legt es sie einem h\u00f6herinstanzlichen Gericht vor. Die Entscheidung dieses Gerichts kann nach \u00a7 310 Abs. 1 StPO durch weitere Beschwerde angefochten werden.<\/p>\n<p>22. Nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist ausschlie\u00dflich die zeitlich letzte Haftentscheidung anfechtbar (siehe u. v. a. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 332\/05, Beschluss vom 12. Mai 2005, Rdnr. 14, und OLG D., MDR 1969, 779).<\/p>\n<p>23. \u00a7 33a StPO, der die Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs regelt, sieht Folgendes vor:<\/p>\n<p>\u201eHat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zur\u00fcck, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. \u00a7 47 gilt entsprechend.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABS. 4 DER KONVENTION<\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer machte unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit geltend, weil das Oberlandesgericht am 3. bzw. 25. Februar 2011 \u00fcber die Fortdauer seiner Freiheitsentziehung und \u00fcber seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs entschieden habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu \u00e4u\u00dfern. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201e(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtm\u00e4\u00dfig ist.\u201c<\/p>\n<p>25. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs m\u00fcsse ein Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention kontradiktorisch sein und stets die Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten wahren. Unter Berufung auf die Rechtssache Lanz .\/.\u00a0\u00d6sterreich (Individualbeschwerde Nr. 24430\/94, Rdnrn. 40-42, 31. Januar 2002) f\u00fchrte er aus, dass der Staatsanwaltschaft und dem Gefangenen stets Gelegenheit gegeben werden m\u00fcsse, Stellungnahmen der Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu \u00e4u\u00dfern, auch in der Rechtsmittelinstanz. Werde eine Stellungnahme der Gegenseite nicht zur Kenntnis gebracht, sei das Verfahren nicht wirklich kontradiktorisch. Insoweit sei unerheblich, dass die Stellungnahme nach Meinung der betreffenden Gerichte keine neuen Tatsachen oder Argumente enthalten habe, und es komme auch nicht darauf an, ob sie sich tats\u00e4chlich auf die Entscheidung des Gerichts ausgewirkt habe. Es obliege den Verfahrensbeteiligten zu entscheiden, ob sie sich zu dem Vortrag der Gegenseite \u00e4u\u00dfern oder nicht. Deshalb sei in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht, das zu der Entscheidung vom 3. Februar 2011 f\u00fchrte, der nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention gebotene Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden.<\/p>\n<p>28. Der Beschwerdef\u00fchrer hob hervor, nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte sei ausschlie\u00dflich die zeitlich letzte Haftentscheidung anfechtbar. Daher sei unerheblich, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft bereits mehrfach \u00fcberpr\u00fcft worden sei, bevor das Oberlandesgericht die in Rede stehende Entscheidung erlassen habe. Die verstrichene Zeit sei ein ma\u00dfgeblicher Faktor bei der Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft. Ferner wies er darauf, hin, dass \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft erstmals vor dem Oberlandesgericht und nicht vor dem Amtsgericht oder Landgericht entschieden worden sei und die Generalstaatsanwaltschaft erstmals an dem Verfahren beteiligt gewesen sei. Deshalb habe dem Beschwerdef\u00fchrer deren Standpunkt zu seiner Haft nicht bekannt sein k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus habe er sich in seiner weiteren Beschwerde vom 5. Januar 2011 erstmals ausdr\u00fccklich auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention berufen und um \u00dcbersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gebeten, um sich dazu \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>29. Er trug vor, dass die verschiedenen Garantien des Artikels 5 Abs. 4 der Konvention gewahrt werden m\u00fcssten, insbesondere dass \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft \u201einnerhalb kurzer Frist\u201c zu entscheiden sei und dass das entsprechende Verfahren kontradiktorisch ausgestaltet sein m\u00fcsse. In Anbetracht der Gesamtdauer des Verfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft w\u00e4re es hinsichtlich des Erfordernisses der kurzen Frist unproblematisch gewesen, ihm einige Tage zur Erwiderung auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einzur\u00e4umen. Das Oberlandesgericht h\u00e4tte ihn zumindest vom Vorliegen einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Kenntnis setzen und damit seinem Verteidiger erm\u00f6glichen k\u00f6nnen, eine Abschrift zu erlangen und sich innerhalb kurzer Frist dazu zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention auch in dem Verfahren betreffend seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt worden sei, denn in diesem Verfahren habe das Oberlandesgericht am 25. Februar 2011 entschieden, ohne dass er Gelegenheit gehabt h\u00e4tte, sich zu der schriftlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu \u00e4u\u00dfern. Er machte geltend, dass die Stellungnahme relevant gewesen sei, wie durch die Tatsache belegt werde, dass das Oberlandesgericht ihren Inhalt in seiner eigenen Entscheidung \u00fcbernommen habe; dieser habe sich dort auf \u00fcber eine Seite erstreckt und den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r betroffen, der bislang nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>31. Die Regierung trug vor, der Gerichtshof habe in der Rechtssache Lanz (a. a. O., Rdnr. 41) ausgef\u00fchrt, dass \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c auch in Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention die Grundanforderungen an ein faires Verfahren, etwa das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, in einem unter den Umst\u00e4nden eines laufenden Ermittlungsverfahrens \u201egr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Ma\u00df\u201c erf\u00fcllt sein sollten. Es sei dabei nicht immer notwendig, dass das Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention mit den gleichen Garantien verbunden sei, wie sie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention f\u00fcr strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfahren gelten w\u00fcrden. Unter Hinweis darauf, dass in dem in Rede stehenden Verfahren die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers vor dem Erlass der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2011 bereits elf Mal durch die innerstaatlichen Gerichte, einschlie\u00dflich des Amtsgerichts und des Landgerichts, \u00fcberpr\u00fcft worden war, f\u00fchrte die Regierung aus, dass bereits alle wesentlichen Argumente ausgetauscht gewesen seien, als das Oberlandesgericht mit der \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft befasst worden sei. Der Beschwerdef\u00fchrer, der das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren selbst angesto\u00dfen habe, habe umfassend Gelegenheit gehabt, sich zu der Frage zu \u00e4u\u00dfern, weshalb seine Haft unrechtm\u00e4\u00dfig sei. Seit November 2010 habe er von dieser Gelegenheit kaum Gebrauch gemacht und sich im Wesentlichen auf sein fr\u00fcheres Vorbringen berufen. Die Haltung der Staatsanwaltschaft zur Fortdauer seiner Haft sei ihm bekannt gewesen. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2011 habe keine neuen Tatsachen oder Argumente enthalten, die ihm nicht bekannt gewesen seien. Der Grundsatz der Waffengleichheit sei nicht verletzt worden. Es sei bezeichnend, dass der Schriftsatz des Beschwerdef\u00fchrers vom 10. Februar 2011 keine tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Argumente enthalten habe, die er nicht bereits in seiner Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht vom 5. Januar 2011 h\u00e4tte anf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>32. Der vorliegende Fall unterscheide sich daher deutlich von den Rechtssachen Lanz (a. a. O.), Mig\u00f3n .\/. Polen (Individualbeschwerde Nr. 24244\/94, 25. Juni 2002) und Fodale .\/. Italien (Individualbeschwerde Nr. 70148\/01, ECHR 2006-VII), in denen jeweils eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention festgestellt worden sei, weil im Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft die Erfordernisse des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit nicht erf\u00fcllt gewesen seien, da die inhaftierte Person oder ihre Verteidigung nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis von einer Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft erhalten h\u00e4tte und sich nicht dazu habe \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. In der Rechtssache Lanz (a. a. O.) sei es um die erstmalige \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers durch das Beschwerdegericht gegangen, und es sei sowohl von dem Beschwerdef\u00fchrer als auch von der Staatsanwaltschaft, die die Anerkennung eines weiteren Haftgrundes begehrt habe, Beschwerde eingelegt worden. In der Rechtssache Mig\u00f3n (a. a. O.) sei weder dem Beschwerdef\u00fchrer noch seiner Verteidigung gestattet worden, an gerichtlichen Anh\u00f6rungen betreffend die Fortdauer seiner Untersuchungshaft und die \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft teilzunehmen; die Staatsanwaltschaft hingegen habe teilnehmen und zugunsten einer Verl\u00e4ngerung der Haftanordnung vortragen k\u00f6nnen, w\u00e4hrend weder der Beschwerdef\u00fchrer noch seine Verteidigung die Gelegenheit gehabt h\u00e4tten, von diesem Vortrag Kenntnis zu erlangen, Einw\u00e4nde dagegen zu erheben oder sich dazu zu \u00e4u\u00dfern. In der Rechtssache Fodale (a. a. O.) sei der Beschwerdef\u00fchrer, der sich zu jenem Zeitpunkt nicht in Haft befunden habe, nicht zu einer Anh\u00f6rung vor dem Kassationsgericht geladen worden, die auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft anberaumt worden sei und die Frage betroffen habe, ob seine Freilassung aus der Haft rechtskr\u00e4ftig werden oder die Entscheidung \u00fcber seine Entlassung aufgehoben werden w\u00fcrde. Der Beschwerdef\u00fchrer habe daher keine M\u00f6glichkeit gehabt, in Erwiderung auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Schrifts\u00e4tze einzureichen oder seine Argumente bei der Anh\u00f6rung m\u00fcndlich vorzutragen.<\/p>\n<p>33. Die Regierung wies ferner darauf hin, dass es das Ziel von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention sei, durch eine beschleunigte Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft Schutz vor willk\u00fcrlichen Freiheitsentziehungen zu bieten. Das Oberlandesgericht habe dieses Ziel, das dem Verfahrensansatz bei Verfahren, die unter Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fallen, entgegenstehe \u2013 wonach jegliche Stellungnahme der jeweils anderen Partei zur Stellungnahme \u00fcbersandt werde, was den Abschluss des Verfahrens zeitlich hinausschiebe \u2013 bei seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt. Die Entscheidung sei vier Werktage, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft ihre Stellungnahme direkt an den Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers versandt habe, ergangen. In Anbetracht dessen, dass sie keine neuen Argumente enthalten habe und sich der Beschwerdef\u00fchrer bereits mehrfach darauf beschr\u00e4nkt hatte, auf fr\u00fcheres Vorbringen zu verweisen, habe das Oberlandesgericht davon ausgehen d\u00fcrfen, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die Stellungnahme zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits bekannt gewesen sei und er sich daf\u00fcr entschieden habe, nicht darauf zu reagieren.<\/p>\n<p>34. Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs wies die Regierung darauf hin, dass sein Schriftsatz vom 10. Februar 2011 keine tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Argumente enthalten habe, die er nicht bereits in seiner Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht vom 5. Januar 2011 h\u00e4tte anf\u00fchren k\u00f6nnen, und dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 nicht auf ihm unbekannte Tatsachen gest\u00fctzt habe. Seine Entscheidung vom 25. Februar 2011, mit der sein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs verworfen wurde, habe daher seine Rechte aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention nicht verletzt.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren bez\u00fcglich der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers, das zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2011 f\u00fchrte, am 8. Dezember 2010 begann (siehe Rdnrn. 9 bis 11), also nach dem Urteil des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2011, mit dem er verurteilt wurde (siehe Rdnr. 8). Folglich waren Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c und Artikel 5 Abs. 3 der Konvention auf die Haft des Beschwerdef\u00fchrers nicht mehr anwendbar (W. .\/. Deutschland, 27. Juni 1968, Rdnr. 9, Serie A Nr.\u00a07). Die durch die innerstaatlichen Gerichte vorgenommene Einsch\u00e4tzung, ob bei dem Beschwerdef\u00fchrer Fluchtgefahr bestand, die die Fortdauer seiner Haft rechtfertigte (siehe Rdnr. 10), war daher der Tatsache geschuldet, dass das anwendbare innerstaatliche Recht vorsah, dass eine Person nach ihrer Verurteilung bis zur Rechtskraft der Verurteilung in Untersuchungshaft bleibt statt in Strafhaft genommen zu werden, was auch in der Rechtsmittelinstanz galt (siehe Rdnr. 21). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof w\u00e4re eine solche Einsch\u00e4tzung der Fluchtgefahr nicht erforderlich gewesen, da die Haft des Beschwerdef\u00fchrers trotz des anh\u00e4ngigen Rechtsmittelverfahrens unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention fiel (Belevitskiy .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 72967\/01, Rdnr. 99, 1. M\u00e4rz 2007). Es deutet nichts darauf hin, dass die Haft des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention an sich willk\u00fcrlich war.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Personen, die von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen sind, Anspruch darauf haben, ein Verfahren zur gerichtlichen Pr\u00fcfung der verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen anzustrengen, die f\u00fcr die \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c ihrer Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wesentlich sind (siehe Idalov .\/. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 5826\/03, Rdnr. 161, 22. Mai 2012). Artikel 5 Abs. 4 der Konvention kommt normalerweise nicht zum Tragen, wenn es um Haft geht, die unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention f\u00e4llt, es sei denn, die Gr\u00fcnde, die die Freiheitsentziehung der betroffenen Person rechtfertigen, k\u00f6nnen sich mit der Zeit ver\u00e4ndern (siehe Kafkaris .\/. Zypern (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 9644\/09, Rdnr. 58, 21.\u00a0Juni 2011) oder es ergeben sich neue Fragen, die die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft ber\u00fchren (siehe Gavril Yosifov .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 74012\/01, Rdnr. 57, 6.\u00a0November 2008). In der vorliegenden Rechtssache ist Artikel 5 Abs. 4 der Konvention anwendbar, weil das innerstaatlichen Recht vorsah, dass eine Person bis zur Rechtskraft ihrer Verurteilung in Untersuchungshaft bleibt, die Rechtsmittelinstanz eingeschlossen, und es allen Untersuchungsgefangenen die gleichen Verfahrensrechte gew\u00e4hrte (siehe Rdnr. 21). Gehen die in den Vertragsstaaten vorgesehenen Verfahren \u00fcber die Erfordernisse des Artikels 5 Abs. 4 der Konvention hinaus, sind die in dieser Bestimmung vorgesehenen Garantien in diesen Verfahren dennoch zu beachten. Der Gerichtshof stellt fest, dass vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2011 die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 27. August 2010 bereits elf Mal durch die innerstaatlichen Gerichten gepr\u00fcft worden war. Die H\u00e4ufigkeit der \u00dcberpr\u00fcfungen waren, was die Ma\u00dfst\u00e4be der Konvention angeht, mehr als hinreichend.<\/p>\n<p>37. Auch wenn es nicht immer erforderlich ist, dass das Verfahren nach Artikel 5 Abs.\u00a04 der Konvention mit den gleichen Garantien verbunden ist wie sie f\u00fcr strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gelten, so muss es dennoch einen gerichtlichen Charakter haben und die Garantien gew\u00e4hrleisten, die der Art der in Rede stehenden Freiheitsentziehung entsprechen (ebda.). Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets \u201eWaffengleichheit\u201c zwischen den Verfahrensbeteiligten, d. h. der Staatsanwaltschaft und der Person, der die Freiheit entzogen ist, gew\u00e4hrleisten (siehe Lanz, a. a. O., Rdnr. 44, und Grau\u017einis .\/. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 37975\/97, Rdnr. 31, 10. Oktober 2000). Ein Beteiligter muss von der Stellungnahme eines anderen Beteiligen Kenntnis erhalten und eine wirkliche Gelegenheit bekommen, sich dazu zu \u00e4u\u00dfern (siehe Lanz, a. a. O., Rdnr. 41). Schlie\u00dflich erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 5 Abs. 4 die Vertragsstaaten zwar nicht zwingt, eine zweite Instanz f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft zu schaffen, ein Staat, der ein solches System einrichtet, den Gefangenen in der Rechtsmittelinstanz jedoch grunds\u00e4tzlich die gleichen Garantien einr\u00e4umen muss wie in der ersten Instanz (ebda., Rdnr. 42).<\/p>\n<p>38. Es ist unbestritten, dass das Oberlandesgericht am 3. bzw. 25. Februar 2011 \u00fcber die Fortdauer der Haft des Beschwerdef\u00fchrers und \u00fcber seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs entschied, ohne ihn von der schriftlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ausschlie\u00dflich die zeitlich letzte Haftentscheidung anfechtbar war (siehe Rdnr. 22) und dass es sich bei dem in Rede stehenden Verfahren um das erste Verfahren bez\u00fcglich der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers vor dem Oberlandesgericht handelte. Auch war die Generalstaatsanwaltschaft erstmals an dem Verfahren beteiligt. Dies stellte eine neue Sachlage gegen\u00fcber den vorangegangenen Haftpr\u00fcfungen durch das Amtsgericht oder das Landgericht dar. Der Beschwerdef\u00fchrer konnte die Standpunkte der Generalstaatsanwaltschaft und des Oberlandesgerichts zu seiner Haft nicht kennen. Insoweit darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinem Schriftsatz vom 5. Januar 2011 ausdr\u00fccklich um \u00dcbermittlung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gebeten hatte, um sich dazu \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>40. Unter erneutem Hinweis darauf, dass einem Gefangenen im Rechtsmittelverfahren grunds\u00e4tzlich die gleichen Garantien gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen wie in der ersten Instanz (siehe Lanz, a. a. O., Rdnr. 42) kann das Erfordernis, dass ein Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention wirklich kontradiktorisch sein und stets die \u201eWaffengleichheit\u201c zwischen den Verfahrensbeteiligten wahren muss, nach Auffassung des Gerichtshofs nicht in Abh\u00e4ngigkeit davon ge\u00e4ndert werden, wer das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren anstrengt. Es trifft zu, dass ein Gefangener, der ein \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren angestrengt oder Beschwerde eingelegt hat, in diesem Stadium Gelegenheit zu einem Sachvortrag hat, wohingegen er diese Gelegenheit nicht hat, wenn das Verfahren von der Staatsanwaltschaft angestrengt oder die Beschwerde von ihr eingelegt wurde oder wenn es sich um eine regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung handelt. Damit das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren aber \u201ewirklich kontradiktorisch\u201c ist und die Waffengleichheit gew\u00e4hrleistet ist, muss ein Beteiligter stets von der Stellungnahme eines anderen Beteiligen Kenntnis erhalten und eine wirkliche Gelegenheit bekommen, sich dazu zu \u00e4u\u00dfern (ebda., Rdnr. 41).<\/p>\n<p>41. Was den Vortrag der Regierung angeht, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2011 habe keine neuen Tatsachen oder Argumente enthalten, die dem Beschwerdef\u00fchrer nicht bekannt gewesen w\u00e4ren, so ist es nach Auffassung des Gerichtshofs weder die Aufgabe des f\u00fcr das Verfahren zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichts noch dieses Gerichtshofs, den Inhalt von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu pr\u00fcfen und den Austausch von Stellungnahmen vom Ergebnis dieser Pr\u00fcfung anh\u00e4ngig zu machen. Vielmehr ist es Sache des Gefangenen oder seiner Verteidigung zu beurteilen, ob ein Vorbringen der Staatsanwaltschaft eine Reaktion veranlasst (ebda., Rdnr. 44). Nur so kann mit der gebotenen Rechtssicherheit sichergestellt werden, dass das Verfahren wirklich kontradiktorisch ist und die Waffengleichheit gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>42. Es stimmt zwar, dass das Oberlandesgericht, wie von der Regierung vorgetragen, verpflichtet war, innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers zu entscheiden, der Gerichtshof betont aber, dass alle Garantien des Artikels 5 Abs. 4 der Konvention zu beachten sind, und er vertritt die Ansicht, dass die Verpflichtung, innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu entscheiden, es nicht rechtfertigen kann, eine Entscheidung zu treffen, ohne dass dem Beschwerdef\u00fchrer das Vorliegen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bekannt ist, geschweige denn, ohne dass er Gelegenheit hatte, sich dazu zu \u00e4u\u00dfern. Dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers ging die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2011 erst am 3. Februar 2011 zu (siehe Rdnrn. 12 bis 13), also an dem Tag, an dem das Oberlandesgericht \u00fcber die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 5. Januar 2011 entschied. Um die Einhaltung sowohl des Erfordernisses der kurzen Frist als auch des Grundsatzes der Waffengleichheit zu gew\u00e4hrleisten, h\u00e4tte das Oberlandesgericht den Beschwerdef\u00fchrer oder seinen Verteidiger zumindest von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Kenntnis setzen k\u00f6nnen, sobald ihm diese vorlag, und ihm ausreichend Zeit geben k\u00f6nnen, um sich zu dieser Stellungnahme zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof nimmt die Sorgfalt zur Kenntnis, mit der das Amtsgericht und das Landgericht vorgegangen sind, wenn man das Verfahren insgesamt betrachtet, insbesondere indem sie die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrer elf Mal innerhalb kurzer Zeit pr\u00fcften. Er stellt ferner fest, dass die Haft des Beschwerdef\u00fchrers unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention fiel und es keine Hinweise daf\u00fcr gab, dass sie an sich willk\u00fcrlich war. Dennoch kann der Gerichtshof nicht \u00fcber den Ausgang des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht spekulieren und er vertritt die Auffassung, dass selbst unter Umst\u00e4nden, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, der durch Artikel 5 Abs. 4 der Konvention garantierte Grundsatz der Waffengleichheit es verlangt, dass ein Beteiligter von der Stellungnahme eines anderen Beteiligen Kenntnis erh\u00e4lt und eine wirkliche Gelegenheit bekommt, sich dazu zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>44. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind ausreichend, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht, das erstmals \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers zu entscheiden hatte, nicht wirklich kontradiktorisch war und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte keine Gelegenheit, sich zu der schriftliche Stellungnahme der in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht neu beteiligten Generalstaatsanwaltschaft zu \u00e4u\u00dfern, bevor dieses Gericht am 3. Februar 2011 \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft und am 25. Februar 2011 \u00fcber seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs entschied. Was die letztgenannte Entscheidung angeht, erinnert der Gerichtshof daran, dass das Oberlandesgericht den Inhalt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in seiner Entscheidung wiedergab und best\u00e4tigte, was darauf hindeutet, dass die Stellungnahme nicht unerheblich war.<\/p>\n<p>45. Dementsprechend ist Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>46. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 15.000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er machte geltend, dass ihm infolge der Konventionsverst\u00f6\u00dfe Schmerzen und Leid entstanden seien, nicht zuletzt deshalb, weil er als Drogenabh\u00e4ngiger in der Haft zu einem \u201ekalten Entzug\u201c gezwungen worden sei.<\/p>\n<p>48. Die Regierung trug vor, es sei spekulativ, ob der Beschwerdef\u00fchrer aus der Haft entlassen worden w\u00e4re, wenn die Verfahrensgarantien aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention in seinem Fall beachtet worden w\u00e4ren. Daher w\u00fcrde der geltend gemachte immaterielle Schaden durch die Feststellung eines Versto\u00dfes gegen diese Bestimmung angemessen kompensiert. In jedem Fall sei die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf den behaupteten immateriellen Schaden \u00fcberzogen, und sein Leiden im Zusammenhang mit dem \u201ekalten Entzug\u201c in der Haft sei nicht unmittelbar durch den in Rede stehenden Versto\u00df verursacht worden.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache die Feststellung eines Versto\u00dfes bereits eine hinreichende gerechte Entsch\u00e4digung darstellt.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>50. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner 8.925\u00a0Euro (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer) f\u00fcr die in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten und Auslagen sowie 8.925\u00a0Euro (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer) f\u00fcr Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof geltend. Er legte Kopien der in Bezug auf dieses Verfahren getroffenen Honorarvereinbarungen zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt vor.<\/p>\n<p>51. Die Regierung bestritt, dass die Kosten und Auslagen tats\u00e4chlich entstanden sind. Die Kopien der Honorarvereinbarungen seien zwar vom Beschwerdef\u00fchrer, aber nicht von seinem Rechtsanwalt unterschrieben, und sie enthielten keine Angaben zu Ort und Datum der Unterschrift. In jedem Fall sei die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberzogen, da die Gesamtsumme um ein Vielfaches h\u00f6her als die gesetzliche Verg\u00fctung sei.<\/p>\n<p>52. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall h\u00e4lt der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien sowie der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr das Konventionsverfahren Prozesskostenhilfe erhalten hatte, f\u00fcr angebracht, 4.000\u00a0Euro zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er erkl\u00e4rt die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr zul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>2. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass ein Versto\u00df gegen Artikel 5 Abs. 4 der Konvention vorliegt;<\/p>\n<p>3. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass die Feststellung eines Versto\u00dfes bereits eine hinreichende gerechte Entsch\u00e4digung f\u00fcr den vom Beschwerdef\u00fchrer erlittenen immateriellen Schaden darstellt;<\/p>\n<p>4. er erkennt mit vier zu drei Stimmen,<\/p>\n<p>a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, 4.000\u00a0EUR (viertausend Euro), zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;<\/p>\n<p>b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7. September 2017 nach Artikel 77 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>________________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum der Richterin Nu\u00dfberger und der Richter M\u00f8se and H\u00fcseynov beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">E.\u00a0M.<br \/>\nM.\u00a0B.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>GEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN NUSSBERGER UND DER RICHTER M\u00d8SE UND H\u00dcSEYNOV<\/strong><\/p>\n<p>Wir haben gegen die Feststellung eines Versto\u00dfes gegen Artikel 5 Abs.\u00a04 der Konvention gestimmt. Unserer Ansicht nach hat die Mehrheit ihre Argumentation auf eine formalistische Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs gest\u00fctzt und die konkreten Umst\u00e4nde des vorliegenden Falls nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>I. Formalistische kontra inhaltliche Auslegung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>Artikel 5 Abs. 4 der Konvention gew\u00e4hrt ein sehr wichtiges Recht, das Recht auf gerichtliche Kontrolle der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Freiheitsentziehung. In der vorliegenden Rechtssache befanden das Amtsgericht und das Landgericht vor und nach dem erstinstanzlichen Urteil[1] zehn Mal innerhalb von vier Monaten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der den Beschwerdef\u00fchrer betreffenden Haftentscheidung und er\u00f6rterten umfassend alle wesentlichen Argumente. Wie die Mehrheit anerkannt hat, war die \u201eH\u00e4ufigkeit der \u00dcberpr\u00fcfungen [&#8230;], was die Ma\u00dfst\u00e4be der Konvention angeht, mehr als hinreichend\u201c (siehe Rdnr. 36 des Urteils). Dennoch hat die Mehrheit einen Versto\u00df gegen Artikel 5 Abs. 4 festgestellt, weil die Erfordernisse des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit bei der elften und letzten Kontrolle vor dem Oberlandesgericht nicht erf\u00fcllt waren, obwohl der Beschwerdef\u00fchrer in diesem Stadium keine neuen Argumente vorbrachte, sondern lediglich auf sein fr\u00fcheres Vorbringen verwies (siehe Rdnr. 11 des Urteils). Die Kritik richtete sich ausschlie\u00dflich darauf, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts erging, bevor die Verteidigung die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen hatte, und dass der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs verworfen wurde, wiederum ohne dass dem Verteidiger die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft \u00fcbermittelt worden war.<\/p>\n<p>Unserer Ansicht nach ger\u00e4t durch diese formalistische Auslegung der Inhalt dieser Garantie der Konvention aus dem Blick. Der Zweck des Artikels 5 Abs. 4 der Konvention ist, Willk\u00fcr zu verhindern. Es geht nicht darum, die Einhaltung der Formvorschriften des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens zu \u00fcberwachen, sondern die Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und der Judikative bei der Anordnung einer Freiheitsentziehung sicherzustellen und eine gr\u00fcndliche gerichtliche Kontrolle der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Haftentscheidungen zu gew\u00e4hrleisten. Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass die gerichtliche Kontrolle gr\u00fcndlich war.<\/p>\n<p>Wir erkennen an, dass es im vorliegen Fall einen Formfehler gab (siehe Punkt III (1)), geben jedoch zu bedenken, dass sich dieser Formfehler weder auf die Fairness (Punkt III (2)) noch die Wirksamkeit (Punkt III (3)) des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens, das als Ganzes betrachtet werden muss (Punkt III (4)), auswirkte. Bevor wir diese Frage er\u00f6rtern, haben wir einige Anmerkungen zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Artikel 5 Abs. 4 (siehe Punkt II).<\/p>\n<p><strong>II. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p>Es ist unstreitig, dass es zwar nicht immer erforderlich ist, dass das Verfahren nach Art. 5 Abs.\u00a04 der Konvention mit den gleichen Garantien verbunden ist, wie sie f\u00fcr strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gelten, es aber dennoch einen gerichtlichen Charakter haben und die Garantien gew\u00e4hrleisten muss, die der Art der in Rede stehenden Freiheitsentziehung entsprechen (siehe Rdnr. 36 und 37 des Urteils, unter Hinweis auf Idalov .\/.Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 5826\/03, Rdnr. 161, 22. Mai 2012, die die Abwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers bei Verhandlungen in der Rechtsmittelinstanz betraf). Was konkret das Erfordernis angeht, dass das \u201eVerfahren kontradiktorisch sein und stets Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten gew\u00e4hrleisten muss\u201c verweist die Mehrheit auf die Rechtssachen Lanz .\/. \u00d6sterreich (Individualbeschwerde Nr.\u00a024430\/94, 31. Januar 2002), und Grauzinis .\/. Litauen (Individualbeschwerde Nr. 37975\/97, 10. Oktober 2000).<\/p>\n<p>Im Fall Lanz f\u00fchrte die Kammer aus (Rdnr. 41), dass sich diese Anforderungen aus dem in Artikel 6 der Konvention verankerten Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren herleiten. Unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung f\u00fchrte sie aus, dass Artikel 6 \u201ezum Teil auch auf Verfahren im Vorfeld des Hauptsacheverfahrens Anwendung\u201c findet. Angesichts der dramatischen Folgen einer Freiheitsentziehung f\u00fcr die Grundrechte des Betroffenen sollen grunds\u00e4tzlich auch in Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention die Grundanforderungen an ein faires Verfahren, wie z. B. das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, in einem unter den Umst\u00e4nden eines laufenden Ermittlungsverfahrens gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Ma\u00df erf\u00fcllt sein.<\/p>\n<p>Neben dem Hinweis auf die flexible Formulierung \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c ist hervorzuheben, dass es im Fall Lanz um Untersuchungshaft nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Konvention ging, w\u00e4hrend in der vorliegenden Rechtssache die Entscheidungen \u00fcber die Fortdauer der Haft des Beschwerdef\u00fchrers nach dessen Verurteilung ergingen und sie damit unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a fallen.<\/p>\n<p>Im Fall Lanz stellte die Kammer ferner fest (Rdrn. 42), dass Artikel 5 Abs. 4 kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen, mit denen eine Haft angeordnet oder verl\u00e4ngert wird, als solches vorsieht. Durch das Eingreifen eines Organs wird Artikel 5 Abs. 4 gen\u00fcge getan, unter der Voraussetzung, dass das angewendete Verfahren einen gerichtlichen Charakter hat und der betroffenen Person die Garantien gew\u00e4hrleistet, die der Art der in Rede stehenden Freiheitsentziehung entsprechen. Dennoch muss ein Staat, der \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 eine zweite Instanz f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Antr\u00e4gen auf Haftentlassung schafft, den Gefangenen in der Rechtsmittelinstanz \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c die gleichen Garantien einr\u00e4umen wie in der ersten Instanz.<\/p>\n<p>Erneut ist auf die flexible Formulierung \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c hinzuweisen, nicht nur was den Umfang angeht, in dem die in Artikel 6 entwickelten Garantien nach Artikel 5 Abs. 4 anwendbar sind (siehe oben), sondern auch im Hinblick darauf, ob sie, wie im vorliegenden Fall, in Verfahren, die eine Freiheitsentziehung betreffen, vollumf\u00e4nglich in der Rechtsmittelinstanz gelten.<\/p>\n<p>Auch der Fall Grauzinis weicht von der vorliegenden Rechtssache ab. Er betraf Untersuchungshaft, wobei der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt nicht einem Richter vorgef\u00fchrt worden war. Wenig \u00fcberraschend stellte der Gerichtshof einen Versto\u00df gegen Artikel 5 Abs. 4 fest, weil der Beschwerdef\u00fchrer bei Anh\u00f6rungen zu seiner Untersuchungshaft, bei denen seine Anwesenheit erforderlich gewesen w\u00e4re, damit er seinem Verteidiger hinreichende Ausk\u00fcnfte und Anweisungen h\u00e4tte erteilen k\u00f6nnen, nicht anwesend war. Ferner erachten wir es als wichtig, dass der Gerichtshof die Fairness des Verfahrens insgesamt beurteilte. Bevor er zu seinem Ergebnis gelangte, f\u00fchrte er Folgendes aus:<\/p>\n<p>\u201eFerner wurde dem Beschwerdef\u00fchrer in diesem Verfahren und in den nachfolgenden Verfahren insgesamt betrachtet keine wirksame Kontrolle der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft, wie es nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention erforderlich ist, zuteil.\u201c<\/p>\n<p><strong>III. Fairness und Wirksamkeit des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens im vorliegenden Fall<\/strong><\/p>\n<p>Wir erkennen an, dass es im vorliegen Fall einen Formfehler gab (1), geben jedoch zu bedenken, dass sich dieser Formfehler weder auf die Fairness (2) noch die Wirksamkeit (3) des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens, das als Ganzes betrachtet werden muss (4), auswirkte.<\/p>\n<p>(1) Ausma\u00df der Verfahrensm\u00e4ngel<\/p>\n<p>Es ist unbestritten, dass das Oberlandesgericht am 3. Februar 2011 \u00fcber die Fortdauer der Haft des Beschwerdef\u00fchrers entschied, ohne die Verteidigung von der schriftlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen. Die Verteidigung hatte keine Gelegenheit, sich dazu zu \u00e4u\u00dfern. Dieser konkrete Teil des Verfahrens war daher nicht kontradiktorisch; Waffengleichheit war nicht gew\u00e4hrleistet. Dennoch stand der Verteidigung ein Rechtsmittel gegen diesen Verfahrensmangel zur Verf\u00fcgung und sie konnte die Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs beantragen. Dieser Antrag wurde f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, da nach Feststellung des Gerichts die Stellungnahme der Verteidigung keine neuen Tatsachen enthalten habe und es in seiner Entscheidung nicht von unzutreffenden tats\u00e4chlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen sei (siehe Rdnr. 18 des Urteils). Dies bedeutet, dass die innerstaatlichen Gerichte den Inhalt der Beschwerde analysiert haben, n\u00e4mlich auf die Frage hin, ob der Formfehler negative Auswirkungen f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer hatte. Dieses zweite Verfahren war jedoch ebenfalls problematisch, weil die Stellungnahme der Anklage erneut nicht an die Verteidigung \u00fcbermittelt wurde. Dem Beschwerdef\u00fchrer stand ein weiteres Rechtsmittel zur Verf\u00fcgung, da er sich mit seiner Beschwerde an das Verfassungsgericht wenden konnte (allerdings ohne Erfolg). Der Verfahrensmangel wurde somit inhaltlich \u00fcberpr\u00fcft, aber das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren war teilweise ebenfalls kritikw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Nicht jeder Formfehler stellt jedoch eine Menschenrechtsverletzung dar.<\/p>\n<p>(2) Fairness des Verfahrens<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs f\u00e4llt der Kontrollmechanismus in Bezug auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft an sich nicht unter Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, weil es dabei nicht um eine \u201eEntscheidung \u00fcber eine strafrechtliche Anklage\u201c geht. Dennoch und zu Recht hat der Gerichtshof die Garantien eines fairen Verfahrens, insbesondere das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren und auf Waffengleichheit, auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention \u00fcbertragen. In diesem Zusammenhang scheint nicht vollkommen klar zu sein, ob der kontradiktorische Charakter des Verfahrens und die Waffengleichheit als formale oder materielle Garantien zu verstehen sind.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Mehrheit handelt sich um rein formale Garantien. Die Mehrheit st\u00fctzt sich auf eine enge Auslegung der Rechtssache Lanz und betont die Rechtssicherheit, wobei sie ausf\u00fchrt, dass es \u201cnach Auffassung des Gerichtshofs weder die Aufgabe des f\u00fcr das Verfahren zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichts noch dieses Gerichtshofs [ist], den Inhalt von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu pr\u00fcfen und den Austausch von Stellungnahmen vom Ergebnis dieser Pr\u00fcfung anh\u00e4ngig zu machen\u201d (siehe Rdnr. 41 des Urteils). Auch wenn wir dieser Aussage zustimmen, sind wir der Meinung, dass, wenn ein Formfehler vorliegt und ein \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren zu dessen Behebung gew\u00e4hrt wird, es akzeptabel ist, dass sich dieses Verfahren auf die materielle Frage konzentriert, ob ein wirklicher Nachteil gegeben ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der der Grundsatz der Waffengleichheit im Lichte dessen ausgelegt wird, was bei der Anfechtung einer Haftentscheidung wesentlich ist (siehe u. a. und sinngem\u00e4\u00df M. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364\/03, Rdnr.\u00a0124, 9. Juli 2009).<\/p>\n<p>Betrachtet man den materiellen Aspekt der Waffengleichheit, so kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft nicht wirksam anfechten konnte. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die entsprechende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keine neuen Informationen oder Argumente zu diesem Aspekt enthielt. In der Stellungnahme vom 28. Januar 2011 wurde lediglich die Verwerfung der Beschwerde beantragt (siehe Rdnr. 12 des Urteils). Die Stellungnahme zu dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs, die an einem nicht n\u00e4her bekannten Datum vorgelegt wurde (siehe Rdnr. 17), betraf in keiner Weise die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers, sondern vielmehr die Frage, ob die Nachholung des rechtlichen Geh\u00f6rs gew\u00e4hrt werden sollte.<\/p>\n<p>Daher kann, auch wenn eine formale Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit vorlag, nicht argumentiert werden, dass eine materielle Verletzung dieser Garantie vorlag.<\/p>\n<p>(3) Wirksamkeit der Kontrolle<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Kern der in Artikel 6 verankerten Garantie der Konvention die Fairness des Verfahrens ist, liegt Artikel 5 Abs. 4 der Gedanke zugrunde, Willk\u00fcr zu verhindern und die Wirksamkeit des Verfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Haft zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>In der vorliegenden Rechtssache steht au\u00dfer Zweifel, dass alle Argumente des Beschwerdef\u00fchrers inhaltlich gepr\u00fcft wurden. Das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren war wirksam und frei von Willk\u00fcr.<\/p>\n<p>(4) Analyse des Verfahrens insgesamt<\/p>\n<p>Die Mehrheit scheint ihre Analyse lediglich auf das elfte \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zu konzentrieren (siehe Rdnr. 39 des Urteils) und nicht die Fairness und Wirksamkeit des Verfahrens insgesamt zu betrachten. Wir argumentieren, dass der in Artikel 6 der Konvention verankerte Grundsatz des fairen Verfahrens nicht auf Artikel 5 Abs. 4 \u00fcbertragen werden kann, ohne auch die ganzheitliche Betrachtungsweise zu \u00fcbernehmen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 6 der Konvention entwickelt hat und wonach \u201edie Einhaltung der Erfordernisse eines fairen Verfahrens in jedem Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der Entwicklung des Verfahrens insgesamt und nicht auf der Grundlage einer isolierten Betrachtung eines einzigen Aspekts oder eines einzelnen Vorkommnisses gepr\u00fcft werden muss&#8230;\u201c (siehe Ibrahim u. a. \/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nr. 50541\/08 und 3 weitere, Rdnr. 250, ECHR 2016). Wie bereits erw\u00e4hnt (Punkt II), ist dies im Fall Grauzinis im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 4 der Konvention erfolgt; in diesem Fall hat der Gerichtshof die ganzheitliche Betrachtungsweise \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Das Verfahren, an dem vier verschiedene Gerichte beteiligt waren, das sich \u00fcber vier Instanzen erstreckte und eine umfassende Er\u00f6rterung aller Argumente beinhaltete \u2013 und dies alles innerhalb von vier Monaten vor den ordentlichen Gerichten bzw. acht Monaten, wenn man das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit einbezieht \u2013 kann als Ganzes analysiert nicht als unfair oder unwirksam betrachtet werden.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist vielleicht erw\u00e4hnenswert, dass die durch die deutsche Strafprozessordnung gew\u00e4hrten Garantien in zweierlei wichtiger Hinsicht \u00fcber die Erfordernisse der Konvention hinausgingen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst war der Beschwerdef\u00fchrer bereits schuldig gesprochen worden und befand sich daher rechtm\u00e4\u00dfig im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention in Haft. Da die nach Artikel 5 Abs. 4 erforderliche \u00dcberpr\u00fcfung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits in der Entscheidung des erkennenden Gerichts enthalten ist (siehe De Wilde, Ooms und Versyp .\/ Belgien, 18. Juni 1971, Rdnr. 76, Serie A Nr. 12, und Wynne .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 18. Juli 1994, Rdnr. 36, Serie A Nr. 294-A), verlangte die Konvention keine Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers mehr. H\u00e4tten es die deutschen Gerichte nach dem Urteil vom 6. Dezember 2010, mit dem der Beschwerdef\u00fchrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, abgelehnt, die Haftentscheidung zu \u00fcberpr\u00fcfen, h\u00e4tte kein Konventionsversto\u00df vorgelegen. Die Mehrheit gibt keine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, weshalb sie es als notwendig erachtet, in dieser Hinsicht \u00fcber die bestehende Rechtsprechung hinaus zu gehen (siehe Rdnr. 36 des Urteils).<\/p>\n<p>Zweitens zwingt Artikel 5 Abs. 4 die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft zu schaffen. Auch insoweit war der Kontrollma\u00dfstab nach dem deutschen Recht h\u00f6her als der Ma\u00dfstab der Konvention.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Staat, der eine zweite Instanz f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Antr\u00e4gen auf Haftentlassung schafft, dem Gefangenen grunds\u00e4tzlich die gleichen Garantien einr\u00e4umen muss wie in der ersten Instanz (siehe Lanz, a. a. O., Rdnr. 42), ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung insoweit nicht rigide ist, sondern betont, dass die Garantien \u201egrunds\u00e4tzlich\u201d gelten m\u00fcssen (siehe Punkt II).<\/p>\n<p>Uns erscheint es schwer vertretbar, zu argumentieren, dass die Garantien im vorliegenden Fall nicht \u201egrunds\u00e4tzlich\u201d gegolten haben sollen.<\/p>\n<p><strong>IV. Schlussbemerkungen<\/strong><\/p>\n<p>Es handelt sich hier um keinen sehr schwerwiegenden Fall, wie die Tatsache zeigt, dass die Mehrheit sich nicht einmal f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung aussprach. Dennoch wirft er weiterreichende Probleme der Auslegung der Konvention auf. Erstens erscheint es fraglich, welche Botschaft vermittelt werden soll, wenn der Gerichtshof in F\u00e4llen Verst\u00f6\u00dfe feststellt, in denen die menschenrechtlichen Gew\u00e4hrleistungen \u2013 als Ganzes betrachtet \u2013 die Erfordernisse der Konvention klar \u00fcberschreiten. Zweitens sollte die Rechtssicherheit, die zwar sehr wichtig ist, nicht dahingehend missverstanden werden, dass dadurch materielle Garantien auf formale Garantien reduziert werden. Form- und Verfahrensvorschriften sind wichtig, aber beim Schutz der Menschenrechte stellen sie keinen Selbstzweck dar. Der Gerichtshof sollte stets nicht nur den \u00e4u\u00dferen Anschein betrachten, sondern sich auf den Inhalt konzentrieren. Drittens sind wir der Meinung, dass es sehr wichtig ist, die Konvention einheitlich auszulegen. Die Erfordernisse eines fairen Verfahrens nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention sollten nicht \u00fcber das hinausgehen, was Artikel 6 der Konvention verlangt.<\/p>\n<p>Aus allen diesen Gr\u00fcnden sind wir zu dem Schluss gekommen, dass in der vorliegenden Rechtssache kein Versto\u00df gegen Artikel 5 Abs. 4 der Konvention vorliegt, weil der Beschwerdef\u00fchrer gen\u00fcgend M\u00f6glichkeiten hatte, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1] Zwischen dem 30. August 2010 und dem 11. November 2010 wurde die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers acht Mal gepr\u00fcft (siehe Rdnr. 7 des Urteils). Die neunte Entscheidung erging am 6. Dezember 2010, dem Tag, an dem das Urteil erlassen wurde (siehe Rdnr. 8). Die zehnte Entscheidung erging am 8. Dezember 2010 durch das Amtsgericht, das der Beschwerde nicht abhalf (siehe Rdnr. 10).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=204\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=204&text=RECHTSSACHE+STOLLENWERK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+8844%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=204&title=RECHTSSACHE+STOLLENWERK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+8844%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=204&description=RECHTSSACHE+STOLLENWERK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+8844%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE S. .\/. 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