{"id":196,"date":"2020-12-05T16:40:04","date_gmt":"2020-12-05T16:40:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=196"},"modified":"2020-12-05T16:40:04","modified_gmt":"2020-12-05T16:40:04","slug":"rechtssache-fuchsmann-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-71233-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=196","title":{"rendered":"RECHTSSACHE FUCHSMANN .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 71233\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE F. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 71233\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n19. Oktober 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache F. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nNona Tsotsoria,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nund Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 26. September 2017<\/p>\n<p>das folgende,an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a071233\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, F. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 13.\u00a0November\u00a02013 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in D., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten sein Privatleben nicht gesch\u00fctzt, indem sie es abgelehnt h\u00e4tten, die Verbreitung eines Online-Zeitungsartikels, der angeblich seinen Ruf sch\u00e4dige, zu unterbinden.<\/p>\n<p>4. Am 10.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 wurde die Artikel\u00a08 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>5. Es ging eine schriftliche Stellungnahme der The New York Times Company ein, die vom damaligen Vizepr\u00e4sidenten erm\u00e4chtigt worden war, sich als Drittpartei am Verfahren zu beteiligen (Artikel\u00a036 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DER GEGENSTAND DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Die Beschwerde betraf die Ver\u00f6ffentlichung eines Zeitungsartikels auf der Website von The New York Times. In dem Artikel wurde der Beschwerdef\u00fchrer namentlich genannt; au\u00dferdem wurden, gest\u00fctzt auf Berichte des U.S. Federal Bureau of Investigation (im Folgenden: \u201edas F.B.I.\u201c) und europ\u00e4ischer Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, angebliche Verbindungen des Beschwerdef\u00fchrers zur russischen organisierten Kriminalit\u00e4t ver\u00f6ffentlicht. Der Beschwerdef\u00fchrer versuchte ohne Erfolg, vor den innerstaatlichen Gerichten einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.<\/p>\n<p>II. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>7. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in D.. Er ist ein international im Medienbereich aktiver Unternehmer und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Medienunternehmens I..<\/p>\n<p>8. Au\u00dferdem ist er der Vizepr\u00e4sident einer internationalen Vereinigung von religi\u00f6sen Gemeinschaften und Organisationen sowie Pr\u00e4sident des entsprechenden nationalen Verbandes der Ukraine. 2010 wurde der Beschwerdef\u00fchrer vom damaligen B\u00fcrgermeister von New York, Michael Bloomberg, f\u00fcr seine Bem\u00fchungen um eine Verbesserung der amerikanisch-russischen Beziehungen geehrt.<\/p>\n<p><strong>A. Der in Rede stehende Artikel<\/strong><\/p>\n<p>9. Am 12.\u00a0Juni\u00a02001 ver\u00f6ffentlichte die Tageszeitung The New York Times einen Artikel \u00fcber Korruptionsermittlungen gegen R.\u00a0L. Eine geringf\u00fcgig ver\u00e4nderte Version wurde auch auf der Website der Zeitung ver\u00f6ffentlicht. Die Online-Version, die Gegenstand des innerstaatlichen Verfahrens war (siehe Rdnrn.\u00a012-20), lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt (Hervorhebungen und Abk\u00fcrzung der Namen durch den Gerichtshof):<\/p>\n<p>\u201e[L] Media Company Faces a Federal Inquiry<\/p>\n<p>By [R. B.]<\/p>\n<p>Published: June 12 2001<\/p>\n<p>WASHINGTON, June 10\u2014 A company owned by [R.L.], the cosmetics heir and former New York City mayoral candidate, is under investigation by federal prosecutors over allegations that it paid at least $1 million in bribes to Ukrainian officials for a valuable television license, according to lawyers and Justice Department documents.<\/p>\n<p>The United States attorney in Manhattan, [M.W.], has empaneled a grand jury and issued subpoenas, and prosecutors are studying some 6,000 pages of documents from Central European Media enterprise, which [R.L.] founded in 1991 as part of a plan to build a media empire in Europe. It now owns television stations in several Central and Eastern European countries.<\/p>\n<p>In a Federal District Court filing in New York last year, [M.W.] sought the corporate documents, saying that they were needed for a criminal investigation into whether [R.L.]\u00b4s Central European Media had \u2018made corrupt and unlawful payments to Ukrainian officials\u2019 in violation of the Foreign Corrupt Practices Act, the federal law that prohibits American companies from paying bribes abroad. [R.L.] and the company did not challenge the request and turned over the documents, a lawyer said.<\/p>\n<p>The payments being examined took place in 1996 after Ukraine\u00b4s licencing body granted a potentially lucrative licence to [R.L.]\u00b4s company despite the fact that the Ukraine Parliament had imposed a ban on new licences.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>In Ukraine, Central European Media controls the most popular station through its majority-owned subsidiary Studio.<\/p>\n<p>Prosecutors are studying two transactions related to Central European Media\u2019s Ukraine investment, according to documents and persons close to the investigation. In one, prosecutors are trying to determine if L\u2019s company paid $1.2 million to two Lebanese businessmen living in Ukraine, who then distributed it to some members of Ukraine\u2019s television licensing board.<\/p>\n<p>&#8230; [R.L.]\u2019s bid to gain the television license in Ukraine began in 1995. That year, he met in New York with [O.V.], a top adviser to Ukraine President [L.K.], to discuss business opportunities.<\/p>\n<p>The initial meetings between [R.L.] and his representatives and [O.V.] were not promising. &#8230;<\/p>\n<p>[O.V.] suggested that [R.L.] team up with a new Ukrainian television broadcasting company, Studio, in K., and he did. The principal owners were [V.R.] and F., well known around K. for their influence and wealth. Less well known were their ties to Russian organized crime, according to reports by the F.B.I. and European law enforcement agencies.<\/p>\n<p>[V.R.], who no longer has an interest in, has denied any links to Russian organized crime. Mr. F. did not respond to e-mail inquiries seeking comment on the licensing deal and the F.B.I.\u2019s claim of his ties to organized crime, although an assistant confirmed that he had received the inquiries.<\/p>\n<p>A 1994 F.B.I. report on Russian organized crime in the United States described Mr. F. as a gold smuggler and embezzler, whose company in Germany was part of an international organized crime network. He is barred from entering the United States.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Besides Mr. F. and [V.R.], there were other, silent owners of Studio. In one internal fax, in April 1996, [J] described the Studio shareholders as \u2018\u2018extremely powerful\u2019 people whom, she added, \u2018I will not mention on this fax.\u2019<\/p>\n<p>Central European Media now owns 60 percent of Studio, and Mr.\u00a0F. owns at least 30 percent, according to public statements.<\/p>\n<p>At the time it went into business with Mr. F. and [V.R.], Central European Media did not conduct investigations into their backgrounds, according to a report by [R.L.]\u2019s New York law firm, [D.&amp;P.].<\/p>\n<p>In their 20-page report, which the prosecutors now have, the firm\u2019s lawyers said that [R.L.] had been justified in dealing with Mr. F. and [V.R.] because they had been highly recommended by [O.V.], whom the lawyers described as \u2018an ardent supporter of free-market business\u2019.<\/p>\n<p>The lawyers also concluded that Central European Media had not engaged in any illegal or improper activities. They said they could not rule out the possibility that Studio had made improper payments, though they did not believe it had.<\/p>\n<p>The Ukraine\u2019s television licensing board issued a broadcast license to Studio not only in spite of Parliament\u2019s moratorium, but with only four of the board\u2019s eight members present; the law required at least six members for a vote.<\/p>\n<p>A few days after the license was issued, Central European Media transferred $1.4 million to International Teleservices of Belize, according to a C.M.E. Wire Transfer Request. That is the second transaction being looked at by prosecutors.<\/p>\n<p>The Belize company was indirectly owned by \u2018many high Ukrainian officials,\u2019 according to a second C.M.E. document, which did not name them.<\/p>\n<p>A third document shows that International Teleservices had paid this amount to a company in Germany owned by Mr. F., I., and that I. had paid the license fees on behalf of Studio. I. is part of a Russian organized crime network, according to U.S. and German law enforcement reports.<\/p>\n<p>It is not clear why such a circuitous route was used, and a person involved in the transaction, with inside knowledge of the owners of International Teleservices, said the $1.4 million payment was not for a license fee. He would not say what it was for.<\/p>\n<p>Central European Media officials were nervous about the license they won, and sought the opinion of two law firms in Kiev. Both acknowledged \u2018the potential weaknesses\u2019 of the broadcasting license, according to a C.M.E. document. One week later, O.V. had secured a letter from the Ukrainian justice ministry stating that the license was valid.<\/p>\n<p>Federal prosecutors, who opened their case in the wake of a number of private lawsuits challenging the legitimacy of the license award, have been examining documents for nearly a year, and the exact status of the investigation is not clear.\u201d<\/p>\n<p>10. Am 28.\u00a0Mai\u00a02001, vor der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels, hatte der Journalist den Beschwerdef\u00fchrer durch eine E-Mail an eine seiner Mitarbeiterinnen \u00fcber die geplante Ver\u00f6ffentlichung informiert und einige Fragen gestellt. Am 30.\u00a0Mai\u00a02001 rief der Journalist die Mitarbeiterin an, die best\u00e4tigte, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Fragen erhalten habe. Der Beschwerdef\u00fchrer sah jedoch davon ab, die Fragen zu beantworten oder zu der geplanten Ver\u00f6ffentlichung Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>11. Seit Juni\u00a02001 ist der mit dem Datum der Erstver\u00f6ffentlichung versehene Artikel auf der Website von The New York Times abrufbar. Er kann au\u00dferdem durch Suchmaschinen wie \u201eGoogle\u201c oder \u201eBing\u201c gefunden werden.<\/p>\n<p><strong>B. Das Gerichtliche Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>12. Am 31.\u00a0Juli\u00a02002 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Unterlassungsklage im Hinblick auf bestimmte Teile des Artikels (im Artikel hervorgehoben, siehe Rdnr.\u00a09), die sowohl in der Druckausgabe als auch in der Online-Version ver\u00f6ffentlicht worden waren.<\/p>\n<p><em>1. Die Beschl\u00fcsse zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit und Zul\u00e4ssigkeit<\/em><\/p>\n<p>13. Am 9.\u00a0Januar\u00a02008 erkl\u00e4rte das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage des Beschwerdef\u00fchrers wegen fehlender internationaler Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Es stellte fest, dass die Druckausgabe von The New York Times zur ma\u00dfgeblichen Zeit nicht in Deutschland vertrieben worden sei und die Online-Ausgabe der Zeitung nicht an eine Leserschaft in Deutschland gerichtet gewesen sei. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf best\u00e4tigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 30.\u00a0Dezember\u00a02008. Am 2.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 hob der Bundesgerichtshof den Teil der Entscheidung, der den Unterlassungsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich der beanstandeten \u00c4u\u00dferungen in der Online-Version des Artikels betraf, auf und verwies diesen Teil der Klage zur\u00fcck an das Oberlandesgericht. Das Gericht stellte fest, dass die Online-Version der Zeitung von Deutschland aus zug\u00e4nglich sei und die Ver\u00f6ffentlichung angesichts der Erw\u00e4hnung eines deutschen Gesch\u00e4ftsmanns in dem Artikel einen direkten Bezug zu Deutschland und der deutschen Gerichtsbarkeit habe. Es best\u00e4tigte daher, dass die deutschen Gerichte in der Sache international zust\u00e4ndig seien.<\/p>\n<p><em>2. Das weitere Verfahren<\/em><\/p>\n<p>14. Am 22.\u00a0Juni\u00a02011 entschied das Oberlandesgericht \u00fcber den Teil des Rechtsstreits, den der Bundesgerichtshof an es zur\u00fcckverwiesen hatte. Hinsichtlich der in dem Artikel enthaltenen Behauptung, dem Beschwerdef\u00fchrer sei die Einreise in die Vereinigten Staaten untersagt, gab er der Unterlassungsklage des Beschwerdef\u00fchrers statt; im \u00dcbrigen wies er sie als unbegr\u00fcndet ab. Das Oberlandesgericht befand, dass das deutsche Recht auf die Online-Ver\u00f6ffentlichung anwendbar sei, da der Artikel von Deutschland aus \u00fcber das Internet abrufbar sei und die geltend gemachte Verletzung des guten Rufs des Beschwerdef\u00fchrers zumindest in Deutschland eingetreten sei.<\/p>\n<p>15. Das Gericht erkannte an, dass die \u00c4u\u00dferungen sich auf den guten Ruf des Beschwerdef\u00fchrers auswirkten und in sein allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht, das nach Artikel\u00a02 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a01 Abs.\u00a01\u00a0GG gesch\u00fctzt sei, eingriffen. Da die \u00c4u\u00dferungen jedoch in der Presse get\u00e4tigt worden seien, die nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01\u00a0GG verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt sei, m\u00fcssten die beiden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Da die \u00c4u\u00dferungen einen Verdacht gegen den Beschwerdef\u00fchrer betr\u00e4fen, sei zudem die Unschuldsvermutung, die sich aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention und dem deutschen Recht ergebe, zu beachten. An einer Berichterstattung \u00fcber Straftaten unter Einschluss des Verdachts ihrer Begehung bestehe grunds\u00e4tzlich ein \u00f6ffentliches Interesse. Andererseits zwinge die mit einer solchen Berichterstattung verbundene Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts zu erh\u00f6hten Anforderungen an die publizistische Sorgfalt, da auch im Falle einer sp\u00e4teren Einstellung der Ermittlungen von dem Schuldvorwurf \u201eetwas [an dem Betroffenen] h\u00e4ngenbleiben\u201c k\u00f6nne. Daher bed\u00fcrfe es konkreter, belegbarer Ankn\u00fcpfungstatsachen, die \u00fcber einen vagen, nicht greifbaren Verdacht hinausgingen, und es m\u00fcsse sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln und der Verdacht m\u00fcsse als solcher gekennzeichnet werden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse die Berichterstattung ausgewogen sein und d\u00fcrfe entlastende Umst\u00e4nde nicht verschweigen; zudem sei vor der Ver\u00f6ffentlichung regelm\u00e4\u00dfig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.<\/p>\n<p>16. Im Hinblick auf die in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen stellte das Oberlandesgericht fest, dass an der Berichterstattung dar\u00fcber, dass der Beschwerdef\u00fchrer als ein international im Medienbereich t\u00e4tiger deutscher Unternehmer geheimdienstlich verd\u00e4chtigt werde, in Goldschmuggel, Unterschlagung und die organisierte Kriminalit\u00e4t verwickelt zu sein, ein \u00fcberragend hohes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit bestanden habe. Daran \u00e4ndere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdef\u00fchrer in dem Artikel namentlich genannt worden sei und im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels im Jahre 2001 die darin angesprochenen Straftaten mehr als 16 Jahre zur\u00fcckgelegen h\u00e4tten. Zu Letzterem gab das Gericht an, dass die Straftaten wieder relevant geworden seien, weil es neue Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung eines ehemaligen Kandidaten f\u00fcr das Amt des B\u00fcrgermeisters gegeben habe. Zum Verst\u00e4ndnis dieser Verdachtsmomente sei es notwendig gewesen, \u00fcber die an den mutma\u00dflichen Korruptionsdelikten beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen, einschlie\u00dflich des Beschwerdef\u00fchrers, zu berichten. Gleicherma\u00dfen sei es notwendig gewesen, die mutma\u00dflichen kriminellen Hintergr\u00fcnde einiger der beteiligten Personen zu beschreiben, damit die Leserschaft die Vorw\u00fcrfe verstehen k\u00f6nne. Das Gericht ber\u00fccksichtigte auch, dass der Artikel in einem Online-Archiv der Tageszeitung weiterhin abrufbar sei. Es befand, dass ein anerkennenswertes Interesse der \u00d6ffentlichkeit nicht nur an Informationen \u00fcber das aktuelle Zeitgeschehen bestehe, sondern die \u00d6ffentlichkeit auch die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcsse, zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren.<\/p>\n<p>17. Das Gericht war ferner der Auffassung, dass die Berichterstattung frei von polemischen Stellungnahmen und Zuspitzungen erfolgt sei und ausreichend kenntlich gemacht habe, dass nur Erkenntnisse aus Berichten des F.B.I. und der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden vermittelt w\u00fcrden. In dem beanstandeten Artikel sei darauf mit der Formulierung, \u201enach Berichten des F.B.I. und europ\u00e4ischer Strafverfolgungsbeh\u00f6rden\u201c ausdr\u00fccklich hingewiesen worden. Der interne F.B.I.-Bericht sei durch Berichte anderer Strafverfolgungsbeh\u00f6rden best\u00e4tigt worden und der Beschwerdef\u00fchrer selbst habe bestimmte in diesen Berichten genannte Sachverhalte in dem Verfahren best\u00e4tigt, auch wenn er jegliche kriminelle Aktivit\u00e4t bestritten habe. Zudem habe der Verfasser des Artikels die Ver\u00f6ffentlichung mit einer dem Beschwerdef\u00fchrer zugegangenen E-Mail angek\u00fcndigt. In diesem Zusammenhang nahm das Gericht auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer mehr als ein Jahr zugewartet habe, bevor er den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen habe, obwohl ihm dessen Berichterstattung sogar vor Ver\u00f6ffentlichung des Artikels bekannt gewesen sei. Daher habe der Beschwerdef\u00fchrer die Beeintr\u00e4chtigung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts nicht als unertr\u00e4glich empfunden.<\/p>\n<p>18. Zusammenfassend kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beklagte die erforderliche journalistische Sorgfalt gewahrt habe und die Berichterstattung sich auf Quellen und Ausgangsinformationen gest\u00fctzt habe, die der Journalist berechtigterweise als zuverl\u00e4ssig habe ansehen d\u00fcrfen. Daher habe das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit die Belange des Schutzes des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Beschwerdef\u00fchrers auch dann \u00fcberwogen, wenn ber\u00fccksichtigt werde, dass eine solche Berichterstattung seinen guten Ruf und seine gesch\u00e4ftliche Reputation schwer sch\u00e4digen k\u00f6nnte. Im Hinblick auf das angebliche Einreiseverbot kam das Gericht zu dem Schluss, dass es an verl\u00e4sslichen Quellen gefehlt habe und dass der Beschwerdef\u00fchrer in der j\u00fcngeren Vergangenheit nachweislich in die U.S.A. eingereist sei.<\/p>\n<p>19. Am 2.\u00a0Oktober\u00a02012 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>20. Am 26.\u00a0April\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a02387\/12).<\/p>\n<p>III. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Das Grundgesetz (GG)<\/strong><\/p>\n<p>21. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 1<\/p>\n<p>\u201e(1) Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 2<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder das Sittengesetz verst\u00f6\u00dft. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 5<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB)<\/strong><\/p>\n<p>22. Nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB ist jeder, der vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p>23. Nach \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 BGB kann der Eigent\u00fcmer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr\u00e4chtigt wird, von dem St\u00f6rer die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a02 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigent\u00fcmer zur Duldung verpflichtet ist.<\/p>\n<p>24. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht genie\u00dft den Schutz der Artikel\u00a02 Abs.\u00a01 und 1 Abs.\u00a01\u00a0GG und ist deshalb als \u201esonstiges Recht\u201c im Sinne des \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01\u00a0BGB anerkannt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.\u00a0Mai\u00a01954, I\u00a0ZR\u00a0211\/53). Au\u00dferdem hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des \u00a7\u00a01004\u00a0BGB auf Verletzungen anderer nach \u00a7\u00a0823\u00a0BGB gesch\u00fctzter Rechtsg\u00fcter ausgeweitet. Demnach sch\u00fctzt er auch das Recht einer Person auf einen guten Ruf und ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht (siehe z.\u00a0B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.\u00a0Juli\u00a02015, VI\u00a0ZR\u00a0340\/14).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>25. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die innerstaatlichen Gerichte seinen guten Ruf und sein Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention nicht gesch\u00fctzt h\u00e4tten; dieser lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat[&#8230;]lebens [&#8230;] .<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, die deutschen Gerichte h\u00e4tten ihn und seinen guten Ruf nicht vor einem Artikel gesch\u00fctzt, der ernstlich diffamierende Behauptungen enthalte und weiterhin \u00fcber das Internet abrufbar sei. Er brachte ferner vor, dass die Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts nicht mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegten allgemeinen Grunds\u00e4tzen vereinbar seien. Das Oberlandesgericht habe die Breitenwirkung einer Online-Ver\u00f6ffentlichung und die Tatsachen, dass der Artikel nicht hinreichend als Altmeldung gekennzeichnet worden sei, dass hinsichtlich der Behauptungen in dem Artikel kein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleitet worden sei und dass es kein hinreichendes, seine namentliche Nennung rechtfertigendes \u00f6ffentliches Interesse gegeben habe, nicht ber\u00fccksichtigt. Dar\u00fcber hinaus habe der Artikel keine Tatsachengrundlage. Insbesondere k\u00f6nne ein interner Zwischenbericht nicht als hinreichende Grundlage angesehen werden, da dieser reine Mutma\u00dfungen und keine bewiesenen Tatsachen enthalte. Schlie\u00dflich verwies der Beschwerdef\u00fchrer auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union in der Sache Google Spain SL und Google Inc.\u00a0.\/.\u00a0AEPD und Gonzalez (C-131\/12, 13.\u00a0Mai\u00a02014) und brachte vor, dass die Argumentation hinsichtlich des Rechts auf Vergessenwerden auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>28. Die Regierung brachte vor, die deutschen Gerichte h\u00e4tten es, als sie seine Unterlassungsklage abwiesen, nicht vers\u00e4umt, das Recht des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a08 der Konvention zu sch\u00fctzen. Die Gerichte h\u00e4tten seine Klage im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Abw\u00e4gung zwischen den Artikeln\u00a08 und 10 der Konvention ausf\u00fchrlich gepr\u00fcft. Die deutschen Gerichte h\u00e4tten richtigerweise den Schluss gezogen, dass der Journalist die journalistische Sorgfalt gewahrt habe. Insbesondere sei der Artikel frei von \u00dcbertreibungen gewesen und habe auf verl\u00e4sslichen offiziellen Berichten beruht. Beide Aspekte habe das Oberlandesgericht eingehend ber\u00fccksichtigt. Dar\u00fcber hinaus trug die Regierung vor, dass die \u00d6ffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung von Artikeln im Online-Archiv einer Tageszeitung habe, sofern diese urspr\u00fcnglich rechtm\u00e4\u00dfig ver\u00f6ffentlicht worden seien und als archivierte Altmeldungen erkennbar seien. In der vorliegenden Rechtssache seien beide Voraussetzungen erf\u00fcllt. Schlie\u00dflich wies die Regierung darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich des Rechts auf Vergessenwerden und das diesbez\u00fcgliche Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vernachl\u00e4ssigbar seien, da das Urteil einen v\u00f6llig anderen Sachverhalt betreffe und keine f\u00fcr den vorliegenden Fall relevanten Grunds\u00e4tze daraus abgeleitet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>29. Die The New York Times Company verwies auf die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Gerichtshofs und wies darauf hin, dass es Journalisten erlaubt sei, sich auf offizielle Berichte von innerstaatlichen Beh\u00f6rden zu berufen. Ferner wies sie darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Abw\u00e4gung zwischen den Rechten aus Artikel\u00a08 und Artikel\u00a010 der Konvention einen Ermessensspielraum h\u00e4tten. Diesbez\u00fcglich trug die Drittbeteiligte vor, dass die von den deutschen Gerichten angewandten Standards der Konvention entspr\u00e4chen und ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Rechte aus Artikel\u00a08 der Konvention garantierten.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>30. Zu Beginn weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass ein Angriff auf die Ehre und den guten Ruf einer Person einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen muss, die die pers\u00f6nliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeintr\u00e4chtigt, damit der Anwendungsbereich von Artikel\u00a08 er\u00f6ffnet wird (siehe Yarushkevych\u00a0.\/.\u00a0Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a038320\/05, Rdnrn.\u00a022-26, 31.\u00a0Mai\u00a02016, mit weiteren Verweisen). Angesichts der Behauptungen, der Beschwerdef\u00fchrer sei in Goldschmuggel, Unterschlagung und die organisierte Kriminalit\u00e4t verwickelt, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese schwer genug waren, um den Anwendungsbereich von Artikel\u00a08 zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass es in F\u00e4llen wie dem vorliegenden nicht um eine staatliche Handlung, sondern um den angeblich unzul\u00e4nglichen Schutz des Privatlebens des Beschwerdef\u00fchrers durch die innerstaatlichen Gerichte geht. Er wiederholt, dass die sich aus Artikel\u00a08 der Konvention ergebende positive Verpflichtung den Staat dazu verpflichten kann, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Achtung des Privatlebens auch im Verh\u00e4ltnis einzelner Personen untereinander sicherzustellen. Gleichwohl sind die anwendbaren Grunds\u00e4tze vergleichbar und es ist auf einen gerechten Ausgleich zwischen den ma\u00dfgeblichen widerstreitenden Interessen zu achten (siehe H. (Nr. 2)\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnrn.\u00a098 und 99, 7.\u00a0Februar\u00a02012, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>32. Daher stellt der Gerichtshof fest, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Pr\u00fcfung der Frage geboten ist, ob zwischen dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Schutz seines Privatlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention und dem Recht der Tageszeitung auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 ein gerechter Ausgleich herbeigef\u00fchrt wurde. Der Gerichtshof war bereits zahlreiche Male mit \u00e4hnlichen Rechtsstreitigkeiten befasst, bei denen die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zu pr\u00fcfen war, und verweist auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten allgemeinen Grunds\u00e4tze hinsichtlich der beiden in Rede stehenden Rechte (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a040454\/07, Rdnrn.\u00a083-92, 10.\u00a0November\u00a02015; S. AG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnrn.\u00a078-88, 7.\u00a0Februar\u00a02012; und H. (Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a095\u2011107).<\/p>\n<p>33. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden, bei denen die innerstaatlichen Beh\u00f6rden einen Ausgleich zwischen zwei widerstreitenden Interessen herzustellen hatten und bei denen sie die Abw\u00e4gung dieser beiden Rechte in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben, bed\u00fcrfte es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe MGN Limited\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a039401\/04, Rdnrn.\u00a0150 und\u00a0155, 18.\u00a0Januar\u00a02011, und H. (Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0107).<\/p>\n<p>34. Im Zusammenhang mit der Abw\u00e4gung zwischen widerstreitenden Rechten hat der Gerichtshof \u2013 soweit f\u00fcr den vorliegenden Fall relevant \u2013 folgende ma\u00dfgebliche Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand des Nachrichtenbeitrags, fr\u00fcheres Verhalten der betreffenden Person, Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren Wahrheitsgehalt, und Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, Rdnr.\u00a093; S. AG, Rdnrn.\u00a090-95; und H. (Nr.\u00a02), Rdnrn.\u00a0109-13, alle a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>a) Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse<\/p>\n<p>35. Ein erstes entscheidendes Kriterium ist der Beitrag, den Artikel in der Presse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Der Gerichtshof hat das Vorhandensein eines solchen Interesses bereits in F\u00e4llen anerkannt, in denen die Ver\u00f6ffentlichung politische Fragen oder Straftaten betraf (siehe S. AG, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a090, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>36. Das Oberlandesgericht hat in seinem ausf\u00fchrlichen Urteil vom 22.\u00a0Juni\u00a02011 festgestellt, dass es ein \u00f6ffentliches Interesse an dem Verdacht gebe, dass ein deutscher Gesch\u00e4ftsmann in Goldschmuggel, Unterschlagung und die organisierte Kriminalit\u00e4t verwickelt sei (siehe Rdnr.\u00a016). Es hat unterstrichen, dass diese Vorw\u00fcrfe zwar einige Jahre zur\u00fcckl\u00e4gen, wegen der mutma\u00dflichen Verwicklung eines ehemaligen Kandidaten f\u00fcr das B\u00fcrgermeisteramt in einer amerikanischen Gro\u00dfstadt in Korruptionsdelikte jedoch wieder relevant geworden seien. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass es in dem Artikel eigentlich um Letzteren gegangen sei und es notwendig gewesen sei, \u00fcber die Verdachtsmomente hinsichtlich des Beschwerdef\u00fchrers zu berichten, um der Leserschaft ein Verst\u00e4ndnis der Vorw\u00fcrfe zu erm\u00f6glichen (siehe Rdnr.\u00a016). Dar\u00fcber hinaus habe es wegen des gro\u00dfen \u00f6ffentlichen Interesses an den Korruptionsvorw\u00fcrfen auch ein \u00f6ffentliches Interesse an der namentlichen Nennung des Beschwerdef\u00fchrers gegeben.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich der Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts an, dass der Artikel zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse beigetragen hat und ein \u00f6ffentliches Interesse an der mutma\u00dflichen Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers und dessen namentlicher Nennung bestanden hat.<\/p>\n<p>38. Das Oberlandesgericht hat ferner befunden, dass auch an der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels im Online-Archiv der Tageszeitung ein \u00f6ffentliches Interesse bestanden habe. Zur Begr\u00fcndung hat es angef\u00fchrt, dass die \u00d6ffentlichkeit nicht nur ein Interesse an einer Berichterstattung \u00fcber aktuelle Geschehnisse habe, sondern auch an der M\u00f6glichkeit, wichtige vergangene Ereignisse zu recherchieren.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich auch dieser Schlussfolgerung an. Er stellt fest, dass Internetarchive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, Nachrichten und Informationen zu erhalten und zug\u00e4nglich zu machen. Sie stellen eine wichtige Quelle f\u00fcr Bildung und Geschichtsforschung dar, insbesondere wenn sie f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit leicht zug\u00e4nglich und kostenlos sind (siehe Times Newspapers Ltd\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (Nrn.\u00a01 und 2), Individualbeschwerden Nrn.\u00a03002\/03 und 23676\/03,Rdnr.\u00a045, ECHR 2009).<\/p>\n<p>b) Wie bekannt ist die betroffene Person und was ist das Thema der Berichterstattung?<\/p>\n<p>40. Die Rolle oder Funktion der betroffenen Person stellt ein weiteres, mit dem vorhergehenden korrelierendes Kriterium dar. In diesem Zusammenhang muss zwischen Privatpersonen und Personen, die im \u00f6ffentlichen Kontext agieren, wie Politikern oder Personen des \u00f6ffentlichen Lebens, unterschieden werden. Dementsprechend kann zwar eine der \u00d6ffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen, eine Person des \u00f6ffentlichen Lebens jedoch nicht (siehe Petrenco\u00a0.\/.\u00a0Moldau, Individualbeschwerde Nr.\u00a020928\/05, Rdnr.\u00a055, 30.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010).<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht angemerkt hat, dass es in dem Bericht zwar in erster Linie um einen prominenten Politiker gehe, aber dennoch ein gewisses Interesse an dem Beschwerdef\u00fchrer als deutschem Gesch\u00e4ftsmann, der international im Medienbereich aktiv sei, bestehe (siehe Rdnr.\u00a016). Diese Bewertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da dieser in einer fr\u00fcheren Entscheidung geurteilt hat, dass der Manager eines der angesehensten Unternehmen eines Landes allein durch seine gesellschaftliche Stellung als Person des \u00f6ffentlichen Lebens angesehen werden kann (siehe Verlagsgruppe News GmbH\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a010520\/02, Rdnr.\u00a036, 14.\u00a0Dezember\u00a02006).<\/p>\n<p>c) Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren Wahrheitsgehalt<\/p>\n<p>42. Was die Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren Wahrheitsgehalt angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel\u00a010 der Konvention keine g\u00e4nzlich unbeschr\u00e4nkte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung gew\u00e4hrleistet, auch nicht im Hinblick auf die Medienberichterstattung \u00fcber Angelegenheiten, die von ernsthaftem \u00f6ffentlichem Interesse sind. Nach Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 bringt die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung \u201ePflichten und Verantwortung\u201c mit sich, die selbst bei Angelegenheiten von ernsthaftem \u00f6ffentlichem Interesse auch f\u00fcr die Medien gelten. Aufgrund dieser \u201ePflichten und Verantwortung\u201c unterliegt der Schutz, den Artikel\u00a010 Journalisten in Bezug auf die Berichterstattung \u00fcber Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse gew\u00e4hrt, dem Vorbehalt, dass sie in gutem Glauben und mit dem Ziel handeln, im Einklang mit der journalistischen Berufsethik korrekte und zuverl\u00e4ssige Informationen zu vermitteln (siehe z.\u00a0B. Fressoz und Roire\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a029183\/95, Rdnr.\u00a054, ECHR 1999\u2011I, und Pedersen und Baadsgaard\u00a0.\/.\u00a0D\u00e4nemark [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a049017\/99, Rdnr.\u00a078, ECHR\u00a02004-XI).<\/p>\n<p>43. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen diese \u201ePflichten und Verantwortung\u201c dann zum Tragen kommen, wenn ein Angriff auf den guten Ruf einer namentlich genannten Person oder eine Verletzung der \u201eRechte anderer\u201c im Raum steht. Daher bedarf es spezieller Gr\u00fcnde, damit Medien von ihrer allgemeinen Verpflichtung zur Pr\u00fcfung von Tatsachenbehauptungen, die Privatpersonen diffamieren, entbunden werden k\u00f6nnen. Ob solche Gr\u00fcnde existieren, h\u00e4ngt insbesondere von der Art und dem Grad der in Rede stehenden Diffamierung und davon ab, inwieweit die Medien ihre Quellen f\u00fcr die Behauptungen berechtigterweise als zuverl\u00e4ssig ansehen k\u00f6nnen (siehe Pedersen und Baadsgaard, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a078). Die zuletzt genannte Frage muss im Lichte dessen gekl\u00e4rt werden, wie sich die Situation der Zeitung zur ma\u00dfgeblichen Zeit dargestellt hat (siehe Bladet Troms\u00f8 und Stensaas\u00a0.\/.\u00a0Norwegen [GK], Individualbeschwerde Nr. 21980\/93, Rdnr.\u00a066, ECHR 1999-III) und verlangt wiederum die Ber\u00fccksichtigung weiterer Elemente; hierzu geh\u00f6rt beispielsweise die Autorit\u00e4t der Quelle, die Frage, ob die Zeitung vor der Ver\u00f6ffentlichung in angemessenem Umfang recherchiert hat (siehe Prager und Oberschlick\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, 26.\u00a0April\u00a01995, Rdnr.\u00a037, Reihe\u00a0A Band\u00a0313) und die Frage, ob sie den diffamierten Personen Gelegenheit zur Verteidigung gegeben hat (Bergens Tidende u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a026132\/95, Rdnr.\u00a058, ECHR 2000\u2011IV).<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof hat in einer fr\u00fcheren Entscheidung festgestellt, dass die Presse sich bei Beitr\u00e4gen zur \u00f6ffentlichen Debatte \u00fcber berechtigte Anliegen normalerweise auf offizielle Berichte (siehe Bladet Troms\u00f8 und Stensaas, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068) oder auf Informationen der Pressesprecher von Staatsanwaltschaften verlassen darf (siehe S. AG, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0105), ohne weitere unabh\u00e4ngige Nachforschungen anstellen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Hauptquelle f\u00fcr die den Beschwerdef\u00fchrer betreffenden \u00c4u\u00dferungen ein interner F.B.I.-Bericht und kein offiziell ver\u00f6ffentlichter Bericht oder eine \u00f6ffentliche Pressemitteilung durch einen Beamten war. Dennoch stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht die Tatsachengrundlage f\u00fcr die in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen ausf\u00fchrlich gepr\u00fcft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die in dem F.B.I.-Bericht enthaltenen Informationen durch Berichte einiger anderer Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sowie durch Einlassungen des Beschwerdef\u00fchrers selbst gest\u00fctzt w\u00fcrden (siehe Rdnrn.\u00a017 und 18). Folglich kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass der Journalist seine Artikel auf hinreichend glaubhafte Quellen gest\u00fctzt habe. Lediglich im Hinblick auf die Behauptung, dem Beschwerdef\u00fchrer sei die Einreise in die U.S.A. verboten, befand das Oberlandesgericht, dass es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehle, und erlie\u00df eine Unterlassungsverf\u00fcgung.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof sieht keinen Grund daf\u00fcr, die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts infrage zu stellen, und schlie\u00dft sich der Auffassung an, dass die verbleibenden in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen eine hinreichende Tatsachengrundlage hatten.<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Journalist den Beschwerdef\u00fchrer der Feststellung des Oberlandesgerichts zufolge vor der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels kontaktiert hatte. Er schlie\u00dft sich der Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts an, dass der Journalist seine journalistischen Pflichten und Verantwortlichkeiten voll und ganz erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>d) Das fr\u00fchere Verhalten der betroffenen Person<\/p>\n<p>48. Das Verhalten der betroffenen Person vor der Ver\u00f6ffentlichung des Berichts oder die Tatsache, dass die diesbez\u00fcglichen Informationen bereits in einer fr\u00fcheren Ver\u00f6ffentlichung erschienen sind, z\u00e4hlen auch zu den zu ber\u00fccksichtigenden Faktoren (siehe Hachette Filipacchi Associ\u00e9s (Ici Paris) .\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a012268\/03, Rdnrn.\u00a052 und\u00a053, 23.\u00a0Juli\u00a02009). Allerdings kann allein die Tatsache einer fr\u00fcheren Zusammenarbeit mit der Presse nicht als Argument daf\u00fcr dienen, dass einer betroffenen Partei der Schutz vor Ver\u00f6ffentlichungen genommen wird (siehe H. (Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0.O., Rdnr.\u00a0111).<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht sich mit dieser Frage nur im Hinblick auf die Tatsache befasst hat, dass der Beschwerdef\u00fchrer auf die Fragen des Journalisten nicht vor der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels geantwortet hatte. Da es keine weiteren Informationen dahingehend gibt, dass der Beschwerdef\u00fchrer aktiv die \u00d6ffentlichkeit gesucht h\u00e4tte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das fr\u00fchere Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers keine Konsequenzen f\u00fcr die aktuelle Beurteilung hatte und sich nicht auf sein Recht auf Achtung seines Privatlebens auswirkte.<\/p>\n<p>e) Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung<\/p>\n<p>50. Schlie\u00dflich handelt es sich auch bei der Art der Ver\u00f6ffentlichung des Berichts und der Darstellung der betroffenen Person in dem Bericht um Faktoren, die es zu ber\u00fccksichtigen gilt. Dar\u00fcber hinaus kann es sich auch bei dem Umfang, in dem der Bericht verbreitet wurde, um einen wichtigen Aspekt handeln, je nachdem, ob es sich um eine landesweite oder eine lokale Zeitung handelt und ob sie eine hohe oder eine begrenzte Auflage hat (siehe Karhuvaara und Iltalehti\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a053678\/00, Rdnr.\u00a047, ECHR 2004\u2011X).<\/p>\n<p>51. Zun\u00e4chst schlie\u00dft sich der Gerichtshof der Auffassung des Oberlandesgerichts an, dass der Artikel frei von polemischen Stellungnahmen und Zuspitzungen gewesen sei und ausreichend kenntlich gemacht habe, dass nur Erkenntnisse aus Berichten des F.B.I. und anderer Strafverfolgungsbeh\u00f6rden mitgeteilt worden seien. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die verbreiteten Informationen in erster Linie das Berufsleben des Beschwerdef\u00fchrers betrafen und keine intimen, privaten Details preisgaben.<\/p>\n<p>52. Au\u00dferdem stellt der Gerichtshofs fest, dass die deutschen Gerichte der Ansicht waren, hinsichtlich der Druckausgabe des Artikels nicht zust\u00e4ndig zu sein, da The New York Times zur ma\u00dfgeblichen Zeit nicht in Deutschland vertrieben worden sei. Der Bundesgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass die Online-Version der Zeitung von Deutschland aus abrufbar sei und die Ver\u00f6ffentlichung angesichts der Erw\u00e4hnung eines deutschen Gesch\u00e4ftsmanns in dem Artikel einen direkten Bezug zu Deutschland habe und damit in die Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte falle. Das Oberlandesgericht hingegen hat festgestellt, dass der Online-Artikel nur als Ergebnis einer gezielten Suche mittels einer Suchmaschine auffindbar sei. Daher erkennt der Gerichtshof in der vorliegenden Sache die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte an, dass die Auswirkungen des Artikels in Deutschland begrenzt waren.<\/p>\n<p>53. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass der Artikel auch einfach \u00fcber eine Online-Suche seines Namens auffindbar sei, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinem Vorbringen nichts \u00fcber eventuelle Bem\u00fchungen vorgetragen hat, die Verlinkung zu dem Artikel aus Online-Suchmaschinen entfernen zu lassen.<\/p>\n<p>f) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>54. Im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Oberlandesgericht bei der Abw\u00e4gung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung die in der Rechtsprechung des Gerichtshof festgelegten Kriterien ber\u00fccksichtigt und angewandt hat. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es f\u00fcr den Gerichtshof in F\u00e4llen, in denen die innerstaatlichen Beh\u00f6rden eine Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben, gewichtiger Gr\u00fcnde bed\u00fcrfte, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen. An solchen gewichtigen Gr\u00fcnden fehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat eine angemessene Abw\u00e4gung zwischen den widerstreitenden Rechten vorgenommen und im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums gehandelt.<\/p>\n<p>55. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a08 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19.\u00a0Oktober\u00a02017 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=196\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=196&text=RECHTSSACHE+FUCHSMANN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+71233%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=196&title=RECHTSSACHE+FUCHSMANN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+71233%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=196&description=RECHTSSACHE+FUCHSMANN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+71233%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE F. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 71233\/13) URTEIL STRASSBURG 19. 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