{"id":2019,"date":"2021-07-13T14:40:11","date_gmt":"2021-07-13T14:40:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2019"},"modified":"2021-07-13T14:46:19","modified_gmt":"2021-07-13T14:46:19","slug":"rechtssache-roth-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2019","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ROTH GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 6780\/18 und 30776\/18"},"content":{"rendered":"<p>Der Beschwerdef\u00fchrer verb\u00fc\u00dft eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. Er berief sich auf die Artikel\u00a03, 6 und 13 der Konvention und r\u00fcgte wiederholte stichprobenartige k\u00f6rperliche Durchsuchungen,<!--more--> bei denen er sich entkleiden musste, vor oder nach dem Empfang von Besuchern sowie die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihn f\u00fcr den immateriellen Schaden, den er aufgrund dieser Durchsuchungen erlitten hatte, zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<hr \/>\n<p><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/RECHTSSACHE-ROTH-GEGEN-DEUTSCHLAND.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF-Dokument herunterladen.<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE R. GEGEN DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerden Nrn. 6780\/18 und 30776\/18)<\/em><br \/>\nURTEIL<\/p>\n<p>Art.\u00a03 (materiellrechtlich) \u2022 Art.\u00a013 (+\u00a0Art\u00a03) \u2022 Erniedrigende Behandlung \u2022 Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs \u2022 Fehlen eines legitimen Zwecks wiederholter stichprobenartiger, mit seiner Entkleidung verbundener Durchsuchungen eines Gefangenen vor bzw. nach Besuchskontakten und Versagung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden \u2022 Fehlender Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Vollzugsanstalt oder der Verh\u00fctung von Straftaten \u2022 \u00dcberm\u00e4\u00dfige Erniedrigung \u2022 Fehlende Erfolgsaussicht eines Amtshaftungsverfahrens trotz rechtswidrigen Verhaltens und eines m\u00f6glichen Verschuldens seitens der Beh\u00f6rden<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">STRASSBURG<br \/>\n22. Oktober 2020<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird unter den in Artikel\u00a044 Absatz\u00a02 der Konvention aufgef\u00fchrten Bedingungen endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache R. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>S\u00edofra O\u2019Leary, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nLatif H\u00fcseynov,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nMattias Guyomar<br \/>\nund Victor Soloveytchik, Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden (Nrn.\u00a06780\/18 und 30776\/18), die der deutsche Staatsangeh\u00f6rige Herr R. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c) jeweils am 20.\u00a0Februar\u00a02018 und am 26.\u00a0September\u00a02018 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof erhoben hat,<\/p>\n<p>die Entscheidung, die Beschwerden an die Regierung zu \u00fcbermitteln,<\/p>\n<p>die Stellungnahmen der Parteien,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 29.\u00a0September\u00a02020<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer verb\u00fc\u00dft eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. Er berief sich auf die Artikel\u00a03, 6 und 13 der Konvention und r\u00fcgte wiederholte stichprobenartige k\u00f6rperliche Durchsuchungen, bei denen er sich entkleiden musste, vor oder nach dem Empfang von Besuchern sowie die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihn f\u00fcr den immateriellen Schaden, den er aufgrund dieser Durchsuchungen erlitten hatte, zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und verb\u00fc\u00dft derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. Ihm war Prozesskostenhilfe bewilligt worden und er wurde von Herrn T., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J.\u00a0Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>4. Die Umst\u00e4nde des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHEN<\/p>\n<p><strong>A. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.\u00a0November\u00a02016<\/strong><\/p>\n<p>5. Am 5.\u00a0November\u00a02016 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung \u00fcber eine Verfassungsbeschwerde einer anderen in S. inhaftierten Person die stichprobenartige Durchsuchung, der sich dieser Gefangene vor dem Empfang von externen Besuchern hatte unterziehen m\u00fcssen, f\u00fcr verfassungswidrig (2\u00a0BvR\u00a06\/16). Das Gericht stellte fest, dass die Durchsuchung auf der Grundlage einer Anordnung der Strafvollzugsbeh\u00f6rden nach Art.\u00a091 Abs.\u00a02 des bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) (siehe Rdnr.\u00a030, unten) erfolgt war, nach der jeder f\u00fcnfte Gefangene, einer solchen Durchsuchung zu unterziehen war. Da die Anordnung keine M\u00f6glichkeit vorsah, im Einzelfall auf eine solche Durchsuchung zu verzichten, stellte sie einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Gefangenen nach Art.\u00a02 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel\u00a01 dar.<\/p>\n<p>6. Das Bundesverfassungsgericht stufte Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten K\u00f6rper\u00f6ffnungen verbunden sind, als einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Es f\u00fchrte aus, diese Wertung liege auch der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte zu mit Entkleidungen verbundenen Durchsuchungen zugrunde, die bei der Auslegung des Grundgesetzes zu ber\u00fccksichtigen sei. Um ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht und der Wahrung der Intimsph\u00e4re des Gefangenen einerseits und den Sicherheitsinteressen der Anstalt andererseits zu erreichen, h\u00e4tte die Durchsuchungsanordnung es den Vollzugsbediensteten gestatten m\u00fcssen, in F\u00e4llen, in denen ein Missbrauch des Besuchsrechts durch den betreffenden Gefangenen besonders unwahrscheinlich gewesen sei, von einer solchen Durchsuchung abzusehen. Der Beschluss des Gerichts wurde am 8.\u00a0Dezember\u00a02016 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><strong>B. Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>7. Der Beschwerdef\u00fchrer strengte mehrere Verfahren bei den f\u00fcr die Strafvollstreckung zust\u00e4ndigen Fachgerichten an, in denen er beantragte, einige der Durchsuchungen, denen er sich hatte unterziehen m\u00fcssen, f\u00fcr rechtswidrig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>8. Am 28.\u00a0Dezember\u00a02016 erkl\u00e4rte das Oberlandesgericht N. die Durchsuchung, die vor dem Besuch eines Urkundsbeamten des Amtsgerichts S. am 24.\u00a0August\u00a02015 an dem Beschwerdef\u00fchrer vorgenommen worden war, f\u00fcr rechtswidrig. Es verwies auf die Begr\u00fcndung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.\u00a0November\u00a02016 (siehe Rdnr.\u00a05\u00a0ff., oben), die ebenfalls die Durchsuchungspraxis in der Justizvollzugsanstalt S. betraf. Am 18.\u00a0September\u00a02017 erkl\u00e4rte das Landgericht R. auch die Durchsuchung des Beschwerdef\u00fchrers am 11.\u00a0Februar\u00a02016 vor dem Besuch eines Urkundsbeamten des Amtsgerichts f\u00fcr rechtswidrig.<\/p>\n<p>9. Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rte das Landgericht R. jeweils am 8.\u00a0Februar, am 7.\u00a0April und am 4.\u00a0Oktober\u00a02017 die Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers nach Besuchskontakten am 3.\u00a0Dezember\u00a02015, 13\u00a0Juni\u00a02016 und 1.\u00a0September\u00a02016 unter Verweis auf den vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr rechtswidrig. Die ersten beiden der genannten Entscheidungen wurden in der Rechtsbeschwerdeinstanz vom Oberlandesgericht N. best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>10. Am 2.\u00a0Oktober\u00a02017 stellte das Oberlandesgericht N. unter Verweis auf seine vorhergehenden Entscheidungen au\u00dferdem fest, dass auch die Anordnung einer Durchsuchung des Beschwerdef\u00fchrers am 19.\u00a0Januar\u00a02017 nach dem Besuch eines Urkundsbeamten des Amtsgerichts rechtswidrig gewesen sei, ebenso wie die gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen der Weigerung, sich der Untersuchung zu unterziehen, verh\u00e4ngten Disziplinarma\u00dfnahmen. Es f\u00fchrte aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung, da angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer auch in Zukunft Besuch erhalten w\u00fcrde, die Gefahr der Wiederholung derartiger Durchsuchungen gegeben sei.<\/p>\n<p>II. IN DER INDIVIDUALBESCHWERDE NR.\u00a06780\/18 IN REDE STEHENDE VERFAHREN<\/p>\n<p><strong>A. Das Verfahren vor dem Landgericht R.<\/strong><\/p>\n<p>11. Am 6.\u00a0Februar\u00a02017 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Landgericht R. Prozesskostenhilfe, um ein Amtshaftungsverfahren nach \u00a7\u00a0839\u00a0BGB in Verbindung mit Artikel\u00a034\u00a0GG zu betreiben (siehe Rdnr.\u00a031, unten). Er wollte Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr den immateriellen Schaden geltend machen, den er infolge der stichprobenartigen Durchsuchungen auf der Grundlage von Art.\u00a091 Abs.\u00a02 BayStVollzG (siehe Rdnr.\u00a030, unten) vor Besuchen, die er in der Justizvollzugsanstalt erhalten hatte, erlitten habe. Er gab an, solchen rechtswidrigen Durchsuchungen am 23.\u00a0Januar\u00a02014, am 11.\u00a0Februar\u00a02014, am 29.\u00a0September\u00a02014, am 13.\u00a0Oktober\u00a02014, am 24.\u00a0August\u00a02015 und am 11.\u00a0Februar\u00a02016 unterzogen worden zu sein.<\/p>\n<p>12. Der Beschwerdef\u00fchrer gab an, er habe sich bei diesen Durchsuchungen vollst\u00e4ndig entkleiden m\u00fcssen. Dann sei er unter den Achselh\u00f6hlen und im Mund durchsucht worden und habe sich f\u00fcr eine Inspizierung seines Anus b\u00fccken m\u00fcssen. Die Durchsuchungen seien stichprobenartig f\u00fcr jeden f\u00fcnften Gefangenen ohne jegliche Ausnahmen angeordnet worden. In seinem Fall habe man keine Sicherheitsgr\u00fcnde darlegen k\u00f6nnen. Die Durchsuchungen seien durchgef\u00fchrt worden, bevor er Besuch von Urkundsbeamten des Amtsgerichts erhalten habe, die ihn zur Protokollierung von Rechtsbeschwerden, die er bei den Gerichten habe einlegen wollen, aufgesucht h\u00e4tten. Er gab an, er habe f\u00fcr jede der rechtswidrigen Durchsuchungen eine Entsch\u00e4digung von 1\u00a0000\u00a0EUR geltend machen wollen.<\/p>\n<p>13. Am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 wies das Landgericht R. den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Prozesskostenhilfe ab. Es stellte nach einer summarischen Pr\u00fcfung fest, dass das Amtshaftungsverfahren, das der Beschwerdef\u00fchrer betreiben wolle, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (siehe \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01, Satz\u00a01 der Zivilprozessordnung (ZPO), Rdnr.\u00a036, unten). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe dann, wenn das Gericht in Anbetracht der Sachverhaltsdarstellung der klagenden Partei und der ihm vorliegenden Unterlagen den Standpunkt der klagenden Partei zumindest f\u00fcr vertretbar erachte und von der M\u00f6glichkeit der Beweisf\u00fchrung \u00fcberzeugt sei.<\/p>\n<p>14. Das Landgericht f\u00fchrte aus, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn.\u00a033-34, unten) nicht bei jeder Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts die Zahlung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden geboten sei. Eine Entsch\u00e4digung in Geld sei nur dann zu zahlen, wenn es sich um eine hinreichend schwere Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts gehandelt habe, f\u00fcr die eine angemessene Wiedergutmachung durch andere Mittel nicht zu erzielen sei.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht war der Auffassung, im Falle des Beschwerdef\u00fchrers sei eine ausreichende Wiedergutmachung bereits durch andere Mittel erfolgt. Es verwies diesbez\u00fcglich auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts N. in seiner Entscheidung vom 28.\u00a0Dezember\u00a02016 (siehe Rdnr.\u00a08, oben) und die des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 5.\u00a0November\u00a02016. Es war au\u00dferdem der Auffassung, den Bediensteten der Vollzugsanstalt k\u00f6nne kein Vorwurf gemacht werden, da das Landgericht selbst die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der stichprobenartigen Durchsuchungen vor der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts best\u00e4tigt habe.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht N.<\/strong><\/p>\n<p>16. Am 17.\u00a0Mai\u00a02017 wies das Oberlandesgericht N. die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobene Beschwerde zur\u00fcck. Es best\u00e4tigte, dass die die vom Beschwerdef\u00fchrer beabsichtigte Klage zur Geltendmachung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es vertrat die Auffassung, dass es unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Falles nicht erforderlich sei, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr die Verletzung seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts zuzusprechen.<\/p>\n<p>17. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers rechtswidrig gewesen seien und einen schwerwiegenden Eingriff in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht dargestellt h\u00e4tten. Die Durchsuchungen seien unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen, da es keine M\u00f6glichkeit gegeben habe, im Einzelfall auf eine Durchsuchung zu verzichten. Dies folge aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.\u00a0November\u00a02016 und der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28.\u00a0Dezember\u00a02016 (siehe Rdnrn.\u00a05 und 8, oben). Das Gericht r\u00e4umte au\u00dferdem ein, dass ein Missbrauch des Besuchsrechts unter den im Fall des Beschwerdef\u00fchrers gegebenen Umst\u00e4nden unwahrscheinlich gewesen sei.<\/p>\n<p>18. Jedoch sei das Verschulden seitens der Bediensteten der Vollzugsanstalt, die die streitgegenst\u00e4ndlichen Durchsuchungen vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.\u00a0November\u00a02016 angeordnet und ausgef\u00fchrt h\u00e4tten, allenfalls gering. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht h\u00e4tten die stichprobenartige Durchsuchung von Gefangenen vor Besuchskontakten vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtet und damit begr\u00fcndet, das \u00dcberraschungselement stichprobenartiger Durchsuchungen sei ein ma\u00dfgeblicher Faktor f\u00fcr deren Wirksamkeit. Au\u00dferdem seien die Durchsuchungsregeln in der Justizvollzugsanstalt S. laut Angaben der beklagten Partei unverz\u00fcglich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Einklang gebracht worden, so dass das Risiko stichprobenartiger Durchsuchungen ohne einzelfallbezogene Pr\u00fcfung k\u00fcnftig nicht mehr gegeben sei.<\/p>\n<p>19. Zudem war das Oberlandesgericht der Auffassung, der Beschwerdef\u00fchrer habe mit der Feststellung des Oberlandesgerichts N. in seinem Beschluss vom 28.\u00a0Dezember\u00a02016 (siehe Rdnr.\u00a08, oben) dass eine der streitgegenst\u00e4ndlichen Durchsuchungen, n\u00e4mlich die vom 24.\u00a0August\u00a02015, rechtswidrig gewesen sei, ausreichend Wiedergutmachung erfahren. Die in diesem Beschluss ausgef\u00fchrte Begr\u00fcndung gelte gleicherma\u00dfen f\u00fcr die anderen in Rede stehenden Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p><strong>C. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>20. Am 19.\u00a0Juni\u00a02017 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Beschl\u00fcsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, ihm keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er brachte vor, durch die angegriffenen Beschl\u00fcsse sei sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt worden und der Zugang zu einem Gerichtsverfahren sei ihm verwehrt worden. Angesichts der Schwere des Eingriffs in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht durch die Durchsuchungen habe ihm eine finanzielle Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden, den er erlitten habe, zugesprochen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>21. Am 23.\u00a0Januar\u00a02018 nahm das Bundesverfassungsgericht die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von Gr\u00fcnden nicht zur Entscheidung an (1\u00a0BvR\u00a01688\/17).<\/p>\n<p>III. IN DER INDIVIDUALBESCHWERDE NR.\u00a030776\/18 IN REDE STEHENDE VERFAHREN<\/p>\n<p>22. Am 9.\u00a0Oktober\u00a02017 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer erneut Prozesskostenhilfe beim Landgericht R., um ein Amtshaftungsverfahren zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden zu betreiben, den er infolge von Durchsuchungen nach Besuchskontakten in der Justizvollzugsanstalt erlitten habe. Er habe sich derartiger Durchsuchungen, die auf der Grundlage von Art.\u00a091 Abs.\u00a03 BayStVollzG erfolgt seien (siehe Rdnr.\u00a030, unten), am 27.\u00a0Februar\u00a02014, am 18.\u00a0Juni\u00a02015, am 3.\u00a0Dezember\u00a02015, am 13.\u00a0Juni\u00a02016, am 1.\u00a0September 2016 sowie am 19.\u00a0Januar\u00a02017 unterziehen m\u00fcssen. Dabei habe er in einem Fall Besuch von einem Polizeibeamten erhalten, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen von Urkundsbeamten des Gerichts, die ihn zur Protokollierung von verschiedenen Rechtsbeschwerden, die er bei den Gerichten einlegen wollte, aufgesucht h\u00e4tten. Wiederum beabsichtigte er, f\u00fcr jede der rechtswidrigen Durchsuchungen eine Entsch\u00e4digung von 1\u00a0000\u00a0EUR geltend zu machen.<\/p>\n<p>23. Am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018 gew\u00e4hrte das Landgericht R. dem Beschwerdef\u00fchrer Prozesskostenhilfe f\u00fcr eine Amtshaftungsklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 200\u00a0EUR f\u00fcr die Durchsuchung am 19.\u00a0Januar\u00a02017. Im \u00dcbrigen wies es den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, seine beabsichtigte Klage biete diesbez\u00fcglich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (\u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01\u00a0ZPO).<\/p>\n<p>24. Das Landgericht war der Auffassung, dass es bis zum 8.\u00a0Dezember\u00a02016, dem Tag der Ver\u00f6ffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5.\u00a0November\u00a02016, m\u00f6glich gewesen sei, einen angemessenen Ausgleich f\u00fcr eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Beschwerdef\u00fchrers auch durch andere Mittel als eine Entsch\u00e4digung in Geld zu erzielen. Insbesondere hatte das Landgericht R. in seinen Beschl\u00fcssen vom 8.\u00a0Februar und vom 4.\u00a0April\u00a02017, die jeweils in der Rechtsbeschwerdeinstanz best\u00e4tigt worden waren, erkl\u00e4rt, dass zwei der streitgegenst\u00e4ndlichen Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers nach Besuchen, und zwar die am 3.\u00a0Dezember\u00a02015 und die am 13.\u00a0Juni\u00a02016, rechtswidrig gewesen seien (siehe Rdnr.\u00a09, oben). Die Folgerung, eine zus\u00e4tzliche Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr die f\u00fcnf Durchsuchungen zwischen dem 27.\u00a0Februar\u00a02014 und dem 1.\u00a0September\u00a02016 sei nicht erforderlich, begr\u00fcndete das Gericht genauso wie in seinem Beschluss vom 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 (siehe Rdnr.\u00a015, oben).<\/p>\n<p>25. Die Bewertung der nach der Ver\u00f6ffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts erfolgten Durchsuchung vom 19.\u00a0Januar\u00a02017 werfe hingegen schwierige Rechtsfragen auf, die im Hauptsacheverfahren zur Entscheidung \u00fcber die Amtshaftungsklage zu kl\u00e4ren seien. Diese Klage habe hinsichtlich eines Entsch\u00e4digungsanspruchs in H\u00f6he von 200\u00a0EUR hinreichende Aussichten auf Erfolg, da dieser Betrag ausreichend erscheine, wenn eine Entsch\u00e4digung tats\u00e4chlich angemessen sei. Zudem sei der Beschwerdef\u00fchrer zur Aufbringung der Kosten f\u00fcr das Amtshaftungsverfahren nicht in der Lage, womit die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01 ZPO zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>26. Am 4.\u00a0Juni\u00a02018 wies das Oberlandesgericht die vom Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe betreffend die f\u00fcnf vor der Ver\u00f6ffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5.\u00a0November\u00a02016 erfolgten Durchsuchungen zur\u00fcck. Es wiederholte im Wesentlichen die in seiner Entscheidung vom 17.\u00a0Mai\u00a02017 angef\u00fchrten Gr\u00fcnde (siehe Rdnrn.\u00a016-19, oben).<\/p>\n<p>27. Am 18.\u00a0Juni\u00a02018 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Beschl\u00fcsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, ihm keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.<\/p>\n<p>28. Am 29.\u00a0August\u00a02018 nahm das Bundesverfassungsgericht die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von Gr\u00fcnden nicht zur Entscheidung an (1\u00a0BvR\u00a01322\/18).<\/p>\n<p>29. Der Beschwerdef\u00fchrer hat offenbar kein Amtshaftungsverfahren hinsichtlich einer Durchsuchung am 19.\u00a0Januar\u00a02017 angestrengt, nachdem er festgestellt hatte, dass er an diesem Tag tats\u00e4chlich nicht durchsucht worden, sondern wegen seiner Weigerung, sich der angeordneten Durchsuchung zu unterziehen, mit einer Disziplinarma\u00dfnahme belegt worden war (siehe Rdnr.\u00a010, oben).<\/p>\n<p>EINSCHL\u00c4GIGER RECHTLICHER RAHMEN UND EINSCHL\u00c4GIGE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>I. das bayerische strafvollzugsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>30. Art.\u00a091 BayStVollzG zu Durchsuchungen lautet, soweit einschl\u00e4gig, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Gefangene, ihre Sachen und die Haftr\u00e4ume d\u00fcrfen durchsucht werden. Die Durchsuchung m\u00e4nnlicher Gefangener darf nur von M\u00e4nnern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden; dies gilt nicht f\u00fcr das Absuchen der Gefangenen mit technischen Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln. Das Schamgef\u00fchl ist zu schonen.<\/p>\n<p>(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin im Einzelfall ist es zul\u00e4ssig, eine mit einer Entkleidung verbundene k\u00f6rperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei m\u00e4nnlichen Gefangenen nur in Gegenwart von M\u00e4nnern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuf\u00fchren. Andere Gefangene d\u00fcrfen nicht anwesend sein.<\/p>\n<p>(3) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Abs.\u00a02 zu durchsuchen sind.<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><strong>II. bestimmungen und praxis hinsichtlich amtshaftungSVERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>31. Nach Artikel\u00a034\u00a0GG in Verbindung mit \u00a7\u00a0839 BGB ist der Staat schadensersatzpflichtig gegen\u00fcber einer Person wegen eines Schadens, der ihr aus einer vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Verletzung einer Amtspflicht durch einen Beamten entstanden ist.<\/p>\n<p>32. F\u00fcr die Verletzung einer Amtspflicht wird einem Betroffenen nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7\u00a0249\u00a0ff. BGB Schadensersatz gew\u00e4hrt. Nach \u00a7\u00a0253\u00a0Abs.\u00a01 BGB kann eine Entsch\u00e4digung in Geld f\u00fcr einen Schaden, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, nur in den durch das Gesetz bestimmten F\u00e4llen gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>33. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Anspruch auf Ersatz eines Nichtverm\u00f6gensschadens entstehen, wenn das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht eines Betroffenen nach Art.\u00a01 und Art.\u00a02 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes verletzt wurde. Ein Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung in Geld f\u00fcr eine Verletzung dieser Rechte besteht jedoch nur, wenn ein hinreichend schwerwiegender Eingriff stattgefunden hat, der nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Bei dieser Betrachtung sind der Anlass, aus dem der handelnde Vertreter des Staates die angefochtene Ma\u00dfnahme ergriffen hat, seine Beweggr\u00fcnde sowie der Grad seines Verschuldens zu ber\u00fccksichtigen (siehe unter anderem BGH\u00a0III\u00a0ZR\u00a09\/03, Urteil vom 23.\u00a0Oktober\u00a02003, Neue\u00a0Juristische\u00a0Wochenschrift (NJW) 2003, S.\u00a03693\u00a0ff., und.\u00a0III\u00a0ZR\u00a0361\/03, Urteil vom 4.\u00a0November\u00a02004, NJW\u00a02005, S.\u00a058-60 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Bundesverfassungsgericht, 1\u00a0BvR\u00a02853\/08, Entscheidung vom 11.\u00a0November\u00a02009, Rdnr.\u00a021, und 1\u00a0BvR 2639\/15, Entscheidung vom 14.\u00a0Februar\u00a02017, Rdnr.\u00a015 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>34. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Einschr\u00e4nkung hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach einer Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts eines Betroffenen grunds\u00e4tzlich f\u00fcr vereinbar mit dem Grundgesetz erachtet, es hat jedoch betont, dass die Erw\u00e4gungen der innerstaatlichen Gerichte bei der Feststellung, eine Geldentsch\u00e4digung sei nicht erforderlich, der Bedeutung des im Grundgesetz verankerten allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts angemessen Rechnung zu tragen h\u00e4tten (siehe Bundesverfassungsgericht 1\u00a0BvR\u00a02853\/08, a.\u00a0a.\u00a0O, Rdnrn.\u00a019-20, und. 1\u00a0BvR 2639\/15, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a014-16 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p><strong>III. bestimmungen und praxis hinsichtlich anwaltlicher Vertretung und Prozesskostenhilfe<\/strong><\/p>\n<p>35. Nach \u00a7\u00a078 Abs.\u00a01 ZPO m\u00fcssen sich die Parteien in zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach \u00a7\u00a078 Abs.\u00a03\u00a0ZPO sind diese Vorschriften auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle vorgenommen werden k\u00f6nnen, nicht anzuwenden. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist eine solche Handlung, die vor dem Urkundsbeamten vorgenommen werden kann (siehe \u00a7\u00a0117 Abs.\u00a01\u00a0ZPO).<\/p>\n<p>36. In \u00a7\u00a0114\u00a0ZPO sind die Voraussetzungen genannt, die erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit einer Partei in einem zivilrechtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt wird. Er lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Eine Partei, die nach ihren pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen die Kosten der Prozessf\u00fchrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erh\u00e4lt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. &#8230;\u201d<\/p>\n<p>37. Wird einer Partei Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt, so wird ihr ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in dem Verfahren vorgeschrieben ist (\u00a7\u00a0121 Abs.\u00a01 ZPO).<\/p>\n<p>38. Das Gericht, das f\u00fcr die beabsichtigte Klage zust\u00e4ndig ist, ist auch daf\u00fcr zust\u00e4ndig, \u00fcber Antr\u00e4ge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden; im Verfahren \u00fcber die Prozesskostenhilfe entscheidet es ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7\u00a0127 Abs.\u00a01\u00a0ZPO). Gegen eine Entscheidung, mit der die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe versagt wird, ist grunds\u00e4tzlich ein Rechtsbehelf zul\u00e4ssig (\u00a7\u00a0127\u00a0Abs.\u00a02\u00a0ZPO).<\/p>\n<p>39. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirft die Ablehnung des Gerichts, Prozesskostenhilfe zum Betreiben eines Verfahrens zu gew\u00e4hren, eine Frage hinsichtlich des Grundrechts auf gleichen Zugang zu einem Gericht auf. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde nur in solchen F\u00e4llen als verfassungsrechtlich geboten erachtet, in denen die vom Kl\u00e4ger beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig erschien. Die summarische Pr\u00fcfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren darf jedoch nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten, sondern sie soll dieses nur zug\u00e4nglich machen (siehe Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a094\/88, Beschluss vom 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a01990, Rdnrn.\u00a023-26, BVerfGE 81, 347\u00a0ff.).<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN<\/p>\n<p>40. Aufgrund des \u00e4hnlichen Gegenstands der Beschwerden erachtet der Gerichtshof es f\u00fcr angemessen, sie zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a03 DER KONVENTION<\/p>\n<p>41. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte die wiederholten, mit seiner Entkleidung verbundenen Durchsuchungen, denen er in der Justizvollzugsanstalt S. vor oder nach Besuchskontakten unterzogen worden war. Er berief sich auf Artikel\u00a03 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Vorbringen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Regierung<\/p>\n<p>42. Laut Vorbringen der Regierung hat der Beschwerdef\u00fchrer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe hinsichtlich der R\u00fcge der Durchsuchungen als solche nicht ersch\u00f6pft, wie Art.\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention dies verlangt. Der Beschwerdef\u00fchrer habe die innerstaatlichen Gerichte nur angerufen, um diesbez\u00fcglich Prozesskostenhilfe zu beantragen. Im Prozesskostenhilfeverfahren h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte lediglich summarisch gepr\u00fcft, ob die Klage, die der Beschwerdef\u00fchrer mithilfe der Prozesskostenhilfe anzustrengen begehrte, hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe jedoch kein Hauptsacheverfahren hinsichtlich eventueller Amtshaftungsanspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Durchsuchungen angestrengt und es somit vers\u00e4umt, eine Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte zu diesen Durchsuchungen einzufordern.<\/p>\n<p>43. Unter diesen Umst\u00e4nden habe lediglich die Frage, ob das Recht auf gleichen Zugang zum Rechtsschutz verletzt worden sei, Gegenstand der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht sein k\u00f6nnen; dies entspreche den Rechten nach Art.\u00a06 Abs.\u00a01 und Art.\u00a013 der Konvention. auf die sich der Beschwerdef\u00fchrer berufen habe. Das Gericht sei hingegen nicht zur Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Durchsuchungen als solcher befugt gewesen.<\/p>\n<p>44. Aus Sicht der Regierung war es dem Beschwerdef\u00fchrer trotz des Anwaltszwangs nach \u00a7\u00a078 ZPO (siehe Rdnr.\u00a035, oben) und ungeachtet der Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe zumutbar, ein Hauptsacheverfahren zur Kl\u00e4rung der Amtshaftungsfrage anzustrengen. Sie merkte an, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei verschiedenen vorausgegangenen Verfahren, f\u00fcr die ihm ebenso wie im Falle der angefochtenen Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, in der Lage gewesen sei, sich anwaltlich vertreten zu lassen.<\/p>\n<p>45. Die Regierung machte weiter geltend, der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne jedenfalls nicht mehr behaupten, Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a03 zu sein. Die innerstaatlichen Beh\u00f6rden h\u00e4tten ihm mit der Feststellung, die Durchsuchungen seien rechtswidrig gewesen, eine ausreichende Wiedergutmachung zuteilwerden lassen, eine Entsch\u00e4digung in Geld sei daher nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(b) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>46. Der Beschwerdef\u00fchrer war der Ansicht, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe entsprechend dem Erfordernis aus Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention ersch\u00f6pft. Er brachte vor, er sei nach der Ablehnung seiner Antr\u00e4ge auf Prozesskostenhilfe nicht in der Lage gewesen, ein Hauptsacheverfahren zur Geltendmachung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Durchsuchungen zu betreiben. F\u00fcr ein solches Verfahren sei anwaltliche Vertretung vorgeschrieben und es seien Gerichtkosten zu zahlen, und zur Bestreitung dieser Kosten fehlten ihm die Mittel. Die Tatsache, dass sein Anwalt sich bereit erkl\u00e4rt habe, ihn angesichts der offensichtlichen Erfolgsaussicht des beabsichtigten Amtshaftungsverfahrens im Prozesskostenhilfeverfahren zu unterst\u00fctzen, \u00e4ndere daran nichts. Mit ihren Beschl\u00fcssen, ihm keine Prozesskostenhilfe zu gew\u00e4hren, h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte indirekt auch \u00fcber seine Amtshaftungsklage entschieden und diese abgewiesen.<\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt au\u00dferdem, dass seine Opfereigenschaft weggefallen sei, nachdem er f\u00fcr die wiederholten gegen Artikel\u00a03 versto\u00dfenden Durchsuchungen keine Entsch\u00e4digung in Geld erhalten habe.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze hinsichtlich der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention relativ flexibel und ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Formalismus anzuwenden ist, dass er aber nicht nur voraussetzt, dass vor den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten Antr\u00e4ge gestellt und Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden k\u00f6nnen. Er setzt normalerweise auch voraus, dass die R\u00fcgen, mit denen sp\u00e4ter der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung eben dieser zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichte waren, und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden (siehe unter anderem Cardot .\/. Frankreich, 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a01991, Rdnr.\u00a034, Serie\u00a0A Nr.\u00a0200; Akdivar und andere .\/. T\u00fcrkei, 16.\u00a0September\u00a01996, Rdnrn.\u00a066 und 69, Reports of Judgments and Decisions 1996\u2011IV; und S. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a061603\/00, 26.\u00a0Oktober\u00a02004).<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof weist au\u00dferdem erneut darauf hin, dass den nationalen Beh\u00f6rden mit dem Erfordernis der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe die M\u00f6glichkeit gegeben werden soll, den Verletzungen abzuhelfen, die von einem Beschwerdef\u00fchrer geltend gemacht werden (siehe unter anderem L\u00f3pez Ostra .\/. Spanien, 9.\u00a0Dezember\u00a01994, Rdnr.\u00a038, Serie\u00a0A Nr.\u00a0303\u2011C; und Tom\u00e9 Mota .\/. Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a032082\/96, ECHR\u00a01999-IX). Zwar erkennt der Gerichtshof den Grundsatz an, dass ein Beschwerdef\u00fchrer keinen Gebrauch von innerstaatlichen Rechtsbehelfen machen muss, von denen klar ist, dass sie nicht zum Erfolg f\u00fchren; jedoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Beschwerdef\u00fchrer durch Vorlage einschl\u00e4giger Gerichtsentscheidungen oder sonstiger geeigneter Nachweise zeigen muss, dass ein ihm tats\u00e4chlich zug\u00e4nglicher Rechtsbehelf in der Tat vergeblich gewesen w\u00e4re. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass ein blo\u00dfer Zweifel an der Erfolgsaussicht eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs einen Beschwerdef\u00fchrer nicht von der Verpflichtung zu dessen Ersch\u00f6pfung befreit (siehe unter anderem T.\u00a0A. und andere .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a044911\/98, 19.\u00a0Januar\u00a01999; Tom\u00e9 Mota, a.\u00a0a.\u00a0O.; und S., a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass er mit der Frage der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe bereits in einer Reihe von F\u00e4llen befasst war, in denen der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund dessen, dass ihm wegen mangelnder Erfolgsaussicht eines beabsichtigen Verfahrens Prozesskostenhilfe versagt worden war, ein Hauptsacheverfahren nicht angestrengt hat und er sich somit nicht aller Rechtsmittel bedient hat, die grunds\u00e4tzlich ausgesch\u00f6pft werden m\u00fcssen, damit die Voraussetzung von Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erf\u00fcllt ist (siehe insbesondere Gnahor\u00e9 .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a040031\/98, Rdnrn.\u00a046-48, ECHR 2000\u2011IX; S., a.\u00a0a.\u00a0O.; L.\u00a0L. .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a07508\/02, Rdnrn.\u00a022-23, ECHR 2006-XI; E. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a023947\/03, 10.\u00a0April\u00a02007; V. .\/. Deutschland (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr.\u00a036894\/08, 12.\u00a0Juni\u00a02012; und A. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a03690\/10, Rdnr.\u00a037, 26.\u00a0November\u00a02015).<\/p>\n<p>51 In diesem Zusammenhang kam der Gerichtshof mehrfach zu dem Schluss, dass man einem Beschwerdef\u00fchrer nicht vorwerfen konnte, den innerstaatlichen Rechtswegs nicht ersch\u00f6pft zu haben, wenn er nach Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein Verfahren nicht weiterverfolgt hatte, insbesondere in F\u00e4llen, in denen ein solcher Antrag gestellt worden war, um Revision einzulegen (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O.; und A., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037). Ein ma\u00dfgebliches Element bei der Feststellung, dass der Beschwerdef\u00fchrer ein Hauptsacheverfahren nicht weiterverfolgen musste, da er in diesem aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfolgreich sein w\u00fcrde, war, dass dieselben Richter, die in ihrer Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Prozesskostenhilfe eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Verfahrens festgestellt hatten, auch zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidung im Hauptsacheverfahren des Beschwerdef\u00fchrers gewesen w\u00e4ren (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O.; und A., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache nach Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe kein Amtshaftungsverfahren zur Kl\u00e4rung der Frage anstrengte, ob er f\u00fcr die vermeintlich erniedrigenden Durchsuchungen Anspruch auf Entsch\u00e4digung hatte. Er hat lediglich Vorverfahren angestrengt und die zur Verf\u00fcgung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe hinsichtlich seines Prozesskostenhilfeantrags f\u00fcr ein solches Amtshaftungsverfahren in den beiden vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>53 Bei der Kl\u00e4rung der Frage, ob im Fall des Beschwerdef\u00fchrers ausnahmsweise von der Voraussetzung der Durchf\u00fchrung eines Hauptsacheverfahrens zur Kl\u00e4rung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen abgesehen werden kann, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in den beiden vorgenannten Prozesskostenhilfeverfahren eingehend gepr\u00fcft haben, ob die vom Beschwerdef\u00fchrer beabsichtigte Amtshaftungsklage m\u00f6glicherweise als begr\u00fcndet erachtet werden k\u00f6nne, bevor sie zu dem Schluss gelangten, ein solches Verfahren habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In Anbetracht des innerstaatlichen Rechts (vgl. \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01, Satz\u00a01 ZPO, siehe Rdnr.\u00a036, oben), bedeutete dies, dass die innerstaatlichen Gerichte, die auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die beabsichtigten Klagen selbst zust\u00e4ndig waren, den Standpunkt des Beschwerdef\u00fchrers nicht einmal f\u00fcr vertretbar hielten.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof \u00fcbersieht nicht, dass die innerstaatlichen Gerichte zu ihren Feststellungen gelangt waren, nachdem sie lediglich eine Vorabpr\u00fcfung der beabsichtigten Amtshaftungsklage vorgenommen hatten, die, wie in Prozesskostenhilfeverfahren \u00fcblich, allein auf der Grundlage der Fallakte erfolgt war (siehe Rdnr.\u00a038, oben). Unter den besonderen Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache kommt der Gerichtshof dennoch nicht umhin, festzustellen, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Standpunkt der innerstaatlichen Gerichte, den sie auch in einer m\u00f6glichen Amtshaftungsklage einnehmen w\u00fcrden, bereits in einem Ma\u00dfe bestimmt war, das keine ernsthaften Zweifel mehr am Ausgang eines solchen Verfahrens lie\u00df.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof bemerkt, dass die innerstaatlichen Gerichte festzustellen hatten, ob die Annahme, das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nne hinreichend schwer verletzt worden sein, sodass diese Verletzung durch andere Mittel als eine Entsch\u00e4digung in Geld nicht ausreichend wiedergutgemacht werden k\u00f6nne, zumindest vertretbar war. In diesem Zusammenhang vertraten die Beschwerdegerichte die Auffassung, dass eine Entsch\u00e4digung in Geld nicht erforderlich sei, obwohl sie anerkannten, dass die wiederholten rechtswidrigen Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers einen schwerwiegenden Eingriff in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht dargestellt hatten, dass ein Missbrauch des Besuchsrechts durch den Beschwerdef\u00fchrer unwahrscheinlich gewesen war und dass aufseiten der Bediensteten, die die fraglichen Durchsuchungen angeordnet und durchgef\u00fchrt hatten, eventuell ein geringes Verschulden vorgelegen hatte (siehe insbesondere Rdnrn.\u00a017 bis 19 und 26, oben).<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof nimmt au\u00dferdem zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte in den in Rede stehenden Verfahren mehrere Beschl\u00fcsse der Strafvollstreckungskammern ber\u00fccksichtigt hatten, in denen einige der Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers nach Verfahren, in denen diese Kammern in der Hauptsache mit dieser Frage befasst waren, f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt worden waren. Angesichts der Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte die vom Beschwerdef\u00fchrer beabsichtigte Klage selbst unter diesen Umst\u00e4nden nicht wenigstens f\u00fcr vertretbar erachteten, ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass ein Hauptsacheverfahren zur Geltendmachung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen vor denselben Gerichten vergeblich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>57. Nach Auffassung des Gerichtshofs folgt daraus, dass die von der Regierung vorgebrachte Einrede der Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde der Sache zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>(c) Wegfall der Opfereigenschaft<\/p>\n<p>58. Hinsichtlich des Einwands der Regierung, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Eigenschaft, Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a03 geworden zu sein, f\u00fcr die Zwecke von Artikel\u00a034 der Konvention verloren hat, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Angemessenheit bzw. Nichtangemessenheit der Reaktion der Beh\u00f6rden auf die angefochtene Ma\u00dfnahme der k\u00f6rperlichen Durchsuchungen im Lichte der Schwere einer m\u00f6glicherweise gegen Artikel\u00a03 versto\u00dfenden Behandlung erwogen werden muss. Die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer seine Opfereigenschaft verloren hat, wird daher im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a03 gepr\u00fcft (vgl. auch G. .\/. Deutschland [GC], Individualbeschwerde Nr.\u00a022978\/05, Rdnr.\u00a078, ECHR\u00a02010; und F. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a054648\/09, Rdnr.\u00a034, 23.\u00a0Oktober\u00a02014). Der Gerichtshof verbindet daher den Einwand der Regierung bez\u00fcglich des Wegfalls der Opfereigenschaft mit der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit.<\/p>\n<p>(d) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die vorliegende R\u00fcge weder offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen in Artikel\u00a035 der Konvention aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Vereinbarkeit der stichprobenartigen k\u00f6rperlichen Durchsuchungen mit Artikel\u00a03<\/em><\/p>\n<p>(a) Das Vorbringen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>60. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die wiederholten stichprobenartigen Durchsuchungen seien unter den gegebenen Umst\u00e4nden eindeutig unn\u00f6tig gewesen und h\u00e4tten nur dazu gedient, ihn unter Verletzung von Artikel\u00a03 der Konvention zu entw\u00fcrdigen. Die Durchsuchungen, bei denen er sich zun\u00e4chst habe entkleiden m\u00fcssen und dann einer Durchsuchung unterzogen worden sei, bei der auch sein Anus inspiziert worden sei, sei von zwei Personen des Wachpersonals durchgef\u00fchrt worden und habe sich \u00fcber mehrere Minuten erstreckt; die Durchf\u00fchrung sei unprofessionell gewesen und habe sein Schamgef\u00fchl verletzt.<\/p>\n<p>61. In Anbetracht der Tatsache, dass er vor bzw. nach diesen Durchsuchungen Besuch von Amtspersonen erhalten habe, von denen er zudem durch eine Trennscheibe getrennt gewesen sei, seien keinerlei Gr\u00fcnde f\u00fcr Sicherheitsbedenken erkennbar gewesen, beispielsweise ein Risiko, dass er versuchen k\u00f6nnte, bestimmte Gegenst\u00e4nde in die Justizvollzugsanstalt hinein- oder aus ihr herauszuschmuggeln, und derartige Bedenken seien von den Beh\u00f6rden ja auch nicht vorgebracht worden. Die Durchsuchungen seien daher eindeutig willk\u00fcrlich erfolgt.<\/p>\n<p>(ii) Die Regierung<\/p>\n<p>62. Die Regierung r\u00e4umte ein, die Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nnten als erniedrigende Behandlung gesehen werden, sie k\u00f6nnten jedoch nicht als Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel\u00a03 eingestuft werden. Die stichprobenartigen Durchsuchungen seien professionell und ohne unn\u00f6tige zus\u00e4tzliche Erniedrigung durchgef\u00fchrt worden. Der Beschwerdef\u00fchrer sei nicht anders behandelt worden als andere Gefangene in der Justizvollzugsanstalt S.<\/p>\n<p>63. Die Regierung betonte, dass solche Durchsuchungen unter bestimmten Umst\u00e4nden mit Artikel\u00a03 vereinbar sein k\u00f6nnen, um die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt aufrechtzuerhalten. Damit k\u00f6nne verhindert werden, dass Gegenst\u00e4nde wie Drogen, Waffen oder Handys in die Anstalt eingeschmuggelt oder Fluchtpl\u00e4ne oder Anleitungen zur Begehung von Straftaten aus ihr herausgeschmuggelt werden. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Durchsuchungen seien Art.\u00a091 Abs.\u00a02 bzw. Abs.\u00a03 des bayerischen Strafvollzugsgesetz gewesen. Angesichts der Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte die angegriffene Durchsuchungspraxis vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.\u00a0November\u00a02016 f\u00fcr rechtskonform erachtet h\u00e4tten, k\u00f6nne dem Personal der Justizvollzugsanstalt kaum ein Vorwurf deswegen gemacht werden, dass sie diese Praxis vor diesem Beschluss angewandt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>(i) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>64. Eine Misshandlung muss ein Mindestma\u00df an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestma\u00dfes ist relativ; sie h\u00e4ngt von den gesamten Umst\u00e4nden des Falls ab, z.\u00a0B. von der Dauer der Behandlung, ihren k\u00f6rperlichen und seelischen Folgen und zuweilen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Opfers. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung \u201eerniedrigend\u201c im Sinne von Artikel\u00a03 ist, ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof, ob ihr Zweck darin besteht, die betroffene Person zu dem\u00fctigen und zu entw\u00fcrdigen, und, mit Blick auf die Folgen, ob sie sich in einer Weise negativ auf die Pers\u00f6nlichkeit der betroffenen Person auswirkt, die mit Artikel\u00a03 unvereinbar ist. Jedoch schlie\u00dft das Fehlen eines solchen Zwecks die Feststellung einer Verletzung nicht in jedem Falle aus (siehe Labita .\/. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026772\/95, Rdnr.\u00a0120, ECHR\u00a02000\u2011IV; Peers .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\u00a028524\/95, Rdnrn.\u00a067, 68 und 74, ECHR 2001\u2011III; und Vala\u0161inas .\/. Litauen, Individualbeschwerde Nr.\u00a044558\/98, Rdnr.\u00a0101, ECHR\u00a02001\u2011VIII). Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen das Leiden und die Erniedrigung in jedem Fall \u00fcber das mit einer legitimen Behandlung oder Strafe unweigerlich einhergehende Element des Leidens bzw. der Erniedrigung hinausgehen (siehe Kud\u0142a .\/. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030210\/96, Rdnr.\u00a092, ECHR 2000\u2011XI; Vala\u0161inas, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0102; J. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a054810\/00, Rdnr.\u00a068, ECHR 2006\u2011IX; und Wainwright .\/. das Vereinige K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a012350\/04, Rdnr.\u00a041, ECHR\u00a02006\u2011X).<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass mit Entkleidung verbundene k\u00f6rperliche Durchsuchungen gelegentlich notwendig sein k\u00f6nnen, um die Sicherheit in einer Justizvollzugsanstalt zu gew\u00e4hrleisten oder St\u00f6rungen bzw. Straftaten zu verhindern (siehe Vala\u0161inas, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0117; Iwa\u0144czuk .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a025196\/94, Rdnr.\u00a059, 15.\u00a0November\u00a02001; Van der Ven .\/. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a050901\/99, Rdnr.\u00a060, ECHR 2003\u2011II; Fr\u00e9rot .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a070204\/01, Rdnr.\u00a038, 12.\u00a0Juni\u00a02007; und Dejnek .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a09635\/13, Rdnr.\u00a060, 1.\u00a0Juni\u00a02017). Sie m\u00fcssen auf eine angemessene, die Menschenw\u00fcrde respektierende Art und Weise und zu einem legitimen Zweck durchgef\u00fchrt werden (siehe Wainwright, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a042; und Dejnek, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a060).<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof f\u00fchrt auch erneut aus, dass hinsichtlich einer Person, deren Freiheit entzogen wurde, oder ganz allgemein einer Person, die mit Vollstreckungsbeamten konfrontiert ist, jede Anwendung k\u00f6rperlicher Gewalt, die nicht durch das eigene Verhalten der Person zwingend notwendig gemacht wurde, die Menschenw\u00fcrde herabsetzt und grunds\u00e4tzlich eine Verletzung des in Artikel\u00a03 verankerten Rechts darstellt (siehe u.\u00a0v.\u00a0a Ribitsch .\/. \u00d6sterreich, 4.\u00a0Dezember\u00a01995, Rdnr.\u00a038, Serie\u00a0A Nr.\u00a0336; El-Masri .\/. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039630\/09, Rdnr.\u00a0207, ECHR\u00a02012; und Bouyid .\/. Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a023380\/09, Rdnr.\u00a088, ECHR\u00a02015).<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof betont, dass das Wort \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c hier nicht so zu verstehen ist, dass es Situationen geben k\u00f6nnte, bei denen eine solche Verletzung nicht festzustellen w\u00e4re, weil die oben erw\u00e4hnte Schwelle der Schwere nicht erreicht wurde (siehe Rdnr.\u00a064, oben) (siehe Bouyid, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0101). Jeder Eingriff in die Menschenw\u00fcrde betrifft den Wesensgehalt der Konvention. Daher stellt jedes Verhalten eines Vollstreckungsbeamten gegen\u00fcber einer Person, das deren Menschenw\u00fcrde herabsetzt, einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a03 der Konvention dar (siehe Bouyid, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0101; und Zherdev .\/. die Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a034015\/07, Rdnr.\u00a086, 27.\u00a0April\u00a02017).<\/p>\n<p>68. Weist die Art und Weise, in der eine Durchsuchung durchgef\u00fchrt wird, herabw\u00fcrdigende Elemente auf, die die mit einer solchen Prozedur unweigerlich verbundene Dem\u00fctigung noch deutlich verst\u00e4rken, so wurde dies als Versto\u00df gegen Artikel\u00a03 erachtet, beispielsweise wenn ein Gefangener sich in Gegenwart einer weiblichen Beamtin entkleiden musste und seine Geschlechtsorgane sowie Lebensmittel, mit blo\u00dfen H\u00e4nden angefasst wurden (siehe Vala\u0161inas, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0117), oder in einem Fall, in dem eine Durchsuchung vor vier Mitgliedern des Wachpersonals erfolgte, die den Gefangenen verspotteten und beleidigten (siehe Iwa\u0144czuk, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a059).<\/p>\n<p>69. Auch in F\u00e4llen, in denen kein Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung oder der Verhinderung von Straftaten in einer Hafteinrichtung dargelegt werden kann, k\u00f6nnen Fragen aufgeworfen werden (siehe z.\u00a0B. Iwa\u0144czuk, a.\u00a0a. O., Rdnrn.\u00a054, 56 und 58-59, wo der Beschwerdef\u00fchrer, ein Untersuchungsh\u00e4ftling, der keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gegeben hatte, durchsucht wurde, als er sein Wahlrecht aus\u00fcben wollte; und Van der Ven (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a061-62); sowie Fr\u00e9rot (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a047), wo die k\u00f6rperlichen Durchsuchungen systematisch \u00fcber einen langen Zeitraum hinweg durchgef\u00fchrt wurden, ohne dass hierf\u00fcr \u00fcberzeugende Sicherheitsgr\u00fcnde angegeben werden konnten; siehe auch Wainwright, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a042).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof stellt fest, dass die elf Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers, die auch eine Inspizierung seines Anus umfassten und daher mit das Schamgef\u00fchl verletzenden K\u00f6rperhaltungen verbunden waren, einen Eingriff in seine Menschenw\u00fcrde darstellten. Zudem handelte es sich bei den wiederholten Durchsuchungen, denen der Beschwerdef\u00fchrer unterzogen wurde, unstrittig um stichprobenartig durchgef\u00fchrte Durchsuchungen, die zur fraglichen Zeit f\u00fcr jeden f\u00fcnften Gefangenen angeordnet worden waren, ohne dass es eine M\u00f6glichkeit gab, im Einzelfall von einer Durchsuchung abzusehen. Bei allen Gelegenheiten, zu denen der Beschwerdef\u00fchrer durchsucht wurde, erwartete er den Besuch von Amtspersonen oder war von solchen besucht worden. Bei zehn Gelegenheiten erhielt der Beschwerdef\u00fchrer Besuch von Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle des Amtsgerichts, die ihn zur Protokollierung von Rechtsbeschwerden, die er beim Gericht einlegen wollte, aufsuchten. Konkrete Sicherheitsbedenken in Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer waren weder ersichtlich noch wurden solche Bedenken von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden vorgebracht. Die Art und Weise, in der dieses System stichprobenartiger Durchsuchungen angewandt wurde, lie\u00df es jedoch nicht zu, bei der Entscheidung, ob eine Durchsuchung durchgef\u00fchrt werden sollte oder nicht, das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers zu ber\u00fccksichtigen. Die innerstaatlichen Gerichte hatten in der Tat einger\u00e4umt, dass ein Missbrauch des Besuchsrechts im Fall des Beschwerdef\u00fchrers unwahrscheinlich gewesen sei (siehe Rdnr.\u00a017, oben).<\/p>\n<p>71. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers in einem nachweisbaren, konkreten Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Verhinderung von Straftaten in der Justizvollzugsanstalt standen.<\/p>\n<p>72. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Art und Weise, in der die wiederholten Durchsuchungen als solche durchgef\u00fchrt wurden, keine weiteren Elemente aufwiesen, die den Beschwerdef\u00fchrer unn\u00f6tig erniedrigt oder gedem\u00fctigt h\u00e4tten. Das Fehlen eines legitimen Zwecks f\u00fcr diese allgemeine Praxis wiederholter Durchsuchungen, das Gef\u00fchl der Willk\u00fcr, Minderwertigkeitsgef\u00fchle und Beklemmungen, die damit h\u00e4ufig einhergehen, sowie das Gef\u00fchl, ernsthaft in seiner W\u00fcrde verletzt zu sein, das zweifellos aufkommt, wenn jemand dazu gezwungen ist, sich vor einer anderen Person auszuziehen und sich einer Inspizierung des Anus zu unterziehen, resultierten jedoch in einem Ma\u00df an Dem\u00fctigung, das \u00fcber das\u00a0\u2013\u00a0unvermeidliche und damit hinzunehmende \u2013 Ma\u00df hinausging, das mit k\u00f6rperlichen Durchsuchungen von Gefangenen zwangsl\u00e4ufig verbunden ist (vgl. Fr\u00e9rot, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a047). Die Durchsuchungen gingen also \u00fcber das mit einer legitimen Behandlung oder Strafe zwangsl\u00e4ufig einhergehende Element an Leiden und Erniedrigung hinaus. Der Gerichtshof gelangt daher zu der Auffassung, dass die angegriffenen Durchsuchungen, denen der Beschwerdef\u00fchrer in der Justizvollzugsanstalt S. unterzogen wurde, seine Menschenw\u00fcrde herabsetzten und daher eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel\u00a03 darstellten. Die Regierung r\u00e4umt dies offenbar auch ein.<\/p>\n<p><em>2. Wegfall der Opfereigenschaft<\/em><\/p>\n<p>(a) Das Vorbringen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Die Regierung<\/p>\n<p>73. Die Regierung war der Ansicht, der Beschwerdef\u00fchrer habe jedenfalls seine Eigenschaft, Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a03 geworden zu sein, verloren. Sie f\u00fchrte aus, das Bundesverfassungsgericht habe die angegriffene Praxis stichprobenartiger Durchsuchungen ohne die M\u00f6glichkeit, im Einzelfall auf eine Durchsuchung zu verzichten, in seinem Beschluss vom 5.\u00a0November\u00a02016 als verfassungswidrig erachtet (siehe Rdnr.\u00a05, oben). Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte anerkannt, dass drei der in den vorliegenden Individualbeschwerden in Rede stehenden Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 n\u00e4mlich die vom 24.\u00a0August\u00a02015, vom 3. Dezember\u00a02015 und vom 13.\u00a0Juni\u00a02016 \u2013 rechtswidrig gewesen seien (siehe Rdnrn.\u00a08 und 9, oben). Au\u00dferdem seien die angegriffenen Durchsuchungen vor dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erfolgt. Da die Justizvollzugsanstalt S. daraufhin ihre Regeln zur Durchf\u00fchrung k\u00f6rperlicher Durchsuchungen ge\u00e4ndert habe, um sie mit diesem Gerichtsbeschluss in Einklang zu bringen, bestehe nicht die Gefahr, dass sich die Praxis wiederhole. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.\u00a0November\u00a02016 habe es nur sehr wenige F\u00e4lle gegeben, in denen die innerstaatlichen Gerichte k\u00f6rperliche Durchsuchungen in der Justizvollzugsanstalt S. als unter den jeweiligen Umst\u00e4nden unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen und daher f\u00fcr rechtswidrig erachtet h\u00e4tten. Die vorgenannten Gerichtsentscheidungen und die in deren Folge in der Justizvollzugsanstalt S. ergriffenen Ma\u00dfnahmen seien eine ausreichende Wiedergutmachung, eine Entsch\u00e4digung in Geld sei daher nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(ii) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>74. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, angesichts der Schwere der Verletzung seiner Grundrechte sei die blo\u00dfe Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, dass die angegriffenen Durchsuchungen rechtswidrig gewesen seien, eindeutig nicht ausreichend, wenn ihm f\u00fcr den durch die Durchsuchungen verursachten immateriellen Schaden keine Entsch\u00e4digung in Geld zugesprochen werde. Der Beschwerdef\u00fchrer wies darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt S. die angegriffene Durchsuchungspraxis nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht sofort ge\u00e4ndert habe, wie die ihn betreffende gerichtliche Anordnung, sich am 19.\u00a0Januar\u00a02019 einer solchen Durchsuchung zu unterziehen, und \u00e4hnliche Anordnungen f\u00fcr andere Gefangene zeigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>75. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Entscheidung oder Ma\u00dfnahme zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers nicht grunds\u00e4tzlich ausreicht, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Beh\u00f6rden haben die Konventionsverletzung ausdr\u00fccklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe unter anderem E. .\/. Deutschland, 15.\u00a0Juli\u00a01982, Rdnr.\u00a066, Serie\u00a0A Nr.\u00a051; Dalban .\/. Rum\u00e4nien\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028114\/95, Rdnr.\u00a044, ECHR 1999-VI; und Scordino .\/. Italien (Nr.\u00a01) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a036813\/97, Rdnr.\u00a0180, ECHR 2006\u2011V).<\/p>\n<p>76. Was eine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung anbelangt, um einer Verletzung eines Konventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass diese von den Gesamtumst\u00e4nden des Falls abh\u00e4ngt, wobei insbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. z.\u00a0B. Scordino (Nr.\u00a01), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0186; G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0116, und Bivolaru .\/. Rum\u00e4nien (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a066580\/12, Rdnr.\u00a0170, 2.\u00a0Oktober\u00a02018).<\/p>\n<p>77. Wie aus den oben genannten Rechtssachen hervorgeht (siehe Rdnrn.\u00a065-69), ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, dass eine Verletzung von Artikel\u00a03, der eines der Kernrechte der Konvention enth\u00e4lt, bei der betroffenen Person einen immateriellen Schaden hervorruft, der durch Zusprechung einer Entsch\u00e4digung in Geld wiedergutzumachen ist. Mit der Zusprechung einer solchen Entsch\u00e4digung durch den Gerichtshof in Bezug auf den immateriellen Schaden soll die Tatsache anerkannt werden, dass infolge der Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ein solcher immaterieller Schaden entstanden ist, und im weitesten Sinne soll die Schwere des Schadens darin zum Ausdruck gebracht werden (siehe Varnava und andere .\/. die T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a016064\/90 und 8 weitere, Rdnr.\u00a0224, ECHR\u00a02009; Al-Jedda .\/. das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a027021\/08, Rdnr.\u00a0114, ECHR\u00a02011; und Nagmetov .\/. Russland\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a035589\/08, Rdnr.\u00a073, 30.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>78. Nur in Ausnahmef\u00e4llen gelangt der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung dessen, was unter den Umst\u00e4nden des jeweiligen Falles gerecht, fair und angemessen ist, zu der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung selbst eine ausreichende Genugtuung gew\u00e4hrt und eine Entsch\u00e4digung in Geld nicht zuzusprechen ist. Dies betrifft insbesondere F\u00e4lle, in denen die festgestellte Verletzung als weniger gravierend erachtet wird oder nur Verfahrensfehler betrifft (vgl. z.\u00a0B. Nikolova .\/. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a031195\/96, Rdnr.\u00a076 am Ende, ECHR 1999\u2011II; Vinter und andere .\/. das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a066069\/09 und 2 weitere, Rdnr.\u00a0136, ECHR\u00a02013 (auszugsweise); Janowiec und andere .\/. Russland [GK], Individualbeschwerden Nr.\u00a055508\/07 und 29520\/09, Rdnr.\u00a0220, ECHR 2013; und S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a08844\/12, Rdnr.\u00a049, 7.\u00a0September\u00a02017).<\/p>\n<p>79. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall anerkannt haben, dass die Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers rechtswidrig waren, und dass sie einger\u00e4umt haben, dass der Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers durch diese Durchsuchungen schwerwiegend war (siehe Rdnrn.\u00a017 und 26, oben). Es ist also davon auszugehen, dass die nationalen Beh\u00f6rden eine Verletzung von Artikel\u00a03 zumindest der Sache nach anerkannt haben.<\/p>\n<p>80. Als die nationalen Beh\u00f6rden dem Beschwerdef\u00fchrer die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr eine Amtshaftungsklage verwehrten, waren sie allerdings der Auffassung, es sei nicht notwendig, ihm eine Entsch\u00e4digung in Geld f\u00fcr den durch die Verletzung erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen. Der Gerichtshof kann jedoch keine Gr\u00fcnde erkennen, die den Schluss rechtfertigen k\u00f6nnten, die Verletzung von Artikel\u00a03 durch die wiederholten Durchsuchungen im Fall des Beschwerdef\u00fchrers sei minder schwer gewesen (siehe Rdnr.\u00a072, oben), so dass eine Entsch\u00e4digung nicht erforderlich sei.<\/p>\n<p>81. Daraus folgt, dass der Beschwerdef\u00fchrer noch immer behaupten kann, Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a03 im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention zu sein.<\/p>\n<p>82. Daher ist Artikel\u00a03 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof hat die Regierung \u00fcber die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich der wiederholten Durchsuchungen in der Justizvollzugsanstalt auch nach Artikel\u00a08 der Konvention benachrichtigt.<\/p>\n<p>84. Angesichts seiner Feststellung, dass die Durchsuchungen gegen Artikel\u00a03 der Konvention versto\u00dfen haben, erachtet es der Gerichtshof jedoch als nicht erforderlich, die angegriffenen Ma\u00dfnahmen im Hinblick auf Artikel\u00a08 der Konvention zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Iv.BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a013 DER KONVENTION IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 3 DER KONVENTION<\/p>\n<p>85. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte au\u00dferdem, er habe keinen wirksamen Rechtsbehelf gehabt, um eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den durch die rechtswidrigen Durchsuchungen entstandenen Schaden zu erlangen. Er berief sich auf Artikel\u00a013 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\u201d<\/p>\n<p>86. Der Gerichtshof pr\u00fcft die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a013 in Verbindung mit Artikel\u00a03 der Konvention.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>87. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge weder offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen in Artikel\u00a035 der Konvention aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Vorbringen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>88. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten ihn daran gehindert, einen Ausgleich f\u00fcr den infolge der rechtswidrigen Durchsuchungen erlittenen immateriellen Schaden geltend zu machen.<\/p>\n<p>89. Laut Vorbringen der Regierung hat dem Beschwerdef\u00fchrer ein wirksamer Rechtsbehelf hinsichtlich seiner R\u00fcge nach Artikel\u00a03 bzw. Artikel\u00a08 der Konvention in Bezug auf die Durchsuchungen zur Verf\u00fcgung gestanden, wie nach Artikel\u00a013 der Konvention gefordert. Er h\u00e4tte ein Amtshaftungsverfahren zur Geltendmachung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr den angeblich aufgrund der Durchsuchungen verursachten Schaden anstrengen k\u00f6nnen. Die Regierung brachte au\u00dferdem vor, dem Beschwerdef\u00fchrer sei f\u00fcr die Verletzung seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts ausreichend Wiedergutmachung gew\u00e4hrt worden, die geforderte zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung in Geld sei daher nicht notwendig. Eine Entsch\u00e4digung in Geld f\u00fcr den immateriellen Schaden sei auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht in jedem Fall erforderlich (um diese Auffassung zu untermauern, verwies sie auf Nikolova .\/. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a031195\/96, Rdnr.\u00a076, ECHR 1999\u2011II; und Freimanis und L\u012bdums .\/. Lettland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a073443\/01 und 74860\/01, Rdnr.\u00a068, 9.\u00a0Februar\u00a02006).<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>90. Artikel\u00a013 verlangt, dass eine innerstaatliche Beschwerdem\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung stehen muss, damit \u00fcber eine \u201evertretbare R\u00fcge\u201c einer Konventionsverletzung der Sache nach entschieden und geeigneter Rechtsschutz gew\u00e4hrt werden kann (siehe unter anderem Kud\u0142a .\/. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030210\/96, Rdnr.\u00a0157, ECHR 2000\u2011XI; Ramirez Sanchez .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a059450\/00, Rdnr.\u00a0157, ECHR 2006\u2011IX; und A.K. .\/. Liechtenstein (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a010722\/13, Rdnr.\u00a084, 18.\u00a0Februar\u00a02016).<\/p>\n<p>91. Der Umfang der Pflichten der Vertragsstaaten nach Artikel\u00a013 h\u00e4ngt von der Art der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers ab, jedoch muss die in Artikel\u00a013 vorgesehene Beschwerde sowohl praktisch als auch rechtlich \u201ewirksam\u201d sein (siehe z.\u00a0B. \u0130lhan .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022277\/93, Rdnr.\u00a097, ECHR\u00a02000\u2011VII; Kud\u0142a, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0157; und Ramirez Sanchez, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0158). Die \u201eWirksamkeit\u201d einer Beschwerde im Sinne von Artikel\u00a013 h\u00e4ngt nicht von der Gewissheit eines f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer g\u00fcnstigen Verfahrensausgangs ab (siehe Kud\u0142a, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0157; S. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a075529\/01, Rdnr.\u00a098, ECHR 2006\u2011VII; und Ramirez Sanchez, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0159).<\/p>\n<p>92. Der Gerichtshof wiederholt au\u00dferdem, dass in F\u00e4llen, in denen ein mutma\u00dflicher Versto\u00df gegen ein Recht oder mehrere Rechte aus der Konvention in Rede steht, dem Opfer ein Mechanismus zur Verf\u00fcgung stehen muss, um Amtspersonen oder Organe des Staates f\u00fcr diesen Versto\u00df haftbar zu machen. Dar\u00fcber hinaus sollte in F\u00e4llen, in denen dies angemessen ist, grunds\u00e4tzlich eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den aufgrund des Versto\u00dfes entstandenen materiellen und immateriellen Schaden als eine der verschiedenen M\u00f6glichkeiten der Wiedergutmachung zur Verf\u00fcgung stehen (siehe z.\u00a0B. T.\u00a0P. und K.\u00a0M. .\/. das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028945\/95, Rdnr.\u00a0107, ECHR\u00a02001\u2011V (auszugsweise)).<\/p>\n<p>93. Hinsichtlich vertretbarer R\u00fcgen von Verst\u00f6\u00dfen gegen Artikel\u00a03, insbesondere durch Misshandlung oder schlechte Haftbedingungen, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass hier eine starke Vermutung besteht, dass der betroffenen Person ein immaterieller Schaden zugef\u00fcgt wurde (Ananyev und andere .\/. Russland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a042525\/07 und 60800\/08, Rdnr.\u00a0229, 10.\u00a0Januar\u00a02012). Wenn die Gew\u00e4hrung einer Entsch\u00e4digung unter solchen Umst\u00e4nden davon abh\u00e4ngig gemacht wird, dass der R\u00fcgende in der Lage ist, ein Verschulden aufseiten der Beh\u00f6rden und die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen zu beweisen, kann dies dazu f\u00fchren, dass bestehende Rechtsbehelfe unwirksam werden (siehe Burdov .\/. Russland (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a033509\/04, Rdnr.\u00a0109, ECHR\u00a02009; Ananyev und andere, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0229; und Reshetnyak .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a056027\/10, Rdnrn.\u00a066-67, 8.\u00a0Januar\u00a02013 mit weiteren Nachweisen). Dar\u00fcber hinaus darf die H\u00f6he der f\u00fcr den immateriellen Schaden zugesprochenen Entsch\u00e4digung im Vergleich zu den vom Gerichtshof in vergleichbaren F\u00e4llen zugesprochenen Betr\u00e4gen nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein (Ananyev und andere, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0230).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>94. Der Gerichtshof hat weiter oben festgestellt, dass die Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers eine gegen Artikel\u00a03 versto\u00dfende erniedrigende Behandlung darstellten (siehe Rdnrn.\u00a070\u201172). Die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers ist daher f\u00fcr die Zwecke von Artikel\u00a013 \u201evertretbar\u201d.<\/p>\n<p>95. Was die Wirksamkeit des Amtshaftungsverfahrens im Sinne von Artikel\u00a013 anbelangt, das der Beschwerdef\u00fchrer zur Erlangung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr den infolge dieses Versto\u00dfes erlittenen immateriellen Schaden anstrengen wollte, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach Auffassung der innerstaatlichen Gerichte f\u00fcr die Verletzung seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts bereits ausreichend Wiedergutmachung durch andere Mittel als das einer Geldentsch\u00e4digung erfahren hat. Obwohl die innerstaatlichen Gerichte selbst die Durchsuchungen als einen schwerwiegenden und rechtswidrigen Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers eingestuft hatten, erachteten sie es als ausreichend, dass die Strafvollstreckungskammern und das Bundesverfassungsgericht zuvor festgestellt hatten, dass die Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers (bzw. vergleichbare Durchsuchungen) rechtswidrig gewesen seien. Sie ber\u00fccksichtigten auch, dass das Verschulden aufseiten der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt, die die Durchsuchungen angeordnet und ausgef\u00fchrt hatten, allenfalls gering war, und dass nach ihrer Einsch\u00e4tzung keine Gefahr bestand, dass es k\u00fcnftig zu weiteren stichprobenartigen Durchsuchungen des Beschwerdef\u00fchrers kommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>96. Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, nach der es bestehende Rechtsbehelfe als solche unwirksam machen kann, wenn die Gew\u00e4hrung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr gegen Artikel\u00a03 versto\u00dfende Ma\u00dfnahmen an die Bedingung gekn\u00fcpft wird, dass derjenige, der eine Beschwerde erhebt, ein Verschulden seitens der Beh\u00f6rden und die Rechtswidrigkeit ihres Handelns beweisen kann (siehe Rdnr.\u00a093). Er merkt an, dass festgestellt wurde, das Amtshaftungsverfahren des Beschwerdef\u00fchrers habe keine Aussicht auf Erfolg, obwohl die Ma\u00dfnahmen gegen ihn als rechtswidrig eingestuft worden waren und obwohl \u2013 zumindest ein m\u00f6gliches \u2013 Verschulden seitens der Beh\u00f6rden vorgelegen habe.<\/p>\n<p>97. Zudem sieht der Gerichtshof, wie oben festgestellt (siehe Rdnr.\u00a080), keine Gr\u00fcnde, die den Schluss nahelegen w\u00fcrden, die Verletzung von Artikel\u00a03 durch die wiederholten Durchsuchungen im Fall des Beschwerdef\u00fchrers seien ein so wenig gravierender Versto\u00df gewesen, dass eine Entsch\u00e4digung ausnahmsweise nicht erforderlich sei. Er f\u00fcgt in diesem Zusammenhang hinzu, dass aus seiner Rechtsprechung nicht abgeleitet werden kann (siehe Rdnrn.\u00a064-69, oben), dass die Tatsache, dass die nationalen Beh\u00f6rden sich einer Verletzung der Konvention nicht bewusst waren, oder dass der Beschwerdef\u00fchrer einer solchen, gegen seine Grundrechte versto\u00dfenden Behandlung wahrscheinlich nicht noch einmal unterzogen werden w\u00fcrde, ma\u00dfgebliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr sein k\u00f6nnen, ihm f\u00fcr einen aufgrund einer Konventionsverletzung erlittenen immateriellen Schaden keine Entsch\u00e4digung zuzusprechen.<\/p>\n<p>98. Unter diesen Umst\u00e4nden muss der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen, dass dem Beschwerdef\u00fchrer kein wirksamer Rechtsbehelf vor einer nationalen Beh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung stand, die es ihm erm\u00f6glicht h\u00e4tte, hinsichtlich seiner R\u00fcge nach Artikel\u00a03 eine Entscheidung in der Sache herbeizuf\u00fchren. Daher ist Artikel\u00a013 in Verbindung mit Artikel\u00a03 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>V. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 DER KONVENTION<\/p>\n<p>99. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm Prozesskostenhilfe f\u00fcr ein Amtshaftungsverfahren zur Geltendmachung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr den aufgrund der rechtswidrigen Durchsuchungen erlittenen immateriellen Schaden zu versagen, willk\u00fcrlich gewesen sei und somit sein Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt habe. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit einschl\u00e4gig, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen &#8230; von einem &#8230;. Gericht in einem fairen Verfahren &#8230;verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>100. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge weder offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus einem anderen in Artikel\u00a035 der Konvention aufgef\u00fchrten Grund unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>101. Der Gerichtshof hat oben festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer, obgleich ihm Prozesskostenhilfe f\u00fcr das Betreiben eines Amtshaftungsverfahrens zur Geltendmachung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr den aufgrund der die wiederholten Durchsuchungen erlittenen Schaden versagt wurde, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe hinsichtlich seiner Beschwerde \u00fcber diese Durchsuchungen in der Sache ersch\u00f6pft hat. Der Gerichtshof hat au\u00dferdem die Vereinbarkeit dieser Durchsuchungen mit Artikel\u00a03 f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a013 gepr\u00fcft und eine Verletzung dieser Rechte festgestellt, insbesondere, weil dem Beschwerdef\u00fchrer eine Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr diese Durchsuchungen nicht gew\u00e4hrt wurde. Unter diesen Umst\u00e4nden erachtet der Gerichtshof es als nicht erforderlich, die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>vi. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION<\/p>\n<p>102. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>103. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte insgesamt 12\u00a0000\u00a0EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er begr\u00fcndete dies damit, dass er nicht in der Lage gewesen sei, vor den innerstaatlichen Gerichten Entsch\u00e4digung zu erlangen, da diese ihm keine Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt hatten.<\/p>\n<p>104. Laut Vorbringen der Regierung sind die Konventionsrechte des Beschwerdef\u00fchrers nicht verletzt worden und somit habe er auch keinen Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung. Wenn seine Beschwerden jedoch als zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet erachtet w\u00fcrden, werde die Regierung die von ihm geforderte H\u00f6he der Entsch\u00e4digung als solche nicht bestreiten.<\/p>\n<p>105. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a03 f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a013 der Konvention in Bezug auf die beiden angegriffenen Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten verletzt worden sind. Der Gerichtshof spricht ihm nach billigem Ermessen einen Betrag von 12\u00a0000\u00a0EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden zu, zuz\u00fcglich einer etwa von ihm zu entrichtenden Steuer.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>106. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte zudem unter Vorlage entsprechender Belege 770,53\u00a0EUR (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer (MwSt.)) f\u00fcr die Anwaltskosten in den Prozesskostenhilfeverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten.<\/p>\n<p>107. Die Regierung hat die H\u00f6he der vom Beschwerdef\u00fchrer geforderten Kosten und Auslagen als solche nicht bestritten.<\/p>\n<p>108. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden und der H\u00f6he nach angemessen sind. In Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen, der vorgenannten Kriterien und der Tatsache, dass er eine Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a03 f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a013 der Konvention hinsichtlich der angegriffenen Prozesskostenhilfeverfahren festgestellt hat, spricht der Gerichtshof dem Beschwerdef\u00fchrer die f\u00fcr die Kosten und Auslagen in den innerstaatlichen Verfahren geforderte Summe von 770,53\u00a0EUR (einschlie\u00dflich MwSt.) zu, zuz\u00fcglich ihm gegebenenfalls zu berechnender Steuern.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>109. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>2. die prozessuale Einrede der Regierung hinsichtlich des Wegfalls der Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers betreffend seine R\u00fcge der Durchsuchungen wird im Zusammenhang mit der Begr\u00fcndetheit gepr\u00fcft und, nachdem diese gepr\u00fcft wurde, zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>3. die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>4. Artikel\u00a03 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>5. eine zus\u00e4tzliche Pr\u00fcfung der R\u00fcge hinsichtlich der Durchsuchungen nach Artikel\u00a08 der Konvention ist nicht erforderlich;<\/p>\n<p>6. Artikel\u00a013 in Verbindung mit Artikel\u00a03 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>7. eine zus\u00e4tzliche Pr\u00fcfung der R\u00fcge nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist nicht erforderlich;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>(i) 12\u00a0000\u00a0EUR (zw\u00f6lftausend Euro), zuz\u00fcglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, f\u00fcr den immateriellen Schaden;<\/p>\n<p>(ii) 770,53\u00a0EUR (siebenhundertsiebzig Euro und dreiundf\u00fcnfzig Cent) einschlie\u00dflich MwSt. f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>(b) nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen f\u00fcr die genannten Betr\u00e4ge einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22.\u00a0Oktober\u00a02020 nach Artikel\u00a077 Abs\u00e4tze\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Victor Soloveytchik \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 S\u00edofra O\u2019Leary<br \/>\nSektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2019\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2019&text=RECHTSSACHE+ROTH+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+6780%2F18+und+30776%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2019&title=RECHTSSACHE+ROTH+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+6780%2F18+und+30776%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2019&description=RECHTSSACHE+ROTH+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+6780%2F18+und+30776%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beschwerdef\u00fchrer verb\u00fc\u00dft eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. Er berief sich auf die Artikel\u00a03, 6 und 13 der Konvention und r\u00fcgte wiederholte stichprobenartige k\u00f6rperliche Durchsuchungen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2019\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2019","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2019","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2019"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2019\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2023,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2019\/revisions\/2023"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2019"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2019"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2019"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}