{"id":1992,"date":"2021-06-26T19:01:49","date_gmt":"2021-06-26T19:01:49","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1992"},"modified":"2021-06-26T19:01:49","modified_gmt":"2021-06-26T19:01:49","slug":"verordnung-ueber-arbeitsstaetten-arbeitsstaettenverordnung-arbstaettv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1992","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber Arbeitsst\u00e4tten (Arbeitsst\u00e4ttenverordnung &#8211; ArbSt\u00e4ttV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Arbeitsst\u00e4ttenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Ziel, Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsst\u00e4tten.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr folgende Arbeitsst\u00e4tten gelten nur \u00a7 5 und der Anhang Nummer 1.3:<\/p>\n<p>1. Arbeitsst\u00e4tten im Reisegewerbe und im Marktverkehr,<br \/>\n2. Transportmittel, die im \u00f6ffentlichen Verkehr eingesetzt werden,<br \/>\n3. Felder, W\u00e4lder und sonstige Fl\u00e4chen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb geh\u00f6ren, aber au\u00dferhalb der von ihm bebauten Fl\u00e4che liegen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Gemeinschaftsunterk\u00fcnfte au\u00dferhalb des Gel\u00e4ndes eines Betriebes oder einer Baustelle gelten nur<\/p>\n<p>1. \u00a7 3,<br \/>\n2. \u00a7 3a und<br \/>\n3. Nummer 4.4 des Anhangs.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Telearbeitspl\u00e4tze gelten nur<\/p>\n<p>1. \u00a7 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,<br \/>\n2. \u00a7 6 und der Anhang Nummer 6,<\/p>\n<p>soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitspl\u00e4tzen auf diese anwendbar sind.<\/p>\n<p>(5) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Bedienerpl\u00e4tze von Maschinen oder Fahrerpl\u00e4tze von Fahrzeugen mit Bildschirmger\u00e4ten,<br \/>\n2. tragbare Bildschirmger\u00e4te f\u00fcr die ortsver\u00e4nderliche Verwendung, die nicht regelm\u00e4\u00dfig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,<br \/>\n3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und<br \/>\n4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.<\/p>\n<p>(6) Diese Verordnung ist f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur f\u00fcr Bildschirmarbeitspl\u00e4tze einschlie\u00dflich Telearbeitspl\u00e4tze anzuwenden.<\/p>\n<p>(7) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat, das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen k\u00f6nnen, soweit sie hierf\u00fcr jeweils zust\u00e4ndig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat selbst zust\u00e4ndig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit \u00f6ffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der \u00f6ffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitsst\u00e4tten sind:<\/p>\n<p>1. Arbeitsr\u00e4ume oder andere Orte in Geb\u00e4uden auf dem Gel\u00e4nde eines Betriebes,<br \/>\n2. Orte im Freien auf dem Gel\u00e4nde eines Betriebes,<br \/>\n3. Orte auf Baustellen,<\/p>\n<p>sofern sie zur Nutzung f\u00fcr Arbeitspl\u00e4tze vorgesehen sind.<\/p>\n<p>(2) Zur Arbeitsst\u00e4tte geh\u00f6ren insbesondere auch:<\/p>\n<p>1. Orte auf dem Gel\u00e4nde eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Besch\u00e4ftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,<br \/>\n2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausg\u00e4nge, Lager-, Maschinen- und Nebenr\u00e4ume, Sanit\u00e4rr\u00e4ume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4ume, Erste-Hilfe-R\u00e4ume, Unterk\u00fcnfte sowie<br \/>\n3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsst\u00e4tte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerl\u00f6scheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, T\u00fcren und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.<\/p>\n<p>(3) Arbeitsr\u00e4ume sind die R\u00e4ume, in denen Arbeitspl\u00e4tze innerhalb von Geb\u00e4uden dauerhaft eingerichtet sind.<\/p>\n<p>(4) Arbeitspl\u00e4tze sind Bereiche, in denen Besch\u00e4ftigte im Rahmen ihrer Arbeit t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>(5) Bildschirmarbeitspl\u00e4tze sind Arbeitspl\u00e4tze, die sich in Arbeitsr\u00e4umen befinden und die mit Bildschirmger\u00e4ten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.<\/p>\n<p>(6) Bildschirmger\u00e4te sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(7) Telearbeitspl\u00e4tze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitspl\u00e4tze im Privatbereich der Besch\u00e4ftigten, f\u00fcr die der Arbeitgeber eine mit den Besch\u00e4ftigten vereinbarte w\u00f6chentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Besch\u00e4ftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die ben\u00f6tigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschlie\u00dflich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Besch\u00e4ftigten bereitgestellt und installiert ist.<\/p>\n<p>(8) Gemeinschaftsunterk\u00fcnfte im Sinne dieser Verordnung sind Unterk\u00fcnfte innerhalb oder au\u00dferhalb des Gel\u00e4ndes eines Betriebes oder einer Baustelle, die<\/p>\n<p>1. den Besch\u00e4ftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt werden und<br \/>\n2. von mehreren Besch\u00e4ftigten und insgesamt von mindestens vier Personen gemeinschaftlich genutzt werden.<\/p>\n<p>(9) Einrichten ist das Bereitstellen und Ausgestalten der Arbeitsst\u00e4tte. Das Einrichten umfasst insbesondere:<\/p>\n<p>1. bauliche Ma\u00dfnahmen oder Ver\u00e4nderungen,<br \/>\n2. das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, anderen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Beleuchtungs-, L\u00fcftungs-, Heizungs-, Feuerl\u00f6sch- und Versorgungseinrichtungen,<br \/>\n3. das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausr\u00fcstungen und<br \/>\n4. das Festlegen von Arbeitspl\u00e4tzen.<\/p>\n<p>(10) Das Betreiben von Arbeitsst\u00e4tten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsst\u00e4tten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschlie\u00dflich der Arbeitsabl\u00e4ufe in Arbeitsst\u00e4tten.<\/p>\n<p>(11) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsst\u00e4tten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes.<\/p>\n<p>(12) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Ma\u00dfnahme zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten gesichert erscheinen l\u00e4sst. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt f\u00fcr die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Hygiene.<\/p>\n<p>(13) Fachkundig ist, wer \u00fcber die zur Aus\u00fcbung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verf\u00fcgt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abh\u00e4ngig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen z\u00e4hlen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausge\u00fcbte entsprechende berufliche T\u00e4tigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Gef\u00e4hrdungsbeurteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zun\u00e4chst festzustellen, ob die Besch\u00e4ftigten Gef\u00e4hrdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsst\u00e4tten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein k\u00f6nnen. Ist dies der Fall, hat er alle m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabl\u00e4ufe in der Arbeitsst\u00e4tte zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gef\u00e4hrdung des Sehverm\u00f6gens der Besch\u00e4ftigten zu ber\u00fccksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Besch\u00e4ftigten gem\u00e4\u00df den Vorschriften dieser Verordnung einschlie\u00dflich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung fachkundig durchgef\u00fchrt wird. Verf\u00fcgt der Arbeitgeber nicht selbst \u00fcber die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitgeber hat die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung vor Aufnahme der T\u00e4tigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gef\u00e4hrdungen am Arbeitsplatz auftreten k\u00f6nnen und welche Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Satz 4 durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat daf\u00fcr zu sorgen, dass Arbeitsst\u00e4tten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr die Sicherheit und die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten m\u00f6glichst vermieden und verbleibende Gef\u00e4hrdungen m\u00f6glichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsst\u00e4tten hat der Arbeitgeber die Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 3 Absatz 1 durchzuf\u00fchren und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales nach \u00a7 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu ber\u00fccksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbez\u00fcglich erf\u00fcllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Ma\u00dfnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten erreichen.<\/p>\n<p>(2) Besch\u00e4ftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsst\u00e4tte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Besch\u00e4ftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit ber\u00fccksichtigt werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die barrierefreie Gestaltung von Arbeitspl\u00e4tzen, Sanit\u00e4r-, Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4umen, Kantinen, Erste-Hilfe-R\u00e4umen und Unterk\u00fcnften sowie den zugeh\u00f6rigen T\u00fcren, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausg\u00e4ngen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Besch\u00e4ftigten mit Behinderungen benutzt werden.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschlie\u00dflich ihres Anhanges zulassen, wenn<\/p>\n<p>1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Ma\u00dfnahmen trifft oder<br \/>\n2. die Durchf\u00fchrung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde und die Abweichung mit dem Schutz der Besch\u00e4ftigten vereinbar ist.<\/p>\n<p>Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch \u00fcbermittelt werden. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der L\u00e4nder, gelten vorrangig, soweit sie \u00fcber die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsst\u00e4tte instand zu halten und daf\u00fcr zu sorgen, dass festgestellte M\u00e4ngel unverz\u00fcglich beseitigt werden. K\u00f6nnen M\u00e4ngel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er daf\u00fcr zu sorgen, dass die gef\u00e4hrdeten Besch\u00e4ftigten ihre T\u00e4tigkeit unverz\u00fcglich einstellen.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber hat daf\u00fcr zu sorgen, dass Arbeitsst\u00e4tten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gef\u00e4hrdungen f\u00fchren k\u00f6nnen, sind unverz\u00fcglich zu beseitigen.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerl\u00f6scheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden auf ihre Funktionsf\u00e4higkeit pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>(4) Der Arbeitgeber hat daf\u00fcr zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausg\u00e4nge st\u00e4ndig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Besch\u00e4ftigten bei Gefahr sich unverz\u00fcglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden k\u00f6nnen. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsst\u00e4tte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsst\u00e4tte auszulegen oder auszuh\u00e4ngen. In angemessenen Zeitabst\u00e4nden ist entsprechend diesem Plan zu \u00fcben.<\/p>\n<p>(5) Der Arbeitgeber hat beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsst\u00e4tten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verf\u00fcgung zu stellen und regelm\u00e4\u00dfig auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Verwendungsf\u00e4higkeit pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Nichtraucherschutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Besch\u00e4ftigten in Arbeitsst\u00e4tten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch gesch\u00fctzt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsst\u00e4tte beschr\u00e4nktes Rauchverbot zu erlassen.<\/p>\n<p>(2) In Arbeitsst\u00e4tten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsr\u00e4umen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Besch\u00e4ftigung angepasste technische oder organisatorische Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Besch\u00e4ftigten zu treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Unterweisung der Besch\u00e4ftigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat den Besch\u00e4ftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung in einer f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten verst\u00e4ndlichen Form und Sprache zur Verf\u00fcgung zu stellen \u00fcber<\/p>\n<p>1. das bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Betreiben der Arbeitsst\u00e4tte,<br \/>\n2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer T\u00e4tigkeit,<br \/>\n3. Ma\u00dfnahmen, die zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, und<br \/>\n4. arbeitsplatzspezifische Ma\u00dfnahmen, insbesondere bei T\u00e4tigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmger\u00e4ten,<\/p>\n<p>und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.<\/p>\n<p>(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Ma\u00dfnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf<\/p>\n<p>1. die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,<br \/>\n2. die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und<br \/>\n3. den innerbetrieblichen Verkehr.<\/p>\n<p>(3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Ma\u00dfnahmen der Brandverh\u00fctung und Verhaltensma\u00dfnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausg\u00e4nge. Diejenigen Besch\u00e4ftigten, die Aufgaben der Brandbek\u00e4mpfung \u00fcbernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerl\u00f6scheinrichtungen zu unterweisen.<\/p>\n<p>(4) Die Unterweisungen m\u00fcssen vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens j\u00e4hrlich zu wiederholen. Sie haben in einer f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten verst\u00e4ndlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverz\u00fcglich zu wiederholen, wenn sich die T\u00e4tigkeiten der Besch\u00e4ftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsst\u00e4tte wesentlich ver\u00e4ndern und die Ver\u00e4nderung mit zus\u00e4tzlichen Gef\u00e4hrdungen verbunden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Ausschuss f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beim Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der L\u00e4nderbeh\u00f6rden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht \u00fcberschreiten. F\u00fcr jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten ist ehrenamtlich.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung und w\u00e4hlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Gesch\u00e4ftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bed\u00fcrfen der Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales.<\/p>\n<p>(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses geh\u00f6rt es,<\/p>\n<p>1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse f\u00fcr die Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten in Arbeitsst\u00e4tten zu ermitteln,<br \/>\n2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die Anforderungen dieser Verordnung erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen, sowie Empfehlungen f\u00fcr weitere Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten auszuarbeiten und<br \/>\n3. das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten in Arbeitsst\u00e4tten zu beraten.<\/p>\n<p>Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grunds\u00e4tze des Arbeitsschutzes nach \u00a7 4 des Arbeitsschutzgesetzes ber\u00fccksichtigen. Das Arbeitsprogramm des Ausschusses f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten wird mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Aussch\u00fcssen beim Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales zusammen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht \u00f6ffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erf\u00fcllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.<\/p>\n<p>(5) Die Bundesministerien sowie die zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.<\/p>\n<p>(6) Die Gesch\u00e4fte des Ausschusses f\u00fchrt die Bundesanstalt f\u00fcr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten,<\/p>\n<p>1. die am 1. Mai 1976 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder<br \/>\n2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und f\u00fcr die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,<\/p>\n<p>in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche \u00c4nderungen der Arbeitsst\u00e4tte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabl\u00e4ufe notwendig machen, gelten hierf\u00fcr bis zum 31. Dezember 2020 mindestens die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89\/654\/EWG des Rates vom 30. November 1989 \u00fcber Mindestvorschriften f\u00fcr Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsst\u00e4tten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit diese Arbeitsst\u00e4tten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabl\u00e4ufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, damit diese \u00c4nderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>(2) Bestimmungen in den vom Ausschuss f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten ermittelten und vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Regeln f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten, die Anforderungen an den Arbeitsplatz enthalten, gelten unter Ber\u00fccksichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in \u00a7 2 Absatz 2 der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge\u00e4ndert worden ist, solange fort, bis sie vom Ausschuss f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten \u00fcberpr\u00fcft und erforderlichenfalls vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt gemacht worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 3 Absatz 3 eine Gef\u00e4hrdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 3a Absatz 1 Satz 1 nicht daf\u00fcr sorgt, dass eine Arbeitsst\u00e4tte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs einen dort genannten Toilettenraum oder eine dort genannte mobile, anschlussfreie Toilettenkabine nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verf\u00fcgung stellt,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs einen dort genannten Pausenraum oder einen dort genannten Pausenbereich nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verf\u00fcgung stellt,<br \/>\n4a. entgegen \u00a7 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs eine Unterkunft in den F\u00e4llen der Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 des Anhangs nicht oder nicht rechtzeitig zur Verf\u00fcgung stellt,<br \/>\n4b. entgegen \u00a7 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.4 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 3a Absatz 2 eine Arbeitsst\u00e4tte nicht in der dort vorgeschriebenen Weise einrichtet oder betreibt,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 nicht daf\u00fcr sorgt, dass die gef\u00e4hrdeten Besch\u00e4ftigten ihre T\u00e4tigkeit unverz\u00fcglich einstellen,<br \/>\n7. entgegen \u00a7 4 Absatz 4 Satz 1 nicht daf\u00fcr sorgt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausg\u00e4nge freigehalten werden,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verf\u00fcgung stellt,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Besch\u00e4ftigten vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit unterwiesen werden.<\/p>\n<p>(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vors\u00e4tzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Besch\u00e4ftigten gef\u00e4hrdet, ist nach \u00a7 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang Anforderungen und Ma\u00dfnahmen f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten nach \u00a7 3 Absatz 1<\/strong><br \/>\n<strong>Inhalts\u00fcbersicht<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2182 &#8211; 2188;<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote)<\/p>\n<p>1 Allgemeine Anforderungen<br \/>\n1.1 Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Geb\u00e4uden<br \/>\n1.2 Abmessungen von R\u00e4umen, Luftraum<br \/>\n1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br \/>\n1.4 Energieverteilungsanlagen<br \/>\n1.5 Fu\u00dfb\u00f6den, W\u00e4nde, Decken, D\u00e4cher<br \/>\n1.6 Fenster, Oberlichter<br \/>\n1.7 T\u00fcren, Tore<br \/>\n1.8 Verkehrswege<br \/>\n1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige<br \/>\n1.10 Laderampen<br \/>\n1.11 Steigleitern, Steigeiseng\u00e4nge<\/p>\n<p>2 Ma\u00dfnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren<br \/>\n2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenst\u00e4nden, Betreten von Gefahrenbereichen<br \/>\n2.2 Ma\u00dfnahmen gegen Br\u00e4nde<br \/>\n2.3 Fluchtwege und Notausg\u00e4nge<\/p>\n<p>3 Arbeitsbedingungen<br \/>\n3.1 Bewegungsfl\u00e4che<br \/>\n3.2 Anordnung der Arbeitspl\u00e4tze<br \/>\n3.3 Ausstattung<br \/>\n3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung<br \/>\n3.5 Raumtemperatur<br \/>\n3.6 L\u00fcftung<br \/>\n3.7 L\u00e4rm<\/p>\n<p>4 Sanit\u00e4r-, Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4ume, Kantinen, Erste-Hilfe-R\u00e4ume und Unterk\u00fcnfte<br \/>\n4.1 Sanit\u00e4rr\u00e4ume<br \/>\n4.2 Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4ume<br \/>\n4.3 Erste-Hilfe-R\u00e4ume<br \/>\n4.4 Unterk\u00fcnfte<\/p>\n<p>5 Erg\u00e4nzende Anforderungen und Ma\u00dfnahmen f\u00fcr besondere Arbeitsst\u00e4tten und Arbeitspl\u00e4tze<br \/>\n5.1 Arbeitspl\u00e4tze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsst\u00e4tten und Arbeitspl\u00e4tze im Freien<br \/>\n5.2 Baustellen<\/p>\n<p>6 Ma\u00dfnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen<br \/>\n6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitspl\u00e4tze<br \/>\n6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmger\u00e4te<br \/>\n6.3 Anforderungen an Bildschirmger\u00e4te und Arbeitsmittel f\u00fcr die ortsgebundene Verwendung an Arbeitspl\u00e4tzen<br \/>\n6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmger\u00e4te f\u00fcr die ortsver\u00e4nderliche Verwendung an Arbeitspl\u00e4tzen<br \/>\n6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen<\/p>\n<p>1 Allgemeine Anforderungen<br \/>\n1.1 Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Geb\u00e4uden<\/p>\n<p>Geb\u00e4ude f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten m\u00fcssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.<\/p>\n<p>1.2 Abmessungen von R\u00e4umen, Luftraum<\/p>\n<p>(1) Arbeitsr\u00e4ume, Sanit\u00e4r-, Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4ume, Kantinen, Erste-Hilfe-R\u00e4ume und Unterk\u00fcnfte m\u00fcssen eine ausreichende Grundfl\u00e4che und eine, in Abh\u00e4ngigkeit von der Gr\u00f6\u00dfe der Grundfl\u00e4che der R\u00e4ume, ausreichende lichte H\u00f6he aufweisen, so dass die Besch\u00e4ftigten ohne Beeintr\u00e4chtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die R\u00e4ume nutzen oder ihre Arbeit verrichten k\u00f6nnen.<br \/>\n(2) Die Abmessungen der R\u00e4ume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.<br \/>\n(3) Die Gr\u00f6\u00dfe des notwendigen Luftraumes ist in Abh\u00e4ngigkeit von der Art der physischen Belastung und der Anzahl der Besch\u00e4ftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.<\/p>\n<p>1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<\/p>\n<p>(1) Unber\u00fchrt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gef\u00e4hrdungen der Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten nicht durch technische oder organisatorische Ma\u00dfnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden k\u00f6nnen. Das Ergebnis der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung und die Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 3 Absatz 1 sind dabei zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gef\u00e4hrdung dauerhaft oder vor\u00fcbergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92\/58\/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 \u00fcber Mindestvorschriften f\u00fcr die Sicherheits- und\/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89\/391\/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuf\u00fchren. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie ge\u00e4ndert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der ge\u00e4nderten im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften ver\u00f6ffentlichten Fassung nach Ablauf der in der \u00c4nderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die ge\u00e4nderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der \u00c4nderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.<br \/>\n(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>1.4 Energieverteilungsanlagen<\/p>\n<p>Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsst\u00e4tte mit Energie dienen, m\u00fcssen so ausgew\u00e4hlt, installiert und betrieben werden, dass die Besch\u00e4ftigten vor dem direkten oder indirekten Ber\u00fchren spannungsf\u00fchrender Teile gesch\u00fctzt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen. Bei der Konzeption und der Ausf\u00fchrung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und St\u00e4rke der verteilten Energie, die \u00e4u\u00dferen Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu ber\u00fccksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben.<\/p>\n<p>1.5 Fu\u00dfb\u00f6den, W\u00e4nde, Decken, D\u00e4cher<\/p>\n<p>(1) Die Oberfl\u00e4chen der Fu\u00dfb\u00f6den, W\u00e4nde und Decken der R\u00e4ume m\u00fcssen so gestaltet sein, dass sie den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind. Arbeitsr\u00e4ume m\u00fcssen unter Ber\u00fccksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen eine angemessene D\u00e4mmung gegen W\u00e4rme und K\u00e4lte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanit\u00e4r-, Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4ume, Kantinen, Erste-Hilfe-R\u00e4ume und Unterk\u00fcnfte m\u00fcssen \u00fcber eine angemessene D\u00e4mmung gegen W\u00e4rme und K\u00e4lte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Die Fu\u00dfb\u00f6den der R\u00e4ume d\u00fcrfen keine Unebenheiten, L\u00f6cher, Stolperstellen oder gef\u00e4hrlichen Schr\u00e4gen aufweisen. Sie m\u00fcssen gegen Verrutschen gesichert, tragf\u00e4hig, trittsicher und rutschhemmend sein.<\/p>\n<p>(3) Durchsichtige oder lichtdurchl\u00e4ssige W\u00e4nde, insbesondere Ganzglasw\u00e4nde in Arbeitsr\u00e4umen oder im Bereich von Verkehrswegen, m\u00fcssen deutlich gekennzeichnet sein. Sie m\u00fcssen entweder aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitspl\u00e4tze in Arbeitsr\u00e4umen oder die Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Besch\u00e4ftigten nicht mit den W\u00e4nden in Ber\u00fchrung kommen und beim Zersplittern der W\u00e4nde nicht verletzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) D\u00e4cher aus nicht durchtrittsicherem Material d\u00fcrfen nur betreten werden, wenn Ausr\u00fcstungen benutzt werden, die ein sicheres Arbeiten erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>1.6 Fenster, Oberlichter<\/p>\n<p>(1) Fenster, Oberlichter und L\u00fcftungsvorrichtungen m\u00fcssen sich von den Besch\u00e4ftigten sicher \u00f6ffnen, schlie\u00dfen, verstellen und arretieren lassen. Sie d\u00fcrfen nicht so angeordnet sein, dass sie in ge\u00f6ffnetem Zustand eine Gefahr f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten darstellen.<\/p>\n<p>(2) Fenster und Oberlichter m\u00fcssen so ausgew\u00e4hlt oder ausger\u00fcstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gef\u00e4hrdung der Ausf\u00fchrenden und anderer Personen gereinigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1.7 T\u00fcren, Tore<\/p>\n<p>(1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausf\u00fchrung insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe von T\u00fcren und Toren m\u00fcssen sich nach der Art und Nutzung der R\u00e4ume oder Bereiche richten.<\/p>\n<p>(2) Durchsichtige T\u00fcren m\u00fcssen in Augenh\u00f6he gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p>(3) Pendelt\u00fcren und -tore m\u00fcssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.<\/p>\n<p>(4) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchl\u00e4ssige Fl\u00e4chen von T\u00fcren und Toren nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu bef\u00fcrchten, dass sich die Besch\u00e4ftigten beim Zersplittern verletzen k\u00f6nnen, sind diese Fl\u00e4chen gegen Eindr\u00fccken zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>(5) Schiebet\u00fcren und -tore m\u00fcssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. T\u00fcren und Tore, die sich nach oben \u00f6ffnen, m\u00fcssen gegen Herabfallen gesichert sein.<\/p>\n<p>(6) In unmittelbarer N\u00e4he von Toren, die vorwiegend f\u00fcr den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, m\u00fcssen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zug\u00e4ngliche T\u00fcren f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger vorhanden sein. Diese T\u00fcren sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger gefahrlos m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(7) Kraftbet\u00e4tigte T\u00fcren und Tore m\u00fcssen sicher benutzbar sein. Dazu geh\u00f6rt, dass sie<\/p>\n<p>a) ohne Gef\u00e4hrdung der Besch\u00e4ftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen k\u00f6nnen,<br \/>\nb) mit selbstt\u00e4tig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,<br \/>\nc) auch von Hand zu \u00f6ffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>(8) Besondere Anforderungen gelten f\u00fcr T\u00fcren im Verlauf von Fluchtwegen (Nummer 2.3).<\/p>\n<p>1.8 Verkehrswege<\/p>\n<p>(1) Verkehrswege, einschlie\u00dflich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen m\u00fcssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden k\u00f6nnen und in der N\u00e4he Besch\u00e4ftigte nicht gef\u00e4hrdet werden.<\/p>\n<p>(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, G\u00fcterverkehr oder Personen- und G\u00fcterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der m\u00f6glichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.<\/p>\n<p>(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.<\/p>\n<p>(4) Verkehrswege f\u00fcr Fahrzeuge m\u00fcssen an T\u00fcren und Toren, Durchg\u00e4ngen, Fu\u00dfg\u00e4ngerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeif\u00fchren.<\/p>\n<p>(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der R\u00e4ume es zum Schutz der Besch\u00e4ftigten erfordern, m\u00fcssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p>(6) Besondere Anforderungen gelten f\u00fcr Fluchtwege (Nummer 2.3).<\/p>\n<p>1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige<\/p>\n<p>Fahrtreppen und Fahrsteige m\u00fcssen so ausgew\u00e4hlt und installiert sein, dass sie sicher funktionieren und sicher benutzbar sind. Dazu geh\u00f6rt, dass die Notbefehlseinrichtungen gut erkennbar und leicht zug\u00e4nglich sind und nur solche Fahrtreppen und Fahrsteige eingesetzt werden, die mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sind.<\/p>\n<p>1.10 Laderampen<\/p>\n<p>(1) Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen.<br \/>\n(2) Sie m\u00fcssen mindestens einen Abgang haben; lange Laderampen m\u00fcssen, soweit betriebstechnisch m\u00f6glich, an jedem Endbereich einen Abgang haben.<br \/>\n(3) Sie m\u00fcssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu geh\u00f6rt, dass sie nach M\u00f6glichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszur\u00fcsten sind; das gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine st\u00e4ndigen Be- und Entladestellen sind.<\/p>\n<p>1.11 Steigleitern, Steigeiseng\u00e4nge<\/p>\n<p>Steigleitern und Steigeiseng\u00e4nge m\u00fcssen sicher benutzbar sein. Dazu geh\u00f6rt, dass sie<\/p>\n<p>a) nach Notwendigkeit \u00fcber Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise \u00fcber Steigschutzeinrichtungen verf\u00fcgen,<br \/>\nb) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,<br \/>\nc) nach Notwendigkeit in angemessenen Abst\u00e4nden mit Ruheb\u00fchnen ausger\u00fcstet sind.<\/p>\n<p>2 Ma\u00dfnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren<br \/>\n2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenst\u00e4nden, Betreten von Gefahrenbereichen<\/p>\n<p>(1) Arbeitspl\u00e4tze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr f\u00fcr Besch\u00e4ftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenst\u00e4nden besteht, m\u00fcssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Besch\u00e4ftigte abst\u00fcrzen oder durch herabfallende Gegenst\u00e4nde verletzt werden k\u00f6nnen. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuf\u00fchrenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Besch\u00e4ftigten durch andere wirksame Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzh\u00f6he von mehr als 1 Meter.<br \/>\n(2) Arbeitspl\u00e4tze und Verkehrswege, die an Gefahrenbereiche grenzen, m\u00fcssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Besch\u00e4ftigte in die Gefahrenbereiche gelangen.<br \/>\n(3) Die Arbeitspl\u00e4tze und Verkehrswege nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 m\u00fcssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereiche gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten m\u00fcssen, sind geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen.<\/p>\n<p>2.2 Ma\u00dfnahmen gegen Br\u00e4nde<\/p>\n<p>(1) Arbeitsst\u00e4tten m\u00fcssen je nach<\/p>\n<p>a) Abmessung und Nutzung,<br \/>\nb) der Brandgef\u00e4hrdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,<br \/>\nc) der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Anzahl anwesender Personen<\/p>\n<p>mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerl\u00f6scheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.<br \/>\n(2) Nicht selbstt\u00e4tige Feuerl\u00f6scheinrichtungen m\u00fcssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.<br \/>\n(3) Selbstt\u00e4tig wirkende Feuerl\u00f6scheinrichtungen m\u00fcssen mit Warneinrichtungen ausger\u00fcstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten auftreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.3 Fluchtwege und Notausg\u00e4nge<\/p>\n<p>(1) Fluchtwege und Notausg\u00e4nge m\u00fcssen<\/p>\n<p>a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsst\u00e4tte sowie nach der h\u00f6chstm\u00f6glichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,<br \/>\nb) auf m\u00f6glichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht m\u00f6glich ist, in einen gesicherten Bereich f\u00fchren,<br \/>\nc) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p>Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszur\u00fcsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsst\u00e4tte f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gew\u00e4hrleistet ist.<br \/>\n(2) T\u00fcren im Verlauf von Fluchtwegen oder T\u00fcren von Notausg\u00e4ngen m\u00fcssen<\/p>\n<p>a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht \u00f6ffnen lassen, solange sich Besch\u00e4ftigte in der Arbeitsst\u00e4tte befinden,<br \/>\nb) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p>T\u00fcren von Notausg\u00e4ngen m\u00fcssen sich nach au\u00dfen \u00f6ffnen lassen. In Notausg\u00e4ngen, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Notfall konzipiert und ausschlie\u00dflich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebet\u00fcren nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>3 Arbeitsbedingungen<br \/>\n3.1 Bewegungsfl\u00e4che<\/p>\n<p>(1) Die freie unverstellte Fl\u00e4che am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Besch\u00e4ftigten bei ihrer T\u00e4tigkeit ungehindert bewegen k\u00f6nnen.<br \/>\n(2) Ist dies nicht m\u00f6glich, muss den Besch\u00e4ftigten in der N\u00e4he des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend gro\u00dfe Bewegungsfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>3.2 Anordnung der Arbeitspl\u00e4tze<\/p>\n<p>Arbeitspl\u00e4tze sind in der Arbeitsst\u00e4tte so anzuordnen, dass Besch\u00e4ftigte<\/p>\n<p>a) sie sicher erreichen und verlassen k\u00f6nnen,<br \/>\nb) sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen k\u00f6nnen,<br \/>\nc) durch benachbarte Arbeitspl\u00e4tze, Transporte oder Einwirkungen von au\u00dferhalb nicht gef\u00e4hrdet werden.<\/p>\n<p>3.3 Ausstattung<\/p>\n<p>(1) Jedem Besch\u00e4ftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verf\u00fcgung stehen, sofern keine Umkleider\u00e4ume vorhanden sind.<br \/>\n(2) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden oder l\u00e4sst es der Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen, sind den Besch\u00e4ftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verf\u00fcgung zu stellen. K\u00f6nnen aus betriebstechnischen Gr\u00fcnden keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt werden, obwohl es der Arbeitsablauf zul\u00e4sst, sich zeitweise zu setzen, m\u00fcssen den Besch\u00e4ftigten in der N\u00e4he der Arbeitspl\u00e4tze Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung<\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsr\u00e4ume nur solche R\u00e4ume betreiben, die m\u00f6glichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach au\u00dfen haben.<br \/>\nDies gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. R\u00e4ume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gr\u00fcnde Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach au\u00dfen entgegenstehen,<br \/>\n2. R\u00e4ume, in denen sich Besch\u00e4ftigte zur Verrichtung ihrer T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig nicht \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum oder im Verlauf der t\u00e4glichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten m\u00fcssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenr\u00e4ume, Teek\u00fcchen,<br \/>\n3. R\u00e4ume, die vollst\u00e4ndig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder \u00e4hnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsr\u00e4ume oder um Schank- und Speiser\u00e4ume handelt,<br \/>\n4. R\u00e4ume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufh\u00e4usern und Einkaufszentren,<br \/>\n5. R\u00e4ume mit einer Grundfl\u00e4che von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.<\/p>\n<p>(2) Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4ume sowie Unterk\u00fcnfte m\u00fcssen m\u00f6glichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach au\u00dfen haben. Kantinen sollen m\u00f6glichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach au\u00dfen haben.<br \/>\n(3) R\u00e4ume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erf\u00fcllen, d\u00fcrfen ohne eine Sichtverbindung nach au\u00dfen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.<br \/>\n(4) In Arbeitsr\u00e4umen muss die St\u00e4rke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der T\u00e4tigkeit reguliert werden k\u00f6nnen.<br \/>\n(5) Arbeitsst\u00e4tten m\u00fcssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene k\u00fcnstliche Beleuchtung erm\u00f6glichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten gew\u00e4hrleistet sind.<br \/>\n(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuw\u00e4hlen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten nicht gef\u00e4hrdet werden.<br \/>\n(7) Arbeitsst\u00e4tten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Besch\u00e4ftigten gef\u00e4hrdet werden kann, m\u00fcssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.<\/p>\n<p>3.5 Raumtemperatur<\/p>\n<p>(1) Arbeitsr\u00e4ume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, m\u00fcssen w\u00e4hrend der Nutzungsdauer unter Ber\u00fccksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Besch\u00e4ftigten eine gesundheitlich zutr\u00e4gliche Raumtemperatur haben.<br \/>\n(2) Sanit\u00e4r-, Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4ume, Kantinen, Erste-Hilfe-R\u00e4ume und Unterk\u00fcnfte m\u00fcssen w\u00e4hrend der Nutzungsdauer unter Ber\u00fccksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks eine gesundheitlich zutr\u00e4gliche Raumtemperatur haben.<br \/>\n(3) Fenster, Oberlichter und Glasw\u00e4nde m\u00fcssen unter Ber\u00fccksichtigung der Arbeitsverfahren und der Art der Arbeitsst\u00e4tte eine Abschirmung gegen \u00fcberm\u00e4\u00dfige Sonneneinstrahlung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>3.6 L\u00fcftung<\/p>\n<p>(1) In Arbeitsr\u00e4umen, Sanit\u00e4r-, Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4umen, Kantinen, Erste-Hilfe-R\u00e4umen und Unterk\u00fcnften muss unter Ber\u00fccksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Besch\u00e4ftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen w\u00e4hrend der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zutr\u00e4gliche Atemluft vorhanden sein.<br \/>\n(2) Ist f\u00fcr das Betreiben von Arbeitsst\u00e4tten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsf\u00e4hig sein und die Anforderungen nach Absatz 1 erf\u00fcllen. Bei raumlufttechnischen Anlagen muss eine St\u00f6rung durch eine selbstt\u00e4tige Warneinrichtung angezeigt werden. Es m\u00fcssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Besch\u00e4ftigten im Fall einer St\u00f6rung gegen Gesundheitsgefahren gesch\u00fctzt sind.<br \/>\n(3) Werden raumlufttechnische Anlagen verwendet, ist sicherzustellen, dass die Besch\u00e4ftigten keinem st\u00f6renden Luftzug ausgesetzt sind.<br \/>\n(4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgef\u00e4hrdung durch die Raumluft f\u00fchren k\u00f6nnen, m\u00fcssen umgehend beseitigt werden.<\/p>\n<p>3.7 L\u00e4rm<\/p>\n<p>In Arbeitsst\u00e4tten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes m\u00f6glich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsr\u00e4umen ist in Abh\u00e4ngigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden T\u00e4tigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeintr\u00e4chtigungen der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten entstehen.<\/p>\n<p>4 Sanit\u00e4r-, Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4ume, Kantinen, Erste-Hilfe-R\u00e4ume und Unterk\u00fcnfte<br \/>\n4.1 Sanit\u00e4rr\u00e4ume<\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat Toilettenr\u00e4ume zur Verf\u00fcgung zu stellen. Toilettenr\u00e4ume sind f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu erm\u00f6glichen. Toilettenr\u00e4ume sind mit verschlie\u00dfbaren Zug\u00e4ngen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Sie m\u00fcssen sich sowohl in der N\u00e4he der Arbeitsr\u00e4ume als auch in der N\u00e4he von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4umen, Wasch- und Umkleider\u00e4umen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Besch\u00e4ftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der N\u00e4he der Arbeitspl\u00e4tze ausreichend.<br \/>\n(2) Der Arbeitgeber hat \u2013 wenn es die Art der T\u00e4tigkeit oder gesundheitliche Gr\u00fcnde erfordern \u2013 Waschr\u00e4ume zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese sind f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu erm\u00f6glichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Besch\u00e4ftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend. Waschr\u00e4ume sind<\/p>\n<p>a) in der N\u00e4he von Arbeitsr\u00e4umen und sichtgesch\u00fctzt einzurichten,<br \/>\nb) so zu bemessen, dass die Besch\u00e4ftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen k\u00f6nnen; dazu m\u00fcssen flie\u00dfendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der H\u00e4nde vorhanden sein,<br \/>\nc) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn es die Art der T\u00e4tigkeit oder gesundheitliche Gr\u00fcnde erfordern.<\/p>\n<p>Sind Waschr\u00e4ume nicht erforderlich, m\u00fcssen in der N\u00e4he des Arbeitsplatzes und der Umkleider\u00e4ume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit flie\u00dfendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der H\u00e4nde zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\n(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleider\u00e4ume zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn die Besch\u00e4ftigten bei ihrer T\u00e4tigkeit besondere Arbeitskleidung tragen m\u00fcssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleider\u00e4ume sind f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu erm\u00f6glichen. Umkleider\u00e4ume m\u00fcssen<\/p>\n<p>a) leicht zug\u00e4nglich und von ausreichender Gr\u00f6\u00dfe und sichtgesch\u00fctzt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss gen\u00fcgend freie Bodenfl\u00e4che f\u00fcr ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,<br \/>\nb) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschlie\u00dfbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Besch\u00e4ftigte seine Kleidung aufbewahren kann.<\/p>\n<p>Kleiderschr\u00e4nke f\u00fcr Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschr\u00e4nken f\u00fcr pers\u00f6nliche Kleidung und Gegenst\u00e4nde zu trennen, wenn die Umst\u00e4nde dies erfordern.<br \/>\n(4) Wasch- und Umkleider\u00e4ume, die voneinander r\u00e4umlich getrennt sind, m\u00fcssen untereinander leicht erreichbar sein.<\/p>\n<p>4.2 Pausen- und Bereitschaftsr\u00e4ume<\/p>\n<p>(1) Bei mehr als zehn Besch\u00e4ftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Besch\u00e4ftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Besch\u00e4ftigten in B\u00fcror\u00e4umen oder vergleichbaren Arbeitsr\u00e4umen besch\u00e4ftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen f\u00fcr eine Erholung w\u00e4hrend der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelm\u00e4\u00dfig und h\u00e4ufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenr\u00e4ume vorhanden, so sind f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten R\u00e4ume f\u00fcr Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende M\u00fctter m\u00fcssen sich w\u00e4hrend der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch w\u00e4hrend der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen k\u00f6nnen.<br \/>\n(2) Pausenr\u00e4ume oder entsprechende Pausenbereiche sind<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten leicht erreichbar an ungef\u00e4hrdeter Stelle und in ausreichender Gr\u00f6\u00dfe bereitzustellen,<br \/>\nb) entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit R\u00fcckenlehne auszustatten,<br \/>\nc) als separate R\u00e4ume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsst\u00e4tte dies erfordern.<\/p>\n<p>(3) Bereitschaftsr\u00e4ume und Pausenr\u00e4ume, die als Bereitschaftsr\u00e4ume genutzt werden, m\u00fcssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein.<\/p>\n<p>4.3 Erste-Hilfe-R\u00e4ume<\/p>\n<p>(1) Erste-Hilfe-R\u00e4ume oder vergleichbare Bereiche sind entsprechend der Art der Gef\u00e4hrdungen in der Arbeitsst\u00e4tte oder der Anzahl der Besch\u00e4ftigten, der Art der auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeiten sowie der r\u00e4umlichen Gr\u00f6\u00dfe der Betriebe zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\n(2) Erste-Hilfe-R\u00e4ume m\u00fcssen an ihren Zug\u00e4ngen als solche gekennzeichnet und f\u00fcr Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zug\u00e4nglich sein.<br \/>\n(3) Sie sind mit den erforderlichen Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auszustatten. An einer deutlich gekennzeichneten Stelle m\u00fcssen Anschrift und Telefonnummer der \u00f6rtlichen Rettungsdienste angegeben sein.<br \/>\n(4) Dar\u00fcber hinaus sind \u00fcberall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie m\u00fcssen leicht zug\u00e4nglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen m\u00fcssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.<\/p>\n<p>4.4 Unterk\u00fcnfte<\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat angemessene Unterk\u00fcnfte f\u00fcr Besch\u00e4ftigte zur Verf\u00fcgung zu stellen, gegebenenfalls auch au\u00dferhalb des Gel\u00e4ndes eines Betriebes oder einer Baustelle, wenn es aus Gr\u00fcnden der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gr\u00fcnden der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist. Die Bereitstellung angemessener Unterk\u00fcnfte kann insbesondere wegen der Abgelegenheit der Arbeitsst\u00e4tte, der Art der auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeiten oder der Anzahl der im Betrieb besch\u00e4ftigten Personen erforderlich sein. Sie ist stets erforderlich, wenn den Besch\u00e4ftigten im Zusammenhang mit der Anwerbung oder Entsendung zur zeitlich befristeten Erbringung einer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung die Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterk\u00fcnften in Aussicht gestellt wird und zu erwarten ist, dass der Besch\u00e4ftigte die Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung anderenfalls nicht eingehen w\u00fcrde. Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterk\u00fcnfte innerhalb des Gel\u00e4ndes eines Betriebes oder einer Baustelle nicht zur Verf\u00fcgung stellen, hat er f\u00fcr eine andere angemessene Unterbringung der Besch\u00e4ftigten au\u00dferhalb des Gel\u00e4ndes eines Betriebes oder einer Baustelle zu sorgen. Wird die Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft au\u00dferhalb des Gel\u00e4ndes eines Betriebes oder einer Baustelle durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte zur Verf\u00fcgung gestellt, so hat der Arbeitgeber auch in diesem Fall f\u00fcr die Angemessenheit der Unterkunft zu sorgen.<br \/>\n(2) Unterk\u00fcnfte m\u00fcssen entsprechend ihrer Belegungszahl und der Dauer der Unterbringung ausgestattet sein mit:<\/p>\n<p>1. Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schr\u00e4nken, Tischen, St\u00fchlen),<br \/>\n2. Essbereich,<br \/>\n3. Sanit\u00e4reinrichtungen.<\/p>\n<p>(3) Wird die Unterkunft von M\u00e4nnern und Frauen gemeinsam genutzt, ist dies bei der Zuteilung der R\u00e4ume zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(4) Der Arbeitgeber hat die Unterbringung von Besch\u00e4ftigten in Gemeinschaftsunterk\u00fcnften innerhalb oder au\u00dferhalb des Gel\u00e4ndes eines Betriebes oder einer Baustelle nach den S\u00e4tzen 2 und 3 zu dokumentieren. In der Dokumentation sind anzugeben:<\/p>\n<p>1. die Adressen der Gemeinschaftsunterk\u00fcnfte,<br \/>\n2. die Unterbringungskapazit\u00e4ten der Gemeinschaftsunterk\u00fcnfte,<br \/>\n3. die Zuordnung der untergebrachten Besch\u00e4ftigten zu den Gemeinschaftsunterk\u00fcnften sowie<br \/>\n4. der zugeh\u00f6rige Zeitraum der Unterbringung der jeweiligen Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p>Die Dokumentation muss ab Beginn der Bereitstellung der Gemeinschaftsunterk\u00fcnfte am Ort der Leistungserbringung verf\u00fcgbar sein. Die Dokumentation ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen aufzubewahren.<\/p>\n<p>5 Erg\u00e4nzende Anforderungen und Ma\u00dfnahmen f\u00fcr besondere Arbeitsst\u00e4tten und Arbeitspl\u00e4tze<br \/>\n5.1 Arbeitspl\u00e4tze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsst\u00e4tten und Arbeitspl\u00e4tze im Freien<\/p>\n<p>Arbeitspl\u00e4tze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsst\u00e4tten und Arbeitspl\u00e4tze im Freien sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie von den Besch\u00e4ftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgef\u00e4hrdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6rt, dass diese Arbeitspl\u00e4tze gegen Witterungseinfl\u00fcsse gesch\u00fctzt sind oder den Besch\u00e4ftigten geeignete pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstungen zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<br \/>\nWerden die Besch\u00e4ftigten auf Arbeitspl\u00e4tzen im Freien besch\u00e4ftigt, so sind die Arbeitspl\u00e4tze nach M\u00f6glichkeit so einzurichten, dass die Besch\u00e4ftigten nicht gesundheitsgef\u00e4hrdenden \u00e4u\u00dferen Einwirkungen ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>5.2 Baustellen<\/p>\n<p>(1) Die Besch\u00e4ftigten m\u00fcssen<\/p>\n<p>a) sich gegen Witterungseinfl\u00fcsse gesch\u00fctzt umkleiden, waschen und w\u00e4rmen k\u00f6nnen,<br \/>\nb) \u00fcber Einrichtungen verf\u00fcgen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch zubereiten zu k\u00f6nnen,<br \/>\nc) in der N\u00e4he der Arbeitspl\u00e4tze \u00fcber Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getr\u00e4nk verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Weiterhin sind auf Baustellen folgende Anforderungen umzusetzen:<\/p>\n<p>d) Sind Umkleider\u00e4ume nicht erforderlich, muss f\u00fcr jeden regelm\u00e4\u00dfig auf der Baustelle anwesenden Besch\u00e4ftigten eine Kleiderablage und ein abschlie\u00dfbares Fach vorhanden sein, damit pers\u00f6nliche Gegenst\u00e4nde unter Verschluss aufbewahrt werden k\u00f6nnen.<br \/>\ne) Unter Ber\u00fccksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Besch\u00e4ftigten ist daf\u00fcr zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zutr\u00e4gliche Atemluft vorhanden ist.<br \/>\nf) Besch\u00e4ftigte m\u00fcssen die M\u00f6glichkeit haben, Arbeitskleidung und Schutzkleidung au\u00dferhalb der Arbeitszeit zu l\u00fcften und zu trocknen.<br \/>\ng) In regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden sind geeignete Versuche und \u00dcbungen an Feuerl\u00f6scheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Schutzvorrichtungen, die ein Abst\u00fcrzen von Besch\u00e4ftigten an Arbeitspl\u00e4tzen und Verkehrswegen auf Baustellen verhindern, m\u00fcssen vorhanden sein:<\/p>\n<p>1. unabh\u00e4ngig von der Absturzh\u00f6he bei<\/p>\n<p>a) Arbeitspl\u00e4tzen am und \u00fcber Wasser oder an und \u00fcber anderen festen oder fl\u00fcssigen Stoffen, in denen man versinken kann,<br \/>\nb) Verkehrswegen \u00fcber Wasser oder anderen festen oder fl\u00fcssigen Stoffen, in denen man versinken kann,<\/p>\n<p>2. bei mehr als 1 Meter Absturzh\u00f6he an Wand\u00f6ffnungen, an freiliegenden Treppenl\u00e4ufen und -abs\u00e4tzen sowie<br \/>\n3. bei mehr als 2 Meter Absturzh\u00f6he an allen \u00fcbrigen Arbeitspl\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Bei einer Absturzh\u00f6he bis zu 3 Metern ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitspl\u00e4tzen und Verkehrswegen auf D\u00e4chern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfl\u00e4che, sofern die Arbeiten von hierf\u00fcr fachlich qualifizierten und k\u00f6rperlich geeigneten Besch\u00e4ftigten ausgef\u00fchrt werden und diese Besch\u00e4ftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten deutlich erkennbar sein.<br \/>\n(3) R\u00e4umliche Begrenzungen der Arbeitspl\u00e4tze, Materialien, Ausr\u00fcstungen und ganz allgemein alle Elemente, die durch Ortsver\u00e4nderung die Sicherheit und die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen, m\u00fcssen auf geeignete Weise stabilisiert werden. Hierzu z\u00e4hlen auch Ma\u00dfnahmen, die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und F\u00f6rderzeuge abst\u00fcrzen, umst\u00fcrzen, abrutschen oder einbrechen.<br \/>\n(4) Werden Bef\u00f6rderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so m\u00fcssen f\u00fcr andere, den Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft und gewartet werden.<br \/>\n(5) Bei Arbeiten, aus denen sich im besonderen Ma\u00dfe Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten ergeben k\u00f6nnen, m\u00fcssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Abbrucharbeiten sowie Montage- oder Demontagearbeiten. Zur Erf\u00fcllung der Schutzma\u00dfnahmen des Satzes 1 sind<\/p>\n<p>a) bei Arbeiten an erh\u00f6hten oder tiefer gelegenen Standorten Standsicherheit und Stabilit\u00e4t der Arbeitspl\u00e4tze und ihrer Zug\u00e4nge auf geeignete Weise zu gew\u00e4hrleisten und zu \u00fcberpr\u00fcfen, insbesondere nach einer Ver\u00e4nderung der H\u00f6he oder Tiefe des Arbeitsplatzes,<br \/>\nb) bei Aushubarbeiten, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelarbeiten die Erd- oder Felsw\u00e4nde so abzub\u00f6schen, zu verbauen oder anderweitig so zu sichern, dass sie w\u00e4hrend der einzelnen Bauzust\u00e4nde standsicher sind; vor Beginn von Erdarbeiten sind geeignete Ma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren, um die Gef\u00e4hrdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestma\u00df zu verringern,<br \/>\nc) bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen, um einer Gefahr vorzubeugen und eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu erm\u00f6glichen; Einzelarbeitspl\u00e4tze in Bereichen, in denen erh\u00f6hte Gef\u00e4hrdung durch Sauerstoffmangel besteht, sind nur zul\u00e4ssig, wenn diese st\u00e4ndig von au\u00dfen \u00fcberwacht werden und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu erm\u00f6glichen,<br \/>\nd) beim Auf-, Um- sowie Abbau von Spundw\u00e4nden und Senkk\u00e4sten angemessene Vorrichtungen vorzusehen, damit sich die Besch\u00e4ftigten beim Eindringen von Wasser und Material retten k\u00f6nnen,<br \/>\ne) bei Laderampen Absturzsicherungen vorzusehen,<br \/>\nf) bei Arbeiten, bei denen mit Gef\u00e4hrdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen.<\/p>\n<p>Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten, insbesondere der Auf- oder Abbau von Stahl- oder Betonkonstruktionen, die Montage oder Demontage von Verbau zur Sicherung von Erd- oder Felsw\u00e4nden oder Senkk\u00e4sten sind fachkundig zu planen und nur unter fachkundiger Aufsicht sowie nach schriftlicher Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung durchzuf\u00fchren; die Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung muss die erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten; auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn f\u00fcr die jeweiligen Abbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind.<br \/>\n(6) Vorhandene elektrische Freileitungen m\u00fcssen nach M\u00f6glichkeit au\u00dferhalb des Baustellengel\u00e4ndes verlegt oder freigeschaltet werden. Wenn dies nicht m\u00f6glich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen fern zu halten.<\/p>\n<p>6 Ma\u00dfnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen<br \/>\n6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitspl\u00e4tze<\/p>\n<p>(1) Bildschirmarbeitspl\u00e4tze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten gew\u00e4hrleistet sind. Die Grunds\u00e4tze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitspl\u00e4tze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die f\u00fcr die Informationsverarbeitung durch die Besch\u00e4ftigten erforderlichen Bildschirmger\u00e4te entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die T\u00e4tigkeiten der Besch\u00e4ftigten an Bildschirmger\u00e4ten insbesondere durch andere T\u00e4tigkeiten oder regelm\u00e4\u00dfige Erholungszeiten unterbrochen werden.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Besch\u00e4ftigten ist ausreichend Raum f\u00fcr wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen.<\/p>\n<p>(4) Die Bildschirmger\u00e4te sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberfl\u00e4chen frei von st\u00f6renden Reflexionen und Blendungen sind.<\/p>\n<p>(5) Die Arbeitstische oder Arbeitsfl\u00e4chen m\u00fcssen eine reflexionsarme Oberfl\u00e4che haben und so aufgestellt werden, dass die Oberfl\u00e4chen bei der Arbeit frei von st\u00f6renden Reflexionen und Blendungen sind.<\/p>\n<p>(6) Die Arbeitsfl\u00e4chen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfl\u00e4che variabel angeordnet werden k\u00f6nnen und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel m\u00f6glich ist. Die Arbeitsfl\u00e4che vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(7) Auf Wunsch der Besch\u00e4ftigten hat der Arbeitgeber eine Fu\u00dfst\u00fctze und einen Manuskripthalter zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn eine ergonomisch g\u00fcnstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht werden kann.<\/p>\n<p>(8) Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehverm\u00f6gen der Besch\u00e4ftigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gew\u00e4hrleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung der Beleuchtung sind st\u00f6rende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.<\/p>\n<p>(9) Werden an einem Arbeitsplatz mehrere Bildschirmger\u00e4te oder Bildschirme betrieben, m\u00fcssen diese ergonomisch angeordnet sein. Die Eingabeger\u00e4te m\u00fcssen sich eindeutig dem jeweiligen Bildschirmger\u00e4t zuordnen lassen.<\/p>\n<p>(10) Die Arbeitsmittel d\u00fcrfen nicht zu einer erh\u00f6hten, gesundheitlich unzutr\u00e4glichen W\u00e4rmebelastung am Arbeitsplatz f\u00fchren.<\/p>\n<p>6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmger\u00e4te<\/p>\n<p>(1) Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm m\u00fcssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend gro\u00df sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand m\u00fcssen angemessen sein. Die Zeichengr\u00f6\u00dfe und der Zeilenabstand m\u00fcssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen aufweisen.<\/p>\n<p>(3) Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm m\u00fcssen von den Besch\u00e4ftigten einfach eingestellt werden k\u00f6nnen. Sie m\u00fcssen den Verh\u00e4ltnissen der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Die Bildschirmgr\u00f6\u00dfe und -form m\u00fcssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.<\/p>\n<p>(5) Die von den Bildschirmger\u00e4ten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten nicht gef\u00e4hrdet werden.<\/p>\n<p>6.3 Anforderungen an Bildschirmger\u00e4te und Arbeitsmittel f\u00fcr die ortsgebundene Verwendung an Arbeitspl\u00e4tzen<\/p>\n<p>(1) Bildschirme m\u00fcssen frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie \u00fcber reflexionsarme Oberfl\u00e4chen verf\u00fcgen. Bildschirme, die \u00fcber reflektierende Oberfl\u00e4chen verf\u00fcgen, d\u00fcrfen nur dann betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gr\u00fcnden erforderlich ist.<br \/>\n(2) Tastaturen m\u00fcssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:<\/p>\n<p>1. sie m\u00fcssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,<br \/>\n2. sie m\u00fcssen neigbar sein,<br \/>\n3. die Oberfl\u00e4chen m\u00fcssen reflexionsarm sein,<br \/>\n4. die Form und der Anschlag der Tasten m\u00fcssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergonomische Bedienung erm\u00f6glichen,<br \/>\n5. die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung gut lesbar sein.<\/p>\n<p>(3) Alternative Eingabemittel (zum Beispiel Eingabe \u00fcber den Bildschirm, Spracheingabe, Scanner) d\u00fcrfen nur eingesetzt werden, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen und keine zus\u00e4tzlichen Belastungen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten entstehen.<\/p>\n<p>6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmger\u00e4te f\u00fcr die ortsver\u00e4nderliche Verwendung an Arbeitspl\u00e4tzen<\/p>\n<p>(1) Gr\u00f6\u00dfe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmger\u00e4te m\u00fcssen der Arbeitsaufgabe entsprechend angemessen sein.<\/p>\n<p>(2) Tragbare Bildschirmger\u00e4te m\u00fcssen<\/p>\n<p>1. \u00fcber Bildschirme mit reflexionsarmen Oberfl\u00e4chen verf\u00fcgen und<br \/>\n2. so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von st\u00f6renden Reflexionen und Blendungen ist.<\/p>\n<p>(3) Tragbare Bildschirmger\u00e4te ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbesondere Ger\u00e4te ohne Tastatur) d\u00fcrfen nur an Arbeitspl\u00e4tzen betrieben werden, an denen die Ger\u00e4te nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmger\u00e4ten ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Tragbare Bildschirmger\u00e4te mit alternativen Eingabemitteln sind den Arbeitsaufgaben angemessen und mit dem Ziel einer optimalen Entlastung der Besch\u00e4ftigten zu betreiben.<\/p>\n<p>(5) Werden tragbare Bildschirmger\u00e4te ortsgebunden an Arbeitspl\u00e4tzen verwendet, gelten zus\u00e4tzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1.<\/p>\n<p>6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen<\/p>\n<p>(1) Beim Betreiben der Bildschirmarbeitspl\u00e4tze hat der Arbeitgeber daf\u00fcr zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen.<\/p>\n<p>(2) Die Bildschirmger\u00e4te und die Software m\u00fcssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Besch\u00e4ftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Das Softwaresystem muss den Besch\u00e4ftigten Angaben \u00fcber die jeweiligen Dialogabl\u00e4ufe machen.<\/p>\n<p>(4) Die Bildschirmger\u00e4te und die Software m\u00fcssen es den Besch\u00e4ftigten erm\u00f6glichen, die Dialogabl\u00e4ufe zu beeinflussen. Sie m\u00fcssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.<\/p>\n<p>(5) Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen der Besch\u00e4ftigten nicht durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1992\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1992&text=Verordnung+%C3%BCber+Arbeitsst%C3%A4tten+%28Arbeitsst%C3%A4ttenverordnung+%E2%80%93+ArbSt%C3%A4ttV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1992&title=Verordnung+%C3%BCber+Arbeitsst%C3%A4tten+%28Arbeitsst%C3%A4ttenverordnung+%E2%80%93+ArbSt%C3%A4ttV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1992&description=Verordnung+%C3%BCber+Arbeitsst%C3%A4tten+%28Arbeitsst%C3%A4ttenverordnung+%E2%80%93+ArbSt%C3%A4ttV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Arbeitsst\u00e4ttenverordnung vom 12. 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