{"id":200,"date":"2020-12-05T16:52:12","date_gmt":"2020-12-05T16:52:12","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=200"},"modified":"2020-12-05T16:52:12","modified_gmt":"2020-12-05T16:52:12","slug":"gruener-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-38130-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=200","title":{"rendered":"GR\u00dcNER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 38130\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 38130\/12<br \/>\nG. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2017 als Ausschuss mit den Richtern<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nsowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. Juni 2012 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, G., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und lebt in W. Er ist praktizierender Rechtsanwalt.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. Nach einem Rechtsmittelverfahren vor dem Landgericht wurde der Beschwerdef\u00fchrer am 20.\u00a0Juli\u00a02011 zur R\u00fcckgabe einer von ihm angemieteten Wohnung an den Vermieter verpflichtet.<\/p>\n<p>4. Am 8.\u00a0August\u00a02011 legte der Beschwerdef\u00fchrer bei dem Landgericht Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen dieses Urteil ein.<\/p>\n<p>5. Am 24.\u00a0August\u00a02011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer gegen das Urteil vom 20.\u00a0Juli\u00a02011 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, wobei er eine Verletzung seiner Grundrechte auf Gleichheit und Eigentum geltend machte und den Vorwurf der Willk\u00fcr erhob. In seiner Verfassungsbeschwerde wies er darauf hin, dass er eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge eingelegt habe.<\/p>\n<p>6. Am 12.\u00a0September\u00a02011 wies das Landgericht die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>7. Am 14.\u00a0September\u00a02011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01843\/11).<\/p>\n<p>8. Am 25.\u00a0Oktober\u00a02011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer in Bezug auf die Zur\u00fcckweisung seiner Anh\u00f6rungsr\u00fcge und das Urteil des Landgerichts vom 20.\u00a0Juli\u00a02011 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und machte eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r geltend, wobei er zu gro\u00dfen Teilen den Wortlaut seiner ersten Verfassungsbeschwerde wiederholte.<\/p>\n<p>9. Am 6. Dezember 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02280\/11). Gleichzeitig erlegte es dem Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 BVerfGG (siehe Rdnr.\u00a013) eine Missbrauchsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.000\u00a0Euro auf.<\/p>\n<p>10. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seiner vorliegenden Beschwerde hinsichtlich des Geh\u00f6rsversto\u00dfes weitestgehend die Ausf\u00fchrungen aus seiner ersten Verfassungsbeschwerde wiederholt habe. Da das Gericht die erste Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe, h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer vern\u00fcnftigerweise davon ausgehen k\u00f6nnen, dass eine zweite, beinahe identische Beschwerde aussichtslos sei. Das Bundesverfassungsgericht f\u00fchrte au\u00dferdem an, dass die Wiederholung fr\u00fcherer Vorbringen in einer neuen Verfassungsbeschwerde eine nicht hinnehmbare Beanspruchung der Arbeitskapazit\u00e4t des Gerichts darstelle.<\/p>\n<p>11. Am 19.\u00a0Dezember\u00a02011 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht eine Nachpr\u00fcfung seiner Entscheidung und die Aufhebung der Missbrauchsgeb\u00fchr. Er brachte insbesondere vor, dass er die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf F\u00e4lle, bei denen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge einzulegen sei, falsch beurteilt habe. Da seine erste Verfassungsbeschwerde wegen Nichtersch\u00f6pfung des Rechtswegs unzul\u00e4ssig gewesen sei, habe er die zweite Verfassungsbeschwerde einlegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>12. Am 22.\u00a0Dezember\u00a02011 erwiderte die Gesch\u00e4ftsstelle des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber ihren Pr\u00e4sidialrat, dass die Entscheidung vom 6.\u00a0Dezember\u00a02011 endg\u00fcltig sei und \u2013 genau wie die verh\u00e4ngte Geb\u00fchr \u2013 nicht mehr angefochten werden k\u00f6nne. Sie betonte, dass Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach einer Pr\u00fcfung aller Argumente ergingen, aber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a093d Abs.\u00a01 BVerfGG keiner Begr\u00fcndung bed\u00fcrften. In der vorliegenden Rechtssache habe die Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Nichtannahme der Beschwerde und die Verh\u00e4ngung der Missbrauchsgeb\u00fchr kurz begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>13. Nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sind Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenfrei. Nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Geb\u00fchr bis zu 2.600\u00a0Euro auferlegen, wenn die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. In seiner gefestigten Rechtsprechung hat des Bundesverfassungsgericht durchweg festgestellt, dass die Einlegung einer offensichtlich unzul\u00e4ssigen oder unbegr\u00fcndeten Beschwerde als missbr\u00e4uchlich anzusehen sei, wenn vern\u00fcnftigerweise davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die Beschwerde v\u00f6llig aussichtslos sei, zum Beispiel wenn Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen gleich formuliert seien oder auch nur in fr\u00fcheren Verfassungsbeschwerden vorgebrachte Argumente wiederholt w\u00fcrden (9.\u00a0Juni\u00a02004, 1\u00a0BvR\u00a0915\/04; 5.\u00a0Dezember\u00a02007, 2\u00a0BvR\u00a02332\/07; 5.\u00a0Oktober\u00a02011, 2\u00a0BvR\u00a01064\/11; und 4.\u00a0April\u00a02012, 2\u00a0BvR\u00a024\/11). In diesem Zusammenhang erlegt das Bundesverfassungsgericht Rechtsanw\u00e4lten, die Beschwerdef\u00fchrer (oder sich selbst) vertreten, hinsichtlich der Substantiierung von Verfassungsbeschwerden und der Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen f\u00fcr die Erhebung von Verfassungsbeschwerden besondere Sorgfaltspflichten auf (29.\u00a0Mai\u00a01996, 2 BvR\u00a0725\/96; 9.\u00a0Juni\u00a02004, 1\u00a0BvR\u00a0915\/04; 19.\u00a0Februar\u00a02009, 2\u00a0BvR\u00a0194\/09; 24.\u00a0August\u00a02010, 1\u00a0BvR\u00a01584\/10; und 25.\u00a0Januar\u00a02012, 1\u00a0BvR\u00a01873\/11).<\/p>\n<p>14. Aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts l\u00e4sst sich kein Recht auf eine Vorabunterrichtung \u00fcber die beabsichtigte Verh\u00e4ngung einer Missbrauchsgeb\u00fchr ableiten, auch wenn das Gericht nicht anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer vor der Verh\u00e4ngung einer Missbrauchsgeb\u00fchr \u00fcber den missbr\u00e4uchlichen Charakter ihrer Verfassungsbeschwerden informiert hat (11.\u00a0Mai\u00a02004, 512\/04 und 687\/04; oder 27.\u00a0Juni\u00a02006, 1135\/06; f\u00fcr F\u00e4lle mit anwaltlicher Vertretung siehe 4.\u00a0Mai\u00a02006, 2\u00a0BvR\u00a0398\/06; oder 19.\u00a0Dezember\u00a02006, 2\u00a0BvR\u00a02357\/06). Es hat au\u00dferdem festgestellt, dass nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02\u00a0BVerfGG erhobene Geb\u00fchren rechtlich als Gerichtsgeb\u00fchren einzustufen seien, obwohl sie auch einen Strafcharakter h\u00e4tten, und dass sie als angemessenes Entgelt f\u00fcr die durch eine missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts verursachten Kosten angesehen werden k\u00f6nnten (9.\u00a0Oktober\u00a02008, 1\u00a0BvR\u00a01356\/03; 31.\u00a0Mai\u00a02012, 2\u00a0BvR\u00a0611\/12; 28.\u00a0Oktober\u00a02015, 2\u00a0BvR\u00a0740\/15; 27.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017, 2\u00a0BvR\u00a0871\/16).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>15. Unter Bezugnahme auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a013 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, eine Missbrauchsgeb\u00fchr gegen ihn verh\u00e4ngt und ihn nicht vorab dar\u00fcber informiert und dazu angeh\u00f6rt habe, dass es seine Beschwerde f\u00fcr missbr\u00e4uchlich halte. Er brachte vor, dass er angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge eine neue Verfassungsbeschwerde habe einlegen m\u00fcssen. Die unvorhersehbare und willk\u00fcrliche Verh\u00e4ngung von Missbrauchsgeb\u00fchren h\u00e4nge offenbar von der Laune des Berichterstatters ab und hindere Beschwerdef\u00fchrer daran, eine neue Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht oder eine Individualbeschwerde beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte einzulegen. Der Beschwerdef\u00fchrer berief sich auch auf Artikel\u00a07 und 8 der Konvention und seine Berufsfreiheit.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>16. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er in seinen Konventionsrechten verletzt worden sei, da das Bundesverfassungsgericht bei der Ablehnung seiner Verfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgeb\u00fchr gegen ihn verh\u00e4ngt habe. Er berief sich in erster Linie auf Artikel\u00a06 (Zugang und Unfairness) und 13 der Konvention, jedoch auch auf Artikel\u00a07 und 8 (Privatleben) und seine Berufsfreiheit.<\/p>\n<p>17. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers eine Frage bez\u00fcglich seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht und seines Rechts auf ein faires Verfahren aufwerfen (M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a04041\/06, 13.\u00a0Oktober\u00a02009) und daher nach Artikel\u00a06 der Konvention zu pr\u00fcfen sind, der, soweit in der vorliegenden Rechtssache ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>18. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Zugang einer Person zu einem \u201eGericht\u201c verschiedenen, auch finanziellen Einschr\u00e4nkungen unterliegen kann. Insbesondere verfolgt die Verh\u00e4ngung von Geldbu\u00dfen, mit denen verhindert werden soll, dass sich Antragsteller ohne wirkliche Notwendigkeit oder in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise an ein Gericht wenden, das legitime Ziel einer geordneten Rechtspflege und steht an sich nicht im Widerspruch zu Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, es sei denn, die entsprechende Entscheidung selbst ist willk\u00fcrlich oder die verh\u00e4ngte Geb\u00fchr ist so hoch, dass sie ein wirkliches, den Zugang zu einem Gericht beschr\u00e4nkendes Hindernis darstellt (siehe Maillard\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a035009\/02, Rdnr.\u00a035, 6.\u00a0Dezember\u00a02005; Toykasi u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a043569\/08 u.\u00a0a., 20.\u00a0Oktober\u00a02010; und Krikorian\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a06459\/07, Rdnr.\u00a0103, 26.\u00a0November\u00a02013).<\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass eine vom Bundesverfassungsgericht verh\u00e4ngte Missbrauchsgeb\u00fchr keine im Anfangsstadium des Verfahrens erhobene Gerichtsgeb\u00fchr darstellt (vgl. Jedamski und\u00a0Jedamska\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a073547\/01, Rdnr.\u00a066, 26.\u00a0Juli\u00a02005). Das Bundesverfassungsgericht hat das verfassungsgerichtliche Verfahren unabh\u00e4ngig von der Zahlung irgendwelcher Geb\u00fchren gef\u00fchrt (siehe M., a.\u00a0a.\u00a0O., sowie im Gegensatz dazu Kreuz\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a028249\/95, Rdnr.\u00a066, ECHR\u00a02001\u2011VI) und der Beschwerdef\u00fchrer hat eine endg\u00fcltige Entscheidung des Verfassungsgerichts erwirkt, das die Verfassungsbeschwerde unter Angabe der Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Feststellung, dass die Verfolgung der Beschwerde einen Missbrauch darstelle, nicht zur Entscheidung annahm.<\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass es sich bei dem Beschwerdef\u00fchrer um einen praktizierenden Rechtsanwalt handelte, dem die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Missbrauchsgeb\u00fchren und seine besondere Sorgfaltspflicht als Rechtsanwalt daher h\u00e4tte bekannt sein m\u00fcssen (siehe Rdnr.\u00a013). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer geltend gemacht hat, das Bundesverfassungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er lediglich seine fr\u00fchere Verfassungsbeschwerde wiederholt habe, und nicht ber\u00fccksichtigt, dass er eine neue Verfassungsbeschwerde habe einlegen m\u00fcssen, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, zu beurteilen, ob die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobene Verfassungsbeschwerde missbr\u00e4uchlich war oder nicht (vgl. Maillard, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a036). Was den Umstand angeht, dass das Bundesverfassungsgericht die Missbrauchsgeb\u00fchr ohne vorherige Unterrichtung des Beschwerdef\u00fchrers verh\u00e4ngt hat, stellt der Gerichtshof fest, dass \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 BVerfGG lediglich vorsieht, dass das Bundesverfassungsgericht eine Geb\u00fchr bis zu 2.600\u00a0Euro auferlegen kann, wenn die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine solche Entscheidung sind nicht aufgef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus deutet nichts darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht Rechtsanw\u00e4lte, die Beschwerdef\u00fchrer oder sich selbst vertreten, grunds\u00e4tzlich unterrichtet, wenn deren Beschwerde als missbr\u00e4uchlich eingestuft zu werden droht (siehe Rdnr.\u00a014). Angesichts der besonderen Art der verh\u00e4ngten Geb\u00fchr, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge trotz ihres Strafcharakters ein angemessenes Entgelt f\u00fcr die durch eine missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts verursachten Kosten darstellt (ebenda), und deren engem Zusammenhang mit dem gesamten verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Poilly\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a068155\/01, 15.\u00a0Oktober\u00a02002) kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss gelangen, dass das Verfahren willk\u00fcrlich oder unfair gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>21. Schlie\u00dflich kann angesichts der H\u00f6he der verh\u00e4ngten Geb\u00fchr nicht behauptet werden, dass diese den Gerichtszugang des Beschwerdef\u00fchrers soweit verringert oder eingeschr\u00e4nkt h\u00e4tte, dass sein Recht in seinem Kerngehalt beeintr\u00e4chtigt worden w\u00e4re oder k\u00fcnftig beeintr\u00e4chtigt werden w\u00fcrde (vgl. Poilly, Maillard, Rdnr.\u00a037 und Krikorian, Rdnr.\u00a0104, alle a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 9.\u00a0November\u00a02017.<\/p>\n<p>Anne-Marie Dougin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=200\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=200&text=GR%C3%9CNER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+38130%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=200&title=GR%C3%9CNER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+38130%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=200&description=GR%C3%9CNER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+38130%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 38130\/12 G. .\/. 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