{"id":2031,"date":"2021-07-18T18:30:34","date_gmt":"2021-07-18T18:30:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2031"},"modified":"2021-07-18T18:30:48","modified_gmt":"2021-07-18T18:30:48","slug":"verordnung-ueber-die-anreizregulierung-der-energieversorgungsnetze-anreizregulierungsverordnung-aregv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2031","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung &#8211; ARegV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Vorschriften<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 1\u00a0Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte f\u00fcr den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, f\u00fcr den noch keine kalenderj\u00e4hrliche Erl\u00f6sobergrenze nach \u00a7 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der n\u00e4chsten Kostenpr\u00fcfung nach \u00a7 6 Absatz 1 f\u00fcr diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten f\u00fcr das Basisjahr vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2\u00a0Beginn des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Das Verfahren zur Bestimmung von Erl\u00f6sobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 2<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Regulierungsperioden<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3\u00a0Beginn und Dauer der Regulierungsperioden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalenderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden Kalenderjahres.<\/p>\n<p>(2) Eine Regulierungsperiode dauert f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erl\u00f6sobergrenzen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4\u00a0Erl\u00f6sobergrenzen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Obergrenzen der zul\u00e4ssigen Gesamterl\u00f6se eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erl\u00f6sobergrenze) werden nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25 bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Die Erl\u00f6sobergrenze ist f\u00fcr jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erl\u00f6sobergrenze w\u00e4hrend der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 3 bis 5.<\/p>\n<p>(3) Eine Anpassung der Erl\u00f6sobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer \u00c4nderung<\/p>\n<p>1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach \u00a7 8,<\/p>\n<p>2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 17 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erl\u00f6sobergrenze anzuwenden sein soll,<\/p>\n<p>3. von volatilen Kostenanteilen nach \u00a7 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erl\u00f6sobergrenze Anwendung finden soll.<br \/>\nEiner erneuten Festlegung der Erl\u00f6sobergrenze bedarf es in diesen F\u00e4llen nicht.<\/p>\n<p>(4) Auf Antrag des Netzbetreibers<\/p>\n<p>1. erfolgt eine Anpassung der Erl\u00f6sobergrenze nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 oder \u00a7 10a;<\/p>\n<p>1a. erfolgt eine Anpassung der Erl\u00f6sobergrenze nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5;<\/p>\n<p>2. kann eine Anpassung der Erl\u00f6sobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erl\u00f6sobergrenze eine nicht zumutbare H\u00e4rte f\u00fcr den Netzbetreiber entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal j\u00e4hrlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal j\u00e4hrlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Jahres.<\/p>\n<p>(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualit\u00e4tselements nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 19, so hat die Regulierungsbeh\u00f6rde von Amts wegen die Erl\u00f6sobergrenze entsprechend anzupassen. Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt h\u00f6chstens einmal j\u00e4hrlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5\u00a0Regulierungskonto<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Differenz zwischen den nach \u00a7 4 zul\u00e4ssigen Erl\u00f6sen und den vom Netzbetreiber unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erl\u00f6sen wird j\u00e4hrlich vom Netzbetreiber ermittelt und auf einem Regulierungskonto verbucht. Gleiches gilt f\u00fcr die Differenz zwischen den f\u00fcr das Kalenderjahr tats\u00e4chlich entstandenen Kosten nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 17 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach \u00a7 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der Erl\u00f6sobergrenze diesbez\u00fcglich enthaltenen Ans\u00e4tzen. Einbezogen in das Regulierungskonto wird dar\u00fcber hinaus die Differenz zwischen den f\u00fcr das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung geh\u00f6rt, und den in der Erl\u00f6sobergrenze diesbez\u00fcglich enthaltenen Ans\u00e4tzen, soweit diese Differenz durch \u00c4nderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgef\u00fchrt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten f\u00fcr den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In das Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen, die durch Ma\u00dfnahmen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit \u00a7 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der Netzbetreiber f\u00fcr die Durchf\u00fchrung zust\u00e4ndig war. Das Regulierungskonto wird durch den Netzbetreiber gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum 30. Juni des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, f\u00fcr das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach \u00a7 10a und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlich entstandenen Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem Regulierungskonto des Jahres, f\u00fcr das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbuchen.<\/p>\n<p>(2) Die nach den Abs\u00e4tzen 1 und 1a verbuchten Differenzen sind in H\u00f6he des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank ver\u00f6ffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inl\u00e4ndischer Emittenten.<\/p>\n<p>(3) Die Regulierungsbeh\u00f6rde genehmigt den nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 2 durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung nach Ma\u00dfgabe des Satzes 2. Der nach den Abs\u00e4tzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuit\u00e4tisch \u00fcber die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschl\u00e4ge auf die Erl\u00f6sobergrenze verteilt. Die Annuit\u00e4ten werden gem\u00e4\u00df Absatz 2 verzinst.<\/p>\n<p>(4) Der Antrag nach \u00a7 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die der Anpassung zugrunde liegenden Daten, insbesondere die nach \u00a7 4 zul\u00e4ssigen und die tats\u00e4chlich erzielten Erl\u00f6se des abgelaufenen Kalenderjahres enthalten. Der Antrag muss weiterhin Angaben zur H\u00f6he der tats\u00e4chlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach \u00a7 10a zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlageg\u00fcter enthalten. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6\u00a0Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erl\u00f6sobergrenze und des Kapitalkostenabzugs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Regulierungsbeh\u00f6rde ermittelt das Ausgangsniveau f\u00fcr die Bestimmung der Erl\u00f6sobergrenzen durch eine Kostenpr\u00fcfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die \u00a7\u00a7 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die \u00a7\u00a7 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenpr\u00fcfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Gesch\u00e4ftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenpr\u00fcfung zugrunde liegende Gesch\u00e4ftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr f\u00fcr die erste Regulierungsperiode gilt 2006.<\/p>\n<p>(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der H\u00f6he nach auf einer Besonderheit des Gesch\u00e4ftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenpr\u00fcfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unber\u00fccksichtigt. \u00a7 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie \u00a7 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die Regulierungsbeh\u00f6rde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode f\u00fcr jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Ma\u00dfgabe der S\u00e4tze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes f\u00fcr Fremdkapitalzinsen. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abz\u00fcglich der fortgef\u00fchrten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgef\u00fchrten Kapitalkosten werden unter Ber\u00fccksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeitr\u00e4ge und Baukostenzusch\u00fcsse ermittelt. Bei der Bestimmung des j\u00e4hrlichen Kapitalkostenabzugs nach den S\u00e4tzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 ist nicht auf Betreiber von \u00dcbertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7\u00a0Regulierungsformel<\/strong><\/p>\n<p>Die Bestimmung der Erl\u00f6sobergrenzen f\u00fcr die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der jeweiligen Regulierungsformel in Anlage 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8\u00a0Allgemeine Geldwertentwicklung<\/strong><\/p>\n<p>Der Wert f\u00fcr die allgemeine Geldwertentwicklung ergibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt ver\u00f6ffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. F\u00fcr die Bestimmung der Erl\u00f6sobergrenze nach \u00a7 4 Abs. 1 wird der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, f\u00fcr das die Erl\u00f6sobergrenze gilt, verwendet. Dieser wird ins Verh\u00e4ltnis gesetzt zum Verbraucherpreisgesamtindex f\u00fcr das Basisjahr.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9\u00a0Genereller sektoraler Produktivit\u00e4tsfaktor<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der generelle sektorale Produktivit\u00e4tsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivit\u00e4tsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivit\u00e4tsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.<\/p>\n<p>(2) In der ersten Regulierungsperiode betr\u00e4gt der generelle sektorale Produktivit\u00e4tsfaktor f\u00fcr Gas- und Stromnetzbetreiber j\u00e4hrlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode j\u00e4hrlich 1,5 Prozent.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivit\u00e4tsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode f\u00fcr die gesamte Regulierungsperiode nach Ma\u00dfgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach \u00a7 24 Absatz 2 gew\u00e4hlt haben. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert f\u00fcr Stromversorgungsnetze und f\u00fcr Gasversorgungsnetze ermitteln.<\/p>\n<p>(4) Die Landesregulierungsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen bei der Bestimmung der Erl\u00f6sobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivit\u00e4tsfaktor anwenden.<\/p>\n<p>(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivit\u00e4tsfaktors in die Erl\u00f6sobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10\u00a0Erweiterungsfaktor<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00c4ndert sich w\u00e4hrend der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der Erl\u00f6sobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor ber\u00fccksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2.<\/p>\n<p>(2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fl\u00e4che des versorgten Gebietes und den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige \u00c4nderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter<\/p>\n<p>1. Fl\u00e4che des versorgten Gebietes,<\/p>\n<p>2. Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,<\/p>\n<p>3. Jahresh\u00f6chstlast oder<\/p>\n<p>4. sonstige von der Regulierungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter<br \/>\nim Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang ge\u00e4ndert haben. Von einer \u00c4nderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>(3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen insbesondere der Ber\u00fccksichtigung des unterschiedlichen Erschlie\u00dfungs- und Anschlussgrades von Gasversorgungsnetzen. Sie m\u00fcssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist \u00a7 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 finden bei Betreibern von \u00dcbertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie bei Hochspannungsnetzen von Betreibern von Verteilernetzen keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kosten des Hochspannungsnetzes unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10a\u00a0Kapitalkostenaufschlag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Regulierungsbeh\u00f6rde genehmigt nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 bis 9 einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erl\u00f6sobergrenze f\u00fcr Kapitalkosten, die aufgrund von nach dem Basisjahr get\u00e4tigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter entstehen. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenaufschlags nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes f\u00fcr Fremdkapitalzinsen. Die Genehmigung gilt jeweils bis zum 31. Dezember des auf den Antrag folgenden Jahres.<\/p>\n<p>(2) Bei der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags werden die betriebsnotwendigen Anlageg\u00fcter ber\u00fccksichtigt, deren Aktivierung<\/p>\n<p>1. ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basisjahr der anzupassenden Erl\u00f6sobergrenze folgt, stattgefunden hat oder<\/p>\n<p>2. bis zum 31. Dezember des Jahres, f\u00fcr das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu erwarten ist.<br \/>\nDabei ist bis einschlie\u00dflich des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres auf den tats\u00e4chlichen Bestand an betriebsnotwendigen Anlageg\u00fctern abzustellen; im \u00dcbrigen ist bis einschlie\u00dflich des Kalenderjahres, f\u00fcr das die Anpassung der Erl\u00f6sobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand an betriebsnotwendigen Anlageg\u00fctern abzustellen.<\/p>\n<p>(3) Der Kapitalkostenaufschlag ist die Summe der auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlageg\u00fcter nach Absatz 2 ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen nach \u00a7 6 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 6 Absatz 4 der Gasnetzentgeltverordnung, der kalkulatorischen Verzinsung nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 4 bis 7 sowie der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 8 und des \u00a7 8 der Stromnetzentgeltverordnung oder des \u00a7 8 der Gasnetzentgeltverordnung.<\/p>\n<p>(4) Die kalkulatorische Verzinsung bestimmt sich als Produkt der nach den Abs\u00e4tzen 5 und 6 bestimmten kalkulatorischen Verzinsungsbasis und dem nach Absatz 7 bestimmten kalkulatorischen Zinssatz.<\/p>\n<p>(5) Die kalkulatorische Verzinsungsbasis bestimmt sich auf Grundlage der \u00fcbermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Absatz 2 und den sich hieraus ergebenden kalkulatorischen Restwerten bewertet zu Anschaffungs- und Herstellungskosten nach \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 3 der Gasnetzentgeltverordnung.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Bestimmung der kalkulatorischen Verzinsungsbasis nach Absatz 5 sind die Restwerte der Netzanschlusskostenbeitr\u00e4ge und Baukostenzusch\u00fcsse nach \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung und \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu ber\u00fccksichtigen, deren Erhalt<\/p>\n<p>1. ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basisjahr der anzupassenden Erl\u00f6sobergrenze folgt, stattgefunden hat oder<\/p>\n<p>2. bis zum 31. Dezember des Jahres, f\u00fcr das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu erwarten ist.<br \/>\nEs ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Dabei ist bis einschlie\u00dflich des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres auf den tats\u00e4chlichen Bestand an Netzanschlusskostenbeitr\u00e4gen und Baukostenzusch\u00fcssen abzustellen; im \u00dcbrigen ist bis einschlie\u00dflich des Kalenderjahres, f\u00fcr das die Anpassung der Erl\u00f6sobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand an Netzanschlusskostenbeitr\u00e4gen und Baukostenzusch\u00fcssen abzustellen.<\/p>\n<p>(7) Der auf die nach den Abs\u00e4tzen 5 und 6 bestimmte kalkulatorische Verzinsungsbasis anzuwendende kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus kalkulatorischem Eigenkapitalzinssatz und kalkulatorischem Fremdkapitalzinssatz, wobei der kalkulatorische Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der kalkulatorische Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. F\u00fcr den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz sind die nach \u00a7 7 Absatz 6 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 6 der Gasnetzentgeltverordnung f\u00fcr die jeweilige Regulierungsperiode geltenden kalkulatorischen Eigenkapitalzinss\u00e4tze f\u00fcr Neuanlagen anzusetzen. F\u00fcr den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz sind die nach \u00a7 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung f\u00fcr die jeweilige Regulierungsperiode geltenden Zinss\u00e4tze anzusetzen.<\/p>\n<p>(8) F\u00fcr die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist das Produkt aus der mit 40 Prozent gewichteten kalkulatorischen Verzinsungsbasis nach den Abs\u00e4tzen 5 und 6 und dem kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz gem\u00e4\u00df Absatz 7 Satz 2 heranzuziehen. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuermesszahl und der Gewerbesteuerhebesatz im Basisjahr zu verwenden.<\/p>\n<p>(9) Der Antrag nach Absatz 1 muss die zur Berechnung des Kapitalkostenaufschlags nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 8 notwendigen Angaben enthalten; insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten f\u00fcr die nach dem Basisjahr in Betrieb genommenen und geplanten betriebsnotwendigen Anlageg\u00fcter, die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung sowie f\u00fcr die nach dem Basisjahr in Betrieb genommenen oder geplanten betriebsnotwendigen Anlageg\u00fcter von den Anschlussnehmern gezahlten oder zu erwartenden Netzanschlusskostenbeitr\u00e4ge und Baukostenzusch\u00fcsse nach \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung.<\/p>\n<p>(10) Die Abs\u00e4tze 1 bis 9 sind nicht auf Betreiber von \u00dcbertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11\u00a0Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vor\u00fcbergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.<\/p>\n<p>(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erl\u00f6se aus<\/p>\n<p>1. gesetzlichen Abnahme- und Verg\u00fctungspflichten,<\/p>\n<p>2. Konzessionsabgaben,<\/p>\n<p>3. Betriebssteuern,<\/p>\n<p>4. erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,<\/p>\n<p>5. der Nachr\u00fcstung von Wechselrichtern nach \u00a7 10 Absatz 1 der Systemstabilit\u00e4tsverordnung und der Nachr\u00fcstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-W\u00e4rme-Kopplung gem\u00e4\u00df \u00a7 22 der Systemstabilit\u00e4tsverordnung,<\/p>\n<p>6. genehmigten Investitionsma\u00dfnahmen nach \u00a7 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach \u00a7 17 Absatz 1, den \u00a7\u00a7 17a und 17b, des \u00a7 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Fl\u00e4chenentwicklungsplans nach \u00a7 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geh\u00f6ren und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgef\u00fchrt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,<\/p>\n<p>6a. der Aufl\u00f6sung des Abzugsbetrags nach \u00a7 23 Absatz 2a,<\/p>\n<p>7. Mehrkosten f\u00fcr die Errichtung, den Betrieb und die \u00c4nderung von Erdkabeln nach \u00a7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 ber\u00fccksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,<\/p>\n<p>8. vermiedenen Netzentgelten im Sinne von \u00a7 18 der Stromnetzentgeltverordnung, \u00a7 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und \u00a7 6 Absatz 4 und \u00a7 13 Absatz 5 des Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetzes,<\/p>\n<p>8a. dem erweiterten Bilanzausgleich gem\u00e4\u00df \u00a7 35 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung, abz\u00fcglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,\u2013<br \/>\nerforderliche Ma\u00dfnahmen des Netzbetreibers gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Absatz 10, \u00a7 34 Absatz 2 und \u00a7 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,<\/p>\n<p>\u2013 die Kosten f\u00fcr den effizienten Netzanschluss sowie f\u00fcr die Wartung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverordnung,<\/p>\n<p>\u2013 Entgelte f\u00fcr vermiedene Netzkosten, die vom Netzbetreiber gem\u00e4\u00df \u00a7 20a der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den Transportkunden von Biogas zu zahlen sind,<br \/>\nin der H\u00f6he, in der die Kosten unter Ber\u00fccksichtigung der Umlage nach \u00a7 20b der Gasnetzentgeltverordnung beim Netzbetreiber verbleiben.<\/p>\n<p>8b. Zahlungen an St\u00e4dte oder Gemeinden nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,<\/p>\n<p>9. betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind,<\/p>\n<p>10. der im gesetzlichen Rahmen ausge\u00fcbten Betriebs- und Personalratst\u00e4tigkeit,<\/p>\n<p>11. der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesst\u00e4tten f\u00fcr Kinder der im Netzbereich besch\u00e4ftigten Betriebsangeh\u00f6rigen,<\/p>\n<p>12. Entscheidungen \u00fcber die grenz\u00fcberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien f\u00fcr die transeurop\u00e4ische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364\/2006\/EG und zur \u00c4nderung der Verordnungen (EG) Nr. 713\/2009, (EG) Nr. 714\/2009 und (EG) Nr. 715\/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016\/89 (ABl. L 19 vom 27.1.2016, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>12a. Forschung und Entwicklung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 25a,<\/p>\n<p>13. der Aufl\u00f6sung von Netzanschlusskostenbeitr\u00e4gen und Baukostenzusch\u00fcssen nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,<\/p>\n<p>14. dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach \u00a7 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach \u00a7 3 Absatz 5 Satz 2 und nach \u00a7 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung,<\/p>\n<p>15. (weggefallen)<\/p>\n<p>16. den Vorschriften der Kapazit\u00e4tsreserve nach \u00a7 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach \u00a7 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach \u00a7 13g des Energiewirtschaftsgesetzes sowie den Vorschriften zu besonderen netztechnischen Betriebsmitteln nach \u00a7 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,<\/p>\n<p>17. Entsch\u00e4digungen nach \u00a7 15 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die die Voraussetzungen des \u00a7 15 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erl\u00f6se, die sich aus Ma\u00dfnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 714\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 \u00fcber die Netzzugangsbedingungen f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228\/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543\/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, unterliegen, insbesondere<\/p>\n<p>1. Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714\/2009,<\/p>\n<p>2. Erl\u00f6se aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714\/2009 oder nach \u00a7 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714\/2009 oder nach \u00a7 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und<\/p>\n<p>3. Kosten f\u00fcr die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr die lastseitige Beschaffung.<\/p>\n<p>Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erl\u00f6se, die sich aus Ma\u00dfnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1775\/2005 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S. 1) unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der S\u00e4tze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbeh\u00f6rden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbeh\u00f6rde dies nach \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach \u00a7 11 Absatz 5 handelt.<\/p>\n<p>(3) Als vor\u00fcbergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten f\u00fcr Betreiber von Elektrizit\u00e4ts- und Gasverteilernetzen die mit dem nach \u00a7 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. Abweichend von Satz 1 gelten als vor\u00fcbergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile f\u00fcr Betreiber von \u00dcbertragungs- und Fernleitungsnetzen die mit dem nach \u00a7 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile. In den nach den S\u00e4tzen 1 oder 2 ermittelten vor\u00fcbergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.<\/p>\n<p>(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten f\u00fcr Betreiber von Elektrizit\u00e4ts- und Gasverteilernetzen die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vor\u00fcbergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3. Abweichend von Satz 1 gelten als beeinflussbare Kostenanteile f\u00fcr Betreiber von \u00dcbertragungs- und Fernleitungsnetzen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vor\u00fcbergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile nach Absatz 3 Satz 2 sind.<\/p>\n<p>(5) Als volatile Kostenanteile gelten Kosten f\u00fcr die Beschaffung von Treibenergie. Andere beeinflussbare oder vor\u00fcbergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten f\u00fcr die Beschaffung von Verlustenergie, deren H\u00f6he sich in einem Kalenderjahr erheblich von der H\u00f6he des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbeh\u00f6rde dies nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12\u00a0Effizienzvergleich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesnetzagentur f\u00fchrt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgef\u00fchrten Methoden, unter Ber\u00fccksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 bis 4 und der \u00a7\u00a7 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich f\u00fcr die Betreiber von Elektrizit\u00e4tsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte f\u00fcr diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgef\u00fchrten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu h\u00f6ren. Ergeben sich auf Grund rechtskr\u00e4ftiger gerichtlicher Entscheidungen nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen in dem nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachtr\u00e4glichen \u00c4nderungen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.<\/p>\n<p>(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der h\u00f6here Effizienzwert zu verwenden.<\/p>\n<p>(4) Hat der Effizienzvergleich f\u00fcr einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn f\u00fcr einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.<\/p>\n<p>(4a) Zus\u00e4tzlich werden Effizienzvergleiche durchgef\u00fchrt, bei denen der Aufwandsparameter nach \u00a7 13 Absatz 2 f\u00fcr alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Ber\u00fccksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach \u00a7 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach \u00a7 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unver\u00e4ndert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist f\u00fcr den jeweils betrachteten Netzbetreiber der h\u00f6here Effizienzwert zu verwenden.<\/p>\n<p>(5) Die Bundesnetzagentur \u00fcbermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbeh\u00f6rden die von ihr nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach \u00a7 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte f\u00fcr die nach \u00a7 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zust\u00e4ndigkeit der jeweiligen Beh\u00f6rde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den \u00a7\u00a7 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit f\u00fcr einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbeh\u00f6rden begr\u00fcndet mit.<\/p>\n<p>(6) Die Landesregulierungsbeh\u00f6rden f\u00fchren zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach \u00a7 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12a\u00a0Effizienzbonus<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt f\u00fcr im Effizienzvergleich nach \u00a7 12 als effizient ausgewiesene Netzbetreiber f\u00fcr die Dauer einer Regulierungsperiode einen Aufschlag auf die Erl\u00f6sobergrenze (Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienzanalyse nach Anlage 3 Nummer 5 Satz 9. Die Bundesnetzagentur ber\u00fccksichtigt dabei sowohl den Aufwandsparameter nach \u00a7 13 Absatz 2 als auch den Aufwandsparameter nach \u00a7 12 Absatz 4a. Der Supereffizienzwert eines Netzbetreibers entspricht der Differenz aus den individuellen Effizienzwerten aus der Supereffizienzanalyse abz\u00fcglich der individuellen Effizienzwerte aus der nicht-parametrischen Methode nach Anlage 3.<\/p>\n<p>(2) Hat die Supereffizienzanalyse f\u00fcr einen Netzbetreiber einen Supereffizienzwert von \u00fcber 5 Prozent ergeben, so ist der Supereffizienzwert mit 5 Prozent anzusetzen.<\/p>\n<p>(3) Weichen die nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ermittelten Supereffizienzwerte voneinander ab, so ist f\u00fcr den jeweils betrachteten Netzbetreiber das arithmetische Mittel dieser beiden Supereffizienzwerte zu verwenden.<\/p>\n<p>(4) Der individuelle Effizienzbonus eines Netzbetreibers wird durch Multiplikation des individuellen Supereffizienzwertes nach Absatz 3 mit den vor\u00fcbergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach \u00a7 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet.<\/p>\n<p>(5) Der Effizienzbonus ist gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Regulierungsperiode zu verteilen.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 sind nicht auf Betreiber von \u00dcbertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13\u00a0Parameter f\u00fcr den Effizienzvergleich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Regulierungsbeh\u00f6rde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Als Aufwandsparameter sind die nach \u00a7 14 ermittelten Kosten anzusetzen.<\/p>\n<p>(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter m\u00fcssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu st\u00fctzen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenm\u00e4\u00dfig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter k\u00f6nnen insbesondere sein<\/p>\n<p>1. die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Z\u00e4hlpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen,<\/p>\n<p>2. die Fl\u00e4che des versorgten Gebietes,<\/p>\n<p>3. die Leitungsl\u00e4nge oder das Rohrvolumen,<\/p>\n<p>4. die Jahresarbeit,<\/p>\n<p>5. die zeitgleiche Jahresh\u00f6chstlast,<\/p>\n<p>6. die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder<\/p>\n<p>7. die Ma\u00dfnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizit\u00e4t aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.<br \/>\nBei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes k\u00f6nnen fl\u00e4chenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter k\u00f6nnen bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter sollen die strukturelle Vergleichbarkeit m\u00f6glichst weitgehend gew\u00e4hrleistet sein und die Heterogenit\u00e4t der Aufgaben der Netzbetreiber m\u00f6glichst weitgehend abgebildet werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschlie\u00dfungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14\u00a0Bestimmung der Kosten zur Durchf\u00fchrung des Effizienzvergleichs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Ma\u00dfgaben ermittelt:<\/p>\n<p>1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Ma\u00dfgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenpr\u00fcfung nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 ermittelt.<\/p>\n<p>2. Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach \u00a7 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.<\/p>\n<p>3. Die Kapitalkosten zur Durchf\u00fchrung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit m\u00f6glichst gew\u00e4hrleistet ist und Verzerrungen ber\u00fccksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen k\u00f6nnen; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuit\u00e4ten nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 durchzuf\u00fchren; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach \u00a7 5 Abs. 2 sowie den \u00a7\u00a7 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und \u00a7 5 Abs. 2 sowie den \u00a7\u00a7 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.<\/p>\n<p>(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlageverm\u00f6gens des Netzbetreibers. F\u00fcr die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern f\u00fcr jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach \u00a7 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und \u00a7 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung f\u00fcr Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinss\u00e4tze anzusetzen. F\u00fcr das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank ver\u00f6ffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inl\u00e4ndischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinss\u00e4tze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preis\u00e4nderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt ver\u00f6ffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu erm\u00e4\u00dfigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15\u00a0Ermittlung der Ineffizienzen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens au\u00dfergew\u00f6hnlicher struktureller Umst\u00e4nde bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach \u00a7 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach \u00a7 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erh\u00f6ht, so hat die Regulierungsbeh\u00f6rde einen Aufschlag auf den nach den \u00a7\u00a7 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach \u00a7 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zus\u00e4tzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregulierungsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den \u00a7\u00a7 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.<\/p>\n<p>(3) Aus dem nach \u00a7\u00a7 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16\u00a0Effizienzvorgaben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Festlegung der Erl\u00f6sobergrenzen durch die Regulierungsbeh\u00f6rde hat so zu erfolgen, dass die nach den \u00a7\u00a7 12 und 13 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode gleichm\u00e4\u00dfig abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe).<\/p>\n<p>(2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die f\u00fcr ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter Nutzung aller ihm m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen nicht erreichen und \u00fcbertreffen kann, hat die Regulierungsbeh\u00f6rde die Effizienzvorgabe abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist zu ber\u00fccksichtigen, inwieweit der Effizienzwert nach \u00a7 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzumutbar sind auch Ma\u00dfnahmen, die dazu f\u00fchren, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich \u00fcblich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Ber\u00fccksichtigung struktureller Besonderheiten erfolgt ausschlie\u00dflich nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 15 Abs. 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>(weggefallen)<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 17\u00a0(weggefallen)<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Qualit\u00e4tsvorgaben<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18\u00a0Qualit\u00e4tsvorgaben<\/strong><\/p>\n<p>Qualit\u00e4tsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsf\u00e4higen und zuverl\u00e4ssigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualit\u00e4tselemente nach den \u00a7\u00a7 19 und 20 und die Berichtspflichten nach \u00a7 21.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19\u00a0Qualit\u00e4tselement in der Regulierungsformel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die Erl\u00f6sobergrenzen k\u00f6nnen Zu- oder Abschl\u00e4ge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverl\u00e4ssigkeit oder der Netzleistungsf\u00e4higkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualit\u00e4tselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschl\u00e4ge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber den Beginn der Anwendung des Qualit\u00e4tselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbeh\u00f6rde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbeh\u00f6rde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualit\u00e4tselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer sp\u00e4teren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbeh\u00f6rde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Die Netzzuverl\u00e4ssigkeit beschreibt die F\u00e4higkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie m\u00f6glichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualit\u00e4t zu transportieren. Die Netzleistungsf\u00e4higkeit beschreibt die F\u00e4higkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach \u00dcbertragung von Energie zu befriedigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20\u00a0Bestimmung des Qualit\u00e4tselements<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zul\u00e4ssige Kennzahlen f\u00fcr die Bewertung der Netzzuverl\u00e4ssigkeit nach \u00a7 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die H\u00e4ufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die H\u00f6he der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist m\u00f6glich. F\u00fcr die ausgew\u00e4hlten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.<\/p>\n<p>(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu ber\u00fccksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschl\u00e4ge auf die Erl\u00f6se nach \u00a7 19 Abs. 1 (monet\u00e4re Bewertung) k\u00f6nnen insbesondere die Bereitschaft der Kunden, f\u00fcr eine \u00c4nderung der Netzzuverl\u00e4ssigkeit niedrigere oder h\u00f6here Entgelte zu zahlen, als Ma\u00dfstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen m\u00fcssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.<\/p>\n<p>(4) Die Landesregulierungsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen bei der Bestimmung von Qualit\u00e4tselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monet\u00e4re Bewertung verwenden.<\/p>\n<p>(5) Auch f\u00fcr die Bewertung der Netzleistungsf\u00e4higkeit k\u00f6nnen Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbeh\u00f6rde hierf\u00fcr hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 k\u00f6nnen insbesondere die H\u00e4ufigkeit und Dauer von Ma\u00dfnahmen zur Bewirtschaftung von Engp\u00e4ssen und die H\u00e4ufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist. Die Bundesnetzagentur nimmt eine Evaluierung nach \u00a7 33 Abs. 3 Satz 2 vor, inwieweit die Verwendung von Kennzahlen nach den S\u00e4tzen 1 und 3 der Erf\u00fcllung der unter \u00a7 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke dient.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21\u00a0Bericht zum Investitionsverhalten<\/strong><\/p>\n<p>Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbeh\u00f6rde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbeh\u00f6rde zu \u00fcbermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in \u00a7 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die j\u00e4hrlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren j\u00e4hrlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualit\u00e4t stehen. Die Regulierungsbeh\u00f6rde kann Erg\u00e4nzungen und Erl\u00e4uterungen des Berichts verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 3<\/strong><br \/>\n<strong>Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Betreiber von \u00dcbertragungs- und Fernleitungsnetzen<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 22\u00a0Sondervorschriften f\u00fcr den Effizienzvergleich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Betreibern von \u00dcbertragungsnetzen ist vor Beginn der Regulierungsperiode zur Ermittlung der Effizienzwerte ein Effizienzvergleich unter Einbeziehung von Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (internationaler Effizienzvergleich) durchzuf\u00fchren. Der internationale Effizienzvergleich erfolgt mittels der in Anlage 3 genannten Methoden. Stehen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer stochastischen Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von Netzbetreibern zur Verf\u00fcgung, findet ausschlie\u00dflich die Dateneinh\u00fcllungsanalyse Anwendung. Bei der Durchf\u00fchrung des internationalen Effizienzvergleichs ist die strukturelle Vergleichbarkeit der zum Vergleich herangezogenen Unternehmen sicherzustellen, insbesondere auch durch Ber\u00fccksichtigung nationaler Unterschiede wie unterschiedlicher technischer und rechtlicher Vorgaben oder von Unterschieden im Lohnniveau oder durch die Herstellung der Vergleichbarkeit der Aufwandsparameter nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 14. \u00a7 12 Abs. 2 bis 4 und \u00a7 13 Abs. 1 und 3 Satz 2, 3, 7 und 9 finden entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nach Absatz 1 f\u00fcr einzelne oder alle Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen nicht gew\u00e4hrleistet, insbesondere dadurch, dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Daten von einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht vorliegen, so ist stattdessen f\u00fcr den oder die betreffenden Netzbetreiber eine relative Referenznetzanalyse durchzuf\u00fchren, die dem Stand der Wissenschaft entspricht. Die relative Referenznetzanalyse kann auch erg\u00e4nzend zum internationalen Effizienzvergleich durchgef\u00fchrt werden, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern. Die Referenznetzanalyse ist ein Optimierungsverfahren zur Ermittlung von modellhaften Netzstrukturen und Anlagenmengenger\u00fcsten, die unter den bestehenden Randbedingungen, insbesondere der Notwendigkeit des Betriebs eines technisch sicheren Netzes, ein optimales Verh\u00e4ltnis von Kosten und netzwirtschaftlichen Leistungen aufweisen (Referenznetz). In der relativen Referenznetzanalyse werden durch einen Vergleich mehrerer Netzbetreiber relative Abweichungen der den tats\u00e4chlichen Anlagenmengen entsprechenden Kosten von den Kosten eines Referenznetzes ermittelt. Der Netzbetreiber mit den geringsten Abweichungen vom Referenznetz bildet den Effizienzma\u00dfstab f\u00fcr die Ermittlung der Effizienzwerte; der Effizienzwert dieses Netzbetreibers betr\u00e4gt 100 Prozent.<\/p>\n<p>(3) Bei Betreibern von Fernleitungsnetzen werden die Effizienzwerte mittels eines nationalen Effizienzvergleichs mit den in Anlage 3 genannten Methoden ermittelt. Stehen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer stochastischen Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern zur Verf\u00fcgung, findet ausschlie\u00dflich die Dateneinh\u00fcllungsanalyse Anwendung. \u00a7 12 Abs. 2 bis 4, \u00a7 13 Abs. 1 und 3 und \u00a7 14 finden entsprechend Anwendung. Stehen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines nationalen Effizienzvergleichs nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von Netzbetreibern zur Verf\u00fcgung, ist stattdessen ein internationaler Effizienzvergleich nach Absatz 1 durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nach Absatz 3 Satz 4 f\u00fcr einzelne oder alle Betreiber von Fernleitungsnetzen nicht gew\u00e4hrleistet, insbesondere dadurch, dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Daten von einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht vorliegen, so ist stattdessen f\u00fcr den oder die betreffenden Netzbetreiber eine relative Referenznetzanalyse nach Absatz 2 durchzuf\u00fchren. Die relative Referenznetzanalyse kann auch erg\u00e4nzend zum internationalen Effizienzvergleich nach Absatz 3 Satz 4 durchgef\u00fchrt werden, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23\u00a0Investitionsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsma\u00dfnahmen f\u00fcr Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die \u00dcbertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilit\u00e4t des Gesamtsystems, f\u00fcr die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder f\u00fcr einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach \u00a7 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Netzausbauma\u00dfnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach \u00a7 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,<\/p>\n<p>2. die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetz unterfallen,<\/p>\n<p>3. den Ausbau von Verbindungskapazit\u00e4ten nach Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714\/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15),<\/p>\n<p>4. den Ausbau von Gastransportkapazit\u00e4ten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engp\u00e4sse vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Ma\u00dfnahmen beseitigt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>5. den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach \u00a7 39b der Gasnetzzugangsverordnung,<\/p>\n<p>6. Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten f\u00fcr Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht \u00fcberschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren f\u00fcr die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach \u00a7 43 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und \u00a7 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes,<\/p>\n<p>7. grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsma\u00dfnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gew\u00e4hrleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer beh\u00f6rdlichen Anordnung nach \u00a7 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde best\u00e4tigt wird,<\/p>\n<p>8. den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen oder<\/p>\n<p>9. Hochspannungsgleichstrom-\u00dcbertragungssysteme zum Ausbau der Strom\u00fcbertragungskapazit\u00e4ten und neue grenz\u00fcberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung f\u00fcr einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.<br \/>\nAls Kosten einer genehmigten Investitionsma\u00dfnahme k\u00f6nnen Betriebs- und Kapitalkosten geltend gemacht werden. Die Genehmigungen f\u00fcr Investitionsma\u00dfnahmen sind jeweils bis zum Ende derjenigen Regulierungsperiode zu befristen, in der ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein Antrag erst nach dem Basisjahr, welches nach \u00a7 6 Absatz 1 Satz 4 f\u00fcr die folgende Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, f\u00fcr die folgende Regulierungsperiode gestellt, ist die Genehmigung bis zum Ende dieser folgenden Regulierungsperiode zu befristen.<\/p>\n<p>(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, k\u00f6nnen ab dem Zeitpunkt der vollst\u00e4ndigen Inbetriebnahme der Anlageg\u00fcter der Investitionsma\u00dfnahme oder eines Teils der Investitionsma\u00dfnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsma\u00dfnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten f\u00fcr die Anlageg\u00fcter, die Gegenstand der Investitionsma\u00dfnahme sind, j\u00e4hrlich pauschal 0,8 Prozent der f\u00fcr die Investitionsma\u00dfnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abz\u00fcglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils. F\u00fcr den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlageg\u00fctern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen.<\/p>\n<p>(2) Erl\u00f6se aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714\/2009 oder nach \u00a7 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung von Engp\u00e4ssen nach Artikel 16 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714\/2009 oder \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der aus genehmigten Investitionsma\u00dfnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Erl\u00f6se aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36) oder \u00a7 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung, soweit diese f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung von Engp\u00e4ssen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36) oder \u00a7 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung verwendet werden.<\/p>\n<p>(2a) Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsma\u00dfnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach \u00a7 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsma\u00dfnahme als auch in der Erl\u00f6sobergrenze gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode ber\u00fccksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu ber\u00fccksichtigen. Die Betriebs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. F\u00fcr die Verzinsung gilt \u00a7 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Aufl\u00f6sung des nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsma\u00dfnahmen nach Absatz 1, die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die nach dem 17. September 2016 beantragt werden, ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsma\u00dfnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezifische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verh\u00e4ltnis der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten Anlagen der Investitionsma\u00dfnahme. Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist entsprechend \u00a7 6 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 6 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Ersatzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen, damit seine H\u00f6he von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach, dass es ihm nicht m\u00f6glich ist, einen konkreten projektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsma\u00dfnahme nach Satz 2 zu ermitteln, sch\u00e4tzt die Regulierungsbeh\u00f6rde den Ersatzanteil von Amts wegen unter Ber\u00fccksichtigung der vom Netzbetreiber vorgetragenen Daten. Bei Investitionsma\u00dfnahmen, die nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind insbesondere Investitionsma\u00dfnahmen, die vorgesehen sind f\u00fcr<\/p>\n<p>1. (weggefallen)<\/p>\n<p>2. Hochspannungsgleichstrom-\u00dcbertragungssysteme zum Ausbau der Strom\u00fcbertragungskapazit\u00e4ten,<\/p>\n<p>3. neue grenz\u00fcberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen,<\/p>\n<p>4. Ma\u00dfnahmen oder Teilma\u00dfnahmen, die im Netzentwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse enthalten sind oder<\/p>\n<p>5. neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gasdruckregelanlagen oder Messanlagen an einem Standort, der bisher nicht als Standort f\u00fcr solche Anlagen genutzt wurde.<\/p>\n<p>Soweit die Bundesnetzagentur dies nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 8 f\u00fcr Investitionsma\u00dfnahmen eines bestimmten Typs festlegt, ist f\u00fcr diese ebenfalls grunds\u00e4tzlich kein Ersatzanteil abzuziehen. Im Fall von \u00c4nderungsantr\u00e4gen zu Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen, f\u00fcr die eine Investitionsma\u00dfnahme bereits vor dem 17. September 2016 durch die Regulierungsbeh\u00f6rde genehmigt worden ist, bleibt der in dieser Genehmigung festgesetzte Ersatzanteil unver\u00e4ndert und ist auf die beantragten \u00c4nderungen anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsma\u00dfnahmen ist sp\u00e4testens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten. Diese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben der \u00dcbertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach \u00a7 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann, in welcher H\u00f6he und f\u00fcr welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen. Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich hierbei an der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die Angaben im Antrag m\u00fcssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen pr\u00fcfen und eine Entscheidung treffen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sollen Referenznetzanalysen nach \u00a7 22 Abs. 2 Satz 3 angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Netze.<\/p>\n<p>(5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt f\u00fcr den Fall zu versehen, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgef\u00fchrt wird. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere k\u00f6nnen durch Nebenbestimmungen finanzielle Anreize geschaffen werden, die Kosten der genehmigten Investitionsma\u00dfnahme zu unterschreiten.<\/p>\n<p>(6) Betreibern von Verteilernetzen k\u00f6nnen Investitionsma\u00dfnahmen durch die Regulierungsbeh\u00f6rde f\u00fcr solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetz, zur Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie f\u00fcr Netzausbauma\u00dfnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach \u00a7 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach \u00a7 10 ber\u00fccksichtigt werden. Investitionsma\u00dfnahmen nach Satz 1 sind nur f\u00fcr solche Ma\u00dfnahmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Investitionsma\u00dfnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 dessen Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erh\u00f6hen. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Abs\u00e4tze 2a bis 5 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Betreibern von Verteilernetzen k\u00f6nnen Investitionsma\u00dfnahmen durch die Regulierungsbeh\u00f6rde auch f\u00fcr Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilit\u00e4t des Gesamtsystems, f\u00fcr die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder f\u00fcr einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach \u00a7 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Abs\u00e4tze 2a bis 5 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Besondere Vorschriften f\u00fcr kleine Netzbetreiber<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 24\u00a0Vereinfachtes Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15.000 Kunden oder an deren Elektrizit\u00e4tsverteilernetz weniger als 30.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, k\u00f6nnen bez\u00fcglich des jeweiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs zur Ermittlung von Effizienzwerten nach den \u00a7\u00a7 12 bis 14 die Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren betr\u00e4gt der Effizienzwert in der ersten Regulierungsperiode 87,5 Prozent. Ab der zweiten Regulierungsperiode wird der Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach den \u00a7\u00a7 12, 13 und 14 f\u00fcr die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach \u00a7 15 Abs. 1 bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebildet. Im vereinfachten Verfahren gelten 5 Prozent der nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 8a bis 16 und Satz 2 bis 4. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten bleiben die Konzessionsabgabe und der Zuschlag aus dem Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetz unber\u00fccksichtigt. Die Bundesnetzagentur \u00fcbermittelt den Landesregulierungsbeh\u00f6rden die von ihr nach Satz 2 ermittelten Werte. Die Landesregulierungsbeh\u00f6rden ermitteln einen gemittelten Effizienzwert nach Ma\u00dfgabe des Satzes 2, soweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermittelten Werte verwenden.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8, \u00a7 15 Abs. 1 und 2 sowie die \u00a7\u00a7 19, 21, 23 Abs. 6 und \u00a7 25 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, haben dies bei der Regulierungsbeh\u00f6rde jeweils bis zum 31. M\u00e4rz des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres zu beantragen; abweichend hiervon ist der Antrag f\u00fcr die erste Regulierungsperiode zum 15. Dezember 2007 zu stellen. Der Antrag nach Satz 1 muss die notwendigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 enthalten. Die Regulierungsbeh\u00f6rde genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollst\u00e4ndigen Antrags, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Der Netzbetreiber ist an das gew\u00e4hlte Verfahren f\u00fcr die Dauer einer Regulierungsperiode gebunden. Die Regulierungsbeh\u00f6rde ver\u00f6ffentlicht den von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienzwert sp\u00e4testens zum 1. Januar des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die Bundesnetzagentur ist \u00fcber die Entscheidung \u00fcber den Antrag durch die Landesregulierungsbeh\u00f6rde zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Forschungs- und Entwicklungskosten<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 25\u00a0(weggefallen)<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 25a\u00a0Forschungs- und Entwicklungskosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der Regulierungsbeh\u00f6rde ein Zuschlag f\u00fcr Kosten aus Forschung und Entwicklung in die Erl\u00f6sobergrenze f\u00fcr das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen. Der einzubeziehende Zuschlag betr\u00e4gt 50 Prozent der nach Absatz 2 ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kosten des nicht \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Anteils der Gesamtkosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, wie er sich aufgrund entsprechender Kostennachweise des Netzbetreibers ergibt.<\/p>\n<p>(2) Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind ausschlie\u00dflich Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Energieforschungsf\u00f6rderung, das durch eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums f\u00fcr Bildung und Forschung bewilligt wurde und fachlich betreut wird. Kosten f\u00fcr Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erl\u00f6sobergrenzen nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2, als Teil des Kapitalkostenaufschlags nach \u00a7 10a oder als Teil einer Investitionsma\u00dfnahme nach \u00a7 23 ber\u00fccksichtigt wurden, sind nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag gem\u00e4\u00df Absatz 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres, f\u00fcr das die Aufwendungen f\u00fcr das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Erl\u00f6sobergrenze in Ansatz gebracht werden sollen, bei der Regulierungsbeh\u00f6rde zu stellen. Der Antrag kann f\u00fcr mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag m\u00fcssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu pr\u00fcfen und eine Entscheidung treffen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt f\u00fcr den Fall zu versehen, dass die nach Absatz 1 in der Erl\u00f6sobergrenze ber\u00fccksichtigten Kosten nicht entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheides verwendet wurden, in ihrer H\u00f6he von den im Bescheid \u00fcber die Pr\u00fcfung des Verwendungsnachweises oder im Bescheid \u00fcber die Preispr\u00fcfung festgestellten, tats\u00e4chlich verwendeten, Forschungsmitteln abweichen oder nachweisbar nicht im Zusammenhang mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben stehen. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.<\/p>\n<p>(5) Nach Abschluss des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens hat der Netzbetreiber den Bescheid \u00fcber die Pr\u00fcfung des Verwendungsnachweises und, sofern eine Preispr\u00fcfung erfolgt, den dazu von der f\u00fcr die fachliche und administrative Pr\u00fcfung des Projekts zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ausgestellten Bescheid bei der Regulierungsbeh\u00f6rde vorzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>\u00dcbergang von Netzen, Netzzusammenschl\u00fcsse und -aufspaltungen<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 26\u00a0\u00dcbergang von Netzen, Netzzusammenschl\u00fcsse und -aufspaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Energieversorgungsnetz oder werden mehrere Energieversorgungsnetze, f\u00fcr das oder die jeweils eine oder mehrere Erl\u00f6sobergrenzen nach \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt sind, vollst\u00e4ndig von einem Netzbetreiber auf einen anderen Netzbetreiber \u00fcbertragen, so geht die Erl\u00f6sobergrenze oder gehen die Erl\u00f6sobergrenzen insgesamt auf den \u00fcbernehmenden Netzbetreiber \u00fcber. Satz 1 gilt entsprechend bei Zusammenschl\u00fcssen von mehreren Energieversorgungsnetzen.<\/p>\n<p>(2) Bei einem teilweisen \u00dcbergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber ist der Anteil der Erl\u00f6sobergrenze f\u00fcr den \u00fcbergehenden Netzteil auf \u00fcbereinstimmenden Antrag der beteiligten Netzbetreiber festzulegen. Die nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 1 urspr\u00fcnglich festgelegten Erl\u00f6sobergrenzen des abgebenden Netzbetreibers sind um den Anteil der Erl\u00f6sobergrenze nach Satz 1 zu vermindern. Die nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 1 urspr\u00fcnglich festgelegten Erl\u00f6sobergrenzen des \u00fcbernehmenden Netzbetreibers sind um den Anteil der Erl\u00f6sobergrenze nach Satz 1 zu erh\u00f6hen. Der nach Satz 1 ermittelte Anteil der Erl\u00f6sobergrenze wird bis zur n\u00e4chsten Ermittlung des Ausgangsniveaus gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Absatz 1 fortgef\u00fchrt. Einer erneuten Festlegung der Erl\u00f6sobergrenzen des abgebenden und des aufnehmenden Netzbetreibers innerhalb der Regulierungsperiode bedarf es nicht. Der aufnehmende Netzbetreiber ist berechtigt, bis zur Festlegung des Anteils der Erl\u00f6sobergrenze f\u00fcr den \u00fcbergehenden Netzteil vor\u00fcbergehend angemessene Netzentgelte zu erheben.<\/p>\n<p>(3) Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Netzbetriebs kein \u00fcbereinstimmender Antrag nach Absatz 2, legt die Regulierungsbeh\u00f6rde den Anteil der Erl\u00f6sobergrenze f\u00fcr den \u00fcbergehenden Netzteil nach Ma\u00dfgabe des Satzes 3, der Abs\u00e4tze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 fest. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Anteil der Erl\u00f6sobergrenze berechnet sich aus den Kapitalkosten des \u00fcbergehenden Netzteils nach Absatz 4 zuz\u00fcglich eines Pauschalbetrags f\u00fcr die \u00fcbrigen Kosten des \u00fcbergehenden Netzteils nach Absatz 5. Absatz 2 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Machen der aufnehmende oder der abgebende Netzbetreiber besondere Gr\u00fcnde geltend, kann die Regulierungsbeh\u00f6rde den \u00fcbergehenden Anteil der Erl\u00f6sobergrenze auf Antrag eines beteiligten Netzbetreibers oder von Amts wegen vor Ablauf der Frist und der Entscheidung nach Satz 1 vorl\u00e4ufig festlegen.<\/p>\n<p>(4) Zur Ermittlung der Kapitalkosten nach Absatz 3 Satz 3 ermittelt die Regulierungsbeh\u00f6rde f\u00fcr jedes verbleibende Jahr der Regulierungsperiode die Kapitalkosten des \u00fcbergehenden Netzteils nach den \u00a7\u00a7 6 bis 8 der Stromnetzentgeltverordnung in Verbindung mit \u00a7 6 Absatz 3 oder nach den \u00a7\u00a7 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung in Verbindung mit \u00a7 6 Absatz 3. Grundlage f\u00fcr die Ermittlung der Kapitalkosten des \u00fcbergehenden Netzteils nach Satz 1 sind die zu \u00fcbertragenden Verteilungsanlagen, auf deren \u00dcbereignung sich die Netzbetreiber verst\u00e4ndigt haben. Besteht im Fall des \u00a7 46 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes kein Einvernehmen \u00fcber die zu \u00fcbereignenden Verteilungsanlagen, werden f\u00fcr die Bestimmung der Kapitalkosten des \u00fcbergehenden Netzteils die Daten und Informationen zu Verteilungsanlagen zugrunde gelegt, die f\u00fcr das Konzessionsvergabeverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes der Gemeinde nach \u00a7 46a des Energiewirtschaftsgesetzes \u00fcbermittelt wurden. Etwaige Anpassungen der Erl\u00f6sobergrenze nach \u00a7 4 Absatz 3 und 4 bleiben unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(5) Der Pauschalbetrag f\u00fcr die \u00fcbrigen Kosten des \u00fcbergehenden Netzteils nach Absatz 3 Satz 2 berechnet sich aus der Multiplikation des Verh\u00e4ltnisses der Kapitalkosten des \u00fcbergehenden Netzteils des jeweiligen Kalenderjahres nach Absatz 3 zu den in der urspr\u00fcnglich festgelegten Erl\u00f6sobergrenze des abgebenden Netzbetreibers enthaltenen Kapitalkosten des jeweiligen Kalenderjahres nach \u00a7 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a mit der urspr\u00fcnglich festgelegten Erl\u00f6sobergrenze des jeweiligen Kalenderjahres nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 1 abz\u00fcglich der darin enthaltenen Kapitalkosten nach \u00a7 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und der vorgelagerten Netzkosten nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.<\/p>\n<p>(6) Die Regulierungsbeh\u00f6rde legt den nach den Abs\u00e4tzen 3 bis 5 bestimmten Anteil der Erl\u00f6sobergrenze im Laufe einer Regulierungsperiode f\u00fcr die verbleibende Dauer der Regulierungsperiode erneut fest, wenn die beteiligten Netzbetreiber einen \u00fcbereinstimmenden Antrag nach Absatz 2 stellen. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 4<\/strong><br \/>\n<strong>Sonstige Bestimmungen<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 27\u00a0Datenerhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Regulierungsbeh\u00f6rde ermittelt die zur Bestimmung der Erl\u00f6sobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten<\/p>\n<p>1. zur Durchf\u00fchrung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erl\u00f6sobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach \u00a7 6,<\/p>\n<p>2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivit\u00e4tsfaktors nach \u00a7 9,<\/p>\n<p>3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den \u00a7\u00a7 12 bis 14,<\/p>\n<p>4. zur Bestimmung des Qualit\u00e4tselements nach \u00a7 19 und<\/p>\n<p>5. zur Durchf\u00fchrung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen f\u00fcr Betreiber von \u00dcbertragungs- und Fernleitungsnetzen nach \u00a7 22;<\/p>\n<p>die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im \u00dcbrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen<\/p>\n<p>1. zur Anpassung der Erl\u00f6sobergrenze nach \u00a7 4 Abs. 4,<\/p>\n<p>2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach \u00a7 10,<\/p>\n<p>3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach \u00a7 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach \u00a7 16,<\/p>\n<p>4. zu den Anforderungen an die Berichte nach \u00a7 21 und<\/p>\n<p>5. zur Genehmigung von Investitionsma\u00dfnahmen nach \u00a7 23.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesnetzagentur kann dar\u00fcber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, j\u00e4hrlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach \u00a7 33 notwendigen Daten erheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28\u00a0Mitteilungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbeh\u00f6rde mit<\/p>\n<p>1. die Anpassungen der Erl\u00f6sobergrenzen nach \u00a7 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden \u00c4nderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die den Anpassungen zugrunde liegenden \u00c4nderungen von Kostenanteilen nach \u00a7 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres;<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. die zur \u00dcberpr\u00fcfung der Netzentgelte nach \u00a7 21 der Stromnetzentgeltverordnung und \u00a7 21 der Gasnetzentgeltverordnung notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach \u00a7 28 in Verbindung mit \u00a7 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung und \u00a7 28 in Verbindung mit \u00a7 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten,<\/p>\n<p>4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von ge\u00e4nderten Erl\u00f6sobergrenzen nach \u00a7 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und \u00a7 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung j\u00e4hrlich zum 1. Januar,<\/p>\n<p>5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den \u00a7\u00a7 19 und 20,<\/p>\n<p>6. Angaben dazu, inwieweit die den Investitionsma\u00dfnahmen nach \u00a7 23 zugrunde liegenden Investitionen tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt und kostenwirksam werden sollen, sowie die entsprechende Anpassung der Erl\u00f6sobergrenze nach \u00a7 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den Investitionsma\u00dfnahmen nach \u00a7 23 zugrunde liegenden Investitionen im Vorjahr tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wurden und kostenwirksam geworden sind, jeweils j\u00e4hrlich zum 1. Januar eines Kalenderjahres,<\/p>\n<p>7. die Differenz nach \u00a7 25 Abs. 3 Satz 1; au\u00dferdem eine f\u00fcr einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Aussch\u00f6pfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tats\u00e4chlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und<\/p>\n<p>8. den \u00dcbergang von Netzen, Netzzusammenschl\u00fcsse und -aufspaltungen nach \u00a7 26, insbesondere den \u00dcbergang oder die Addition von Erl\u00f6sobergrenzen nach \u00a7 26 Abs. 1; die Netzbetreiber haben dar\u00fcber hinaus unverz\u00fcglich den \u00dcbergang des Netzbetriebs anzuzeigen, soweit sich ein Wechsel des zust\u00e4ndigen Netzbetreibers ergeben hat.<br \/>\nDie Netzbetreiber haben dar\u00fcber hinaus der Bundesnetzagentur sowie der zust\u00e4ndigen Landesregulierungsbeh\u00f6rde j\u00e4hrlich zum 31. M\u00e4rz die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sowie die Belegenheit des Elektrizit\u00e4ts- und Gasverteilernetzes bezogen auf Bundesl\u00e4nder mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29\u00a0\u00dcbermittlung von Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln einander die zur Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen Daten einschlie\u00dflich personenbezogener Daten und Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse. Insbesondere \u00fcbermitteln die Landesregulierungsbeh\u00f6rden der Bundesnetzagentur die nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit \u00a7 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Gesamtkosten zur Durchf\u00fchrung des bundesweiten Effizienzvergleichs nach \u00a7 12 bis zum 31. M\u00e4rz des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Liegen die Daten nach Satz 2 nicht rechtzeitig vor, so f\u00fchrt die Bundesnetzagentur den bundesweiten Effizienzvergleich ausschlie\u00dflich mit den vorhandenen Daten durch.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesnetzagentur \u00fcbermittelt die von ihr nach \u00a7 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach Absatz 1 \u00fcbermittelten Daten auf Ersuchen den Landesregulierungsbeh\u00f6rden, soweit dies zur Erf\u00fcllung von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur erstellt mit den von ihr nach \u00a7 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Landesregulierungsbeh\u00f6rden \u00fcbermittelten Daten eine bundesweite Datenbank. Die Landesregulierungsbeh\u00f6rden haben Zugriff auf diese Datenbank. Der Zugriff beschr\u00e4nkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerf\u00fcllung der Landesregulierungsbeh\u00f6rden erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30\u00a0Fehlende oder unzureichende Daten<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die f\u00fcr die Bestimmung der Erl\u00f6sobergrenze nach \u00a7 4 Abs. 1, insbesondere f\u00fcr die Anwendung der Regulierungsformel nach \u00a7 7 und zur Durchf\u00fchrung des Effizienzvergleichs nach den \u00a7\u00a7 12 bis 14 notwendigen Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht rechtzeitig vorliegen, k\u00f6nnen die Daten f\u00fcr das letzte verf\u00fcgbare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann die Regulierungsbeh\u00f6rde die fehlenden Daten durch Sch\u00e4tzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter Verwendung von bei der Regulierungsbeh\u00f6rde vorhandenen oder ihr bekannten Daten bestimmen. \u00a7 12 Abs. 4 Satz 2 und \u00a7 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31\u00a0Ver\u00f6ffentlichung von Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Regulierungsbeh\u00f6rde ver\u00f6ffentlicht auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form insbesondere<\/p>\n<p>1. den Wert der kalenderj\u00e4hrlichen Erl\u00f6sobergrenzen nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 1,<\/p>\n<p>2. den nach \u00a7 4 Absatz 3 und 4 sowie nach \u00a7 26 angepassten Wert der kalenderj\u00e4hrlichen Erl\u00f6sobergrenzen,<\/p>\n<p>3. den verzinsten Saldo des Regulierungskontos nach \u00a7 5 Absatz 1 und 2 sowie die Summe der Zu- und Abschl\u00e4ge aus der Aufl\u00f6sung des Saldos des Regulierungskontos nach \u00a7 5 Absatz 3,<\/p>\n<p>4. die nach den \u00a7\u00a7 12, 13 bis 15 sowie nach \u00a7 22 ermittelten Effizienzwerte, die nach \u00a7 12 Absatz 4a und \u00a7 14 im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter sowie die nach \u00a7 13 im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter,<\/p>\n<p>5. die nach \u00a7 12a ermittelten Supereffizienzwerte sowie den Effizienzbonus,<\/p>\n<p>6. die verwendeten Parameterwerte und die j\u00e4hrlichen Anpassungsbetr\u00e4ge der Erl\u00f6sobergrenze f\u00fcr den Erweiterungsfaktor nach \u00a7 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 10 als Summenwert,<\/p>\n<p>7. den j\u00e4hrlichen nach \u00a7 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 10a ermittelten Kapitalkostenaufschlag als Summenwert,<\/p>\n<p>8. die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach \u00a7 11 Absatz 2 sowie deren j\u00e4hrliche Anpassung nach \u00a7 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als Summenwert,<\/p>\n<p>9. die j\u00e4hrlichen tats\u00e4chlich entstandenen Kostenanteile nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 als Summenwert,<\/p>\n<p>10. die j\u00e4hrlichen tats\u00e4chlich entstandenen Kostenanteile nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 jeweils als Summenwert,<\/p>\n<p>11. die j\u00e4hrlichen volatilen Kostenanteile nach \u00a7 11 Absatz 5 als Summenwert sowie<\/p>\n<p>12. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualit\u00e4t.<\/p>\n<p>(2) Die Regulierungsbeh\u00f6rde ver\u00f6ffentlicht in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach \u00a7 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivit\u00e4tsfaktor und den nach \u00a7 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32\u00a0Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in \u00a7 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbeh\u00f6rde Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach \u00a7 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen<\/p>\n<p>1. zu den Erl\u00f6sobergrenzen nach \u00a7 4, insbesondere zur Bestimmung der H\u00f6he nach \u00a7 4 Abs. 1 und 2, zur Anpassung nach Abs. 3 bis 5, zu Form und Inhalt der Antr\u00e4ge auf Anpassung nach Abs. 4,<\/p>\n<p>2. zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungskontos nach \u00a7 5,<\/p>\n<p>2a. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivit\u00e4tsfaktors nach \u00a7 9,<\/p>\n<p>3. zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4,<\/p>\n<p>3a. zum Kapitalkostenaufschlag nach \u00a7 10a, einschlie\u00dflich der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags,<\/p>\n<p>4. zu den Bereichen, die nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen; die Festlegung erfolgt f\u00fcr die Dauer der gesamten Regulierungsperiode,<\/p>\n<p>4a. zu volatilen Kostenanteilen gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Absatz 5, insbesondere zum Verfahren, mit dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe von Netzbetreibern Anreize gesetzt werden, die gew\u00e4hrleisten, dass volatile Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erl\u00f6sobergrenze ber\u00fccksichtigt werden, sowie zu den Voraussetzungen, unter denen Kostenanteile als volatile Kostenanteile im Sinne des \u00a7 11 Absatz 5 gelten,<br \/>\n4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach \u00a7 10 Absatz 1 und \u00a7 22 der Systemstabilit\u00e4tsverordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, einschlie\u00dflich der Verpflichtung zur Anpassung pauschaler Kostens\u00e4tze,<\/p>\n<p>5. zur Durchf\u00fchrung einer Vergleichbarkeitsrechnung nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 3,<\/p>\n<p>6. \u00fcber den Beginn der Anwendung, die n\u00e4here Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualit\u00e4tselements nach den \u00a7\u00a7 19 und 20,<\/p>\n<p>7. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Berichts zum Investitionsverhalten nach \u00a7 21,<\/p>\n<p>8. zu Investitionsma\u00dfnahmen nach \u00a7 23, einschlie\u00dflich der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zu finanziellen Anreizen nach \u00a7 23 Abs. 5 Satz 3, wobei auch die Zusammenfassung von Vorhaben verlangt werden kann, sowie zur Durchf\u00fchrung, n\u00e4heren Ausgestaltung und zum Verfahren der Referenznetzanalyse,<\/p>\n<p>8a. zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsma\u00dfnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten,<\/p>\n<p>8b. zu einer von \u00a7 23 Absatz 1a Satz 1 abweichenden H\u00f6he oder Betriebskostenpauschale, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Besonderheiten von Investitionen, f\u00fcr die Investitionsma\u00dfnahmen genehmigt werden k\u00f6nnen, oder um die tats\u00e4chliche H\u00f6he der notwendigen Betriebskosten angemessen zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>8c. zur H\u00f6he der Betriebskostenpauschale nach \u00a7 23 Absatz 1a Satz 2, wobei die tats\u00e4chliche H\u00f6he der f\u00fcr die genehmigten Investitionsma\u00dfnahmen notwendigen Betriebskosten angemessen zu ber\u00fccksichtigen ist,<\/p>\n<p>9. zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach \u00a7 24 und zu Umfang, Zeitpunkt und Form des Antrags nach \u00a7 24 Abs. 4,<\/p>\n<p>9a. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach \u00a7 25a Absatz 1,<\/p>\n<p>10. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags nach \u00a7 26 Abs. 2 sowie zu den Erl\u00f6sobergrenzenanteilen nach \u00a7 26 Absatz 2 und 3 und<\/p>\n<p>11.zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den \u00a7\u00a7 27 und 28 zu erhebenden und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zul\u00e4ssigen Datentr\u00e4gern und \u00dcbertragungswegen.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesnetzagentur kann ferner Festlegungen treffen zur Durchf\u00fchrung, n\u00e4heren Ausgestaltung und zu den Verfahren des Effizienzvergleichs und der relativen Referenznetzanalyse f\u00fcr Betreiber von \u00dcbertragungs- und Fernleitungsnetzen nach \u00a7 22.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33\u00a0Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2023 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschl\u00e4gen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung vor. Der Bericht enth\u00e4lt Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen. Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere Vorschl\u00e4ge machen<\/p>\n<p>1. zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufgef\u00fchrten Vergleichsmethoden und zu ihrer sachgerechten Kombination,<\/p>\n<p>2. zur Verwendung monet\u00e4r bewerteter Kennzahlen der Netzzuverl\u00e4ssigkeit als Aufwandsparameter im Effizienzvergleich,<\/p>\n<p>3. zur Vermeidung von Investitionshemmnissen,<\/p>\n<p>4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept f\u00fcr eine Anreizregulierung und<\/p>\n<p>5. zur notwendigen Weiterentwicklung der Transparenzvorschriften zur besseren Nachvollziehbarkeit von Regulierungsentscheidungen, insbesondere zur Ver\u00f6ffentlichung netzbetreiberbezogener Daten.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz 1 unter Beteiligung der L\u00e4nder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen ber\u00fccksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und ver\u00f6ffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.<\/p>\n<p>(3) Zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode legt die Bundesnetzagentur einen Bericht zu Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang eines technisch-wirtschaftlichen Anlagenregisters nach \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 5 vor. Ein Jahr vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode legt sie einen Bericht zur Ber\u00fccksichtigung von Kennzahlen nach \u00a7 20 Abs. 5 sowie von Kennzahlen zur Ber\u00fccksichtigung der Vorsorge f\u00fcr eine langfristige Sicherung der Netzqualit\u00e4t im Rahmen des Qualit\u00e4tselements vor. Sie hat zur Erstellung dieser Berichte die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu h\u00f6ren sowie internationale Erfahrungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(4) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2023 einen Bericht zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3 aufgef\u00fchrten Vergleichsmethoden, unter Ber\u00fccksichtigung der internationalen Entwicklung von Anreizregulierungssystemen, vor.<\/p>\n<p>(5) Die Bundesnetzagentur beobachtet das Investitionsverhalten der Netzbetreiber. Hierzu entwickelt sie ein Modell f\u00fcr ein indikatorbasiertes Investitionsmonitoring. Sie ver\u00f6ffentlicht dar\u00fcber hinaus in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden aussagekr\u00e4ftige Kennzahlen \u00fcber das Investitionsverhalten der Netzbetreiber.<\/p>\n<p>(6) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zum Monitoring kurzer Versorgungsunterbrechungen unter drei Minuten bei Elektrizit\u00e4tsverteilernetzen vor.<\/p>\n<p>(7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2019 einen Bericht mit Vorschl\u00e4gen zur Ausgestaltung eines Qualit\u00e4tselements zur Netzleistungsf\u00e4higkeit, insbesondere zu m\u00f6glichen Referenzwerten und Kennzahlen sowie zur monet\u00e4ren Bewertung von Abweichungen von diesen Referenzwerten vor. Sie hat zur Erstellung des Berichts die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu h\u00f6ren sowie internationale Erfahrungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(7a) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie zum 30. September 2019 einen Bericht \u00fcber die Redispatch- und Einspeisemanagementma\u00dfnahmen bei Betreibern von Elektrizit\u00e4tsversorgungsnetzen vor. Der Bericht stellt insbesondere die Kosten f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 dar und bewertet, ob diese Kosten durch die Betreiber von Elektrizit\u00e4tsversorgungsnetzen beeinflussbar sind. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt der Bericht Vorschl\u00e4ge zur sachgerechten Einbeziehung der Kosten in die Anreizregulierung.<\/p>\n<p>(8) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zur Struktur und Effizienz von Elektrizit\u00e4ts- und Gasverteilernetzbetreibern vor, die sich f\u00fcr das vereinfachte Verfahren nach \u00a7 24 entschieden haben. Sie soll im Rahmen des Berichts insbesondere Vorschl\u00e4ge zur weiteren Ausgestaltung sowie zur H\u00f6he der Schwellenwerte nach \u00a7 24 Absatz 1 des vereinfachten Verfahrens machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 5<\/strong><br \/>\n<strong>Schlussvorschriften<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 34\u00a0\u00dcbergangsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mehr- oder Mindererl\u00f6se nach \u00a7 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder \u00a7 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder Erl\u00f6se nach \u00a7 11 Abs. 2 behandelt. Der Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererl\u00f6se erfolgt entsprechend \u00a7 10 der Gasnetzentgeltverordnung und \u00a7 11 der Stromnetzentgeltverordnung \u00fcber die erste Regulierungsperiode verteilt. Die Verzinsung dieser Mehr- oder Mindererl\u00f6se erfolgt entsprechend \u00a7 10 der Gasnetzentgeltverordnung und \u00a7 11 der Stromnetzentgeltverordnung.<\/p>\n<p>(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren nach \u00a7 24 entsprechend.<\/p>\n<p>(1b) Abweichend von \u00a7 3 Abs. 2 betr\u00e4gt die Dauer der ersten Regulierungsperiode f\u00fcr Gas vier Jahre. Die Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter anteiliger Ber\u00fccksichtigung der Effizienzvorgaben f\u00fcr die erste Regulierungsperiode bestimmt.<\/p>\n<p>(2) (weggefallen)<br \/>\n(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) Netzbetreiber k\u00f6nnen den Antrag nach \u00a7 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit \u00a7 5 erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Bei der ersten Aufl\u00f6sung des Regulierungskontos nach Satz 1 umfasst die Aufl\u00f6sung des Regulierungskontos alle noch offenen Kalenderjahre. Abweichend von \u00a7 5 Absatz 3 Satz 1 wird der nach \u00a7 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit Satz 1 ermittelte Saldo annuit\u00e4tisch bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode durch Zu- und Abschl\u00e4ge auf die Erl\u00f6sobergrenze verteilt. \u00a7 5 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 6 Absatz 3 ist f\u00fcr die Dauer der dritten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus Investitionen von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlageg\u00fcter, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschlie\u00dflich 31. Dezember 2016 erstmals aktiviert wurden. Handelt es sich um Investitionen, f\u00fcr die eine Investitionsma\u00dfnahme nach \u00a7 23 Absatz 6 oder Absatz 7 durch die Regulierungsbeh\u00f6rde genehmigt wurde, ist Satz 1 nicht anzuwenden. F\u00fcr Verteilernetze ist \u00a7 23 Absatz 2a mit Beginn der dritten Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) Betreiber von Gasverteilernetzen k\u00f6nnen den Antrag nach \u00a7 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 10a erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Betreiber von Elektrizit\u00e4tsverteilernetzen k\u00f6nnen den Antrag nach \u00a7 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 10a erstmals zum 30. Juni 2018 stellen.<\/p>\n<p>(7) Ab der dritten Regulierungsperiode sind \u00a7 10 sowie \u00a7 23 Absatz 6 und 7 f\u00fcr Betreiber von Elektrizit\u00e4ts- und Gasverteilernetzen nicht mehr anzuwenden. Die Wirksamkeit von \u00fcber die zweite Regulierungsperiode hinaus nach \u00a7 23 Absatz 6 oder Absatz 7 genehmigten Investitionsma\u00dfnahmen endet mit Ablauf der dritten Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen F\u00e4llen nicht. F\u00fcr die der Investitionsma\u00dfnahme zugrunde liegenden Anlageg\u00fcter darf f\u00fcr die Dauer der Genehmigung der Investitionsma\u00dfnahme kein weiterer Kapitalkostenaufschlag nach \u00a7 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 10a genehmigt werden. Abweichend von den S\u00e4tzen 2 und 3 steht es Netzbetreibern frei, bis zum 30. Juni 2017 f\u00fcr Gasverteilernetze und bis zum 30. Juni 2018 f\u00fcr Stromverteilernetze einen Antrag auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags nach \u00a7 10a zu stellen. In diesem Fall endet die genehmigte Investitionsma\u00dfnahme abweichend von Satz 2 mit Ablauf der zweiten Regulierungsperiode.<\/p>\n<p>(7a) Ab der dritten Regulierungsperiode ist \u00a7 23 nicht mehr anzuwenden auf Offshore-Anbindungsleitungen nach \u00a7 17d Absatz 1 und den \u00a7\u00a7 17a und 17b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach \u00a7 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach dem Fl\u00e4chenentwicklungsplan nach \u00a7 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. Die Wirksamkeit von Investitionsma\u00dfnahmen, die \u00fcber die zweite Regulierungsperiode hinaus genehmigt wurden, endet mit Ablauf der zweiten Regulierungsperiode. Die S\u00e4tze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich aus Absatz 14 etwas anderes ergibt.<\/p>\n<p>(8) Die Behandlung von Kosten des Einspeisemanagements als volatile Kosten tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. F\u00fcr die bis dahin entstandenen Kosten aus Ma\u00dfnahmen des Einspeisemanagements bleibt es bei der Regelung, diese als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu behandeln.<\/p>\n<p>(9) Abweichend von \u00a7 24 Absatz 4 haben Netzbetreiber von Gasverteilernetzen, die in der dritten Regulierungsperiode am vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, dies bei der Regulierungsbeh\u00f6rde bis zum 15. Oktober 2016 zu beantragen.<\/p>\n<p>(10) Im Fall von Netz\u00fcberg\u00e4ngen nach \u00a7 26 Absatz 2 haben die beteiligten Netzbetreiber eine Aufnahme des Netzbetriebes im Sinne von \u00a7 26 Absatz 3 Satz 1 unverz\u00fcglich nach Inkrafttreten des \u00a7 26 in der Fassung vom 17. September 2016 nach \u00a7 28 Nummer 8 anzuzeigen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine bestandskr\u00e4ftige Festlegung der Erl\u00f6sobergrenze nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 in der Fassung von Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 erfolgt ist. Die Frist des \u00a7 26 Absatz 3 Satz 1 beginnt in diesen F\u00e4llen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \u00a7 26 in der Fassung vom 17. September 2016. Bei der Ermittlung des Anteils der Erl\u00f6sobergrenze nach \u00a7 26 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Anlage 4 ist \u00a7 6 Absatz 3 bis zum Beginn der dritten Regulierungsperiode nicht anzuwenden. Die Kapitalkosten des \u00fcbergehenden Netzteils im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode sind in H\u00f6he der Kapitalkosten des \u00fcbergehenden Netzteils im Basisjahr anzuwenden.<\/p>\n<p>(11) \u00a7 23 Absatz 1 Satz 4 und 5 ist nur f\u00fcr Investitionsma\u00dfnahmen anzuwenden, die nach dem 22. M\u00e4rz 2019 erstmalig beantragt werden. F\u00fcr alle Investitionsma\u00dfnahmen, die vor dem 31. Dezember 2018 beantragt wurden, findet \u00a7 23 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 21. M\u00e4rz 2019 geltenden Fassung Anwendung. Bei Investitionsma\u00dfnahmen von \u00dcbertragungsnetzbetreibern, die vor dem 22. M\u00e4rz 2019 \u00fcber die dritte Regulierungsperiode hinaus nach \u00a7 23 Absatz 1 beantragt oder genehmigt wurden, endet der Genehmigungszeitraum mit Ablauf der dritten Regulierungsperiode, sofern sie bis zum 21. M\u00e4rz 2019 f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum genehmigt wurden.<\/p>\n<p>(12) Ab dem 22. M\u00e4rz 2019 k\u00f6nnen bis zu der Festlegung der Pauschale nach \u00a7 23 Absatz 1a Satz 2 f\u00fcr den Zeitraum bis zu der vollst\u00e4ndigen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlageg\u00fcter als Betriebskosten f\u00fcr die Anlageg\u00fcter, die Gegenstand der Investitionsma\u00dfnahme sind, j\u00e4hrlich pauschal 0,2 Prozent der f\u00fcr die Investitionsma\u00dfnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden. Der pauschale Wert nach Satz 1 kann durch Festlegung nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 8c r\u00fcckwirkend zum 22. M\u00e4rz 2019 angepasst werden; eine Absenkung dieses pauschalen Wertes darf aber erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt dieser Festlegungsentscheidung erfolgen. Das Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 8c soll unverz\u00fcglich nach dem 22. M\u00e4rz 2019 eingeleitet werden.<\/p>\n<p>(13) Auf Kapitalkosten von \u00dcbertragungsnetzbetreibern im Sinne des \u00a7 32b der Stromnetzentgeltverordnung sind ab dem 1. Januar 2019 die Vorschriften dieser Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit<\/p>\n<p>1. in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt und<\/p>\n<p>2. die Anwendung dieser Vorschriften erforderlich ist, um hinsichtlich des Kapitalkostenanteils der Netzkosten im Sinne des \u00a7 3a der Stromnetzentgeltverordnung ein Ermittlungsergebnis herbeizuf\u00fchren, das sich ergeben h\u00e4tte, wenn die Kapitalkosten im Sinne des \u00a7 3a der Stromnetzentgeltverordnung f\u00fcr die Ermittlung von Erl\u00f6sobergrenzen nach dieser Verordnung in die allgemeine Netzkostenermittlung nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung einbezogen worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist diese Verordnung nicht auf die Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden.<\/p>\n<p>(14) Abweichend von Absatz 7a gelten bis zum 31. Dezember 2023 f\u00fcr die Kapitalkosten von Offshore-Anbindungsleitungen nach \u00a7 32b der Stromnetzentgeltverordnung, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind, die Grunds\u00e4tze f\u00fcr Investitionsma\u00dfnahmen nach \u00a7 23. \u00a7 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird bis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum 21. M\u00e4rz 2019 geltenden Fassung auf diese Kapitalkosten angewendet; auf Betriebskosten ist die Regelung nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(15) Abweichend von \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 d\u00fcrfen Netzbetreiber Kosten, die vor dem 1. Oktober 2021 durch die Vorbereitung der Umsetzung der \u00c4nderungen in den \u00a7\u00a7 13, 13a und 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 9, 10 und 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) entstehen, als zus\u00e4tzliche zul\u00e4ssige Erl\u00f6se in das Regulierungskonto einbeziehen. Die sich daraus ergebende zus\u00e4tzliche Differenz ist nach \u00a7 5 Absatz 3 Satz 1 zu genehmigen, wenn die zus\u00e4tzlichen Kosten effizient sind und nicht bereits auf Grund anderer Regelungen dieser Verordnung in den zul\u00e4ssigen Erl\u00f6sen nach \u00a7 4 ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>Anlage 1\u00a0(zu \u00a7 7)<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3035)<\/p>\n<p>Die Festsetzung der Erl\u00f6sobergrenze nach den \u00a7\u00a7 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel:<br \/>\nEOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 \u2013 Vt) \u00b7 KAb,0) \u00b7 (VPIt \/VPI0 \u2013 PFt) \u00b7 EFt + Qt + (VKt \u2013 VK0).<br \/>\nAb der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erl\u00f6sobergrenze nach den \u00a7\u00a7 4 bis 16 nach der folgenden Formel:<br \/>\nEOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 \u2013 Vt) \u00b7 KAb,0) \u00b7 (VPIt \/VPI0 \u2013 PFt) \u00b7 EFt + Qt + (VKt \u2013 VK0) + St.<br \/>\nDabei ist:<\/p>\n<p>EOt<br \/>\nErl\u00f6sobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Anwendung findet.<\/p>\n<p>Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erl\u00f6sobergrenze nach den \u00a7\u00a7 4 bis 16 f\u00fcr Betreiber von Elektrizit\u00e4ts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden Formel:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2032 size-full\" src=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0010.jpg\" alt=\"\" width=\"595\" height=\"41\" srcset=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0010.jpg 595w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0010-300x21.jpg 300w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0010-560x39.jpg 560w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0010-260x18.jpg 260w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0010-160x11.jpg 160w\" sizes=\"auto, (max-width: 595px) 100vw, 595px\" \/><\/p>\n<p>KAdnb,t Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach \u00a7 11 Absatz 2, der f\u00fcr das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Ber\u00fccksichtigung der \u00c4nderungen nach \u00a7 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Anwendung findet.<br \/>\nKAvnb,0 Vor\u00fcbergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach \u00a7 11 Absatz 3 im Basisjahr. KAvnb,t Vor\u00fcbergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach \u00a7 11 Absatz 3, der f\u00fcr das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.<br \/>\nVt Verteilungsfaktor f\u00fcr den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 16 Anwendung findet.<br \/>\nKAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach \u00a7 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach \u00a7 15 Absatz 3. KAb,t Beeinflussbarer Kostenanteil nach \u00a7 11 Absatz 4, der f\u00fcr das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. B0 Bonus nach \u00a7 12a im Basisjahr. T Dauer der jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren.<br \/>\nVPIt Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 8 Satz 2 f\u00fcr das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.<br \/>\nVPI0 Durch das Statistische Bundesamt ver\u00f6ffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex f\u00fcr das Basisjahr.<br \/>\nPFt Genereller sektoraler Produktivit\u00e4tsfaktor nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 9, der die Ver\u00e4nderungen des generellen sektoralen Produktivit\u00e4tsfaktors f\u00fcr das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verh\u00e4ltnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt\/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden. KKAt Kapitalkostenaufschlag nach \u00a7 10a, der f\u00fcr das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.<br \/>\nEFt Erweiterungsfaktor nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 f\u00fcr das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.<br \/>\nQt Zu- und Abschl\u00e4ge auf die Erl\u00f6sobergrenze nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.<br \/>\nSt Summe der Zu- und Abschl\u00e4ge auf die Erl\u00f6sobergrenze nach \u00a7 5 Absatz 3.<br \/>\nVKt volatiler Kostenanteil, der nach \u00a7 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.<br \/>\nVK0 volatiler Kostenanteil nach \u00a7 11 Absatz 5 im Basisjahr.<\/p>\n<p>Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 6 Absatz 1.<\/p>\n<p>Anlage 2 (zu \u00a7 10)<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542)<\/p>\n<p>Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach \u00a7 10 erfolgt nach der folgenden Formel:<br \/>\nF\u00fcr die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabh\u00e4ngig von Druckstufen (Gas) ist:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2033 size-full\" src=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/j25290_0020.jpg\" alt=\"\" width=\"481\" height=\"58\" srcset=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/j25290_0020.jpg 481w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/j25290_0020-300x36.jpg 300w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/j25290_0020-260x31.jpg 260w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/j25290_0020-160x19.jpg 160w\" sizes=\"auto, (max-width: 481px) 100vw, 481px\" \/><\/p>\n<p>F\u00fcr die Umspannebenen Hochspannung\/Mittelspannung und Mittelspannung\/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabh\u00e4ngig von der Druckstufe (Gas) ist:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2034 size-full\" src=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/5290_0030.jpg\" alt=\"\" width=\"275\" height=\"57\" srcset=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/5290_0030.jpg 275w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/5290_0030-260x54.jpg 260w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/5290_0030-160x33.jpg 160w\" sizes=\"auto, (max-width: 275px) 100vw, 275px\" \/><\/p>\n<p>Dabei ist:EFt, Ebene i<br \/>\nErweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.<br \/>\nFt,i<br \/>\nFl\u00e4che des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.<br \/>\nF0,i<br \/>\nFl\u00e4che des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.<br \/>\nAPt,i<br \/>\nAnzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.<br \/>\nAP0,i<br \/>\nAnzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.<br \/>\nLt,i<br \/>\nH\u00f6he der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.<br \/>\nL0,i<br \/>\nH\u00f6he der Last in der Ebene i im Basisjahr.<br \/>\nDer Erweiterungsfaktor f\u00fcr das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert \u00fcber alle Netzebenen.<br \/>\nAnlage 2a\u00a0(zu \u00a7 6)<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2155)<\/p>\n<p>(1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach \u00a7 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt anhand der folgenden Formel: KKAbt = KK0 \u2014 KKt<br \/>\n(2) Die Ermittlung der Kapitalkosten im Basisjahr erfolgt auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel: KK0 = AB0 + EKZ0 + GewSt0 + FKZ0<br \/>\n(3) Die Ermittlung der fortgef\u00fchrten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode erfolgt auf der Grundlage des fortgef\u00fchrten Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel: KKt = ABt + EKZt + GewStt + FKZt<br \/>\nDabei ist:KKAbt<br \/>\nKapitalkostenabzug nach \u00a7 6 Absatz 3, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist,<br \/>\nKK0<br \/>\nKapitalkosten nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,<br \/>\nKKt<br \/>\nKapitalkosten nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgef\u00fchrten Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,<br \/>\nAB0<br \/>\nKalkulatorische Abschreibungen nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,<br \/>\nABt<br \/>\nKalkulatorische Abschreibungen nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgef\u00fchrten Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,<br \/>\nEKZ0<br \/>\nKalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,<br \/>\nEKZt<br \/>\nKalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgef\u00fchrten Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,<br \/>\nGewSt0<br \/>\nKalkulatorische Gewerbesteuer nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,<br \/>\nGewStt<br \/>\nKalkulatorische Gewerbesteuer nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgef\u00fchrten Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,<br \/>\nFKZ0<br \/>\nFremdkapitalzinsen nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,<br \/>\nFKZt<br \/>\nFremdkapitalzinsen nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgef\u00fchrten Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.<br \/>\n(4) Ferner sind von der Regulierungsbeh\u00f6rde bei der Ermittlung der fortgef\u00fchrten Kapitalkosten die folgenden Grunds\u00e4tze anzuwenden:1.<br \/>\nDie kalkulatorischen Abschreibungen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind gem\u00e4\u00df \u00a7 6 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 6 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder Eigenkapitalquote nach \u00a7 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 6 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt f\u00fcr die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.<br \/>\n2.<br \/>\nDie kalkulatorischen Restwerte der Sachanlagen des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder Eigenkapitalquote nach \u00a7 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 6 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt f\u00fcr die Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Bilanzwerte des \u00fcbrigen betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind im Verh\u00e4ltnis der Bilanzwerte nach \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung und dem betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen nach \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.<br \/>\n4.<br \/>\nDie Werte der erhaltenen Baukostenzusch\u00fcsse einschlie\u00dflich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach \u00a7 7 Absatz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln.<br \/>\n5.<br \/>\nDas \u00fcbrige Abzugskapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verh\u00e4ltnis des Abzugskapitals nach \u00a7 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen nach \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.<br \/>\n6.<br \/>\nDas verzinsliche Fremdkapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verh\u00e4ltnis des verzinslichen Fremdkapitals nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen nach \u00a7 7 Absatz 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 1 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.<br \/>\n7.<br \/>\nDie Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitalanteils am betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 1 Satz 5 der Gasnetzentgeltverordnung unter Ber\u00fccksichtigung der Nummern 2 bis 6.<br \/>\n8.<br \/>\nDie Aufteilung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals erfolgt nach \u00a7 7 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung.<br \/>\n9.<br \/>\nF\u00fcr die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind die Eigenkapitalzinss\u00e4tze nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr sowie der Zinssatz nach \u00a7 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.<br \/>\n10.<br \/>\nDie Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer eines Jahres der Regulierungsperiode erfolgt nach \u00a7 8 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 8 der Gasnetzentgeltverordnung und den Nummern 2 bis 9 unter Verwendung des Gewerbesteuerhebesatzes des Ausgangsniveaus im Basisjahr.<br \/>\n11.<br \/>\nDer Fremdkapitalzinsaufwand eines Jahres der Regulierungsperiode ergibt sich als Produkt aus den Fremdkapitalzinsen des Basisjahres und dem Verh\u00e4ltnis aus dem betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode nach den Nummern 1 bis 9 und dem betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen des Basisjahres nach \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung.<br \/>\nAnlage 3\u00a0(zu \u00a7 12)<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2543)<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie anzuwendenden Methoden bei der Durchf\u00fchrung des Effizienzvergleichs nach \u00a7 12 sind diea)<br \/>\nDateneinh\u00fcllungsanalyse (Data Envelopment Analysis \u2013 DEA) und<br \/>\nb)<br \/>\nStochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis \u2013 SFA).<br \/>\nDEA im Sinne dieser Verordnung ist eine nicht-parametrische Methode, in der die optimalen Kombinationen von Aufwand und Leistung aus einem linearen Optimierungsproblem resultieren. Durch die DEA erfolgt die Bestimmung einer Effizienzgrenze aus den Daten aller in den Effizienzvergleich einzubeziehenden Unternehmen und die Ermittlung der relativen Positionen der einzelnen Unternehmen gegen\u00fcber dieser Effizienzgrenze.<br \/>\nDie SFA ist eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion herstellt. Im Rahmen der SFA werden die Abweichungen zwischen den tats\u00e4chlichen und den regressionsanalytisch gesch\u00e4tzten Kosten in einen symmetrisch verteilten St\u00f6rterm und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Die Restkomponente ist Ausdruck von Ineffizienz. Es wird somit von einer schiefen Verteilung der Restkomponente ausgegangen.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Effizienzgrenze wird von den Netzbetreibern mit dem besten Verh\u00e4ltnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet. F\u00fcr Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden, gilt ein Effizienzwert in H\u00f6he von 100 Prozent, f\u00fcr alle anderen Netzbetreiber ein entsprechend niedrigerer Wert.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Ermittlung der Effizienzwerte im Effizienzvergleich erfolgt unter Einbeziehung aller Druckstufen oder Netzebenen. Es erfolgt keine Ermittlung von Teileffizienzen f\u00fcr die einzelnen Druckstufen oder Netzebenen.<br \/>\n4.<br \/>\nBei der Durchf\u00fchrung einer DEA sind konstante Skalenertr\u00e4ge zu unterstellen.<br \/>\n5.<br \/>\nDie Regulierungsbeh\u00f6rde f\u00fchrt f\u00fcr die parametrische Methode und f\u00fcr die nicht-parametrische Methode Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten (Ausrei\u00dfern) durch, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen m\u00fcssen. Ermittelte Ausrei\u00dfer in dem Sinne, dass sie eine besonders hohe Effizienz aufweisen, werden mit einem Effizienzwert von 100 Prozent festgesetzt. Ausrei\u00dfer in dem Sinne, dass sie eine besonders niedrige Effizienz aufweisen, erhalten den Mindesteffizienzwert nach \u00a7 12 Abs. 4 Satz 1.<br \/>\nBei der nicht-parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausrei\u00dfer, wenn er f\u00fcr einen \u00fcberwiegenden Teil des Datensatzes als Effizienzma\u00dfstab gelten w\u00fcrde. Zur Ermittlung von Ausrei\u00dfern sind statistische Tests durchzuf\u00fchren. Dabei ist die mittlere Effizienz aller Netzbetreiber einschlie\u00dflich der potenziellen Ausrei\u00dfer mit der mittleren Effizienz der Netzbetreiber zu vergleichen, die sich bei Ausschluss der potenziellen Ausrei\u00dfer ergeben w\u00fcrde. Der dabei festgestellte Unterschied ist mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent zu identifizieren. Die auf diese Weise festgestellten Ausrei\u00dfer sind aus dem Datensatz zu entfernen. Erg\u00e4nzend ist eine Analyse der Supereffizienzwerte durchzuf\u00fchren. Dabei sind diejenigen Ausrei\u00dfer aus dem Datensatz zu entfernen, deren Effizienzwerte den oberen Quartilswert um mehr als den 1,5fachen Quartilsabstand \u00fcbersteigen. Der Quartilsabstand ist dabei definiert als die Spannweite der zentralen 50 Prozent eines Datensatzes.<br \/>\nBei der parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausrei\u00dfer, wenn er die Lage der ermittelten Regressionsgerade zu einem erheblichen Ma\u00df beeinflusst. Zur Ermittlung des erheblichen Einflusses sind statistische Tests durchzuf\u00fchren, mit denen ein numerischer Wert f\u00fcr den Einfluss zu ermitteln ist. Liegt der ermittelte Wert \u00fcber einem methodisch angemessenen kritischen Wert, so ist der Ausrei\u00dfer aus dem Datensatz zu entfernen. Methoden, die zur Anwendung kommen k\u00f6nnen, sind insbesondere Cooks-Distance, DFBETAS, DFFITS, Covariance-Ratio oder Robuste Regression.<br \/>\nAnlage 4\u00a0(zu \u00a7 26)<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2157)<\/p>\n<p>Die Ermittlung des Anteils der Erl\u00f6sobergrenze nach \u00a7 26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2035 size-full\" src=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0020.jpg\" alt=\"\" width=\"341\" height=\"47\" srcset=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0020.jpg 341w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0020-300x41.jpg 300w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0020-260x36.jpg 260w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/147-1_0020-160x22.jpg 160w\" sizes=\"auto, (max-width: 341px) 100vw, 341px\" \/><\/p>\n<p>Dabei ist:EO\u00dcN,t<br \/>\nAnteil der Erl\u00f6sobergrenze des \u00fcbergehenden Netzteils nach \u00a7 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der Regulierungsperiode,<br \/>\nKK\u00dcN,t<br \/>\nKapitalkosten nach \u00a7 26 Absatz 4 in Verbindung mit \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgef\u00fchrten Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 des \u00fcbergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,<br \/>\nKKt<br \/>\nKapitalkosten nach \u00a7 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgef\u00fchrten Bestands betriebsnotwendiger Anlageg\u00fcter des Ausgangsniveaus nach \u00a7 6 Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,<br \/>\nEOab,t<br \/>\nDie nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 1 urspr\u00fcnglich f\u00fcr den abgebenden Netzbetreiber festgelegte Erl\u00f6sobergrenze im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,<br \/>\nvermNEt<br \/>\nDie in der nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 1 urspr\u00fcnglich f\u00fcr den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erl\u00f6sobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8,<br \/>\nvorgNKt<br \/>\nDie in der nach \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 1 urspr\u00fcnglich f\u00fcr den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erl\u00f6sobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2031\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2031&text=Verordnung+%C3%BCber+die+Anreizregulierung+der+Energieversorgungsnetze+%28Anreizregulierungsverordnung+%E2%80%93+ARegV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2031&title=Verordnung+%C3%BCber+die+Anreizregulierung+der+Energieversorgungsnetze+%28Anreizregulierungsverordnung+%E2%80%93+ARegV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2031&description=Verordnung+%C3%BCber+die+Anreizregulierung+der+Energieversorgungsnetze+%28Anreizregulierungsverordnung+%E2%80%93+ARegV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2031\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2031","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2031","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2031"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2031\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2036,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2031\/revisions\/2036"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2031"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2031"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2031"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}