{"id":1967,"date":"2021-06-25T07:42:42","date_gmt":"2021-06-25T07:42:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1967"},"modified":"2021-06-25T07:42:42","modified_gmt":"2021-06-25T07:42:42","slug":"erster-teil-allgemeine-vorschriften-arbeitsgerichtsgesetz-arbgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1967","title":{"rendered":"Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Erster Teil<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen<\/strong><\/p>\n<p>Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen &#8211; \u00a7\u00a7 2 bis 3 &#8211; wird ausge\u00fcbt durch die Arbeitsgerichte &#8211; \u00a7\u00a7 14 bis 31<!--more--> -, die Landesarbeitsgerichte &#8211; \u00a7\u00a7 33 bis 39 &#8211; und das Bundesarbeitsgericht &#8211; \u00a7\u00a7 40 bis 45 &#8211; (Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Zust\u00e4ndigkeit im Urteilsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen sind ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n<p>1. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifvertr\u00e4gen oder \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertr\u00e4gen;<\/p>\n<p>2. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariff\u00e4higen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Ma\u00dfnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschlie\u00dflich des hiermit im Zusammenhang stehenden Bet\u00e4tigungsrechts der Vereinigungen handelt;<\/p>\n<p>3. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern<\/p>\n<p>a) aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis;<br \/>\nb) \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses;<br \/>\nc) aus Verhandlungen \u00fcber die Eingehung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses und aus dessen Nachwirkungen;<br \/>\nd) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis im Zusammenhang stehen;<br \/>\ne) \u00fcber Arbeitspapiere;<\/p>\n<p>4. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und<\/p>\n<p>a) Arbeitgebern \u00fcber Anspr\u00fcche, die mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;<\/p>\n<p>b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach \u00a7 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchf\u00fchren, \u00fcber Anspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis oder Anspr\u00fcche, die mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,<\/p>\n<p>soweit nicht die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;<\/p>\n<p>5. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Tr\u00e4ger der Insolvenzsicherung \u00fcber Anspr\u00fcche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;<\/p>\n<p>6. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;<\/p>\n<p>7. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Tr\u00e4gern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;<\/p>\n<p>8. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tr\u00e4gern des freiwilligen sozialen oder \u00f6kologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;<\/p>\n<p>8a. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Tr\u00e4gern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;<\/p>\n<p>9. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis im Zusammenhang stehen;<\/p>\n<p>10. b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkst\u00e4tten f\u00fcr behinderte Menschen und den Tr\u00e4gern der Werkst\u00e4tten aus den in \u00a7 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmer\u00e4hnlichen Rechtsverh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p>(2) Die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen sind auch zust\u00e4ndig f\u00fcr b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,<\/p>\n<p>a) die ausschlie\u00dflich Anspr\u00fcche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Verg\u00fctung f\u00fcr eine Arbeitnehmererfindung oder f\u00fcr einen technischen Verbesserungsvorschlag nach \u00a7 20 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;<\/p>\n<p>b) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverh\u00e4ltnissen ausschlie\u00dflich Anspr\u00fcche auf Leistung einer vereinbarten Verg\u00fctung zum Gegenstand haben.<\/p>\n<p>(3) Vor die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen k\u00f6nnen auch nicht unter die Abs\u00e4tze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anh\u00e4ngigen oder gleichzeitig anh\u00e4ngig werdenden b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und f\u00fcr seine Geltendmachung nicht die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.<\/p>\n<p>(4) Auf Grund einer Vereinbarung k\u00f6nnen auch b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen gebracht werden.<br \/>\n(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2a Zust\u00e4ndigkeit im Beschlu\u00dfverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen sind ferner ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach seinen \u00a7\u00a7 119 bis 121 die Zust\u00e4ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;<\/p>\n<p>2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschu\u00dfgesetz, soweit nicht f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach seinen \u00a7\u00a7 34 bis 36 die Zust\u00e4ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;<\/p>\n<p>3. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungserg\u00e4nzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit \u00fcber die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und \u00fcber ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach \u00a7 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;<\/p>\n<p>3a. Angelegenheiten aus den \u00a7\u00a7 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>3b. Angelegenheiten aus dem Gesetz \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te, soweit nicht f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach seinen \u00a7\u00a7 43 bis 45 die Zust\u00e4ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;<\/p>\n<p>3c. Angelegenheiten aus \u00a7 51 des Berufsbildungsgesetzes;<\/p>\n<p>3d. Angelegenheiten aus \u00a7 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;<\/p>\n<p>3e. Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der \u00a7\u00a7 45 und 46 und nach den \u00a7\u00a7 34 bis 39 nur insoweit, als \u00fcber die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach \u00a7 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;<\/p>\n<p>3f. Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der \u00a7\u00a7 47 und 48 und nach den \u00a7\u00a7 34 bis 39 nur insoweit, als \u00fcber die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;<\/p>\n<p>3g. Angelegenheiten aus dem Gesetz \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der \u00a7\u00a7 34 und 35 und nach den \u00a7\u00a7 23 bis 28 nur insoweit, als \u00fcber die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach \u00a7 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;<\/p>\n<p>4. die Entscheidung \u00fcber die Tariff\u00e4higkeit und die Tarifzust\u00e4ndigkeit einer Vereinigung;<\/p>\n<p>5. die Entscheidung \u00fcber die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung nach \u00a7 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach \u00a7 7 oder \u00a7 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach \u00a7 3a des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes;<\/p>\n<p>6. die Entscheidung \u00fcber den nach \u00a7 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.<\/p>\n<p>(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlu\u00dfverfahren statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zust\u00e4ndigkeit in sonstigen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>Die in den \u00a7\u00a7 2 und 2a begr\u00fcndete Zust\u00e4ndigkeit besteht auch in den F\u00e4llen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person gef\u00fchrt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Ausschlu\u00df der Arbeitsgerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des \u00a7 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 101 bis 110 ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Begriff des Arbeitnehmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch\u00e4ftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Besch\u00e4ftigten und die ihnen Gleichgestellten (\u00a7 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. M\u00e4rz 1951 &#8211; Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst\u00e4ndigkeit als arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.<\/p>\n<p>(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis geh\u00f6ren, f\u00fcr den nach \u00a7 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie w\u00e4hrend der letzten sechs Monate des Vertragsverh\u00e4ltnisses, bei k\u00fcrzerer Vertragsdauer w\u00e4hrend dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverh\u00e4ltnisses an Verg\u00fctung einschlie\u00dflich Provision und Ersatz f\u00fcr im regelm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz k\u00f6nnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Verg\u00fctungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverh\u00e4ltnissen anpassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Besetzung der Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.<\/p>\n<p>(2) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6a Allgemeine Vorschriften \u00fcber das Pr\u00e4sidium und die Gesch\u00e4ftsverteilung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Ma\u00dfgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:<\/p>\n<p>1. Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Pr\u00e4sidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Pr\u00e4sidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Pr\u00e4sident dieses Gerichts.<\/p>\n<p>2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Pr\u00e4sidiums durch den Pr\u00e4sidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.<\/p>\n<p>3. Der aufsichtf\u00fchrende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.<\/p>\n<p>4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchk\u00f6rpern angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte f\u00fchren die Berufsrichter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Gesch\u00e4ftsstelle, Aufbringung der Mittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei jedem Gericht f\u00fcr Arbeitssachen wird eine Gesch\u00e4ftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Gesch\u00e4ftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz. Die Einrichtung der Gesch\u00e4ftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte tr\u00e4gt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts tr\u00e4gt der Bund.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Gang des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zust\u00e4ndig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 64 Abs. 1 statt.<\/p>\n<p>(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 72 Abs. 1 statt.<\/p>\n<p>(4) Gegen die Beschl\u00fcsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlu\u00dfverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 87 statt.<\/p>\n<p>(5) Gegen die Beschl\u00fcsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlu\u00dfverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 92 statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Verfahren ist in allen Rechtsz\u00fcgen zu beschleunigen.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes \u00fcber Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, \u00fcber die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, \u00fcber die Gerichtssprache, \u00fcber die Wahrnehmung richterlicher Gesch\u00e4fte durch Referendare und \u00fcber Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtsz\u00fcgen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Ma\u00dfgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften \u00fcber die Wahrnehmung der Gesch\u00e4fte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtsz\u00fcgen entsprechend. Als Rechtspfleger k\u00f6nnen nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerpr\u00fcfung oder die Pr\u00fcfung f\u00fcr den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.<\/p>\n<p>(4) Zeugen und Sachverst\u00e4ndige erhalten eine Entsch\u00e4digung oder Verg\u00fctung nach dem Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetz.<\/p>\n<p>(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung \u00fcber das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist f\u00fcr ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte \u00fcber das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zul\u00e4ssig, au\u00dfer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge h\u00f6herer Gewalt unm\u00f6glich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, da\u00df ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; \u00a7 234 Abs. 1, 2 und \u00a7 236 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung gelten f\u00fcr den Fall h\u00f6herer Gewalt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Parteif\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>Parteif\u00e4hig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschl\u00fcsse solcher Verb\u00e4nde; in den F\u00e4llen des \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungserg\u00e4nzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem \u00a7 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem \u00a7 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteif\u00e4hig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den F\u00e4llen des \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbeh\u00f6rde des Bundes oder derjenigen L\u00e4nder, auf deren Bereich sich die T\u00e4tigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteif\u00e4hig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den F\u00e4llen des \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbeh\u00f6rde des Bundes oder die oberste Arbeitsbeh\u00f6rde eines Landes, soweit ihr nach \u00a7 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte \u00fcbertragen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Prozessvertretung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Parteien k\u00f6nnen vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst f\u00fchren. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, m\u00fcssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollm\u00e4chtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gl\u00e4ubigers befugt w\u00e4ren oder eine Forderung einziehen, deren urspr\u00fcnglicher Gl\u00e4ubiger sie sind.<\/p>\n<p>(2) Die Parteien k\u00f6nnen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollm\u00e4chtigten vertreten lassen. Dar\u00fcber hinaus sind als Bevollm\u00e4chtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur<\/p>\n<p>1. Besch\u00e4ftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (\u00a7 15 des Aktiengesetzes); Beh\u00f6rden und juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts einschlie\u00dflich der von ihnen zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl\u00fcsse k\u00f6nnen sich auch durch Besch\u00e4ftigte anderer Beh\u00f6rden oder juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts einschlie\u00dflich der von ihnen zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl\u00fcsse vertreten lassen,<\/p>\n<p>2. vollj\u00e4hrige Familienangeh\u00f6rige (\u00a7 15 der Abgabenordnung, \u00a7 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Bef\u00e4higung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen T\u00e4tigkeit steht,<\/p>\n<p>3. selbst\u00e4ndige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung f\u00fcr ihre Mitglieder,<\/p>\n<p>4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschl\u00fcsse solcher Verb\u00e4nde f\u00fcr ihre Mitglieder oder f\u00fcr andere Verb\u00e4nde oder Zusammenschl\u00fcsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,<\/p>\n<p>5. juristische Personen, deren Anteile s\u00e4mtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschlie\u00dflich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verb\u00e4nde oder Zusammenschl\u00fcsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchf\u00fchrt, und wenn die Organisation f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Bevollm\u00e4chtigten haftet.<\/p>\n<p>Bevollm\u00e4chtigte, die keine nat\u00fcrlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht weist Bevollm\u00e4chtigte, die nicht nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zur\u00fcck. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollm\u00e4chtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollm\u00e4chtigten sind bis zu seiner Zur\u00fcckweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollm\u00e4chtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverh\u00e4ltnis sachgerecht darzustellen.<\/p>\n<p>(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht m\u00fcssen sich die Parteien, au\u00dfer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle vorgenommen werden k\u00f6nnen, durch Prozessbevollm\u00e4chtigte vertreten lassen. Als Bevollm\u00e4chtigte sind au\u00dfer Rechtsanw\u00e4lten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese m\u00fcssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Bef\u00e4higung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Ma\u00dfgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Richter d\u00fcrfen nicht als Bevollm\u00e4chtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angeh\u00f6ren. Ehrenamtliche Richter d\u00fcrfen, au\u00dfer in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchk\u00f6rper auftreten, dem sie angeh\u00f6ren. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) In der Verhandlung k\u00f6nnen die Parteien mit Beist\u00e4nden erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst f\u00fchren k\u00f6nnen, als Bevollm\u00e4chtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierf\u00fcr nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ein Bed\u00fcrfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Proze\u00dfkostenhilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung \u00fcber die Prozesskostenhilfe und \u00fcber die grenz\u00fcberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europ\u00e4ischen Union nach der Richtlinie 2003\/8\/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare f\u00fcr die Erkl\u00e4rung der Partei \u00fcber ihre pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse (\u00a7 117 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung) einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Kosten<\/strong><\/p>\n<p>Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbeh\u00f6rden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stellen den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbeh\u00f6rde ist f\u00fcr die Anspr\u00fcche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12a Kostentragungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entsch\u00e4digung wegen Zeitvers\u00e4umnis und auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Zuziehung eines Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten oder Beistands. Vor Abschlu\u00df der Vereinbarung \u00fcber die Vertretung ist auf den Ausschlu\u00df der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, da\u00df der Kl\u00e4ger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.<\/p>\n<p>(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach \u00a7 92 Abs. 1 der Zivilproze\u00dfordnung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der au\u00dfergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden w\u00e4re. Anspr\u00fcche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tats\u00e4chlich erwachsen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Rechtshilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen Rechtshilfe. Ist die Amtshandlung au\u00dferhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes \u00fcber Rechtshilfe und des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz \u00fcber verfahrens\u00fcbergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Internationale Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung \u00fcber die justizielle Zusammenarbeit in der Europ\u00e4ischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1965\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1967\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1967&text=Erster+Teil.+Allgemeine+Vorschriften.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1967&title=Erster+Teil.+Allgemeine+Vorschriften.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1967&description=Erster+Teil.+Allgemeine+Vorschriften.+Arbeitsgerichtsgesetz+%28ArbGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Erster Teil Allgemeine Vorschriften \u00a7 1 Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen &#8211; \u00a7\u00a7 2 bis 3 &#8211; wird ausge\u00fcbt durch die Arbeitsgerichte &#8211; \u00a7\u00a7 14 bis 31 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1967\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1967","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1967","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1967"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1967\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1968,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1967\/revisions\/1968"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1967"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1967"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1967"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}