{"id":1969,"date":"2021-06-25T07:49:03","date_gmt":"2021-06-25T07:49:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1969"},"modified":"2021-06-25T07:49:03","modified_gmt":"2021-06-25T07:49:03","slug":"zweiter-teil-aufbau-der-gerichte-fuer-arbeitssachen-arbeitsgerichtsgesetz-arbgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1969","title":{"rendered":"Zweiter Teil. Aufbau der Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Teil<br \/>\nAufbau der Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen<br \/>\n<strong>Erster Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Arbeitsgerichte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Errichtung und Organisation<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den L\u00e4ndern werden Arbeitsgerichte errichtet.<!--more--><\/p>\n<p>(2) Durch Gesetz werden angeordnet<\/p>\n<p>1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;<br \/>\n2. die Verlegung eines Gerichtssitzes;<br \/>\n3. \u00c4nderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;<br \/>\n4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht f\u00fcr die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte;<br \/>\n5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten;<br \/>\n6. der \u00dcbergang anh\u00e4ngiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Ma\u00dfnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zust\u00e4ndigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.<\/p>\n<p>(3) Mehrere L\u00e4nder k\u00f6nnen die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken \u00fcber die Landesgrenzen hinaus, auch f\u00fcr einzelne Sachgebiete, vereinbaren.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde kann anordnen, da\u00df au\u00dferhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, da\u00df Gerichtstage au\u00dferhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die Landesregierung kann die Erm\u00e4chtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die f\u00fcr das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Verwaltung und Dienstaufsicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gesch\u00e4fte der Verwaltung und Dienstaufsicht f\u00fchrt die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde. Vor Erla\u00df allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in \u00a7 14 Abs. 5 genannten Verb\u00e4nde zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Gesch\u00e4fte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Pr\u00e4sidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen \u00fcbertragen. Die Landesregierung kann die Erm\u00e4chtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Zusammensetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur H\u00e4lfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.<\/p>\n<p>(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber t\u00e4tig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Bildung von Kammern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde bestimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Pr\u00e4sidentin oder den Pr\u00e4sidenten des Landesarbeitsgerichts \u00fcbertragen. Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in \u00a7 14 Absatz 5 genannten Verb\u00e4nde zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Soweit ein Bed\u00fcrfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung f\u00fcr die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. Die Zust\u00e4ndigkeit einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung f\u00fcr eine sachdienliche F\u00f6rderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckm\u00e4\u00dfig ist. Die Rechtsverordnungen auf Grund der S\u00e4tze 1 und 2 treffen Regelungen zum \u00dcbergang anh\u00e4ngiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckm\u00e4\u00dfig sind und sich die Zust\u00e4ndigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. \u00a7 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die Landesregierung kann die Erm\u00e4chtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Ernennung der Vorsitzenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde nach Beratung mit einem Ausschu\u00df entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.<\/p>\n<p>(2) Der Ausschu\u00df ist von der zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde zu errichten. Ihm m\u00fcssen in gleichem Verh\u00e4ltnis Vertreter der in \u00a7 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(4) &#8211; (6) (weggefallen)<\/p>\n<p>(7) Bei den Arbeitsgerichten k\u00f6nnen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 St\u00e4ndige Vertretung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Pr\u00e4sidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der st\u00e4ndigen Vertretung des Vorsitzenden.<\/p>\n<p>(2) Wird an einem Arbeitsgericht die vor\u00fcbergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts n\u00f6tig, so beauftragt das Pr\u00e4sidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks l\u00e4ngstens f\u00fcr zwei Monate mit der Vertretung. In Eilf\u00e4llen kann an Stelle des Pr\u00e4sidiums der Pr\u00e4sident des Landesarbeitsgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von f\u00fcnf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Erm\u00e4chtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verh\u00e4ltnis unter billiger Ber\u00fccksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zust\u00e4ndigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbst\u00e4ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in \u00a7 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten K\u00f6rperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Voraussetzungen f\u00fcr die Berufung als ehrenamtlicher Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts t\u00e4tig sind oder wohnen.<\/p>\n<p>(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,<\/p>\n<p>1. wer infolge Richterspruchs die F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter nicht besitzt oder wegen einer vors\u00e4tzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;<\/p>\n<p>2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter zur Folge haben kann;<\/p>\n<p>3. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.<\/p>\n<p>Personen, die in Verm\u00f6gensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.<\/p>\n<p>(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts f\u00fcr Arbeitssachen d\u00fcrfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.<\/p>\n<p>(4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem h\u00f6heren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im h\u00f6heren Rechtszug. Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht f\u00fcr Arbeitssachen berufen werden.<\/p>\n<p>(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung f\u00fcr die Berufung nachtr\u00e4glich bekannt oder f\u00e4llt eine Voraussetzung nachtr\u00e4glich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zust\u00e4ndigen Stelle (\u00a7 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. \u00dcber den Antrag entscheidet die vom Pr\u00e4sidium f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu h\u00f6ren. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die nach Satz 2 zust\u00e4ndige Kammer kann anordnen, da\u00df der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung \u00fcber die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.<\/p>\n<p>(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, da\u00df die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vor\u00fcbergehend oder regelm\u00e4\u00dfig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>(2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber k\u00f6nnen auch berufen werden<\/p>\n<p>1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;<\/p>\n<p>2. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter oder Personalleiter, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist;<\/p>\n<p>3. bei dem Bund, den L\u00e4ndern, den Gemeinden, den Gemeindeverb\u00e4nden und anderen K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts Beamte und Angestellte nach n\u00e4herer Anordnung der zust\u00e4ndigen obersten Bundes- oder Landesbeh\u00f6rde;<\/p>\n<p>4. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschl\u00fcssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.<\/p>\n<p>(2) Den Arbeitnehmern stehen f\u00fcr die Berufung als ehrenamtliche Richter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbst\u00e4ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschl\u00fcssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Gleiches gilt f\u00fcr Bevollm\u00e4chtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile s\u00e4mtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln und wenn die juristische Person ausschlie\u00dflich die Rechtsberatung und Proze\u00dfvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,<\/p>\n<p>1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;<\/p>\n<p>2. wer aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden daran gehindert ist, das Amt ordnungsgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben;<\/p>\n<p>3. wer durch ehrenamtliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, da\u00df ihm die \u00dcbernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;<\/p>\n<p>4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht f\u00fcr Arbeitssachen t\u00e4tig gewesen ist;<\/p>\n<p>5. wer glaubhaft macht, da\u00df ihm wichtige Gr\u00fcnde, insbesondere die F\u00fcrsorge f\u00fcr seine Familie, die Aus\u00fcbung des Amtes in besonderem Ma\u00df erschweren.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zust\u00e4ndige Stelle (\u00a7 20). Die Entscheidung ist endg\u00fcltig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 25 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Niemand darf in der \u00dcbernahme oder Aus\u00fcbung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschr\u00e4nkt oder wegen der \u00dcbernahme oder Aus\u00fcbung des Amtes benachteiligt werden.<\/p>\n<p>(2) Wer einen anderen in der \u00dcbernahme oder Aus\u00fcbung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschr\u00e4nkt oder wegen der \u00dcbernahme oder Aus\u00fcbung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter<\/strong><\/p>\n<p>Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zust\u00e4ndigen Stelle (\u00a7 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. \u00a7 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter<\/strong><\/p>\n<p>Die vom Pr\u00e4sidium f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erf\u00fcllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne gen\u00fcgende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen. Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu h\u00f6ren. Die Entscheidung ist endg\u00fcltig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Ausschu\u00df der ehrenamtlichen Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschu\u00df der ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gew\u00e4hlt werden. Der Ausschu\u00df tagt unter der Leitung des aufsichtf\u00fchrenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienst\u00e4ltesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts.<\/p>\n<p>(2) Der Ausschu\u00df ist vor der Bildung von Kammern, vor der Gesch\u00e4ftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen \u00fcber die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen m\u00fcndlich oder schriftlich zu h\u00f6ren. Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht f\u00fchrenden Stellen (\u00a7 15) W\u00fcnsche der ehrenamtlichen Richter \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Besetzung der Fachkammern<\/strong><\/p>\n<p>Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, f\u00fcr die die Fachkammer gebildet ist. Werden f\u00fcr Streitigkeiten der in \u00a7 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern gebildet, so d\u00fcrfen ihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angeh\u00f6ren. Wird die Zust\u00e4ndigkeit einer Fachkammer gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, f\u00fcr deren Bezirke die Fachkammer zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Gesch\u00e4ftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 2 aufstellt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der N\u00e4he wohnen oder ihren Dienstsitz haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 32 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Landesarbeitsgerichte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Errichtung und Organisation<\/strong><\/p>\n<p>In den L\u00e4ndern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. \u00a7 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Verwaltung und Dienstaufsicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gesch\u00e4fte der Verwaltung und Dienstaufsicht f\u00fchrt die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Gesch\u00e4fte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Pr\u00e4sidenten des Landesarbeitsgerichts \u00fcbertragen. Die Landesregierung kann die Erm\u00e4chtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Pr\u00e4sidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur H\u00e4lfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.<\/p>\n<p>(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber t\u00e4tig.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde bestimmt die Zahl der Kammern. \u00a7 17 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Vorsitzende<\/strong><\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde nach Anh\u00f6rung der in \u00a7 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Ehrenamtliche Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die ehrenamtlichen Richter m\u00fcssen das drei\u00dfigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens f\u00fcnf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts f\u00fcr Arbeitssachen gewesen sein.<\/p>\n<p>(2) Im \u00fcbrigen gelten f\u00fcr die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie f\u00fcr die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die \u00a7\u00a7 20 bis 28 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Ausschu\u00df der ehrenamtlichen Richter<\/strong><\/p>\n<p>Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschu\u00df der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des \u00a7 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter<\/strong><\/p>\n<p>Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Gesch\u00e4ftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gem\u00e4\u00df \u00a7 38 Satz 2 aufstellt. \u00a7 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Bundesarbeitsgericht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Errichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.<\/p>\n<p>(1a) (weggefallen)<\/p>\n<p>(2) Die Gesch\u00e4fte der Verwaltung und Dienstaufsicht f\u00fchrt das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Gesch\u00e4fte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Pr\u00e4sidenten des Bundesarbeitsgerichts \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Zusammensetzung, Senate<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Pr\u00e4sidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur H\u00e4lfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.<\/p>\n<p>(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber t\u00e4tig.<\/p>\n<p>(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Bundesrichter<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Berufung der Bundesrichter (Pr\u00e4sident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zust\u00e4ndiges Ministerium im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz.<\/p>\n<p>(2) Die zu berufenden Personen m\u00fcssen das f\u00fcnfunddrei\u00dfigste Lebensjahr vollendet haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Ehrenamtliche Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verh\u00e4ltnis unter billiger Ber\u00fccksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbst\u00e4ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die f\u00fcr das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in \u00a7 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten K\u00f6rperschaften eingereicht worden sind.<\/p>\n<p>(2) Die ehrenamtlichen Richter m\u00fcssen das f\u00fcnfunddrei\u00dfigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und sollen mindestens f\u00fcnf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts f\u00fcr Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen l\u00e4ngere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber t\u00e4tig gewesen sein.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie f\u00fcr die Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind im \u00fcbrigen die Vorschriften der \u00a7\u00a7 21 bis 28 und des \u00a7 31 entsprechend anzuwenden mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df die in \u00a7 21 Abs. 5, \u00a7 27 Satz 2 und \u00a7 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch den vom Pr\u00e4sidium f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr im voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Anh\u00f6rung der ehrenamtlichen Richter, Gesch\u00e4ftsordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bevor zu Beginn des Gesch\u00e4ftsjahrs die Gesch\u00e4fte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Gro\u00dfen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebens\u00e4ltesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Der Gesch\u00e4ftsgang wird durch eine Gesch\u00e4ftsordnung geregelt, die das Pr\u00e4sidium beschlie\u00dft. Absatz 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Gro\u00dfer Senat<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Gro\u00dfer Senat gebildet.<\/p>\n<p>(2) Der Gro\u00dfe Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Gro\u00dfen Senats abweichen will.<\/p>\n<p>(3) Eine Vorlage an den Gro\u00dfen Senat ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erkl\u00e4rt hat, da\u00df er an seiner Rechtsauffassung festh\u00e4lt. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer \u00c4nderung des Gesch\u00e4ftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befa\u00dft werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan f\u00fcr den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zust\u00e4ndig w\u00e4re. \u00dcber die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschlu\u00df in der f\u00fcr Urteile erforderlichen Besetzung.<\/p>\n<p>(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung dem Gro\u00dfen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(5) Der Gro\u00dfe Senat besteht aus dem Pr\u00e4sidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Pr\u00e4sident nicht den Vorsitz f\u00fchrt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einer Verhinderung des Pr\u00e4sidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angeh\u00f6rt, an seine Stelle.<\/p>\n<p>(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Pr\u00e4sidium f\u00fcr ein Gesch\u00e4ftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Gro\u00dfen Senat f\u00fchrt der Pr\u00e4sident, bei Verhinderung das dienst\u00e4lteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n<p>(7) Der Gro\u00dfe Senat entscheidet nur \u00fcber die Rechtsfrage. Er kann ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache f\u00fcr den erkennenden Senat bindend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1965\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1969\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1969&text=Zweiter+Teil.+Aufbau+der+Gerichte+f%C3%BCr+Arbeitssachen.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1969&title=Zweiter+Teil.+Aufbau+der+Gerichte+f%C3%BCr+Arbeitssachen.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1969&description=Zweiter+Teil.+Aufbau+der+Gerichte+f%C3%BCr+Arbeitssachen.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Zweiter Teil Aufbau der Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen Erster Abschnitt Arbeitsgerichte \u00a7 14 Errichtung und Organisation (1) In den L\u00e4ndern werden Arbeitsgerichte errichtet. 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