{"id":1962,"date":"2021-06-24T15:10:17","date_gmt":"2021-06-24T15:10:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1962"},"modified":"2021-06-24T15:11:25","modified_gmt":"2021-06-24T15:11:25","slug":"gesetz-ueber-das-apothekenwesen-apothekengesetz-apog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1962","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber das Apothekenwesen (Apothekengesetz &#8211; ApoG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 19d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erster Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Die Erlaubnis<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den Apotheken obliegt die im \u00f6ffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Arzneimittelversorgung der Bev\u00f6lkerung.<\/p>\n<p>(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis gilt nur f\u00fcr den Apotheker, dem sie erteilt ist, und f\u00fcr die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten R\u00e4ume.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller<\/p>\n<p>1. (weggefallen)<\/p>\n<p>2. voll gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist;<\/p>\n<p>3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;<\/p>\n<p>4. die f\u00fcr den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit besitzt; dies ist nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverl\u00e4ssigkeit des Antragstellers in bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn f\u00fcr die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn er sich durch gr\u00f6bliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Apothekenbetriebsordnung oder die f\u00fcr die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverl\u00e4ssig erwiesen hat;<\/p>\n<p>4a.<\/p>\n<p>5. die eidesstattliche Versicherung abgibt, da\u00df er keine Vereinbarungen getroffen hat, die gegen \u00a7 8 Satz 2, \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 10 oder \u00a7 11 versto\u00dfen, und den Kauf- oder Pachtvertrag \u00fcber die Apotheke sowie auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auch andere Vertr\u00e4ge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorlegt;<\/p>\n<p>6. nachweist, da\u00df er im Falle der Erteilung der Erlaubnis \u00fcber die nach der Apothekenbetriebsordnung (\u00a7 21) vorgeschriebenen R\u00e4ume verf\u00fcgen wird;<\/p>\n<p>7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgem\u00e4\u00df zu leiten;<\/p>\n<p>8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort er in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europ\u00e4ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger\u00e4umt haben, eine oder mehrere Apotheken betreibt.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbierten Antragsteller, der nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 der Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Pr\u00fcfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie f\u00fcr eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.<\/p>\n<p>(2a) Absatz 2 gilt nicht f\u00fcr approbierte Antragsteller, deren f\u00f6rmliche Qualifikationen bereits durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden f\u00fcr andere Zwecke anerkannt wurden und die tats\u00e4chlich und rechtm\u00e4\u00dfig die beruflichen T\u00e4tigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausge\u00fcbt haben.<\/p>\n<p>(3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation oder nach Erteilung eines nach \u00a7 4 Abs. 1a bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung der pharmazeutischen Pr\u00fcfung gleichwertigen Diploms, Pr\u00fcfungszeugnisses oder sonstigen Bef\u00e4higungsnachweises mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche T\u00e4tigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europ\u00e4ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger\u00e4umt haben, gelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n<p>(4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer \u00f6ffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. der Antragsteller die Voraussetzungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 f\u00fcr jede der beantragten Apotheken erf\u00fcllt und<\/p>\n<p>2. die von ihm zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien St\u00e4dten liegen.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr den Betrieb mehrerer \u00f6ffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Ma\u00dfgaben entsprechend:<\/p>\n<p>1. Der Betreiber hat eine der Apotheken (Hauptapotheke) pers\u00f6nlich zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat der Betreiber schriftlich einen Apotheker als Verantwortlichen zu benennen, der die Verpflichtungen zu erf\u00fcllen hat, wie sie in diesem Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung f\u00fcr Apothekenleiter festgelegt sind.<\/p>\n<p>Soll die Person des Verantwortlichen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ge\u00e4ndert werden, so ist dies der Beh\u00f6rde von dem Betreiber zwei Wochen vor der \u00c4nderung schriftlich anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person des Verantwortlichen muss die \u00c4nderungsanzeige nach Satz 2 unverz\u00fcglich erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><\/p>\n<p>Die Erlaubnis erlischt<\/p>\n<p>1. durch Tod;<\/p>\n<p>2. durch Verzicht;<\/p>\n<p>3. durch R\u00fccknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach \u00a7 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;<\/p>\n<p>4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann die Frist verl\u00e4ngern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<\/p>\n<p>5. (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnis ist zur\u00fcckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach \u00a7 2 nicht vorgelegen hat.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtr\u00e4glich eine der Voraussetzungen nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachtr\u00e4glich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen \u00a7 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 10 oder \u00a7 11 versto\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Apotheke zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p>\n<p>Eine Apotheke darf erst er\u00f6ffnet werden, nachdem die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bescheinigt hat, da\u00df die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><\/p>\n<p>Die Erlaubnis verpflichtet zur pers\u00f6nlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des \u00a7 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach \u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unber\u00fchrt. Die pers\u00f6nliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8<\/strong><\/p>\n<p>Mehrere Personen zusammen k\u00f6nnen eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen F\u00e4llen bed\u00fcrfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Verg\u00fctung f\u00fcr dem Erlaubnisinhaber gew\u00e4hrte Darlehen oder sonst \u00fcberlassene Verm\u00f6genswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietvertr\u00e4ge sind unzul\u00e4ssig. Pachtvertr\u00e4ge \u00fcber Apotheken nach \u00a7 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder Gewinn abh\u00e4ngig ist, gelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Satzes 2. Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten f\u00fcr Apotheken nach \u00a7 2 Abs. 4 entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 8 Satz 2: \u00a7 8 Satz 2 findet auf Beteiligungen und Vereinbarungen, die am 9. August 1980 bestanden und nicht schon wegen der Umgehung der Ziele des Gesetzes unwirksam waren, erst ab 1. Januar 1986 Anwendung (Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber das Apothekenwesen vom 4. August 1980 &#8211; BGBl. I S. 1142). +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verpachtung einer Apotheke oder von Apotheken nach \u00a7 2 Abs. 4 ist nur in folgenden F\u00e4llen zul\u00e4ssig:<\/p>\n<p>1. wenn und solange der Verp\u00e4chter im Besitz der Erlaubnis ist und die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann oder die Erlaubnis wegen des Wegfalls einer der Voraussetzungen nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 7 widerrufen oder durch Widerruf der Approbation wegen des Wegfalls einer der Voraussetzungen nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung erloschen ist;<\/p>\n<p>2. nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers durch seine erbberechtigten Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das j\u00fcngste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet. Ergreift eines dieser Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag verl\u00e4ngert werden, bis es in seiner Person die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Erlaubnis erf\u00fcllen kann;<\/p>\n<p>3. durch den \u00fcberlebenden erbberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat oder der Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft, sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 1 erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit der Verpachtung wird nicht dadurch ber\u00fchrt, da\u00df nach Eintritt der in Satz 1 genannten F\u00e4lle eine Apotheke innerhalb desselben Ortes, in St\u00e4dten innerhalb desselben oder in einen angrenzenden Stadtbezirk, verlegt wird oder da\u00df ihre Betriebsr\u00e4ume ge\u00e4ndert werden. Handelt es sich im Falle der Verlegung oder der Ver\u00e4nderung der Betriebsr\u00e4ume um eine Apotheke, die nach Satz 1 Nr. 1 verpachtet ist, so bedarf der Verp\u00e4chter keiner neuen Erlaubnis. \u00a7 3 Nr. 5 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(1a) Stirbt der Verp\u00e4chter vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten f\u00fcr den P\u00e4chter zulassen, da\u00df das Pachtverh\u00e4ltnis zwischen dem P\u00e4chter und dem Erben f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monaten fortgesetzt wird.<\/p>\n<p>(2) Der P\u00e4chter bedarf der Erlaubnis nach \u00a7 1. Der Pachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothekers nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Dauer der Verpachtung finden auf die Erlaubnis des Verp\u00e4chters \u00a7 3 Nr. 4, \u00a7 4 Abs. 2, soweit sich diese Vorschrift auf \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 6 bezieht, sowie \u00a7 7 Satz 1 keine Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Die nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis ist zur\u00fcckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn nachtr\u00e4glich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. \u00a7 4 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><\/p>\n<p>Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschlie\u00dflich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder H\u00e4ndler oder von Gruppen von solchen zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken d\u00fcrfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit \u00c4rzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgesch\u00e4fte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuf\u00fchrung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten auch f\u00fcr Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.<\/p>\n<p>(1a) Es ist f\u00fcr die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzul\u00e4ssig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und daf\u00fcr f\u00fcr sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer \u00f6ffentlichen Apotheke auf Grund einer Absprache anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des \u00fcblichen Apothekenbetriebes hergestellt worden sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt abgeben.<\/p>\n<p>(2a) Abweichend von Absatz 1 sind Absprachen und Vereinbarungen mit einer \u00e4rztlichen Einrichtung, die auf die Behandlung von Gerinnungsst\u00f6rungen bei H\u00e4mophilie spezialisiert ist, zur Organisation des Notfallvorrats nach \u00a7 43 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes sowie zur unmittelbaren Abgabe der Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsst\u00f6rungen bei H\u00e4mophilie an den anwendenden Arzt zul\u00e4ssig. Die Organisation des Notfallvorrats kann auch durch eine Krankenhausapotheke sichergestellt werden; in diesem Fall darf die Krankenhausapotheke im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsst\u00f6rungen bei H\u00e4mophilie auch an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.<\/p>\n<p>(3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke darf auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer \u00f6ffentlichen Apotheke die im Rahmen seiner Apotheke hergestellten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen an diese \u00f6ffentliche Apotheke oder auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer anderen Krankenhausapotheke an diese Krankenhausapotheke abgeben. Dies gilt entsprechend f\u00fcr den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer \u00f6ffentlichen Apotheke f\u00fcr die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine Krankenhausapotheke oder an eine andere \u00f6ffentliche Apotheke. Eines Vertrages nach \u00a7 14 Abs. 3 oder 4 bedarf es nicht.<\/p>\n<p>(4) Im Falle einer bedrohlichen \u00fcbertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das \u00fcbliche Ma\u00df erheblich \u00fcberschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,<\/p>\n<p>a) findet Absatz 1 keine Anwendung auf Arzneimittel, die von den Gesundheitsbeh\u00f6rden des Bundes oder der L\u00e4nder oder von diesen benannten Stellen nach \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach \u00a7 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden,<\/p>\n<p>b) gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend f\u00fcr Zubereitungen aus von den Gesundheitsbeh\u00f6rden des Bundes oder der L\u00e4nder oder von diesen benannten Stellen bevorrateten Wirkstoffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11a<\/strong><\/p>\n<p>Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis nach \u00a7 2 auf Antrag zu erteilen, wenn er schriftlich oder elektronisch versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis folgende Anforderungen erf\u00fcllen wird:<\/p>\n<p>1. Der Versand wird aus einer \u00f6ffentlichen Apotheke zus\u00e4tzlich zu dem \u00fcblichen Apothekenbetrieb und nach den daf\u00fcr geltenden Vorschriften erfolgen, soweit f\u00fcr den Versandhandel keine gesonderten Vorschriften bestehen.<\/p>\n<p>2. Mit einem Qualit\u00e4tssicherungssystem wird sichergestellt, dass<\/p>\n<p>a) das zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualit\u00e4t und Wirksamkeit erhalten bleibt,<\/p>\n<p>b) das versandte Arzneimittel der Person ausgeliefert wird, die von dem Auftraggeber der Bestellung der Apotheke mitgeteilt wird. Diese Festlegung kann insbesondere die Aush\u00e4ndigung an eine namentlich benannte nat\u00fcrliche Person oder einen benannten Personenkreis beinhalten,<\/p>\n<p>c) die Patientin oder der Patient auf das Erfordernis hingewiesen wird, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme bei der Medikation auftreten und<\/p>\n<p>d) die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgen wird.<\/p>\n<p>3. Es wird sichergestellt, dass<\/p>\n<p>a) innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung das bestellte Arzneimittel versandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verf\u00fcgung steht, es sei denn, es wurde eine andere Absprache mit der Person getroffen, die das Arzneimittel bestellt hat; soweit erkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist versendet werden kann, ist der Besteller in geeigneter Weise davon zu unterrichten,<\/p>\n<p>b) alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden d\u00fcrfen und verf\u00fcgbar sind,<\/p>\n<p>c) f\u00fcr den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln ein geeignetes System zur Meldung solcher Risiken durch Kunden, zur Information der Kunden \u00fcber solche Risiken und zu innerbetrieblichen Abwehrma\u00dfnahmen zur Verf\u00fcgung steht,<\/p>\n<p>d) eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird,<\/p>\n<p>e) ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird und<\/p>\n<p>f) eine Transportversicherung abgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Im Falle des elektronischen Handels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln gilt Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe, dass die Apotheke auch \u00fcber die daf\u00fcr geeigneten Einrichtungen und Ger\u00e4te verf\u00fcgen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11b<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnis nach \u00a7 11a ist zur\u00fcckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach \u00a7 11a nicht vorgelegen hat.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtr\u00e4glich eine der Voraussetzungen nach \u00a7 11a weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Apotheke nicht den Anforderungen des \u00a7 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach \u00a7 21 entsprechend betreibt.<\/p>\n<p>(3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt \u00a7 5 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsgesch\u00e4fte, die ganz oder teilweise gegen \u00a7 8 Satz 2, \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 10 oder \u00a7 11 versto\u00dfen, sind nichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12a<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer \u00f6ffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des \u00a7 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Tr\u00e4ger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schlie\u00dfen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. die \u00f6ffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien St\u00e4dten liegen,<\/p>\n<p>2. die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Arzneimittelversorgung gew\u00e4hrleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur \u00dcberpr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,<\/p>\n<p>3. die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des f\u00fcr die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Besch\u00e4ftigten des Heimes erforderlich sind,<\/p>\n<p>4. der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschr\u00e4nkt und<\/p>\n<p>5. der Vertrag keine Ausschlie\u00dflichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enth\u00e4lt und die Zust\u00e4ndigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.<\/p>\n<p>Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen des Vertrages sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus \u00f6ffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers d\u00fcrfen die Erben die Apotheke f\u00fcr l\u00e4ngstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.<\/p>\n<p>(1a) Stirbt der P\u00e4chter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten f\u00fcr den Verp\u00e4chter zulassen, da\u00df dieser die Apotheke f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monaten durch einen Apotheker verwalten l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>(1b) Der Verwalter bedarf f\u00fcr die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. \u00a7 4 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Der Verwalter ist f\u00fcr die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und der Vorschriften \u00fcber die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Zweigapotheken, Notapotheken<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Tr\u00e4ger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er<\/p>\n<p>1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erf\u00fcllt, und<\/p>\n<p>2. die f\u00fcr Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen R\u00e4ume nachweist.<\/p>\n<p>Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die \u00c4rzte des Krankenhauses \u00fcber Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckm\u00e4\u00dfige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung ber\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis ist zur\u00fcckzunehmen, wenn nachtr\u00e4glich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des \u00a7 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den f\u00fcr die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gr\u00f6blich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.<\/p>\n<p>(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Tr\u00e4ger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(4) Wer als Tr\u00e4ger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach \u00a7 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schlie\u00dfen. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.<\/p>\n<p>(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag \u00fcber die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt:<\/p>\n<p>1. die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Arzneimittelversorgung ist gew\u00e4hrleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen R\u00e4ume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;<\/p>\n<p>2. die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach \u00a7 11a;<\/p>\n<p>3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich ben\u00f6tigt, unverz\u00fcglich und bedarfsgerecht zur Verf\u00fcgung;<\/p>\n<p>4. eine pers\u00f6nliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverz\u00fcglich;<\/p>\n<p>5. die versorgende Apotheke gew\u00e4hrleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckm\u00e4\u00dfige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;<\/p>\n<p>6. der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.<\/p>\n<p>Eine Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ist auch f\u00fcr die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Tr\u00e4gerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. F\u00fcr die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorr\u00e4te des zu versorgenden Krankenhauses nach Ma\u00dfgabe der Apothekenbetriebsordnung zu \u00fcberpr\u00fcfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter M\u00e4ngel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der f\u00fcr die Apothekenaufsicht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n<p>(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 d\u00fcrfen nur solche Krankenh\u00e4user mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Vertr\u00e4ge bestehen oder f\u00fcr deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen d\u00fcrfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstation\u00e4r, teilstation\u00e4r, vor- oder nachstation\u00e4r (\u00a7 115a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (\u00a7 115b des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch) versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an erm\u00e4chtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (\u00a7 117 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (\u00a7 118 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch), sozialp\u00e4diatrische Zentren (\u00a7 119 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (\u00a7 119c des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch) und erm\u00e4chtigte Krankenhaus\u00e4rzte (\u00a7 116 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu erm\u00e4chtigt (\u00a7 116a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (\u00a7\u00a7 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach station\u00e4rer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus darf an diese die zur \u00dcberbr\u00fcckung ben\u00f6tigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 k\u00f6nnen an Patienten, f\u00fcr die die Verordnung h\u00e4uslicher Krankenpflege nach \u00a7 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur \u00dcberbr\u00fcckung ben\u00f6tigten Arzneimittel f\u00fcr l\u00e4ngstens drei Tage abgegeben werden. An Besch\u00e4ftigte des Krankenhauses d\u00fcrfen Arzneimittel nur f\u00fcr deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den S\u00e4tzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsf\u00e4hige Bet\u00e4ubungsmittel sind.<\/p>\n<p>(8) Krankenh\u00e4user im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach \u00a7 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:<\/p>\n<p>1. die nach Landesrecht bestimmten Tr\u00e4ger und Durchf\u00fchrenden des Rettungsdienstes,<\/p>\n<p>2. Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie<\/p>\n<p>a) Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gew\u00e4hren,<\/p>\n<p>b) unter st\u00e4ndiger hauptberuflicher \u00e4rztlicher Leitung stehen und<\/p>\n<p>c) insgesamt mindestens 40 vom Hundert der j\u00e4hrlichen Leistungen f\u00fcr Patienten \u00f6ffentlich-rechtlicher Leistungstr\u00e4ger oder f\u00fcr Selbstzahler abrechnen, die keine h\u00f6heren als die den \u00f6ffentlich-rechtlichen Leistungstr\u00e4gern berechneten Entgelte zahlen.<\/p>\n<p>Die nach Landesrecht bestimmten Tr\u00e4ger und Durchf\u00fchrenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Tr\u00e4ger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf f\u00fcr diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.<br \/>\n(9) Die Abs\u00e4tze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen \u00fcbertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das \u00fcbliche Ma\u00df erheblich \u00fcberschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbeh\u00f6rden des Bundes oder der L\u00e4nder oder von diesen benannten Stellen nach \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet oder nach \u00a7 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen milit\u00e4rischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. Dabei stellt er sicher, da\u00df die Angeh\u00f6rigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16<\/strong><\/p>\n<p>(1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser die daf\u00fcr vorgeschriebenen R\u00e4ume nachweist.<\/p>\n<p>(2) Zweigapotheken m\u00fcssen verwaltet werden. \u00a7 13 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht f\u00fcr mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.<\/p>\n<p>(4) Die Erlaubnis wird f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17<\/strong><\/p>\n<p>Ergibt sich sechs Monate nach \u00f6ffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bev\u00f6lkerung, da\u00df weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen R\u00e4ume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker mu\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Notdienstpauschale, Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen f\u00fcr Bundespolizei und Bereitschaftspolizei<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer 4485 eingetragene Deutsche Apothekerverband e. V. errichtet und verwaltet einen Fonds zur F\u00f6rderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken. Er nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung des Fonds sowie der Vereinnahmung und Verteilung der Mittel, einschlie\u00dflich des Erlasses und der Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte, als Beliehener nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 19 und 20 wahr. Der Deutsche Apothekerverband e. V. ist Anordnungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Vollzugsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<\/p>\n<p>(2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Fonds nach Absatz 1 Satz 1 getrennt vom sonstigen Verm\u00f6gen des Vereins zu errichten und zu verwalten. Die ihm bei der Errichtung und Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Fonds gedeckt. Die Finanzmittel sind bei der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH anzulegen. Der Fonds hat zur Sicherstellung seiner Zahlungsf\u00e4higkeit im jeweils laufenden Quartal Betriebsmittel in angemessener H\u00f6he vorzuhalten, die aus Einnahmen des Fonds zu bilden sind. Zur anf\u00e4nglichen Aufbringung der Betriebsmittel k\u00f6nnen Darlehen in angemessener H\u00f6he aufgenommen werden, die bis sp\u00e4testens zum 31. Dezember 2013 aus den Einnahmen des Fonds zur\u00fcckzuzahlen sind.<\/p>\n<p>(3) Die Rechts- und Fachaufsicht \u00fcber den Deutschen Apothekerverband e. V. bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 f\u00fchrt das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit. Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat der Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Verlangen die Rechnungslegung des Fonds offenzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Apotheken sind verpflichtet, nach jedem Quartalsende innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids nach Absatz 2 Satz 1 f\u00fcr alle im Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung, der der F\u00f6rderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken dient, an den nach \u00a7 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds abzuf\u00fchren. Soweit die Apotheken f\u00fcr die Abrechnung mit den Krankenkassen Rechenzentren in Anspruch nehmen, haben sie die auf die abgerechneten sowie die auf die sonstigen abgegebenen Arzneimittel entfallenden Anteile nach Satz 1 \u00fcber die Rechenzentren abzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt gegen\u00fcber der Apotheke f\u00fcr jedes Quartal die abzuf\u00fchrenden Betr\u00e4ge fest. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Beliehene ist Widerspruchsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. F\u00fcr ein Vorverfahren werden Geb\u00fchren und Auslagen erhoben. F\u00fcr die vollst\u00e4ndige oder teilweise Zur\u00fcckweisung eines Widerspruchs wird eine Geb\u00fchr bis zu 500 Euro erhoben. Bei R\u00fccknahme eines Widerspruchs nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ist die Geb\u00fchr nach Satz 5 anteilig zu erheben. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach \u00a7 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Geb\u00fchr erhoben. \u00dcber die Geb\u00fchren nach den S\u00e4tzen 5 und 6 entscheidet die Widerspruchsbeh\u00f6rde nach billigem Ermessen. F\u00fcr Klagen gegen den Beliehenen ist das Verwaltungsgericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat.<\/p>\n<p>(3) Die Rechenzentren nach Absatz 1 Satz 2 \u00fcbermitteln dem Deutschen Apothekerverband e. V. im Wege elektronischer Daten\u00fcbertragung oder maschinell lesbar auf Datentr\u00e4gern vollst\u00e4ndige Angaben zur Anzahl der im jeweiligen Quartal von den einzelnen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen. Die Apotheken haben dem Deutschen Apothekerverband e. V. die Gesamtzahl der von ihnen im jeweiligen Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet oder nicht als Sachleistung abgegeben wurden, im Wege einer Selbsterkl\u00e4rung mitzuteilen. Form und Inhalt der Erkl\u00e4rung nach Satz 2 werden vom Deutschen Apothekerverband e. V. festgelegt und auf seiner Webseite bekanntgemacht. Die \u00dcbermittlung der Daten hat jeweils innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende zu erfolgen. Die Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 verarbeitet werden. Abweichend von Satz 5 hat der Deutsche Apothekerverband e. V. dem Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit auf Anforderung zum Zwecke der Entwicklung und Pr\u00fcfung von Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung einer fl\u00e4chendeckenden Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Arzneimitteln durch \u00f6ffentliche Apotheken geeignete Auswertungen dieser ihm zur Anzahl abgegebener Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel \u00fcbermittelten Daten in einer Form zur Verf\u00fcgung zu stellen, die keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf einzelne Apotheken zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>(4) Der Deutsche Apothekerverband e. V. erstattet aus den Einnahmen des Fonds den Rechenzentren die notwendigen Kosten f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 in nachgewiesener H\u00f6he. Abweichend von Satz 1 kann der Deutsche Apothekerverband e. V. mit den Rechenzentren eine pauschale Kostenerstattung vereinbaren.<\/p>\n<p>(5) Soweit Apotheken keine Rechenzentren in Anspruch nehmen, erfolgt die Abf\u00fchrung s\u00e4mtlicher Anteile nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar durch die Apotheke aufgrund einer Selbsterkl\u00e4rung. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Der Deutsche Apothekerverband e. V. stellt sicher, dass die Apotheken ihren Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 1, 3 und 5 nachkommen. Bei unterlassener oder bei Anhaltspunkten f\u00fcr eine unvollst\u00e4ndige Abf\u00fchrung der Anteile nach Absatz 1 kann er die zur Ermittlung der abzuf\u00fchrenden Betr\u00e4ge notwendigen \u00dcberpr\u00fcfungen der Apotheken sowie der in Anspruch genommenen Rechenzentren vornehmen. Die mit der \u00dcberpr\u00fcfung beauftragten Personen k\u00f6nnen insbesondere die Betriebs- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume zu den \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten betreten, die erforderlichen Ausk\u00fcnfte verlangen sowie in begr\u00fcndeten F\u00e4llen Gesch\u00e4ftsunterlagen, einschlie\u00dflich elektronischer Dateien, einsehen und hiervon Abschriften oder Kopien fertigen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in \u00a7 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde. Die Apotheken und die Rechenzentren haben die Beauftragten des Deutschen Apothekerverbandes e. V. bei der \u00dcberpr\u00fcfung zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>(7) Kommt eine Apotheke ihrer Verpflichtung zur Selbsterkl\u00e4rung nach Absatz 3 Satz 2 nicht nach oder liegen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der Angaben der abgegebenen Selbsterkl\u00e4rung vor, kann der Deutsche Apothekerverband e. V. die Anzahl der in der betreffenden Apotheke abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder nicht als Sachleistung abgegeben wurden, sch\u00e4tzen. Dabei sind alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Bedeutung sind. F\u00fcr die Sch\u00e4tzung wird eine Geb\u00fchr bis zu 500 Euro erhoben. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20<\/strong><\/p>\n<p>(1) Apotheken, die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend in der Zeit von sp\u00e4testens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages bestimmt wurden und den Notdienst vollst\u00e4ndig erbracht haben, erhalten hierf\u00fcr einen pauschalen Zuschuss.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr die Einteilung zur Dienstbereitschaft im Notdienst zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde teilt dem Deutschen Apothekerverband e. V. f\u00fcr ihren Zust\u00e4ndigkeitsbereich nach jedem Quartalsende sp\u00e4testens bis zum Ende des folgenden Monats die Apotheken mit, die im jeweiligen Quartal Notdienste nach Absatz 1 erbracht haben, sowie die Anzahl der jeweils erbrachten Notdienste.<\/p>\n<p>(3) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt gegen\u00fcber den Apotheken f\u00fcr jedes Quartal den pauschalen Zuschuss nach Absatz 1 fest und zahlt ihn f\u00fcr jeden nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienst an die Apotheken aus dem Fonds nach \u00a7 18 Absatz 1 Satz 1 nach jedem Quartalsende sp\u00e4testens bis zum Ablauf des folgenden Quartals aus. \u00a7 19 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. Der Zuschuss errechnet sich als Quotient aus der um die Ausgaben nach \u00a7 18 Absatz 2 Satz 2, einschlie\u00dflich der nach \u00a7 19 Absatz 4 zu erstattenden Kosten, und die Betr\u00e4ge zur Bildung von Betriebsmitteln nach \u00a7 18 Absatz 2 Satz 4 und zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen aus Darlehen nach \u00a7 18 Absatz 2 Satz 5 bereinigten Summe der beim Fonds vorhandenen Anteile nach \u00a7 19 Absatz 1 und der Anzahl der nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienste.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20a<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit wird erm\u00e4chtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung des Beliehenen die Beleihung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. um weitere Aufgaben, die \u00fcber den nach \u00a7 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds abzuwickeln sind, zu erweitern. Diese Aufgaben m\u00fcssen sich aus gesetzlichen Vorschriften oder aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband e. V. und den ma\u00dfgeblichen Spitzenorganisationen der Kostentr\u00e4ger auf Bundesebene ergeben und die Honorierung und die Erstattung von Kosten der Apotheken betreffen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Beliehenen umfasst den Erlass und die Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte, deren R\u00fccknahme und Widerruf. Der Beliehene hat die notwendige Gew\u00e4hr f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der ihm \u00fcbertragenen Aufgaben zu bieten.<\/p>\n<p>(2) Der Beleihungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 regelt das N\u00e4here zu den Aufgaben und ihrer Wahrnehmung. Er kann insbesondere Abl\u00e4ufe festlegen, Fristen bestimmen und den Beliehenen zur Sicherstellung der Erf\u00fcllung der Mitwirkungspflichten nach den S\u00e4tzen 3 und 4 erm\u00e4chtigen und verpflichten. Die Inhaber einer Erlaubnis nach \u00a7 1 Absatz 2 haben dem Beliehenen auf Anforderung die zur Begr\u00fcndung ihres Verg\u00fctungs- oder Erstattungsanspruchs oder die zur Abwicklung entsprechender Zahlungen notwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu machen und Ausk\u00fcnfte zu erteilen, soweit dies f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Wahrnehmung der dem Beliehenen nach Absatz 1 Satz 1 \u00fcbertragenen weiteren Aufgaben erforderlich ist. Solange notwendige Nachweise nicht vorliegen oder Ausk\u00fcnfte nicht erteilt werden, k\u00f6nnen vorgesehene Zahlungen aus dem Fonds ganz oder teilweise zur\u00fcckbehalten werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.<\/p>\n<p>(3) Auf die Wahrnehmung der nach Absatz 1 \u00fcbertragenen Aufgaben findet \u00a7 18 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 Anwendung, \u00a7 18 Absatz 2 Satz 5 mit der Ma\u00dfgabe, dass aufgenommene Darlehen bis sp\u00e4testens sechs Monate nach Bestandskraft des Beleihungsbescheides nach Absatz 1 Satz 1 zur\u00fcckzuzahlen sind. Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat eine getrennte Rechnungslegung des nach \u00a7 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds und eine getrennte Zuordnung der Verwaltungskosten f\u00fcr die verschiedenen Aufgaben sicherzustellen. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung. Die bei dem nach \u00a7 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds zur Auszahlung des pauschalen Zuschusses nach \u00a7 20 vorhandenen Daten zu den Inhabern einer Erlaubnis nach \u00a7 1 Absatz 2, zu den Apothekenbetriebsst\u00e4tten, zur Anzahl der abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen und zur Abwicklung von Zahlungen d\u00fcrfen durch den Deutschen Apothekerverband e. V. auch in Abweichung von \u00a7 19 Absatz 3 Satz 5 zur Erf\u00fcllung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 \u00fcbertragenen weiteren Aufgaben verwendet werden, soweit dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Aufgaben erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20b<\/strong><\/p>\n<p>Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, der der Bundesrepublik Deutschland durch eine rechtswidrige und vors\u00e4tzliche oder fahrl\u00e4ssige Verletzung seiner Pflichten bei der Aus\u00fcbung der Aufgaben und Befugnisse nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20a entsteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu erlassen, um einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der Apotheken, Zweigapotheken und Krankenhausapotheken zu gew\u00e4hrleisten und um die Qualit\u00e4t der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen. Hierbei sind die von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Grundregeln f\u00fcr die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualit\u00e4t, die Vorschriften des Arzneibuches und die allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu ber\u00fccksichtigen. Mit Zustimmung des Bundesrates k\u00f6nnen durch die Apothekenbetriebsordnung nach Satz 1 Regelungen \u00fcber die Organisation, Ausstattung und Mitwirkung von Apotheken bei der Durchf\u00fchrung von nach dem F\u00fcnften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Versorgungsformen erlassen werden. Weiterhin wird das Bundesministerium erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen insbesondere zur Gestaltung einschlie\u00dflich des Betreibens und der Qualit\u00e4tssicherung von Informationen in elektronischen Medien, die in Verbindung mit dem elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden, zu treffen.<\/p>\n<p>(2) In der Apothekenbetriebsordnung nach Absatz 1 Satz 1 k\u00f6nnen Regelungen getroffen werden \u00fcber<\/p>\n<p>1. das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Pr\u00fcfen, Ab- und Umf\u00fcllen, Verpacken und Abpacken, Lagern, Feilhalten, Abgeben und die Kennzeichnung von Arzneimitteln sowie die Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsf\u00e4higer Arzneimittel und \u00fcber sonstige Betriebsvorg\u00e4nge,<\/p>\n<p>1a. die Anforderungen an den Versand, einschlie\u00dflich an den Versand aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, an den elektronischen Handel einschlie\u00dflich Versand, an die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Arzneimittelhandel und Sicherstellung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aush\u00e4ndigung dieser Arzneimittel an den Endverbraucher, an Dokumentationspflichten sowie zur Bestimmung von Arzneimitteln oder Arzneimittelgruppen, deren Abgabe auf dem Wege des Versandhandels aus Gr\u00fcnden der Arzneimittelsicherheit oder des Verbraucherschutzes nicht zul\u00e4ssig ist, soweit nicht mit angemessenen Mitteln die Arzneimittelsicherheit und der Verbraucherschutz gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen und die Annahme der Risiken begr\u00fcndet ist und die Risiken unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind,<\/p>\n<p>1b. unzul\u00e4ssige Formen der Bereitstellung, Aush\u00e4ndigung und Ausgabe von Arzneimitteln,<\/p>\n<p>2. die F\u00fchrung und Aufbewahrung von Nachweisen \u00fcber die in Nummer 1 genannten Betriebsvorg\u00e4nge,<\/p>\n<p>3. die besonderen Versuchsbedingungen und die Kontrolle der bei der Entwicklung, Herstellung und Pr\u00fcfung von Arzneimitteln verwendeten Tiere sowie die F\u00fchrung und Aufbewahrung von Nachweisen dar\u00fcber; die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unber\u00fchrt,<\/p>\n<p>4. die Anforderungen an das Apothekenpersonal und dessen Einsatz,<\/p>\n<p>5. die Vertretung des Apothekenleiters,<\/p>\n<p>6. die Gr\u00f6\u00dfe, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsr\u00e4ume sowie der sonstigen R\u00e4ume, die den Versand und den elektronischen Handel einschlie\u00dflich Versand mit Arzneimitteln sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Handel betreffen,<\/p>\n<p>7. die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der Beh\u00e4ltnisse in der Apotheke,<\/p>\n<p>8. die apotheken\u00fcblichen Waren, die Nebengesch\u00e4fte, die Dienstbereitschaft und das Warenlager der Apotheken sowie die Arzneimittelabgabe innerhalb und au\u00dferhalb der Apothekenbetriebsr\u00e4ume,<\/p>\n<p>9. die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung f\u00fcr die Errichtung von Rezeptsammelstellen und das dabei zu beachtende Verfahren sowie die Voraussetzungen der Schlie\u00dfung von Rezeptsammelstellen und die Anforderungen an ihren Betrieb,<\/p>\n<p>10. die Benennung und den Verantwortungsbereich von Kontrolleitern in Apotheken,<\/p>\n<p>11. die Zur\u00fcckstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,<\/p>\n<p>12. die Anforderungen an die Hygiene in den Apotheken<br \/>\nund<\/p>\n<p>13. die \u00dcberpr\u00fcfung der Arzneimittelvorr\u00e4te in Krankenh\u00e4usern sowie die F\u00fchrung und Aufbewahrung von Nachweisen dar\u00fcber.<\/p>\n<p>(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 4 k\u00f6nnen insbesondere folgende Regelungen zur Gestaltung einschlie\u00dflich des Betreibens und der Qualit\u00e4tssicherung von Informationen in elektronischen Medien getroffen werden, die in Verbindung mit dem elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden:<\/p>\n<p>1. Darbietung und Anwendungssicherheit,<\/p>\n<p>2. Bestellformular und dort aufgef\u00fchrte Angaben,<\/p>\n<p>3. Fragebogen zu f\u00fcr die Arzneimitteltherapie relevanten Angaben, soweit diese aus Gr\u00fcnden der Arzneimittelsicherheit erforderlich sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>4. Informationen zur Arzneimittelsicherheit,<\/p>\n<p>5. Vermittlungsart und -qualit\u00e4t der Information,<\/p>\n<p>6. Qualit\u00e4tssicherung, Qualit\u00e4tskontrolle und Qualit\u00e4tsbest\u00e4tigung,<\/p>\n<p>7. Zielgruppenorientierung,<\/p>\n<p>8. Transparenz,<\/p>\n<p>9. Urheberschaft der Webseite und der Informationen,<\/p>\n<p>10. Geheimhaltung und Datenschutz,<\/p>\n<p>11. Aktualisierung von Informationen,<\/p>\n<p>12. Verantwortlichkeit und Ansprechpartner f\u00fcr R\u00fcckmeldungen,<\/p>\n<p>13. Zugreifbarkeit auf gesundheits- oder arzneimittelbezogene Daten oder Inhalte,<\/p>\n<p>14. Verlinkung zu anderen Webseiten und sonstigen Informationstr\u00e4gern,<\/p>\n<p>15. Einrichtungen zur Erkennung und \u00dcberpr\u00fcfung des Status der \u00dcberwachung oder \u00dcberpr\u00fcfung der Apotheke und der Webseite sowie deren Grundlagen.<\/p>\n<p>(4) Soweit Apotheken eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes haben, gelten f\u00fcr den Apothekenbetrieb die Apothekenbetriebsordnung, f\u00fcr den Herstellungsbetrieb die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelrechts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22<\/strong><\/p>\n<p>Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angeh\u00f6rigen der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der L\u00e4nder im Rahmen der freien Heilf\u00fcrsorge sowie ihrer Tierbest\u00e4nde dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Straf- und Bu\u00dfgeldbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23<\/strong><\/p>\n<p>Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess\u00e4tzen bestraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,<\/p>\n<p>2. auf Grund einer nach \u00a7 8 Satz 2, \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 10 oder \u00a7 11 Abs. 1 unzul\u00e4ssigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>2a. entgegen \u00a7 11 Absatz 1a f\u00fcr sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen l\u00e4sst, annimmt oder gew\u00e4hrt,<\/p>\n<p>3. eine Apotheke durch eine Person verwalten l\u00e4\u00dft, der eine Genehmigung nach \u00a7 13 Abs. 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgt oder<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arzneimittel abgibt.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig einer nach \u00a7 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 2a mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zwanzigtausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>F\u00fcnfter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Schlu\u00df- und \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26<\/strong><\/p>\n<p>(1) Personalkonzessionen, Realkonzessionen und sonstige pers\u00f6nliche Betriebserlaubnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse im Sinne des \u00a7 1. Dies gilt auch f\u00fcr Berechtigungen, deren Inhaber Gebietsk\u00f6rperschaften sind; die Apotheken k\u00f6nnen verpachtet werden; \u00a7 9 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gelten in ihrem bisherigen Umfange weiter. Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des \u00a7 16.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27<\/strong><\/p>\n<p>(1) Inhaber von anderen als den in \u00a7 26 bezeichneten Apothekenbetriebsberechtigungen bed\u00fcrfen zum Betreiben der Apotheke einer Erlaubnis nach \u00a7 1. Soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Apotheke auf Grund einer solchen Berechtigung betreiben, gilt die Erlaubnis als erteilt.<\/p>\n<p>(2) Soweit eine solche Berechtigung nach Ma\u00dfgabe der Verleihungsurkunde und der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Bestimmungen von einer Person, die nicht eine der Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 erf\u00fcllt, genutzt werden durfte, verbleibt es dabei. Die Nutzung hat durch Verpachtung zu erfolgen; \u00a7 9 findet keine Anwendung; \u00a7 13 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Inhabern einer solchen Berechtigung wird eine Erlaubnis zum Betrieb einer anderen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, nur erteilt, wenn sie auf die bisherige Berechtigung verzichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem P\u00e4chter verliehene Betriebserlaubnis oder die Best\u00e4tigung als P\u00e4chter als Erlaubnis nach \u00a7 1.<\/p>\n<p>(2) Am 1. Mai 1960 bestehende Vertr\u00e4ge \u00fcber die Verpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die den \u00a7\u00a7 9 und 13 nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft, wenn sie nicht zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt ihre G\u00fcltigkeit verlieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 28a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 29 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30<\/strong><\/p>\n<p>Auf \u00e4rztliche und tier\u00e4rztliche Abgabestellen f\u00fcr Arzneimittel (Hausapotheken) finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.<\/p>\n<p>\u00a7 31 (Au\u00dferkrafttreten)<br \/>\n\u00a7 32 (weggefallen)<br \/>\n\u00a7 33 (Inkrafttreten)<br \/>\nAnlage (weggefallen)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1962\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1962&text=Gesetz+%C3%BCber+das+Apothekenwesen+%28Apothekengesetz+%E2%80%93+ApoG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1962&title=Gesetz+%C3%BCber+das+Apothekenwesen+%28Apothekengesetz+%E2%80%93+ApoG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1962&description=Gesetz+%C3%BCber+das+Apothekenwesen+%28Apothekengesetz+%E2%80%93+ApoG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 19d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1962\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1962","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1962","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1962"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1962\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1964,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1962\/revisions\/1964"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1962"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1962"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1962"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}