{"id":1981,"date":"2021-06-25T08:58:08","date_gmt":"2021-06-25T08:58:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1981"},"modified":"2021-06-25T08:58:08","modified_gmt":"2021-06-25T08:58:08","slug":"gesetz-ueber-arbeitnehmererfindungen-arbnerfg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1981","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung,<!--more--> das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erster Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschl\u00e4ge von Arbeitnehmern im privaten und im \u00f6ffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Erfindungen<\/strong><\/p>\n<p>Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschl\u00e4ge f\u00fcr sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes k\u00f6nnen gebundene oder freie Erfindungen sein.<\/p>\n<p>(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gemachte Erfindungen, die entweder<\/p>\n<p>1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der \u00f6ffentlichen Verwaltung obliegenden T\u00e4tigkeit entstanden sind oder<\/p>\n<p>2. ma\u00dfgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der \u00f6ffentlichen Verwaltung beruhen.<\/p>\n<p>(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschr\u00e4nkungen der \u00a7\u00a7 18 und 19.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten entsprechend f\u00fcr Erfindungen von Beamten und Soldaten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Erfindungen und technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge von Arbeitnehmern im privaten Dienst<\/strong><br \/>\n<strong>1.<\/strong><br \/>\n<strong>Diensterfindungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 5 Meldepflicht<\/p>\n<p>(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverz\u00fcglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, da\u00df es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so k\u00f6nnen sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverz\u00fcglich in Textform zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre L\u00f6sung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigef\u00fcgt werden, soweit sie zum Verst\u00e4ndnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.<\/p>\n<p>(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgem\u00e4\u00df, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erkl\u00e4rt, da\u00df und in welcher Hinsicht die Meldung einer Erg\u00e4nzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Erg\u00e4nzung der Meldung zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Inanspruchnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Inanspruchnahme gilt als erkl\u00e4rt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer durch Erkl\u00e4rung in Textform freigibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Wirkung der Inanspruchnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle verm\u00f6genswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber \u00fcber.<\/p>\n<p>(2) Verf\u00fcgungen, die der Arbeitnehmer \u00fcber eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegen\u00fcber unwirksam, soweit seine Rechte beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Frei gewordene Diensterfindungen<\/strong><\/p>\n<p>Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erkl\u00e4rung in Textform freigibt. \u00dcber eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschr\u00e4nkungen der \u00a7\u00a7 18 und 19 verf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Verg\u00fctung bei Inanspruchnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Verg\u00fctungsrichtlinien<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesminister f\u00fcr Arbeit erl\u00e4\u00dft nach Anh\u00f6rung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (\u00a7 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien \u00fcber die Bemessung der Verg\u00fctung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Feststellung oder Festsetzung der Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Verg\u00fctung f\u00fcr jeden gesondert festzustellen. Die Gesamth\u00f6he der Verg\u00fctung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.<\/p>\n<p>(3) Kommt eine Vereinbarung \u00fcber die Verg\u00fctung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Verg\u00fctung durch eine begr\u00fcndete Erkl\u00e4rung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Verg\u00fctung ist sp\u00e4testens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.<\/p>\n<p>(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erkl\u00e4rung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung f\u00fcr beide Teile verbindlich.<\/p>\n<p>(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung f\u00fcr alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begr\u00fcndung widerspricht, da\u00df sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Verg\u00fctung f\u00fcr alle Beteiligten neu festzusetzen.<\/p>\n<p>(6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer k\u00f6nnen voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Verg\u00fctung verlangen, wenn sich Umst\u00e4nde wesentlich \u00e4ndern, die f\u00fcr die Feststellung oder Festsetzung der Verg\u00fctung ma\u00dfgebend waren. R\u00fcckzahlung einer bereits geleisteten Verg\u00fctung kann nicht verlangt werden. Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentf\u00e4hige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverz\u00fcglich zu geschehen.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entf\u00e4llt,<\/p>\n<p>1. wenn die Diensterfindung frei geworden ist (\u00a7 8);<br \/>\n2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt;<br \/>\n3. wenn die Voraussetzungen des \u00a7 17 vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Gen\u00fcgt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung der Diensterfindung f\u00fcr den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.<\/p>\n<p>(4) Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer \u00fcber.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr ausl\u00e4ndische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu erm\u00f6glichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig vorgenommen werden, da\u00df der Arbeitnehmer die Priorit\u00e4tsfristen der zwischenstaatlichen Vertr\u00e4ge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausnutzen kann.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der Freigabe nach Absatz 2 ein nichtausschlie\u00dfliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden ausl\u00e4ndischen Staaten gegen angemessene Verg\u00fctung vorbehalten und verlangen, da\u00df der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freigegebenen Erfindung in den betreffenden ausl\u00e4ndischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden Vertr\u00e4gen \u00fcber die Diensterfindung gegen angemessene Verg\u00fctung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterst\u00fctzen und die erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wenn der Arbeitgeber vor Erf\u00fcllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Verg\u00fctung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu \u00fcbertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die \u00dcbertragung des Rechts verlangt.<\/p>\n<p>(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschlie\u00dfliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Verg\u00fctung vorbehalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Betriebsgeheimnisse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzf\u00e4higkeit der Diensterfindung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer anerkennt.<\/p>\n<p>(2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzf\u00e4higkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeif\u00fchrung einer Einigung \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (\u00a7 29) anruft.<\/p>\n<p>(3) Bei der Bemessung der Verg\u00fctung f\u00fcr eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu ber\u00fccksichtigen, die sich f\u00fcr den Arbeitnehmer daraus ergeben, da\u00df auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>2.<\/strong><br \/>\n<strong>Freie Erfindungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Mitteilungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitnehmer, der w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverz\u00fcglich durch Erkl\u00e4rung in Textform mitzuteilen. Dabei mu\u00df \u00fcber die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch \u00fcber ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, da\u00df der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.<\/p>\n<p>(2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erkl\u00e4rung in Textform an den Arbeitnehmer, da\u00df die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (\u00a7 6).<br \/>\n(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Anbietungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses anderweitig verwertet, hat er zun\u00e4chst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschlie\u00dfliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers f\u00e4llt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach \u00a7 18 abgegeben werden.<\/p>\n<p>(2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.<\/p>\n<p>(3) Erkl\u00e4rt sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, da\u00df die Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.<\/p>\n<p>(4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen beantragen, wenn sich Umst\u00e4nde wesentlich \u00e4ndern, die f\u00fcr die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen ma\u00dfgebend waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>3.<\/strong><br \/>\n<strong>Technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge, die dem Arbeitgeber eine \u00e4hnliche Vorzugsstellung gew\u00e4hren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 9 und 12 sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<br \/>\n(2) Im \u00fcbrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschl\u00e4ge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung \u00fcberlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>4.<\/strong><br \/>\n<strong>Gemeinsame Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Unabdingbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften dieses Gesetzes k\u00f6nnen zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zul\u00e4ssig sind jedoch Vereinbarungen \u00fcber Diensterfindungen nach ihrer Meldung, \u00fcber freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge (\u00a7 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Unbilligkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vereinbarungen \u00fcber Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge (\u00a7 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zul\u00e4ssig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Ma\u00dfe unbillig sind. Das gleiche gilt f\u00fcr die Festsetzung der Verg\u00fctung (\u00a7 12 Abs. 4).<\/p>\n<p>(2) Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder einer Festsetzung der Verg\u00fctung k\u00f6nnen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit sp\u00e4testens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch Erkl\u00e4rung in Textform gegen\u00fcber dem anderen Teil geltend machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Geheimhaltungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (\u00a7 8).<\/p>\n<p>(3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, d\u00fcrfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>Sonstige Verpflichtungen, die sich f\u00fcr den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht ber\u00fchrt, soweit sich nicht daraus, da\u00df die Erfindung frei geworden ist (\u00a7 8), etwas anderes ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Insolvenzverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers er\u00f6ffnet, so gilt folgendes:<\/p>\n<p>1. Ver\u00e4u\u00dfert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb, so tritt der Erwerber f\u00fcr die Zeit von der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens an in die Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers ein.<\/p>\n<p>2. Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindung im Unternehmen des Schuldners, so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen.<\/p>\n<p>3. In allen anderen F\u00e4llen hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie darauf bezogene Schutzrechtspositionen sp\u00e4testens nach Ablauf eines Jahres nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im \u00dcbrigen gilt \u00a7 16 entsprechend. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Gesch\u00e4ftsbetrieb ver\u00e4u\u00dfern oder das Recht aufgeben. Im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung kann der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Verg\u00fctung nach \u00a7 9 zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Verg\u00fctung aus dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zu zahlen.<\/p>\n<p>4. Im \u00dcbrigen kann der Arbeitnehmer seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach den \u00a7\u00a7 9 bis 12 nur als Insolvenzgl\u00e4ubiger geltend machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>5.<\/strong><br \/>\n<strong>Schiedsverfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 G\u00fctliche Einigung<\/strong><\/p>\n<p>In allen Streitf\u00e4llen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine g\u00fctliche Einigung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Errichtung der Schiedsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.<\/p>\n<p>(2) Die Schiedsstelle kann au\u00dferhalb ihres Sitzes zusammentreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Besetzung der Schiedsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Bef\u00e4higung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesminister der Justiz f\u00fcr die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung oder der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. Sie werden vom Pr\u00e4sidenten des Patentamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts f\u00fcr den einzelnen Streitfall berufen.<\/p>\n<p>(4) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je einen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. Diese Beisitzer werden vom Pr\u00e4sidenten des Patentamts aus Vorschlagslisten ausgew\u00e4hlt und f\u00fcr den einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung von Vorschlagslisten sind berechtigt die in \u00a7 11 genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und die selbst\u00e4ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern angeh\u00f6rt, von denen nach der ihnen im Betrieb obliegenden T\u00e4tigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden.<\/p>\n<p>(5) Der Pr\u00e4sident des Patentamts soll den Beisitzer nach Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjenigen Organisation ausw\u00e4hlen, welcher der Beteiligte angeh\u00f6rt, wenn der Beteiligte seine Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der Schiedsstelle mitgeteilt hat.<\/p>\n<p>(6) Die Dienstaufsicht \u00fcber die Schiedsstelle f\u00fchrt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht \u00fcber den Vorsitzenden der Pr\u00e4sident des Patentamts. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Anrufung der Schiedsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll in zwei St\u00fccken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (\u00a7 31 Abs. 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden Antrags (\u00a7 31 Abs. 2) zu stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Verfahren vor der Schiedsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind \u00a7\u00a7 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und \u00a7 1050 der Zivilproze\u00dfordnung sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. \u00a7 1042 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung ist mit der Ma\u00dfgabe sinngem\u00e4\u00df anzuwenden, da\u00df auch Patentanw\u00e4lte und Erlaubnisscheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung und \u00dcberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 &#8211; WiGBl. S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des \u00a7 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zur\u00fcckgewiesen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(2) Im \u00fcbrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 33 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch \u00a7 188 Nr. 2 G v. 7.9.1966 I 557 mWv 1.1.1967. Wegen der Fortgeltung von Erlaubnisscheinen vgl. \u00a7 177 G v. 7.9.1966 424-5-1<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Schiedsstelle fa\u00dft ihre Beschl\u00fcsse mit Stimmenmehrheit, \u00a7 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag ist zu begr\u00fcnden und von s\u00e4mtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die M\u00f6glichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Vers\u00e4umung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen.<\/p>\n<p>(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht.<\/p>\n<p>(4) Ist einer der Beteiligten durch unabwendbaren Zufall verhindert worden, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Der Antrag mu\u00df innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist der Widerspruch nachzuholen. Der Antrag mu\u00df die Tatsachen, auf die er gest\u00fctzt wird, und die Mittel angeben, mit denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Ein Jahr nach Zustellung des Einigungsvorschlages kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung an das f\u00fcr den Sitz des Antragstellers zust\u00e4ndige Landgericht statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,<\/p>\n<p>1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach \u00a7 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht ge\u00e4u\u00dfert hat;<\/p>\n<p>2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;<\/p>\n<p>3. wenn innerhalb der Frist des \u00a7 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Kosten des Schiedsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Geb\u00fchren oder Auslagen erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>6.<\/strong><br \/>\n<strong>Gerichtliches Verfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung der Klage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Rechte oder Rechtsverh\u00e4ltnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, k\u00f6nnen im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.<\/p>\n<p>(2) Dies gilt nicht,<\/p>\n<p>1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (\u00a7\u00a7 12, 19, 22, 34) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gest\u00fctzt wird, da\u00df die Vereinbarung nicht rechtswirksam sei;<\/p>\n<p>2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind;<\/p>\n<p>3. wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist;<\/p>\n<p>4. wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall (\u00a7 28) eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.<\/p>\n<p>(3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache m\u00fcndlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, da\u00df die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist.<\/p>\n<p>(4) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht f\u00fcr Antr\u00e4ge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>(5) Die Klage ist nach Erla\u00df eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf\u00fcgung ohne die Beschr\u00e4nkung des Absatzes 1 zul\u00e4ssig, wenn der Partei nach den \u00a7\u00a7 926, 936 der Zivilproze\u00dfordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Klage auf angemessene Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>Besteht Streit \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr alle Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die f\u00fcr Patentstreitsachen zust\u00e4ndigen Gerichte (\u00a7 143 des Patentgesetzes) ohne R\u00fccksicht auf den Streitwert ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Die Vorschriften \u00fcber das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschlie\u00dflich Anspr\u00fcche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Verg\u00fctung f\u00fcr eine Erfindung zum Gegenstand haben.<br \/>\nDritter Abschnitt<br \/>\nErfindungen und technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge von Arbeitnehmern im \u00f6ffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Arbeitnehmer im \u00f6ffentlichen Dienst<\/strong><\/p>\n<p>Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der L\u00e4nder, der Gemeinden und sonstigen K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts besch\u00e4ftigt sind, sind die Vorschriften f\u00fcr Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender Ma\u00dfgabe anzuwenden:<\/p>\n<p>1. An Stelle der Inanspruchnahme der Diensterfindung kann der Arbeitgeber eine angemessene Beteiligung an dem Ertrag der Diensterfindung in Anspruch nehmen, wenn dies vorher vereinbart worden ist. \u00dcber die H\u00f6he der Beteiligung k\u00f6nnen im voraus bindende Abmachungen getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der Beteiligung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber sie festzusetzen. \u00a7 12 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>2. Die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschl\u00e4gen nach \u00a7 20 Abs. 2 kann auch durch Dienstvereinbarung geregelt werden; Vorschriften, nach denen die Einigung \u00fcber die Dienstvereinbarung durch die Entscheidung einer h\u00f6heren Dienststelle oder einer dritten Stelle ersetzt werden kann, finden keine Anwendung.<\/p>\n<p>3. Dem Arbeitnehmer k\u00f6nnen im \u00f6ffentlichen Interesse durch allgemeine Anordnung der zust\u00e4ndigen obersten Dienstbeh\u00f6rde Beschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Art der Verwertung der Diensterfindung auferlegt werden.<\/p>\n<p>4. Zur Einreichung von Vorschlagslisten f\u00fcr Arbeitgeberbeisitzer (\u00a7 30 Abs. 4) sind auch die Bundesregierung und die Landesregierungen berechtigt.<\/p>\n<p>5. Soweit \u00f6ffentliche Verwaltungen eigene Schiedsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes errichtet haben, finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 29 bis 32 keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Beamte, Soldaten<\/strong><\/p>\n<p>Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften f\u00fcr Arbeitnehmer im \u00f6ffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Besondere Bestimmungen f\u00fcr Erfindungen an Hochschulen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Erfindungen der an einer Hochschule Besch\u00e4ftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:<\/p>\n<p>1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungst\u00e4tigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. \u00a7 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.<\/p>\n<p>2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverz\u00fcglich zu melden.<\/p>\n<p>3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschlie\u00dfliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, betr\u00e4gt die H\u00f6he der Verg\u00fctung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.<\/p>\n<p>5. \u00a7 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>\u00dcbergangs- und Schlu\u00dfbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 \u00dcbergangsvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den F\u00e4llen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur \u00dcbertragung der Rechte an einer Erfindung gegen\u00fcber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, \u00a7 42 des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Besch\u00e4ftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. F\u00fcr technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge gilt Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Durchf\u00fchrungsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesminister der Justiz wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister f\u00fcr Arbeit die f\u00fcr die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (\u00a7 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchf\u00fchrungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann er bestimmen,<\/p>\n<p>1. welche pers\u00f6nlichen Voraussetzungen Personen erf\u00fcllen m\u00fcssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;<\/p>\n<p>2. wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgew\u00e4hlten Beisitzer f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit zu entsch\u00e4digen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Au\u00dferkrafttreten von Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits au\u00dfer Kraft getreten sind:<\/p>\n<p>1. die Verordnung \u00fcber die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 466);<\/p>\n<p>2. die Durchf\u00fchrungsverordnung zur Verordnung \u00fcber die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. M\u00e4rz 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 47 (weggefallen)<br \/>\n\u00a7 48 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1981\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1981&text=Gesetz+%C3%BCber+Arbeitnehmererfindungen+%28ArbnErfG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1981&title=Gesetz+%C3%BCber+Arbeitnehmererfindungen+%28ArbnErfG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1981&description=Gesetz+%C3%BCber+Arbeitnehmererfindungen+%28ArbnErfG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1981\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1981","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1981","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1981"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1981\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1982,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1981\/revisions\/1982"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1981"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1981"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1981"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}