{"id":2004,"date":"2021-07-13T12:21:23","date_gmt":"2021-07-13T12:21:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2004"},"modified":"2021-07-13T13:56:54","modified_gmt":"2021-07-13T13:56:54","slug":"rechtssache-m-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-1128-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2004","title":{"rendered":"RECHTSSACHE MENG gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 1128\/17"},"content":{"rendered":"<p>Die vorliegende Individualbeschwerde wirft die Frage auf, ob das Landgericht, das die Beschwerdef\u00fchrerin des gemeinschaftlich mit G.S. begangenen Mordes an ihrem Ehemann aus Habgier schuldig sprach,<!--more--> entsprechend dem Erfordernis aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention unparteiisch war. Den Vorsitz in dem gegen die Beschwerdef\u00fchrerin gef\u00fchrten Verfahren des Landgerichts hatte Richter M. inne, der in dem fr\u00fcheren separaten Strafverfahren nur gegen G.S. Berichterstatter war. In jenem Verfahren war G.S. mit einem Urteil des Mordes am Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin schuldig gesprochen worden, das zahlreiche Verweise auf die Beschwerdef\u00fchrerin und Beschreibungen ihrer Beteiligung an der Tat enthielt.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">DRITTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE M.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr. 1128\/17)<\/em><br \/>\nURTEIL<\/p>\n<p>Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 (strafrechtl. Aspekt) \u2022 Objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts, das die Beschwerdef\u00fchrerin des Mordes schuldig sprach und dessen Vorsitz ein Richter f\u00fchrte, der zuvor an einem separaten, nur ihren Mitbeschuldigten betreffenden Verfahren beteiligt war, in dessen Rahmen umfangreiche, die Schuld der Beschwerdef\u00fchrerin vorverurteilende Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Einsch\u00e4tzungen erfolgten \u2022 Neue gerichtliche Tatsachenfeststellungen entbinden den Gerichtshof nicht von der Pr\u00fcfung, ob das fr\u00fchere Urteil die Schuld der Beschwerdef\u00fchrerin vorverurteilende Feststellungen enthielt \u2022 Mangel vom h\u00f6heren Gericht nicht beseitigt<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">STRASSBURG<br \/>\n16. Februar 2021<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird unter den in Artikel\u00a044 Absatz\u00a02 der Konvention aufgef\u00fchrten Bedingungen endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache M. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Paul Lemmens, Pr\u00e4sident,<br \/>\nDmitry Dedov,<br \/>\nGeorges Ravarani,<br \/>\nMar\u00eda El\u00f3segui,<br \/>\nDarian Pavli,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nPeeter Roosma,<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Sektionskanzler<\/p>\n<p>im Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde (Nr. 1128\/17) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige, Frau M. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), am 27.\u00a0Dezember\u00a02016 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte,<\/p>\n<p>die Entscheidung, der deutschen Regierung (\u201edie Regierung\u201c) die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen,<\/p>\n<p>die Stellungnahmen der Parteien,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 26. Januar 2021<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die vorliegende Individualbeschwerde wirft die Frage auf, ob das Landgericht, das die Beschwerdef\u00fchrerin des gemeinschaftlich mit G.S. begangenen Mordes an ihrem Ehemann aus Habgier schuldig sprach, entsprechend dem Erfordernis aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention unparteiisch war. Den Vorsitz in dem gegen die Beschwerdef\u00fchrerin gef\u00fchrten Verfahren des Landgerichts hatte Richter M. inne, der in dem fr\u00fcheren separaten Strafverfahren nur gegen G.S. Berichterstatter war. In jenem Verfahren war G.S. mit einem Urteil des Mordes am Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin schuldig gesprochen worden, das zahlreiche Verweise auf die Beschwerdef\u00fchrerin und Beschreibungen ihrer Beteiligung an der Tat enthielt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>2. Die 1964 geborene Beschwerdef\u00fchrerin ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt F. untergebracht. Sie wurde von Herrn E., Rechtsanwalt in F., vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>4. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><strong>I. Hintergrund der Rechtssache: Das Strafverfahren gegen G.S.<\/strong><\/p>\n<p>5. Am 11.\u00a0Juli\u00a02011 verurteilte das Landgericht D. den damaligen Partner der Beschwerdef\u00fchrerin, G.S., wegen des Mordes an ihrem Ehemann (M.M.) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. G.S. wurde schuldig gesprochen, den Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin aus Habgier in Alleint\u00e4terschaft get\u00f6tet zu haben. Das Landgericht setzte sich aus drei Berufsrichtern, einschlie\u00dflich Richter M. als Berichterstatter, sowie einer Sch\u00f6ffin und einem Sch\u00f6ffen zusammen. Die Beschwerdef\u00fchrerin war in diesem Verfahren als Zeugin geladen worden, verweigerte aber die Aussage, da sie zu jener Zeit mit G.S. verlobt war.<\/p>\n<p>6. Das Landgericht stellte fest, dass G.S., der die Tat bestritt, den Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin, der nicht mehr mit dieser zusammenlebte, get\u00f6tet habe, um ihn daran zu hindern, Verm\u00f6genswerte ins Ausland zu transferieren. Der Verm\u00f6genstransfer h\u00e4tte dazu gef\u00fchrt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht mehr auf die Verm\u00f6genswerte h\u00e4tte zugreifen k\u00f6nnen, und h\u00e4tte somit auch G.S., ihren Partner, daran gehindert, von diesen zu profitieren.<\/p>\n<p>7. Das Urteil des Landgerichts gegen G.S. enthielt in der Sachverhaltsdarstellung auch umfangreiche Feststellungen zur Beschwerdef\u00fchrerin. Das Gericht f\u00fchrte insbesondere zu dem gemeinsam von dem \u201eAngeklagten und M.\u201c gefassten Plan aus. Diesem zufolge sollte G.S. den Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin in dessen Wohnung t\u00f6ten, nachdem er sich unter dem Vorwand Zugang verschafft hatte, medizinisches Material, das die Beschwerdef\u00fchrerin bei einer Apotheke bestellt hatte, abholen zu wollen. So stellte das Landgericht unter anderem Folgendes fest:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] hatten der Angeklagte und M. erfahren, dass und in welchem Umfang [M.M.] der [&#8230;] GmbH Kapital entzog und seiner Lebensgef\u00e4hrtin zuf\u00fchrte. [&#8230;] Sie realisierten endg\u00fcltig, von [M.M.] auf legalem Wege nicht die finanziellen Zuwendungen zu erhalten, die sie sich von ihm erhofften und die sie f\u00fcr das (wirtschaftlich) sorgenfreie Leben [&#8230;] ben\u00f6tigten, von dem sie tr\u00e4umten.<\/p>\n<p>Sie beschlossen daher, [M.M.] zu t\u00f6ten. [&#8230;]<\/p>\n<p>Solcherma\u00dfen in dem mit dem Angeklagten gemeinsam gefassten Plan best\u00e4rkt, [M.M.] zu t\u00f6ten, um sich dessen Verm\u00f6gen habhaft zu machen, bereitete M. nunmehr die Tat selbst sowie die Sicherung des Verm\u00f6gens des [M.M] weiter vor. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>8. Bei seiner Beweisw\u00fcrdigung stellte das Landgericht hinsichtlich der Begehung der Tat unter anderem fest, dass weder der Angeklagte noch die Beschwerdef\u00fchrerin sich nach den Umst\u00e4nden des Todes von M.M. erkundigten, als sie \u00fcber diesen informiert wurden, und dass dieses Verhalten<\/p>\n<p>\u201esich [&#8230;] zwanglos vor dem Hintergrund [erkl\u00e4rt], dass weder M. noch der Angeklagte R\u00fcckfragen \u00fcber die Umst\u00e4nde des gewaltsamen Todes stellen mussten, weil sie selbst die Tat begingen bzw. hieran beteiligt waren.\u201c<\/p>\n<p>9. In der rechtlichen W\u00fcrdigung der von G.S. begangenen Tat kam das Landgericht zu dem Schluss, dass die T\u00f6tung von M.M. als Mord einzustufen war, da G.S. aus Habgier gehandelt habe. Es f\u00fchrte aus, dass Habgier in diesem Zusammenhang ein Streben nach materiellen G\u00fctern oder Vorteilen bedeute, das in seiner Hemmungslosigkeit und R\u00fccksichtslosigkeit das ertr\u00e4gliche Ma\u00df weit \u00fcbersteige. Es stellte dann insbesondere Folgendes fest:<\/p>\n<p>\u201eInsbesondere war in diesem Zusammenhang die R\u00fccksichtslosigkeit zu ber\u00fccksichtigen, mit welcher der Angeklagte und M. vorgingen und mit welcher sie durch die Ermordung [von M.M.] versuchten, statt diesem in dessen Gesch\u00e4fte einzutreten und die hierbei entstehenden Gewinne selbst zu vereinnahmen.\u201c<\/p>\n<p>10. Nachdem das Urteil gegen G.S. Rechtskraft erlangt hatte, nahm die Staatsanwaltschaft im September\u00a02012 Kontakt zur Schwester von G.S. auf und bat sie um Unterst\u00fctzung, G.S. davon zu \u00fcberzeugen, gegen die Beschwerdef\u00fchrerin auszusagen. Der Staatsanwalt f\u00fchrte aus, dass die Richter des Landgerichts D. ihre \u2013 von der Staatsanwaltschaft geteilte \u2013 \u00dcberzeugung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin G.S. zur T\u00f6tung ihres Ehemanns angestiftet habe, in ihrem Urteil klar zum Ausdruck gebracht h\u00e4tten. Am 1.\u00a0November\u00a02012 legte G.S., der gleichzeitig bestritt, den Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin selbst get\u00f6tet zu haben, Informationen hinsichtlich des Hasses offen, den die Beschwerdef\u00fchrerin ihrem Ehemann gegen\u00fcber versp\u00fcrt habe, und behauptete, dass sie eine dritte Person mit der Ermordung ihres Ehemanns beauftragt habe.<\/p>\n<p>II. DAS IN REDE STEHENDE VERFAHREN<\/p>\n<p><strong>A. Das Verfahren vor dem Landgericht D.<\/strong><\/p>\n<p>11. Daraufhin wurde vor dem Landgericht D. ein Verfahren wegen Mordes gegen die Beschwerdef\u00fchrerin eingeleitet. Der Beschwerdef\u00fchrerin wurde vorgeworfen, ihren Ehemann aus Habgier gemeinschaftlich mit G.S. get\u00f6tet zu haben.<\/p>\n<p>12. Das Gericht setzte sich aus Richter M. (der zuvor Berichterstatter in dem Verfahren gegen G.S. war) als Vorsitzendem, einer weiteren Berufsrichterin und einem weiteren Berufsrichter sowie einem Sch\u00f6ffen und einer Sch\u00f6ffin zusammen.<\/p>\n<p>13. Auf eine Anfrage des Anwalts der Beschwerdef\u00fchrerin dazu, ob er Berichterstatter im Verfahren gegen G.S. gewesen sei, legte Richter M. einer Kammer des Landgerichts am 7.\u00a0Oktober\u00a02013 die Akte zur Entscheidung dar\u00fcber vor, ob seine Beteiligung als Berichterstatter in dem vorausgegangenen Verfahren gegen G.S. seine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertige (\u00a7\u00a030 StPO, siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>14. Am 11.\u00a0Oktober\u00a02013 stellte ein Spruchk\u00f6rper bestehend aus zwei Richtern und einer Richterin des Landgerichts \u2013 darunter die Berufsrichterin und der Berufsrichter, die neben M. f\u00fcr das Verfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin vorgesehen waren \u2013 fest, dass es keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr gebe, eine Befangenheit des Richters M. zu besorgen. Er befand, dass die Darstellung der Tatbeteiligung der Beschwerdef\u00fchrerin in dem Urteil gegen den G.S. notwendig gewesen sei, um den einschl\u00e4gigen Sachverhalt vollst\u00e4ndig aufzukl\u00e4ren, einschlie\u00dflich der Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass G.S. aus dem Tod des Ehemanns der Beschwerdef\u00fchrerin finanzielle Vorteile ziehen w\u00fcrde und diesen daher aus Habgier get\u00f6tet habe. Das Gericht habe keine unn\u00f6tigen oder sachlich unbegr\u00fcndeten Werturteile \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>15. Am 14.\u00a0Oktober\u00a02013 stellte die Beschwerdef\u00fchrerin unter Bezugnahme auf \u00a7\u00a024 Abs.\u00a02 StPO (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) ein Ablehnungsgesuch gegen Richter M.. Sie zitierte einige Passagen aus dem Urteil des Landgerichts gegen G.S. (vgl. insbesondere Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.) und brachte vor, dass das Gericht einschlie\u00dflich Richter M. Feststellungen getroffen habe, die deren \u00dcberzeugung erkennen lasse, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Ehemann gemeinschaftlich mit G.S. get\u00f6tet habe, was einer unn\u00f6tigen Vorverurteilung der Beschwerdef\u00fchrerin gleichkomme.<\/p>\n<p>16. Am 18.\u00a0Oktober\u00a02013 wies ein anderer, aus zwei Richterinnen und einem Richter des Landgerichts D. bestehender Spruchk\u00f6rper nach Anh\u00f6rung des Richters M. und der Beschwerdef\u00fchrerin das Ablehnungsgesuch gegen Richter M. zur\u00fcck. Das Gericht verwies auf die diesbez\u00fcgliche st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.), nach der die Mitwirkung eines Richters in einem Verfahren gegen Mitbeschuldigte nur dann einen hinreichenden Ablehnungsgrund darstellen k\u00f6nne, wenn weitere Umst\u00e4nde wie sachlich unbegr\u00fcndete \u00c4u\u00dferungen, Ma\u00dfnahmen oder Verhalten oder vorverurteilende Werturteile gegeben seien. Berufsrichter seien in der Lage, sich ihr Urteil zu den Anklagepunkten allein auf der Grundlage des in dem in Rede stehenden Verfahren gefundenen Beweisergebnisses zu bilden. Das Gericht befand, dass die Bezugnahmen auf die Beschwerdef\u00fchrerin in dem Urteil gegen G.S. eine Voreingenommenheit des Richters M. nicht belegten. Die Feststellungen seien notwendig gewesen, um ein umfassendes Bild der Planung und Vorbereitung der Tat sowie des Tatmotivs zu zeichnen, wozu Ausf\u00fchrungen zu Handlungen von in dem Verfahren nicht angeklagten Dritten erforderlich gewesen seien.<\/p>\n<p>17. Nach einer vollst\u00e4ndig neuen Hauptverhandlung \u00fcber 23 Tage mit Zeugenvernehmungen und Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rungen verurteilte das Landgericht D. unter Beteiligung von Richter M. die Beschwerdef\u00fchrerin am 9.\u00a0April\u00a02014 wegen gemeinschaftlich mit G.S. begangenen Mordes aus Habgier zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.<\/p>\n<p>18. Das Urteil enthielt neue Tatsachenfeststellungen ohne Bezugnahmen auf das Urteil gegen G.S. Obwohl hinsichtlich der Abl\u00e4ufe, die zur T\u00f6tung des Ehemanns der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchrten, im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen wurden wie in dem fr\u00fcheren Urteil gegen G.S., wich das Urteil gegen die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund teilweise neuer Zeugenaussagen (insbesondere von G.S. und seiner Schwester) und der eigenen Einlassungen der Beschwerdef\u00fchrerin in einigen Details von den Tatsachenfeststellungen im Urteil gegen G.S. ab (z.B. hinsichtlich des Betretens der Wohnung des Ehemanns der Beschwerdef\u00fchrerin durch G.S.).<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>19. Am 10.\u00a0Februar 2016 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdef\u00fchrerin gegen das Urteil des Landgerichts D.. Er stellte insbesondere fest, dass die Befangenheitsr\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin gegen Richter M. unbegr\u00fcndet gewesen sei. Unter Bezugnahme auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung (vgl. Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.) wiederholte er, dass die Mitwirkung eines Richters an fr\u00fcheren Verfahren gegen Mitbeschuldigte wegen derselben Tat nur dann berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begr\u00fcnden k\u00f6nne, wenn besondere Umst\u00e4nde hinzutr\u00e4ten. Solche Umst\u00e4nde seien gegeben, wenn das fr\u00fchere Urteil unn\u00f6tige und sachlich unbegr\u00fcndete Werturteile \u00fcber die sp\u00e4ter angeklagte Person enthielt oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil der bzw. des Angeklagten ge\u00e4u\u00dfert habe.<\/p>\n<p>20. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Urteil des Landgerichts vom 11.\u00a0Juli\u00a02011 gegen G.S. keine solchen unbegr\u00fcndeten \u00c4u\u00dferungen oder Wertungen enthalte. Soweit in den Urteilsgr\u00fcnden ausgef\u00fchrt wurde, es sei \u201edie R\u00fccksichtslosigkeit zu ber\u00fccksichtigen, mit welcher [der Angeklagte und M.] vorgingen und mit welcher sie durch die Ermordung [von M.M.] versuchten, statt diesem in dessen Gesch\u00e4fte einzutreten und die hierbei entstehenden Gewinne selbst zu vereinnahmen\u201c (vgl. Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.), entspreche diese Bewertung dem festgestellten Tatgeschehen und der Annahme eines aus Habgier begangenen Mordes.<\/p>\n<p>21. Das Urteil gegen G.S. enthalte dar\u00fcber hinaus auch keine anderen \u00c4u\u00dferungen oder Wertungen, die Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters M. begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Landgericht seine Feststellung, wonach die Tat aus Habgier begangen wurde, mit der wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin von M.M. nach Scheitern ihrer Ehe begr\u00fcndet habe. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht seine \u00dcberzeugung, dass G.S. M.M. get\u00f6tet habe, auch auf Beweisanzeichen gest\u00fctzt, die zugleich f\u00fcr eine Tatbeteiligung der Beschwerdef\u00fchrerin sprachen. Unter diesen Umst\u00e4nden sei es zur Vermeidung von Darstellungsm\u00e4ngeln geboten gewesen, die Beteiligung der Beschwerdef\u00fchrerin an den von G.S. ausgef\u00fchrten Handlungen in dem Urteil zu beschreiben.<\/p>\n<p>22. Auch die in der Begr\u00fcndung des Urteils des Landgerichts gegen G.S. enthaltenen Hinweise auf die \u201efeste bzw. sichere \u00dcberzeugung [&#8230;] von der Mitt\u00e4terschaft\u201c der Beschwerdef\u00fchrerin b\u00f6ten keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Voreingenommenheit, sondern br\u00e4chten das erforderliche Ma\u00df an Sicherheit zum Ausdruck, das f\u00fcr eine Verurteilung von G.S. erforderlich gewesen sei.<\/p>\n<p><strong>C. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>23. Am 6.\u00a0Juni\u00a02016 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie machte geltend, dass ihre verfassungsrechtlichen Rechte auf den gesetzlichen Richter und ein faires Verfahren verletzt worden seien, da Richter M., der nicht unparteiisch gewesen sei, Teil des Spruchk\u00f6rpers des Landgerichts gewesen sei, der sie des Mordes schuldig gesprochen habe.<\/p>\n<p>24. Am 11.\u00a0Juli\u00a02016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01168\/16).<\/p>\n<p>EINSCHL\u00c4GIGER RECHTLICHER RAHMEN UND EINSCHL\u00c4GIGE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>I. Vorschriften der Strafprozessordnung<\/strong><\/p>\n<p>25. \u00a7\u00a023 StPO zur Ausschlie\u00dfung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem h\u00f6heren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>26. \u00a7\u00a024 StPO zur Ablehnung eines Richters lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Ein Richter kann sowohl in den F\u00e4llen, in denen er von der Aus\u00fcbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.<\/p>\n<p>(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mi\u00dftrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>27. \u00a7\u00a030 StPO regelt insbesondere die Selbstanzeige eines Richters. Soweit ma\u00dfgeblich lautet die Vorschrift wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDas f\u00fcr die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zust\u00e4ndige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verh\u00e4ltnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen k\u00f6nnte [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p><strong>II. Vorschriften des Strafgesetzbuchs<\/strong><\/p>\n<p>28. \u00a7\u00a0211 StGB zu Mord lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Der M\u00f6rder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) M\u00f6rder ist, wer [&#8230;] aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggr\u00fcnden, [&#8230;] einen Menschen t\u00f6tet.\u201c<\/p>\n<p><strong>III. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p>29. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Mitwirkung eines Richters an einem fr\u00fcheren Verfahren zum gleichen Sachverhalt f\u00fcr sich genommen kein hinreichender Grund f\u00fcr eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, sofern der Richter nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a023 StPO kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Dies gilt unter anderem f\u00fcr die Mitwirkung eines Richters in einem fr\u00fcheren Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (siehe Bundesgerichtshof, 1\u00a0StR\u00a0233\/96, Urteil vom 15.\u00a0Mai\u00a01997, Rdnrn.\u00a028 und 32-33; 5\u00a0StR\u00a0485\/05, Urteil vom 29\u00a0Juni\u00a02006, Rdnr.\u00a020; 2\u00a0StR\u00a0455\/09, Urteil vom 30.\u00a0Juni\u00a02010, Rdnrn.\u00a023 und\u00a024, und 1\u00a0StR\u00a0169\/15, Urteil vom 3\u00a0Dezember\u00a02015, Rdnr.\u00a015). Schilderungen der Handlungen erst sp\u00e4ter angeklagter Dritter in einem fr\u00fcheren Urteil gegen einen Mitt\u00e4ter sind \u00fcblicherweise notwendig, um das erforderliche vollst\u00e4ndige Bild der Geschehnisse hinsichtlich des Mitt\u00e4ters zu zeichnen (siehe Bundesgerichtshof, 2\u00a0StR\u00a0653\/85, Urteil vom 5.\u00a0Februar\u00a01986, Rdnr.\u00a05, und 1\u00a0StR\u00a0233\/96, a.a.O., Rdnr.\u00a033-34). Eine solche Schilderung bedeutet nicht, dass der Richter sich hinsichtlich der Tatbeteiligung des erst sp\u00e4ter angeklagten Dritten endg\u00fcltig festgelegt hat. F\u00fcr Richter ist es normal, dass sie ihr Urteil zu den jeweiligen Anklagepunkten nur aufgrund des in der entsprechenden Verhandlung gefundenen Beweisergebnisses bilden (siehe Bundesgerichtshof, 2\u00a0StR\u00a0653\/85, a.a.O., Rdnr.\u00a05, und 1\u00a0StR\u00a0233\/96, a.a.O., Rdnrn.\u00a032-33).<\/p>\n<p>30. Daher ist die Besorgnis der Befangenheit aufgrund der \u00c4u\u00dferungen eines Richters in einem fr\u00fcheren Urteil gegen einen anderen Tatbeteiligten nur begr\u00fcndet, wenn besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen, da sie den Eindruck vermitteln, dass der Richter im Hinblick auf die sp\u00e4ter angeklagte Person eine vorgefasste Meinung hat. Solche Umst\u00e4nde liegen vor, wenn die in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen unn\u00f6tige und sachlich unbegr\u00fcndete Werturteile \u00fcber die sp\u00e4ter angeklagte Person enthalten oder wenn der Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil der sp\u00e4ter angeklagten Person ge\u00e4u\u00dfert hat (siehe Bundesgerichtshof 5\u00a0StR\u00a0485\/05, a.a.O., Rdnr.\u00a020; 2\u00a0StR\u00a0455\/09, a.a.O., Rdnrn.\u00a023-24 und 28, und 1\u00a0StR\u00a0169\/15, a.a.O., Rdnrn.\u00a015-16).<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>31. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass das Landgericht, das sie des Mordes schuldig gesprochen hat und dessen Spruchk\u00f6rper Richter M. angeh\u00f6rte, nicht unparteiisch gewesen sei. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Individualbeschwerde weder offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen in Artikel\u00a035 der Konvention aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>33. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte geltend, dass sie von einem Spruchk\u00f6rper verurteilt worden sei, dem Richter M. angeh\u00f6rt habe und der daher nicht dem Erfordernis aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention entsprechend unparteiisch gewesen sei.<\/p>\n<p>34. Sie brachte vor, dass das Landgericht, einschlie\u00dflich Richter M., in seinem Urteil gegen G.S. gezeigt habe, dass es eine vorgefasste Meinung hinsichtlich ihrer Schuld habe. In dem Urteil sei unz\u00e4hlige Male unter Nennung ihres vollen Namens und ohne Verweis auf ihre Stellung als Zeugin in dem Verfahren auf sie Bezug genommen worden. Diese Bezugnahmen (siehe insbesondere Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.) seien nicht auf neutrale und sachliche Darstellungen der Umst\u00e4nde beschr\u00e4nkt gewesen, die zur Verurteilung von G.S. gef\u00fchrt h\u00e4tten. Sie sei ausf\u00fchrlich und ohne Vorbehalte aufgrund der Tatsache, dass sie zu jener Zeit nicht wegen Mordes angeklagt war, als Komplizin von G.S. beschrieben worden.<\/p>\n<p>35. Die Beschwerdef\u00fchrerin betonte, dass das Landgericht in seinem Urteil gegen G.S. die Feststellungen hinsichtlich ihrer Schuld in endg\u00fcltiger Weise getroffen habe, ohne darauf hinzuweisen, dass die Schilderung des Sachverhalts ihre mutma\u00dfliche Tatbeteiligung oder einen Verdacht gegen sie betreffe. In dem Verfahren h\u00e4tte sich das Gericht aber nur davon \u00fcberzeugen m\u00fcssen, dass G.S., der als Alleint\u00e4ter angeklagt war, des Mordes schuldig war. Nach Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin hat das Landgericht seine \u00dcberzeugung von der Tatbeteiligung der Beschwerdef\u00fchrerin unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, um der Staatsanwaltschaft zu signalisieren, dass sie sie des Mordes anklagen solle. Die Staatsanwaltschaft selbst habe daraufhin best\u00e4tigt, dass das Landgericht seine Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin an der Tat beteiligt war, in dem Urteil eindeutig zum Ausdruck gebracht habe.<\/p>\n<p>36. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte ferner vor, dass Richter M. in dem sp\u00e4teren Verfahren gegen sie die im Urteil gegen G.S. enthaltenen Bezugnahmen auf sie nicht relativiert oder klargestellt und sich folglich nicht mit den von ihr angef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Zweifel an seiner Unparteilichkeit auseinandergesetzt habe. Nach ihrem Vorbringen habe das Landgericht in dem Verfahren gegen sie nur deshalb erneut Zeugen vernommen und Sachverst\u00e4ndige angeh\u00f6rt und nicht auf das Urteil des Landgerichts gegen G.S. verwiesen, um das Verfahren im Einklang mit der Strafprozessordnung zu f\u00fchren; das k\u00f6nne nicht als Beweis f\u00fcr die Unparteilichkeit von Richter M. ausgelegt werden.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>37. Nach Auffassung der Regierung stellt die Beteiligung von Richter M. an dem Verfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 dar.<\/p>\n<p>38. Die Regierung machte geltend, dass das deutsche Recht gen\u00fcgend Vorschriften und Verfahren vorsehe, um die Unparteilichkeit von Richtern sicherzustellen. Insbesondere k\u00f6nne nach \u00a7\u00a024 StPO (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt werden, wenn \u2013 aus Sicht eines vern\u00fcnftigen Angeklagten \u2013 Anlass besteht, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln.<\/p>\n<p>39. In der vorliegenden Rechtssache gebe es keine Anzeichen daf\u00fcr, dass Richter M. gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin subjektiv befangen war. Dar\u00fcber hinaus best\u00fcnden unter den Umst\u00e4nden der Rechtssache keine objektiv gerechtfertigten Zweifel an der Unparteilichkeit von Richter M. Die in dem Urteil gegen G.S. enthaltenen Bezugnahmen auf die Beschwerdef\u00fchrerin \u00e4nderten daran nichts. Das Landgericht habe den zugrundeliegenden Sachverhalt einschlie\u00dflich der Rolle und des Verhaltens Dritter wie der Beschwerdef\u00fchrerin in dem Verfahren vollst\u00e4ndig wiedergeben m\u00fcssen, um den Beitrag von G.S. zur Tat und damit seine Tatmotive umfassend bewerten zu k\u00f6nnen. Diese Feststellungen h\u00e4tten offensichtlich keine Feststellungen zur Schuld der Beschwerdef\u00fchrerin enthalten. Letztere habe von ihrem Recht Gebrauch gemacht, in dem Verfahren gegen G.S. nicht auszusagen. Daher habe ihre Glaubw\u00fcrdigkeit in jenem Verfahren nicht bewertet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>40. Dar\u00fcber hinaus habe sich die Unparteilichkeit von Richter M. in dem Strafverfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin gezeigt. Nach Auffassung der Regierung stellte der Umstand, dass Richter M. von sich aus die Akte einer Kammer des Landgerichts zur Entscheidung dar\u00fcber vorlegte, ob seine Beteiligung als Berichterstatter im fr\u00fcheren Verfahren gegen G.S. seine Ablehnung nach \u00a7\u00a030 StPO (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) rechtfertige, keine Selbstablehnung des Richters dar. Nach der Anfrage durch den Rechtsanwalt der Beschwerdef\u00fchrerin zu seiner Beteiligung an dem Verfahren gegen G.S. sei er verpflichtet gewesen, dies anzuzeigen. Das bedeute nicht, dass er sich selbst f\u00fcr befangen gehalten habe.<\/p>\n<p>41. In dem Verfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin habe das Landgericht unter dem Vorsitz von Richter M. neue Zeugenvernehmungen und Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rungen durchgef\u00fchrt und unter anderem durch die Zeugenaussagen von G.S. und seiner Schwester neue Beweise erhoben. Anschlie\u00dfend habe es eine vollst\u00e4ndig neue W\u00fcrdigung des Sachverhalts vorgenommen, ohne sich auf das fr\u00fchere Urteil des Landgerichts im Verfahren gegen G.S. zu beziehen. Bei einer Reihe von Details habe das tats\u00e4chlich zu unterschiedlichen Tatsachenfeststellungen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>(i) Allgemeine Grunds\u00e4tze zur Unparteilichkeit<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof weist eingangs erneut darauf hin, dass es in einer demokratischen Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist, dass die Gerichte bei der \u00d6ffentlichkeit und, sofern es um Strafverfahren geht, insbesondere bei dem Beschuldigten Vertrauen schaffen. Zu diesem Zweck m\u00fcssen Gerichte gem\u00e4\u00df Artikel\u00a06 unparteiisch sein (siehe Padovani\u00a0.\/.\u00a0Italien, 26.\u00a0Februar\u00a01993, Rdnr.\u00a027, Reihe\u00a0A Band\u00a0257\u2011B, und Kyprianou .\/.\u00a0Zypern [GK] Individualbeschwerde Nr.\u00a073797\/01, Rdnr.\u00a0118, ECHR 2005\u2011XIII).<\/p>\n<p>43. In den letzten Jahren haben die Europaratsorgane zunehmend darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, die in Artikel\u00a06 der Konvention vorgesehene Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt in Europa zu st\u00e4rken, weil dies f\u00fcr das Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit in den Rechtsstaat von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. u.a. die Empfehlung CM\/Rec\u00a0(2010)12 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten \u00fcber die Unabh\u00e4ngigkeit, Effizienz und Verantwortlichkeit der Richter, angenommen vom Ministerkomitee am 17.\u00a0November\u00a02010, und den Aktionsplan des Europarats zur St\u00e4rkung der Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, angenommen vom Ministerkomitee bei der 1253.\u00a0Sitzung der Ministerstellvertreter am 13.\u00a0April 2016, Dokument CM(2016)36final).<\/p>\n<p>44. Unter Unparteilichkeit ist das Nichtvorliegen von Voreingenommenheit oder Befangenheit zu verstehen (siehe u.a. Denisov\u00a0.\/.\u00a0Ukraine [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a076639\/11, Rdnr.\u00a061, 25.\u00a0September\u00a02018, und Alexandru Marian Iancu\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr.\u00a060858\/15, Rdnr.\u00a057, 4.\u00a0Februar\u00a02020). Ob Unparteilichkeit im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 gegeben ist, ist zum einen anhand einer Pr\u00fcfung nach subjektiven Kriterien zu bestimmen, bei der auf die pers\u00f6nliche \u00dcberzeugung und das Verhalten des betreffenden Richters in einem bestimmten Fall abzustellen ist, und zum anderen anhand einer Pr\u00fcfung nach objektiven Kriterien, bei der festgestellt wird, ob der Richter hinreichend Gew\u00e4hr daf\u00fcr bot, dass diesbez\u00fcglich alle berechtigten Zweifel auszuschlie\u00dfen sind (siehe u.v.a. Ferrantelli und Santangelo .\/. Italien, 7.\u00a0August\u00a01996, Rdnr.\u00a056, Reports of Judgments and Decisions 1996\u2011III; Kyprianou, a.a.O., Rdnr.\u00a0118; S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a075737\/01, Rdnr.\u00a038, 10.\u00a0August\u00a02006; und Poppe\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 32271\/04, Rdnr.\u00a022, 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009).<\/p>\n<p>45. Bei Zugrundelegung des subjektiven Ansatzes hat der Gerichtshof in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung festgestellt, dass die pers\u00f6nliche Unparteilichkeit eines Richters bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt werden muss (siehe Morel\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a020197\/03, Rdnr.\u00a041, ECHR 2000VI; Kyprianou, a.a.O., Rdnr.\u00a0119, und Miminoshvili\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a020197\/03, Rdnr.\u00a0113, 28.\u00a0Juni\u00a02011).<\/p>\n<p>46. Bei dem zweiten Ansatz, angewandt auf ein als Spruchk\u00f6rper erkennendes Organ, muss bestimmt werden, ob es \u2013 abgesehen von dem pers\u00f6nlichen Verhalten der einzelnen Mitglieder dieses Spruchk\u00f6rpers \u2013 feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an dessen Unparteilichkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnen. In dieser Hinsicht kann bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein (siehe Kyprianou, a.a.O., Rdnr.\u00a0118; und K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a021698\/06, 23.\u00a0November\u00a02010). Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob in einem konkreten Fall ein berechtigter Grund zu der Besorgnis besteht, dass ein bestimmter Spruchk\u00f6rper nicht unparteiisch ist, ist der Standpunkt derjenigen, die behaupten, dass er nicht unparteiisch sei, zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob die Besorgnis als objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann (siehe Morel, a.a.O., Rdnr.\u00a042, und Wettstein\u00a0.\/.\u00a0Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a033958\/96, Rdnr.\u00a044, ECHR 2000\u2011XII)<\/p>\n<p>(ii) Grunds\u00e4tze zur Unparteilichkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Richters an fr\u00fcheren Entscheidungen zum selben Sachverhalt<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich die Besorgnis der Unparteilichkeit nicht schon allein damit begr\u00fcnden l\u00e4sst, dass ein Tatrichter fr\u00fchere Entscheidungen wegen derselben Straftat erlassen hat (siehe u.a. Hauschildt .\/. D\u00e4nemark, 24.\u00a0Mai\u00a01989, Rdnr.\u00a050, Reihe\u00a0A Band\u00a0154, und Dragojevi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a068955\/11, Rdnr.\u00a0114, 15.\u00a0Januar\u00a02015, zu vor der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen, oder Thomann\u00a0.\/.\u00a0Schweiz, 10.\u00a0Juni\u00a01996, Rdnrn.\u00a032-37, Reports 1996\u2011III, zum Wiederaufnahmeverfahren gegen einen in Abwesenheit verurteilten Angeklagten). Gleicherma\u00dfen reicht allein die Tatsache, dass ein Richter bereits \u00fcber \u00e4hnliche, aber selbst\u00e4ndige Tatvorw\u00fcrfe entschieden hat oder in einem gesonderten Strafverfahren gegen einen Mitbeschuldigten verhandelt hat, nicht aus, um Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in einem nachfolgenden Fall zu begr\u00fcnden (siehe u.a., S., a.a.O., Rdnr.\u00a042; Khodorkovskiy und Lebedev\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a011082\/06 und 13772\/05, Rdnrn.\u00a0538 und 544, 25.\u00a0Juli\u00a02013; und B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a04211\/12 und 5850\/12, Rdnr.\u00a032, 21.\u00a0April\u00a02015). Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit insbesondere anerkannt, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, gegen die nicht in einem gemeinsamen Verfahren verhandelt werden kann, unerl\u00e4sslich sein kann, dass das Strafgericht zur Bewertung der Schuld der Angeklagten auf die Beteiligung Dritter eingeht, gegen die sp\u00e4ter m\u00f6glicherweise ein gesondertes Verfahren gef\u00fchrt wird (siehe B., a.a.O., Rdnr.\u00a036).<\/p>\n<p>48. Allerdings wird eine Frage der Unparteilichkeit aufgeworfen, wenn das fr\u00fchere Urteil bereits eine detaillierte Bewertung der Rolle der sp\u00e4ter wegen einer von mehreren Personen begangenen Tat angeklagten Person enth\u00e4lt (vgl. Ferrantelli und Santangelo, a.a.O., Rdnr.\u00a059; Rojas Morales\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a039676\/98, Rdnr.\u00a033, 16.\u00a0November\u00a02000; Rudnichenko\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a02775\/07, Rdnr.\u00a0116, 11.\u00a0Juli\u00a02013; und, im Gegensatz dazu, Khodorkovskiy und\u00a0Lebedev, a.a.O., Rdnr.\u00a0549) und insbesondere wenn aus dem fr\u00fcheren Urteil eine bestimmte Einordnung der Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers vorgenommen wird (siehe Poppe, a.a.O., Rdnr.\u00a028) oder wenn das Urteil so zu verstehen ist, dass es hinsichtlich der sp\u00e4ter angeklagten Person alle f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines Straftatbestands erforderlichen Kriterien erf\u00fcllt sieht (vgl. Kriegisch, a.a.O., und Miminoshvili, a.a.O., Rdnrn.\u00a0116 und 118). Unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falls k\u00f6nnen solche Elemente als Vorverurteilung der sp\u00e4ter angeklagten Person angesehen werden (vgl. Poppe, a.a.O., Rdnr.\u00a026; Miminoshvili, a.a.O., Rdnrn.\u00a0116 und 119; und Khodorkovskiy und Lebedev, a.a.O., Rdnrn.\u00a0544-547) und daher zu objektiv gerechtfertigten Zweifeln dahingehend f\u00fchren, dass das innerstaatliche Gericht bereits zu Beginn des gegen die sp\u00e4ter angeklagte Person gef\u00fchrten Verfahrens eine vorgefasste Meinung hat, was die W\u00fcrdigung ihres Falls angeht. Aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass sich objektiv gerechtfertigte Zweifel insbesondere dann ergeben, wenn die innerstaatlichen Gerichte \u00fcber die Beschreibung der Tatsachen, die die sp\u00e4ter angeklagte Person betreffen, hinaus auch eine rechtliche Bewertung des Verhaltens dieser Person vornahmen.<\/p>\n<p>49. In einer Reihe von F\u00e4llen stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 nicht verletzt worden war, da in dem fr\u00fcheren Verfahren keine Bewertung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers vorgenommen worden war. In der Rechtssache S., a.a.O., beruhte der in dem Urteil gegen den Mitt\u00e4ter hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschwerdef\u00fchrers festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen auf dem Vortrag des Mitt\u00e4ters und stellte somit keine Bewertung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers durch das Landgericht dar. In der Rechtssache Poppe, a.a.O., hat der Gerichtshof es als entscheidend angesehen, dass der Name des Beschwerdef\u00fchrers in den Urteilen gegen die Mitt\u00e4ter nur am Rande erw\u00e4hnt wurde und die Tatrichter keine Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdef\u00fchrers getroffen hatten. In der Rechtssache Miminoshvili (a.a.O., Rdnrn.\u00a0117\u00a0f.) hat der Gerichtshof das gegen den Mitt\u00e4ter ergangene Urteil ausgewertet und betont, dass der Name des Beschwerdef\u00fchrers dort an keiner Stelle in einem ihn belastenden Zusammenhang Erw\u00e4hnung fand; das innerstaatliche Gericht hatte den Beschwerdef\u00fchrer \u2013 im Gegensatz zu Ferrantelli und Santangelo, a.a.O. \u2013 nicht als \u201eT\u00e4ter\u201c oder \u201eMitt\u00e4ter\u201c bezeichnet. In dem Urteil wurden die von mehreren Zeugen zu dem Beschwerdef\u00fchrer gemachten Angaben wiedergegeben. Sie wurden dort allerdings in indirekter Rede wiedergegeben, nicht als eigene Feststellungen des Gerichts.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof hielt es, was die Bewertung der Unparteilichkeit eines innerstaatlichen Gerichts in einem sp\u00e4teren Fall angeht, dar\u00fcber hinaus f\u00fcr relevant, wenn das entsprechende Gericht aufgezeigt hat, dass es in dem sp\u00e4teren Fall eine neue W\u00fcrdigung vorgenommen hat (siehe S., a.a.O., Rdnr.\u00a043; Miminoshvili, a.a.O., Rdnrn.\u00a0116 und 117; und B., a.a.O., Rdnr.\u00a035). Dies gilt, wenn sich aus dem Urteil in der sp\u00e4teren Rechtssache ergibt, dass die abschlie\u00dfende Bewertung der Rechtssache eines Beschwerdef\u00fchrers auf der Grundlage der in dem sp\u00e4teren Verfahren vorgelegten Beweismittel und geh\u00f6rten Argumente vorgenommen wurde (vgl. Morel, a.a.O., Rdnr.\u00a045, und Kriegisch, a.a.O.). Der Gerichtshof betrachtete in diesem Zusammenhang den Umstand, dass in dem im sp\u00e4teren Verfahren ergangenen Urteil nicht auf die Feststellungen in dem gegen den\/die Mitt\u00e4ter ergangenen fr\u00fcheren Urteil verwiesen und abgestellt wurde, als Indikator (vgl. u.a. Kriegisch, a.a.O.; Khodorkovskiy und\u00a0Lebedev, a.a.O., Rdnrn.\u00a0545 und 548; und B., a.a.O., Rdnr.\u00a035, bei denen nicht auf die Feststellungen im fr\u00fcheren Urteil abgestellt wurde; und, im Gegensatz dazu, Ferrantelli und Santangelo, a.a.O., Rdnr.\u00a059, bei dem in dem im sp\u00e4teren Verfahren ergangenen Urteil Ausz\u00fcge aus dem fr\u00fcheren Urteil zitiert und auf Feststellungen im fr\u00fcheren Urteil abgestellt wurde).<\/p>\n<p>51. Wenn er die Unparteilichkeit eines Richters pr\u00fcft, ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof ferner, ob der an beiden Verfahren beteiligte Richter ein Berufsrichter war, von dem man im Vergleich zu einem Sch\u00f6ffen oder ehrenamtlichen Richter eher erwarten kann, dass er sich von den im fr\u00fcheren Verfahren gewonnen Eindr\u00fccken freimachen kann (siehe Miminoshvili, a.a.O., Rdnr.\u00a0120; Khodorkovskiy und Lebedev, a.a.O., Rdnrn.\u00a0547 und 555; und B., a.a.O., Rdnr.\u00a038).<\/p>\n<p>52. Schlie\u00dflich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Umstand, dass ein Beschwerdef\u00fchrer von einem Richter abgeurteilt wird, der selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit in dem Fall aufgebracht hat, die Frage aufwerfen kann, ob ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht gegeben war (siehe Rudnichenko, a.a.O., Rdnr.\u00a0118, und Paix\u00e3o Moreira S\u00e1 Fernandes\u00a0.\/.\u00a0Portugal, Individualbeschwerde Nr.\u00a078108\/14, Rdnr.\u00a087, 25.\u00a0Februar\u00a02020). Allerdings reicht das f\u00fcr sich genommen nicht f\u00fcr die Feststellung, dass Artikel\u00a06. Abs.\u00a01 der Konvention verletzt wurde. In jedem Fall m\u00fcssen die Vorbehalte des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich der Unparteilichkeit des Richters unter den Umst\u00e4nden des jeweiligen Falls objektiv gerechtfertigt sein (vgl. Dragojevi\u0107, a.a.O., Rdnrn.\u00a0119-122; Paix\u00e3o Moreira S\u00e1 Fernandes, a.a.O., Rdnr.\u00a087; Alexandru Marian Iancu, a.a.O., Rdnrn.\u00a067-73; und George-Laviniu Ghiur\u0103u\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr.\u00a015549\/16, Rdnrn.\u00a065-66 und 68, 16.\u00a0Juni\u00a02020).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>53. Was die Entscheidung dar\u00fcber angeht, ob im vorliegenden Fall das Landgericht, dessen Spruchk\u00f6rper Richter M. angeh\u00f6rte, dem Erfordernis aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 entsprechend unparteiisch war, ist der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen der Auffassung, dass es keine Anzeichen daf\u00fcr gibt, dass Richter M. in dem Verfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin mit pers\u00f6nlicher Voreingenommenheit vorgegangen w\u00e4re. Folglich ist von der pers\u00f6nlichen Unparteilichkeit des Richters auszugehen (subjektiver Ansatz).<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof muss daher pr\u00fcfen, ob die Beteiligung von M. als berichterstattender Richter an dem fr\u00fcheren Verfahren gegen G.S., in dem das Landgericht ein Urteil mit zahlreichen Verweisen auf die Beschwerdef\u00fchrerin erlassen hatte, zu einer objektiv gerechtfertigten Besorgnis f\u00fchrte, dass Richter M. nicht unparteiisch war (objektiver Ansatz).<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass der Richter, auf den sich die Besorgnis der Befangenheit der Beschwerdef\u00fchrerin bezog, ein Berufsrichter war, bei dem davon auszugehen ist, dass er im Vergleich zu einem ehrenamtlichen Richter besser darin geschult, daran gew\u00f6hnt und darauf vorbereitet ist, sich von den in dem fr\u00fcheren Verfahren gegen G.S. gewonnen Eindr\u00fccken freizumachen.<\/p>\n<p>56. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht in dem Verfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin unter Vorsitz des Richters M in einem 23 Verhandlungstage umfassenden Verfahren selbst Zeugen (auch neue, n\u00e4mlich G.S. und seine Schwester) vernommen und Sachverst\u00e4ndige angeh\u00f6rt hat. In seinem Urteil, mit dem es die Beschwerdef\u00fchrerin verurteilte, nahm das Gericht neue Tatsachenfeststellungen und eine darauf basierende neue rechtliche W\u00fcrdigung vor, ohne auf die Feststellungen im Urteil gegen G.S. zu verweisen oder darauf abzustellen. Die festgestellten Tatsachen unterschieden sich in einigen Details von den im Urteil gegen G.S. getroffenen Feststellungen (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass es sich hierbei zwar um wichtige Faktoren f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Frage handelt, ob das Landgericht im Fall der Beschwerdef\u00fchrerin das in Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 geregelte Erfordernis der Unparteilichkeit erf\u00fcllt hat, diese Faktoren den Gerichtshof jedoch nicht davon entbinden, zu pr\u00fcfen, ob das Urteil des Landgerichts gegen G.S. Feststellungen enthielt, durch die die Frage der Schuld der Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich vorweggenommen wurde (vgl. Rojas Morales, a.a.O., Rdnrn.\u00a033-34, und Miminoshvili, a.a.O., Rdnr.\u00a0116).<\/p>\n<p>58. Bei seiner Pr\u00fcfung, ob das Urteil gegen G.S: derartige, die Schuld der Beschwerdef\u00fchrerin vorwegnehmende Feststellungen enthielt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Bezugnahmen auf die Beschwerdef\u00fchrerin in dem Urteil, in dem von \u201eder Angeklagte und M.\u201c die Rede ist, erkennen lassen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in diesem Verfahren nicht f\u00f6rmlich angeklagt war; ihre prozessrechtliche Stellung als Dritte (Zeugin) in diesem Verfahren war daher eindeutig.<\/p>\n<p>59. Allerdings wurde die Beschwerdef\u00fchrerin in dem Urteil gegen G.S. nicht nur beil\u00e4ufig erw\u00e4hnt. Das Urteil enthielt umfangreiche Tatsachenfeststellungen, die sich auch auf die Beschwerdef\u00fchrerin bezogen. Insbesondere hie\u00df es dort, dass \u201e[s]ie\u201c \u2013 also G.S. und die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 \u201ebeschlossen[, M.M.] zu t\u00f6ten\u201c und dass die Beschwerdef\u00fchrerin nach einem \u201emit dem Angeklagten gemeinsam gefassten Plan[&#8230;], [M.M.] zu t\u00f6ten, um sich dessen Verm\u00f6gen habhaft zu machen\u201c, die Tat selbst sowie die Sicherung des Verm\u00f6gens von [M.M.] vorbereitete (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrdigte das Gericht Beweismittel, die in der Verhandlung erhoben wurden und auch die Beschwerdef\u00fchrerin betrafen, und stellte insbesondere fest, dass der Umstand, dass weder G.S. noch die Beschwerdef\u00fchrerin sich nach den Umst\u00e4nden des Todes von M.M. erkundigten, sich zwanglos vor dem Hintergrund erkl\u00e4ren lasse, \u201eweil sie selbst die Tat begingen bzw. hieran beteiligt waren\u201c (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Au\u00dferdem f\u00fchrte das Landgericht, als es die T\u00f6tung von M.M. rechtlich als Mord einstufte, aus, es sei \u201edie R\u00fccksichtslosigkeit zu ber\u00fccksichtigen, mit welcher [der Angeklagte und M.] vorgingen und mit welcher sie durch die Ermordung [von M.M.] versuchten, statt diesem in dessen Gesch\u00e4fte einzutreten\u201c (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Landgericht seine die Beschwerdef\u00fchrerin betreffenden Feststellungen in dem Urteil gegen G.S. als Tatsachen mit entsprechender rechtlicher Einordnung darstellte und nicht als reine Vermutungen. Das wurde von den innerstaatlichen Gerichten selbst best\u00e4tigt, die die Auffassung vertraten, dass dies notwendig gewesen sei, um den einschl\u00e4gigen Sachverhalt in Bezug auf G.S. vollst\u00e4ndig aufzukl\u00e4ren und ein umfassendes Bild hinsichtlich der Planung und Vorbereitung der Tat sowie des Tatmotivs zu zeichnen (siehe Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found., Error! Reference source not found. und Error! Reference source not found.\u2011\u00a0Error! Reference source not found.). Insbesondere der Bundesgerichtshof hatte best\u00e4tigt, dass die in dem Urteil gegen G.S. enthaltenen Hinweise des Landgerichts auf die feste \u00dcberzeugung von der Mitt\u00e4terschaft der Beschwerdef\u00fchrerin als Grundlage f\u00fcr die Verurteilung von G.S. notwendig gewesen seien (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.)<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof kommt nicht umhin, festzustellen, dass das Urteil gegen G.S. eine ausf\u00fchrliche W\u00fcrdigung der Rolle, die die Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod von M.M. gespielt hat, enthielt, die \u00fcber eine sachliche Darstellung der Umst\u00e4nde des Verbrechens hinausgeht. Damit hat es nach Auffassung des Gerichtshofs die Feststellung getroffen, dass die zur Erf\u00fcllung eines Straftatbestands erforderlichen Kriterien auch im Hinblick auf die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt waren. In dem Urteil werden nicht nur die vors\u00e4tzliche T\u00f6tung ihres Ehemanns und die Art der Durchf\u00fchrung des gemeinsam mit G.S. geschmiedeten Plans im Detail beschrieben, sondern auch die niedrigen Beweggr\u00fcnde der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr ihr Handeln, n\u00e4mlich das Bestreben, sich in r\u00fccksichtsloser Art und Weise das Verm\u00f6gen von M.M. zu sichern. Dadurch hat das Landgericht eine rechtliche W\u00fcrdigung der Tat auch im Hinblick auf die Beschwerdef\u00fchrerin vorgenommen und dem Inhalt nach festgestellt, dass nicht nur G.S., sondern auch die Beschwerdef\u00fchrerin aus Habgier gehandelt habe und dass Letztere demnach an dem Mord von M.M. beteiligt und dessen gleicherma\u00dfen schuldig gewesen sei. Der Gerichtshof kommt in diesem Zusammenhang nicht umhin, festzustellen, dass diese Feststellungen und die W\u00fcrdigung hinsichtlich der Beschwerdef\u00fchrerin vorgenommen wurden, obwohl G.S. als Alleint\u00e4ter angeklagt worden war, der nach Auffassung des Gerichts alleine am Tatort gehandelt hatte, und dass die rechtliche W\u00fcrdigung der Handlungen der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber das hinausging, was notwendig war, um die Tat von G.S. rechtlich einzustufen.<\/p>\n<p>62. Die Zweifel der Beschwerdef\u00fchrerin, dass das Landgericht einschlie\u00dflich Richter M. sich bereits mit dem Urteil gegen G.S. und damit vor dem Verfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin selbst eine vorgefasste inhaltliche Meinung zur Sache der Beschwerdef\u00fchrerin gebildet habe, wurden auch durch die Einsch\u00e4tzung der Staatsanwaltschaft nach diesem Urteil bekr\u00e4ftigt. So hat die Staatsanwaltschaft ge\u00e4u\u00dfert, die Richter des Landgerichts D. h\u00e4tten ihre \u2013 von der Staatsanwaltschaft geteilte \u2013 \u00dcberzeugung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin G.S. zur T\u00f6tung ihres Ehemanns angestiftet habe, in ihrem Urteil klar zum Ausdruck gebracht (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>63. Unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde der Rechtssache kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin angesichts des Wortlauts in dem Urteil gegen G.S. berechtigterweise die Bef\u00fcrchtung haben konnte, dass Richter M. hinsichtlich ihrer Schuld eine vorgefasste Meinung hatte. Daher waren die Zweifel der Beschwerdef\u00fchrerin an der Unparteilichkeit des Landgerichts in der vorliegenden Rechtssache objektiv gerechtfertigt.<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein h\u00f6heres oder oberstes Gericht M\u00e4ngel des erstinstanzlichen Verfahrens unter bestimmten Umst\u00e4nden beseitigen kann (siehe De Cubber\u00a0.\/.\u00a0Belgien, 26.\u00a0Oktober\u00a01984, Rdnr.\u00a033, Reihe\u00a0A Band\u00a086, und Kyprianou, a.a.O., Rdnr.\u00a0134). Allerdings hat der Bundesgerichtshof, der das Urteil des Landgerichts mit der Begr\u00fcndung, dass Letzteres nicht unparteiisch gewesen sei, h\u00e4tte aufheben k\u00f6nnen, die Verurteilung der Beschwerdef\u00fchrerin best\u00e4tigt. Folglich hat das h\u00f6here Gericht den in Rede stehenden Mangel nicht beseitigt.<\/p>\n<p>65. Folglich liegt eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention vor.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>66. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p>67. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat keine Forderung nach gerechter Entsch\u00e4digung nach Artikel\u00a041 der Konvention gestellt. Daher spricht der Gerichtshof diesbez\u00fcglich keine Entsch\u00e4digung zu.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 16.\u00a0Februar\u00a02021 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Paul Lemmens<br \/>\nKanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2004\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2004&text=RECHTSSACHE+MENG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+1128%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2004&title=RECHTSSACHE+MENG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+1128%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2004&description=RECHTSSACHE+MENG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+1128%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die vorliegende Individualbeschwerde wirft die Frage auf, ob das Landgericht, das die Beschwerdef\u00fchrerin des gemeinschaftlich mit G.S. begangenen Mordes an ihrem Ehemann aus Habgier schuldig sprach, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2004\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2004","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2004","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2004"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2004\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2011,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2004\/revisions\/2011"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2004"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2004"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2004"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}