{"id":198,"date":"2020-12-05T16:47:33","date_gmt":"2020-12-05T16:47:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=198"},"modified":"2020-12-05T16:47:33","modified_gmt":"2020-12-05T16:47:33","slug":"rechtssache-verlagsgruppe-droemer-knaur-gmbh-co-kg-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-35030-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=198","title":{"rendered":"RECHTSSACHE VERLAGSGRUPPE DROEMER KNAUR GMBH &#038; CO. KG .\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 35030\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE D. .\/.\u00a0DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 35030\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n19. Oktober 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache D.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nNona Tsotsoria,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni<br \/>\nund M\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 26. September 2017<br \/>\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a035030\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutsches Unternehmen, D. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c) am 29.\u00a0Mai\u00a02013 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin berief sich auf Artikel\u00a010 der Konvention und behauptete, dass sie durch die Verurteilung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 10.000\u00a0Euro wegen einer Ver\u00f6ffentlichung in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 21.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DER GEGENSTAND DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde verurteilt, eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 10.000\u00a0Euro an eine Person zu zahlen, die in einem von ihr verlegten Buch als mutma\u00dfliches Mafiamitglied bezeichnet worden war. Das innerstaatliche Gericht war der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin, die die angegriffene Passage aus dem Buch u.\u00a0a. auf einen internen Bericht des Bundeskriminalamts (BKA) gest\u00fctzt habe, ihrer Pflicht zur sorgf\u00e4ltigen Recherche nicht nachgekommen sei und in schwerwiegender Weise in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der betreffenden Person eingegriffen habe.<\/p>\n<p>II. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist eine bekannte deutsche Verlagsgesellschaft mit Sitz in M. Im Jahr 2015 z\u00e4hlte sie zu den zehn umsatzst\u00e4rksten Verlagsunternehmen in Deutschland.<\/p>\n<p>7. Im September\u00a02008 ver\u00f6ffentlichte die Beschwerdef\u00fchrerin ein Buch der aufgrund ihrer mafiakritischen Publikationen international renommierten Autorin R. mit dem Titel \u201eM.\u201c. Das Buch erfuhr mehrere Auflagen und wurde auch in Italien herausgebracht. In dem Buch werden auf 352\u00a0Seiten die Verbindungen der Mafia nach Deutschland, ihre internen Strukturen und ihre zahlreichen Bet\u00e4tigungsfelder behandelt. In dem Buch wird auch auf einen Vorfall eingegangen, der sich 2007 in D. ereignete und bei dem sechs Personen italienischer Staatsangeh\u00f6rigkeit vor dem italienischen Restaurant durch 56\u00a0Kugeln get\u00f6tet wurden. Es wurde angenommen, dass diese Morde die Zuspitzung einer 1991 in Italien begonnenen Vendetta zwischen zwei Familien waren. Der Vorfall wurde von den nationalen und internationalen Medien aufgegriffen.<\/p>\n<p><strong>A. Die in Rede stehende Ver\u00f6ffentlichung<\/strong><\/p>\n<p>8. In dem Buch wird auf den Seiten\u00a0157 und 158 unter Nennung seines vollen Namens auf S.\u00a0P., einen in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangeh\u00f6rigen, Bezug genommen. Die ma\u00dfgeblichen Passagen lauten wie folgt (Abk\u00fcrzung der Namen und Hervorhebungen durch den Gerichtshof):<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelte wegen Drogenhandels und Geldw\u00e4sche gegen den Kalabresen [L.] \u2013 der versucht haben soll, mit seinen Geldern den Wahlkampf von [O.] zu unterst\u00fctzen. Es sollte nicht die einzige Beziehung zwischen einem mutma\u00dflichen \u2018Ndranghetista und einem deutschen Politiker sein: In E. machte der Kalabrier [S.\u00a0P.] von sich reden, der bereits im Jahr\u00a02000 in einem BKA-Bericht erw\u00e4hnt wurde. [S.\u00a0P.] betrieb in E. das Restaurant \u00bb[Pa]\u00ab: ein Restaurant mit 400\u00a0Pl\u00e4tzen, kein schlechter Aufstieg f\u00fcr jemanden wie [S.\u00a0P.], der laut Aussagen von Ermittlern einst als Pizzab\u00e4cker in der Pizzeria angefangen hat. Beziehungen k\u00f6nnen eben hilfreich sein, auch wenn die Pizzeria seit dem Massaker nicht mehr unbedingt die beste Empfehlung ist. Auf jeden Fall pflegte [S.\u00a0P.] auch in E. seine Beziehungen, indem er den Golfclub gro\u00dfz\u00fcgig f\u00f6rderte. Als die Polizei wegen [S.\u00a0P.]s mutma\u00dflicher Beteiligung an einem Mord eine Hausdurchsuchung im Restaurant \u00bb[Pa]\u00ab machte, traf sie dort auf den damaligen th\u00fcringischen Ministerpr\u00e4sidenten B.\u00a0V. und seinen Innenminister R.\u00a0D. \u2013 beide h\u00e4tten sich durch Zufall dort aufgehalten, beteuerte [S.\u00a0P.]. Der im \u00dcbrigen ohnehin \u00fcber exzellente Beziehungen zur Polizei verf\u00fcgte: Bei einer weiteren Durchsuchung hatte die Polizei bei ihm einen Ausweis f\u00fcr eine Interpol-Konferenz in Rom gefunden, der ihn als \u00dcbersetzer f\u00fcr die usbekische Delegation auswies. Der Ausweis sei vom saarl\u00e4ndischen Innenminister ausgestellt worden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>9. Bez\u00fcglich der mutma\u00dflichen \u2018Ndrangheta-Mitgliedschaft S.\u00a0P.s berief sich die Beschwerdef\u00fchrerin u.\u00a0a. auf BKA-Berichte aus den Jahren 2000 und 2008. Diese beiden Berichte waren nicht \u00f6ffentlich gemacht worden.<\/p>\n<p>10. Die entsprechende Passage in dem Bericht aus dem Jahr\u00a02000 lautet:<\/p>\n<p>\u201eWenn man n\u00e4mlich das enorme Ansehen und die Wertsch\u00e4tzung ber\u00fccksichtigt, die [S.\u00a0P.] in den italienischen Kreisen genie\u00dft, ist man der Ansicht, dass [S.\u00a0P.] de facto ein vollwertiger Angeh\u00f6riger des \u2018Ndrangheta-Clans ist.\u201c<\/p>\n<p>11. Die entsprechenden Stellen in dem Bericht aus dem Jahr\u00a02008 lauten:<\/p>\n<p>\u201eLaut den italienischen Kollegen aus Reggio Calabria und Blanco k\u00f6nnte diese Verbindung dazu beigetragen haben, dass [S.\u00a0P.] ein Mitglied des Clans ROMEO, alias `Staccu\u00b4, geworden ist. Denn, aufgrund des hohen Ansehens, welches [S.\u00a0P.] in der `Italienerszene\u00b4 genie\u00dft, muss er ein vollwertiges Mitglied der \u2018Ndrangheta sein.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Direkte Verwandte der Clans leben in Deutschland und betreiben Pizzerien. Als Hauptst\u00fctzpunkte sind die St\u00e4dte D., E. und L. anzusehen. Diese St\u00fctzpunkte werden von [A.\u00a0M.], [D.\u00a0G.] und [S.\u00a0P.] geleitet, wobei [D.\u00a0G.] die Funktion sog. `capo locale\u00b4 aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>F\u00fcr die Investitionen [der] Rauschgiftgelder k\u00f6nnten [D.\u00a0G.] und [S.\u00a0P.] zust\u00e4ndig sein. Diese Theorie wird durch die hohe Anzahl von sehr guten Restaurants und durch Aussagen verschiedener Quellen, dass [S.\u00a0P.] Geldgeber f\u00fcr mehrere Restaurants sei und auch in Dresden und Umgebung Immobilien erworben haben soll, best\u00e4tigt.\u201c<\/p>\n<p>12. S.\u00a0P.s Name war bereits 1997 im Zusammenhang mit organisierter Kriminalit\u00e4t gefallen. Er war in einem Fernsehbericht zur \u2018Ndrangheta in Th\u00fcringen interviewt worden und hatte jegliche Mitgliedschaft oder Verbindung zur \u2018Ndrangheta von sich gewiesen.<\/p>\n<p><strong>B. Das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>13. Nach der Ver\u00f6ffentlichung des Buches beantragte S.\u00a0P. einen gerichtlichen Unterlassungstitel gegen die Verbreitung der in dem obigen Auszug aus dem Buch hervorgehobenen Passagen (siehe Rdnr.\u00a08). Am 13.\u00a0November\u00a02008 erlie\u00df das Landgericht M. die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung und best\u00e4tigte diese am 15.\u00a0Dezember\u00a02008 nach Anh\u00f6rung beider Parteien. Es stellte fest, dass an der Berichterstattung \u00fcber die organisierte Kriminalit\u00e4t zwar ein Interesse der \u00d6ffentlichkeit bestehe, dass die Autorin aber ihre journalistische Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die internen BKA-Berichte seien eine unzul\u00e4ngliche Quelle f\u00fcr die in dem Buch aufgestellten Behauptungen, da sie nicht zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt gewesen seien. Die Ermittlungsbeh\u00f6rden seien selbst bisher nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen den Kl\u00e4ger ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Zudem m\u00fcsse man bei der Berichterstattung \u00fcber einen Verdacht auch die f\u00fcr den Betroffenen entlastenden Umst\u00e4nde mitteilen. Folglich h\u00e4tte in dem Buch auch erw\u00e4hnt werden m\u00fcssen, dass die Ermittlungsbeh\u00f6rden keine f\u00fcr eine Anklageerhebung oder gar Verurteilung ausreichenden Anhaltspunkte festgestellt h\u00e4tten und dass die Ermittlungen gegen den Kl\u00e4ger in der Tat nicht zu einer Anklageerhebung oder Verurteilung gef\u00fchrt h\u00e4tten. Zudem werde aus der Buchver\u00f6ffentlichung nicht deutlich, dass die Pizzeria, in der die Morde begangen worden waren, nicht mit der Pizzeria gleichen Namens identisch gewesen sei, in der der Kl\u00e4ger viele Jahre vor den Mordtaten als Pizzab\u00e4cker t\u00e4tig gewesen sei. Und schlie\u00dflich sei die Ver\u00f6ffentlichung des Buches rechtswidrig erfolgt, weil der Kl\u00e4ger keine Gelegenheit erhalten habe, sich vor der Ver\u00f6ffentlichung zu dem Verdacht zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>14. Am 7.\u00a0April\u00a02009 wies das Oberlandesgericht K. die Berufung der Beschwerdef\u00fchrerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 15.\u00a0Dezember\u00a02008 zur\u00fcck. Es stellte fest, dass in dem Buch der schwerwiegende Vorwurf erhoben werde, der Kl\u00e4ger sei Mitglied einer Verbrecherorganisation, wodurch erheblich in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht eingegriffen werde. Der Abschnitt des Buches, in dem es um den Kl\u00e4ger gehe, lasse f\u00fcr den Durchschnittsleser nicht erkennen, dass eine Mitgliedschaft des Kl\u00e4gers in der kriminellen Vereinigung \u2018Ndrangheta nur vage vermutet werden k\u00f6nne. Vielmehr entstehe durch das Zusammenspiel der vielen Einzelaussagen in dem Buch der Eindruck, dass ein sehr starker Verdacht einer Mitgliedschaft des Kl\u00e4gers in der \u2018Ndrangheta bestehe. Die von der Autorin recherchierten und von der Beschwerdef\u00fchrerin ver\u00f6ffentlichten Belegtatsachen stellten jedoch keinen ausreichend Beweis f\u00fcr den von dem Buch vermittelten au\u00dferordentlich schwerwiegenden Verdacht dar. Selbst in dem internen BKA-Bericht seien nur einige vage Verdachtsmomente zusammengetragen worden, gr\u00f6\u00dftenteils ohne Einzelheiten oder konkrete Quellen zu benennen. So hei\u00dfe es beispielsweise, dass der Kl\u00e4ger aufgrund des hohen Ansehens, das er in der \u201eItalienerszene\u201c genie\u00dfe, ein vollwertiges Mitglied der \u2018Ndrangheta sein m\u00fcsse. Aus den internen Berichten lasse sich nur ablesen, dass aufgrund einiger der zusammengetragenen und teilweise nicht gesicherten Informationen bestimmte Zusammenh\u00e4nge vermutet worden seien. Dies erscheine nicht als ausreichende Grundlage f\u00fcr die \u00f6ffentliche Brandmarkung des Kl\u00e4gers als mutma\u00dflicher \u2018Ndranghetista. \u00dcberdies seien bestimmte Aussagen in dem Buch, beispielsweise hinsichtlich der Region, in der der Beschwerdef\u00fchrer geboren worden sei, nicht korrekt. Andere Aussagen seien unvollst\u00e4ndig, da das Ermittlungsverfahren, im Rahmen dessen das Restaurant des Kl\u00e4gers von der Polizei durchsucht worden sei, eingestellt worden sei. Diesbez\u00fcglich w\u00fcrden in dem Buch keine entlastenden Umst\u00e4nde erw\u00e4hnt. Autoren m\u00fcssten zwar nicht den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens abwarten, bevor sie \u00fcber den entsprechenden Verdacht berichten d\u00fcrften, wenn sich allerdings eine Verdachtsberichterstattung auf Ermittlungen st\u00fctze, die bereits sechs oder sieben Jahre zur\u00fcckl\u00e4gen, k\u00f6nnten die Autoren nicht unber\u00fccksichtigt lassen, dass das Ermittlungsverfahren ohne Anklage zu Ende gegangen sei.<\/p>\n<p><strong>C. Hauptsacheverfahren<\/strong><\/p>\n<p>15. Im Hauptsacheverfahren beantragte S.\u00a0P. \u00fcber die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verf\u00fcgung hinaus ferner eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 20.000\u00a0Euro.<\/p>\n<p>16. Mit Urteil vom 22.\u00a0Juni\u00a02011 erhielt das Landgericht M. die Unterlassungsverf\u00fcgung aufrecht, wies jedoch den Antrag des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung einer Entsch\u00e4digung ab. Das Landgericht verwies auf die Erw\u00e4gungen aus seiner Entscheidung vom 15.\u00a0Dezember\u00a02015 und die Argumente des Oberlandesgerichts in dessen Entscheidung vom 7.\u00a0April\u00a02009 (siehe Rdnrn.\u00a013-14). Ferner wies das Gericht erneut darauf hin, dass die Autorin die Tatsachengrundlage f\u00fcr den Verdacht einer Mitgliedschaft des Kl\u00e4gers in der \u2018Ndrangheta nicht ausreichend recherchiert habe, da s\u00e4mtliche Quellen lediglich vage Verdachtsmomente gegen den Kl\u00e4ger enthielten. Au\u00dferdem habe es die Autorin an der \u201eunbedingt erforderlichen\u201c Darstellung entlastender Umst\u00e4nde fehlen lassen. Und schlie\u00dflich sei die Berichterstattung rechtswidrig, da die Autorin dem Kl\u00e4ger vor der Ver\u00f6ffentlichung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.<\/p>\n<p>17. Das Landgericht wies den Schadensersatzantrag des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet ab. Es f\u00fchrte aus, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zwar die zul\u00e4ssigen Grenzen der Verdachtsberichterstattung \u00fcberschritten und ihre journalistische Sorgfaltspflicht verletzt habe, allerdings nicht in gravierender Art und Weise. Folglich reiche ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Behauptungen aus und ein Ausgleich in Geld sei nicht erforderlich.<\/p>\n<p>18. In dem Verfahren vor dem Landgericht erbot sich die Beschwerdef\u00fchrerin, bestimmte Beweise f\u00fcr den in dem Buch ver\u00f6ffentlichten Verdacht vorzulegen. Insbesondere bot sie an, Zeugen zu benennen, die die \u00c4u\u00dferungen aus dem internen BKA-Bericht sowie den Verdacht aus dem Buch angeblich best\u00e4tigen k\u00f6nnten. Das Landgericht lehnte die Vernehmung der Zeugen ab, da es davon ausging, dass diese nicht in der Lage sein w\u00fcrden, hinsichtlich der behaupteten Mitgliedschaft auszusagen, und da die Beschwerdef\u00fchrerin keine konkreten Tatsachen benannt habe, welche die Zeugen bekunden k\u00f6nnen sollten.<\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrerin legte keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der Kl\u00e4ger allerdings legte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung ein. Folglich erwuchs das Urteil hinsichtlich der Unterlassungsverf\u00fcgung in Rechtskraft.<\/p>\n<p>20. Am 29.\u00a0November\u00a02011 verurteilte das Oberlandesgericht M. die Beschwerdef\u00fchrerin zus\u00e4tzlich zu der Unterlassungsverf\u00fcgung unter Abweisung der weitergehenden Schadensersatzklage des Kl\u00e4gers zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 10.000\u00a0Euro. Es f\u00fchrte aus, dass ein Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung eine schwere und nicht anders ausgleichbare Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts voraussetze. Diese Voraussetzung sei im Fall des Kl\u00e4gers gegeben. Hinsichtlich der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Kl\u00e4gers schloss sich das Oberlandesgericht der Begr\u00fcndung des Landgerichts an. Es hielt der Beschwerdef\u00fchrerin ausdr\u00fccklich zugute, dass ein \u00fcberragendes \u00f6ffentliches Interesse an Informationen \u00fcber kriminelle Organisationen bestehe und \u201edie Motivlage der Autorin und der Beklagten [hier: der Beschwerdef\u00fchrerin], die \u00d6ffentlichkeit auf die Aktivit\u00e4ten der \u2018Ndrangheta in Deutschland hinzuweisen, anerkennenswert und redlich\u201c sei. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte jedoch weiter aus, dass auch ein erhebliches Verschulden der Beschwerdef\u00fchrerin vorliege. Es sei grob fahrl\u00e4ssig von der Beschwerdef\u00fchrerin gewesen, eine auf einem Verdacht gr\u00fcndende, erheblich in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers eingreifende Behauptung zu verbreiten, obwohl es erkennbar an der erforderlichen Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers gefehlt habe und die Behauptung ohne die erforderliche Mitteilung verbreitet worden sei, dass das in dem Buch angesprochene Ermittlungsverfahren wegen Mordes sp\u00e4ter eingestellt wurde. Der Vorwurf einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit entfalle auch nicht deshalb, weil die Beschwerdef\u00fchrerin ein Thema von gro\u00dfem \u00f6ffentlichen Interesse behandelt habe. Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, dass die \u00fcber den Kl\u00e4ger zusammengetragenen Informationen ungesichert gewesen seien und es an ausreichenden Belegtatsachen zur Untermauerung der in dem Buch aufgestellten Behauptungen gefehlt habe. Die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne nicht einwenden, sie habe nicht schuldhaft gehandelt, weil sie ihre Ver\u00f6ffentlichung auf Informationen einer staatlichen Beh\u00f6rde gest\u00fctzt habe. Diesen Grundsatz habe die Rechtsprechung f\u00fcr amtliche Pressemitteilungen deutscher Beh\u00f6rden entwickelt. Die Autorin habe sich jedoch lediglich auf interne Analysen des BKA und Auswertungsberichte sowie Schriftst\u00fccke des zwischenbeh\u00f6rdlichen Verkehrs der italienischen Beh\u00f6rden gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>21. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte ferner aus, dass der Unterlassungstitel keinen befriedigenden Ausgleich f\u00fcr den Kl\u00e4ger darstelle, da er kein geeignetes Mittel zum Erreichen der Leser des bereits ver\u00f6ffentlichten Buches sei. Folglich sei eine Geldentsch\u00e4digung angebracht. Das Gericht befand, dass eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 10.000\u00a0Euro statt der vom Kl\u00e4ger geforderten 20.000\u00a0Euro angemessen und ausreichend sei.<\/p>\n<p>22. Mit Beschluss vom 28.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 wies das Oberlandesgericht M. die von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegte Geh\u00f6rsr\u00fcge als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>23. Am 19.\u00a0November\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a082\/12).<\/p>\n<p>III. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Das Grundgesetz (GG)<\/strong><\/p>\n<p>24. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art. 1 GG<\/p>\n<p>\u201e(1) Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art. 2 GG<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder das Sittengesetz verst\u00f6\u00dft. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art. 5 GG<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) und die einschl\u00e4gige Praxis<\/strong><\/p>\n<p>25. Nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB ist jeder, der vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p>26. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht genie\u00dft den Schutz der Artikel\u00a02 Abs.\u00a01 und 1 Abs.\u00a01\u00a0GG und ist deshalb als \u201esonstiges Recht\u201c im Sinne des \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01\u00a0BGB anerkannt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.\u00a0Mai\u00a01954, I\u00a0ZR\u00a0211\/53).<\/p>\n<p>27. Der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.\u00a0Dezember\u00a02012, VI\u00a0ZR\u00a0314\/10) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. M\u00e4rz\u00a02010, 1\u00a0BvR\u00a01891\/05) zufolge k\u00f6nnen bei der Bewertung des Wahrheitsgehalts von Tatsachenbehauptungen amtliche Verlautbarungen von Beh\u00f6rden als sogenannte \u201eprivilegierte Quellen\u201c gelten, denen gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Beh\u00f6rden sind in ihrer Informationspolitik an die Grundrechte der Betroffenen und an Objektivit\u00e4t gebunden. Folglich haben sie vor der Informationsver\u00f6ffentlichung eine Abw\u00e4gung zwischen dem Recht der Person auf Schutz ihres Privatlebens und dem Informationsrecht der \u00d6ffentlichkeit vorzunehmen. Da es sich bei einem als \u201egeheim\u201c eingestuften Bericht nicht um eine f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmte Verlautbarung handelt, kann dieser nicht als privilegierte Quelle gelten (BGH-Urteil vom 17.\u00a0Dezember\u00a02013, VI ZR 211\/12).<\/p>\n<p>28. Ferner setzt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge ein Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung eine schwere und nicht anders ausgleichbare Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts voraus. Die Schwere der Verletzung bemisst sich nach der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie nach dem Anlass und dem Beweggrund des Handelnden und nach dem Grad seines Verschuldens. Die genaue H\u00f6he der Entsch\u00e4digung ist von einem Richter als Beurteiler des jeweiligen Sachverhalts festzusetzen. In einem mit der hier vorliegenden Rechtssache vergleichbaren Fall hatten die innerstaatlichen Gerichte dem Kl\u00e4ger 30.000\u00a0DM (etwa 15.339\u00a0EUR) zugesprochen (siehe BGH-Urteil vom 30.\u00a0Januar\u00a01996, VI\u00a0ZR\u00a0386\/94).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION<\/p>\n<p>29. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass sie durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 29.\u00a0November\u00a02011, mit dem sie zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von\u00a010.000\u00a0EUR an S.\u00a0P. verurteilt worden war, in ihrem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 der Konvention verletzt worden sei; dieser lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, f\u00fcr H\u00f6rfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>30. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>31. Die Regierung trug vor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft habe, da sie in ihrer Verfassungsbeschwerde keine Einw\u00e4nde gegen die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung vorgebracht habe, dass die Autorin den in den amtlichen Dokumenten ge\u00e4u\u00dferten Verdacht unter Weglassung entlastender Umst\u00e4nde \u00fcbertrieben dargestellt habe. Gleiches machte die Regierung im Hinblick auf die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin geltend, das Oberlandesgericht habe die Vernehmung von Zeugen verweigert, die den im Buch ver\u00f6ffentlichten Verdacht h\u00e4tten best\u00e4tigen k\u00f6nnen. Die Beschwerdef\u00fchrerin wies diese Argumente zur\u00fcck und trug vor, dass die Abw\u00e4gung zwischen dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und dem Recht auf Privatleben eine Gesamtw\u00fcrdigung erfordere. Folglich sei es weder m\u00f6glich noch erforderlich, bestimmte Argumentationslinien isoliert anzugreifen.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Verfassungsgericht auf ihre Meinungsfreiheit berufen und sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts und die in dessen Begr\u00fcndung vorgenommene Abw\u00e4gung gewandt hat. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin dem Verfassungsgericht die M\u00f6glichkeit gegeben hat, die Abw\u00e4gung des Oberlandesgerichts zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin und S.\u00a0P.s Pers\u00f6nlichkeitsrecht einer Pr\u00fcfung zu unterziehen. Folglich hat es die Beschwerdef\u00fchrerin nicht vers\u00e4umt, den innerstaatlichen Rechtsweg zu ersch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Individualbeschwerde weder nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>34. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte geltend, dass die Zuerkennung einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 10.000\u00a0EUR an S.\u00a0P. in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen sei, da die Autorin und damit die Beschwerdef\u00fchrerin selbst die in Rede stehende Passage auf amtliche Berichte gest\u00fctzt und ihre journalistische Sorgfaltspflicht somit erf\u00fcllt habe. Der streitgegenst\u00e4ndliche Teil des Buches bringe insbesondere zum Ausdruck, dass der Verdacht bestanden habe, S.\u00a0P. geh\u00f6re der \u2018Ndrangheta an. Es habe ausreichende verl\u00e4ssliche Quellen f\u00fcr diesen Verdacht gegeben, unter anderem amtliche Berichte des BKA, die in dem Buch als Quelle kenntlich gemacht worden seien. Da diese Berichte aus einer amtlichen und glaubw\u00fcrdigen Quelle gestammt h\u00e4tten, sei es gerechtfertigt gewesen, dass die Autorin davon abgesehen habe, diese Informationen weiter zu untermauern. Das Oberlandesgericht habe auch au\u00dfer Acht gelassen, dass die Autorin mehrere Jahre lang im Mafiabereich recherchiert und eine Vielzahl von Staatsanw\u00e4lten, kriminalpolizeilichen Ermittlern und anderen Insidern befragt habe, und auch, dass das Gericht die Vernehmung der von der Beschwerdef\u00fchrerin angebotenen Zeugen abgelehnt habe. Au\u00dferdem habe f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin keine Verpflichtung bestanden, S.\u00a0P. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da er seine mutma\u00dfliche Mitgliedschaft bereits 1997, als f\u00fcr einen Fernsehbericht interviewt wurde, bestritten habe. Die blo\u00dfe Tatsache, dass S.\u00a0P. f\u00e4lschlicherweise als Kalabrier bezeichnet worden sei, habe keine derartig schwerwiegende Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts dargestellt, dass die ihm zugesprochene Entsch\u00e4digung gerechtfertigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>35. Die Regierung brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht, die kollidierenden Rechte im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien gegeneinander abgewogen h\u00e4tten. Das Oberlandesgericht habe sich innerhalb des Ermessensspielraums bewegt, den der Gerichtshof den Mitgliedstaaten zugestehe, und es gebe keine gewichtigen Gr\u00fcnde daf\u00fcr, die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte zu ersetzen. Die Regierung hob bestimmte Passagen aus der Begr\u00fcndung des Oberlandesgerichts hervor und machte geltend, dass die Verletzung nicht deswegen festgestellt worden sei, weil die Autorin und die Beschwerdef\u00fchrerin ohne weitergehende Nachforschungen auf einen internen amtlichen Bericht vertraut h\u00e4tten, sondern weil sie \u00fcber den in dem Bericht erw\u00e4hnten Verdacht hinausgehend nahegelegt h\u00e4tten, dass S.\u00a0P. mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Mitglied der \u2018Ndrangheta sei. \u00dcberdies h\u00e4tten sie weder w\u00f6rtlich aus dem internen BKA-Bericht zitiert noch eindeutig kenntlich gemacht, welche Informationen aus dem Bericht stammten. Au\u00dferdem enthalte das Buch falsche und irref\u00fchrende Informationen zur Untermauerung dieses Verdachts. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe es unterlassen, Informationen wiederzugeben, die S.\u00a0P. entlastet und den von dem Buch vermittelten Verdachtsgrad herabgesetzt h\u00e4tten. Unter Ber\u00fccksichtigung all dieser Aspekte habe das Oberlandesgericht S.\u00a0P. zul\u00e4ssigerweise eine Entsch\u00e4digung zugesprochen. Der Betrag in H\u00f6he von 10.000\u00a0Euro sei angemessen gewesen, da es sich um eine schwerwiegende Verletzung von S.\u00a0P.s Pers\u00f6nlichkeitsrecht gehandelt habe und keine andere wirksame Alternative, wie etwa der Abdruck eines Widerrufs, zur Verf\u00fcgung gestanden habe, um den in dem Sachbuch ver\u00f6ffentlichten irref\u00fchrenden Informationen entgegenzutreten.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof merkt einleitend an, dass zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass die Verurteilung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung einen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellte und dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen war. Der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass der Eingriff ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel verfolgte, n\u00e4mlich den \u201eSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c. Daher ist der Gerichtshof der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Pr\u00fcfung der Frage geboten ist, ob zwischen der nach Artikel\u00a010 der Konvention garantierten Meinungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Recht von S.\u00a0P. auf Schutz des Privatlebens und des guten Rufes nach Artikel\u00a08 ein gerechter Ausgleich herbeigef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof war bereits zahlreiche Male mit \u00e4hnlichen Rechtsstreitigkeiten befasst, bei denen die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zu pr\u00fcfen war, und verweist auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten allgemeinen Grunds\u00e4tze hinsichtlich der beiden in Rede stehenden Rechte (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a040454\/07, Rdnrn.\u00a083 bis 92, 10.\u00a0November\u00a02015; S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnrn.\u00a078 bis 88, 7.\u00a0Februar\u00a02012; und H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnrn.\u00a095 bis 107, ECHR 2012). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr Buchver\u00f6ffentlichungen, sofern sie Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses betreffen (siehe Editions Plon\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a058148\/00, Rdnr.\u00a043, ECHR 2004\u2011IV).<\/p>\n<p>38. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden, bei denen die nationalen Beh\u00f6rden einen Ausgleich zwischen zwei widerstreitenden Interessen herzustellen hatten, haben die Konventionsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser Spielraum geht jedoch Hand in Hand mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion hat der Gerichtshof nicht die Aufgabe, an die Stelle der nationalen Gerichte zu treten; vielmehr \u00fcberpr\u00fcft er im Lichte eines Falles in seiner Gesamtheit, ob die von diesen im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidungen mit den herangezogenen Bestimmungen der Konvention vereinbar sind. Wenn die Abw\u00e4gung zwischen zwei kollidierenden Rechten von den nationalen Beh\u00f6rden in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, bed\u00fcrfte es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a090 bis 92; und H. (Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0104 bis 107).<\/p>\n<p>39. Im Zusammenhang mit der Abw\u00e4gung zwischen kollidierenden Rechten hat der Gerichtshof \u2013 soweit f\u00fcr den vorliegenden Fall relevant \u2013 folgende Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand des Nachrichtenbeitrags, Art und Weise der Beschaffung der Informationen und deren Wahrheitsgehalt, fr\u00fcheres Verhalten der betreffenden Person sowie Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung und Schwere der verh\u00e4ngten Sanktion (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, Rdnr.\u00a093; S., Rdnrn.\u00a090 bis 95; und H. (Nr.\u00a02), Rdnrn.\u00a0109 bis 13, alle a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>i) Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse<\/p>\n<p>40. Ein erstes entscheidendes Kriterium ist der Beitrag, den Artikel in der Presse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Der Gerichtshof hat das Vorhandensein eines solchen Interesses bereits in F\u00e4llen anerkannt, in denen die Ver\u00f6ffentlichung politische Fragen oder Straftaten betraf (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a090, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>41. Die innerstaatlichen Gerichte hatten festgestellt, dass ein \u00fcberragendes \u00f6ffentliches Interesse an Informationen \u00fcber kriminelle Organisationen bestehe, und das Oberlandesgericht hatte sogar ausgef\u00fchrt, dass das Bestreben, \u201edie \u00d6ffentlichkeit auf die Aktivit\u00e4ten der \u2018Ndrangheta in Deutschland hinzuweisen, anerkennenswert und redlich\u201c sei. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich der Auffassung an, dass das Buch zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse beigetragen hat.<\/p>\n<p>ii) Wie bekannt ist die betroffene Person und was ist das Thema der Berichterstattung?<\/p>\n<p>42. Die Rolle oder Funktion der betroffenen Person stellt ein weiteres, mit dem vorhergehenden korrelierendes Kriterium dar. Es muss zwischen Privatpersonen und Personen, die im \u00f6ffentlichen Kontext agieren, wie Politikern oder Personen des \u00f6ffentlichen Lebens, unterschieden werden. Dementsprechend kann zwar eine der \u00d6ffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen, eine Person des \u00f6ffentlichen Lebens jedoch nicht (siehe Petrenco\u00a0.\/.\u00a0Moldau, Individualbeschwerde Nr.\u00a020928\/05, Rdnr.\u00a055, 30.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010).<\/p>\n<p>43. Die innerstaatlichen Gerichte sind auf diese Problematik nicht ausdr\u00fccklich eingegangen; es wurde lediglich erw\u00e4hnt, dass S.\u00a0P. Restaurantbesitzer sei. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass S.\u00a0P. als Privatperson einen besonderen Schutz verlangen durfte.<\/p>\n<p>iii) Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren Wahrheitsgehalt<\/p>\n<p>44. Was die Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren Wahrheitsgehalt angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel\u00a010 der Konvention keine g\u00e4nzlich unbeschr\u00e4nkte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung gew\u00e4hrleistet, auch nicht im Hinblick auf die Medienberichterstattung \u00fcber Angelegenheiten, die von ernsthaftem \u00f6ffentlichem Interesse sind. Nach Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 bringt die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung \u201ePflichten und Verantwortung\u201c mit sich, die selbst bei Angelegenheiten von ernsthaftem \u00f6ffentlichem Interesse auch f\u00fcr die Medien gelten. Aufgrund dieser \u201ePflichten und Verantwortung\u201c unterliegt der Schutz, den Artikel\u00a010 Journalisten in Bezug auf die Berichterstattung \u00fcber Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse gew\u00e4hrt, dem Vorbehalt, dass sie in gutem Glauben und mit dem Ziel handeln, im Einklang mit der journalistischen Berufsethik korrekte und zuverl\u00e4ssige Informationen zu vermitteln (siehe z.\u00a0B. Fressoz und Roire\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a029183\/95, Rdnr.\u00a054, ECHR 1999-I; und Pedersen und Baadsgaard\u00a0.\/.\u00a0D\u00e4nemark [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a049017\/99, Rdnr.\u00a078, ECHR\u00a02004-XI).<\/p>\n<p>45. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen diese \u201ePflichten und Verantwortung\u201c dann zum Tragen kommen, wenn ein Angriff auf den guten Ruf einer namentlich genannten Person oder eine Verletzung der \u201eRechte anderer\u201c im Raum steht. Daher bedarf es spezieller Gr\u00fcnde, damit Medien von ihrer allgemeinen Verpflichtung zur Pr\u00fcfung von Tatsachenbehauptungen, die Privatpersonen diffamieren, entbunden werden k\u00f6nnen. Ob solche Gr\u00fcnde existieren, h\u00e4ngt insbesondere von der Art und dem Grad der in Rede stehenden Diffamierung und davon ab, inwieweit die Medien ihre Quellen f\u00fcr die Behauptungen berechtigterweise als zuverl\u00e4ssig ansehen k\u00f6nnen (siehe Pedersen und Baadsgaard, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a078). Die zuletzt genannte Frage muss im Lichte dessen gekl\u00e4rt werden, wie sich die Situation der Zeitung zur ma\u00dfgeblichen Zeit dargestellt hat (siehe Bladet Troms\u00f8 und Stensaas\u00a0.\/.\u00a0Norwegen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021980\/93, Rdnr.\u00a066, ECHR 1999-III; und Yordanova und Toshev\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a05126\/05, Rdnr.\u00a050, 2.\u00a0Oktober\u00a02012) und verlangt wiederum die Ber\u00fccksichtigung weiterer Elemente; hierzu geh\u00f6rt beispielsweise die Autorit\u00e4t der Quelle, die Frage, ob die Zeitung vor der Ver\u00f6ffentlichung in angemessenem Umfang recherchiert hat (siehe Prager und Oberschlick\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, 26.\u00a0April\u00a01995, Rdnr.\u00a037, Reihe\u00a0A Band\u00a0313), die Frage, ob sie den diffamierten Personen Gelegenheit zur Verteidigung gegeben hat (siehe Bergens Tidende u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a026132\/95, Rdnr.\u00a058, ECHR 2000\u2011IV; Flux\u00a0.\/.\u00a0Moldau (Nr.\u00a06), Individualbeschwerde Nr.\u00a022824\/04, Rdnr.\u00a029, 29.\u00a0Juli\u00a02008; und Europapress Holding d.\u00a0o.\u00a0o.\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a025333\/06, Rdnr.\u00a067, 22.\u00a0Oktober\u00a02009) und die Eilbed\u00fcrftigkeit der Angelegenheit (siehe Yordanova und Toshev, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a049). Bez\u00fcglich des letzten Punktes hat der Gerichtshof betont, dass, was die Presse anbelangt, Nachrichten ein verg\u00e4ngliches Gut sind und eine Verz\u00f6gerung ihrer Ver\u00f6ffentlichung, auch nur f\u00fcr kurze Zeit, sie durchaus vollst\u00e4ndig ihres Wertes und Interesses berauben kann (siehe Observer und Guardian\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, 26.\u00a0November\u00a01991, Rdnr.\u00a060, Reihe\u00a0A Band\u00a0216; und The Sunday Times\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich (Nr.\u00a02), 26.\u00a0November 1991, Rdnr.\u00a051, Reihe\u00a0A Band\u00a0217).<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof hat in einer fr\u00fcheren Entscheidung festgestellt, dass die Presse sich bei Beitr\u00e4gen zur \u00f6ffentlichen Debatte \u00fcber berechtigte Anliegen normalerweise auf amtliche Berichte (siehe Bladet Troms\u00f8 und Stensaas, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068) oder auf Informationen der Pressesprecher von Staatsanwaltschaften verlassen darf (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0105), ohne unabh\u00e4ngige Nachforschungen anstellen zu m\u00fcssen. Der Gerichtshof hat allerdings auch betont, wie wichtig es ist, eine solche Quelle eindeutig kenntlich zu machen (siehe Erla Hlynsdottir\u00a0.\/.\u00a0Island (Nr.\u00a03), Individualbeschwerde Nr.\u00a054145\/10, Rdnr.\u00a073, 2.\u00a0Juni\u00a02015, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>47. Im vorliegenden Fall merkt der Gerichtshof an, dass S.\u00a0P.s behauptete \u2018Ndrangheta-Mitgliedschaft von der Beschwerdef\u00fchrerin als Vermutung, nicht als Tatsache dargestellt wurde. Gleichwohl haben die innerstaatlichen Gerichte festgestellt, dass die Buchpassage eine hohe Wahrscheinlichkeit dieser Mitgliedschaft nahelege und dass die Beschwerdef\u00fchrerin einen derart hohen Verdachtsgrad nicht habe substantiieren k\u00f6nnen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass bestimmte Aussagen nicht zutreffend gewesen seien und dass die internen BKA-Berichte nur vage Verdachtsmomente hinsichtlich S.\u00a0P.s behaupteter \u2018Ndrangheta-Mitgliedschaft enthalten h\u00e4tten. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe den von den internen amtlichen Berichten vermittelten Grad des Verdachts \u00fcberzogen dargestellt und habe es nicht vermocht, diesen dargestellten hohen Verdachtsgrad durch zus\u00e4tzliche Fakten zu belegen. Die innerstaatlichen Gerichte haben auch darauf hingewiesen, dass die BKA-Berichte nicht zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt gewesen seien und Journalisten und Autoren somit nicht von ihrer journalistischen Pflicht zu eigenen Nachforschungen h\u00e4tten entbinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof erkennt zwar die Wichtigkeit interner Dokumente f\u00fcr journalistische Recherchen an, weist aber auch erneut darauf hin, dass die Pressefreiheit mit \u201ePflichten und Verantwortung\u201c verbunden ist. In dieser Hinsicht schlie\u00dft sich der Gerichtshof der Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte an, dass zwischen \u00f6ffentlichen amtlichen Berichten bzw. offiziellen Pressemitteilungen und internen amtlichen Berichten zu unterscheiden ist. W\u00e4hrend Journalisten auf Erstere ohne weitere Nachforschungen vertrauen d\u00fcrfen, ist dies bei Letzteren nicht der Fall. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass interne amtliche Berichte zwar eine wichtige Quelle darstellen k\u00f6nnen, Journalisten aber dennoch nicht vollst\u00e4ndig von der Verpflichtung entbinden k\u00f6nnen, ihren Ver\u00f6ffentlichungen hinreichende Recherchen zugrunde zu legen. Diesbez\u00fcglich unterstreicht der Gerichtshof noch einmal, dass es wichtig ist, beide Arten von Quellen eindeutig kenntlich zu machen und die ihnen entstammenden Informationen nicht in \u00fcberzogener Weise darzustellen. Dies gilt umso mehr f\u00fcr Berichte \u00fcber mutma\u00dflich strafbares Verhalten, wo das Recht der Unschuldsvermutung zum Tragen kommt. Zusammenfassend erachtet der Gerichtshof die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte, die Beschwerdef\u00fchrerin habe keine ausreichenden Beweise zur Untermauerung des Behaupteten vorgelegt, nicht f\u00fcr unangemessen.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof stimmt mit dem Oberlandesgericht auch in der Ansicht \u00fcberein, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihrer journalistischen Pflicht, S.\u00a0P. Gelegenheit zur Verteidigung zu geben, nicht nachgekommen sei. Die Reaktion S.\u00a0P.s auf \u00e4hnlich gelagerte Vorw\u00fcrfe mehr als zehn Jahre zuvor entbanden die Beschwerdef\u00fchrerin nicht von ihrer Pflicht, ihn zu kontaktieren. In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof au\u00dferdem an, dass es im vorliegenden Fall um eine Buchver\u00f6ffentlichung geht und folglich keine solche Eilbed\u00fcrftigkeit bestand, wie sie gelegentlich im Zusammenhang mit der Ver\u00f6ffentlichung von Nachrichten auftritt.<\/p>\n<p>50. Nach alledem l\u00e4sst der Gerichtshof die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Wahrheitsgehalt der Informationen gelten. Der interne amtliche Bericht war f\u00fcr sich genommen eine unzul\u00e4ngliche Grundlage f\u00fcr die in dem Buch aufgestellten Behauptungen. Au\u00dferdem hatten die innerstaatlichen Gerichte festgestellt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin und die Autorin nicht in der Lage gewesen seien, im innerstaatlichen Verfahren weitere Beweise zur Untermauerung des Verdachts vorzulegen. Diesbez\u00fcglich wiederholt der Gerichtshof, dass die Konvention keine Regeln \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln oder die Beweisw\u00fcrdigung aufstellt, die deshalb vor allem durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der nationalen Gerichte sind (siehe Rechtssache Garc\u00eda Ruiz\u00a0.\/.\u00a0Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030544\/96, Rdnr.\u00a028, EGMR\u00a01999-I). Da die Beschwerdef\u00fchrerin in den Genuss eines kontradiktorischen Verfahrens gekommen ist und ihre Argumente vortragen konnte, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, die von der Beschwerdef\u00fchrerin angebotenen Zeugen zu vernehmen, die Beschwerdef\u00fchrerin nicht in ihrem Recht aus Artikel\u00a010 der Konvention verletzt hat.<\/p>\n<p>iv) Das fr\u00fchere Verhalten der betroffenen Person<\/p>\n<p>51. Das Verhalten der betroffenen Person vor der Ver\u00f6ffentlichung des Berichts oder die Tatsache, dass die diesbez\u00fcglichen Informationen bereits in einer fr\u00fcheren Ver\u00f6ffentlichung erschienen sind, z\u00e4hlen auch zu den zu ber\u00fccksichtigenden Faktoren (siehe Hachette Filipacchi Associ\u00e9s (Ici Paris)\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a012268\/03, Rdnrn.\u00a052 und\u00a053, 23.\u00a0Juli\u00a02009).<\/p>\n<p>52. Das Oberlandesgericht ist im Rahmen seiner Feststellung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin S.\u00a0P. keine Gelegenheit dazu gegeben habe, zu dem Vorwurf seiner \u2018Ndrangheta-Mitgliedschaft Stellung zu nehmen, auf dieses Kriterium eingegangen. Es hat ferner die Argumentation der Beschwerdef\u00fchrerin, dass die behauptete Mitgliedschaft aufgrund ihrer bereits zuvor erfolgten Erw\u00e4hnung in italienischen Medien und in einem anderen Buch in Deutschland allgemein bekannt sei, zur\u00fcckgewiesen. Der Feststellung des Oberlandesgerichts zufolge waren all diese Ver\u00f6ffentlichungen erst nach der Publikation des in Rede stehenden Buches erschienen.<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof l\u00e4sst diese Erw\u00e4gungen gelten und stellt \u00fcberdies fest, dass der im Fernsehen ausgestrahlte Bericht und die von S.\u00a0P. in diesem Zusammenhang 1997 get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen (siehe Rdnr.\u00a012) ihm nicht das Recht auf Schutz gegen sp\u00e4tere Ver\u00f6ffentlichungen genommen haben (siehe Egeland und Hanseid\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a034438\/04, Rdnr.\u00a062, 16.\u00a0April\u00a02009).<\/p>\n<p>v) Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung<\/p>\n<p>54. Auch bei der Art der Ver\u00f6ffentlichung eines Berichts und der Darstellung der betroffenen Person in dem Bericht kann es sich um Faktoren handeln, die es zu ber\u00fccksichtigen gilt. Es trifft zu, dass eine Person, die sich an einem \u00f6ffentlichen Diskurs zu einer Angelegenheit von allgemeinem Interesse beteiligt, dabei bis zu einem bestimmten Grad \u00fcbertreiben oder sogar provozieren, das hei\u00dft, leicht \u00fcberzogene \u00c4u\u00dferungen t\u00e4tigen darf. Der Gerichtshof ist allerdings der Ansicht, dass zwischen hinnehmbarer \u00dcbertreibung oder Provokation bzw. einer leicht \u00fcberzogenen \u00c4u\u00dferung und der Verzerrung von Fakten, die den Journalisten zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung bekannt waren, ein Unterschied besteht (siehe Kania und Kittel\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a035105\/04, Rdnr.\u00a047, 21.\u00a0Juni\u00a02011). Gleichwohl ist es weder Sache des Gerichtshofs noch der nationalen Gerichte, die Sicht der Presse durch die eigene Sicht zu ersetzen, wenn es um die Frage geht, welche Berichterstattungstechnik von den Journalisten gew\u00e4hlt werden sollte (siehe Stoll\u00a0.\/.\u00a0Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a069698\/01, Rdnr.\u00a0146, ECHR\u00a02007\u2011V). Es geht nicht darum, wie der Gerichtshof oder ein nationales Gericht bestimmte Aussagen formuliert h\u00e4tte, sondern um die Frage, ob mit diesen Aussagen die Grenzen des verantwortungsvollen Journalismus \u00fcberschritten wurden (siehe Yordanova und Toshev, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a053). Besonders wenn es um den Vorwurf strafrechtlich relevanter Taten geht, darf nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass der Verd\u00e4chtige das Recht hat, bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten, und dass das geeignete Forum zur Entscheidung \u00fcber die Schuld oder Unschuld einer Person im Hinblick auf eine strafrechtliche Anklage die Gerichte sind (siehe Erla Hlynsdottir (Nr.\u00a03), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a064 und 65).<\/p>\n<p>55. Das Oberlandesgericht hatte befunden, dass das Zusammenspiel der vielen Einzelaussagen in dem Buch den Eindruck erweckt habe, dass ein sehr starker Verdacht der Mitgliedschaft S.\u00a0P.s in der kriminellen Vereinigung \u2018Ndrangheta bestehe. Da in dem Buch keine entlastenden Umst\u00e4nde erw\u00e4hnt w\u00fcrden, sei die Berichterstattung nicht hinreichend ausgewogen gewesen und habe zu einer Vorverurteilung von S.\u00a0P. gef\u00fchrt. Insgesamt kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass die S.\u00a0P. betreffende Passage des Buches nahelege, er sei ein \u2018Ndranghetista, und dass die Autorin die Grenzen des verantwortungsvollen Journalismus \u00fcberschritten habe.<\/p>\n<p>56. Obgleich der Gerichtshof feststellt, dass es nur auf zwei der 352\u00a0Buchseiten um S.\u00a0P. ging und die innerstaatlichen Gerichte nicht festgestellt haben, dass die Buchver\u00f6ffentlichung irgendwelche konkreten Auswirkungen auf ihn gehabt h\u00e4tte, stimmt er dem Oberlandesgericht zu, dass die fragliche Passage einen starken Verdacht gegen S.\u00a0P. nahelegte. Folglich h\u00e4lt der Gerichtshof die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Grenzen des verantwortungsvollen Journalismus \u00fcberschritten habe, nicht f\u00fcr unvertretbar.<\/p>\n<p>vi) Schwere der verh\u00e4ngten Sanktion<\/p>\n<p>57. Schlie\u00dflich sind bei der Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eines Eingriffs auch die Art und die Schwere der verh\u00e4ngten Sanktion zu ber\u00fccksichtigen. In diesem Zusammenhang muss der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt sein, dass die Sanktion nicht einer Form von Zensur gleichkommt, welche darauf abzielt, die Presse von kritischen \u00c4u\u00dferungen abzuschrecken (siehe Stoll, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0153 bis 154).<\/p>\n<p>58. Das Oberlandesgericht hatte S.\u00a0P. 10.000\u00a0Euro zugesprochen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass es erforderlich sei, S.\u00a0P. eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die schwere Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung zuzusprechen, weil die Ver\u00f6ffentlichung des Buches bereits erfolgt sei.<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof stellt fest, dass es in der vorliegenden Rechtssache nicht um den Unterlassungstitel, sondern nur um die Verurteilung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung ging. Er stellt weiterhin fest, dass das Oberlandesgericht S.\u00a0P. nur die H\u00e4lfte des von ihm geforderten Betrags zusprach und die Zahlung der Entsch\u00e4digung gegen die Beschwerdef\u00fchrerin, nicht die Autorin, anordnete. Und schlie\u00dflich stellt er fest, dass die deutschen Gerichte in einem vergleichbaren Fall sogar einen noch h\u00f6heren Betrag zusprachen (siehe Rdnr.\u00a028). Der Gerichtshof schlie\u00dft sich der Begr\u00fcndung des Oberlandesgerichts an, wonach unter den besonderen Umst\u00e4nden des Falles, insbesondere, da die Ver\u00f6ffentlichung des Buches bereits erfolgt war, ein Unterlassungstitel allein nicht geeignet war, die Beeintr\u00e4chtigung des guten Rufes von S.\u00a0P. vollst\u00e4ndig zu beseitigen. Der Gerichtshof teilt ferner die Auffassung der Regierung, dass, anders als bei einer Zeitungsver\u00f6ffentlichung, der Abdruck eines Widerrufs ebenfalls keine wirksame Wiedergutmachung dargestellt h\u00e4tte. Und schlie\u00dflich hat die Beschwerdef\u00fchrerin nicht vorgetragen, inwiefern dieser Betrag sie der H\u00f6he nach \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet oder wie er sich konkret auf ihre finanzielle Situation ausgewirkt hat (vgl. Ashby Donald u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a036769\/08, Rdnr.\u00a043, 10.\u00a0Januar\u00a02013).<\/p>\n<p>60. Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die zugesprochene Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 10.000\u00a0Euro nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war und angesichts der wirtschaftlichen Position der Beschwerdef\u00fchrerin weder eine Form von Zensur noch eine Abschreckung von k\u00fcnftigen Buchver\u00f6ffentlichungen darstellte.<\/p>\n<p>vii) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sorgf\u00e4ltig gegen das Recht S.\u00a0P.s auf Achtung seines Privatlebens und seines guten Rufes abgewogen haben. Sie haben dem Wahrheitsgehalt der vermittelten Aussage, den journalistischen Aufgaben und Pflichten der Beschwerdef\u00fchrerin sowie dem Inhalt und der Form der in Rede stehenden Passage einen sehr hohen Stellenwert einger\u00e4umt. Daher weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Meinungen zum Ausgang einer Rechtssache zwar auseinander gehen k\u00f6nnen, es f\u00fcr den Gerichtshof aber gewichtiger Gr\u00fcnde daf\u00fcr bed\u00fcrfte, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, wenn die nationalen Beh\u00f6rden die Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben (siehe Lillo-Stenberg und S\u00e6ther\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a013258\/09, Rdnr.\u00a044, 16.\u00a0Januar\u00a02014; mit Verweisen auf S., Rdnr.\u00a088; und H. (Nr.\u00a02), Rdnr.\u00a0107, beide a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>62. Unter diesen Umst\u00e4nden und angesichts des Ermessensspielraums, der den innerstaatlichen Gerichten bei der Abw\u00e4gung widerstreitender Interessen zusteht, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass keine gewichtigen Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorliegen, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, und Artikel\u00a010 der Konvention folglich nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird einstimmig f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. mit sechs zu einer Stimme wird festgestellt, dass Artikel\u00a010 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19.\u00a0Oktober\u00a02017 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum der Richterin Tsotsoria beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">E.\u00a0M.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.\u00a0B.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN TSOTSORIA<\/strong><\/p>\n<p>Ich habe in dieser Rechtssache f\u00fcr die Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a010 der Konvention gestimmt.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung der Beschwerdef\u00fchrerin betraf zweifellos eine Angelegenheit von gro\u00dfem \u00f6ffentlichen Interesse: die Aktivit\u00e4ten der Mafia in Deutschland. In dem Buch wurde die behauptete Mitgliedschaft S.\u00a0P.s in einer kriminellen Vereinigung als Vermutung, nicht als Tatsache dargestellt. Diese Annahme beruhte auf einer Vielzahl von Quellen, einschlie\u00dflich amtlicher Berichte des Bundeskriminalamts. Unter solchen Umst\u00e4nden ist es \u2013 entgegen den Feststellungen im vorliegenden Fall \u2013 nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass Journalisten unabh\u00e4ngige Nachforschungen betreiben. Der Rechtsprechung zufolge muss es Journalisten freistehen, auf der Grundlage von Informationen aus amtlichen Quellen ohne weitere Nachpr\u00fcfung \u00fcber Ereignisse zu berichten (siehe Koniuszewski\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a0619\/12, Rdnr.\u00a058, 14.\u00a0Juni\u00a02016, mit Verweisen auf weitere Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Ich bin der Ansicht, dass die Autorin des Buches, eine aufgrund ihrer mafiakritischen Publikationen renommierte Journalistin, in gutem Glauben und im Einklang mit den in Artikel\u00a010 der Konvention verankerten Pflichten und Verantwortlichkeiten gehandelt hat. Auch kann ich der Beschwerdef\u00fchrerin nicht den Vorwurf machen, die zul\u00e4ssigen Grenzen der \u00dcbertreibung \u00fcberschritten zu haben. \u00dcberdies ist mir nicht klar, welche Bedeutung die Formulierung \u201ehoher Verdachtsgrad\u201c (siehe Rdnr.\u00a047 des Urteils) im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben soll. Ferner bin ich nicht davon \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrerin von den innerstaatlichen Gerichten hinreichende M\u00f6glichkeiten einger\u00e4umt wurden, Argumente hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Informationen anzubringen.<\/p>\n<p>Kurz gesagt bin ich angesichts der vorstehenden Gr\u00fcnde und in \u00dcbereinstimmung mit der Argumentationsf\u00fchrung der Beschwerdef\u00fchrerin der Ansicht, dass die \u00f6rtlichen Gerichte es vers\u00e4umt haben, einen gerechten Ausgleich zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Recht auf Achtung des Privatlebens und des guten Rufes von S. P. herzustellen, so wie es die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien erfordern. Meines Erachtens haben die nationalen Justizbeh\u00f6rden die Bedeutung und den Geltungsbereich des Grundsatzes der Meinungsfreiheit, der dazu f\u00fchren sollte, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte einem engen Ermessensspielraum unterliegen, nicht geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt. Aus diesem Grund h\u00e4tte der Gerichtshof die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene ersetzen m\u00fcssen (siehe Aksu\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a04149\/04 und 41029\/04, Rdnr.\u00a067, ECHR\u00a02012; und Palomo S\u00e1nchez u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a028955\/06, 28957\/06, 28959\/06 und 28964\/06, Rdnr.\u00a057, ECHR\u00a02011)<\/p>\n<p>Ich bedauere diese beunruhigende Abkehr vom g\u00e4ngigen Verst\u00e4ndnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs zutiefst.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=198\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=198&text=RECHTSSACHE+VERLAGSGRUPPE+DROEMER+KNAUR+GMBH+%26+CO.+KG+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+35030%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=198&title=RECHTSSACHE+VERLAGSGRUPPE+DROEMER+KNAUR+GMBH+%26+CO.+KG+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+35030%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=198&description=RECHTSSACHE+VERLAGSGRUPPE+DROEMER+KNAUR+GMBH+%26+CO.+KG+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+35030%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE D. .\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 35030\/13) URTEIL STRASSBURG 19. 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