{"id":2024,"date":"2021-07-13T14:58:29","date_gmt":"2021-07-13T14:58:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2024"},"modified":"2021-07-13T14:58:29","modified_gmt":"2021-07-13T14:58:29","slug":"groening-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-71591-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2024","title":{"rendered":"GR\u00d6NING GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 71591\/17"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 71591\/17<br \/>\nG. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2020 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>S\u00edofra O\u2019Leary, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nLatif H\u00fcseynov,<br \/>\nLado Chanturia,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nsowie Victor Soloveytchik, Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. September 2017 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr G., war deutscher Staatsangeh\u00f6riger. Der Beschwerdef\u00fchrer verstarb am 9. M\u00e4rz 20.. Im Anschluss \u00e4u\u00dferten seine beiden S\u00f6hne den Wunsch, das Verfahren an seiner Stelle fortzuf\u00fchren. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn H., Rechtsanwalt in H., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>3. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>4. Im Oktober 1940 trat der Beschwerdef\u00fchrer in die SS ein. Von September 1942 bis Oktober 1944 war er im Vernichtungslager Auschwitz als Mitglied der Einheit eingesetzt, die das Eigentum der Opfer verwaltete. Der Beschwerdef\u00fchrer, der Uniform trug und bewaffnet war, war meist zum Dienst an der \u201eRampe\u201c eingeteilt, wo die deportierten Menschen nach Ankunft der Z\u00fcge \u201eselektiert\u201c wurden, d.\u00a0h. entweder in das Konzentrationslager oder in die Gaskammer geschickt wurden. Der Beschwerdef\u00fchrer war nicht unmittelbar an der Selektion beteiligt, aber als Mitglied seiner Einheit f\u00fcr die Sammlung und Sicherung s\u00e4mtlichen Gep\u00e4cks und sonstigen Eigentums zust\u00e4ndig. Zwischen dem 16. Mai 1944 und dem 11. Juli 1944 kamen ca. 430.000 ungarische Juden an, von denen ca. 300.000 in den Gaskammern umkamen (die sogenannte \u201eUngarn-Aktion\u201c).<\/p>\n<p><em>2. Strafverfahren ab 1977<\/em><\/p>\n<p>5. 1977 leitete die Staatsanwaltschaft F. ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer und weitere Personen wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord im Zusammenhang mit ihrem Einsatz im Vernichtungslager Auschwitz von September 1942 bis Oktober 1944 ein. Am 5. Januar 1978 wurde der Beschwerdef\u00fchrer von der Polizei als Beschuldigter vernommen.<\/p>\n<p>6. Der Regierung zufolge wurde dem Beschwerdef\u00fchrer von dem f\u00fcr das Ermittlungsverfahren zust\u00e4ndigen Oberstaatsanwalt im Anschluss mitgeteilt, dass er nur als Zeuge der Anklage von Interesse sei. Nach Darstellung des Beschwerdef\u00fchrers habe der Oberstaatsanwalt ihm lediglich mitgeteilt, er solle als Zeuge der Anklage dazu befragt werden, ob ein Mitglied der SS ohne nachteilige Folgen um eine Versetzung aus Auschwitz habe ersuchen k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei bzw. dass ihm keine strafrechtliche Verfolgung mehr drohe. Auch seien die vorgenannten Bemerkungen nicht bei seiner Vernehmung am 5. Januar 1978 erfolgt, sondern Ende der 1970er oder Anfang der 1980er Jahre.<\/p>\n<p>7. Zwischen 1977 und September 1982 wurde das Ermittlungsverfahren schlie\u00dflich gegen 62 Personen gef\u00fchrt. Es wurden Verd\u00e4chtige vernommen, Zeugen befragt und Ablichtungen von Strafurteilen aus Frankreich und Polen beschafft. Die Zentrale Stelle zur Aufkl\u00e4rung nationalsozialistischer Verbrechen unterst\u00fctzte die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft durch Archivrecherchen.<\/p>\n<p>8. Am 6. M\u00e4rz 1985 stellte die Staatsanwaltschaft F. das Ermittlungsverfahren nach \u00a7 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (siehe Rdnr. 25) ein, weil kein zur Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht vorliege. Ausweislich der Einstellungsverf\u00fcgung sollten die Einstellungsgr\u00fcnde wegen Gesch\u00e4ftsandrangs sp\u00e4ter ausf\u00fchrlich formuliert werden. Dies ist anscheinend nie erfolgt. Im Unterschied zu einigen anderen Beschuldigten, die anwaltlich vertreten waren, wurde dem Beschwerdef\u00fchrer diese Entscheidung nicht f\u00f6rmlich mitgeteilt.<\/p>\n<p><em>3. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>9. In den 1980er und 1990er Jahren sagte der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt in Strafverfahren gegen andere Beschuldigte zu strafbarem Verhalten im Vernichtungslager Auschwitz aus.<\/p>\n<p>10. Am 8. November 1984 wurde der Beschwerdef\u00fchrer von der Polizei als Zeuge in einem Strafverfahren gegen ein SS-Mitglied, das ebenfalls im Vernichtungslager Auschwitz eingesetzt war, befragt. Der Beschwerdef\u00fchrer berichtete dabei ausf\u00fchrlich \u00fcber seinen Dienst an der \u201eRampe\u201c.<\/p>\n<p>11. 2003\/2004 gab er Interviews im britischen Fernsehen, 2005 \u00e4u\u00dferte er sich in einem Interview gegen\u00fcber der Wochenzeitschrift \u201eDer Spiegel\u201c. In den Interviews sprach er offen und ausf\u00fchrlich \u00fcber die Rolle, die er im Hinblick auf das Funktionieren des Vernichtungslagers Auschwitz spielte. Der Spiegel berichtete weiter, der Beschwerdef\u00fchrer habe dem Journalisten ein Schreiben des Landgerichts D. vorgelegt, in dem er eine Passage unterstrichen habe, wonach er nicht als Beschuldigter, sondern nur als Zeuge geladen sei.<\/p>\n<p>12. Im Anschluss informierte die Zentrale Stelle zur Aufkl\u00e4rung nationalsozialistischer Verbrechen die Staatsanwaltschaft F. \u00fcber den Bericht im Spiegel. Am 11. Juli 2005 setzte die Staatsanwaltschaft F. die Zentrale Stelle von ihrer Entscheidung in Kenntnis, das eingestellte Ermittlungsverfahren dennoch nicht wiederaufzunehmen. In der Entscheidung wird der Fall eingehend analysiert. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft war die f\u00fcr Beihilfe zum Mord erforderliche Kausalit\u00e4t zwischen der Rolle des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf das Funktionieren des Vernichtungslagers und den in Rede stehenden Straftaten nicht gegeben. Die Tatsache, dass er in Uniform und bewaffnet zum Dienst an der \u201eRampe\u201c eingesetzt worden sei, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Dar\u00fcber hinaus sei auch das Vorhandensein des Vorsatzes fraglich, da dem Beschwerdef\u00fchrer die Grausamkeit des Todes der Opfer durch Einatmen des in den Gaskammern eingesetzten Giftgases m\u00f6glicherweise nicht bewusst gewesen sei.<\/p>\n<p>13. 2011 wurde Herr D., der im Vernichtungslager Sobib\u00f3r eingesetzt war, vom Landgericht M. wegen seiner Rolle im Hinblick auf das Funktionieren des Vernichtungslagers verurteilt, ungeachtet der Art seiner konkreten Aufgaben. Auch wenn diese Entscheidung nicht rechtskr\u00e4ftig wurde, weil Herr D. w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens verstarb (bez\u00fcglich weiterer Einzelheiten, siehe D. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a024247\/15, 24. Januar 2019), so gab sie doch den Ansto\u00df f\u00fcr eine neue rechtliche Beurteilung der Rolle von Einzelpersonen im Hinblick auf das Funktionieren der Vernichtungslager. In der Folge wurden deutschlandweit verschiedene Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen bzw. eingeleitet.<\/p>\n<p>14. 2012 informierte die Zentrale Stelle zur Aufkl\u00e4rung nationalsozialistischer Verbrechen die Staatsanwaltschaft F. \u00fcber die Entscheidung des Landgerichts M. im Fall D. Am 8. Januar 2013 entschied die Staatsanwaltschaft F. erneut, das eingestellte Verfahren nicht wiederaufzunehmen.<\/p>\n<p><em>4. Strafverfahren ab 2013<\/em><\/p>\n<p>15. Am 29. November 2013 leitete die Staatsanwaltschaft H. ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord im Zusammenhang mit seinem Einsatz im Vernichtungslager Auschwitz von September 1942 bis Oktober 1944 ein. Am 17. Februar 2014 vernahm sie den Beschwerdef\u00fchrer als Beschuldigten. Am 28. August 2014 erhob sie Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 F\u00e4llen.<\/p>\n<p>16. Am 15. Juli 2015 verurteilte das Landgericht L. den Beschwerdef\u00fchrer am Ende der Hauptverhandlung, die von April bis Juli dauerte, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Es befand, dass dem (einzigen) Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, dass n\u00e4mlich das Strafverfahren nicht mit dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar sei, nicht stattzugeben sei.<\/p>\n<p>17. Hinsichtlich des Zeitraums zwischen 1978 und 1985 stellte das Gericht fest, dass das Verfahren den Beschwerdef\u00fchrer keinen f\u00fchlbaren Belastungen ausgesetzt habe, die mit der Sanktion selbst vergleichbar w\u00e4ren. Obwohl er zun\u00e4chst als Beschuldigter vernommen worden sei, habe ihn das Verfahren nicht unter Druck gesetzt. Der Oberstaatsanwalt habe dem Beschwerdef\u00fchrer bei der Vernehmung gesagt, er brauche sich keine Sorgen zu machen, da man ihn eigentlich nicht strafrechtlich verfolgen wolle und er nur als Zeuge der Anklage von Interesse sei. Von diesem Zeitpunkt an sei der Beschwerdef\u00fchrer nach eigenen Angaben davon \u00fcberzeugt gewesen, moralisch mitverantwortlich, juristisch aber unschuldig zu sein und nie verurteilt zu werden.<\/p>\n<p>18. Das Gericht befand, dass der Zeitraum zwischen 1985 und 2013 nicht zu ber\u00fccksichtigen sei, denn es sei kein Ermittlungsverfahren anh\u00e4ngig gewesen, da die Staatsanwaltschaft F. das Verfahren eingestellt habe. Ein nicht existentes Verfahren k\u00f6nne nicht verz\u00f6gert werden und zu keinen f\u00fchlbaren Belastungen f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchren.<\/p>\n<p>19. Hinsichtlich des Zeitraums zwischen 2013 und dem Erlass des Urteils seien keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine ungeb\u00fchrliche Verz\u00f6gerung des Verfahrens ersichtlich.<\/p>\n<p>20. Zudem befand das Landgericht, dass nicht festgestellt werden k\u00f6nne, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdef\u00fchrer von der Einstellungsentscheidung von 1985 erfahren habe. Gleichwohl habe er sich nicht f\u00fcr den Verfahrensausgang interessiert, weil er sich durch das Verfahren nicht belastet gef\u00fchlt habe. Er habe sich diesbez\u00fcglich weder pers\u00f6nlich noch \u00fcber seinen Verteidiger erkundigt. In der Folgezeit habe er in anderen Strafverfahren gegen ehemalige SS-Angeh\u00f6rige, die ebenfalls im Vernichtungslager Ausschwitz eingesetzt gewesen seien, als Zeuge ausgesagt. Dies habe ihn in der Annahme best\u00e4rkt, im strafrechtlichen Sinne unschuldig zu sein und selbst keine Verfolgung mehr bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>21. Am 15. Oktober 2015 legte der Beschwerdef\u00fchrer Revision ein und trug vor, das Landgericht habe Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention fehlerhaft angewendet. Es habe keine getrennten Verz\u00f6gerungen gegeben; vielmehr habe das strafrechtliche Ermittlungsverfahren von seiner polizeilichen Vernehmung im Jahr 1978 bis zu seiner Verurteilung gedauert. Die Einstellungsentscheidung von 1985 unterbreche den bei der Berechnung der Gesamtdauer des Strafverfahrens zu ber\u00fccksichtigen Zeitraum nicht. Das Landgericht habe keine Kompensation gew\u00e4hrt, obwohl das Strafverfahren verz\u00f6gert worden sei und nahezu 35 Jahre gedauert habe.<\/p>\n<p>22. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (siehe Rdnr. 27) als offensichtlich unbegr\u00fcndet zu verwerfen. Er f\u00fchrte aus, die R\u00fcge wegen der Verfahrensdauer betreffend den Zeitraum zwischen 1978 und 1985 sei unzul\u00e4ssig, weil nicht ausf\u00fchrlich substantiiert worden sei, dass das Verfahren in dem Zeitraum nicht gef\u00f6rdert worden sei. Zudem sei das Verfahren 1985 eingestellt worden, ungeachtet dessen, ob der Beschwerdef\u00fchrer f\u00f6rmlich davon in Kenntnis gesetzt worden sei.<\/p>\n<p>23. Am 20. September 2016 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7 349 Abs. 2 Strafprozessordnung als offensichtlich unbegr\u00fcndet. Hinsichtlich der R\u00fcge betreffend die Verfahrensdauer schloss er sich den Ausf\u00fchrungen des Generalbundesanwalts vollumf\u00e4nglich und ohne weitere Begr\u00fcndung an.<\/p>\n<p>24. Am 20. Juli 2017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02636\/16).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Strafprozessordnung<\/em><\/p>\n<p>25. \u00a7 170 der Strafprozessordnung in der 1985 und w\u00e4hrend des von 2013 bis 2017 andauernden Verfahrens geltenden Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Bieten die Ermittlungen gen\u00fcgenden Anlass zur Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zust\u00e4ndigen Gericht.<\/p>\n<p>(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.\u201c<\/p>\n<p>26. Die Mitteilung an den Beschuldigten schlie\u00dft zwar die Einstellungsentscheidung ein, die Staatsanwaltschaft ist grunds\u00e4tzlich jedoch nicht verpflichtet, von sich aus Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Entscheidung anzugeben.<\/p>\n<p>27. \u00a7 349 Abs. 2 Strafprozessordnung sieht vor, dass das Revisionsgericht auf einen begr\u00fcndeten Antrag der Staatsanwaltschaft hin die Revision eines Verurteilten ohne Verhandlung verwerfen kann, wenn es die Revision f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet erachtet. Die Entscheidung muss einstimmig sein.<\/p>\n<p><em>2. Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zur \u00fcberlangen Dauer von Strafverfahren<\/em><\/p>\n<p>28. Die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zur \u00fcberlangen Dauer von Strafverfahren wurde in dem Urteil in der Rechtssache K. und T. .\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerden Nrn. 45749\/06 und 51115\/06, Rdnrn. 47-54, 22. Januar 2009) zusammengefasst.<\/p>\n<p>R\u00dcGE<\/p>\n<p>29. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte unter Berufung auf Artikel\u00a06 der Konvention, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der angemessenen Frist unvereinbar gewesen sei.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Vorfrage<\/strong><\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die S\u00f6hne des Beschwerdef\u00fchrers ein berechtigtes Interesse an der Fortf\u00fchrung der Beschwerde ihres Vaters haben (siehe Fojcik .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a057670\/00, Rdnr. 45, 21. September 2004; Kozimor .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 10816\/02, Rdnr.\u00a027, 12. April 2007, und Hristozov u.\u00a0a. .\/. Bulgarien, Individualbeschwerden Nrn. 47039\/11 und 358\/12, Rdnr. 71, ECHR 2012 (Ausz\u00fcge)). Es gibt weder Anhaltspunkte daf\u00fcr, noch hat die Regierung behauptet, dass die S\u00f6hne des Beschwerdef\u00fchrers nicht seine Erben sind. Der Einfachheit halber bezeichnet der Gerichtshof den verstorbenen Vater weiterhin als den Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p><strong>B. Die Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass &#8230; \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem &#8230; Gericht &#8230; innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p><em>1. Die Regierung<\/em><\/p>\n<p>32. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft habe. Zwischen 1978 und 1985 habe er zu keinem Zeitpunkt eine ungeb\u00fchrliche Verz\u00f6gerung geltend gemacht; in jedem Fall sei die vor dem Bundesgerichtshof vorgebrachte R\u00fcge unzul\u00e4ssig gewesen. Die Regierung trug vor, dass an der Wirksamkeit der innerstaatlichen Rechtsbehelfe kein Zweifel bestehe. Was das Verfahren ab 2013 angehe, habe er es vers\u00e4umt, rechtzeitig eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge und eine Entsch\u00e4digungsklage zu erheben.<\/p>\n<p>33. Insgesamt seien das 1977 eingeleitete Strafverfahren und das Verfahren ab 2013 getrennt voneinander zu betrachten. Die fehlende f\u00f6rmliche Benachrichtigung \u00fcber die Entstellungsentscheidung betreffend das vorangegangene Verfahren sei im Fall des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Zwecke des Artikels 6\u00a0Abs.\u00a01 der Konvention unerheblich, weil der Beschwerdef\u00fchrer stets davon ausgegangen sei, dass ihm im Zusammenhang mit seiner Rolle im Vernichtungslager Auschwitz keine strafrechtliche Verfolgung drohe. Dies ergebe sich aus den Einlassungen des Beschwerdef\u00fchrers vor dem Landgericht, wonach er sich moralisch mitverantwortlich, juristisch aber unschuldig f\u00fchle und an dem Strafverfahren nicht interessiert gewesen sei. Auch sein Verhalten nach 1985 lasse dies vermuten, denn er habe sich zu keinem Zeitpunkt nach dem Verfahrensausgang erkundigt und habe ferner als Zeuge in anderen Gerichtsverfahren ausgesagt und Interviews gegeben, offenbar ohne zu bef\u00fcrchten, dass er sich selbst belasten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>34. Zudem sei der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der Aussagen des Oberstaatsanwalts (siehe Rdnr. 6) nachvollziehbar davon ausgegangen, dass ihm keine strafrechtliche Verfolgung mehr drohe. Um ihre Version der Aussagen des Oberstaatsanwalts zu st\u00fctzen, legte die Regierung schriftliche Stellungnahmen vor. In einer dieser Stellungnahmen best\u00e4tigte ein Tatrichter des Landgerichts, dass die Feststellungen bez\u00fcglich des Inhalts dieser Aussagen auf den Angaben des Beschwerdef\u00fchrers in der Hauptverhandlung beruhten. Es sei nicht m\u00f6glich gewesen, den Oberstaatsanwalt selbst zu laden, da dieser bereits 2009 verstorben sei. In einer anderen schriftlichen Stellungnahme best\u00e4tigte ein an der Hauptverhandlung beteiligter Staatsanwalt, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Hauptverhandlung angegeben habe, dass es 1977 zu einer Begegnung mit dem Oberstaatsanwalt gekommen sei. Der Oberstaatsanwalt habe dem Beschwerdef\u00fchrer bei dieser Gelegenheit gesagt, er solle sich keine Sorgen machen, da er nur als Zeuge der Anklage von Interesse sei, falls sich einer der Beschuldigten auf Befehlsnotstand berufe. Auch wurde der Beschwerdef\u00fchrer mit den Worten aus der Hauptverhandlung zitiert, er habe nie realisiert, dass er Beschuldigter gewesen sei. Dementsprechend habe es zwischen 1985 und 2013 kein Strafverfahren gegeben.<\/p>\n<p>35. Das zweite Strafverfahren, das lediglich f\u00fcr die Bestimmung der Verfahrensdauer erheblich sei, sei nicht \u00fcberlang gewesen. Es sei \u00fcber drei Instanzen gef\u00fchrt worden und habe recht komplexe Fragestellungen betroffen.<\/p>\n<p><em>2. Der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>36. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt diese Auffassung. Er machte geltend, dass er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft habe und dass die Dauer des Verfahrens \u00fcberlang gewesen sei, weil das Strafverfahren 1985 nicht ordnungsgem\u00e4\u00df eingestellt worden sei. Das Strafverfahren habe daher 1978 mit seiner Vernehmung als Beschuldigter begonnen und erst im September 2016 mit der Verwerfung seiner Revision durch den Bundesgerichtshof geendet. Die Staatsanwaltschaft habe ihn 1985 entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht f\u00f6rmlich \u00fcber die Einstellungsentscheidung benachrichtigt.<\/p>\n<p>37. Seine Aussage im innerstaatlichen Verfahren, wonach er sich nicht f\u00fcr die Ermittlungen interessiert habe und sich moralisch mitverantwortlich, juristisch aber unschuldig gef\u00fchlt habe, sei der Tatsache zuzuschreiben, dass er seiner \u00dcberzeugung nach keine Straftat begangen habe, und nicht einer etwaigen Kenntnis der Tatsache, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Es habe f\u00fcr ihn keine Verpflichtung bestanden, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die ihm von dem Oberstaatsanwalt mitgeteilten Informationen keine Aussage dahingehend enthalten, dass es keine weiteren ihn betreffende strafrechtlichen Ermittlungen geben w\u00fcrde. Grunds\u00e4tzlich sei die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Ermittlungen fortzusetzen. Der Beschwerdef\u00fchrer legte eine schriftliche Stellungnahme seiner Rechtsanw\u00e4lte vor, um seine in der Hauptverhandlung im Jahr 2015 bez\u00fcglich des Inhalts der Aussagen des Oberstaatsanwalts get\u00e4tigten m\u00fcndlichen Einlassungen zu belegen.<\/p>\n<p><strong>C. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Zu ber\u00fccksichtigender Zeitraum<\/em><\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof erinnert an seine Rechtsprechung, wonach der gem\u00e4\u00df Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention zu ber\u00fccksichtigende Zeitraum mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem eine Person f\u00f6rmlich einer Straftat beschuldigt wird oder ab dem die Ma\u00dfnahmen, die die Beh\u00f6rden aufgrund des Verdachts gegen sie ergriffen haben, ernsthafte Auswirkungen auf ihre Situation haben (siehe Pedersen und Baadsgaard .\/. D\u00e4nemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017\/99, Rdnr. 44, ECHR 2004 XI).<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unstrittig ist, dass die Vernehmung des Beschwerdef\u00fchrers als Beschuldigter der Zeitpunkt ist, zu dem das Verfahren begann. Strittig ist zwischen ihnen jedoch, ob insoweit die Vernehmung im Jahr 1978 oder im Jahr 2014 entscheidend ist. Dies h\u00e4ngt davon ab, ob das Verfahren als zwei getrennte Verfahrenskomplexe oder als ein Verfahrenskomplex betrachtet wird.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht drei Zeitr\u00e4ume untersucht hat. Einer dauerte von 1978 bis 1985, ein weiterer von 2013 bis zum Tag des Erlasses des Strafurteils; die Zeit dazwischen wurde ausdr\u00fccklich als Zeitraum eingestuft, in dem kein Verfahren existierte (siehe Rdnrn. 17-19). Der Gerichtshof sieht sich an diese Schlussfolgerung jedoch nicht gebunden und wird daher seine eigene Bewertung der Frage vornehmen, ob das vorangegangene Verfahren einen getrennten Verfahrenskomplex darstellte.<\/p>\n<p>(a) Mitteilung der Einstellungsentscheidung<\/p>\n<p>41. Was das Ende des vorangegangenen Verfahrens betrifft, merkt der Gerichtshof an, dass das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist den Einzelnen u.\u00a0a. davor sch\u00fctzen soll, dass er \u201e\u00fcber sein Schicksal zu lange im Ungewissen bleibt\u201c (siehe St\u00f6gm\u00fcller .\/. \u00d6sterreich, 10. November 1969, Serie A Nr. 9, S.\u00a040). Demnach dauert der zu ber\u00fccksichtigende Zeitraum, bis sich die gegen die betroffene Person erhobenen Vorw\u00fcrfe nicht mehr auf sie auswirken und die Unsicherheit in Bezug auf ihre rechtliche Lage beseitigt ist (siehe Nakhmanovich .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 55669\/00, Rdnr. 89, 2. M\u00e4rz 2006). Entsprechend endet ein Strafverfahren in der Regel mit einer amtlichen Mitteilung an den Beschuldigten, dass er wegen dieser Beschuldigungen nicht mehr verfolgt wird, so dass im Ergebnis festgestellt werden kann, dass von erheblichen Auswirkungen auf seine Lage nicht mehr auszugehen ist (siehe Kalpachka .\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 49163\/99, Rdnr. 65, 2. November 2006). Es muss daher festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt dies im vorliegenden Fall eingetreten ist.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers, dass die Staatsanwaltschaft F. den Beschwerdef\u00fchrer entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht mit einem f\u00f6rmlichen Schreiben von der Einstellungsentscheidung von 1985 in Kenntnis gesetzt hat. Das Landgericht befand zudem, dass nicht festgestellt werden k\u00f6nne, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdef\u00fchrer von der Einstellungsentscheidung erfahren habe (siehe Rdnr. 20).<\/p>\n<p>43. In F\u00e4llen, in denen ein Beschwerdef\u00fchrer nach dem innerstaatlichen Recht einen Anspruch darauf hatte, dass ihm von Amts wegen eine schriftliche Fassung der Einstellungsentscheidung ausgeh\u00e4ndigt wird, hat der Gerichtshof erkannt, dass der erhebliche Zeitraum bis zu dem Augenblick dauerte, in dem die Entscheidung dem Betroffenen mitgeteilt wurde (siehe Nakhmanovich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 87 ff., und Borzhonov .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 18274\/04, Rdnr. 38, 22.\u00a0Januar 2009).<\/p>\n<p>44. Allerdings waren im Unterschied zu dem vorliegenden Verfahren die Beschwerdef\u00fchrer in diesen F\u00e4llen in v\u00f6lliger Unsicherheit gelassen worden. Obwohl sie sich nach dem Stand des Strafverfahrens erkundigt hatten, erfuhren sie erst dann von der Einstellungsentscheidung, als sie die Stellungnahme der russischen Regierung in Erwiderung auf ihre zu diesem Gerichtshof erhobenen Beschwerden erhielten. Im Fall Nakhmanovich (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 92) war zudem zweifelhaft, ob die Einstellungsentscheidung an dem dort angegebenen Tag und nicht etwa r\u00fcckwirkend ergangen war. Dagegen besteht kein Grund f\u00fcr die Annahme, dass der Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Fall die Einstellungsentscheidung nicht in schriftlicher Form erhalten h\u00e4tte, wenn er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt oder die Einstellungsentscheidung angefordert h\u00e4tte, sobald er von dieser Entscheidung oder von Informationen Kenntnis erhalten hatte, die darauf hindeuteten, dass keine Absicht bestand, ihn strafrechtlich zu verfolgen (siehe weiter unten). F\u00fcr eine solche Mitteilung war auch unerheblich, ob die Einstellungsgr\u00fcnde vollst\u00e4ndig angegeben waren, denn der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4re nur \u00fcber die Entscheidung an sich informiert worden (siehe Rdnr. 26).<\/p>\n<p>45. In einem anderen Fall war es ausreichend, dass der Justizminister den Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber informiert hatte, dass er nicht strafrechtlich verfolgt w\u00fcrde (siehe X .\/. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 9433\/81, Ausschussentscheidung vom 11. Dezember 1981, Decisions and Reports (DR) 27, S. 237). In einem anderen Zusammenhang wurde die Anordnung eines Tatrichters, die Vorw\u00fcrfe in den Akten zu belassen, als Beendigung des Strafverfahrens im Sinne von Artikel\u00a06 der Konvention betrachtet (siehe Withey .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59493\/00, ECHR 2003-X).<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof geht daher davon aus, dass die Einstellungsentscheidung von 1985, die dem Beschwerdef\u00fchrer nicht f\u00f6rmlich \u00fcbermittelt wurde, den Zeitraum, der am 5. Januar 1978 begonnen hatte, nicht beendete. Unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des vorliegenden Falls und des Artikel\u00a06 zugrundeliegenden Ziels, n\u00e4mlich Unsicherheit in Bezug auf die rechtliche Lage eines Beschuldigten zu beseitigen, hindert die Nichtbeachtung der innerstaatlichen Mitteilungsvorschriften den Gerichtshof dennoch nicht daran zu pr\u00fcfen, ob die Unsicherheit durch andere Mittel beseitigt wurde.<\/p>\n<p>(b) Beseitigung der Unsicherheit durch andere Mittel<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof stellt fest, dass beide Ermittlungsverfahren zwar die Rolle des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf das Funktionieren des Vernichtungslagers Auschwitz zwischen September 1942 und Oktober 1944 betraf, sie jedoch von unterschiedlichen Staatsanwaltschaften gef\u00fchrt wurden und zwischen ihnen ein recht langer Zeitraum lag.<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass von dem f\u00fcr das fr\u00fchere Verfahren zust\u00e4ndigen Oberstaatsanwalt Aussagen bez\u00fcglich der Rolle des Beschwerdef\u00fchrers als Zeuge f\u00fcr die Anklage gemacht worden waren (siehe Rdnrn. 6, 34 und 37). Die Existenz der Aussagen ist zwar unstrittig, der Gerichtshof sieht sich jedoch einer Meinungsverschiedenheit bez\u00fcglich des Inhalts und des Zeitpunkts der Aussagen gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>49. In den Verfahren vor dem Gerichtshof bestehen keine Zul\u00e4ssigkeitsbeschr\u00e4nkungen, was die Vorlage von Beweismitteln angeht, und auch keine vorab festgelegten Formeln f\u00fcr deren W\u00fcrdigung. Der Gerichtshof zieht die Schlussfolgerungen, die seiner Auffassung nach durch die freie W\u00fcrdigung aller Beweismittel gest\u00fctzt werden; dies schlie\u00dft R\u00fcckschl\u00fcsse ein, die sich aus den Tatsachen und dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten ergeben. Nach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung kann der Beweis auch aus dem gleichzeitigen Vorliegen hinreichend gewichtiger, eindeutiger und konkordanter Schlussfolgerungen oder \u00e4hnlicher unwiderlegter Tatsachenvermutungen folgen (siehe Nachova u.\u00a0a. .\/. Bulgarien [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a043577\/98 und 43579\/98, Rdnr. 147, ECHR 2005\u2011VII mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>50. Was den vorliegenden Sachverhalt angeht, so lagen keine Aufzeichnungen \u00fcber die Aussagen vor und das Landgericht st\u00fctzte sich insoweit ausschlie\u00dflich auf die Einlassungen des Beschwerdef\u00fchrers in der Hauptverhandlung. Der Oberstaatsanwalt konnte selbst nicht befragt werden, da er bereits vor dem Prozess verstorben war. In dem Verfahren vor dem Gerichtshof nahmen die Regierung und der Beschwerdef\u00fchrer auf schriftliche Stellungnahmen von prozessbeteiligten Personen Bezug, einschlie\u00dflich eines Tatrichters, eines Staatsanwalts und des Rechtsanwalts des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof sieht es als schwierig an, den Inhalt der Aussagen lediglich auf der Grundlage dieser schriftlichen Stellungnahmen festzustellen, da sich diese widersprechen. Er muss daher koexistierende Beweismittel w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>52. Die von der Regierung vorgelegte Version der Aussagen wird durch das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers zwischen 1985 und 2013 gest\u00fctzt. In den 1980er und 1990er Jahren sagte der Beschwerdef\u00fchrer in Strafverfahren gegen T\u00e4ter aus den Vernichtungslagern als Zeuge aus und berichtete dabei ausf\u00fchrlich \u00fcber seinen Einsatz in Auschwitz. In \u00e4hnlicher Weise erl\u00e4uterte er in Interviews f\u00fcr das britische Fernsehen und eine deutsche Zeitschrift offen und ausf\u00fchrlich die Rolle, die er im Hinblick auf das Funktionieren des Vernichtungslagers spielte. Insbesondere ein Schreiben des Landgerichts Duisburg (siehe Rdnr. 11), in dem er eine Passage unterstrichen hatte, wonach er lediglich als Zeuge geladen sei, ist ein weiterer Beleg daf\u00fcr, dass er sich nicht mehr als Beschuldigter von Straftaten betrachtete. Dies stimmt auch mit der schriftlichen Stellungnahme des Staatsanwalts \u00fcberein (siehe Rdnr. 34), der den Beschwerdef\u00fchrer mit den Worten aus der Hauptverhandlung zitierte, er habe nie realisiert, dass er Beschuldigter gewesen sei. Das Landgericht stellte ebenfalls fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer davon \u00fcberzeugt sei, moralisch mitverantwortlich, juristisch aber unschuldig zu sein und niemals verurteilt zu werden (siehe Rdnr. 17).<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof teilt folglich die Einsch\u00e4tzung der Regierung in Bezug auf den Inhalt dieser Aussagen. Dennoch kann er nicht best\u00e4tigen, dass der Oberstaatsanwalt diese Aussagen bei der ersten Vernehmung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahr 1978 machte, denn die vorgelegte schriftliche Aufzeichnung der Vernehmung deutet darauf hin, dass nur der Beschwerdef\u00fchrer und ein Polizeibeamter, aber kein Staatsanwalt anwesend waren. Der Gerichtshof nimmt daher zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers an, dass diese Aussagen nicht bei der Vernehmung am 5. Januar 1978 gemacht wurden, sondern Ende der 1970er oder Anfang der 1980er Jahre.<\/p>\n<p>54. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer den Aussagen des Oberstaatsanwalts vertraute. Er wusste, dass er keiner Straftat mehr beschuldigt wurde, sondern nur als Zeuge f\u00fcr die Anklage von Interesse war. Da das genaue Datum dieser Aussagen, die selbst nach der Darstellung des Beschwerdef\u00fchrers sp\u00e4testens Anfang der 1980er Jahre gemacht wurden, nicht ermittelt werden kann, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die gegen den Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Beschuldigungen sp\u00e4testens Ende 1985 keine Auswirkungen mehr auf ihn hatten. Dementsprechend endete der erste zu ber\u00fccksichtigende Zeitraum in diesem Moment.<\/p>\n<p>(c) Schlussfolgerung bez\u00fcglich des zu ber\u00fccksichtigenden Zeitraums<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof unterscheidet daher zwei Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Das erste begann am 5. Januar 1978 und endete sp\u00e4testens am 31. Dezember 1985. Das zweite begann am 17. Februar 2014. Was das Ende des zweiten Verfahrens angeht, r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer die \u00fcberlange Verfahrensdauer bez\u00fcglich des Zeitraums bis zum 20. September 2016, dem Tag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Regierung bezog sich insoweit auf einen noch sp\u00e4teren Zeitpunkt, n\u00e4mlich den 20. Juli 2017, dem Tag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdef\u00fchrers gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der zu ber\u00fccksichtigende Zeitraum am 17. Februar 2014 begann und am 20. September 2016 endete.<\/p>\n<p><em>2. R\u00fcge bez\u00fcglich der Dauer des ersten Strafverfahrens<\/em><\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof braucht nicht zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer die Regel der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beachtet hat, weil die R\u00fcge bez\u00fcglich des ersten Verfahrens in jedem Fall nicht fristgerecht erhoben wurde. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer sp\u00e4testens Ende des Jahres 1985 nicht mehr durch die Beschuldigungen im ersten Verfahren beeintr\u00e4chtigt war (siehe Rdnr. 54). Er wandte sich nicht innerhalb der darauffolgenden sechs Monate an den Gerichtshof und legte auch keine Informationen vor, die seine lange Unt\u00e4tigkeit rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>57. Folglich ist dieser Teil der Individualbeschwerde betreffend das erste Strafverfahren wegen Nichteinhaltung der Sechs-Monats-Frist nach Artikel\u00a035 Abs. 1 und 4 der Konvention f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><em>3. R\u00fcge bez\u00fcglich der Dauer des zweiten Strafverfahrens<\/em><\/p>\n<p>58. Auch in Bezug auf dieses Verfahren braucht der Gerichtshof nicht zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer die Regel der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beachtet hat, weil die R\u00fcge bez\u00fcglich des zweiten Verfahrens in jeden Fall aus den im Folgenden genannten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der besonderen Umst\u00e4nde der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexit\u00e4t des Falles sowie des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu w\u00fcrdigen ist (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. P\u00e9lissier und Sassi .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25444\/94, Rdnr. 67, ECHR 1999-II).<\/p>\n<p>60. Wie der Gerichtshof in der Vergangenheit erkannt hat, muss bei Kriegsverbrechen die Verfahrensdauer im Lichte von Erw\u00e4gungen wie etwa der Nichtanwendbarkeit von Verj\u00e4hrungsbestimmungen auf solche Verbrechen sowie der langen Zeit bestimmt werden, die m\u00f6glicherweise seit der Begehung der Taten, die einer Person vorgeworfen werden k\u00f6nnten, vergangen ist. In der Rechtssache X. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 6946\/75, Ausschussentscheidung vom 6. Juli 1976, Decisions and Reports (DR) 6, S. 115-116, betreffend ein mehr als elf Jahre andauerndes Verfahren) wurden die vorgenannten Kriterien zur Bestimmung der Verfahrensdauer in einem mit der vorliegenden Rechtssache vergleichbaren Fall als nicht anwendbar erachtet, und zwar aufgrund des au\u00dfergew\u00f6hnlichen Charakters des Verfahrens.<\/p>\n<p>61. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrte Strafverfahren angesichts der gro\u00dfen Anzahl sehr schwerer Tatvorw\u00fcrfe und der Schwierigkeiten, die der lange Zeitraum seit der Begehung der betreffenden Taten mit sich brachte, komplex war (siehe sinngem\u00e4\u00df X. .\/. Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., S.\u00a0116). Solche F\u00e4lle erfordern in der Regel umfangreiche Archivrecherchen, um Urkundenbeweise f\u00fcr die Vorw\u00fcrfe zu erlangen, und dar\u00fcber hinaus einen sensiblen und vorsichtigen Umgang mit den Zeugenaussagen von \u00dcberlebenden. Im Zusammenhang mit der Rolle, die der Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf das Funktionieren des Vernichtungslagers spielte, stellten sich auch sensible und komplizierte historische und rechtliche Fragen. Dies wird durch die sich weiterentwickelnde innerstaatliche Rechtsprechung verdeutlicht, die in der wegweisenden Entscheidung des Landgerichts M. aus dem Jahr 2011 kulminierte, in der das Beitragen zum Funktionieren eines Vernichtungslagers als Beihilfe zum Mord eingestuft wurde (siehe Rdnr. 13).<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof m\u00f6chte jedoch betonen, dass das zweite Verfahren \u00fcber zwei Instanzen lediglich vom 17. Februar 2014 bis zum 20. September 2016 dauerte \u2013 bzw. \u00fcber drei Instanzen bis zum 20 Juli 2017, wenn man das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ber\u00fccksichtigen w\u00fcrde. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass durch die Vorgehensweise der staatlichen Stellen Verz\u00f6gerungen in dem Verfahren verursacht wurden. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Elemente des vorliegenden Falls, insbesondere des strafrechtlichen Vorwurfs der Beihilfe zum Mord in 300.000 F\u00e4llen, war nach Auffassung des Gerichtshofs die Verfahrensdauer eindeutig nicht \u00fcberlang und es wurde nicht gegen das Gebot der angemessenen Frist versto\u00dfen.<\/p>\n<p>63. Folglich ist dieser Teil der R\u00fcge betreffend das zweite Strafverfahren offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 12. November 2020.<\/p>\n<p>Victor Soloveytchik \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Siofra O\u2019Leary<br \/>\nSektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2024\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2024&text=GR%C3%96NING+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+71591%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2024&title=GR%C3%96NING+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+71591%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2024&description=GR%C3%96NING+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+71591%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 71591\/17 G. .\/. 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