{"id":1994,"date":"2021-06-26T19:05:43","date_gmt":"2021-06-26T19:05:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1994"},"modified":"2021-06-26T19:05:43","modified_gmt":"2021-06-26T19:05:43","slug":"verordnung-ueber-die-feststellung-und-deckung-des-arbeitskraeftebedarfs-nach-dem-arbeitssicherstellungsgesetz-arbsv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1994","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die Feststellung und Deckung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung \u00fcber die Feststellung und Deckung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 34 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787) verordnet die Bundesregierung:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Bedarfsfeststellung, Bedarfsanmeldung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die fachlich zust\u00e4ndigen Bundes- und Landesbeh\u00f6rden empfehlen bei der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung ihrer Ma\u00dfnahmen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung, die fachlich zust\u00e4ndigen Bundesbeh\u00f6rden auch auf dem Gebiet der milit\u00e4rischen Verteidigung, den privaten Arbeitgebern im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes (\u00a7 4 des Gesetzes),<\/p>\n<p>1. den Ersatz- und Zusatzbedarf an Arbeitnehmern, f\u00fcr den im Falle des \u00a7 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 2 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes m\u00f6glich sind, festzustellen und bei der zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit anzumelden, soweit er durch innerbetriebliche Ma\u00dfnahmen nicht ausgeglichen werden kann, und<\/p>\n<p>2. der zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit sp\u00e4tere Ver\u00e4nderungen des Bedarfs anzuzeigen.<\/p>\n<p>Sie wirken darauf hin, da\u00df die in Satz 1 genannten Ma\u00dfnahmen bei den \u00f6ffentlichen Arbeitgebern ihres Zust\u00e4ndigkeitsbereichs f\u00fcr deren Beh\u00f6rden, Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Vor Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3 des Gesetzes) sollen die fachlich zust\u00e4ndigen Bundes- und Landesbeh\u00f6rden die Feststellung und Anmeldung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs nur empfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und -anmeldung hinwirken, wenn der Arbeitskr\u00e4ftebedarf nach Eintritt der Voraussetzungen des \u00a7 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt und angemeldet werden kann und deswegen die Deckung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Zust\u00e4ndige Agentur f\u00fcr Arbeit<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der Ver\u00e4nderungsanzeigen ist die Agentur f\u00fcr Arbeit zust\u00e4ndig, in deren Bezirk die Besch\u00e4ftigungsdienststelle oder der Besch\u00e4ftigungsbetrieb liegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Erfassung des Bedarfs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Agentur f\u00fcr Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen<\/p>\n<p>1. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle,<\/p>\n<p>2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Besch\u00e4ftigungsstelle,<\/p>\n<p>3. Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer,<\/p>\n<p>4. Art der vorgesehenen Besch\u00e4ftigung,<\/p>\n<p>5. die f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten,<\/p>\n<p>6. die f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis wesentlichen Bedingungen,<\/p>\n<p>7. Ort des Arbeitsantritts.<\/p>\n<p>(2) Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen vor (\u00a7 3 des Gesetzes), so hat die Agentur f\u00fcr Arbeit au\u00dferdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die voraussichtliche Dauer der Besch\u00e4ftigung festzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Bedarfsdeckung, Grundsatz der Freiwilligkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Agentur f\u00fcr Arbeit trifft alle notwendigen Ma\u00dfnahmen, damit der angemeldete und der zu erwartende weitere Bedarf an Arbeitskr\u00e4ften nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3 des Gesetzes) gedeckt werden kann. Verpflichtungen in Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz sind nur insoweit vorzusehen und durchzuf\u00fchren, als f\u00fcr die Deckung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs nicht oder nicht rechtzeitig gen\u00fcgend Freiwillige gewonnen werden k\u00f6nnen (\u00a7 1 des Gesetzes).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Vorrangige Heranziehung Nichterwerbst\u00e4tiger<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Deckung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs sind, wenn und soweit dies ohne Nachteile f\u00fcr die rechtzeitige und sachgerechte Durchf\u00fchrung der Aufgaben im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes (\u00a7 4 des Gesetzes) m\u00f6glich ist, zun\u00e4chst die Personen zu vermitteln oder zu verpflichten, die keine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Stehen innerhalb des Bezirks der Agentur f\u00fcr Arbeit nicht gen\u00fcgend Nichterwerbst\u00e4tige zur Verf\u00fcgung, so ist zu versuchen, den Bedarf m\u00f6glichst mit nichterwerbst\u00e4tigen Arbeitskr\u00e4ften aus Bezirken von benachbarten Agenturen f\u00fcr Arbeit zu decken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Verteilung der Arbeitskr\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kann der Arbeitskr\u00e4ftebedarf nicht oder nicht rechtzeitig mit Personen gedeckt werden, die keine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, so sind die erwerbst\u00e4tigen Arbeitskr\u00e4fte zu verteilen. Dabei hat die Agentur f\u00fcr Arbeit zun\u00e4chst die Personen zu ber\u00fccksichtigen, die eine Erwerbst\u00e4tigkeit au\u00dferhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstellungsgesetzes (\u00a7 4 des Gesetzes) aus\u00fcben, bevor sie auf Personen zur\u00fcckgreift, die im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes besch\u00e4ftigt sind. \u00a7 5 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) M\u00fcssen aus Betrieben oder Dienststellen Arbeitnehmer zur anderweitigen Verwendung herangezogen werden, so sind m\u00f6glichst Arbeitnehmer auszuw\u00e4hlen, deren Heranziehung den Arbeitsablauf und die Belange der Arbeitnehmer in diesen Betrieben oder Dienststellen am wenigsten beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>(3) Die Agentur f\u00fcr Arbeit entscheidet \u00fcber die Verteilung der Arbeitskr\u00e4fte nach der Dringlichkeit des Bedarfs. Vorrangig ist der Bedarf an Arbeitskr\u00e4ften f\u00fcr Aufgaben, die<\/p>\n<p>1. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzf\u00e4higkeit der Streitkr\u00e4fte,<\/p>\n<p>2. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzf\u00e4higkeit der Polizei einschlie\u00dflich des Bundesgrenzschutzes,<\/p>\n<p>3. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzf\u00e4higkeit der Einheiten und Einrichtungen des Zivilschutzes oder<\/p>\n<p>4. der Versorgung der Zivilbev\u00f6lkerung mit lebensnotwendigen G\u00fctern und Leistungen einschlie\u00dflich ihrer gesundheitlichen Versorgung<\/p>\n<p>dienen.<\/p>\n<p>(4) Die Agentur f\u00fcr Arbeit hat vor seiner Entscheidung \u00fcber die Verteilung der Arbeitskr\u00e4fte den Arbeitskr\u00e4fteausschu\u00df bei der Agentur f\u00fcr Arbeit (\u00a7 8) zu h\u00f6ren, es sei denn, die sofortige Entscheidung liegt im \u00f6ffentlichen Interesse. Hat die Agentur f\u00fcr Arbeit ohne vorherige Anh\u00f6rung des Arbeitskr\u00e4fteausschusses entschieden, so ist der Ausschu\u00df unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Entscheidung der Agentur f\u00fcr Arbeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Agentur f\u00fcr Arbeit entscheidet \u00fcber die Deckung des angemeldeten Arbeitskr\u00e4ftebedarfs, wenn der Anmeldende die Agentur f\u00fcr Arbeit nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3 des Gesetzes) auffordert, den Arbeitskr\u00e4ftebedarf zu decken.<\/p>\n<p>(2) Die Agentur f\u00fcr Arbeit hat dem Anmeldenden seine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekanntzugeben. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begr\u00fcnden. Wird gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben, so hat die durch den Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Dienststelle der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vor der Entscheidung \u00fcber den Widerspruch den bei ihr bestehenden Arbeitskr\u00e4fteausschuss (\u00a7 9) zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Arbeitskr\u00e4fteausschuss bei der Agentur f\u00fcr Arbeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei jeder Agentur f\u00fcr Arbeit wird ein Arbeitskr\u00e4fteausschuss gebildet.<\/p>\n<p>(2) Mitglieder des Arbeitskr\u00e4fteausschusses sind je ein pers\u00f6nlich benannter Vertreter oder eine pers\u00f6nlich benannte Vertreterin<\/p>\n<p>1. der Beh\u00f6rde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur f\u00fcr Arbeit ihren Sitz hat,<\/p>\n<p>2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die Agentur f\u00fcr Arbeit ihren Sitz hat,<\/p>\n<p>3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur f\u00fcr Arbeit.<\/p>\n<p>Jedes Mitglied hat mindestens zwei pers\u00f6nlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt f\u00fcr die Agenturen f\u00fcr Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der Ma\u00dfgabe, dass den Arbeitskr\u00e4fteaussch\u00fcssen dieser Agenturen f\u00fcr Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes angeh\u00f6rt, in dessen Gebiet die Agentur f\u00fcr Arbeit ihren Sitz hat.<\/p>\n<p>(4) Der Arbeitskr\u00e4fteausschuss wird von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Agentur f\u00fcr Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskr\u00e4fteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet ein Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Agentur f\u00fcr Arbeit.<\/p>\n<p>(5) Das Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Agentur f\u00fcr Arbeit hat zu den Beratungen des Arbeitskr\u00e4fteausschusses hinzuzuziehen<\/p>\n<p>1. Vertreter der Arbeitgeber oder der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stellen, die einen Bedarf angemeldet haben oder denen nach \u00a7 6 Abs. 2 Arbeitnehmer entzogen werden sollen,<\/p>\n<p>2. Vertreter der fachlich zust\u00e4ndigen Bundes- und Landesbeh\u00f6rden, der Beh\u00f6rden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe sowie der Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde im Bezirk der Agentur f\u00fcr Arbeit, die im Arbeitskr\u00e4fteausschu\u00df nicht mit einem Mitglied vertreten sind, und<\/p>\n<p>3. sonstige Vertreter sachverst\u00e4ndiger Stellen,<\/p>\n<p>wenn und soweit dies erforderlich ist oder es zwei Mitglieder des Arbeitskr\u00e4fteausschusses verlangen. Die Beh\u00f6rden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe nach Satz 1 Nr. 2 sind zu den Beratungen auch auf deren Verlangen hinzuzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Arbeitskr\u00e4fteaussch\u00fcsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit beauftragten Stellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach \u00a7 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskr\u00e4fteausschuss gebildet.<\/p>\n<p>(2) Mitglieder des Arbeitskr\u00e4fteausschusses sind je ein pers\u00f6nlich benannter Vertreter oder eine pers\u00f6nlich benannte Vertreterin<\/p>\n<p>1. der L\u00e4nder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle geh\u00f6ren,<\/p>\n<p>2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,<\/p>\n<p>3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.<\/p>\n<p>Jedes Mitglied hat mindestens zwei pers\u00f6nlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitskr\u00e4fteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskr\u00e4fteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit beauftragte Person.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 8 Abs. 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Weitere Aufgaben der Arbeitskr\u00e4fteaussch\u00fcsse und der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitskr\u00e4fteausschuss bei der Agentur f\u00fcr Arbeit hat unbeschadet seiner Aufgabe nach \u00a7 6 Abs. 4 die Agentur f\u00fcr Arbeit bei den Planungen zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen f\u00fcr Zwecke der Verteidigung einschlie\u00dflich des Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung zu beraten. Er hat insbesondere Ma\u00dfnahmen zur Feststellung und Deckung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs vorzuschlagen und die Zusammenarbeit der Agentur f\u00fcr Arbeit mit Beh\u00f6rden, Betrieben und anderen beteiligten Stellen zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>(2) Die Agentur f\u00fcr Arbeit hat den Arbeitskr\u00e4fteausschu\u00df regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Stand<\/p>\n<p>1. der Anmeldung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs,<\/p>\n<p>2. seiner vor Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3 des Gesetzes) f\u00fcr die Deckung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs getroffenen Vorbereitungsma\u00dfnahmen und<\/p>\n<p>3. der Deckung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs nach Eintritt der Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (\u00a7 3 des Gesetzes)<\/p>\n<p>zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr den Arbeitskr\u00e4fteausschuss bei der nach \u00a7 7 Abs. 2 mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle und f\u00fcr die beauftragte Dienststelle entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Entsch\u00e4digung und Auslagenerstattung<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitglieder der Arbeitskr\u00e4fteaussch\u00fcsse, ihre Stellvertreter und Personen, die nach \u00a7 8 Abs. 5 Nr. 3 und \u00a7 9 Abs. 4 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an Sitzungen der Arbeitskr\u00e4fteaussch\u00fcsse<\/p>\n<p>1. Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen, sofern sie keinen Anspruch auf Reisekostenverg\u00fctung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts f\u00fcr Bundesbeamte oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, und<\/p>\n<p>2. eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entsch\u00e4digung und Auslagenerstattung nach Satz 1 gelten die Vorschriften der Satzung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit \u00fcber die Entsch\u00e4digung und Auslagenerstattung f\u00fcr Organmitglieder und die vom Verwaltungsrat erlassenen Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Erstattung der baren Auslagen an die Mitglieder der Organe der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit; dabei entsprechen die Arbeitskr\u00e4fteaussch\u00fcsse bei den Agenturen f\u00fcr Arbeit den Verwaltungsaussch\u00fcssen der Agenturen f\u00fcr Arbeit und die Arbeitskr\u00e4fteaussch\u00fcsse bei den beauftragten Dienststellen den Verwaltungsaussch\u00fcssen der beauftragten Dienststellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Schlu\u00dfformel<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesrat hat zugestimmt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1994\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1994&text=Verordnung+%C3%BCber+die+Feststellung+und+Deckung+des+Arbeitskr%C3%A4ftebedarfs+nach+dem+Arbeitssicherstellungsgesetz+%28ArbSV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1994&title=Verordnung+%C3%BCber+die+Feststellung+und+Deckung+des+Arbeitskr%C3%A4ftebedarfs+nach+dem+Arbeitssicherstellungsgesetz+%28ArbSV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1994&description=Verordnung+%C3%BCber+die+Feststellung+und+Deckung+des+Arbeitskr%C3%A4ftebedarfs+nach+dem+Arbeitssicherstellungsgesetz+%28ArbSV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung \u00fcber die Feststellung und Deckung des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. 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