{"id":1979,"date":"2021-06-25T08:49:18","date_gmt":"2021-06-25T08:49:18","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1979"},"modified":"2021-06-25T08:49:18","modified_gmt":"2021-06-25T08:49:18","slug":"verordnung-zur-arbeitsmedizinischen-vorsorge-arbmedvv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1979","title":{"rendered":"Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Ziel und Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ziel der Verordnung ist es, durch Ma\u00dfnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschlie\u00dflich Berufskrankheiten fr\u00fchzeitig zu erkennen und zu verh\u00fcten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Besch\u00e4ftigungsf\u00e4higkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.<\/p>\n<p>(2) Diese Verordnung gilt f\u00fcr die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.<\/p>\n<p>(3) Diese Verordnung l\u00e4sst sonstige arbeitsmedizinische Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen, insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz \u00fcber Betriebs\u00e4rzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkr\u00e4fte f\u00fcr Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz), unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung<\/p>\n<p>1. ist Teil der arbeitsmedizinischen Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen im Betrieb;<\/p>\n<p>2. dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Fr\u00fcherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsst\u00f6rungen sowie der Feststellung, ob bei Aus\u00fcbung einer bestimmten T\u00e4tigkeit eine erh\u00f6hte gesundheitliche Gef\u00e4hrdung besteht;<\/p>\n<p>3. beinhaltet ein \u00e4rztliches Beratungsgespr\u00e4ch mit Anamnese einschlie\u00dflich Arbeitsanamnese sowie k\u00f6rperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese f\u00fcr die individuelle Aufkl\u00e4rung und Beratung erforderlich sind und der oder die Besch\u00e4ftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt;<\/p>\n<p>4. umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge f\u00fcr die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung und f\u00fcr sonstige Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes;<\/p>\n<p>5. umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung f\u00fcr berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.<\/p>\n<p>(2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gef\u00e4hrdenden T\u00e4tigkeiten veranlasst werden muss.<\/p>\n<p>(3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gef\u00e4hrdenden T\u00e4tigkeiten angeboten werden muss.<\/p>\n<p>(4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei T\u00e4tigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Besch\u00e4ftigten erm\u00f6glicht werden muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung f\u00fcr eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschlie\u00dflich des Anhangs zu beachten und die nach \u00a7 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu ber\u00fccksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erf\u00fcllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Ma\u00dfnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchf\u00fchrung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine \u00c4rztin nach \u00a7 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebs\u00e4rztin nach \u00a7 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der \u00c4rztin sind alle erforderlichen Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Arbeitsplatzverh\u00e4ltnisse, insbesondere \u00fcber den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu erm\u00f6glichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll w\u00e4hrend der Arbeitszeit stattfinden. Ergibt die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit oder die T\u00e4tigkeiten des oder der Besch\u00e4ftigten mehrere Vorsorgeanl\u00e4sse, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung f\u00fcr berufliche Anforderungen dienen, durchgef\u00fchrt werden, es sei denn, betriebliche Gr\u00fcnde erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die \u00c4rztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegen\u00fcber dem oder der Besch\u00e4ftigten offenzulegen.<\/p>\n<p>(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu f\u00fchren mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anl\u00e4ssen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert gef\u00fchrt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses aufzubewahren und anschlie\u00dfend zu l\u00f6schen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach \u00a7 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu \u00fcbermitteln. Bei Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuh\u00e4ndigen; \u00a7 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Pflichtvorsorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat nach Ma\u00dfgabe des Anhangs Pflichtvorsorge f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit und anschlie\u00dfend in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden veranlasst werden.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber darf eine T\u00e4tigkeit nur aus\u00fcben lassen, wenn der oder die Besch\u00e4ftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Angebotsvorsorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat den Besch\u00e4ftigten Angebotsvorsorge nach Ma\u00dfgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit und anschlie\u00dfend in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelm\u00e4\u00dfig Angebotsvorsorge anzubieten.<\/p>\n<p>(2) Erh\u00e4lt der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit des oder der Besch\u00e4ftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverz\u00fcglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch f\u00fcr Besch\u00e4ftigte mit vergleichbaren T\u00e4tigkeiten, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass sie ebenfalls gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitgeber hat Besch\u00e4ftigten sowie ehemals Besch\u00e4ftigten nach Ma\u00dfgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter T\u00e4tigkeiten, bei denen nach l\u00e4ngeren Latenzzeiten Gesundheitsst\u00f6rungen auftreten k\u00f6nnen, nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses \u00fcbertr\u00e4gt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zust\u00e4ndigen gesetzlichen Unfallversicherungstr\u00e4ger und \u00fcberl\u00e4sst ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Besch\u00e4ftigte eingewilligt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5a Wunschvorsorge<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Besch\u00e4ftigten auf ihren Wunsch hin regelm\u00e4\u00dfig arbeitsmedizinische Vorsorge nach \u00a7 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu erm\u00f6glichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzma\u00dfnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Pflichten des Arztes oder der \u00c4rztin<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die \u00c4rztin die Vorschriften dieser Verordnung einschlie\u00dflich des Anhangs zu beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu ber\u00fccksichtigen. Vor Durchf\u00fchrung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse \u00fcber die Arbeitsplatzverh\u00e4ltnisse verschaffen. In die Arbeitsanamnese m\u00fcssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gef\u00e4hrdungen einflie\u00dfen. Vor Durchf\u00fchrung k\u00f6rperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die \u00c4rztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgem\u00e4\u00dfem \u00e4rztlichen Ermessen zu pr\u00fcfen und den oder die Besch\u00e4ftigte \u00fcber die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzukl\u00e4ren. Untersuchungen nach Satz 3 d\u00fcrfen nicht gegen den Willen des oder der Besch\u00e4ftigten durchgef\u00fchrt werden. Der Arzt oder die \u00c4rztin hat die \u00e4rztliche Schweigepflicht zu beachten.<\/p>\n<p>(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit daf\u00fcr arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verf\u00fcgung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Besch\u00e4ftigten durchgef\u00fchrt werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Besch\u00e4ftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion t\u00e4tigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbev\u00f6lkerung erh\u00f6ht ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der oder die Besch\u00e4ftigte bereits \u00fcber einen ausreichenden Immunschutz verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(3) Der Arzt oder die \u00c4rztin hat<\/p>\n<p>1. das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Besch\u00e4ftigte dar\u00fcber zu beraten,<\/p>\n<p>2. dem oder der Besch\u00e4ftigten auf seinen oder ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verf\u00fcgung zu stellen sowie<\/p>\n<p>3. der oder dem Besch\u00e4ftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung dar\u00fcber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enth\u00e4lt auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus \u00e4rztlicher Sicht angezeigt ist.<\/p>\n<p>(4) Der Arzt oder die \u00c4rztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes f\u00fcr den Besch\u00e4ftigten oder die Besch\u00e4ftigte oder andere Besch\u00e4ftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die \u00c4rztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. H\u00e4lt der Arzt oder die \u00c4rztin aus medizinischen Gr\u00fcnden, die ausschlie\u00dflich in der Person des oder der Besch\u00e4ftigten liegen, einen T\u00e4tigkeitswechsel f\u00fcr erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Anforderungen an den Arzt oder die \u00c4rztin<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang f\u00fcr einzelne Anl\u00e4sse arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die \u00c4rztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung \u201eArbeitsmedizin\u201c oder die Zusatzbezeichnung \u201eBetriebsmedizin\u201c zu f\u00fchren. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegen\u00fcber dem oder der Besch\u00e4ftigten aus\u00fcben. Verf\u00fcgt der Arzt oder die \u00c4rztin nach Satz 1 f\u00fcr bestimmte Untersuchungsmethoden nicht \u00fcber die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausr\u00fcstungen, so hat er oder sie \u00c4rzte oder \u00c4rztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann f\u00fcr \u00c4rzte oder \u00c4rztinnen in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Ma\u00dfnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Fall von \u00a7 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung zu \u00fcberpr\u00fcfen und unverz\u00fcglich die erforderlichen Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein T\u00e4tigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Ma\u00dfgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Besch\u00e4ftigten eine andere T\u00e4tigkeit zuzuweisen.<\/p>\n<p>(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sind die getroffenen Ma\u00dfnahmen mitzuteilen.<\/p>\n<p>(3) Halten der oder die Besch\u00e4ftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach \u00a7 6 Absatz 4 f\u00fcr unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Ausschuss f\u00fcr Arbeitsmedizin<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beim Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss f\u00fcr Arbeitsmedizin gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der L\u00e4nderbeh\u00f6rden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll zw\u00f6lf Personen nicht \u00fcberschreiten. F\u00fcr jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss f\u00fcr Arbeitsmedizin ist ehrenamtlich.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung und w\u00e4hlt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Gesch\u00e4ftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bed\u00fcrfen der Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales.<\/p>\n<p>(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses geh\u00f6rt es,<\/p>\n<p>1. dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln,<\/p>\n<p>2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>3. Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aufzustellen,<\/p>\n<p>4. Empfehlungen f\u00fcr weitere Ma\u00dfnahmen der Gesundheitsvorsorge auszusprechen, insbesondere f\u00fcr betriebliche Gesundheitsprogramme,<\/p>\n<p>5. Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen nach \u00a7 1 Abs. 3 zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung der Besch\u00e4ftigten,<\/p>\n<p>6. das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales in allen Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zu sonstigen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes zu beraten.<\/p>\n<p>Das Arbeitsprogramm des Ausschusses f\u00fcr Arbeitsmedizin wird mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Aussch\u00fcssen beim Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales zusammen.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss f\u00fcr Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.<\/p>\n<p>(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen.<\/p>\n<p>(6) Die Gesch\u00e4fte des Ausschusses f\u00fchrt die Bundesanstalt f\u00fcr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 4 Abs. 2 eine T\u00e4tigkeit aus\u00fcben l\u00e4sst,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig f\u00fchrt oder<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.<\/p>\n<p>(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vors\u00e4tzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Besch\u00e4ftigten gef\u00e4hrdet, ist nach \u00a7 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2771 &#8211; 2775;<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote)<\/p>\n<p><strong>Teil 1<\/strong><br \/>\n<strong>T\u00e4tigkeiten mit Gefahrstoffen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Pflichtvorsorge bei:<\/p>\n<p>1. T\u00e4tigkeiten mit den Gefahrstoffen:<\/p>\n<p>\u2013 Acrylnitril,<br \/>\n\u2013 Alkylquecksilberverbindungen,<br \/>\n\u2013 Alveoleng\u00e4ngiger Staub (A-Staub),<br \/>\n\u2013 Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,<br \/>\n\u2013 Arsen und Arsenverbindungen,<br \/>\n\u2013 Asbest,<br \/>\n\u2013 Benzol,<br \/>\n\u2013 Beryllium,<br \/>\n\u2013 Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,<br \/>\n\u2013 Cadmium und Cadmiumverbindungen,<br \/>\n\u2013 Chrom-VI-Verbindungen,<br \/>\n\u2013 Dimethylformamid,<br \/>\n\u2013 Einatembarer Staub (E-Staub),<br \/>\n\u2013 Fluor und anorganische Fluorverbindungen,<br \/>\n\u2013 Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin\/Nitroglykol),<br \/>\n\u2013 Hartholzstaub,<br \/>\n\u2013 Kohlenstoffdisulfid,<br \/>\n\u2013 Kohlenmonoxid,<br \/>\n\u2013 Methanol,<br \/>\n\u2013 Nickel und Nickelverbindungen,<br \/>\n\u2013 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),<br \/>\n\u2013 wei\u00dfer Phosphor (Tetraphosphor),<br \/>\n\u2013 Platinverbindungen,<br \/>\n\u2013 Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,<br \/>\n\u2013 Schwefelwasserstoff,<br \/>\n\u2013 Silikogener Staub,<br \/>\n\u2013 Styrol,<br \/>\n\u2013 Tetrachlorethen,<br \/>\n\u2013 Toluol,<br \/>\n\u2013 Trichlorethen,<br \/>\n\u2013 Vinylchlorid,<br \/>\n\u2013 Xylol (alle Isomeren),<\/p>\n<p>wenn<\/p>\n<p>a) der Arbeitsplatzgrenzwert f\u00fcr den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird,<br \/>\nb) eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die T\u00e4tigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende T\u00e4tigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden oder<br \/>\nc) der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgef\u00e4hrdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann;<\/p>\n<p>2. Sonstige T\u00e4tigkeiten mit Gefahrstoffen:<\/p>\n<p>a) Feuchtarbeit von regelm\u00e4\u00dfig vier Stunden oder mehr je Tag,<br \/>\nb) Schwei\u00dfen und Trennen von Metallen bei \u00dcberschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schwei\u00dfrauch,<br \/>\nc) T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber Getreide- und Futtermittelst\u00e4uben bei \u00dcberschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,<br \/>\nd) T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber Isocyanaten, bei denen ein regelm\u00e4\u00dfiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter \u00fcberschritten wird,<br \/>\ne) T\u00e4tigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgef\u00e4hrdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsr\u00e4umen und -anlagen,<br \/>\nf) T\u00e4tigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,<br \/>\ng) T\u00e4tigkeiten mit dermaler Gef\u00e4hrdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgef\u00e4hrdung, verursacht durch Bestandteile unausgeh\u00e4rteter Epoxidharze, insbesondere durch Verspr\u00fchen von Epoxidharzen,<br \/>\nh) T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei \u00dcberschreitung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter,<br \/>\ni) T\u00e4tigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserst\u00e4ube freigesetzt werden k\u00f6nnen,<br \/>\nj) T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber Mehlstaub bei \u00dcberschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft.<\/p>\n<p>(2) Angebotsvorsorge bei:<\/p>\n<p>1. T\u00e4tigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat;<br \/>\n2. Sonstige T\u00e4tigkeiten mit Gefahrstoffen:<\/p>\n<p>a) Sch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfung nach der Gefahrstoffverordnung,<br \/>\nb) Begasungen nach der Gefahrstoffverordnung,<br \/>\nc) T\u00e4tigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,<br \/>\nd) T\u00e4tigkeiten mit einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff nicht in Absatz 1 Nummer 1 genannt ist, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und<\/p>\n<p>aa) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder<br \/>\nbb) die T\u00e4tigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende T\u00e4tigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden,<\/p>\n<p>e) Feuchtarbeit von regelm\u00e4\u00dfig mehr als zwei Stunden je Tag,<br \/>\nf) Schwei\u00dfen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schwei\u00dfrauch,<br \/>\ng) T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber Getreide- und Futtermittelst\u00e4uben bei \u00dcberschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub,<br \/>\nh) T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,<br \/>\ni) T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter,<br \/>\nj) T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber Mehlstaub bei Einhaltung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft,<br \/>\nk) T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber sonstigen atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, f\u00fcr die nach Absatz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a bis j keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist.<\/p>\n<p>3. (weggefallen)<\/p>\n<p>(3) Anl\u00e4sse f\u00fcr nachgehende Vorsorge:<\/p>\n<p>1. T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber einem Gefahrstoff, sofern<\/p>\n<p>a) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder<br \/>\nb) die T\u00e4tigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende T\u00e4tigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden;<\/p>\n<p>2. T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen;<br \/>\n3. T\u00e4tigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i.<\/p>\n<p>(4) Abweichungen:<\/p>\n<p>Vorsorge nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 muss nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit die auf der Grundlage von \u00a7 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach \u00a7 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 2<\/strong><br \/>\n<strong>T\u00e4tigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschlie\u00dflich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Pflichtvorsorge bei:<\/p>\n<p>1. gezielten T\u00e4tigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit<\/p>\n<p>\u2013 Bacillus anthracis,<br \/>\n\u2013 Bartonella bacilliformis,<br \/>\n\u2013 Bartonella henselae,<br \/>\n\u2013 Bartonella quintana,<br \/>\n\u2013 Bordetella pertussis,<br \/>\n\u2013 Borelia burgdorferi,<br \/>\n\u2013 Borelia burgdorferi sensu lato,<br \/>\n\u2013 Brucella melitensis,<br \/>\n\u2013 Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),<br \/>\n\u2013 Chlamydophila pneumoniae,<br \/>\n\u2013 Chlamydophila psittaci (avi\u00e4re St\u00e4mme),<br \/>\n\u2013 Coxiella burnetii,<br \/>\n\u2013 Francisella tularensis,<br \/>\n\u2013 Fr\u00fchsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus,<br \/>\n\u2013 Gelbfieber-Virus,<br \/>\n\u2013 Helicobacter pylori,<br \/>\n\u2013 Hepatitis-A-Virus (HAV),<br \/>\n\u2013 Hepatitis-B-Virus (HBV),<br \/>\n\u2013 Hepatitis-C-Virus (HCV),<br \/>\n\u2013 Influenzavirus A oder B,<br \/>\n\u2013 Japanenzephalitisvirus,<br \/>\n\u2013 Leptospira spp.,<br \/>\n\u2013 Masernvirus,<br \/>\n\u2013 Mumpsvirus,<br \/>\n\u2013 Mycobacterium bovis,<br \/>\n\u2013 Mycobacterium tuberculosis,<br \/>\n\u2013 Neisseria meningitidis,<br \/>\n\u2013 Poliomyelitisvirus,<br \/>\n\u2013 Rubivirus,<br \/>\n\u2013 Salmonella typhi,<br \/>\n\u2013 Schistosoma mansoni,<br \/>\n\u2013 Streptococcus pneumoniae,<br \/>\n\u2013 Tollwutvirus,<br \/>\n\u2013 Treponema pallidum (Lues),<br \/>\n\u2013 Tropheryma whipplei,<br \/>\n\u2013 Trypanosoma cruzi,<br \/>\n\u2013 Yersinia pestis,<br \/>\n\u2013 Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder<br \/>\n\u2013 Vibrio cholerae;<\/p>\n<p>2. nicht gezielten T\u00e4tigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kontaktm\u00f6glichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben oder erkrankten oder krankheitsverd\u00e4chtigen Personen oder Tieren einschlie\u00dflich deren Transport sowie<br \/>\n3. nachfolgend aufgef\u00fchrten nicht gezielten T\u00e4tigkeiten<\/p>\n<p>a) in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien: regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeiten mit Kontaktm\u00f6glichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverd\u00e4chtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenst\u00e4nden oder Materialien hinsichtlich eines biologischen Arbeitsstoffes nach Nummer 1;<br \/>\nb) in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen: T\u00e4tigkeiten mit regelm\u00e4\u00dfigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverd\u00e4chtigen Personen hinsichtlich Mycobacterium bovis oder Mycobacterium tuberculosis;<br \/>\nc) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen:<\/p>\n<p>aa) T\u00e4tigkeiten mit regelm\u00e4\u00dfigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverd\u00e4chtigen Personen hinsichtlich<\/p>\n<p>\u2013 Bordetella pertussis,<br \/>\n\u2013 Hepatitis-A-Virus (HAV),<br \/>\n\u2013 Masernvirus,<br \/>\n\u2013 Mumpsvirus oder<br \/>\n\u2013 Rubivirus,<\/p>\n<p>bb) T\u00e4tigkeiten, bei denen es regelm\u00e4\u00dfig und in gr\u00f6\u00dferem Umfang zu Kontakt mit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten, K\u00f6rperausscheidungen oder K\u00f6rpergewebe kommen kann, insbesondere T\u00e4tigkeiten mit erh\u00f6hter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich<\/p>\n<p>\u2013 Hepatitis-B-Virus (HBV) oder<br \/>\n\u2013 Hepatitis-C-Virus (HCV);<\/p>\n<p>dies gilt auch f\u00fcr Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen;<\/p>\n<p>d) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern, ausgenommen Einrichtungen ausschlie\u00dflich zur Betreuung von Kindern: T\u00e4tigkeiten mit regelm\u00e4\u00dfigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverd\u00e4chtigen Kindern hinsichtlich Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe c bleibt unber\u00fchrt;<br \/>\ne) in Einrichtungen ausschlie\u00dflich zur Betreuung von Menschen: T\u00e4tigkeiten, bei denen es regelm\u00e4\u00dfig und in gr\u00f6\u00dferem Umfang zu Kontakt mit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten, K\u00f6rperausscheidungen oder K\u00f6rpergewebe kommen kann, insbesondere T\u00e4tigkeiten mit erh\u00f6hter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich<\/p>\n<p>\u2013 Hepatitis-A-Virus (HAV),<br \/>\n\u2013 Hepatitis-B-Virus (HBV) oder<br \/>\n\u2013 Hepatitis-C-Virus (HCV);<\/p>\n<p>f) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: T\u00e4tigkeiten mit regelm\u00e4\u00dfigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich<\/p>\n<p>\u2013 Bordetella pertussis,<br \/>\n\u2013 Masernvirus,<br \/>\n\u2013 Mumpsvirus,<br \/>\n\u2013 Rubivirus oder<br \/>\n\u2013 Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe e bleibt unber\u00fchrt;<\/p>\n<p>g) in Notfall- und Rettungsdiensten: T\u00e4tigkeiten, bei denen es regelm\u00e4\u00dfig und in gr\u00f6\u00dferem Umfang zu Kontakt mit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten, K\u00f6rperausscheidungen oder K\u00f6rpergewebe kommen kann, insbesondere T\u00e4tigkeiten mit erh\u00f6hter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);<\/p>\n<p>h) in der Pathologie: T\u00e4tigkeiten, bei denen es regelm\u00e4\u00dfig und in gr\u00f6\u00dferem Umfang zu Kontakt mit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten, K\u00f6rperausscheidungen oder K\u00f6rpergewebe kommen kann, insbesondere T\u00e4tigkeiten mit erh\u00f6hter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);<\/p>\n<p>i) in Kl\u00e4ranlagen oder in der Kanalisation: T\u00e4tigkeiten mit regelm\u00e4\u00dfigem Kontakt zu f\u00e4kalienhaltigen Abw\u00e4ssern oder mit f\u00e4kalienkontaminierten Gegenst\u00e4nden hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV);<\/p>\n<p>j) in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von V\u00f6geln oder zur Gefl\u00fcgelschlachtung: regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeiten mit Kontaktm\u00f6glichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverd\u00e4chtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenst\u00e4nden oder Materialien, wenn dabei der \u00dcbertragungsweg gegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila psittaci (avi\u00e4re St\u00e4mme);<br \/>\nk) in einem Tollwut gef\u00e4hrdeten Bezirk: T\u00e4tigkeiten mit regelm\u00e4\u00dfigem Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwutvirus;<\/p>\n<p>l) in oder in der N\u00e4he von Fledermausunterschlupfen: T\u00e4tigkeiten mit engem Kontakt zu Flederm\u00e4usen hinsichtlich Europ\u00e4ischem Fledermaus-Lyssavirus (EBLV 1 und 2);<br \/>\nm) auf Freifl\u00e4chen, in W\u00e4ldern, Parks und Gartenanlagen, Tierg\u00e4rten und Zoos: regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich<\/p>\n<p>aa) Borrellia burgdorferi oder<br \/>\nbb) in Endemiegebieten Fr\u00fchsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus.<\/p>\n<p>(2) Angebotsvorsorge<\/p>\n<p>1. Hat der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Besch\u00e4ftigten Angebotsvorsorge anbieten bei<\/p>\n<p>a) gezielten T\u00e4tigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten T\u00e4tigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder f\u00fcr die eine vergleichbare Gef\u00e4hrdung besteht,<br \/>\nb) gezielten T\u00e4tigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten T\u00e4tigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder f\u00fcr die eine vergleichbare Gef\u00e4hrdung besteht, es sei denn, nach der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzma\u00dfnahmen ist nicht von einer Infektionsgef\u00e4hrdung auszugehen;<br \/>\nc) T\u00e4tigkeiten mit Exposition gegen\u00fcber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen, f\u00fcr die nach Absatz 1, Buchstabe a oder b keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2. \u00a7 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegen\u00fcber biologischen Arbeitsstoffen<\/p>\n<p>a) mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss und Ma\u00dfnahmen der postexpositionellen Prophylaxe m\u00f6glich sind oder<br \/>\nb) eine Infektion erfolgt ist;<\/p>\n<p>3. Am Ende einer T\u00e4tigkeit, bei der eine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten.<\/p>\n<p>(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:<\/p>\n<p>Die Abs\u00e4tze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 3<\/strong><br \/>\n<strong>T\u00e4tigkeiten mit physikalischen Einwirkungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Pflichtvorsorge bei:<\/p>\n<p>1. T\u00e4tigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gef\u00e4hrdung f\u00fchren k\u00f6nnen;<br \/>\n2. T\u00e4tigkeiten mit extremer K\u00e4ltebelastung (\u2013 25\u00b0 Celsius und k\u00e4lter);<br \/>\n3. T\u00e4tigkeiten mit L\u00e4rmexposition, wenn die oberen Ausl\u00f6sewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise<br \/>\nLpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder \u00fcberschritten werden.<br \/>\nBei der Anwendung der Ausl\u00f6sewerte nach Satz 1 wird die d\u00e4mmende Wirkung eines pers\u00f6nlichen Geh\u00f6rschutzes der Besch\u00e4ftigten nicht ber\u00fccksichtigt;<br \/>\n4. T\u00e4tigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte<\/p>\n<p>a) A(8) = 5 m\/s2 f\u00fcr T\u00e4tigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder<br \/>\nb) A(8) = 1,15 m\/s2 in X- oder Y-Richtung oder A(8) = 0,8 m\/s2 in Z-Richtung f\u00fcr T\u00e4tigkeiten mit Ganzk\u00f6rper-Vibrationen<\/p>\n<p>erreicht oder \u00fcberschritten werden;<br \/>\n5. T\u00e4tigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Besch\u00e4ftigte \u00fcber ein Tauchger\u00e4t mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten);<br \/>\n6. T\u00e4tigkeiten mit Exposition durch inkoh\u00e4rente k\u00fcnstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach \u00a7 6 der Arbeitsschutzverordnung zu k\u00fcnstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>(2) Angebotsvorsorge bei:<\/p>\n<p>1. T\u00e4tigkeiten mit L\u00e4rmexposition, wenn die unteren Ausl\u00f6sewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) \u00fcberschritten werden.<br \/>\nBei der Anwendung der Ausl\u00f6sewerte nach Satz 1 wird die d\u00e4mmende Wirkung eines pers\u00f6nlichen Geh\u00f6rschutzes der Besch\u00e4ftigten nicht ber\u00fccksichtigt;<br \/>\n2. T\u00e4tigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Ausl\u00f6sewerte von<\/p>\n<p>a) A(8) = 2,5 m\/s2 f\u00fcr T\u00e4tigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder<br \/>\nb) A(8) = 0,5 m\/s2 f\u00fcr T\u00e4tigkeiten mit Ganzk\u00f6rper-Vibrationen<\/p>\n<p>\u00fcberschritten werden;<br \/>\n3. T\u00e4tigkeiten mit Exposition durch inkoh\u00e4rente k\u00fcnstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach \u00a7 6 der Arbeitsschutzverordnung zu k\u00fcnstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung \u00fcberschritten werden k\u00f6nnen;<br \/>\n4. T\u00e4tigkeiten mit wesentlich erh\u00f6hten k\u00f6rperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgef\u00e4hrdungen f\u00fcr das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch<\/p>\n<p>a) Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten,<br \/>\nb) repetitive manuelle T\u00e4tigkeiten oder<br \/>\nc) Arbeiten in erzwungenen K\u00f6rperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen;<\/p>\n<p>5. T\u00e4tigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch nat\u00fcrliche UV-Strahlung von regelm\u00e4\u00dfig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch nat\u00fcrliche UV-Strahlung m\u00f6glichst gering gehalten wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 4<\/strong><br \/>\n<strong>Sonstige T\u00e4tigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Pflichtvorsorge bei:<\/p>\n<p>1. T\u00e4tigkeiten, die das Tragen von Atemschutzger\u00e4ten der Gruppen 2 und 3 erfordern;<br \/>\n2. T\u00e4tigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgef\u00e4hrdungen. Abweichend von \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 7 d\u00fcrfen auch \u00c4rzte oder \u00c4rztinnen beauftragt werden, die zur F\u00fchrung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.<\/p>\n<p>(2) Angebotsvorsorge bei:<\/p>\n<p>1. T\u00e4tigkeiten an Bildschirmger\u00e4ten<\/p>\n<p>Die Angebotsvorsorge enth\u00e4lt das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehverm\u00f6gens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augen\u00e4rztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu erm\u00f6glichen. \u00a7 5 Abs. 2 gilt entsprechend f\u00fcr Sehbeschwerden. Den Besch\u00e4ftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen f\u00fcr ihre Arbeit an Bildschirmger\u00e4ten zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;<br \/>\n2. T\u00e4tigkeiten, die das Tragen von Atemschutzger\u00e4ten der Gruppe 1 erfordern;<br \/>\n3. Am Ende einer T\u00e4tigkeit, bei der nach Absatz 1 Nummer 2 eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1979\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1979&text=Verordnung+zur+arbeitsmedizinischen+Vorsorge+%28ArbMedVV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1979&title=Verordnung+zur+arbeitsmedizinischen+Vorsorge+%28ArbMedVV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1979&description=Verordnung+zur+arbeitsmedizinischen+Vorsorge+%28ArbMedVV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. 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