{"id":1985,"date":"2021-06-25T09:06:56","date_gmt":"2021-06-25T09:06:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1985"},"modified":"2021-06-25T09:06:56","modified_gmt":"2021-06-25T09:06:56","slug":"gesetz-ueber-den-schutz-des-arbeitsplatzes-bei-einberufung-zum-wehrdienst-arbeitsplatzschutzgesetz-arbplschg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1985","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz &#8211; ArbPlSchG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. M\u00e4rz 2021 (BGBl. I S. 402) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Grundwehrdienst und Wehr\u00fcbungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Ruhen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr\u00fcbung einberufen, so ruht das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend des Wehrdienstes.<\/p>\n<p>(2) Einem Arbeitnehmer im \u00f6ffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber w\u00e4hrend einer Wehr\u00fcbung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt geh\u00f6ren nicht besondere Zuwendungen, die mit R\u00fccksicht auf den Erholungsurlaub gew\u00e4hrt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verf\u00fcgbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber f\u00fcr eine Wehr\u00fcbung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abz\u00fcge geminderte Arbeitsentgelt (\u00a7 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) f\u00fcr den 15. bis 30. Wehr\u00fcbungstag; der Antrag ist nur zul\u00e4ssig, wenn er sp\u00e4testens einen Monat vor Beginn der Wehr\u00fcbung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverz\u00fcglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr\u00fcbung nicht verl\u00e4ngert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverh\u00e4ltnis aus anderen Gr\u00fcnden w\u00e4hrend des Wehrdienstes geendet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr\u00fcbung vor Diensteintritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehr\u00fcbung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vor\u00fcbergehend f\u00fcr zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.<\/p>\n<p>(6) Auf Antrag erstattet der Bund einem Arbeitgeber, der kein Arbeitgeber des \u00f6ffentlichen Dienstes ist, die zus\u00e4tzlichen Kosten f\u00fcr die Einstellung einer Ersatzkraft auf Grund einer Wehr\u00fcbung im Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt im Rahmen verf\u00fcgbarer Haushaltsmittel in H\u00f6he eines Drittels der dem Arbeitnehmer zustehenden Mindestleistung nach \u00a7 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Sie erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der Anspruch besteht f\u00fcr jeden Tag der Wehr\u00fcbung ab dem 21. Tag, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr 30 Tage. Der Antrag ist nur zul\u00e4ssig, wenn er sp\u00e4testens einen Monat vor Beginn der Wehr\u00fcbung gestellt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Arbeitnehmer, Weiterbesch\u00e4ftigung nach der Berufsausbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie w\u00e4hrend einer Wehr\u00fcbung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>(2) Im \u00dcbrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes k\u00fcndigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (\u00a7 1 Abs. 2 des K\u00fcndigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten ber\u00fccksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gek\u00fcndigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers ber\u00fccksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.<\/p>\n<p>(3) Das Recht zur K\u00fcndigung aus wichtigem Grund bleibt unber\u00fchrt. Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur K\u00fcndigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht f\u00fcr unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel f\u00fcnf oder weniger Arbeitnehmern ausschlie\u00dflich der zu ihrer Berufsbildung Besch\u00e4ftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbesch\u00e4ftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung der Zahl der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer mit einer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu ber\u00fccksichtigen. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zul\u00e4ssige K\u00fcndigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten f\u00fcr den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.<\/p>\n<p>(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder w\u00e4hrend des Wehrdienstes eine K\u00fcndigung zu, so beginnt die Frist des \u00a7 4 Satz 1 des K\u00fcndigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.<\/p>\n<p>(5) Der Ausbildende darf die \u00dcbernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber darf die Verl\u00e4ngerung eines befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder die \u00dcbernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Wohnraum und Sachbez\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ruhen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (\u00a7 1 Abs. 1) l\u00e4sst eine Verpflichtung zum \u00dcberlassen von Wohnraum unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Aufl\u00f6sung eines Mietverh\u00e4ltnisses \u00fcber Wohnraum, der mit R\u00fccksicht auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Familie \u00fcberlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst oder eine Wehr\u00fcbung veranlasste Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht zu seinem Nachteil ber\u00fccksichtigt werden. Dies gilt entsprechend f\u00fcr alleinstehende Arbeitnehmer, die den Wohnraum w\u00e4hrend ihrer Abwesenheit aus besonderen Gr\u00fcnden ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p>(3) Bildet die \u00dcberlassung des Wohnraumes einen Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer f\u00fcr die Weitergew\u00e4hrung an den Arbeitgeber eine Entsch\u00e4digung zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts entspricht. Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so hat der Arbeitnehmer eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>(4) Sachbez\u00fcge sind w\u00e4hrend des Grundwehrdienstes oder w\u00e4hrend einer Wehr\u00fcbung auf Verlangen weiterzugew\u00e4hren. Absatz 3 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeitsentgelt w\u00e4hrend des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Erholungsurlaub<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer f\u00fcr ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis zusteht, f\u00fcr jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um ein Zw\u00f6lftel k\u00fcrzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Wehrdienst im laufenden oder im n\u00e4chsten Urlaubsjahr zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(3) Endet das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend des Wehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Wehrdienst das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gew\u00e4hrten Urlaub abzugelten.<\/p>\n<p>(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht, um die zu viel gew\u00e4hrten Urlaubstage k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften f\u00fcr Soldaten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Benachteiligungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehr\u00fcbung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehr\u00fcbung wird auf die Berufs- und Betriebszugeh\u00f6rigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Besch\u00e4ftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugeh\u00f6rigkeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehr\u00fcbung gilt als Dienst- und Besch\u00e4ftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifvertr\u00e4ge des \u00f6ffentlichen Dienstes.<\/p>\n<p>(2) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehr\u00fcbung nicht angerechnet.<\/p>\n<p>(3) Auf Bew\u00e4hrungszeiten, die f\u00fcr die Einstufung in eine h\u00f6here Lohn- oder Verg\u00fctungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet. W\u00e4hrend der Zeit, um die sich die Einstufung in eine h\u00f6here Lohn- oder Verg\u00fctungsgruppe hierdurch verz\u00f6gert, erh\u00e4lt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in H\u00f6he des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die h\u00f6here Lohn- oder Verg\u00fctungsgruppe zustehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Vorschriften f\u00fcr in Heimarbeit Besch\u00e4ftigte<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr in Heimarbeit Besch\u00e4ftigte, die ihren Lebensunterhalt \u00fcberwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gelten die \u00a7\u00a7 1 bis 4 sowie \u00a7 6 Absatz 1 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) Vor und nach dem Wehrdienst d\u00fcrfen in Heimarbeit Besch\u00e4ftigte aus Anlass des Wehrdienstes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in Heimarbeit Besch\u00e4ftigten des gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden; andernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch entgangene Entgelt. Der Berechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt zu Grunde zu legen, das der in Heimarbeit Besch\u00e4ftigte im Durchschnitt der letzten 52 Wochen vor der Vorlage des Einberufungsbescheides beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Vorschriften f\u00fcr Handelsvertreter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer wird durch Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr\u00fcbung nicht gel\u00f6st.<\/p>\n<p>(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungsbescheid unverz\u00fcglich den Unternehmern vorzulegen, mit denen er in einem Vertragsverh\u00e4ltnis steht.<\/p>\n<p>(3) Ein befristetes Vertragsverh\u00e4ltnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr\u00fcbung nicht verl\u00e4ngert; das Gleiche gilt, wenn ein Vertragsverh\u00e4ltnis aus anderen Gr\u00fcnden w\u00e4hrend des Wehrdienstes geendet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(4) Der Unternehmer darf das Vertragsverh\u00e4ltnis aus Anlass der Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr\u00fcbung nicht k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>(5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und kann er w\u00e4hrend des Grundwehrdienstes oder w\u00e4hrend einer Wehr\u00fcbung seine Vertragspflichten nicht in dem notwendigen Umfang erf\u00fcllen, so kann der Unternehmer aus diesem Grund erforderliche Aufwendungen von dem Handelsvertreter ersetzt verlangen. Zu ersetzen sind nur die Aufwendungen, die dem Unternehmer dadurch entstehen, dass er die dem Handelsvertreter obliegende T\u00e4tigkeit selbst aus\u00fcbt oder durch Angestellte oder durch andere Handelsvertreter aus\u00fcben l\u00e4sst; soweit der Unternehmer selbst die T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, kann er nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt verlangen. Die Aufwendungen sind nur bis zur H\u00f6he der Verg\u00fctung des Handelsvertreters zu ersetzen; sie k\u00f6nnen mit ihr verrechnet werden.<\/p>\n<p>(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsvertreter zum Alleinvertreter bestellt ist, w\u00e4hrend des Grundwehrdienstes oder einer Wehr\u00fcbung des Handelsvertreters berechtigt, selbst oder durch Angestellte oder durch andere Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Gesch\u00e4ften zu bem\u00fchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Vorschriften f\u00fcr Beamte und Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er f\u00fcr die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bez\u00fcge beurlaubt.<\/p>\n<p>(2) Wird ein Beamter zu einer Wehr\u00fcbung einberufen, so ist er f\u00fcr die Dauer der Wehr\u00fcbung mit Bez\u00fcgen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm w\u00e4hrend dieser Zeit die Bez\u00fcge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bez\u00fcgen geh\u00f6ren nicht besondere Zuwendungen, die mit R\u00fccksicht auf den Erholungsurlaub gew\u00e4hrt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verf\u00fcgbarer Haushaltsmittel dem Dienstherrn f\u00fcr eine Wehr\u00fcbung im Kalenderjahr die um die gesetzlichen Abz\u00fcge geminderten Bez\u00fcge f\u00fcr den 15. bis 30. Wehr\u00fcbungstag; der Antrag ist nur zul\u00e4ssig, wenn er sp\u00e4testens einen Monat vor Beginn der Wehr\u00fcbung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht f\u00fcr Dienstherren nach \u00a7 2 des Bundesbeamtengesetzes.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 Satz 2 gilt f\u00fcr die bei der Deutschen Post AG, der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Telekom AG besch\u00e4ftigten Beamten mit der Ma\u00dfgabe, dass der Bund den Aktiengesellschaften die Bez\u00fcge der Beamten f\u00fcr die Dauer der Wehr\u00fcbung zu erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.<\/p>\n<p>(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverz\u00fcglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.<\/p>\n<p>(5) Dienstverh\u00e4ltnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr\u00fcbung nicht verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr\u00fcbung nicht entlassen werden.<\/p>\n<p>(7) Dem Beamten d\u00fcrfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.<\/p>\n<p>(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verl\u00e4ngert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehr\u00fcbungen verl\u00e4ngert, die sechs Wochen im Kalenderjahr \u00fcberschreitet. Die Verz\u00f6gerungen, die sich daraus f\u00fcr den Beginn des Besoldungsdienstalters oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, f\u00fcr den Beginn der Erfahrungszeit, sind auszugleichen. Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verz\u00f6gerungen sind angemessen auszugleichen.<\/p>\n<p>(9) \u00a7 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt f\u00fcr Beamte entsprechend.<\/p>\n<p>(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr\u00fcbung nicht verz\u00f6gert werden. Wird ein Soldat w\u00e4hrend des Grundwehrdienstes oder einer Wehr\u00fcbung eingestellt, so sind die Abs\u00e4tze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(11) Die Abs\u00e4tze 1, 2 und 4 bis 10 gelten f\u00fcr Richter entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Freiwillige Wehr\u00fcbungen<\/strong><\/p>\n<p>Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehr\u00fcbung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (\u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die \u00a7\u00a7 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehr\u00fcbung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehr\u00fcbungen im Kalenderjahr nicht l\u00e4nger als sechs Wochen dauert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11a Bevorzugte Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche gilt f\u00fcr Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine f\u00fcr den k\u00fcnftigen Beruf im \u00f6ffentlichen Dienst vorgeschriebene, \u00fcber die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzul\u00e4ssige \u00dcberschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.<\/p>\n<p>(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung f\u00fcr die Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst f\u00fcr Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 w\u00e4hrend der wehrdienstbedingten Verz\u00f6gerung ihrer Bewerbung um Einstellung erh\u00f6ht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu pr\u00fcfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst h\u00e4tten bewerben k\u00f6nnen. F\u00fchrt die Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne diese Verz\u00f6gerung eingestellt worden w\u00e4re, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenm\u00e4\u00dfigen Verh\u00e4ltnis der Bewerber mit wehrdienstbedingter Verz\u00f6gerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsf\u00f6rderung bei Einstellung entlassener Soldaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehr\u00fcbung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt \u00a7 6, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angeh\u00f6rt. Das Gleiche gilt f\u00fcr Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehr\u00fcbung eine f\u00fcr den k\u00fcnftigen Beruf als Arbeitnehmer f\u00f6rderliche, \u00fcber die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzul\u00e4ssige \u00dcberschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. In einer betrieblichen oder \u00fcberbetrieblichen Altersversorgung beschr\u00e4nkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Ber\u00fccksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbesch\u00e4digung nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gew\u00e4hrt worden, so wird auch die hierf\u00fcr erforderliche Zeit auf die Berufs- und Betriebszugeh\u00f6rigkeit oder als Dienst- und Besch\u00e4ftigungszeit angerechnet.<\/p>\n<p>(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter f\u00fcr entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehr\u00fcbung als Beamter oder Richter eingestellt werden. Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.<\/p>\n<p>(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehr\u00fcbung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und \u00a7 9 Abs. 8 Satz 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 gilt entsprechend f\u00fcr einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung f\u00fcr ein sp\u00e4teres Beamtenverh\u00e4ltnis durch eine festgesetzte mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit im Arbeitsverh\u00e4ltnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Anrechnung des Wehrdienstes im sp\u00e4teren Berufsleben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehr\u00fcbungen wird auf die bei der Zulassung zu weiterf\u00fchrenden Pr\u00fcfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit nach der Lehrabschlusspr\u00fcfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.<\/p>\n<p>(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehr\u00fcbung eine f\u00fcr den k\u00fcnftigen Beruf als Beamter oder Richter \u00fcber die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch den Grundwehrdienst oder durch Wehr\u00fcbungen unterbrochen, so gelten f\u00fcr Beamte \u00a7 9 Abs. 8 Satz 4 und \u00a7 12 Abs. 2, f\u00fcr Richter \u00a7 9 Abs. 11 und \u00a7 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung f\u00fcr ein sp\u00e4teres Beamtenverh\u00e4ltnis durch eine festgesetzte mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit im Arbeitsverh\u00e4ltnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgef\u00fchrt wird, gelten \u00a7 9 Abs. 8 Satz 4 und \u00a7 12 Abs. 2 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Meldung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Ma\u00dfgabe des Wehrpflichtgesetzes von den Karrierecentern der Bundeswehr aufgefordert, sich pers\u00f6nlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber f\u00fcr die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverz\u00fcglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Alters- und Hinterbliebenenversorgung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14a Zus\u00e4tzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung f\u00fcr Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine bestehende Versicherung in der zus\u00e4tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung f\u00fcr Arbeitnehmer im \u00f6ffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr\u00fcbung nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber hat w\u00e4hrend des Wehrdienstes die Beitr\u00e4ge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der H\u00f6he, in der sie zu entrichten gewesen w\u00e4ren, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen w\u00fcrde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beitr\u00e4ge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des \u00a7 1 Abs. 2. Ver\u00e4nderungen in der Beitragsh\u00f6he, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angeh\u00f6ren oder als Leistungsempf\u00e4nger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder \u00fcberbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Abs\u00e4tze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngem\u00e4\u00df. Betriebliche oder \u00fcberbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in \u00f6ffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.<\/p>\n<p>(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag f\u00fcr die Zeit des Wehrdienstes in H\u00f6he des Betrages erstattet, der f\u00fcr die letzten zw\u00f6lf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zw\u00f6lf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Eink\u00fcnfte aus geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung im Sinne des \u00a7 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben au\u00dfer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz d\u00fcrfen, wenn Beitr\u00e4ge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des H\u00f6chstbeitrages, der f\u00fcr die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den H\u00f6chstbeitrag nicht \u00fcbersteigen. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach \u00a7 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den \u00a7\u00a7 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder f\u00fcr Elternzeit.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<br \/>\n(6) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14b Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverh\u00e4ltnisses (\u00a7 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beitr\u00e4ge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der H\u00f6he erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen f\u00fcr die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen d\u00fcrfen den Betrag nicht \u00fcbersteigen, den der Bund f\u00fcr die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten h\u00e4tte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden w\u00e4re. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach \u00a7 1 Abs. 2, der Bez\u00fcge nach \u00a7 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach \u00a7 6 Absatz 1 und nach \u00a7 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder f\u00fcr Elternzeit.<\/p>\n<p>(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach \u00a7 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beitr\u00e4ge auf Antrag f\u00fcr die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beitr\u00e4ge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beitr\u00e4ge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr die Zeit des Wehrdienstes \u00fcbersteigen, und Beitr\u00e4ge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in H\u00f6he des Betrages erstattet, der f\u00fcr die letzten zw\u00f6lf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zw\u00f6lf Monate besteht. Diese Beitr\u00e4ge m\u00fcssen aus eigenen Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbst\u00e4ndiger Arbeit, nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Eink\u00fcnfte aus geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung im Sinne des \u00a7 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben au\u00dfer Betracht. Sind Zusch\u00fcsse zum Beitrag nach \u00a7 32 des Gesetzes \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte gew\u00e4hrt worden, ist mit den f\u00fcr den gleichen Zeitraum gezahlten Zusch\u00fcssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die S\u00e4tze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach \u00a7 1 Abs. 2, der Bez\u00fcge nach \u00a7 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den \u00a7\u00a7 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder f\u00fcr Elternzeit.<\/p>\n<p>(3) Die Leistungen nach Absatz 2 d\u00fcrfen, wenn Beitr\u00e4ge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beitr\u00e4ge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des H\u00f6chstbeitrages, der f\u00fcr die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den H\u00f6chstbeitrag nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<br \/>\n(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14c Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, k\u00f6nnen Beitr\u00e4ge nicht mehr nach \u00a7 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und k\u00f6nnen Antr\u00e4ge nach \u00a7 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. \u00dcber die Erstattungsantr\u00e4ge entscheidet das Bundesamt f\u00fcr das Personalmanagement der Bundeswehr. Leistungen nach den \u00a7\u00a714a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt.<\/p>\n<p>(2) Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begr\u00fcndung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung \u00fcber den Erstattungsantrag.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p>(2) \u00d6ffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die T\u00e4tigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder der Verb\u00e4nde von solchen; ausgenommen ist die T\u00e4tigkeit bei \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verb\u00e4nden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Sonstige Geltung des Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Ma\u00dfgabe, dass die Vorschriften \u00fcber Wehr\u00fcbungen anzuwenden sind.<\/p>\n<p>(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschlie\u00dfenden freiwilligen zus\u00e4tzlichen Wehrdienstes (\u00a7 6b des Wehrpflichtgesetzes) mit der Ma\u00dfgabe, dass die Vorschriften \u00fcber den Grundwehrdienst anzuwenden sind.<\/p>\n<p>(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (\u00a7 6a des Wehrpflichtgesetzes) mit der Ma\u00dfgabe, dass die Vorschriften \u00fcber Wehr\u00fcbungen entsprechend anzuwenden sind. \u00a7 10 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverh\u00e4ltnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Vorschriften \u00fcber Wehr\u00fcbungen entsprechend anzuwenden sind. \u00a7 10 ist nur bei \u00dcbungen (\u00a7 61 des Soldatengesetzes) und Wehrdienst zur tempor\u00e4ren Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (\u00a7 63b des Soldatengesetzes) anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (\u00a7 6c des Wehrpflichtgesetzes) und der Hilfeleistung im Ausland (\u00a7 6d des Wehrpflichtgesetzes) mit der Ma\u00dfgabe, dass die Vorschriften \u00fcber Wehr\u00fcbungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 1 Abs. 1, 3 und 4 und die \u00a7\u00a7 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch f\u00fcr in Deutschland besch\u00e4ftigte Ausl\u00e4nder, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erf\u00fcllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Dies gilt nur f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die Staatsangeh\u00f6rige der Vertragsparteien der Europ\u00e4ischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt in Deutschland haben.<\/p>\n<p>(7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach \u00a7 58b des Soldatengesetzes mit der Ma\u00dfgabe, dass die Vorschriften \u00fcber den Grundwehrdienst anzuwenden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die zun\u00e4chst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die endg\u00fcltig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die f\u00fcr den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen \u00a7 9 Abs. 8 Satz 3, \u00a7\u00a7 14a und \u00a7 14b.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind \u00a7 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder \u00a7 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und \u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zust\u00e4ndige Dienststelle der Streitkr\u00e4fte unverz\u00fcglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger w\u00e4hrend des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verl\u00e4ngerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gr\u00fcnden der Verteidigung (\u00a7 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 \u00dcbergangsvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des \u00a7 14a Abs. 4, des \u00a7 14b Abs. 1 und 2 sowie des \u00a7 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begr\u00fcndung eines Beamtenverh\u00e4ltnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind \u00a7 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, \u00a7 12 Abs. 3 und \u00a7 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des \u00a7 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind \u00a7 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, \u00a7 12 Abs. 3 und \u00a7 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. M\u00e4rz 2009 geltenden Fassung anzuwenden.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1985\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1985&text=Gesetz+%C3%BCber+den+Schutz+des+Arbeitsplatzes+bei+Einberufung+zum+Wehrdienst+%28Arbeitsplatzschutzgesetz+%E2%80%93+ArbPlSchG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1985&title=Gesetz+%C3%BCber+den+Schutz+des+Arbeitsplatzes+bei+Einberufung+zum+Wehrdienst+%28Arbeitsplatzschutzgesetz+%E2%80%93+ArbPlSchG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1985&description=Gesetz+%C3%BCber+den+Schutz+des+Arbeitsplatzes+bei+Einberufung+zum+Wehrdienst+%28Arbeitsplatzschutzgesetz+%E2%80%93+ArbPlSchG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. M\u00e4rz 2021 (BGBl. I S. 402) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1985\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1985","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1985","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1985"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1985\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1986,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1985\/revisions\/1986"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1985"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1985"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1985"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}