{"id":2026,"date":"2021-07-13T15:07:47","date_gmt":"2021-07-13T15:07:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2026"},"modified":"2021-07-13T15:07:47","modified_gmt":"2021-07-13T15:07:47","slug":"marx-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-52095-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2026","title":{"rendered":"MARX GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 52095\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 52095\/13<br \/>\nM.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. September 2020 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nsowie Anne-Marie Dougin, amtierende stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8.\u00a0August 2013 erhoben wurde,<\/p>\n<p>aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der Erwiderungen des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr M., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in S. wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn R., Rechtsanwalt in S., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Hans-J\u00f6rg Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Am 8. M\u00e4rz 2016 wurden die in Bezug auf die Artikel 10 und 11 der Konvention erhobenen R\u00fcgen der Regierung zur Kenntnis gebracht und die anderen (insbesondere auf der Grundlage von Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention vorgetragenen) R\u00fcgen gem\u00e4\u00df Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund des Falles<\/em><\/p>\n<p>4. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer ist Mitglied einer im Jahr 19.. gegr\u00fcndeten Partei (\u201eX\u201c) (siehe die Rechtssache X .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 55977\/13, Rdnr. 3, 4.\u00a0Oktober 2016). Er bekleidete innerhalb dieser Partei mehrere Funktionen. Zwischen 2004 und 2009 war er insbesondere Fraktionsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X-Fraktion im betreffenden Landtag, Landesvorsitzender der X Landesverb\u00e4nde R. und S. sowie stellvertretender Bundesvorsitzender und Generalsekret\u00e4r der Partei X.<\/p>\n<p>6. Im Jahr 2001 verurteilte das Landgericht D. den Beschwerdef\u00fchrer wegen W\u00e4hlert\u00e4uschung zu einer Geldstrafe.<\/p>\n<p>7. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 schlug die Partei X den Beschwerdef\u00fchrer als Kandidaten f\u00fcr die Wahl des Oberb\u00fcrgermeisters von S., der Hauptstadt des Landes M., vor, die am 14. September 2008 stattfinden sollte. Dem Wahlvorschlag war eine von dem Beschwerdef\u00fchrer unterzeichnete Erkl\u00e4rung beigef\u00fcgt, in der dieser best\u00e4tigte, f\u00fcr die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Diese Erkl\u00e4rung war f\u00fcr jeden Kandidaten f\u00fcr die Wahl f\u00fcr das Amt eines B\u00fcrgermeisters aufgrund der Stellung als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit erforderlich, die ein B\u00fcrgermeister in M. genie\u00dft.<\/p>\n<p>8. Nach Anh\u00f6rung der Vertrauensperson des Beschwerdef\u00fchrers beschloss der Gemeindewahlausschuss S. am 31. Juli 2008, den Wahlvorschlag nicht zuzulassen, da dieser nicht den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (\u201edas Wahlgesetz\u201c) entsprochen habe. Der Ausschuss betonte insbesondere, dass Zweifel an der Verfassungstreue des Beschwerdef\u00fchrers best\u00fcnden. Nach Anh\u00f6rung der stellvertretenden Vertrauensperson wies der Landeswahlausschuss am 15. August 2008 die von der Vertrauensperson des Beschwerdef\u00fchrers erhobene Beschwerde zur\u00fcck.<\/p>\n<p>9. Die B\u00fcrgermeisterwahl wurde am 14. und 28. September 2008 durchgef\u00fchrt; das Ergebnis wurde am 2. Oktober 2008 \u00f6ffentlich bekannt gegeben.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten<\/em><\/p>\n<p>10. Am 10. Oktober 2008 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen die G\u00fcltigkeit der Wahl Einspruch ein.<\/p>\n<p>11. In ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2008 wies die Stadtvertretung der Landeshauptstadt S. den Einspruch des Betroffenen zur\u00fcck und erkl\u00e4rte die Wahl f\u00fcr g\u00fcltig. Sie vertrat die Auffassung, dass die Bewerbung des Betroffenen aus mehreren Gr\u00fcnden zur\u00fcckzuweisen sei, und zwar wegen der Nichtvorlage des erforderlichen amts\u00e4rztlichen Gesundheitszeugnisses, der Zweifel an der Verfassungstreue des Betroffenen und an seiner, f\u00fcr den Posten als Beamter auf Zeit erforderlichen W\u00fcrde, aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung.<\/p>\n<p>12. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer hat beim Verwaltungsgericht S. Klage erhoben.<\/p>\n<p>13. Mit Urteil vom 1. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, weil der Betroffene nicht die Voraussetzungen des \u00a7 61 Abs. 2 des Wahlgesetzes (Rdnr. 28 unten) f\u00fcr die Ernennung zum Beamten auf Zeit erf\u00fcllt habe. Es erinnerte an den Grundsatz, wonach Beamter nur werden darf, wer die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass er jederzeit f\u00fcr die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes M. eintritt (\u00a7\u00a7 8, 127 und 128 des Beamtengesetzes f\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern; siehe Rdnr. 29 unten), und wies darauf hin, dass dieser Grundsatz auch f\u00fcr Wahlbeamte auf der kommunalen Ebene gelte. Nach Pr\u00fcfung der Erkl\u00e4rung des Beschwerdef\u00fchrers, seiner innerhalb der Partei wahrgenommenen Funktionen, der politischen Ziele der Partei X und der Zusammensetzung des X Landesverbandes M. war das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass erhebliche Zweifel an seiner Bereitschaft best\u00fcnden, jederzeit f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Es urteilte, dass daher die beiden anderen von der Stadtvertretung zur St\u00fctzung der Zur\u00fcckweisung des Einspruchs des Beschwerdef\u00fchrers geltend gemachten Gr\u00fcnde nicht zu pr\u00fcfen seien.<\/p>\n<p>14. Der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer beantragte bei dem Oberverwaltungsgericht M. die Zulassung der Berufung.<\/p>\n<p>15. Am 19. April 2012 lehnte das Oberverwaltungsgericht diesen Antrag ab.<\/p>\n<p>3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p>16. Am 20. Mai 2012 erhob der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, die gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, diejenigen der Wahlaussch\u00fcsse und gegen \u00a7 61 Abs. 2 Nr. 2 des Wahlgesetzes in der bis zum 31. Januar 2009 geltenden Fassung gerichtet war. Auf Seite 2 seiner Verfassungsbeschwerde f\u00fchrte er aus, dass diese Entscheidungen seine Rechte aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 (Diskriminierungsverbot wegen der politischen Anschauungen), Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 (Meinungsfreiheit), Artikel 9 Abs. 1 (Vereinigungsfreiheit) und Artikel 1 Abs. 1 (Menschenw\u00fcrde) des Grundgesetzes verletzt h\u00e4tten. Er vertrat zudem die Auffassung, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ihn in seinen Rechten aus Artikel 19 Abs. 4 (Recht auf effektiven Rechtsschutz) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 (Willk\u00fcrverbot) des Grundgesetzes verletzt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>17. Auf Seite 6 legte er dar, dass seine Beschwerde die Frage betreffe, ob die Nichtzulassung von Bewerbern zu B\u00fcrgermeisterwahlen wegen blo\u00dfer Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers aufgrund seiner Parteimitgliedschaft mit der Meinungsfreiheit, dem passiven Wahlrecht und dem Demokratieprinzip vereinbar sei. Seiner Beschwerde komme daher grunds\u00e4tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. In den letzten Jahren seien f\u00fcnf Bewerber, die derselben Partei wie er angeh\u00f6rten, wegen angeblich fehlender Verfassungstreue nicht zu solchen Wahlen zugelassen worden. Er f\u00fcgte hinzu, dass die Nichtzulassung eines dieser Bewerber im \u00dcbrigen Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.\u00a0November 2010 gewesen sei (Rdnrn. 32-34 unten).<\/p>\n<p>18. Auf Seite 9 seiner Verfassungsbeschwerde f\u00fchrte er aus, dass seine Nichtzulassung zur Wahl einen massiven Eingriff in die Aus\u00fcbung seines Rechts auf Meinungsfreiheit, auf Vereinigungsfreiheit und seines passiven Wahlrechts darstelle. Bliebe es bei dieser Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, so f\u00fchrte er weiter aus, w\u00e4re er auf Dauer von s\u00e4mtlichen Direktwahlen im Land M. ausgeschlossen. Seines Erachtens bedarf eine solche Ma\u00dfnahme in einem freiheitlichen Rechtsstaat vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips besonderer Rechtfertigung. Er zog den Schluss, dass er allein aufgrund seiner Parteizugeh\u00f6rigkeit unter Versto\u00df gegen Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes mit Schwerverbrechern gleichgestellt werde, denen die W\u00e4hlbarkeit aberkannt worden sei.<\/p>\n<p>19. In Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit seiner Verfassungsbeschwerde war der Beschwerdef\u00fchrer der Meinung, dass sein berechtigtes Interesse an der Einlegung dieser Beschwerde durch die Entscheidung vom 10.\u00a0November 2010 (Rdnrn. 32-34 unten) nicht infrage gestellt sei, mit der das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass die Verletzung der allgemeinen Wahlrechtsgrunds\u00e4tze bei Wahlen in den L\u00e4ndern nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sein kann. Er r\u00fcge n\u00e4mlich nicht nur eine Verletzung seines passiven Wahlrechts (eine R\u00fcge, welche gerade nicht \u00fcber Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geltend gemacht werden k\u00f6nne), sondern in erster Linie seines Rechts auf Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Menschenw\u00fcrde sowie Verst\u00f6\u00dfe gegen das Willk\u00fcrverbot.<\/p>\n<p>20. In seiner Verfassungsbeschwerde erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer in Bezug auf deren Begr\u00fcndetheit, dass seine Nichtzulassung zur Wahl eine Verletzung seines Rechts auf Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit, einen Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot und eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde darstelle. Er f\u00fchrt weiter aus:<\/p>\n<p>\u201eDadurch, dass dem Beschwerdef\u00fchrer eine (B\u00fcrgermeister)kandidatur allein wegen seiner Parteimitgliedschaft verweigert wird, stellen ihn die Wahlaussch\u00fcsse und Verwaltungsgerichte (&#8230;) vor die Wahl, entweder aus der Partei X auszutreten, entsprechende Meinungen [wie diejenigen, die zur Nichtzulassung gef\u00fchrt haben] (&#8230;) nicht mehr zu vertreten und sich von der Partei zu distanzieren, oder aber dauerhaft von Direktwahlen in M. ausgeschlossen zu werden. Dieses Vorgehen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die vorbezeichneten Grundrechte dar. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil das die Meinungsfreiheit einschr\u00e4nkende Gesetz des \u00a7 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [Anm. d. \u00dcbers. \u2013 m\u00fcsste \u00a7 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hei\u00dfen] KWG in der bis zum 31.01.2009 g\u00fcltigen Fassung verfassungswidrig und nichtig ist.\u201c<\/p>\n<p>21. Auf weiteren f\u00fcnfzehn Seiten legte der Beschwerdef\u00fchrer dar, dass \u00a7 61 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr. 2 des Wahlgesetzes gegen das Demokratieprinzip versto\u00dfe, dass die Vorschrift im Widerspruch zu den Wertungen der Artikel 18 und 21 Abs. 2 des Grundgesetzes stehe (betreffend die Verwirkung von Grundrechten bzw. die politischen Parteien), dass sie ein rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgendes Verfahren nicht gew\u00e4hrleiste (insbesondere hinsichtlich der Legitimation, der Unabh\u00e4ngigkeit, der Sachkunde und Funktionsweise des Wahlausschusses und seiner Mitglieder), dass sie nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, denn seines Erachtens standen mildere Mittel zur Verf\u00fcgung, und dass sie nicht bestimmt genug sei. Er f\u00fcgte hinzu, dass diese Bestimmung auch im Widerspruch zu den Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen stehe, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1975 aufgestellt habe. Er trug vor, dass nach dieser Rechtsprechung der Staat Mitgliedern verfassungsfeindlicher Parteien den Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst verwehren k\u00f6nne, dass er jedoch in diesem Fall besondere Dienstvertr\u00e4ge schaffen sollte, um den Zugang zum Rechtsreferendariat zu gew\u00e4hrleisten. Diese Rechtsprechung lie\u00dfe sich auf Bewerber sogenannter verfassungsfeindlicher Parteien zu Direktwahlen \u00fcbertragen. Er war der Auffassung, dass selbst wenn man davon ausginge, dass ein Bewerber die f\u00fcr die Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis erforderliche Treuepflicht wegen seiner Mitgliedschaft in einer politischen Partei nicht aufbringen k\u00f6nnte, dies nicht dazu f\u00fchren k\u00f6nne, dass diese Person niemals das B\u00fcrgermeisteramt aus\u00fcben d\u00fcrfte. Der Staat habe in einem solchen Fall ein besonderes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zu schaffen, wodurch es dem Betroffenen m\u00f6glich sei, ohne Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis als B\u00fcrgermeister gew\u00e4hlt zu werden.<\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer gelangte zu dem Schluss, dass die Zwangsverbeamtung eines gew\u00e4hlten B\u00fcrgermeisters einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in dessen Recht auf Berufsfreiheit, in sein passives Wahlrecht und sein Recht auf Meinungsfreiheit darstelle. Diese Zwangsverbeamtung produziere in M. ein zus\u00e4tzliches Kriterium f\u00fcr den Zugang zum B\u00fcrgermeisteramt, das von den Mitgliedern seiner Partei ganz offensichtlich nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nne, im Gegensatz zu den Mitgliedern der ebenfalls vom Verfassungsschutz beobachteten Partei Y. Er sah darin eine nach Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verbotene versteckte Diskriminierung wegen seiner politischen Anschauungen.<\/p>\n<p>23. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte weiter aus, dass dar\u00fcber hinaus die Rechtsprechung des EGMR, insbesondere das Urteil in der Rechtssache V. .\/. Deutschland (26. September 1995, Serie A Band 323), zu ber\u00fccksichtigen sei. Er r\u00e4umte ein, dass dieses Urteil die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst betroffen habe, w\u00e4hrend die vorliegende Rechtssache sich auf den Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst beziehe. Ihm zufolge ging jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Zweifel an der Verfassungstreue einer Person nicht ausreichen k\u00f6nnten, um einen Bewerber vom \u00f6ffentlichen Dienst fernzuhalten, wenn diese Zweifel an die blo\u00dfe Parteimitgliedschaft bzw. an eine Funktion\u00e4rst\u00e4tigkeit in einer Partei ankn\u00fcpfen w\u00fcrden. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass nach dem Demokratieprinzip unterschiedliche Kriterien f\u00fcr Wahlbeamte und f\u00fcr Laufbahnbeamte gelten w\u00fcrden. Er war n\u00e4mlich der Meinung, dass die Konvention zwar kein Recht auf Aufnahme in den \u00f6ffentlichen Dienst garantiert, es jedoch in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne des Artikels 10 der Konvention keinesfalls erforderlich sei, den Bewerbern f\u00fcr das Amt eines Wahlbeamten die M\u00f6glichkeit zu verweigern, sich dem Votum der W\u00e4hler zu stellen.<\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte im \u00dcbrigen vor, dass \u00a7 61 Abs. 2 Nr.\u00a02 des Wahlgesetzes, selbst wenn dieser verfassungskonform gewesen w\u00e4re, nicht als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Nichtzulassung seiner Bewerbung habe dienen k\u00f6nnen, da weder die Wahlaussch\u00fcsse noch die Verwaltungsgerichte ihm eine fehlende Verfassungstreue h\u00e4tten nachweisen k\u00f6nnen. Auf drei Seiten \u00fcbte er Kritik an den Gr\u00fcnden, auf die die Aussch\u00fcsse bzw. Gerichte ihre Ablehnung gest\u00fctzt h\u00e4tten, w\u00e4hrend er, wie er ausf\u00fchrt, seine Verfassungstreue dadurch unter Beweis gestellt habe, dass er eine Erkl\u00e4rung abgegeben habe, in der er f\u00fcr die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrete. Er f\u00fcgte hinzu, dass er im April 2005 bei den Direktwahlen f\u00fcr das Amt des B\u00fcrgermeisters der Stadt L. in S. habe antreten k\u00f6nnen. Durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei er in seinem Recht auf Rechtsschutz in Verbindung mit dem Willk\u00fcrverbot verletzt worden. Er wies darauf hin, dass er nicht eine einfache Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, sondern eine \u201equalifizierte Verletzung\u201c in Gestalt des Willk\u00fcrverbots geltend mache. Er brachte ferner vor, dass er entgegen den Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 10.\u00a0November 2010 berechtigt sei, dieses in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantierte Recht geltend zu machen.<\/p>\n<p>25. Am 17. Juli 2013 beschloss eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1136\/12). Die Entscheidung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzul\u00e4ssig, weil der Beschwerdef\u00fchrer nicht hinreichend substantiiert darlegt, in einem mit der Verfassungsbeschwerde r\u00fcgef\u00e4higen subjektiven Recht verletzt zu sein (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, \u00a7 90 Abs. 1, \u00a7 23 Abs. 1, \u00a7 92 BVerfGG).<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist unanfechtbar.\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Grundgesetz<\/em><\/p>\n<p>26. Gem\u00e4\u00df Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 [sic] des Grundgesetzes entscheidet das Bundesverfassungsgericht \u00fcber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden k\u00f6nnen, durch die \u00f6ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein.<\/p>\n<p><em>2. Das Kommunalwahlgesetz f\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern<\/em><\/p>\n<p>27. In \u00a7 61 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes f\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern in der vom 14. Juli 2005 bis zum 31. Januar 2009 g\u00fcltigen Fassung hie\u00df es, dass w\u00e4hlbar zum ehrenamtlichen B\u00fcrgermeister ist, wer die Voraussetzungen nach \u00a7 10 des Wahlgesetzes und zur Ernennung zum Ehrenbeamten erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>\u00a7 61 Abs. 2 Nr. 2 bestimmte unter anderem, dass w\u00e4hlbar zum hauptamtlichen B\u00fcrgermeister ist, wer die Voraussetzungen f\u00fcr die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><em>3. Beamtengesetz f\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern<\/em><\/p>\n<p>28. In \u00a7 128 des Landesbeamtengesetzes in seiner am 30. Dezember 2009 g\u00fcltigen Fassung wurde der Begriff \u201eWahlbeamter\u201c bestimmt. Nach \u00a7 127 Abs. 1 Nr. 1 galten f\u00fcr Beamte auf Zeit die Vorschriften f\u00fcr Beamte auf Lebenszeit entsprechend. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 2 durfte in das Beamtenverh\u00e4ltnis nur berufen werden, wer die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bot, dass er jederzeit f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintrat.<\/p>\n<p><em>4. Das Gesetz \u00fcber das Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>29. Nach \u00a7 23 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sind Verfassungsbeschwerden schriftlich einzureichen, zu begr\u00fcnden und sind die Beweismittel anzugeben. \u00a7 92 besagt, dass in der Begr\u00fcndung der Beschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Beh\u00f6rde, durch die der Beschwerdef\u00fchrer sich verletzt f\u00fchlt, zu bezeichnen sind.<\/p>\n<p>30. Gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 1 kann jedermann mit der Behauptung, durch die \u00f6ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.<\/p>\n<p><em>5. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>31. Mit Entscheidung vom 10. November 2010 (2 BvR 1946\/10) befand das Bundesverfassungsgericht \u00fcber die Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds derselben Partei, der auch der Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Fall angeh\u00f6rt. In dieser Rechtssache hatten die kommunalen Wahlaussch\u00fcsse die Bewerbung einer Person f\u00fcr die Direktwahl des ehrenamtlichen B\u00fcrgermeisters einer Gemeinde in M. zur\u00fcckgewiesen, weil der Bewerber die Voraussetzungen des \u00a7 61 Abs. 1 und Abs. 3 des Wahlgesetzes nicht erf\u00fcllt habe, insbesondere weil er nicht die Gew\u00e4hr daf\u00fcr geboten habe, dass er jederzeit f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes M. eintrete.<\/p>\n<p>32. Mit seiner Entscheidung erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da die Verletzung der Rechte, die von dem Beschwerdef\u00fchrer ger\u00fcgt wurde (Recht, als Bewerber f\u00fcr die Kommunalwahlen anzutreten, Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wahlen und Demokratieprinzip), nicht vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden k\u00f6nne. Es merkte zun\u00e4chst an, dass das Demokratieprinzip kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht sei. Danach rief es in Erinnerung, dass Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach die L\u00e4nder die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Garantien in Bezug auf Wahlen achten, dem Einzelnen keine mit der Verfassungsbeschwerde r\u00fcgef\u00e4hige subjektive Rechtsposition vermittle, und dass es allein den L\u00e4ndern obliege, in ihrem Verfassungsraum den Schutz des Wahlrechts bei Wahlen zu gew\u00e4hrleisten. Hierzu betonte das Bundesverfassungsgericht, dass dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg zur Verf\u00fcgung gestanden habe, um eine Verletzung seines passiven Wahlrechts und anderer Wahlrechtsgrunds\u00e4tze geltend zu machen. Ferner verlange Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes kein Mehr an Rechtsschutz. Schlie\u00dflich sei die Frage, ob der Betroffene seine R\u00fcgen vor dem Verfassungsgericht des Landes M. h\u00e4tte vortragen k\u00f6nnen, daher f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>33. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass dem Betroffenen, soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen \u00a7 61 Abs. 1 und 3 des Wahlgesetzes richte, auch kein mit der Verfassungsbeschwerde r\u00fcgef\u00e4higes Recht zur Seite stehe, unabh\u00e4ngig davon, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gesetzesbestimmung innerhalb einer Frist von einem Jahr ab der Verabschiedung des in Rede stehenden Gesetzes eingelegt werden m\u00fcsse. Schlie\u00dflich vertrat es die Auffassung, dass der Betroffene kein Recht hatte, auf der Grundlage von Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die Entscheidung zu beanstanden, mit der das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen hatte, weil auch diese R\u00fcge von den (Verfassungs-)Gerichten des Landes h\u00e4tte gepr\u00fcft werden m\u00fcssen, die f\u00fcr die Entscheidung im betreffenden Wahlbundesland zust\u00e4ndig gewesen seien.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>34. Unter Berufung auf die Artikel 10 und 11 der Konvention r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer die Zur\u00fcckweisung seiner Bewerbung f\u00fcr die Direktwahl des B\u00fcrgermeisters von S.<\/p>\n<p><strong>RECHTLCHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt die Verletzung der Artikel 10 und 11 der Konvention, deren einschl\u00e4gige Passagen wie folgt lauten:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 10<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (&#8230;)<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 11<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschlie\u00dfen; dazu geh\u00f6rt auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten.<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Rechte darf nur Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtm\u00e4\u00dfigen Einschr\u00e4nkungen der Aus\u00fcbung dieser Rechte f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Streitkr\u00e4fte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.\u201c<\/p>\n<p>36. Die Regierung macht die Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe geltend. Sie tr\u00e4gt hierzu vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine unzul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde eingelegt habe und das Bundesverfassungsgericht daher die Begr\u00fcndetheit nicht pr\u00fcfen konnte. Sie bringt vor, dass der Betroffene vor dem Bundesverfassungsgericht kein subjektives Recht geltend gemacht habe, das in die Zust\u00e4ndigkeit dieses Gerichts fallen k\u00f6nnte. Sie legt hierzu dar, dass allein die Rechte aus Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes, d.\u00a0h. die Grundrechte und die in den Artikeln 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes garantierten Rechte, Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>37. Nach Auffassung der Regierung erf\u00fcllte die von dem Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht die Anforderungen im Sinne von \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Dies werde nicht nur in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch die sehr knappe Begr\u00fcndung deutlich, sondern ergebe sich auch aus der Art und Weise, in der sich der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Verfassungsbeschwerde sehr pauschal darauf berufe, durch die Nichtzulassung seiner Person zur B\u00fcrgermeisterwahl in seiner Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit verletzt worden zu sein, und aus den Ausf\u00fchrungen des Betroffenen, die, wie dargelegt wird, in Wirklichkeit in der Behauptung bestanden h\u00e4tten, dass \u00a7 61 des Wahlgesetzes gegen das Demokratieprinzip versto\u00dfe und im Widerspruch zu den Artikeln 18 und 21 des Grundgesetzes stehe, kein rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgendes Verfahren gew\u00e4hrleiste und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und unbestimmt sei.<\/p>\n<p>38. Die Regierung f\u00fchrt aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit nur im Obersatz seiner Beschwerde erw\u00e4hnt und tats\u00e4chlich die Unvereinbarkeit des Kommunalwahlrechts mit Rechten aus dem Grundgesetz ger\u00fcgt habe, die ihr zufolge nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein k\u00f6nnen, mit Ausnahme des Rechts auf ein faires Verfahren, das der Beschwerdef\u00fchrer jedoch in seiner Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof nicht geltend gemacht habe. Nach Ansicht der Regierung hat der Beschwerdef\u00fchrer zu keinem Zeitpunkt dargelegt, inwiefern die Nichtzulassung als Kandidat ihn in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt habe. Der Betroffene habe insbesondere weder eine Situation genannt, in der er sich gehindert oder verpflichtet gesehen habe, eine bestimmte Meinung zu haben, noch dargelegt, worin ein Eingriff in die Aus\u00fcbung seines Rechts auf Vereinigungsfreiheit bestanden habe. Der Regierung zufolge kn\u00fcpften die angegriffenen Entscheidungen die Nichtzulassung des Beschwerdef\u00fchrers als Kandidaten nicht allein an seine Mitgliedschaft in der Partei X.<\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer erwidert, dass er ausdr\u00fccklich und substanziiert dargelegt habe, weshalb die Nichtzulassung seiner Bewerbung seine Meinungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt habe. Er f\u00fcgt hinzu, dass er auf den Seiten 2, 6, 11, 28 und 34 seiner Verfassungsbeschwerde ausdr\u00fccklich die Artikel 5 und 11 des Grundgesetzes erw\u00e4hnt habe, die diese beiden Freiheiten garantierten, und dass er seine R\u00fcgen eingehend begr\u00fcndet habe. Die Regierung \u00fcberspanne die Darlegungsanforderungen bei der Zul\u00e4ssigkeit einer Verfassungsbeschwerde, zumal er, wie er weiter ausf\u00fchrt, bei Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erst nach Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angerufen werden kann. Jeder Beschwerdef\u00fchrer muss n\u00e4mlich den innerstaatlichen Gerichten die Gelegenheit gegeben haben, die gegen ihn (sic) vorgebrachten Verletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen (Cardot .\/.\u00a0Frankreich, 19. M\u00e4rz 1991, Rdnr. 36, Serie A Band 200). Nach Artikel 35 Abs. 1 m\u00fcssen die R\u00fcgen, die dem Gerichtshof sp\u00e4ter vorgelegt werden sollen, zumindest der Sache nach vor dem geeigneten innerstaatlichen Organ in der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form und Frist erhoben werden (Vu\u010dkovi\u0107 und andere .\/. Serbien (prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 17153\/11 und 29 weitere, Rdnr. 72, 25. M\u00e4rz 2014).<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass der Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft ist, wenn eine Beschwerde aufgrund der Nichtbeachtung einer Formvorschrift f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde (Ben Salah, Adraqui und Dhaime .\/. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a045023\/98, 27. April 2000, Assun\u00e7\u00e3o Chaves .\/. Portugal, Individualbeschwerde Nr.\u00a061226\/08, Rdnr.\u00a077, 31.\u00a0Januar 2012 und Olivier .\/. Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a034708\/08, Rdnr. 22, 19.\u00a0Mai 2015). Die Tatsache allein, dass eine Verfassungsbeschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft hat (A. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a03690\/10, Rdnr.\u00a039, 26. November 2015, mit weiteren Nachweisen, und J. .\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a054810\/00, 26. Oktober 2004). Der Gerichtshof war n\u00e4mlich der Auffassung, dass der Rechtsweg in den Rechtssachen ersch\u00f6pft war, in denen das Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Unzul\u00e4ssigkeit nicht begr\u00fcndet hatte, weswegen dem Gerichtshof die Unzul\u00e4ssigkeitsgr\u00fcnde nicht bekannt sein konnten, und in denen die Betroffenen die von ihnen sp\u00e4ter vor ihm erhobenen R\u00fcgen substanziiert vorgetragen hatten (L. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a028782\/04, 25. September 2007, A., a.a.O. und M. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a029762\/10, Rdnr.\u00a028, 9. Februar 2017) oder in denen das Verfassungsgericht zumindest teilweise die Begr\u00fcndetheit der Beschwerde gepr\u00fcft hatte (. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a064387\/01, 6. Mai 2004, \u0112cis .\/. Lettland, Individualbeschwerde Nr.\u00a012879\/09, Rdnr.\u00a053, 10. Januar 2019 und Repcevir\u00e1g Sz\u00f6vetkezet .\/. Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a070750\/14, Rdnr.\u00a036, 30. April 2019).<\/p>\n<p>42.\u00a0In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat, weil der Betroffene nicht das Recht geltend gemacht habe, auf das er sich vor ihm h\u00e4tte berufen k\u00f6nnen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes die Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 und des Rechts auf Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (siehe Rdnrn. 16-25 oben) Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht sein kann. Er h\u00e4lt es jedoch nicht f\u00fcr erforderlich, sich mit der Frage zu befassen, ob die Tatsache allein, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers unzul\u00e4ssig war, zur Folge hat, dass die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung (Rdnr. 42) wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof stellt n\u00e4mlich fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwar mehrmals in seiner Verfassungsbeschwerde diese beiden Rechte, die grunds\u00e4tzlich den Garantien aus den Artikeln 10 und 11 der Konvention entsprechen, geltend gemacht hat (vgl. Rdnrn. 16-25 oben), die Argumente des Beschwerdef\u00fchrers jedoch in Wirklichkeit die \u00dcbereinstimmung des \u00a7 61 Abs.\u00a02 des Wahlgesetzes mit bestimmten im Grundgesetz aufgef\u00fchrten verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen infrage stellten (siehe Rdnr. 21). Seiner Meinung nach kann gleichwohl argumentiert werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer auf Seite 11 seiner Verfassungsbeschwerde das Vorliegen eines Eingriffs in sein Recht auf Meinungsfreiheit kurz beschrieben hat (siehe Rdnr. 20). Er merkt jedoch an, dass der Beschwerdef\u00fchrer diesen Eingriff nicht n\u00e4her beschrieben und vor allem nicht dargelegt hat, weshalb dieser ungerechtfertigt bzw. unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (vgl. sinngem\u00e4\u00df S. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a024376\/02, 7. Dezember 2010), sich aber eingehend zu den verschiedenen Aspekten des Wahlrechts und insbesondere seinem passiven Wahlrecht und seinem Recht auf Zugang zum B\u00fcrgermeisteramt ge\u00e4u\u00dfert hat. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache V. (vgl. Rdnr. 23) Bezug genommen hat, ist der Gerichtshof der Meinung, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich auch hier auf die Behauptung beschr\u00e4nkt hat, dass die Nichtzulassung seiner Bewerbung die vom Gerichtshof aufgestellten Grunds\u00e4tze betreffend den Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst verletzt habe, ohne einen Zusammenhang mit dem Eingriff in sein Recht auf Meinungsfreiheit aufzuzeigen.<\/p>\n<p>44. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Bundesverfassungsgericht die R\u00fcgen, die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind, nicht hinl\u00e4nglich substanziiert und somit diesem Gericht nicht die M\u00f6glichkeit gegeben hat, die vor dem Gerichtshof vorgebrachten Verletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen.<\/p>\n<p>45. Daher gibt er der prozesshindernden Einrede der Regierung statt und weist die Beschwerde wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Anwendung des Artikels 35 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig,<\/p>\n<p>und erkl\u00e4rt die Individualbeschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer Sprache und schriftlich zugestellt am 15.\u00a0Oktober 2020.<\/p>\n<p>Anne-Marie Dougin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nAmtierende stellvertretende Kanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2026\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2026&text=MARX+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+52095%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2026&title=MARX+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+52095%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2026&description=MARX+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+52095%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 52095\/13 M. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2026\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2026","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2026","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2026"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2026\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2027,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2026\/revisions\/2027"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2026"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2026"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2026"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}