{"id":1973,"date":"2021-06-25T08:27:22","date_gmt":"2021-06-25T08:27:22","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1973"},"modified":"2021-06-25T08:27:22","modified_gmt":"2021-06-25T08:27:22","slug":"erster-unterabschnitt-erster-rechtszug-zweiter-abschnitt-beschlussverfahren-arbeitsgerichtsgesetz-arbgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1973","title":{"rendered":"Erster Unterabschnitt. Erster Rechtszug. Zweiter Abschnitt. Beschlu\u00dfverfahren. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nBeschlu\u00dfverfahren<br \/>\nErster Unterabschnitt<br \/>\nErster Rechtszug<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Beschlu\u00dfverfahren findet in den in \u00a7 2a bezeichneten F\u00e4llen Anwendung.<!--more--><\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Beschlu\u00dfverfahren des ersten Rechtszugs gelten die f\u00fcr das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs ma\u00dfgebenden Vorschriften \u00fcber Proze\u00dff\u00e4higkeit, Proze\u00dfvertretung, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschlie\u00dfung von Gerichtspersonen, Zustellungen, pers\u00f6nliches Erscheinen der Parteien, \u00d6ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Mediation und au\u00dfergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, g\u00fctliche Erledigung des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend; soweit sich aus den \u00a7\u00a7 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein G\u00fcteverfahren ansetzen; die f\u00fcr das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs ma\u00dfgebenden Vorschriften \u00fcber das G\u00fcteverfahren gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81 Antrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Gesch\u00e4ftsstelle m\u00fcndlich zu Protokoll anzubringen.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zur\u00fcckgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.<\/p>\n<p>(3) Eine \u00c4nderung des Antrags ist zul\u00e4ssig, wenn die \u00fcbrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die \u00c4nderung f\u00fcr sachdienlich h\u00e4lt. Die Zustimmung der Beteiligten zu der \u00c4nderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf den ge\u00e4nderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, da\u00df eine \u00c4nderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 82 \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zust\u00e4ndig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.<\/p>\n<p>(2) In Angelegenheiten eines Europ\u00e4ischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anh\u00f6rung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach \u00a7 2 des Gesetzes \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach \u00a7 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te ist der Sitz des vertragschlie\u00dfenden Unternehmens ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Europ\u00e4ische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Europ\u00e4ische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.<\/p>\n<p>(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Europ\u00e4ische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Europ\u00e4ische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.<\/p>\n<p>(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die aus der grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die aus der grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Antr\u00e4ge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts mitzuwirken.<\/p>\n<p>(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist f\u00fcr ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zur\u00fcckgewiesen werden, wenn nach der freien \u00dcberzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verz\u00f6gern w\u00fcrde und der Beteiligte die Versp\u00e4tung nicht gen\u00fcgend entschuldigt. Die Beteiligten sind \u00fcber die Folgen der Vers\u00e4umung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.<\/p>\n<p>(2) Zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts k\u00f6nnen Urkunden eingesehen, Ausk\u00fcnfte eingeholt, Zeugen, Sachverst\u00e4ndige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.<\/p>\n<p>(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu h\u00f6ren, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungserg\u00e4nzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den \u00a7\u00a7 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem \u00a7 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung im einzelnen Fall beteiligt sind.<\/p>\n<p>(4) Die Beteiligten k\u00f6nnen sich schriftlich \u00e4u\u00dfern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anh\u00f6rung gen\u00fcgt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten kann das Gericht ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden.<\/p>\n<p>(5) Gegen Beschl\u00fcsse und Verf\u00fcgungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 78 statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beteiligten k\u00f6nnen, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des G\u00fcterichters einen Vergleich schlie\u00dfen, soweit sie \u00fcber den Gegenstand des Vergleichs verf\u00fcgen k\u00f6nnen, oder das Verfahren f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(2) Haben die Beteiligten das Verfahren f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. \u00a7 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Hat der Antragsteller das Verfahren f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, so sind die \u00fcbrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht \u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 84 Beschlu\u00df<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Der Beschlu\u00df ist schriftlich abzufassen. \u00a7 60 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 85 Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskr\u00e4ftigen Beschl\u00fcssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschl\u00fcsse der Arbeitsgerichte in verm\u00f6gensrechtlichen Streitigkeiten sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar; \u00a7 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. F\u00fcr die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilproze\u00dfordnung entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df der nach dem Beschlu\u00df Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erf\u00fcllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gl\u00e4ubiger gilt und in den F\u00e4llen des \u00a7 23 Abs. 3, des \u00a7 98 Abs. 5 sowie der \u00a7\u00a7 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Der Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig. F\u00fcr das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilproze\u00dfordnung \u00fcber die einstweilige Verf\u00fcgung entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df die Entscheidungen durch Beschlu\u00df der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach \u00a7 945 der Zivilproze\u00dfordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach \u00a7 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der L\u00e4nder eingereicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 86 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Zweiter Rechtszug<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschl\u00fcsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Beschwerdeverfahren gelten die f\u00fcr das Berufungsverfahren ma\u00dfgebenden Vorschriften \u00fcber die Einlegung der Berufung und ihre Begr\u00fcndung, \u00fcber Proze\u00dff\u00e4higkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschlie\u00dfung von Gerichtspersonen, Zustellungen, pers\u00f6nliches Erscheinen der Parteien, \u00d6ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, G\u00fcterichter, Mediation und au\u00dfergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, g\u00fctliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des \u00a7 85 \u00fcber die Zwangsvollstreckung entsprechend. F\u00fcr die Vertretung der Beteiligten gilt \u00a7 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zur\u00fcckgenommen werden; \u00a7 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) In erster Instanz zu Recht zur\u00fcckgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierf\u00fcr nach \u00a7 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zur\u00fcckgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien \u00dcberzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verz\u00f6gern w\u00fcrde und der Beteiligte die Verz\u00f6gerung nicht gen\u00fcgend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zul\u00e4ssig ist, muss es der Beschwerdef\u00fchrer in der Beschwerdebegr\u00fcndung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es sp\u00e4ter vorgebracht, kann es zur\u00fcckgewiesen werden, wenn die M\u00f6glichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegr\u00fcndung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das versp\u00e4tete Vorbringen nach der freien \u00dcberzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gern w\u00fcrde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.<\/p>\n<p>(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; \u00a7 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88 Beschr\u00e4nkung der Beschwerde<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 65 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 89 Einlegung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Einlegung und Begr\u00fcndung der Beschwerde gilt \u00a7 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Beschwerdeschrift mu\u00df den Beschlu\u00df bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erkl\u00e4rung enthalten, da\u00df gegen diesen Beschlu\u00df die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegr\u00fcndung mu\u00df angeben, auf welche im einzelnen anzuf\u00fchrenden Beschwerdegr\u00fcnde sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begr\u00fcndet, so ist sie als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdef\u00fchrer zuzustellen. \u00a7 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.<\/p>\n<p>(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der f\u00fcr ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zur\u00fcckgenommen werden. Im Falle der Zur\u00fccknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegr\u00fcndung werden den Beteiligten zur \u00c4u\u00dferung zugestellt. Die \u00c4u\u00dferung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erkl\u00e4rung zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschlu\u00df erlassen hat.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Verfahren sind die \u00a7\u00a7 83 und 83a entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Gegen Beschl\u00fcsse und Verf\u00fcgungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91 Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschlu\u00df. Eine Zur\u00fcckverweisung ist nicht zul\u00e4ssig. \u00a7 84 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Beschlu\u00df nebst Gr\u00fcnden ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. \u00a7 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Dritter Rechtszug<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschlu\u00df eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschlu\u00df des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschlu\u00df des Bundesarbeitsgerichts nach \u00a7 92a Satz 2 zugelassen wird. \u00a7 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den F\u00e4llen des \u00a7 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die f\u00fcr das Revisionsverfahren ma\u00dfgebenden Vorschriften \u00fcber Einlegung der Revision und ihre Begr\u00fcndung, Proze\u00dff\u00e4higkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschlie\u00dfung von Gerichtspersonen, Zustellungen, pers\u00f6nliches Erscheinen der Parteien, \u00d6ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, g\u00fctliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des \u00a7 85 \u00fcber die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den \u00a7\u00a7 93 bis 96 nichts anderes ergibt. F\u00fcr die Vertretung der Beteiligten gilt \u00a7 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zur\u00fcckgenommen werden; \u00a7 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. \u00a7 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 92a Nichtzulassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbst\u00e4ndig durch Beschwerde angefochten werden. \u00a7 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 92b Sofortige Beschwerde wegen versp\u00e4teter Absetzung der Beschwerdeentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach \u00a7 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen f\u00fcnf Monaten nach der Verk\u00fcndung vollst\u00e4ndig abgefasst und mit den Unterschriften s\u00e4mtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben worden ist. \u00a7 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. \u00a7 92a findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 93 Rechtsbeschwerdegr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest\u00fctzt werden, da\u00df der Beschlu\u00df des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gr\u00fcnde des \u00a7 92b gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 65 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 94 Einlegung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Einlegung und Begr\u00fcndung der Rechtsbeschwerde gilt \u00a7 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift mu\u00df den Beschlu\u00df bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erkl\u00e4rung enthalten, da\u00df gegen diesen Beschlu\u00df die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegr\u00fcndung mu\u00df angeben, inwieweit die Ab\u00e4nderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. \u00a7 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der f\u00fcr ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zur\u00fcckgenommen werden. Im Falle der Zur\u00fccknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 95 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegr\u00fcndung werden den Beteiligten zur \u00c4u\u00dferung zugestellt. Die \u00c4u\u00dferung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erkl\u00e4rung zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschlu\u00df erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die \u00c4u\u00dferung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. \u00a7 83a ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 96 Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschlu\u00df. Die \u00a7\u00a7 562, 563 der Zivilproze\u00dfordnung gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Beschlu\u00df nebst Gr\u00fcnden ist von s\u00e4mtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 96a Sprungrechtsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschlu\u00df eines Arbeitsgerichts kann unter \u00dcbergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die \u00fcbrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschlu\u00df oder nachtr\u00e4glich durch gesonderten Beschlu\u00df zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollst\u00e4ndiger Form abgefa\u00dften Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der \u00fcbrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschlu\u00df zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Beschlu\u00dfverfahren in besonderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 97 Entscheidung \u00fcber die Tariff\u00e4higkeit oder Tarifzust\u00e4ndigkeit einer Vereinigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen des \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer r\u00e4umlich und sachlich zust\u00e4ndigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbeh\u00f6rde des Bundes oder der obersten Arbeitsbeh\u00f6rde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die T\u00e4tigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Verfahren nach \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Vereinigung, \u00fcber deren Tariff\u00e4higkeit oder Tarifzust\u00e4ndigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.<\/p>\n<p>(2a) F\u00fcr das Verfahren sind \u00a7 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, \u00a7\u00a7 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, \u00a7\u00a7 83a, 84 Satz 1 und 2, \u00a7 90 Absatz 3, \u00a7 91 Absatz 2 und \u00a7\u00a7 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. F\u00fcr die Vertretung der Beteiligten gilt \u00a7 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der rechtskr\u00e4ftige Beschluss \u00fcber die Tariff\u00e4higkeit oder Tarifzust\u00e4ndigkeit einer Vereinigung wirkt f\u00fcr und gegen jedermann. Die Vorschrift des \u00a7 63 \u00fcber die \u00dcbersendung von Urteilen gilt entsprechend f\u00fcr die rechtskr\u00e4ftigen Beschl\u00fcsse von Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen im Verfahren nach \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen des \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung \u00fcber die Tariff\u00e4higkeit oder Tarifzust\u00e4ndigkeit darauf beruht, da\u00df ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. \u00a7 581 der Zivilproze\u00dfordnung findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(5) H\u00e4ngt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariff\u00e4hig oder ob die Tarifzust\u00e4ndigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlu\u00dfverfahrens nach \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlu\u00dfverfahren nach \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98 Entscheidung \u00fcber die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung oder einer Rechtsverordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen des \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag<\/p>\n<p>1. jeder nat\u00fcrlichen oder juristischen Person oder<\/p>\n<p>2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,<\/p>\n<p>die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Verfahren nach \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Beh\u00f6rde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr das Verfahren sind \u00a7 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, \u00a7\u00a7 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, \u00a7\u00a7 83a, 84 Satz 1 und 2, \u00a7 90 Absatz 3, \u00a7 91 Absatz 2 und \u00a7\u00a7 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. F\u00fcr die Vertretung der Beteiligten gilt \u00a7 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Beh\u00f6rde, die den Tarifvertrag f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.<\/p>\n<p>(4) Der rechtskr\u00e4ftige Beschluss \u00fcber die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung oder einer Rechtsverordnung wirkt f\u00fcr und gegen jedermann. Rechtskr\u00e4ftige Beschl\u00fcsse von Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen im Verfahren nach \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbeh\u00f6rde des Bundes in vollst\u00e4ndiger Form abschriftlich zu \u00fcbersenden oder elektronisch zu \u00fcbermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung oder eine Rechtsverordnung rechtskr\u00e4ftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbeh\u00f6rde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung \u00fcber die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. \u00a7 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(6) H\u00e4ngt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht f\u00fcr Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit \u00fcber den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorl\u00e4ufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand f\u00fcr offensichtlich unwirksam h\u00e4lt oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorl\u00e4ufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde. Auf die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Leistungspflicht finden die Vorschriften \u00fcber die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gem\u00e4\u00df \u00a7 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch au\u00dferhalb eines Beschwerdeverfahrens k\u00f6nnen die Parteien die \u00c4nderung oder Aufhebung der Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Leistungspflicht wegen ver\u00e4nderter oder im urspr\u00fcnglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umst\u00e4nde beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt \u00a7 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 99 Entscheidung \u00fcber den nach \u00a7 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen des \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Verfahren sind die \u00a7\u00a7 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die \u00a7\u00a7 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Der rechtskr\u00e4ftige Beschluss \u00fcber den nach \u00a7 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt f\u00fcr und gegen jedermann.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen des \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung \u00fcber den nach \u00a7 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. \u00a7 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 99: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 3.7.2015 I 1130 mWv 10.7.2015; nach Ma\u00dfgabe der Gr\u00fcnde mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.7.2017 I 2663 &#8211; 1 BvR 1571\/15 u. a.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 100 Entscheidung \u00fcber die Besetzung der Einigungsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen des \u00a7 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zust\u00e4ndigkeit der Einigungsstelle k\u00f6nnen die Antr\u00e4ge nur zur\u00fcckgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzust\u00e4ndig ist. F\u00fcr das Verfahren gelten die \u00a7\u00a7 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Gesch\u00e4ftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der \u00dcberpr\u00fcfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten sp\u00e4testens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.<br \/>\n(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begr\u00fcnden. F\u00fcr das Verfahren gelten \u00a7 87 Abs. 2 und 3 und die \u00a7\u00a7 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie \u00a7 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Teil<\/strong><br \/>\n<strong>Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 101 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifvertr\u00e4gen oder \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertr\u00e4gen k\u00f6nnen die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder f\u00fcr den Einzelfall durch die ausdr\u00fcckliche Vereinbarung ausschlie\u00dfen, da\u00df die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, k\u00f6nnen die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdr\u00fcckliche Vereinbarung ausschlie\u00dfen, da\u00df die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der pers\u00f6nliche Geltungsbereich des Tarifvertrags \u00fcberwiegend B\u00fchnenk\u00fcnstler, Filmschaffende oder Artisten umfa\u00dft. Die Vereinbarung gilt nur f\u00fcr tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verh\u00e4ltnisse sich aus anderen Gr\u00fcnden nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdr\u00fccklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung \u00fcber das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 102 Proze\u00dfhindernde Einrede<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, f\u00fcr die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.<\/p>\n<p>(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,<\/p>\n<p>1. wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kl\u00e4ger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Kl\u00e4gers vorgenommen hat;<\/p>\n<p>2. wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;<\/p>\n<p>3. wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchf\u00fchrung des Verfahrens verz\u00f6gert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;<\/p>\n<p>4. wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverh\u00e4ltnisses anzeigt, da\u00df die Abgabe eines Schiedsspruchs unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Kl\u00e4gers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs zust\u00e4ndig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Schiedsgericht mu\u00df aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; au\u00dferdem k\u00f6nnen ihm Unparteiische angeh\u00f6ren. Personen, die infolge Richterspruchs die F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter nicht besitzen, d\u00fcrfen ihm nicht angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Mitglieder des Schiedsgerichts k\u00f6nnen unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die Ablehnung beschlie\u00dft die Kammer des Arbeitsgerichts, das f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs zust\u00e4ndig w\u00e4re. Vor dem Beschlu\u00df sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu h\u00f6ren. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie m\u00fcndlich oder schriftlich zu h\u00f6ren sind. Die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschlu\u00df findet kein Rechtsmittel statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht<\/strong><\/p>\n<p>Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den \u00a7\u00a7 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im \u00fcbrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105 Anh\u00f6rung der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vor der F\u00e4llung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Die Anh\u00f6rung erfolgt m\u00fcndlich. Die Parteien haben pers\u00f6nlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollm\u00e4chtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des \u00a7 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder \u00e4u\u00dfert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anh\u00f6rung gen\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 106 Beweisaufnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Zeugen und Sachverst\u00e4ndige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen.<\/p>\n<p>(2) H\u00e4lt das Schiedsgericht eine Beweiserhebung f\u00fcr erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gr\u00fcnden der \u00f6rtlichen Lage zweckm\u00e4\u00dfiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df \u00a7 58 Abs. 2 Satz 1 f\u00fcr notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung f\u00fcr sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; \u00a7 22 Abs. 1 und \u00a7 29 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 107 Vergleich<\/strong><\/p>\n<p>Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 108 Schiedsspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner F\u00e4llung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und mu\u00df schriftlich begr\u00fcndet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begr\u00fcndung ausdr\u00fccklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen R\u00fcckschein erfolgen.<\/p>\n<p>(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs zust\u00e4ndig w\u00e4re, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten k\u00f6nnen ebenfalls dort niedergelegt werden.<\/p>\n<p>(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil des Arbeitsgerichts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 109 Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs zust\u00e4ndig w\u00e4re, f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erkl\u00e4rung den Gegner zu h\u00f6ren. Wird nachgewiesen, da\u00df auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen.<\/p>\n<p>(2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endg\u00fcltig. Sie ist den Parteien zuzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 110 Aufhebungsklage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,<\/p>\n<p>1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzul\u00e4ssig war;<\/p>\n<p>2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht;<\/p>\n<p>3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach \u00a7 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilproze\u00dfordnung die Restitutionsklage zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Klage ist das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, das f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs zust\u00e4ndig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, da\u00df die Einleitung oder die Durchf\u00fchrung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.<\/p>\n<p>(4) Ist der Schiedsspruch f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung auszusprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>F\u00fcnfter Teil<\/strong><br \/>\n<strong>\u00dcbergangs- und Schlu\u00dfvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 111 \u00c4nderung von Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Beh\u00f6rden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zust\u00e4ndig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht f\u00fcr Seemanns\u00e4mter, soweit sie zur vorl\u00e4ufigen Entscheidung von Arbeitssachen zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p>(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis k\u00f6nnen im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im \u00fcbrigen die zust\u00e4ndigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Aussch\u00fcsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angeh\u00f6ren m\u00fcssen. Der Ausschu\u00df hat die Parteien m\u00fcndlich zu h\u00f6ren. Wird der von ihm gef\u00e4llte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zust\u00e4ndigen Arbeitsgericht erhoben werden. \u00a7 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage mu\u00df in allen F\u00e4llen die Verhandlung vor dem Ausschu\u00df vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschu\u00df geschlossen sind, und aus Spr\u00fcchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die \u00a7\u00a7 107 und 109 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 112 \u00dcbergangsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Beschlussverfahren nach \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anh\u00e4ngig gemacht worden sind, gilt \u00a7 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskr\u00e4ftigen Beschluss fort.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 43 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 113 Berichterstattung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 \u00fcber die Auswirkungen der vorl\u00e4ufigen Leistungspflicht nach \u00a7 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einsch\u00e4tzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.<\/p>\n<p>\u00a7 114 (weggefallen)<br \/>\n\u00a7 115 (weggefallen)<br \/>\n\u00a7 116 (weggefallen)<br \/>\n\u00a7 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen<br \/>\nSoweit in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.<br \/>\n\u00a7 118 (weggefallen)<br \/>\n\u00a7 119 (weggefallen)<br \/>\n\u00a7 120 (weggefallen)<br \/>\n\u00a7 121 (weggefallen)<br \/>\n\u00a7 122 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1965\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1973\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1973&text=Erster+Unterabschnitt.+Erster+Rechtszug.+Zweiter+Abschnitt.+Beschlu%C3%9Fverfahren.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1973&title=Erster+Unterabschnitt.+Erster+Rechtszug.+Zweiter+Abschnitt.+Beschlu%C3%9Fverfahren.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1973&description=Erster+Unterabschnitt.+Erster+Rechtszug.+Zweiter+Abschnitt.+Beschlu%C3%9Fverfahren.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Zweiter Abschnitt Beschlu\u00dfverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug \u00a7 80 Grundsatz (1) Das Beschlu\u00dfverfahren findet in den in \u00a7 2a bezeichneten F\u00e4llen Anwendung. FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1973\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1973","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1973","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1973"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1973\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1974,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1973\/revisions\/1974"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1973"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1973"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1973"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}