{"id":202,"date":"2020-12-05T16:59:12","date_gmt":"2020-12-05T16:59:12","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=202"},"modified":"2020-12-05T16:59:12","modified_gmt":"2020-12-05T16:59:12","slug":"rechtssache-axel-springer-se-und-rtl-television-gmbh-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-51405-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=202","title":{"rendered":"RECHTSSACHE AXEL SPRINGER SE UND RTL TELEVISION GMBH .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 51405\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE A. UND R. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 51405\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n21. September 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache A. und R. gegen Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits und<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov,<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 29. August 2017<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a051405\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Unternehmen, A. und R. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerinnen\u201c) am 8. August 2012 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatten.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen wurden von Herrn M. und Herrn N., Rechtsanw\u00e4lte in H., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201d) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K.\u00a0Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen brachten vor, dass eine richterliche Anordnung, mit der die Ver\u00f6ffentlichung nichtanonymisierter Bilder (Fotos und Videoaufnahmen) des Angeklagten verboten worden sei, zu einer Verletzung von Artikel 10 der Konvention gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>4. Am 4. M\u00e4rz 2016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Bei der ersten Beschwerdef\u00fchrerin, A., handelt es sich um einen in der Rechtsform einer Societas Europea gef\u00fchrten Verlag mit Sitz in B. Bei der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin, R., handelt es sich um ein als Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung gegr\u00fcndetes Rundfunkunternehmen mit Sitz in K.<\/p>\n<p>6. Am 14. Juni 2010 wurde der damals 28-j\u00e4hrige Angeklagte S. festgenommen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, seine Eltern get\u00f6tet, ihre Leichen zerst\u00fcckelt und teils verbrannt oder die Toilette hinunter gesp\u00fclt und den Rest in F\u00e4ssern verstaut zu haben. S. legte gegen\u00fcber der Polizei ein Gest\u00e4ndnis ab. Mehrere deutsche Zeitungen berichteten \u00fcber den Fall. Einige ver\u00f6ffentlichten Bilder von S., auf denen er meist in viel j\u00fcngerem Alter abgebildet war.<\/p>\n<p>7. Die Staatsanwaltschaft gab ein psychiatrisches Sachverst\u00e4ndigengutachten in Auftrag, das im Oktober 2010 einging. Der Sachverst\u00e4ndige kam zu der Einsch\u00e4tzung, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine schizoide Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vorgelegen habe.<\/p>\n<p>8. Am 11. Januar 2011 begann vor dem Landgericht P. die Hauptverhandlung gegen S. Bei den Verhandlungen waren f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerinnen t\u00e4tige Fotografen anwesend, um Foto- und Filmaufnahmen des Angeklagten zu fertigen.<\/p>\n<p>9. Vor Beginn der Verhandlung teilte der Vorsitzende den Fotoreportern m\u00fcndlich mit, dass das Gesicht des Angeklagten \u201ewie \u00fcblich\u201c unkenntlich gemacht werden m\u00fcsse, bevor Bilder von ihm ver\u00f6ffentlicht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>10. Nach Aussage der Beschwerdef\u00fchrerinnen hatte der Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung am 11.\u00a0Januar 2011 zu verstehen gegeben, dass jemand, der diese Anordnung nicht befolge, sich am Landgericht P. nicht mehr blicken zu lassen brauche, um bei k\u00fcnftigen Prozessen um eine Fotogenehmigung zu ersuchen. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen legten eine Kopie einer E-Mail eines bei der Verhandlung anwesenden Journalisten vor, welche die angebliche Aussage des Vorsitzenden best\u00e4tigte.<\/p>\n<p>11. Die Regierung bestritt die Darstellung der Beschwerdef\u00fchrerinnen, der Vorsitzende habe gedroht, er werde Journalisten nicht nur von Fotoaufnahmen w\u00e4hrend des Verfahrens gegen den Angeklagten, sondern auch von k\u00fcnftigen Verfahren vor dem Landgericht P. ausschlie\u00dfen. Die Regierung trug vor, dass eine solche \u00c4u\u00dferung laut dem Vorsitzenden nicht get\u00e4tigt worden sei.<\/p>\n<p>12. Am ersten Tag der Verhandlung wiederholte S. sein Gest\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>13. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 bat die zweite Beschwerdef\u00fchrerin den Pr\u00e4sidenten des Landgerichts, die Anordnung des Vorsitzenden zu \u00e4ndern. Sie wies u. a. darauf hin, dass in verschiedenen Zeitungen bereits nichtverpixelte Bilder von S. ver\u00f6ffentlicht worden seien. Mit Schreiben vom selben Tag antwortete der Pr\u00e4sident, er habe das Schreiben mangels eigener Zust\u00e4ndigkeit an den Vorsitzenden weitergeleitet.<\/p>\n<p>14. Am 17. Januar 2011 erg\u00e4nzte und begr\u00fcndete der Vorsitzende seine Anordnung schriftlich. Die Anordnung gestattete Foto- und Filmaufnahmen von S. nur den Medienvertretern, die sich vorher beim Gericht angemeldet und versichert hatten, dass das Gesicht von S. vor der Ver\u00f6ffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen durch ein technisches Verfahren, beispielsweise die Verpixelung, so unkenntlich gemacht werde, dass nur eine Verwendung der Bilder in einer solchen Form m\u00f6glich bleibe. Die Anordnung sah vor, Journalisten, die sich nicht an die Anordnung hielten, von der weiteren Berichterstattung \u00fcber das Verfahren auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>15. In seiner Begr\u00fcndung gab der Vorsitzende an, er m\u00fcsse das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit und die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von S. gegeneinander abw\u00e4gen. Er r\u00e4umte ein, dass die in Rede stehende Straftat sich deutlich von der \u201egew\u00f6hnlichen Kriminalit\u00e4t\u201c abhebe und es eine Beeintr\u00e4chtigung der Informationsm\u00f6glichkeiten der \u00d6ffentlichkeit darstelle, wenn nur anonymisierte Aufnahmen von S. zugelassen seien. Er befand, dass die Anordnung in Anbetracht der Notwendigkeit, die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von S. zu sch\u00fctzen, jedoch gerechtfertigt sei, und argumentierte, der Fall habe bundesweit eher wenig Aufsehen erregt. Au\u00dfer der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin habe sich kein Fernsehsender mit deutschlandweiter Bedeutung an einer Berichterstattung interessiert gezeigt. Er hob die Bedeutung der Unschuldsvermutung hervor und befand, dass eine identifizierende Berichterstattung eine \u201ePrangerwirkung\u201c habe k\u00f6nne. Daher \u00fcberwiege das Pers\u00f6nlichkeitsrecht von S., der noch nie im Blickpunkt der \u00d6ffentlichkeit gestanden oder den Kontakt mit den Medien gesucht habe und der ausdr\u00fccklich darum gebeten habe, seine Anonymit\u00e4t zu wahren, das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Dar\u00fcber hinaus habe sich die Anordnung bereits als notwendig erwiesen, weil nach dem ersten Sitzungstag vereinzelt gegen die Anweisungen des Richters versto\u00dfen worden sei.<\/p>\n<p>16. Am 18. Januar 2011 \u00fcbersandte der Vorsitzende die erg\u00e4nzte Anordnung einer Reihe von Journalisten, darunter einigen, die f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerinnen t\u00e4tig waren.<\/p>\n<p>17. Am 31. Januar erhoben die Beschwerdef\u00fchrerinnen Gegenvorstellung und beantragten, die richterliche Anordnung, mit der die Ver\u00f6ffentlichung nichtanonymisierter Bilder untersagt wurde, \u201ef\u00fcr die Dauer des Prozesses gegen (&#8230;) S.\u201c [1]auszusetzen. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen betonten, dass S. die Tat am ersten Verhandlungstag gestanden habe.<\/p>\n<p>18. Am 4. Februar 2011 best\u00e4tigte der Vorsitzende die Anordnung. Er befand, dass die Bedeutung und die Glaubhaftigkeit des Gest\u00e4ndnisses erst am Ende der Hauptverhandlung zu beurteilen seien.<\/p>\n<p>19. Weitere Verhandlungen fanden am 20. und 27. Januar sowie am 8. Februar 2011 statt. Am 10. Februar 2011 verk\u00fcndete das Landgericht sein Urteil und verh\u00e4ngte gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe wegen Mordes in zwei F\u00e4llen.<\/p>\n<p>20. Am 1. Februar 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerinnen zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a0381\/11).<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNER\u00adSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Rechtsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>21. Das Gerichtsverfassungsgesetz enth\u00e4lt Regelungen zur Berichterstattung \u00fcber Gerichtsverhandlungen und zur Befugnis der Richter, Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung zu erlassen. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0169<\/p>\n<p>Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlie\u00dflich der Verk\u00fcndung der Urteile und Beschl\u00fcsse ist \u00f6ffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der \u00f6ffentlichen Vorf\u00fchrung oder Ver\u00f6ffentlichung ihres Inhalts sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0176<\/p>\n<p>Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0177<\/p>\n<p>Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverst\u00e4ndige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, k\u00f6nnen aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgef\u00fchrt und w\u00e4h\u00adrend einer zu bestimmenden Zeit, die 24 Stunden nicht \u00fcbersteigen darf, festgehalten werden. \u00dcber Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 entscheidet gegen\u00fcber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen das Gericht.<\/p>\n<p><strong>B. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>22. In einem Beschluss vom 19. Dezember 2007 (1 BvR 620\/07) \u00fcber Videoaufnahmen in Strafverfahren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Vorsitzende auf der Grundlage von \u00a7 176 GVG unter anderem die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen Beschr\u00e4nkungen unterwerfen d\u00fcrfe. Dabei m\u00fcsse der Vorsitzende das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit und den Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Angeklagten unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls gegeneinander abw\u00e4gen. Wesentliche Kriterien seien die Schwere der in Rede stehenden Straftat sowie besondere Umst\u00e4nde, die zu erh\u00f6hter \u00f6ffentlicher Aufmerksamkeit f\u00fchrten. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das \u00f6ffentliche Interesse schwerer wiege, wenn die Straftat sich von der gew\u00f6hnlichen Kriminalit\u00e4t deutlich abhebe. Dies gelte auch dann, wenn der Angeklagte zuvor noch nie im Blickpunkt der \u00d6ffentlichkeit gestanden habe. Was die Pers\u00f6nlichkeitsrechte eines Angeklagten betreffe, sei zu ber\u00fccksichtigen, dass Strafverfahren zu einer ungewohnten und belastenden Situation f\u00fchrten, die nicht vermieden werden k\u00f6nne, da die Anwesenheit verpflichtend sei. Insbesondere bei Angeklagten seien auch m\u00f6gliche Prangerwirkungen oder Beeintr\u00e4chtigungen der Unschuldsvermutung bzw. der sp\u00e4teren Resozialisierung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>23. Das Bundesverfassungsgericht hat \u00fcber mehrere Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden, die richterliche Anordnungen betrafen, mit denen die Ver\u00f6ffentlichung nichtanonymisierter Bilder eines Angeklagten bzw. die einen Angeklagten identifizierende Bildberichterstattung untersagt wurde. In den Entscheidungen wurde betont, dass die Unschuldsvermutung bedeute, dass bei der Bildberichterstattung \u00fcber Strafverfahren im Allgemeinen Zur\u00fcckhaltung, zumindest aber Ausgewogenheit, geboten sei. Die Art und Schwere der in Rede stehenden Straftat k\u00f6nne nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit, sondern auch ein erh\u00f6htes Risiko der Stigmatisierung des Angeklagten begr\u00fcnden (Entscheidung vom 27. November 2008, 1 BvQ 46\/08). Das Gest\u00e4ndnis eines Angeklagten (Entscheidung vom 20. Dezember 2011, 1 BvR 3048\/11) k\u00f6nne sich ebenso auf den Abw\u00e4gungsprozess auswirken wie eine m\u00f6gliche Schuldunf\u00e4higkeit aufgrund psychischer Probleme (Entscheidung vom 30. M\u00e4rz 2012, 1 BvR 711\/12). Des Weiteren befand das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 9. September 2016, dass eine Anordnung der Verpixelung mit dem \u00f6ffentlichen Informationsinteresse weitgehend vereinbar gewesen sei (1 BvR 2022\/16).<\/p>\n<p>III. EMPFEHLUNG DES MINISTERKOMITEES DES EUROPARATS<\/p>\n<p>24. Der Anhang zur Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten \u00fcber die Informationsverbreitung durch die Medien in Bezug auf Strafverfahren (angenommen vom Ministerkomitee am 10. Juli 2003 bei der 848. Sitzung der Ministerdelegierten) enth\u00e4lt folgende Grunds\u00e4tze, die in dem vorliegenden Fall von besonderem Interesse sind:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eGrundsatz 8 \u2013 Schutz des Privatlebens bei laufenden Strafverfahren<\/p>\n<p>Die Bereitstellung von Informationen \u00fcber tatverd\u00e4chtige, angeklagte oder verurteilte Personen und andere Parteien im Strafverfahren sollte das Recht auf Schutz des Privatlebens gem\u00e4\u00df Arti\u00adkel 8 der Konvention achten. Dabei sollte Minderj\u00e4hrigen und anderen verletzlichen Personen sowie den Opfern, den Zeugen und den Familien der tatverd\u00e4chtigen, angeklagten oder ver\u00adurteilten Personen besonderer Schutz zuteil werden. In jedem Fall sollte besonders ber\u00fccksichtigt werden, dass die Verbreitung von Informationen, die eine Identifizierung erm\u00f6glichen, nachteilige Folgenden f\u00fcr die in diesem Grundsatz genannten Personen haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Grundsatz 14 \u2013 Direkt\u00fcbertragungen und Aufzeichnungen in den Gerichtss\u00e4len<\/p>\n<p>Direkt\u00fcbertragungen oder Aufzeichnungen der Medien in Gerichtss\u00e4len sollten nur m\u00f6glich sein, wenn und soweit sie durch das Gesetz oder die zust\u00e4ndigen Gerichtsbeh\u00f6rden ausdr\u00fccklich erlaubt sind. Solche \u00dcbertragungen sollten nur genehmigt werden, wenn kein ernstliches Risiko einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Einwirkung auf die Opfer, die Zeugen, die Parteien im Strafverfahren, die Geschworenen und die Richter besteht.&#8220;<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION<\/p>\n<p>25. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgten, dass die richterliche Anordnung, mit der die Ver\u00f6ffentlichung nichtanonymisierter Bilder von S. verboten worden sei, ihr Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention verletzt habe; Artikel 10 lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Mei\u00adnungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann da\u00adher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen ihre R\u00fcge der Sache nach vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht haben und die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Regierung<\/p>\n<p>27. Die Regierung trug vor, dass die Anordnung des Vorsitzenden auf \u00a7 176 GVG gest\u00fctzt gewesen sei. Der Vorsitzende sei verpflichtet gewesen, Ma\u00dfnahmen zum Schutz eines geordneten Ablaufs der Sitzung anzuordnen, wozu auch die Beachtung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von S. und anderen beteiligten Parteien geh\u00f6re.<\/p>\n<p>28. Artikel 10 der Konvention sei nicht verletzt worden, da der Vorsitzende die betroffenen Interessen fair gegeneinander abgewogen habe. Er habe das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit ausreichend ber\u00fccksichtigt und habe den Belangen von S. in Anbetracht der Umst\u00e4nde des Falles Vorrang einr\u00e4umen d\u00fcrfen. Bei der Berichterstattung habe die Befriedigung der Sensationslust des Publikums an den grausamen Einzelheiten der Tat deutlich im Vordergrund gestanden. Die Beschr\u00e4nkung hinsichtlich der Ver\u00f6ffentlichung von Bildern von S. sei gerechtfertigt gewesen. S. sei der \u00d6ffentlichkeit zuvor v\u00f6llig unbekannt gewesen. Er habe in erh\u00f6htem Ma\u00df einen Schutz vor Berichterstattung verdient, da er, wie durch ein psychiatrisches Gutachten vom Oktober 2010 festgestellt worden sei, an einer psychischen St\u00f6rung leide.<\/p>\n<p>29. Die Regierung betonte, dass der Angeklagte auf den im Gerichtssaal aufgenommenen Aufnahmen in Handschellen, neben Polizeibeamten oder seinem Verteidiger, zu sehen gewesen sei. Eine Verbreitung derartiger Fotos in nichtanonymisierter Form h\u00e4tte den auf ihm lastenden Druck erh\u00f6ht. Unter Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung h\u00e4tten seine Belange nicht deshalb geringer gewichtet werden d\u00fcrfen, weil er am ersten Verhandlungstag ein Gest\u00e4ndnis abgelegt habe.<\/p>\n<p>b) Die Beschwerdef\u00fchrerinnen<\/p>\n<p>30. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen brachten vor, \u00a7 176 biete keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die gerichtliche Anordnung.<\/p>\n<p>31. Nach Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerinnen verkannten die innerstaatlichen Gerichte die Bedeutung des Informationsinteresses der \u00d6ffentlichkeit und wogen die in Rede stehenden Interesse nicht angemessen gegeneinander ab. Die \u00e4u\u00dferst ungew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde der in Rede stehenden Straftat habe ein enormes \u00f6ffentliches Interesse hervorgerufen, das nicht auf blo\u00dfe Neugier beschr\u00e4nkt gewesen sei, sondern sich auch auf Fragen wie die der Rolle der Eltern von S. in dem Familienkonflikt bezogen habe. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten ignoriert, dass S. der \u00d6ffentlichkeit durch die von ihm ver\u00fcbte Straftat bekannt geworden sei. Was die Unschuldsvermutung angehe, h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte nicht ausreichend beachtet, dass S. nicht nur am ersten Verhandlungstag, sondern bereits w\u00e4hrend der Ermittlungen ein Gest\u00e4ndnis abgelegt habe. Hinsichtlich der Annahme des Vorsitzenden, S. habe eines besonderen Schutzes bedurft, sei zu beachten, dass der Vorsitzende dennoch keine prozessualen Schutzma\u00dfnahmen, wie etwa eine Verhandlung unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit, ergriffen habe. Da das Gericht angeordnet habe, dass die Aufnahmen von S. durch ein technisches Verfahren anonymisiert werden m\u00fcssten, sei das richterliche Verbot weit \u00fcber die Anforderungen des Schutzes der Unschuldsvermutung hinausgegangen.<\/p>\n<p>32. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen betonten, dass Artikel 10 der Konvention nicht nur den Inhalt der ge\u00e4u\u00dferten Ideen oder Informationen sch\u00fctze, sondern auch die Art und Weise ihrer Vermittlung.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest \u2013 und die Parteien stimmten dem zu \u2013, dass die in dem vorliegenden Fall erlassene richterliche Anordnung einen Eingriff in das durch Artikel 10 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdef\u00fchrerinnen auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellte.<\/p>\n<p>34. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 erf\u00fcllt. Daher ist dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Eingriff \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war, eines oder mehrere der in diesem Absatz genannten rechtm\u00e4\u00dfigen Ziele verfolgte und \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, um das oder die genannten Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>a) Gesetzlich vorgesehen<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht so pr\u00e4zise formuliert sein muss, dass die betroffenen Personen \u2013 erforderlichenfalls mit entsprechender Rechtsberatung \u2013 in einem Ma\u00df, das unter den jeweiligen Umst\u00e4nden angemessen ist, voraussehen k\u00f6nnen, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann (siehe News Verlags GmbH &amp; Co.KG .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 31457\/96, Rdnr. 42, ECHR 2000\u2011I). Er hat jedoch anerkannt, dass Gesetze h\u00e4ufig in einer Weise gestaltet sind, die nicht absolut pr\u00e4zise ist (siehe Satakunnan Markkinap\u00f6rssi Oy und Satamedia Oy .\/. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a0931\/13, Rdnr. 143, 27. Juni 2017, und M. und B. .\/. Deutschland, 20. November 1989, Rdnr. 30, Serie A Band 165).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt fest, dass es dem Wortlaut von \u00a7 176 GVG in gewissem Ma\u00dfe an Genauigkeit mangelt, da es darin hei\u00dft: \u201eDie Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.\u201c, was einem Vorsitzenden einen breiten Ermessensspielraum er\u00f6ffnet. Der Gerichtshof r\u00e4umt ein, dass es im Lichte der verschiedenen Situationen, mit denen Vorsitzende in Verfahren konfrontiert sind, unm\u00f6glich ist, hinsichtlich der Ma\u00dfnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung in jedem Einzelfall erforderlich sind, pr\u00e4zise Anforderungen festzulegen. Dar\u00fcber hinaus war die vorgenannte Vorschrift im Zusammenhang mit Einschr\u00e4nkungen der Bildberichterstattung in Strafverfahren Gegenstand von Auslegungen durch das Bundesverfassungsgericht, das f\u00fcr die Vorsitzenden Kriterien zur Interessenabw\u00e4gung entwickelt hat (siehe Rdnrn. 22 bis 23). Die den nationalen Gerichten zukommende rechtsprechende Gewalt dient gerade dazu, solche verbleibenden Auslegungszweifel auszur\u00e4umen (Satakunnan Markkinap\u00f6rssi Oy und Satamedia Oy, a.a.O., Rdnr. 144).<\/p>\n<p>37. Folglich ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass der Eingriff \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war.<\/p>\n<p>b) Legitimes Ziel<\/p>\n<p>38. Es ist unstreitig, dass die richterliche Anordnung dazu diente, die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von S. im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem er bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten hatte, zu sch\u00fctzen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die richterliche Anordnung daher das rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verfolgte, \u201edie Rechte anderer zu sch\u00fctzen\u201c.<\/p>\n<p>c) Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft<\/p>\n<p>i. Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof verweist auf auf die in seiner Rechtsprechung niedergelegten allgemeinen Grunds\u00e4tze zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung, die in den Rechtssachen B\u00e9dat .\/. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 56925\/08, Rdnrn. 48 bis 54, ECHR 2016, und Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454\/07, Rdnrn. 88 bis 93, 10.\u00a0November 2015, unl\u00e4ngst zusammengefasst worden sind. Der Gerichtshof hat betont, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielt und insbesondere betont, dass sie die Pflicht hat, Informationen und Ideen zu allen Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu verbreiten. Diese Aufgabe erstreckt sich auf die Berichterstattung \u00fcber und die Stellungnahme zu Gerichtsverfahren, die zu deren \u00d6ffentlichkeit beitragen und somit mit der in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention niedergelegten Anforderung, dass Verhandlungen \u00f6ffentlich sein m\u00fcssen, in Einklang stehen. \u00dcber den Gegenstand gerichtlicher Hauptverhandlungen nicht vorab oder zeitgleich diskutieren zu d\u00fcrfen, ob in Fachzeitschriften, der allgemeinen Presse oder der breiten \u00d6ffentlichkeit, ist undenkbar. Zur Aufgabe der Medien, solche Informationen und Ideen zu verbreiten, kommt das Recht der \u00d6ffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen (S. AG .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnr. 80, 7. Februar 2012). Es ist ferner nicht Aufgabe des Gerichtshofs oder im \u00dcbrigen der innerstaatlichen Gerichte, bei der Wahl der Berichterstattung in einem bestimmten Fall an die Stelle der Presse zu treten (S. AG, a.a.O., Rdnr. 81).<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof hat jedoch betont, dass die Presse insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsph\u00e4re von Angeklagten in Strafverfahren und der Unschuldsvermutung gewisse Grenzen nicht \u00fcberschreiten darf (B\u00e9dat, a.a.O., Rdnr.\u00a051; Egeland und Hanseid .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a034438\/04, Rdnr. 53, 16. April 2009; Eerik\u00e4inen u.\u00a0a .\/. Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a03514\/02, Rdnr. 60, 10. Februar 2009). F\u00fcr die vom Gerichtshof vorzunehmende Abw\u00e4gung widerstreitender Interessen ist von Bedeutung, dass jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention das Recht hat, bis zum Beweis der Schuld als unschuldig zu gelten (siehe News Verlags GmbH &amp; Co.KG, a.a.O., Rdnr. 56).<\/p>\n<p>41. Schlie\u00dflich erinnert der Gerichtshof daran, dass die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob und inwieweit ein Eingriff in die nach Artikel 10 der Konvention gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung notwendig ist (B\u00e9dat, a.a.O., Rdnr.\u00a054). Haben die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Abw\u00e4gung der in Rede stehenden Interessen in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, kann der Gerichtshof die Auffassung der innerstaatlichen Gerichte nur bei Vorliegen gewichtiger Gr\u00fcnde durch die eigene ersetzen (siehe MGN Limited .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 39401\/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011; S. AG, a.a.O., Rdnr. 88).<\/p>\n<p>42. Bei der Abw\u00e4gung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und des Rechts auf Achtung des Privatlebens sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien zu ber\u00fccksichtigen (Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, a.a.O., Rdnr. 93; S. AG .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 89 bis 95). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die so definierten Kriterien nicht ersch\u00f6pfend sind und im Lichte der Umst\u00e4nde de jeweiligen Rechtssache umgesetzt und angepasst werden sollten (vgl.Satakunnan Markkinap\u00f6rssi Oy und Satamedia Oy, a.a.O., Rdnr.\u00a0166). Dies gilt insbesondere f\u00fcr F\u00e4lle, in denen es um die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention geht (siehe, sinngem\u00e4\u00df, B\u00e9dat, a.a.O., Rdnr.\u00a055). Im Zusammenhang mit der Abw\u00e4gung konkurrierender Rechte hat der Gerichtshof, soweit f\u00fcr die vorliegende Rechtssache ma\u00dfgeblich, folgende Kriterien formuliert: Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse; Bekanntheitsgrad der betroffenen Person; Einfluss auf das Strafverfahren; Umst\u00e4nde der Entstehung der Fotos; Inhalt, Form und Folgen der Ver\u00f6ffentlichung sowie Schwere der auferlegten Sanktion.<\/p>\n<p>ii. Anwendung auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>(\u03b1) Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof hat betont, dass Pressefotos einen Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse leisten (News Verlags GmbH &amp; Co .KG, a.a.O., Rdnrn.\u00a052\u00a0ff.; und Eerik\u00e4inen u.\u00a0a.\u00a0.\/. Finnland, a.a.O., Rdnr. 62). In Abh\u00e4ngigkeit vom Grad der Bekanntheit der betroffenen Person und der Art der Straftat kann die \u00d6ffentlichkeit ein Interesse an der Offenlegung ihres physischen Erscheinungsbildes haben (siehe, sinngem\u00e4\u00df, \u00d6sterreichischer Rundfunk .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a035841\/02, Rdnr. 68, 7. Dezember 2006). Der Gerichtshof r\u00e4umt ein, dass es in Abh\u00e4ngigkeit von der Art der in Rede stehenden Straftat und den Umst\u00e4nden der Rechtssache gute Gr\u00fcnde f\u00fcr ein Verbot der Ver\u00f6ffentlichung des Bildes eines Verd\u00e4chtigen geben kann.<\/p>\n<p>44. Die in Rede stehende Straftat war brutal, war aber nach einem privaten Streit innerhalb einer Familie und im h\u00e4uslichen Umfeld begangen worden. Es gab keine Anzeichen daf\u00fcr, dass sie besonderes Aufsehen erregt h\u00e4tte. Wie der Vorsitzende ausf\u00fchrte und die Regierung betonte, bestand ganz zu Beginn des Verfahrens, als die richterliche Verbotsanordnung erging, kein besonders gro\u00dfes Medieninteresse an dem Fall. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich der Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte an, der gem\u00e4\u00df nur ein begrenztes Ma\u00df an \u00f6ffentlichem Interesse bestand.<\/p>\n<p>45. Die in Rede stehende richterliche Anordnung schr\u00e4nkte nicht den Inhalt der Berichterstattung ein, sondern betraf die Ver\u00f6ffentlichung nichtanonymisierter Bilder von S. Daher stellt sich die Frage, ob die Ver\u00f6ffentlichung derartiger Bilder einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Debatte \u00fcber den Fall h\u00e4tte leisten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass Informationen \u00fcber das physische Erscheinungsbild des S. einen bedeutenden Beitrag zur Debatte \u00fcber den Fall geleistet h\u00e4tten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass kein Aufsehen erregt worden sei. Dar\u00fcber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das physische Erscheinungsbild von S. dazu beigetragen h\u00e4tte, Fragen wie z. B. die nach der Rolle seiner Eltern in dem Familienkonflikt zu beurteilen.<\/p>\n<p>(\u03b2) Bekanntheitsgrad der betroffenen Person<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof stellt fest, dass S. zweifellos keine Person des \u00f6ffentlichen Lebens, sondern eine gew\u00f6hnliche Person war, gegen die ein Strafverfahren gef\u00fchrt wurde. S. war der \u00d6ffentlichkeit erstmals durch die von ihm begangene Straftat bekannt geworden. Dass gegen ihn ein Strafverfahren gef\u00fchrt wurde, kann ihm, auch wenn es sich um eine sehr schwere Straftat handelte, nicht jeglichen Schutz nach Artikel 8 der Konvention entziehen (B\u00e9dat, a.a.O., Rdnr. 76, und Eerik\u00e4inen u. a. , a.a.O., Rdnr. 66).<\/p>\n<p>48. Die Tatsache, dass das Bild einer Person bereits fr\u00fcher ver\u00f6ffentlicht wurde, kann im Abw\u00e4gungsprozess ber\u00fccksichtigt werden (S. AG, a.a.O., Rdnr.\u00a092, und \u00d6sterreichischer Rundfunk, a.a.O., Rdnr. 65) und zu der Schlussfolgerung f\u00fchren, dass keine Notwendigkeit bestand, die Offenlegung der Identit\u00e4t einzuschr\u00e4nken (Egeland und Hanseid, a.a.O., Rdnr. 59).<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Vorsitzende nicht ber\u00fccksichtigte, dass bereits zuvor Fotos von S. ver\u00f6ffentlicht worden waren. Unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde, unter denen der Richter die Anordnung erlie\u00df, insbesondere des Zeitpunkts ganz zu Beginn der Gerichtsverhandlung, und der Eilbed\u00fcrftigkeit der Entscheidung, konnte nicht erwartet werden, dass er zu dem Zeitpunkt alle vorherigen Ver\u00f6ffentlichungen kannte und in seine Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen einbezog.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt fest, dass das physische Erscheinungsbild von S. der \u00d6ffentlichkeit infolge vorheriger Ver\u00f6ffentlichungen bekannt war. Die meisten der vor dem Strafverfahren ver\u00f6ffentlichten Fotos waren jedoch anscheinend viele Jahre zuvor aufgenommen worden und zeigten ihn in viel j\u00fcngerem Alter. Diesbez\u00fcglich ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass, wie die Regierung hervorhob, die deutsche Presse bis dahin nur gelegentlich \u00fcber den Fall berichtet hatte und die Berichterstattung im Wesentlichen auf die lokalen Medien beschr\u00e4nkt war. Daher h\u00e4tte die \u00d6ffentlichkeit S. zur Zeit des gegen ihn gef\u00fchrten Verfahrens nicht anhand dieser Fotos identifizieren k\u00f6nnen, und es kann nicht festgestellt werden, dass seine Identit\u00e4t der \u00d6ffentlichkeit bereits bekannt war.<\/p>\n<p>(\u03b3) Einfluss auf das Strafverfahren<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt fest, dass S. die Tat zweimal gestanden hatte und die Beschwerdef\u00fchrerinnen der Auffassung waren, dass ihm die Unschuldsvermutung daher nicht mehr zugute gekommen w\u00e4re (siehe Rdnr. 32). Ein Gest\u00e4ndnis f\u00fchrt f\u00fcr sich genommen jedoch nicht zum Wegfall des durch die Unschuldsvermutung gew\u00e4hrten Schutzes. Gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 2 der Konvention gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Der Gerichtshof r\u00e4umt ein, dass sich ein Gest\u00e4ndnis unter gewissen Umst\u00e4nden auf die Abw\u00e4gung widerstreitender Interessen auswirken kann, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (1\u00a0BvR 3048\/11, siehe Rdnr. 23). In der vorliegenden Rechtssache ist er jedoch davon \u00fcberzeugt, dass der Vorsitzende ber\u00fccksichtigte, dass die Aussagen von S. und ihre Glaubhaftigkeit gem\u00e4\u00df dem innerstaatlichen Recht am Ende der Hauptverhandlung, und nicht vor ihrem Beginn, zu beurteilen seien. Dies gilt umso mehr, als bei S. gem\u00e4\u00df einem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten eine schizoide Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vorlag. Das Urteilsgericht musste das Gest\u00e4ndnis sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, um sich davon zu \u00fcberzeugen, dass es korrekt und glaubhaft war.<\/p>\n<p>(\u03b4) Umst\u00e4nde der Entstehung der Fotos<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt, dass im Gerichtssaal aufgenommene Fotos eines Angeklagten diesen in einem Zustand gro\u00dfer Belastung und m\u00f6glicherweise in einer Situation verminderter Selbstkontrolle zeigen k\u00f6nnen (siehe, sinngem\u00e4\u00df, Egeland und Hanseid, a.a.O., Rdnr. 61). Die zu Beginn der Hauptverhandlung im Gerichtssaal aufgenommenen Fotos zeigten S. in Handschellen, neben Polizeibeamten oder seinem Verteidiger. Unter diesen Umst\u00e4nden hatte S. keine M\u00f6glichkeit, seine Privatsph\u00e4re zu sch\u00fctzen und Journalisten an der Erlangung identifizierender Bilder zu hindern. Er setzte sich nicht freiwillig der \u00d6ffentlichkeit aus, sondern war gezwungen, an der Verhandlung teilzunehmen. Der Gerichtshof stellt fest, dass es unter den gegebenen Umst\u00e4nden in hohem Ma\u00dfe notwendig war, die Privatsph\u00e4re von S. zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass S. sich nie um eine Kontaktaufnahme mit den Medien bem\u00fchte oder \u00f6ffentlich \u00e4u\u00dfern wollte. Er bat im Gegenteil ausdr\u00fccklich, vor identifizierender Berichterstattung gesch\u00fctzt zu werden. S. stimmte der Aufnahme von Fotos nicht zu.<\/p>\n<p>(\u03b5) Inhalt, Form und Folgen der Ver\u00f6ffentlichung<\/p>\n<p>54. Die gerichtliche Anordnung betrifft die Ver\u00f6ffentlichung w\u00e4hrend der Verhandlung aufgenommener Bilder, auf denen S. identifizierbar gewesen w\u00e4re. Wie die Regierung hervorhob, h\u00e4tte eine Verbreitung von Bildern, die S. im Gerichtssaal gezeigt h\u00e4tten und auf denen er identifizierbar gewesen w\u00e4re, den auf ihm lastenden psychischen Druck erh\u00f6ht. Der Gerichtshof stellt fest, dass die nachteiligen Folgen, welche die Verbreitung von Informationen, die zu einer Identifizierung von tatverd\u00e4chtigen, angeklagten oder verurteilten Personen oder anderen Parteien eines Strafverfahrens f\u00fchren k\u00f6nnen, f\u00fcr diese Personen haben k\u00f6nnen, besonders ber\u00fccksichtigt werden sollten (siehe Grundsatz 8 des Anhangs zur Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees des Europarats, siehe Rdnr. 24). Gleicherma\u00dfen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich eine Ver\u00f6ffentlichung von nichtanonymisierten Bildern eines Angeklagten im Falle einer Verurteilung negativ auf die sp\u00e4tere Resozialisierung auswirken k\u00f6nnte, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (1 BvR 620\/07, siehe Rdnr. 22). Im vorliegen Fall lag es auch im Interesse eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gerichtsverfahrens, den psychischen Druck auf S., insbesondere angesichts seiner Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, nicht weiter zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>(\u03b6) Anwendungsbereich der Anordnung und Schwere der Sanktion<\/p>\n<p>55. Der materielle Anwendungsbereich der richterlichen Anordnung beschr\u00e4nkte sich auf das Verbot der Ver\u00f6ffentlichung nichtanonymisierter Bilder von S. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der richterlichen Anordnung brachten die Beschwerdef\u00fchrerinnen vor, dass der Vorsitzende am 11. Januar 2011 gesagt habe, dass jeder, der seiner Anordnung nicht Folge leiste, keine Aufnahmen vor Verhandlungsbeginn mehr machen d\u00fcrfe. Sie h\u00e4tten dies so verstanden, dass die Drohung sich nicht nur auf das in Rede stehende Verfahren beziehe, sondern als generelle, f\u00fcr die Zukunft geltendes Verbot anzusehen sei. Der Gerichtshof h\u00e4lt das Argument der Beschwerdef\u00fchrerinnen, die richterliche Anordnung k\u00f6nne \u00fcber die erstinstanzliche Verhandlung hinaus Geltung haben, nicht f\u00fcr \u00fcberzeugend. Die in der Anordnung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde beziehen sich ausdr\u00fccklich auf die &#8222;Anordnung hinsichtlich der Bildberichterstattung \u00fcber die Hauptverhandlung&#8220;. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen selbst wandten sich in ihrer Gegenvorstellung vom 31. Januar 2011 (siehe Rdnr. 17) gegen ein Verbot identifizierender Berichterstattung \u201ef\u00fcr die Dauer des Prozesses gegen (&#8230;) S.[2]\u201c. In Anbetracht der schriftlichen Fassung der richterlichen Anordnung vom 17. Januar 2011 sowie der Tatsache, dass die Zust\u00e4ndigkeit des Vorsitzenden gem\u00e4\u00df \u00a7 176 GVG auf die in Rede stehende Verhandlung beschr\u00e4nkt war, gibt es keinen Beleg f\u00fcr die Behauptung der Beschwerdef\u00fchrerinnen, die Anordnung gelte \u00fcber das Verfahren gegen S. hinaus.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Anordnung die Berichterstattung nicht besonders stark einschr\u00e4nkte. Hinsichtlich der Aufnahme von Fotos gab es keine Einschr\u00e4nkungen. Die Anordnung verbot nur die Ver\u00f6ffentlichung nichtanonymisierter Bilder. Ansonsten gab es keinerlei Einschr\u00e4nkungen der Berichterstattung \u00fcber das Verfahren. Daher w\u00e4hlte der Richter aus mehreren m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gerichtsverfahrens und zum Schutz der Privatsph\u00e4re von S. die am wenigsten restriktive aus.<\/p>\n<p>57. Was die Folgen eines Versto\u00dfes gegen die richterliche Anordnung angeht, beschr\u00e4nkte sich ein m\u00f6glicher Ausschluss von der weiteren Berichterstattung \u00fcber den Fall ebenfalls auf das Verfahren gegen S. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass die Anordnung eine abschreckende Wirkung entfaltete, die die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerinnen aus Artikel 10 der Konvention verletzte.<\/p>\n<p>( \u03b7) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof erkennt an, dass der Vorsitzende eine sorgf\u00e4ltige Abw\u00e4gung vorgenommen und die verschiedenen Faktoren, die nach der Konvention ma\u00dfgeblich sind, ber\u00fccksichtigt hat. Angesichts der oben aufgef\u00fchrten Kriterien und Erw\u00e4gungen und insbesondere der Tatsache, dass die Rechtssache die Ver\u00f6ffentlichung von in einer strafrechtlichen Verhandlung aufgenommenen Bildern betraf, stellt der Gerichtshof fest, dass der Vorsitzende sich mit den gegens\u00e4tzlichen Interessen gr\u00fcndlich auseinander gesetzt hat und bei der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine sorgf\u00e4ltige Abw\u00e4gung der relevanten Aspekte des Falles vorgenommen hat. In Anbetracht des den nationalen Beh\u00f6rden zustehenden Beurteilungsspielraums im Zusammenhang mit Einschr\u00e4nkungen der Berichterstattung \u00fcber Strafverfahren ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass der Vorsitzende die betroffenen Interessen im Einklang mit den Ma\u00dfst\u00e4ben der Konvention abgewogen hat. Die Anordnung war im Hinblick auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da der Vorsitzende unter mehreren m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen die am wenigsten restriktive ausw\u00e4hlte. Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerinnen auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>59. Artikel\u00a010 der Konvention ist folglich nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EIN\u00adSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a010 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. September 2017 nach Ar\u00adtikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>[1] Anmerkung der \u00dcbersetzerin: die Formulierung in dem Schreiben der Beschwerdef\u00fchrerinnen lautet \u201ean den noch verbleibenden Verhandlungstagen\u201c.<\/p>\n<p>[2] \u201eAnmerkung d. \u00dcbers.:Die Formulierung in dem Schreiben der Beschwerdef\u00fchrerinnen lautet: \u201ean den noch verbleibenden Verhandlungstagen\u201c.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=202\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=202&text=RECHTSSACHE+AXEL+SPRINGER+SE+UND+RTL+TELEVISION+GMBH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+51405%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=202&title=RECHTSSACHE+AXEL+SPRINGER+SE+UND+RTL+TELEVISION+GMBH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+51405%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=202&description=RECHTSSACHE+AXEL+SPRINGER+SE+UND+RTL+TELEVISION+GMBH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+51405%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE A. UND R. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 51405\/12) URTEIL STRASSBURG 21. September 2017 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=202\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-202","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/202","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=202"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/202\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":203,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/202\/revisions\/203"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=202"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=202"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=202"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}