{"id":1971,"date":"2021-06-25T08:09:42","date_gmt":"2021-06-25T08:09:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1971"},"modified":"2021-06-25T08:09:42","modified_gmt":"2021-06-25T08:09:42","slug":"dritter-teil-verfahren-vor-den-gerichten-fuer-arbeitssachen-arbeitsgerichtsgesetz-arbgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1971","title":{"rendered":"Dritter Teil. Verfahren vor den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Teil<br \/>\nVerfahren vor den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nUrteilsverfahren<br \/>\nErster Unterabschnitt<br \/>\nErster Rechtszug<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Urteilsverfahren findet in den in \u00a7 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung \u00fcber das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften \u00fcber den fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (\u00a7\u00a7 275 bis 277 der Zivilproze\u00dfordnung), \u00fcber das vereinfachte Verfahren (\u00a7 495a der Zivilproze\u00dfordnung), \u00fcber den Urkunden- und Wechselproze\u00df (\u00a7\u00a7 592 bis 605a der Zivilproze\u00dfordnung), \u00fcber die Musterfeststellungsklage (\u00a7\u00a7 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), \u00fcber die Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 128 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung) und \u00fcber die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (\u00a7 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilproze\u00dfordnung) finden keine Anwendung. \u00a7 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabh\u00e4ngig von dem Streitwert zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46a Mahnverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Mahnverfahren vor den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung \u00fcber das Mahnverfahren einschlie\u00dflich der maschinellen Bearbeitung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. \u00a7 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das f\u00fcr die im Urteilsverfahren erhobene Klage zust\u00e4ndig sein w\u00fcrde. Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, einem Arbeitsgericht durch Rechtsverordnung Mahnverfahren f\u00fcr die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschr\u00e4nkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen. Mehrere L\u00e4nder k\u00f6nnen die Zust\u00e4ndigkeit eines Arbeitsgerichts \u00fcber die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.<\/p>\n<p>(3) Die in den Mahnbescheid nach \u00a7 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilproze\u00dfordnung aufzunehmende Frist betr\u00e4gt eine Woche.<\/p>\n<p>(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 692 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichnet worden ist. Verlangen die Parteien \u00fcbereinstimmend die Abgabe an ein anderes als das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht, erfolgt die Abgabe dorthin. Die Gesch\u00e4ftsstelle hat dem Antragsteller unverz\u00fcglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begr\u00fcnden. Bei Eingang der Anspruchsbegr\u00fcndung bestimmt der Vorsitzende den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung. Geht die Anspruchsbegr\u00fcndung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.<\/p>\n<p>(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtsh\u00e4ngig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung bestimmt wird.<\/p>\n<p>(6) Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von Amts wegen zu pr\u00fcfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Ist der Einspruch zul\u00e4ssig, hat die Gesch\u00e4ftsstelle dem Antragsteller unverz\u00fcglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begr\u00fcnden. Nach Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverz\u00fcglich Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>(7) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies f\u00fcr eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).<\/p>\n<p>(8) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuf\u00fchren. Dabei k\u00f6nnen f\u00fcr Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und f\u00fcr Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, unterschiedliche Formulare eingef\u00fchrt werden. Die Rechtsverordnung kann ein elektronisches Formular vorsehen; \u00a7 130c Satz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46b Europ\u00e4isches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896\/2006<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Europ\u00e4ische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Erlass und \u00dcberpr\u00fcfung sowie die Vollstreckbarerkl\u00e4rung eines Europ\u00e4ischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896\/2006 ist das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, das f\u00fcr die im Urteilsverfahren erhobene Klage zust\u00e4ndig sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896\/2006 ist \u00a7 46a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung gilt als vom Antragsteller gestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46c Elektronisches Dokument<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Ausk\u00fcnfte, Aussagen, Gutachten, \u00dcbersetzungen und Erkl\u00e4rungen Dritter k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abs\u00e4tze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.<\/p>\n<p>(2) Das elektronische Dokument muss f\u00fcr die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die f\u00fcr die \u00dcbermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.<\/p>\n<p>(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Anlagen, die vorbereitenden Schrifts\u00e4tzen beigef\u00fcgt sind.<\/p>\n<p>(4) Sichere \u00dcbermittlungswege sind<\/p>\n<p>1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes best\u00e4tigen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>2. der \u00dcbermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach \u00a7 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,<\/p>\n<p>3. der \u00dcbermittlungsweg zwischen einem nach Durchf\u00fchrung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Beh\u00f6rde oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das N\u00e4here regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,<\/p>\n<p>4. sonstige bundeseinheitliche \u00dcbermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t der Daten sowie die Barrierefreiheit gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<p>(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der f\u00fcr den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Best\u00e4tigung \u00fcber den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.<\/p>\n<p>(6) Ist ein elektronisches Dokument f\u00fcr das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverz\u00fcglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der fr\u00fcheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverz\u00fcglich in einer f\u00fcr das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46d Gerichtliches elektronisches Dokument<\/strong><\/p>\n<p>Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, gen\u00fcgt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzuf\u00fcgen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form gen\u00fcgt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftst\u00fcck gem\u00e4\u00df \u00a7 46e Absatz 2 \u00fcbertragen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46e Elektronische Akte; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Prozessakten k\u00f6nnen elektronisch gef\u00fchrt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen f\u00fcr ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten gef\u00fchrt werden sowie die hierf\u00fcr geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen f\u00fcr die Bildung, F\u00fchrung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschr\u00e4nkt werden; wird von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die \u00f6ffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu f\u00fchren sind.<\/p>\n<p>(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch gef\u00fchrt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils f\u00fcr ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen f\u00fcr die Bildung, F\u00fchrung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschlie\u00dflich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen k\u00f6nnen jeweils f\u00fcr ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergef\u00fchrt werden. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigungen nach den S\u00e4tzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die f\u00fcr die Arbeitsgerichtsbarkeit zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden \u00fcbertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bed\u00fcrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.<\/p>\n<p>(2) Werden die Prozessakten elektronisch gef\u00fchrt, sind in Papierform vorliegende Schriftst\u00fccke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu \u00fcbertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftst\u00fccken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich \u00fcbereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem \u00dcbertragungsnachweis zu versehen, der das bei der \u00dcbertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche \u00dcbereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftst\u00fcck \u00fcbertragen, ist der \u00dcbertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftst\u00fccke und sonstigen Unterlagen k\u00f6nnen sechs Monate nach der \u00dcbertragung vernichtet werden, sofern sie nicht r\u00fcckgabepflichtig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46f Formulare; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einf\u00fchren. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu \u00fcbermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von \u00a7 46c Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identit\u00e4tsnachweises nach \u00a7 18 des Personalausweisgesetzes, \u00a7 12 des eID-Karte-Gesetzes oder \u00a7 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Hinweis: Die \u00c4nderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausf\u00fchrbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Sondervorschriften \u00fcber Ladung und Einlassung *)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Klageschrift mu\u00df mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.<\/p>\n<p>(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu \u00e4u\u00dfern, erfolgt in der Regel nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Rechtsweg und Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie f\u00fcr die sachliche und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gelten die \u00a7\u00a7 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Ma\u00dfgabe entsprechend:<\/p>\n<p>1. Beschl\u00fcsse entsprechend \u00a7 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit sind unanfechtbar.<\/p>\n<p>2. Der Beschlu\u00df nach \u00a7 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zum Gegenstand hat, auch au\u00dferhalb der m\u00fcndlichen Verhandlung stets durch die Kammer.<\/p>\n<p>(1a) F\u00fcr Streitigkeiten nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gew\u00f6hnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gew\u00f6hnlich verrichtet hat. Ist ein gew\u00f6hnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gew\u00f6hnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gew\u00f6hnlich verrichtet hat.<\/p>\n<p>(2) Die Tarifvertragsparteien k\u00f6nnen im Tarifvertrag die Zust\u00e4ndigkeit eines an sich \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Arbeitsgerichts festlegen f\u00fcr<\/p>\n<p>1. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis und aus Verhandlungen \u00fcber die Eingehung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,<\/p>\n<p>2. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verh\u00e4ltnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.<\/p>\n<p>Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen \u00fcber das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in \u00a7 38 Abs. 2 und 3 der Zivilproze\u00dfordnung vorgesehenen Beschr\u00e4nkungen finden keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48a<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Ablehnung von Gerichtspersonen<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.<\/p>\n<p>(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlu\u00dfunf\u00e4hig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.<\/p>\n<p>(3) Gegen den Beschlu\u00df findet kein Rechtsmittel statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Zustellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit \u00dcbermittlung an die Gesch\u00e4ftsstelle zugestellt. \u00a7 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilproze\u00dfordnung ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Die \u00a7\u00a7 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach \u00a7 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Pers\u00f6nliches Erscheinen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorsitzende kann das pers\u00f6nliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im \u00fcbrigen finden die Vorschriften des \u00a7 141 Abs. 2 und 3 der Zivilproze\u00dfordnung entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres pers\u00f6nlichen Erscheinens unbegr\u00fcndet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. \u00a7 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilproze\u00dfordnung findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 \u00d6ffentlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschlie\u00dflich der Beweisaufnahme und der Verk\u00fcndung der Entscheidung ist \u00f6ffentlich. Das Arbeitsgericht kann die \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr die Verhandlung oder f\u00fcr einen Teil der Verhandlung ausschlie\u00dfen, wenn durch die \u00d6ffentlichkeit eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gef\u00e4hrdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschlu\u00df der \u00d6ffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Gesch\u00e4fts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; au\u00dferdem ist \u00a7 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im G\u00fcteverfahren kann es die \u00d6ffentlichkeit auch aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden ausschlie\u00dfen. \u00a7 169 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4 sowie die \u00a7\u00a7 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nicht auf Grund einer m\u00fcndlichen Verhandlung ergehenden Beschl\u00fcsse und Verf\u00fcgungen erl\u00e4\u00dft, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt f\u00fcr Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.<\/p>\n<p>(2) Im \u00fcbrigen gelten f\u00fcr die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung \u00fcber das landgerichtliche Verfahren entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 G\u00fcteverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die m\u00fcndliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der g\u00fctlichen Einigung der Parteien (G\u00fcteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverh\u00e4ltnis mit den Parteien unter freier W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde zu er\u00f6rtern. Zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen k\u00f6nnen. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die G\u00fcteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.<\/p>\n<p>(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Antr\u00e4ge ohne Einwilligung des Beklagten zur\u00fcckgenommen werden. In der G\u00fcteverhandlung erkl\u00e4rte gerichtliche Gest\u00e4ndnisse nach \u00a7 288 der Zivilproze\u00dfordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erkl\u00e4rt worden sind. \u00a7 39 Satz 1 und \u00a7 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilproze\u00dfordnung sind nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Das Ergebnis der G\u00fcteverhandlung, insbesondere der Abschlu\u00df eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.<\/p>\n<p>(4) Erscheint eine Partei in der G\u00fcteverhandlung nicht oder ist die G\u00fcteverhandlung erfolglos, schlie\u00dft sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgr\u00fcnde entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.<\/p>\n<p>(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der G\u00fcteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der G\u00fcteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist \u00a7 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilproze\u00dfordnung entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) Der Vorsitzende kann die Parteien f\u00fcr die G\u00fcteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierf\u00fcr bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (G\u00fcterichter) verweisen. Der G\u00fcterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschlie\u00dflich der Mediation einsetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54a Mediation, au\u00dfergerichtliche Konfliktbeilegung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der au\u00dfergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.<\/p>\n<p>(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchf\u00fchrung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der au\u00dfergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu bestimmen. Im \u00dcbrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen \u00fcbereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine au\u00dfergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorsitzende entscheidet au\u00dferhalb der streitigen Verhandlung allein<\/p>\n<p>1. bei Zur\u00fccknahme der Klage;<br \/>\n2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;<br \/>\n3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;<br \/>\n4. bei S\u00e4umnis einer Partei;<br \/>\n4a. \u00fcber die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Vers\u00e4umnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzul\u00e4ssig;<br \/>\n5. bei S\u00e4umnis beider Parteien;<br \/>\n6. \u00fcber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;<br \/>\n7. \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit;<br \/>\n8. \u00fcber die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;<br \/>\n9. wenn nur noch \u00fcber die Kosten zu entscheiden ist;<br \/>\n10. bei Entscheidungen \u00fcber eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine m\u00fcndliche Verhandlung hier\u00fcber beantragt;<br \/>\n11. im Fall des \u00a7 11 Abs. 3 \u00fcber die Zur\u00fcckweisung des Bevollm\u00e4chtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die G\u00fcteverhandlung anschlie\u00dft, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien \u00fcbereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.<\/p>\n<p>(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschlu\u00df erlassen, soweit er anordnet<\/p>\n<p>1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;<br \/>\n2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach \u00a7 377 Abs. 3 der Zivilproze\u00dfordnung;<br \/>\n3. die Einholung amtlicher Ausk\u00fcnfte;<br \/>\n4. eine Parteivernehmung;<br \/>\n5. die Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens.<\/p>\n<p>Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 k\u00f6nnen vor der streitigen Verhandlung ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, da\u00df sie m\u00f6glichst in einem Termin zu Ende gef\u00fchrt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere<\/p>\n<p>1. den Parteien die Erg\u00e4nzung oder Erl\u00e4uterung ihrer vorbereitenden Schrifts\u00e4tze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenst\u00e4nden aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erkl\u00e4rung \u00fcber bestimmte kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Punkte setzen;<\/p>\n<p>2. Beh\u00f6rden oder Tr\u00e4ger eines \u00f6ffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Ausk\u00fcnfte ersuchen;<\/p>\n<p>3. das pers\u00f6nliche Erscheinen der Parteien anordnen;<\/p>\n<p>4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverst\u00e4ndige zur m\u00fcndlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach \u00a7 378 der Zivilproze\u00dfordnung treffen.<\/p>\n<p>Von diesen Ma\u00dfnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.<\/p>\n<p>(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien \u00dcberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz\u00f6gern w\u00fcrde oder wenn die Partei die Versp\u00e4tung gen\u00fcgend entschuldigt. Die Parteien sind \u00fcber die Folgen der Vers\u00e4umung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Verhandlung vor der Kammer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verhandlung ist m\u00f6glichst in einem Termin zu Ende zu f\u00fchren. Ist das nicht durchf\u00fchrbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschlie\u00dfen soll, sofort zu verk\u00fcnden.<\/p>\n<p>(2) Die g\u00fctliche Erledigung des Rechtsstreits soll w\u00e4hrend des ganzen Verfahrens angestrebt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Beweisaufnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle m\u00f6glich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des \u00a7 13, dem Vorsitzenden \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(2) Zeugen und Sachverst\u00e4ndige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits f\u00fcr notwendig erachtet. Im Falle des \u00a7 377 Abs. 3 der Zivilproze\u00dfordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grund f\u00fcr notwendig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>(3) Insbesondere \u00fcber die Zahl der in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung \u00f6ffentlicher Urkunden angetreten werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 58 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 3.7.2015 I 1130 mWv 10.7.2015; nach Ma\u00dfgabe der Gr\u00fcnde mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.7.2017 I 2663 &#8211; 1 BvR 1571\/15 u. a.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Vers\u00e4umnisverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Gegen ein Vers\u00e4umnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erkl\u00e4rung zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. \u00a7 345 der Zivilproze\u00dfordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Verk\u00fcndung des Urteils<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Verk\u00fcndung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verk\u00fcndung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tag der Verhandlung stattfinden kann. Der Verk\u00fcndungstermin wird nur dann \u00fcber drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gr\u00fcnde, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird.<\/p>\n<p>(2) Bei Verk\u00fcndung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgr\u00fcnde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall gen\u00fcgt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.<\/p>\n<p>(3) Die Wirksamkeit der Verk\u00fcndung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abh\u00e4ngig. Wird ein von der Kammer gef\u00e4lltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verk\u00fcndet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.<\/p>\n<p>(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnden ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin verk\u00fcndet, in dem die m\u00fcndliche Verhandlung geschlossen wird, so mu\u00df es bei der Verk\u00fcndung in vollst\u00e4ndiger Form abgefa\u00dft sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die m\u00fcndliche Verhandlung geschlossen wird, verk\u00fcndet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tag der Verk\u00fcndung an gerechnet, vollst\u00e4ndig abgefa\u00dft der Gesch\u00e4ftsstelle zu \u00fcbermitteln; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde der Gesch\u00e4ftsstelle zu \u00fcbermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde alsbald nachtr\u00e4glich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Gesch\u00e4ftsstelle zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 Inhalt des Urteils<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.<\/p>\n<p>(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Kl\u00e4gers zugleich f\u00fcr den Fall, da\u00df die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entsch\u00e4digung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach \u00a7\u00a7 887 und 888 der Zivilproze\u00dfordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(3) Ein \u00fcber den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61a Besondere Proze\u00dff\u00f6rderung in K\u00fcndigungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten \u00fcber das Bestehen, das Nichtbestehen oder die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses sind nach Ma\u00dfgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.<\/p>\n<p>(2) Die G\u00fcteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.<\/p>\n<p>(3) Ist die G\u00fcteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschlie\u00dfenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen mu\u00df, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.<\/p>\n<p>(4) Der Vorsitzende kann dem Kl\u00e4ger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen mu\u00df, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.<\/p>\n<p>(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien \u00dcberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz\u00f6gert oder wenn die Partei die Versp\u00e4tung gen\u00fcgend entschuldigt.<\/p>\n<p>(6) Die Parteien sind \u00fcber die Folgen der Vers\u00e4umung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61b Klage wegen Benachteiligung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Klage auf Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.<\/p>\n<p>(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Klagen ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.<\/p>\n<p>(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die m\u00fcndliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zul\u00e4ssig ist, sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, da\u00df die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschlie\u00dfen. In den F\u00e4llen des \u00a7 707 Abs. 1 und des \u00a7 719 Abs. 1 der Zivilproze\u00dfordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.<\/p>\n<p>(2) Im \u00fcbrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschlie\u00dflich des Arrests und der einstweiligen Verf\u00fcgung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilproze\u00dfordnung Anwendung. Die Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung kann in dringenden F\u00e4llen, auch dann, wenn der Antrag zur\u00fcckzuweisen ist, ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach \u00a7 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der L\u00e4nder eingereicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 \u00dcbermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen<\/strong><\/p>\n<p>Rechtskr\u00e4ftige Urteile, die in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde und dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales in vollst\u00e4ndiger Form abschriftlich zu \u00fcbersenden oder elektronisch zu \u00fcbermitteln. Ist die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbeh\u00f6rde des Landes zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Berufungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach \u00a7 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.<\/p>\n<p>(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,<\/p>\n<p>a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,<\/p>\n<p>b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro \u00fcbersteigt,<\/p>\n<p>c) in Rechtsstreitigkeiten \u00fcber das Bestehen, das Nichtbestehen oder die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder<\/p>\n<p>d) wenn es sich um ein Vers\u00e4umnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gest\u00fctzt wird, dass der Fall der schuldhaften Vers\u00e4umung nicht vorgelegen habe.<\/p>\n<p>(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn<\/p>\n<p>1. die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat,<\/p>\n<p>2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft<\/p>\n<p>a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifvertr\u00e4gen oder \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>b) \u00fcber die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich \u00fcber den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder<\/p>\n<p>c) zwischen tariff\u00e4higen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Ma\u00dfnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschlie\u00dflich des hiermit im Zusammenhang stehenden Bet\u00e4tigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder<\/p>\n<p>3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das f\u00fcr oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug \u00fcbergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.<\/p>\n<p>(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verk\u00fcndung des Urteils eine entsprechende Erg\u00e4nzung beantragt werden. \u00dcber den Antrag kann die Kammer ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden.<\/p>\n<p>(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.<\/p>\n<p>(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskl\u00e4ger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung \u00fcber die Berufung entsprechend. Die Vorschriften \u00fcber das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.<\/p>\n<p>(7) Die Vorschriften des \u00a7 49 Abs. 1 und 3, des \u00a7 50, des \u00a7 51 Abs. 1, der \u00a7\u00a7 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des \u00a7 54 Absatz 6, des \u00a7 54a, der \u00a7\u00a7 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der \u00a7\u00a7 62 und 63 \u00fcber Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, pers\u00f6nliches Erscheinen der Parteien, \u00d6ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, G\u00fcterichter, Mediation und au\u00dfergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Vers\u00e4umnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und \u00dcbersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten \u00fcber das Bestehen, das Nichtbestehen oder die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses sind vorrangig zu erledigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Beschr\u00e4nkung der Berufung<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht pr\u00fcft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zul\u00e4ssig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensm\u00e4ngel unterlaufen sind oder Umst\u00e4nde vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Frist f\u00fcr die Einlegung der Berufung betr\u00e4gt einen Monat, die Frist f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollst\u00e4ndiger Form abgefassten Urteils, sp\u00e4testens aber mit Ablauf von f\u00fcnf Monaten nach der Verk\u00fcndung. Die Berufung mu\u00df innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegr\u00fcndung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegr\u00fcndung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist f\u00fcr die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begr\u00fcndung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung k\u00f6nnen vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verl\u00e4ngert werden, wenn nach seiner freien \u00dcberzeugung der Rechtsstreit durch die Verl\u00e4ngerung nicht verz\u00f6gert wird oder wenn die Partei erhebliche Gr\u00fcnde darlegt.<\/p>\n<p>(2) Die Bestimmung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung muss unverz\u00fcglich erfolgen. \u00a7 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unber\u00fchrt; die Verwerfung der Berufung ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. \u00a7 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zur\u00fcckgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierf\u00fcr nach \u00a7 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder \u00a7 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien \u00dcberzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz\u00f6gern w\u00fcrde oder wenn die Partei die Versp\u00e4tung gen\u00fcgend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen \u00a7 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen \u00a7 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien \u00dcberzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz\u00f6gern w\u00fcrde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachl\u00e4ssigkeit unterlassen hatte.<\/p>\n<p>(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 zul\u00e4ssig ist, sind diese vom Berufungskl\u00e4ger in der Berufungsbegr\u00fcndung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie sp\u00e4ter vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegr\u00fcndung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das versp\u00e4tete Vorbringen nach der freien \u00dcberzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz\u00f6gern w\u00fcrde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67a<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Zur\u00fcckverweisung<\/strong><\/p>\n<p>Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zur\u00fcckverweisung unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Urteil<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnden ist von s\u00e4mtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. \u00a7 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen betr\u00e4gt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde von s\u00e4mtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.<\/p>\n<p>(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgr\u00fcnde abgesehen werden.<br \/>\n(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedr\u00e4ngte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der m\u00fcndlichen Vortr\u00e4ge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schrifts\u00e4tze, Protokolle und andere Unterlagen ist zul\u00e4ssig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.<br \/>\n(4) \u00a7 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. \u00a7 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Ma\u00dfgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgr\u00fcnde bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im \u00dcbrigen sind die \u00a7\u00a7 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 (aufgehoben)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Revisionsverfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschlu\u00df des Bundesarbeitsgerichts nach \u00a7 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. \u00a7 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn<\/p>\n<p>1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat,<\/p>\n<p>2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder<\/p>\n<p>3. ein absoluter Revisionsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r geltend gemacht wird und vorliegt.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.<\/p>\n<p>(4) Gegen Urteile, durch die \u00fcber die Anordnung, Ab\u00e4nderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verf\u00fcgung entschieden wird, ist die Revision nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung \u00fcber die Revision mit Ausnahme des \u00a7 566 entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die Vorschriften des \u00a7 49 Abs. 1, der \u00a7\u00a7 50, 52 und 53, des \u00a7 57 Abs. 2, des \u00a7 61 Abs. 2 und des \u00a7 63 dieses Gesetzes \u00fcber Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, \u00d6ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, g\u00fctliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und \u00dcbersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des \u00a7 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes \u00fcber die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverk\u00fcndung gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72a Nichtzulassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbst\u00e4ndig durch Beschwerde angefochten werden.<\/p>\n<p>(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollst\u00e4ndiger Form abgefa\u00dften Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigef\u00fcgt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.<\/p>\n<p>(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollst\u00e4ndiger Form abgefa\u00dften Urteils zu begr\u00fcnden. Die Begr\u00fcndung muss enthalten:<\/p>\n<p>1. die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,<\/p>\n<p>2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder<\/p>\n<p>3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach \u00a7 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.<\/p>\n<p>(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des \u00a7 719 Abs. 2 und 3 der Zivilproze\u00dfordnung sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer \u00c4nderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschlu\u00df, der ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begr\u00fcndet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begr\u00fcndung beigef\u00fcgt werden. Von einer Begr\u00fcndung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet w\u00e4re, zur Kl\u00e4rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist.<\/p>\n<p>(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72b Sofortige Beschwerde wegen versp\u00e4teter Absetzung des Berufungsurteils<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen f\u00fcnf Monaten nach der Verk\u00fcndung vollst\u00e4ndig abgefasst und mit den Unterschriften s\u00e4mtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben worden ist. \u00a7 72a findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begr\u00fcnden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf von f\u00fcnf Monaten nach der Verk\u00fcndung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. \u00a7 9 Abs. 5 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erkl\u00e4rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann nur damit begr\u00fcndet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von f\u00fcnf Monaten nach der Verk\u00fcndung noch nicht vollst\u00e4ndig abgefasst und mit den Unterschriften s\u00e4mtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben worden ist.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergehen kann. Dem Beschluss soll eine kurze Begr\u00fcndung beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>(5) Ist die sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckzuverweisen. Die Zur\u00fcckverweisung kann an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Revisionsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Revision kann nur darauf gest\u00fctzt werden, da\u00df das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gr\u00fcnde des \u00a7 72b gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 65 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Frist f\u00fcr die Einlegung der Revision betr\u00e4gt einen Monat, die Frist f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollst\u00e4ndiger Form abgefassten Urteils, sp\u00e4testens aber mit Ablauf von f\u00fcnf Monaten nach der Verk\u00fcndung. Die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(2) Die Bestimmung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung mu\u00df unverz\u00fcglich erfolgen. \u00a7 552 Abs. 1 der Zivilproze\u00dfordnung bleibt unber\u00fchrt. Die Verwerfung der Revision ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergeht durch Beschlu\u00df des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75 Urteil<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Wirksamkeit der Verk\u00fcndung des Urteils ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abh\u00e4ngig. Wird ein Urteil in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter verk\u00fcndet, so ist die Urteilsformel vorher von s\u00e4mtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.<\/p>\n<p>(2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnden ist von s\u00e4mtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76 Sprungrevision<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter \u00dcbergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachtr\u00e4glich durch Beschlu\u00df zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollst\u00e4ndiger Form abgefa\u00dften Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft<\/p>\n<p>1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifvertr\u00e4gen oder \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich \u00fcber den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder<\/p>\n<p>3. zwischen tariff\u00e4higen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Ma\u00dfnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschlie\u00dflich des hiermit im Zusammenhang stehenden Bet\u00e4tigungsrechts der Vereinigungen handelt.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.<\/p>\n<p>(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschlu\u00df ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war. L\u00e4\u00dft das Arbeitsgericht die Revision durch Beschlu\u00df zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.<\/p>\n<p>(4) Die Revision kann nicht auf M\u00e4ngel des Verfahrens gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.<\/p>\n<p>(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcck, so kann die Zur\u00fcckverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht erfolgen, das f\u00fcr die Berufung zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re. In diesem Falle gelten f\u00fcr das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grunds\u00e4tze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsm\u00e4\u00dfig eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht anh\u00e4ngig geworden w\u00e4re. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Gesch\u00e4ftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Gesch\u00e4ftsstelle des Arbeitsgerichts unverz\u00fcglich Nachricht zu geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 Revisionsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzul\u00e4ssig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. F\u00fcr die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten \u00a7 72 Absatz 2 und \u00a7 72a entsprechend. \u00dcber die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung \u00fcber die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78 Beschwerdeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die f\u00fcr die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte ma\u00dfgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. F\u00fcr die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt \u00a7 72 Abs. 2 entsprechend. \u00dcber die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, \u00fcber die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die R\u00fcge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuf\u00fchren, wenn<\/p>\n<p>1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und<\/p>\n<p>2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Geh\u00f6r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.<\/p>\n<p>Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die R\u00fcge nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Die R\u00fcge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die R\u00fcge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die R\u00fcge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die R\u00fcge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.<\/p>\n<p>(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<\/p>\n<p>(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu pr\u00fcfen, ob die R\u00fcge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die R\u00fcge als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Ist die R\u00fcge unbegr\u00fcndet, weist das Gericht sie zur\u00fcck. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>(5) Ist die R\u00fcge begr\u00fcndet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortf\u00fchrt, soweit dies aufgrund der R\u00fcge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zur\u00fcckversetzt, in der es sich vor dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung befand. \u00a7 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrifts\u00e4tze eingereicht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(6) Die Entscheidungen nach den Abs\u00e4tzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die R\u00fcge als unzul\u00e4ssig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.<\/p>\n<p>(7) \u00a7 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Abs\u00e4tze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>F\u00fcnfter Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Wiederaufnahme des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung \u00fcber die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten nach \u00a7 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf M\u00e4ngel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umst\u00e4nde, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschlie\u00dfen, gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1965\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1971\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1971&text=Dritter+Teil.+Verfahren+vor+den+Gerichten+f%C3%BCr+Arbeitssachen.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1971&title=Dritter+Teil.+Verfahren+vor+den+Gerichten+f%C3%BCr+Arbeitssachen.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1971&description=Dritter+Teil.+Verfahren+vor+den+Gerichten+f%C3%BCr+Arbeitssachen.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen Erster Abschnitt Urteilsverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1971\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1971","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1971","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1971"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1971\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1972,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1971\/revisions\/1972"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1971"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1971"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1971"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}