{"id":1983,"date":"2021-06-25T09:01:39","date_gmt":"2021-06-25T09:01:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1983"},"modified":"2021-06-25T09:01:39","modified_gmt":"2021-06-25T09:01:39","slug":"zweite-verordnung-zur-durchfuehrung-des-gesetzes-ueber-arbeitnehmererfindungen-arbnerfgdv-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1983","title":{"rendered":"Zweite Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfGDV 2)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Zweite Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2,<!--more--> ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 45 des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 756) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister f\u00fcr Arbeit verordnet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung als Beisitzer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer f\u00fcr die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 4 und 5 des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen (Beisitzer) sind Personen zu bestellen, die das f\u00fcnfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.<\/p>\n<p>(2) Vom Amt eines Beisitzers ist ausgeschlossen,<\/p>\n<p>1. wer infolge Richterspruchs die F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter nicht besitzt oder wegen einer vors\u00e4tzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;<\/p>\n<p>2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter zur Folge haben kann;<\/p>\n<p>3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verf\u00fcgung \u00fcber sein Verm\u00f6gen beschr\u00e4nkt ist;<\/p>\n<p>4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.<\/p>\n<p>(3) Beamte und Angestellte des Patentamts d\u00fcrfen nicht als Beisitzer bestellt werden.<\/p>\n<p>(4) Niemand darf zugleich Beisitzer der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vor\u00fcbergehend oder regelm\u00e4\u00dfig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>(2) Zu Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber k\u00f6nnen auch bestellt werden<\/p>\n<p>1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;<\/p>\n<p>2. leitende Angestellte, wenn sie zur selbst\u00e4ndigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder wenn sie Aufgaben wahrnehmen, die regelm\u00e4\u00dfig wegen ihrer Bedeutung f\u00fcr den Bestand und die Entwicklung des Betriebs nur auf Grund besonderen pers\u00f6nlichen Vertrauens des Arbeitgebers bestimmten Personen im Hinblick auf deren besondere Erfahrungen und Kenntnisse \u00fcbertragen werden;<\/p>\n<p>3. bei dem Bund, den L\u00e4ndern, den Gemeinden, den Gemeindeverb\u00e4nden und anderen K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts Beamte und Angestellte nach n\u00e4herer Anordnung der zust\u00e4ndigen obersten Bundes- oder Landesbeh\u00f6rde;<\/p>\n<p>4. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschl\u00fcssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.<\/p>\n<p>(2) Den Arbeitnehmern stehen f\u00fcr die Bestellung als Beisitzer Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbst\u00e4ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschl\u00fcssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Vorschlagslisten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vorschlagslisten f\u00fcr die Auswahl der Beisitzer sind dem Pr\u00e4sidenten des Patentamts einzureichen.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschlagslisten sollen folgende Angaben \u00fcber die als Beisitzer vorgeschlagenen Personen enthalten:<\/p>\n<p>1. Name,<br \/>\n2. Geburtstag,<br \/>\n3. Beruf,<br \/>\n4. Wohnort.<\/p>\n<p>(3) Den Vorschlagslisten ist eine Erkl\u00e4rung der als Beisitzer vorgeschlagenen Personen dar\u00fcber beizuf\u00fcgen, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung als Beisitzer (\u00a7\u00a7 1 bis 3) in ihrer Person vorliegen und sie bereit sind, das Amt des Beisitzers zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(4) \u00c4nderungen in der Person eines vorgeschlagenen Beisitzers, die die Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung als Beisitzer (\u00a7\u00a7 1 bis 3) oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben betreffen, sind dem Pr\u00e4sidenten des Patentamts von der Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, unverz\u00fcglich mitzuteilen. Sie werden vom Pr\u00e4sidenten des Patentamts in der Vorschlagsliste vermerkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Ehrenamt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat die Beisitzer vor ihrer ersten Dienstleistung auf die Erf\u00fcllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten. Er soll die Beisitzer auf \u00a7 24 des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen hinweisen. \u00dcber die Verpflichtung soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die der Verpflichtete mit zu unterzeichnen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Zur\u00fcckziehung eines Beisitzers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Bestellung als Beisitzer k\u00f6nnen von der Organisation, die sie eingereicht hat, zur\u00fcckgezogen werden. Die Zur\u00fcckziehung ist dem Pr\u00e4sidenten des Patentamts schriftlich mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Der Pr\u00e4sident des Patentamts hat nach Eingang der Mitteilung \u00fcber die Zur\u00fcckziehung den vorgeschlagenen Beisitzer in der Vorschlagsliste zu streichen. Ist der Beisitzer bereits f\u00fcr ein Schiedsverfahren bestellt worden, so bleibt die Bestellung bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens wirksam.<\/p>\n<p>(3) Der Pr\u00e4sident des Patentamts hat die Zur\u00fcckziehung dem vorgeschlagenen Beisitzer unverz\u00fcglich schriftlich mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Abberufung eines Beisitzers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Pr\u00e4sident des Patentamts darf einen vorgeschlagenen Beisitzer nicht bestellen und hat einen bereits bestellten Beisitzer unverz\u00fcglich abzuberufen, wenn das Fehlen einer Voraussetzung f\u00fcr die Bestellung (\u00a7\u00a7 1 bis 3) nachtr\u00e4glich bekannt wird oder eine Voraussetzung nachtr\u00e4glich fortf\u00e4llt. Er hat hiervon die Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, und den Beisitzer unverz\u00fcglich schriftlich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(2) Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer seine Amtspflicht grob verletzt.<\/p>\n<p>(3) Vor der Abberufung ist der Beisitzer zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Entsch\u00e4digung der Beisitzer<\/strong><\/p>\n<p>Die Beisitzer erhalten eine Entsch\u00e4digung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes; \u00a7 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Entsch\u00e4digung wird von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt. F\u00fcr die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 11 (weggefallen)<br \/>\n\u00a7 12 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Schlu\u00dfformel<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesminister der Justiz<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1983\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1983&text=Zweite+Verordnung+zur+Durchf%C3%BChrung+des+Gesetzes+%C3%BCber+Arbeitnehmererfindungen+%28ArbnErfGDV+2%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1983&title=Zweite+Verordnung+zur+Durchf%C3%BChrung+des+Gesetzes+%C3%BCber+Arbeitnehmererfindungen+%28ArbnErfGDV+2%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1983&description=Zweite+Verordnung+zur+Durchf%C3%BChrung+des+Gesetzes+%C3%BCber+Arbeitnehmererfindungen+%28ArbnErfGDV+2%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Zweite Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1983\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1983","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1983","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1983"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1983\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1984,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1983\/revisions\/1984"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1983"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1983"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1983"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}