{"id":2028,"date":"2021-07-13T15:14:45","date_gmt":"2021-07-13T15:14:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2028"},"modified":"2021-07-13T15:14:45","modified_gmt":"2021-07-13T15:14:45","slug":"b-z-ullstein-gmbh-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-43231-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2028","title":{"rendered":"B.Z. ULLSTEIN GMBH GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 43231\/16"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 43231\/16<br \/>\nX. GmbH<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. September 2020 als Kammer mit den Richterinnen und dem Richter<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits und<br \/>\nAnja Seibert-Fohr<br \/>\nsowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. Juli 2016 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin, die X. GmbH, hat ihren Sitz in B. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn A., Rechtsanwalt in D., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Am fr\u00fchen Morgen des 23. April 2011, griff P., der damals 18 Jahre alt war, in einer U-Bahn-Station einen Mann an und schlug ihm mit einer fast vollen Hartplastikflasche auf den Kopf. Als der Mann auf dem Boden lag, trat P. ihm mehrmals auf den Kopf, was ein schweres Sch\u00e4del-Hirn-Trauma zur Folge hatte. P. f\u00fcgte auch einem anderen Mann, der dem Verletzten zu Hilfe geeilt war, Verletzungen zu. P. gelang es, unerkannt vom Tatort zu fliehen. Allerdings war der Vorfall von \u00dcberwachungskameras aufgenommen worden. Im Rahmen einer \u00d6ffentlichkeitsfahndung wurde die Aufnahme ver\u00f6ffentlicht und in den Massenmedien (z. B. Tagesschau, bild.de) gezeigt. P. stellte sich kurz darauf der Polizei.<\/p>\n<p>4. Vor Beginn der Verhandlung untersagte das Landgericht B. den Medien, \u00fcber das Verfahren in einer Weise zu berichten, die P. \u00f6ffentlich identifizierbar gemacht h\u00e4tte. Am 23.\u00a0August 2011 begann die Verhandlung mit einem Gest\u00e4ndnis des Angeklagten.<\/p>\n<p>5. Am 24. August 2011 erschien ein Bericht \u00fcber den ersten Verhandlungstag in einer der Beschwerdef\u00fchrerin geh\u00f6renden Tageszeitung. Er enthielt mehrere Fotos: Ein verpixeltes Foto von P., das im Gericht aufgenommen worden war, ein Bild der \u00dcberwachungskamera, das zeigte, wie P. auf das Opfer eintrat, und ein unverpixeltes Portraitfoto aus unbekannter Quelle, auf dem P. identifizierbar war (Bildunterschrift: \u201eDarum zeigt die Tageszeitung das Gesicht von Torben P.\u201c). Im Begleittext stand, dass die Zeitung dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet habe, um sicherzustellen, dass das Gericht den Journalisten der Zeitung nicht verbieten werde, die Verhandlung zu besuchen. Jedoch erl\u00e4uterte die Zeitung, dass sie sich in Anbetracht des \u00f6ffentlichen Interesses an P.s Identit\u00e4t dazu entschlossen habe, ein Foto zu ver\u00f6ffentlichen, das au\u00dferhalb der Hauptverhandlung aufgenommen worden sei.<\/p>\n<p>6. Am 8. September 2011 erlie\u00df das Landgericht H. eine einstweilige Verf\u00fcgung, mit welcher der Beschwerdef\u00fchrerin die Ver\u00f6ffentlichung des Portraitfotos untersagt wurde.<\/p>\n<p>7. Am 19. September 2011 endete das Strafverfahren vor dem Landgericht B. mit einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags und anderer Straftaten. Das Gericht verh\u00e4ngte gegen P. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten; P. legte Berufung ein. Am 28. M\u00e4rz 2012 best\u00e4tigte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts B.<\/p>\n<p><em>2. Eingeleitete Verfahren<\/em><\/p>\n<p>8. Nach einer m\u00fcndlichen Verhandlung am 3. Februar 2012 untersagte das Landgericht H. der Beschwerdef\u00fchrerin am 13. April 2012, das Portraitfoto von P. zu verbreiten oder zu ver\u00f6ffentlichen. In seinem Urteil ging das das Gericht auf das betr\u00e4chtliche \u00f6ffentliche Interesse an dem Verfahren ein, das insbesondere durch Gewaltausbr\u00fcche bei Jugendlichen und Verweise auf die Debatte \u00fcber die Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlicher Pl\u00e4tze geweckt worden sei. Jedoch m\u00fcsse auch ber\u00fccksichtigt werden, dass P. zur Tatzeit Heranwachsender gewesen sei und daher nach den Bestimmungen des Jugendstrafrechts besonderen Schutz genie\u00dfe. Diesbez\u00fcglich wies das Landgericht darauf hin, dass das Jugendgerichtsgesetz einerseits auf eine angemessene und sinnvolle erzieherische Sanktionierung abziele, andererseits aber auch, im Hinblick auf die nicht abgeschlossene pers\u00f6nliche Entwicklung sowie die soziale und berufliche Einbindung des jungen Straft\u00e4ters, auf eine Vermeidung seiner Stigmatisierung. Eine identifizierende Berichterstattung berge das Risiko, P.s pers\u00f6nliche Entwicklung und seine sp\u00e4tere Resozialisierung zu beeintr\u00e4chtigen, was insbesondere bei heranwachsenden Straft\u00e4tern ein hohes Gewicht habe, weshalb das Jugendgerichtsgesetz eine eingeschr\u00e4nkte Strafobergrenze und einfachere Voraussetzungen f\u00fcr eine vorzeitige Haftentlassung vorsehe.<\/p>\n<p>9. Das Landgericht ber\u00fccksichtigte auch die Unschuldsvermutung, die trotz seines Gest\u00e4ndnisses auch f\u00fcr P. gelte. Weiter ging es davon aus, dass P. nicht anhand der Aufnahmen der \u00dcberwachungskamera identifiziert werden k\u00f6nne. Er sei der \u00d6ffentlichkeit bis zur Ver\u00f6ffentlichung des Portraitfotos in der Zeitung der Beschwerdef\u00fchrerin daher nicht bekannt gewesen. Zuvor h\u00e4tten andere Medien lediglich verpixelte Fotos von P. ver\u00f6ffentlicht. Im Rahmen der Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen befand das Gericht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin durch das Verbot der Ver\u00f6ffentlichung des unverpixelten Fotos in der Aus\u00fcbung der Pressefreiheit nur gering eingeschr\u00e4nkt werde.<\/p>\n<p>10. Am 9. Juli 2013 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts H. und wies die Berufung der Beschwerdef\u00fchrerin ab. Im Hinblick auf P. Gest\u00e4ndnis betonte das Oberlandesgericht, dass P. die \u00d6ffentlichkeit nicht gesucht habe. Als Angeklagter sei er zur Teilnahme an der Verhandlung verpflichtet gewesen. Das Gericht wies auch darauf hin, dass eine Berichterstattung dennoch m\u00f6glich gewesen und die geringe Einschr\u00e4nkung gerechtfertigt gewesen sei, denn der Informationswert des Portr\u00e4tfotos sei nur gering gewesen.<\/p>\n<p>11. Am 13. Januar 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a03061\/14).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch<\/em><\/p>\n<p>12. Nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB ist jeder, der vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Recht auf Leben, k\u00f6rperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum oder \u00e4hnliche Rechte eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p>13. Nach \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 BGB kann der Eigent\u00fcmer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr\u00e4chtigt wird, von dem St\u00f6rer die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu bef\u00fcrchten, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen.<\/p>\n<p><em>2. Das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)<\/em><\/p>\n<p>14. \u00a7 22 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K\u00fcnste und der Photographie (Kunsturhebergesetz) sieht vor, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden d\u00fcrfen. In \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 des Gesetzes ist eine Ausnahme davon f\u00fcr Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorgesehen, vorausgesetzt, dass durch die Verbreitung kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (\u00a7\u00a023 Abs.\u00a02).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>15. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt nach Artikel\u00a010 der Konvention die Untersagung jeder weiteren Ver\u00f6ffentlichung des Portraitfotos von P.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>16. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass sie durch die Verf\u00fcgung in ihrer Pressefreiheit als Bestandteil des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzt werde. Sie berief sich auf Artikel\u00a010 der Konvention. Dieser lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 10<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe [&#8230;] zu empfangen und weiterzugeben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer (&#8230;)\u201c<\/p>\n<p>17. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, dass sich die innerstaatlichen Gerichte, indem sie die Bedeutung von Fotos f\u00fcr den Journalismus heruntergespielt h\u00e4tten, \u00fcber die journalistischen Freiheiten hinsichtlich der Darstellungstechniken hinweggesetzt h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus entschieden die Gerichte im Allgemeinen zugunsten der Pers\u00f6nlichkeitsrechte jugendlicher Straft\u00e4ter und m\u00e4\u00dfen der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung daher eine geringere Bedeutung bei als dem Recht auf Achtung des Privatlebens. Bei der Beurteilung des Zeitungsberichts h\u00e4tten die Gerichte nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass er einem bedeutenden \u00f6ffentlichen Interesse diene, dass P. aufgrund der Bilder der \u00dcberwachungskamera einer breiteren \u00d6ffentlichkeit schon bekannt gewesen sei und dass der Bericht korrekt und sachlich gewesen sei.<\/p>\n<p>18. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass die Verf\u00fcgung einen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellte und sich auf die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs st\u00fctzte (\u00a7\u00a7 823 Abs. 1 und 1004 [im Wege der Analogie] BGB sowie \u00a7\u00a7 22 ff. des Kunsturhebergesetzes \u2013 siehe Rdnrn. 12-14). Er merkt weiterhin an, dass sie dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer dienen sollte. Der Gerichtshof beschr\u00e4nkt sich folglich bei seiner Pr\u00fcfung auf die Frage, ob die Verf\u00fcgung \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof, der bereits viele Male aufgefordert war, sich mit Rechtsstreitigkeiten zu befassen, bei denen zu pr\u00fcfen war, ob zwischen dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein gerechter Ausgleich erzielt wurde, hat anhand seiner umfangreichen Rechtsprechung in diesem Bereich allgemeine Grunds\u00e4tze entwickelt (siehe, u.v.a., Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454\/07, Rdnrn. 83 bis 93, ECHR 2015 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob und inwieweit ein Eingriff in die nach Artikel 10 der Konvention gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung notwendig ist, was insbesondere dann gilt, wenn ein Ausgleich zwischen gegens\u00e4tzlichen private Interessen zu erzielen ist. Haben die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Abw\u00e4gung der in Rede stehenden Interessen in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, kann der Gerichtshof die Auffassung der innerstaatlichen Gerichte nur bei Vorliegen gewichtiger Gr\u00fcnde durch die eigene ersetzen (siehe A. .\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 51405\/12, Rdnr. 41, 21.\u00a0September 2017). Ferner wird das Ergebnis dieser Abw\u00e4gung dann akzeptabel sein, wenn die Gerichte geeignete Kriterien herangezogen haben und dar\u00fcber hinaus die relative Bedeutung jedes Kriteriums unter angemessener Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde der Rechtssache gewichtet haben (siehe Magyar Tartalomszolg\u00e1ltat\u00f3k Egyes\u00fclete und Index.hu Zrt .\/. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 22947\/13, Rdnr. 68, 2.\u00a0Februar 2016, und Faludy\u2011Kov\u00e1cs .\/. Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a020487\/13, Rdnr. 29, 23. Januar 2018, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>21. Im Zusammenhang mit der Abw\u00e4gung konkurrierender Rechte hat der Gerichtshof, soweit f\u00fcr die vorliegende Rechtssache ma\u00dfgeblich, folgende Kriterien formuliert: Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse; Bekanntheitsgrad der betroffenen Person; Umst\u00e4nde der Entstehung der Fotos; Inhalt, Form und Folgen der Ver\u00f6ffentlichung sowie Schwere der auferlegten Sanktion. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die so definierten Kriterien nicht ersch\u00f6pfend sind und im Lichte der Umst\u00e4nde der jeweiligen Rechtssache umgesetzt und angepasst werden sollten.<\/p>\n<p>22. Im Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob das Portraitfoto einen Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse leistete, einr\u00e4umten, dass der Vorfall zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit gef\u00fchrt habe, da P. nicht vorbestraft gewesen sei und der Gewaltausbruch ohne plausiblen Grund erfolgt sei. Dar\u00fcber hinaus sei die Straftat in einer \u00f6ffentlichen U-Bahn-Station geschehen. Nach Auffassung der Gerichte bestand an dem Portraitfoto von P. jedoch nicht dasselbe Niveau gerechtfertigten \u00f6ffentlichen Interesses. Die Gerichte fanden, dass das Bild nur einen geringen Informationswert habe.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof hat bereits fr\u00fcher anerkannt, dass Fotojournalismus einen Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse leisten kann (siehe News Verlags GmbH &amp; Co.KG .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 31457\/96, Rdnrn. 52-60, ECHR 2000\u2011I) und dass die \u00d6ffentlichkeit ein Interesse an der Offenlegung des physischen Erscheinungsbilds einer Person haben kann (siehe A., a.a.O., Rdnr. 43). Au\u00dferdem sch\u00fctzt Artikel 10 auch die Form, in der Ideen und Informationen vermittelt werden (siehe Oberschlick .\/. \u00d6sterreich (Nr. 1), 23. Mai 1991, Rdnr. 57, Serie A Band 204, und B. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a062721\/13 und 62741\/13, Rdnr. 34, 4.\u00a0Dezember 2018). Gleichzeitig hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Interesse an der Offenlegung der Identit\u00e4t einer verurteilten Person keine Selbstverst\u00e4ndlichkeit ist, sondern von verschiedenen Faktoren abh\u00e4ngen kann (siehe \u00d6sterreichischer Rundfunk .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 35841\/02, Rdnr.\u00a068, 7.\u00a0Dezember 2006). Da er der Auffassung ist, dass das Bild von P., das bei einer anderen Gelegenheit aufgenommen worden war, im Hinblick auf den Bericht \u00fcber den Angriff keine zus\u00e4tzlichen Informationen, mit Ausnahme der Offenlegung seiner Identit\u00e4t, beinhaltete und dem Begleittext keine zus\u00e4tzliche Glaubw\u00fcrdigkeit verlieh (vgl. A., a.a.O., Rdnr. 46), stellt der Gerichtshof fest, dass die Information \u00fcber P.s \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild keinen erheblichen Beitrag zur Debatte \u00fcber den Fall leistete. Er sieht daher keine Veranlassung, die unterschiedliche Einsch\u00e4tzung der Debatte und des Bildes durch die innerstaatlichen Gerichte sowie die Schlussfolgerung, dass der Informationswert des Portraitfotos nur gering sei, in Frage zu stellen (siehe Rdnr. 10).<\/p>\n<p>24. Hinsichtlich des Grades von P.s Bekanntheit und des Gegenstands des Zeitungsartikels ber\u00fccksichtigten die innerstaatlichen Gerichte, dass P. vor der Begehung der Straftat keine \u00f6ffentliche Figur gewesen sei, und stellten fest, dass P.s Identit\u00e4t weder in anderen Medienberichten noch durch die Bilder der \u00dcberwachungskamera aufgedeckt worden sei, denn diese h\u00e4tten nur seine Statur, Kleidung und wesentlichen k\u00f6rperlichen Merkmale erkennen lassen. Was P.s Gest\u00e4ndnis angehe, wiesen die Gerichte das Argument zur\u00fcck, dass P. durch sein Gest\u00e4ndnis bewusst auf seine Pers\u00f6nlichkeitsrechte verzichtet habe. Sie befanden vielmehr, dass P. verpflichtet gewesen sei, vor Gericht zu erscheinen, und sein Gest\u00e4ndnis Teil seiner Verteidigungsstrategie gewesen sei. Sie betonten auch, dass P. als Heranwachsender eines besonderen Schutzes bed\u00fcrfe. Unter Bezugnahme auf die dem Jugendgerichtsgesetz zugrunde liegenden Ideen betonten sie, wie wichtig es sei, Jugendliche vor Stigmatisierung zu sch\u00fctzen und die Resozialisierung m\u00f6glichst nicht zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof hat bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen festgestellt, dass die blo\u00dfe Tatsache, dass gegen eine Person ein Strafverfahren gef\u00fchrt wird, es nicht rechtfertigt, die betroffene Person mit prominenten Personen gleichzusetzen, die sich freiwillig in die \u00d6ffentlichkeit begeben, und ihr daher den Schutz nach Artikel 8 nicht entziehen kann (siehe Eerik\u00e4inen und andere .\/. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 3514\/02, Rdnr. 66, 10.\u00a0Februar 2009, und B\u00e9dat .\/. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a056925\/08, Rdnr. 76, 29. M\u00e4rz 2016). Der Gerichtshof sieht daher keinen Grund, den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte nicht zuzustimmen, nach denen P. nie von sich aus an die \u00d6ffentlichkeit getreten sei und dem Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte in Anbetracht seines Alters besondere Bedeutung beigemessen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>26. Da die Quelle des der Presse zur Verf\u00fcgung gestellten Fotos nicht bekannt sei, und es keine Hinweise darauf gebe, dass das Foto ohne P.s Wissen, heimlich oder mit anderen unerlaubten Mitteln aufgenommen worden sei, r\u00e4umt der Gerichtshof ein, dass die innerstaatlichen Gerichte auf den Kontext und die Umst\u00e4nde, unter denen das ver\u00f6ffentlichte Foto entstanden sei, nicht eingingen.<\/p>\n<p>27. Soweit es um Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung geht, stellt der Gerichtshof fest, dass die Verf\u00fcgung nur die Ver\u00f6ffentlichung des Portraitfotos betraf, auf dem P. erkennbar dargestellt war, und nicht den Artikel als solchen. Daher ist es plausibel, dass die innerstaatlichen Gerichte sich nur mit dem Portraitfoto befasst haben. Das Landgericht H. ber\u00fccksichtigte die Unschuldsvermutung und hob die Gefahren der Stigmatisierung sowie die Beeintr\u00e4chtigung der Resozialisierung hervor (siehe Rdnrn. 8-9). Die innerstaatlichen Gerichte ber\u00fccksichtigten auch P.s Schutzbed\u00fcrfnis als Minderj\u00e4hriger. Unter Bezugnahme auf Grundsatz 8 im Anhang zur Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten \u00fcber die Informationsverbreitung durch die Medien in Bezug auf Strafverfahren hat der Gerichtshof das Schutzbed\u00fcrfnis von Minderj\u00e4hrigen und Heranwachsenden in Van Beukering und Het Parool B.V. .\/. die Niederlande besonders betont (siehe Van Beukering und Het Parool B.V. .\/. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27323\/14, Rdnr. 36, 20. September 2016). In dieser Rechtssache befand der Gerichtshof, dass das Recht des Heranwachsenden auf Achtung des Privatlebens Vorrang genie\u00dfe, obwohl der Betroffene in einem anderen Zusammenhang selbst die mediale Aufmerksamkeit gesucht habe.<\/p>\n<p>28. Was schlie\u00dflich die Schwere der gegen die Beschwerdef\u00fchrerin verh\u00e4ngten Sanktionen anbelangt, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass zwar jede Sanktion geeignet ist, eine abschreckende Wirkung zu entfalten (siehe Couderc and Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, a.a.O., Rdnr. 151), die in der vorliegenden Rechtssache verh\u00e4ngte Sanktion die Berichterstattung jedoch nicht besonders stark einschr\u00e4nkte, da die innerstaatlichen Gerichte der Beschwerdef\u00fchrerin lediglich die Unterlassung der weiteren Ver\u00f6ffentlichung des Fotos auferlegten. Wie die innerstaatlichen Gerichte betont haben, wurde die Beschwerdef\u00fchrerin nicht daran gehindert, Artikel zu ver\u00f6ffentlichen und zu bebildern, sondern lediglich daran, das Portraitfoto von P., das seine Identifizierung erm\u00f6glichte, zu ver\u00f6ffentlichen (siehe B., a.a.O., Rdnr. \u00a7\u00a039).<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof erkennt an, dass die innerstaatlichen Gerichte das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sorgf\u00e4ltig gegen P.s Recht auf Achtung seines Privatlebens abwogen und die verschiedenen Faktoren ber\u00fccksichtigten, die hinsichtlich des Schutzbed\u00fcrfnisses von P. nach der Konvention relevant waren.<\/p>\n<p>30. Unter diesen Umst\u00e4nden und angesichts des Ermessensspielraums, der innerstaatlichen Gerichten bei der Abw\u00e4gung konkurrierender Interessen zusteht, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorliegen, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, und dass diese ihre Verpflichtungen nach Artikel\u00a010 der Konvention erf\u00fcllt haben.<\/p>\n<p>31. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 15. Oktober 2020.<\/p>\n<p>Anne-Marie Dougin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2028\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2028&text=B.Z.+ULLSTEIN+GMBH+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+43231%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2028&title=B.Z.+ULLSTEIN+GMBH+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+43231%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2028&description=B.Z.+ULLSTEIN+GMBH+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+43231%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 43231\/16 X. GmbH gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2028\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2028","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2028","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2028"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2028\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2029,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2028\/revisions\/2029"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2028"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2028"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2028"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}