{"id":2002,"date":"2021-07-13T12:16:03","date_gmt":"2021-07-13T12:16:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2002"},"modified":"2021-07-13T13:55:20","modified_gmt":"2021-07-13T13:55:20","slug":"rechtssache-s-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-58718-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2002","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ST\u00dcKER gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 58718\/15"},"content":{"rendered":"<p>Die Individualbeschwerde betrifft die Adoption des erwachsenen Sohnes des Beschwerdef\u00fchrers durch den Ehemann der Mutter, die ohne Einwilligung des Beschwerdef\u00fchrers erfolgte.<!--more--> Das Familiengericht H. (\u201edas Familiengericht\u201c) gab dem Adoptionsantrag statt, ohne seine Entscheidung zu begr\u00fcnden. Der Beschwerdef\u00fchrer berief sich auf die Arti\u00adkel 6 Abs. 1 und 8 der Konvention.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">DRITTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE S.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr. 58718\/15)<\/em><br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n20. April 2021<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist endg\u00fcltig, kann aber redaktionell \u00fcberarbeitet werden.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache S. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Georges Ravarani, Pr\u00e4sident,<br \/>\nDarian Pavli und<br \/>\nAnja Seibert-Fohr<br \/>\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde (Nr. 58718\/15) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr Frank S. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 24. November 2015 nach Artikel 34 der Konven\u00adtion zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konven\u00adtion\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hat,<\/p>\n<p>und die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 23. M\u00e4rz 2021<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde betrifft die Adoption des erwachsenen Sohnes des Beschwerdef\u00fchrers durch den Ehemann der Mutter, die ohne Einwilligung des Beschwerdef\u00fchrers erfolgte. Das Familiengericht H. (\u201edas Familiengericht\u201c) gab dem Adoptionsantrag statt, ohne seine Entscheidung zu begr\u00fcnden. Der Beschwerdef\u00fchrer berief sich auf die Arti\u00adkel 6 Abs. 1 und 8 der Konvention.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>2. Der 1961 geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in H. wohnhaft. Er wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbrau\u00adcherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>4. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Vater eines am 15. Januar 1996 nicht\u00adehelich geborenen Sohnes (\u201eder Sohn\u201c).<\/p>\n<p>6. Nachdem die Eltern sich 1998 getrennt hatten, blieb der Sohn bei seiner Mutter (\u201edie Mutter\u201c).<\/p>\n<p>7. Im Jahr 2000 zog der neue Lebensgef\u00e4hrte der Mutter zu der Mutter und dem Sohn. Seit dieser Zeit hatte der Beschwerdef\u00fchrer mit seinem Sohn keinen Kontakt mehr, weil die Mutter ihm jegliche Teilhabe an dessen Leben verweigerte.<\/p>\n<p>8. 2002 heiratete die Mutter ihren neuen Lebensgef\u00e4hrten (\u201eder Stief\u00advater\u201c) und bekam mit ihm eine Tochter.<\/p>\n<p>9. 2006 verf\u00fcgte das Landgericht H., dass die Mutter dem Beschwerdef\u00fchrer 194.924,70 Euro zur\u00fcckerstatten m\u00fcsse. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer den Erwerb eines Hauses durch die Mutter, das von der Mutter sp\u00e4ter verkauft worden sei, finanziell unterst\u00fctzt habe. Da das Haus urspr\u00fcnglich als gemeinsame Familienwohnung bestimmt gewesen sei, sei die Mutter verpflichtet, dem Beschwerdef\u00fchrer die Zahlungen zur\u00fcckzuerstatten, die er an sie geleistet habe. Die Mutter legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein; w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens zog der Beschwerdef\u00fchrer seinen Anspruch auf R\u00fcck\u00aderstattung der erw\u00e4hnten Zahlungen mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass dies dem Wohl des gemeinsamen Sohnes entspreche.<\/p>\n<p>10. Am 21. Januar 2014 reichte der 18-j\u00e4hrige Sohn \u2013 zusammen mit dem Stiefvater \u2013 beim Familiengericht H. einen Adoptionsantrag ein; er begehrte, dem Stiefvater zu gestatten, ihn \u201emit den Wirkungen der Minderj\u00e4hrigenannahme\u201c zu adoptieren.<\/p>\n<p>11. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 unterrichtete das Familien\u00adgericht den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber den Adoptionsantrag und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Hinsichtlich des Verfahrens und der Folgen der Adoption f\u00fchrte das Schreiben Folgendes aus:<\/p>\n<p>\u201cIm Falle dieser Adoption erlischt gem\u00e4\u00df \u00a71755 Abs.\u00a01 BGB das Verwandtschafts\u00adverh\u00e4ltnis Ihres Kindes zu Ihnen und Ihren Verwandten samt den daraus sich erge\u00adbenden Rechten und Pflichten, insbesondere dem gegenseitigen Erb- und Unterhalts\u00adrecht. Sie k\u00f6nnen sich zu der beantragten Adoption innerhalb von drei Wochen \u00e4u\u00dfern und mitteilen, ob Sie mit der Adoption einverstanden sind oder welche Gr\u00fcnde Sie ggf. dagegen vorzubringen haben. Ich darf Sie jedoch darauf hinweisen, dass Ihre Zustimmung zu der beantragten Adoption nicht erforderlich ist und das Gericht dem gestellten Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 1767 BGB zu entsprechen hat, wenn keine \u00fcberwiegenden Interessen Ihrerseits entgegenstehen (\u00a7 1772 Abs. 1 S. 2 BGB) und wenn das Annahmeverh\u00e4ltnis sittlich gerechtfertigt ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis bereits entstanden ist.<\/p>\n<p>12. Mit Schreiben vom 18. M\u00e4rz 2014 teilte die Anw\u00e4ltin des Beschwerdef\u00fchrers dem Familiengericht mit, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Anbetracht seiner \u00fcberwiegenden Interessen nicht mit der Adoption einver\u00adstanden sei. Sie brachte vor, dass die Adoption nicht nur seine emotionalen, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde \u2013 ins\u00adbesondere das Recht, in der Zukunft von seinem Sohn Unterhalt zu fordern (sollte er finanziell nicht dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten). In der Vergangenheit habe er den Kauf des oben genannten Hauses finanziert, um sein Leben mit seinem Sohn zu teilen und seinem Sohn eine finanziell abgesicherte Kindheit und Jugend zu erm\u00f6g\u00adlichen. Au\u00dferdem sei er ein sehr sorgender Vater gewesen und habe bis zu seiner Trennung von der Mutter seines Sohnes f\u00fcr den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Danach habe die Mutter jeden Kontakt unterbunden und ihm nicht einmal eine Kontoverbindung f\u00fcr weitere Unterhaltszahlungen mitgeteilt. Dar\u00fcber hinaus sei es ihm dann nicht gelungen, eine T\u00e4tigkeit in der N\u00e4he des Wohnortes seines Sohnes zu finden, da er lange im Ausland gelebt habe und danach selbst\u00e4ndig gewesen sei. Daher habe er keine Ver\u00adsorgungsanspr\u00fcche aus der staatlichen Sozialversicherung, sondern lebe von Grundsicherung.<\/p>\n<p>13. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte (in dem Schreiben vom 18. M\u00e4rz 2014) dar\u00fcber hinaus vor, dass eine Adoption \u201emit den Wirkungen der Minderj\u00e4hrigenannahme\u201c seinem Sohn nicht nur 50% seiner Identit\u00e4t neh\u00admen w\u00fcrde, sondern auch den falschen Eindruck manifestieren w\u00fcrde, den die Mutter seit Jahren versucht habe zu vermitteln, er habe nie f\u00fcr seinen Sohn gesorgt und nie eine Beziehung zu ihm gehabt. Dar\u00fcber hinaus verl\u00f6re der Sohn auch sein Recht auf ein m\u00f6gliches Erbe von ihm \u2013 beispielsweise verl\u00f6re er das Recht, die finanziellen Anspr\u00fcche, die er gegen die Mutter habe, von ihm zu erben. Sein Sohn sei sich \u00fcber diese Konsequenzen nicht im Klaren, und die beantragte Adoption entspreche auch nicht seinem wirk\u00adlichen Willen. Sein Sohn sei von der Mutter beeinflusst.<\/p>\n<p>14. In einem auf Aufforderung des Familiengerichts verfassten Brief vom 6. Juli 2014 beschrieb der Stiefvater sein Verh\u00e4ltnis zu seinem Stief\u00adsohn als gut. Sie lebten seit dem Jahr 2000 in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammen und er habe f\u00fcr ihn gesorgt und ihn finanziell unterhalten.<\/p>\n<p>15. In einem auf Aufforderung des Familiengerichts verfassten Brief vom 20. Juli 2014 f\u00fchrte der Sohn seine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einreichung des Adoptionsantrags n\u00e4her aus. Er gab unter anderem an, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer, nachdem sich seine Eltern getrennt h\u00e4tten, gegen\u00fcber seiner Mutter und seinen Gro\u00dfeltern m\u00fctterlicherseits zeitweise aggressiv verhalten habe. Daher habe er Angst davor bekommen, Zeit mit dem Beschwerdef\u00fchrer zu verbringen. Seit 1999 habe er keinen Kontakt mit dem Beschwerdef\u00fchrer mehr haben wollen, und er wolle auch in Zukunft keine Verbindung zu ihm haben. Er beschrieb sein enges Verh\u00e4ltnis zu seinem Stiefvater, den er als \u201ePapa\u201c bezeichnete, und schilderte, wie gern er mit ihm, seiner Mutter und seiner Halbschwester Zeit verbringe. Daher sei es f\u00fcr ihn wichtig, dass er und sein Stiefvater dieselben Rechte h\u00e4tten wie ein Sohn und sein leiblicher Vater.<\/p>\n<p>16. Am 13. August 2014 gab das Familiengericht nach Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung in Anwesenheit des Sohnes und des Stief\u00advaters dem Antrag auf Adoption des Sohnes durch seinen Stiefvater \u201enach den Vorschriften \u00fcber die Annahme eines Minderj\u00e4hrigen\u201c statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht Folgendes aus:<\/p>\n<p>\u201eDa alle gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme als Kind vorliegen, war [die Adoption] auszusprechen. Der Antrag ist bei Gericht eingegangen am 23. Januar 2014. \u00dcberwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden stehen der Adoption nicht entgegen (\u00a7 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB). [Die Annahme des Sohnes] als Kind gr\u00fcndet sich auf \u00a7\u00a7 1767, 1772 BGB.\u201c<\/p>\n<p>17. Mit Schreiben vom 12. September 2014 unterrichtete das Familien\u00adgericht den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die Adoptionsentscheidung.<\/p>\n<p>18. Nach Beantragung und Erhalt einer Kopie des Adoptionsbeschlusses erhob der Beschwerdef\u00fchrer am 6.\u00a0Oktober 2014 eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge. Er brachte vor, dass das Familiengericht seine schriftliche Stellungnahme und seine \u00fcberwiegenden Interessen nicht ber\u00fccksichtigt habe.<\/p>\n<p>19. Am 20. Oktober 2014 wies das Familiengericht die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcck. Es befand, der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r sei nicht verletzt worden. Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdef\u00fchrers und der gesamte Akteninhalt sowie das Ergebnis der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung seien ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>20. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Verfassungsbeschwerde zum Bundes\u00adverfassungsgericht ein. Darin brachte er vor, dass die Adoption sein Recht auf Familienleben und auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt habe, weil das Familiengericht seine Adoptionsentscheidung nicht begr\u00fcndet habe.<\/p>\n<p>21. Am 20. Mai 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerde\u00adf\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a03123\/14).<\/p>\n<p>EINSCHL\u00c4GIGER RECHTLICHER RAHMEN UND EINSCHL\u00c4GIGE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>I. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs<\/strong><\/p>\n<p>22. Die rechtlichen Wirkungen der Minderj\u00e4hrigenadoption werden durch \u00a7 1755 BGB geregelt, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1755<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Erl\u00f6schen von Verwandtschaftsverh\u00e4ltnissen<\/p>\n<p>\u201e(1) Mit der Annahme erl\u00f6schen das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Kindes und sei\u00adner Abk\u00f6mmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Anspr\u00fcche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leis\u00adtungen, werden durch die Annahme nicht ber\u00fchrt; dies gilt nicht f\u00fcr Unterhalts\u00adanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erl\u00f6schen nur im Verh\u00e4ltnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.\u201c<\/p>\n<p>23. Die Vorschriften der Vollj\u00e4hrigenadoption lauten, soweit ma\u00dfgeb\u00adlich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1767<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zul\u00e4ssigkeit der Annahme \u2013 anzuwendende Vorschriften<\/p>\n<p>\u201e(1) Ein Vollj\u00e4hriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sitt\u00adlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis bereits entstan\u00adden ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Annahme Vollj\u00e4hriger gelten die Vorschriften \u00fcber die Annahme Min\u00adderj\u00e4hriger sinngem\u00e4\u00df, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt &#8230;\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1770<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Wirkung der Annahme<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Wirkungen der Annahme eines Vollj\u00e4hrigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden &#8230;<\/p>\n<p>(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Angenommenen und seiner Abk\u00f6mmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht ber\u00fchrt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.<\/p>\n<p>(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abk\u00f6mmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen [auf die die Verpflichtung nur \u00fcbergeht, wenn der Annehmende sie nicht erf\u00fcllen kann] zur Gew\u00e4hrung des Unterhalts ver\u00adpflichtet.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1772<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Annahme mit den Wirkungen der Minderj\u00e4hrigenannahme<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Vollj\u00e4hrigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wir\u00adkungen der Annahme nach den Vorschriften \u00fcber die Annahme eines Minderj\u00e4hrigen oder eines verwandten Minderj\u00e4hrigen richten (\u00a7\u00a7 1754- bis 1756), wenn<\/p>\n<p>a) ein minderj\u00e4hriger Bruder oder eine minderj\u00e4hrige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder<\/p>\n<p>b) der Anzunehmende bereits als Minderj\u00e4hriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder<\/p>\n<p>c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder<\/p>\n<p>d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht vollj\u00e4hrig ist.<\/p>\n<p>Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr \u00fcberwiegende Inte\u00adressen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p><strong>II. Das Gesetz \u00fcber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>24.\u00a0Wie Verfahren in anderen Familiensachen ist das Adoptionsverfahren im Gesetz \u00fcber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.<\/p>\n<p>25. Nach \u00a7 12 dieses Gesetzes hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.<\/p>\n<p>26. Nach \u00a7 44 dieses Gesetzes ist eine R\u00fcge wegen Verletzung des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Geh\u00f6r innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dieser Verletzung zu erheben; dem Gericht muss glaub\u00adhaft dargelegt werden, wann von der Verletzung Kenntnis erlangt wurde. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entschei\u00addung kann die R\u00fcge nicht mehr erhoben werden.<\/p>\n<p><strong>III. Einschl\u00e4gige Rechtsprechung zur Erwachsenen\u00adadoption mit den Wirkungen der Minderj\u00e4hrigen\u00adadoption<\/strong><\/p>\n<p>27. In einem Beschluss vom 8. Mai 2009 (Az. Nr. 31 Wx 147\/08) best\u00e4\u00adtigte das Oberlandesgericht M. einen familiengerichtlichen Beschluss, mit dem die Adoption einer Erwachsenen \u201emit den Wirkungen einer Minderj\u00e4hrigenannahme\u201c abgelehnt worden war. Es stellte fest, dass der leibliche Vater, der jahrelang Unterhalt gezahlt hatte \u2013 auch als seine Tochter bereits vollj\u00e4hrig war \u2013 in der Zukunft (im Falle der Bed\u00fcrftigkeit) einen Unterhaltsanspruch gegen\u00fcber seiner Tochter geltend machen k\u00f6nne; die M\u00f6glichkeit eines solchen zuk\u00fcnftigen Anspruchs stelle ein Interesse dar, das gegen\u00fcber dem Interesse seiner Tochter an einer Adoption mit der Wirkung der Kappung des Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses \u00fcberwiege.<\/p>\n<p>28. In einem Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2019 (Az. Nr. 13 UF 11\/17) befand das Oberlandesgericht B. in einem Fall, in dem die leib\u00adliche Mutter ein stabiles und regelm\u00e4\u00dfiges Einkommen hatte, dass eine Adoption nicht mit der Begr\u00fcndung abgelehnt werden d\u00fcrfe, dass die leib\u00adliche Mutter in der Zukunft einen Unterhaltsanspruch gegen das Kind haben k\u00f6nnte; das Beschwerdegericht begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass keine konkrete Gefahr bestehe, die leibliche Mutter werde in der Zukunft wegen Arbeitslosigkeit oder Pflegebed\u00fcrftigkeit auf Unterhaltsleistungen angewiesen sein.<\/p>\n<p>29. In einem Beschluss vom 19. Februar 2007 (Az. 1 BvR 510\/03) best\u00e4\u00adtigte das Bundesverfassungsgericht, dass den leiblichen Eltern die M\u00f6glich\u00adkeit gegeben werden m\u00fcsse, zur beantragten Adoption ihres erwachsenen Kindes vor einer Entscheidung dar\u00fcber Stellung zu nehmen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu k\u00f6nnen. Die leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person geh\u00f6rten zu den Personen, die von der Adoption materiell betroffen seien \u2013 insbesondere im Falle der Adoption einer vollj\u00e4hrigen Person \u201emit den Wirkungen der Minderj\u00e4hrigen\u00adannahme\u201c, da dabei das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zwischen den leiblichen Eltern und der adoptierten Person gekappt werde.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>I. DIE EINSEITIGE ERKL\u00c4RUNG DER REGIERUNG<\/p>\n<p><strong>A. Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>30. Die Regierung legte eine einseitige Erkl\u00e4rung vor, in der sie aus\u00addr\u00fccklich anerkannte, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei. Sie willigte ein, dem Beschwerdef\u00fchrer 900 Euro zur Abgeltung all seiner Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit der Individualbeschwerde zu zahlen und ersuchte das Gericht, die Individualbeschwerde auf der Grundlage dieser Erkl\u00e4rung aus dem Register zu streichen.<\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer war damit nicht einverstanden und brachte insbesondere vor, dass der von der Regierung angebotene Betrag inakzep\u00adtabel niedrig sei, da neben der Verletzung von Artikel 6 auch eine Verlet\u00adzung von Artikel 8 vorgelegen habe.<\/p>\n<p><strong>B. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es unter bestimmten Umst\u00e4nden angebracht sein kann, eine Beschwerde oder Teile davon auch dann nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0c der Konvention aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung zu streichen, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht. Die ma\u00dfgeblichen allgemeinen Grunds\u00e4tze bez\u00fcglich einseitiger Erkl\u00e4run\u00adgen wurden in den Rechtssachen Jeronovi\u010ds\u00a0.\/.\u00a0Lettland ([GK], Individual\u00adbeschwerde Nr.\u00a044898\/10, Rdnrn.\u00a064-70, 5. Juli 2016) und Aviakompaniya A.T.I., ZAT\u00a0.\/.\u00a0Ukraine (Individualbeschwerde Nr.\u00a01006\/07, Rdnr.\u00a027-33, 5.\u00a0Oktober\u00a02017) zusammengefasst.<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass der in der einseitigen Erkl\u00e4rung angebotene Entsch\u00e4digungsbetrag weit unter dem Betrag liegt, den der Gerichtshof unter derartigen Umst\u00e4nden normalerweise als gerechte Ent\u00adsch\u00e4digung zubilligen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die vorgeschlagene Erkl\u00e4rung keine hinreichende Grundlage f\u00fcr die Schlussfolgerung bietet, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieser konkreten Rechtssache erfordert. Der Gerichtshof weist daher den Antrag der Regie\u00adrung zur\u00fcck, die Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention aus dem Register zu streichen, und f\u00fchrt die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcn\u00addetheit der Rechtssache fort.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 UND 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>35. Unter Berufung auf die Artikel 6 und 8 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerde\u00adf\u00fchrer, dass die Adoption in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig eingegriffen habe, und dass das Familiengericht H. seine Entscheidung nicht begr\u00fcndet habe. Auch machte er geltend, dass das Verfahren hinsichtlich der von seinem Sohn und vom Stiefvater an das Familiengericht gesendeten Schreiben mit M\u00e4ngeln behaftet gewesen sei.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er der Herr \u00fcber die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist. W\u00e4hrend Artikel 6 eine Verfah\u00adrensgarantie beinhaltet, n\u00e4mlich die Verpflichtung der Gerichte, ihre Ent\u00adscheidungen hinreichend zu begr\u00fcnden, dient Artikel 8 dem umfassenderen Ziel, eine hinreichende Achtung u. a. des Privat- und Familienlebens zu gew\u00e4hrleisten. Vor diesem Hintergrund muss der zu den Eingriffsma\u00df\u00adnahmen f\u00fchrende Entscheidungsprozess fair und so gestaltet sein, dass die geb\u00fchrende Achtung der durch Artikel 8 gesch\u00fctzten Interessen sicher\u00adgestellt ist. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffas\u00adsung, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrer auch nach Artikel 6 erhobene R\u00fcge mit der R\u00fcge nach Artikel 8 in engem Zusammenhang steht und dem\u00adentsprechend als Teil der R\u00fcge nach Artikel 8 gepr\u00fcft werden kann (siehe, sinngem\u00e4\u00df, Anghel .\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr. 5968\/09, Rdnrn. 69, 25.\u00a0Juni\u00a02013, und K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a046544\/99, Rdnr. 57, ECHR\u00a02002\u2011I).<\/p>\n<p>37. Artikel\u00a08 der Konvention lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [&#8230;].<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Ein\u00adgriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>38. Die Regierung brachte vor, der Beschwerdef\u00fchrer habe auf der innerstaatlichen Ebene nicht ger\u00fcgt, dass das Familiengericht H. seine Korrespondenz mit dem Sohn und dem Stiefvater nicht zur Stellung\u00adnahme weitergeleitet habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe diesen Punkt weder in seiner Anh\u00f6rungsr\u00fcge noch in seiner Verfassungsbeschwerde vorge\u00adbracht, obwohl er anwaltlich vertreten gewesen sei und Akteneinsicht gehabt habe. Daher habe der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg diesbez\u00fcglich nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, er habe die vorgetragene Missachtung seiner Verfahrensgarantien nicht r\u00fcgen k\u00f6nnen, da er von der Existenz dieser Briefe keine Kenntnis gehabt habe. Die f\u00fcr die Einlegung einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge geltende Frist von zwei Wochen habe es ihm unm\u00f6g\u00adlich gemacht, zun\u00e4chst Einsicht in die Akte zu nehmen.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof kann nicht nachvollziehen, warum von dem Beschwerdef\u00fchrer nicht h\u00e4tte erwartet werden k\u00f6nnen, vor Erhebung seiner R\u00fcgen auf der innerstaatlichen Ebene Einsicht in die Akte zu nehmen. Die Frist f\u00fcr die Einlegung einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge begann erst zu laufen, als der Beschwerdef\u00fchrer Kenntnis von der in Rede stehenden Verletzung erhielt. Der Beschwerdef\u00fchrer hat jedenfalls nicht erkl\u00e4rt, warum er diese verfah\u00adrensrechtlichen M\u00e4ngel nicht in seiner Verfassungsbeschwerde ger\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof stimmt mit der beschwerdegegnerischen Regierung daher dahingehend \u00fcberein, dass der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich des Vers\u00e4umnisses des Familiengerichts, die erw\u00e4hnte Korrespondenz weiterzu\u00adleiten, den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft hat.<\/p>\n<p>42. Im Ergebnis erkl\u00e4rt der Gerichtshof diesen Teil der R\u00fcge, die den verfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 8 betrifft, f\u00fcr unzul\u00e4ssig nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention. Der Gerichtshof stellt fest, dass die \u00fcbrigen R\u00fcgen weder offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen in Artikel\u00a035 der Konvention aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig sind. Folglich sind sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>43. Der Beschwerdef\u00fchrer war der Ansicht, dass die Adoption einen schwerwiegenden Eingriff der innerstaatlichen Gerichte in seine Rechte als leiblicher Vater darstelle. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da seine Inte\u00adressen h\u00e4tten \u00fcberwiegen m\u00fcssen. Obwohl er in der Vergangenheit hinrei\u00adchend f\u00fcr den Lebensunterhalt seines Sohnes gesorgt habe \u2013 zumindest, soweit die Mutter dies zugelassen habe \u2013, habe ihm die Adoption das Recht genommen, im Falle der Bed\u00fcrftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegen sei\u00adnen Sohn geltend zu machen.<\/p>\n<p>44. Dar\u00fcber hinaus sei das Familiengericht H. auf seine Argu\u00admente gegen die Adoption nicht eingegangen. Dem Wortlaut des Adop\u00adtionsbeschlusses mangele es an Details und er sei formelhaft; insbesondere hinsichtlich etwaiger \u00fcberwiegender Interessen, die bei ihm vorliegen k\u00f6nn\u00adten, habe er lediglich den Wortlaut des einschl\u00e4gigen Gesetzes wieder\u00adgegeben. Daher habe das Familiengericht keine Abw\u00e4gung der in Rede stehenden Rechte vorgenommen. Auch der Wortlaut des Beschlusses vom 20. Oktober 2014 \u00fcber seine Anh\u00f6rungsr\u00fcge sei formelhaft gewesen.<\/p>\n<p><em>2. Die Regierung<\/em><\/p>\n<p>45. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Adoption in die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers eingegriffen habe, aber nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt gewesen sei. Aus einer umfassenden W\u00fcrdi\u00adgung gehe hervor, dass die Interessen des Sohnes und des Stiefvaters gegen\u00fcber den wirtschaftlichen und emotionalen Interessen des Beschwer\u00addef\u00fchrers \u00fcberw\u00f6gen. W\u00e4hrend der Sohn seit Jahren keinen Kontakt zum Beschwerdef\u00fchrer mehr habe, bestehe zwischen ihm und seinem Stiefvater eine Vater-Kind-Beziehung.<\/p>\n<p>46. Hinsichtlich der Begr\u00fcndung des Adoptionsbeschlusses nahm die Regierung auf ihre einseitige Erkl\u00e4rung Bezug und r\u00e4umte ein, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Das Familiengericht H. habe in seinem Beschluss vom 13. August 2014 nicht begr\u00fcndet, warum kein \u00fcberwiegendes Interesse des Beschwer\u00addef\u00fchrers der Adoption entgegenstehe. Der nachfolgende Beschluss vom 20. Oktober 2014 beinhalte jedoch keine erneute Rechtsverletzung.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>47. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die R\u00fcgen des Beschwer\u00addef\u00fchrers in den Bereich von Artikel 8 der Konvention fallen, und der Gerichtshof sieht keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen.<\/p>\n<p>48. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob der Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt war, ist der Gerichtshof u.\u00a0a. aufgefordert, zu pr\u00fcfen, ob der Entscheidungsprozess fair war (siehe S. .\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030943\/96, Rdnr. 68, ECHR\u00a02003\u00a0VIII). Artikel 8 sieht zwar keine ausdr\u00fccklichen Verfahrenserfordernisse vor, jedoch muss der mit den Eingriffsma\u00dfnahmen verbundene Entscheidungs\u00adprozess fair und so gestaltet sein, dass die geb\u00fchrende Achtung der durch Artikel 8 gesch\u00fctzten Interessen sichergestellt ist (siehe T.P. und K.M. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028945\/95; Rdnr. 72, ECHR 2001 V (Ausz\u00fcge), und Petrov und X .\/. Russland, Indivi\u00addualbeschwerde Nr. 23608\/16, Rdnr. 101, 23. Oktober 2018). Ein faires Verfahren erfordert nicht nur, dass die Stellungnahmen, Argumente und Beweise der Parteien ordnungsgem\u00e4\u00df gepr\u00fcft werden, sondern verpflichtet die Gerichte auch dazu, ihre Entscheidungen hinreichend zu begr\u00fcnden (siehe z. B. die Rechtssache Carmel Saliba .\/.\u00a0Malta, Individualbeschwerde Nr. 24221\/13, Rndrn.\u00a066 und\u00a073, 29.\u00a0November 2016, in der eine Verlet\u00adzung von Artikel 6 festgestellt wurde).<\/p>\n<p>49. Diesbez\u00fcglich stellt der Gerichtshof fest, dass das Familiengericht seine Entscheidung, dem Adoptionsantrag zu entsprechen, nicht begr\u00fcndet hat. Ein Verweis auf die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften oder die blo\u00dfe Anf\u00fchrung ihres Wortlauts (siehe Rdnr. 16) stellte keine hinreichende Pr\u00fc\u00adfung der Hauptargumente des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich m\u00f6glicher \u00fcberwiegender Interessen dar (siehe Donadz\u00e9 .\/.\u00a0Georgien, Individual\u00adbeschwerde Nr.\u00a074644\/01, Rdnr. 35, 7. M\u00e4rz 2006). Der Beschwerdef\u00fchrer trug im innerstaatlichen Verfahren vor, dass er durch das Erl\u00f6schen aller verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Sohn nicht nur emotional betroffen sei, sondern dass (nach innerstaatlichem Recht) auch seine Ver\u00adm\u00f6gensinteressen (also ein m\u00f6glicher k\u00fcnftiger Unterhaltsanspruch gegen seinen Sohn) eine wichtige Erw\u00e4gung bei der Entscheidung \u00fcber den Aus\u00adgang des Verfahrens h\u00e4tten darstellen m\u00fcssen. Daher h\u00e4tte auf seine Argumente spezifisch und ausdr\u00fccklich eingegangen werden m\u00fcssen (siehe Ruiz Torija .\/.\u00a0Spanien, 9.\u00a0Dezember 1994, Rdnr. 30, Serie\u00a0A Band 303\u00a0A). Dem Fehlen einer Begr\u00fcndung wurde durch die nachfolgende Entscheidung des Familiengerichts \u00fcber seine Anh\u00f6rungsr\u00fcge nicht abgeholfen.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der Entscheidungsprozess den nach Artikel 8 der Konvention gesch\u00fctzten Interessen des Beschwerdef\u00fch\u00adrers nicht den erforderlichen Schutz zu Teil werden lie\u00df.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer geltend machte, dass seine wirtschaftlichen und emotionalen Interessen gegen\u00fcber dem Wunsch seines Sohnes, von seinem Stiefvater adoptiert zu werden, h\u00e4tten \u00fcberwiegen m\u00fcssen. Er stellt weiter fest, dass der Stiefvater und der erwachsene Sohn die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Adoptionsantrag in ihren Schreiben an das Familiengericht erl\u00e4uterten und dabei das enge Verh\u00e4ltnisses zwischen dem Sohn und dem Stiefvater, der den Sohn auch finanziell unterhalten hatte, beschrieben, wobei der Sohn auch angab, dass er seit 1999 keinen Kontakt mit dem Beschwerdef\u00fchrer mehr haben wollte und er auch in Zukunft keine Verbindung zu ihm haben wolle. Letztlich ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Gerichtshof das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers pr\u00fcft, seine eigenen emotionalen und wirtschaftlichen Interessen \u00fcberw\u00f6gen gegen\u00fcber den Interessen seines erwachsenen Sohnes und des Stiefvaters an einer Adoption, denn durch die fehlende Begr\u00fcndung der Adoptions\u00adentscheidung ist dem Beschwerdef\u00fchrer ein fairer Entscheidungsprozess versagt worden, weshalb der mit der Adoption verbundene Eingriff nicht als \u201enotwendig\u201c im Sinne von Artikel 8 der Konvention angesehen werden kann (siehe T.P. Und K.M., a.a.O., Rdnr.\u00a072).<\/p>\n<p>52. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>III. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>53. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwen\u00addig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>54. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 7.000\u00a0Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden.<\/p>\n<p>55. Die Regierung hielt diese Forderung f\u00fcr \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der Verletzung seiner Rechte aus Artikel\u00a08 der Konvention 4.000\u00a0Euro f\u00fcr den immateriellen Schaden zu, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>57. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte auch 238 Euro f\u00fcr Kosten und Aus\u00adlagen vor dem Familiengericht H., 600,71 Euro f\u00fcr Kosten und Aus\u00adlagen vor dem Bundesverfassungsgericht und 1.879,01 Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof. Letztere wurden auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung berechnet.<\/p>\n<p>58. Die Regierung wies darauf hin, dass die Kosten und Auslagen vor dem Familiengericht H. nicht auf die festgestellte Konventionsver\u00adletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Das Adoptionsverfahren, bei dem der Beschwerdef\u00fchrer Drittbeteiligter gewesen sei, h\u00e4tte in jedem Falle stattge\u00adfunden. Dar\u00fcber hinaus seien die Kosten und Auslagen, die f\u00fcr das Verfah\u00adren vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden seien, \u00fcberh\u00f6ht, da sich die gesetzlichen Mindestgeb\u00fchren nur auf 1.086,23 Euro einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer belaufen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>59. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerde\u00adf\u00fchrer nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstan\u00adden und der H\u00f6he nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien die Forderung nach Erstattung der in dem innerstaatlichen Verfahren vor dem Familiengericht H. entstandenen Kosten und Auslagen zur\u00fcck. Im Hinblick auf die in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten und Auslagen h\u00e4lt er es f\u00fcr angebracht, den von dem Beschwerdef\u00fchrer geforderten Betrag von 600,71 Euro zuzusprechen, im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gerichtshof h\u00e4lt er es f\u00fcr angebracht, den Betrag von 1.086,23 Euro zuzusprechen, da keine Honorarvereinbarung vorgelegt wurde.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTS\u00adHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Antrag der Regierung auf Streichung der Individualbeschwerde aus dem Register wird abgelehnt;<\/p>\n<p>2. die R\u00fcgen nach Artikel 8 der Konvention betreffend die fehlende Begr\u00fcndung des Adoptionsbeschlusses und den unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers werden f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde wird im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>(i) 4.000\u00a0EUR (viertausend Euro) f\u00fcr immateriellen Schaden, zuz\u00fcg\u00adlich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>(ii) 1.686,94 EUR (eintausendsechshundertsechsundachtzig Euro und vierundneunzig Cent) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>(b) nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen f\u00fcr die genannten Betr\u00e4ge einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>5. im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. April 2021 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Olga Chernishova \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Georges Ravarani<br \/>\nStellvertretende Kanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2002\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2002&text=RECHTSSACHE+ST%C3%9CKER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+58718%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2002&title=RECHTSSACHE+ST%C3%9CKER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+58718%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2002&description=RECHTSSACHE+ST%C3%9CKER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+58718%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Individualbeschwerde betrifft die Adoption des erwachsenen Sohnes des Beschwerdef\u00fchrers durch den Ehemann der Mutter, die ohne Einwilligung des Beschwerdef\u00fchrers erfolgte. 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