{"id":1956,"date":"2021-06-24T14:34:58","date_gmt":"2021-06-24T14:34:58","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1956"},"modified":"2021-06-24T14:34:58","modified_gmt":"2021-06-24T14:34:58","slug":"gesetz-zur-einrichtung-einer-abschlussprueferaufsichtsstelle-beim-bundesamt-fuer-wirtschaft-und-ausfuhrkontrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1956","title":{"rendered":"Gesetz zur Einrichtung einer Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle beim Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz zur Einrichtung einer Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle beim Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. M\u00e4rz 2016 (BGBl. I S. 518, 549),<!--more--> das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Organisation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beim Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird eine Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle eingerichtet.<\/p>\n<p>(2) Die Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle beim Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle) erledigt in eigener Zust\u00e4ndigkeit diejenigen Aufgaben auf dem Gebiet der Abschlusspr\u00fcferaufsicht, die ihr durch die Wirtschaftspr\u00fcferordnung oder andere Gesetze zugewiesen sind. Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle t\u00e4tigen Besch\u00e4ftigten ist der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin des Bundesamts f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.<\/p>\n<p>(3) Die Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle wird von Nichtberufsaus\u00fcbenden geleitet, die in den f\u00fcr Abschlusspr\u00fcfungen relevanten Bereichen \u00fcber entsprechende Kenntnisse verf\u00fcgen. Der Leiter oder die Leiterin sowie seine oder ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Leitung) werden in einem unabh\u00e4ngigen und transparenten Verfahren ausgew\u00e4hlt. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Personen, die Mitglieder einer Beschlusskammer sind.<\/p>\n<p>(4) Unbeschadet des Artikels 21 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537\/2014 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 \u00fcber spezifische Anforderungen an die Abschlusspr\u00fcfung bei Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005\/909\/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) gelten als Nichtberufsaus\u00fcbende nat\u00fcrliche Personen, die w\u00e4hrend der letzten drei Jahre vor ihrer Beauftragung im Sinne des Absatzes 3 keine Abschlusspr\u00fcfungen durchgef\u00fchrt haben, keine Stimmrechte in einer Pr\u00fcfungsgesellschaft gehalten haben, nicht Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Pr\u00fcfungsgesellschaft gewesen sind, nicht bei einer Pr\u00fcfungsgesellschaft angestellt gewesen sind und nicht in sonstiger Weise mit einer Pr\u00fcfungsgesellschaft verbunden gewesen sind. Diese Anforderungen gelten entsprechend f\u00fcr die Zeit der Beauftragung dieser Personen im Sinne des Absatzes 3.<\/p>\n<p>(5) Die Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle entscheidet durch Beschlusskammern. Einzelheiten regelt das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(6) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. Den Vorsitz f\u00fchrt ein Mitglied der Leitung der Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle; die beisitzenden Mitglieder d\u00fcrfen nicht der Leitung der Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle angeh\u00f6ren. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder m\u00fcssen das Wirtschaftspr\u00fcfungsexamen abgelegt oder eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erworben haben. Mindestens zwei Mitglieder der Beschlusskammer m\u00fcssen die Bef\u00e4higung zum Richteramt haben.<\/p>\n<p>(7) Die Beschlusskammern entscheiden mit einfacher Mehrheit.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 1 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. \u00a7 3 Abs. 3 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 In der Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle t\u00e4tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf in der Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle t\u00e4tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind die f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifvertr\u00e4ge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) In der Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle t\u00e4tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k\u00f6nnen mit Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bedarf, auch oberhalb der h\u00f6chsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem au\u00dfertariflichen Arbeitsverh\u00e4ltnis besch\u00e4ftigt werden, soweit dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Aufgaben der Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle erforderlich ist. Satz 1 gilt f\u00fcr die sonstige Gew\u00e4hrung von \u00fcber- oder au\u00dfertariflichen Leistungen entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Fachbeirat<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle wird ein Fachbeirat gebildet. Er ber\u00e4t die Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.<\/p>\n<p>(2) Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und h\u00f6chstens f\u00fcnf Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie f\u00fcr die Dauer von vier Jahren bestellt. Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das zuvor vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz und vom Bundesministerium der Finanzen benannt worden ist. Eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie ist in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich, bei den nach Satz 2 bestellten Mitgliedern jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, das sie benannt hatte.<\/p>\n<p>(3) Die Mitglieder sollen insbesondere \u00fcber Kenntnisse in f\u00fcr die Abschlusspr\u00fcfung relevanten Bereichen verf\u00fcgen. Artikel 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537\/2014 sowie \u00a7 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Fachbeirat w\u00e4hlt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p>(5) Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten. Das Bundesreisekostengesetz findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Geb\u00fchren; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle erhebt f\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen Geb\u00fchren und Auslagen nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes und der Geb\u00fchrenverordnung nach Absatz 3.<\/p>\n<p>(2) Die \u00a7\u00a7 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesgeb\u00fchrengesetzes sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die geb\u00fchrenpflichtigen Tatbest\u00e4nde, die H\u00f6he der Geb\u00fchren und Auslagen sowie die Stelle, die die Geb\u00fchren und Auslagen einzieht, festzulegen. Die Geb\u00fchren sind regelm\u00e4\u00dfig, mindestens alle f\u00fcnf Jahre, zu \u00fcberpr\u00fcfen und soweit erforderlich anzupassen. Bei einer Anpassung gelten f\u00fcr eine individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollst\u00e4ndig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 \u00dcbergang der im Bereich der Aufsicht \u00fcber die Pr\u00fcfer von Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse t\u00e4tigen Wirtschaftspr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abs\u00e4tze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftspr\u00fcferkammer und den \u00fcbergehenden Besch\u00e4ftigten bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse ein.<\/p>\n<p>(2) Als \u00fcbergehende Besch\u00e4ftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten<\/p>\n<p>1. die Referenten, die am 16. Juni 2016 zur Abschlusspr\u00fcferaufsichtskommission abgeordnet und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftspr\u00fcfer f\u00fcr diese t\u00e4tig waren, und<\/p>\n<p>2. die Referatsleiter und Referenten, die am 16. Juni 2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschaftspr\u00fcferkammer und der Abschlusspr\u00fcferaufsichtskommission und mit Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftspr\u00fcferkammer gebildeten Referat \u201eBerufsaufsicht \u00fcber die Pr\u00fcfer von Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse\u201c zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftspr\u00fcfer dort t\u00e4tig waren.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die \u00fcbergegangenen Besch\u00e4ftigten nach Absatz 2 gelten die bisherigen Arbeitsvertr\u00e4ge fort.<\/p>\n<p>(4) Ein Widerspruchsrecht der \u00fcbergehenden Besch\u00e4ftigten nach Absatz 2 gegen den \u00dcbergang ihrer Arbeitsverh\u00e4ltnisse ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 \u00dcbergang der weiteren im Bereich der Aufsicht \u00fcber Pr\u00fcfer von Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse t\u00e4tigen Besch\u00e4ftigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abs\u00e4tze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftspr\u00fcferkammer und den \u00fcbergehenden Besch\u00e4ftigten bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse ein.<\/p>\n<p>(2) Als \u00fcbergehende Besch\u00e4ftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten<\/p>\n<p>1. die Referenten und Sekretariatskr\u00e4fte, die am 16. Juni 2016 zur Abschlusspr\u00fcferaufsichtskommission abgeordnet und zu diesem Zeitpunkt nicht als Wirtschaftspr\u00fcfer f\u00fcr diese t\u00e4tig waren, und<\/p>\n<p>2. die Referatsleiter, Referenten, Sachbearbeiter und Sekretariatskr\u00e4fte, die am 16. Juni 2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschaftspr\u00fcferkammer und der Abschlusspr\u00fcferaufsichtskommission und mit Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftspr\u00fcferkammer gebildeten Referat \u201eBerufsaufsicht \u00fcber die Pr\u00fcfer von Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse\u201c zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt nicht als Wirtschaftspr\u00fcfer dort t\u00e4tig waren.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die \u00fcbergegangenen Besch\u00e4ftigten nach Absatz 2 bestimmt sich ab dem 17. Juni 2016 das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach \u00a7 2 Absatz 1 sowie den beim Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Ma\u00dfgaben:<\/p>\n<p>1. Die \u00dcberleitung der Besch\u00e4ftigten erfolgt zum 17. Juni 2016 in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der f\u00fcr den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung (Tarifvertrag f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst) nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 12 des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst.<\/p>\n<p>2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst erfolgt entsprechend \u00a7 16 des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst. Bei der Berechnung tarifrechtlich ma\u00dfgebender Zeiten nach \u00a7 16 des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst werden die bei der Abschlusspr\u00fcferaufsichtskommission oder Wirtschaftspr\u00fcferkammer am 16. Juni 2016 erreichten Zeiten unbeschadet der \u00fcbrigen Voraussetzungen so ber\u00fccksichtigt, als wenn sie beim Bund zur\u00fcckgelegt worden w\u00e4ren. Bei Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 erfolgt die Stufenzuordnung oberhalb der Stufe 3, sofern die notwendigen Zeiten im Sinne von \u00a7 16 Absatz 4 des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst am 16. Juni 2016 erreicht wurden. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils n\u00e4chsten Stufe beim Bund angerechnet.<\/p>\n<p>3. Die bei der Abschlusspr\u00fcferaufsichtskommission oder Wirtschaftspr\u00fcferkammer am 16. Juni 2016 erreichte Besch\u00e4ftigungszeit wird als Besch\u00e4ftigungszeit im Sinne des \u00a7 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>4. Weichen die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst zum Entgelt gegen\u00fcber den mit der Wirtschaftspr\u00fcferkammer am 16. Juni 2016 geltenden vertraglichen Vereinbarungen zu Ungunsten der \u00fcbergegangenen Besch\u00e4ftigten ab, kann diesen mit Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bedarf, eine pers\u00f6nliche Zulage gew\u00e4hrt werden. Einzelheiten der Berechnung und der grunds\u00e4tzlichen Abschmelzung der Zulage werden in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bedarf, geregelt.<\/p>\n<p>5. F\u00fcr \u00fcbergegangene Besch\u00e4ftigte, denen vor dem \u00dcbergang zum Bund eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden war und die nach Ma\u00dfgabe des Tarifvertrags \u00fcber die betriebliche Altersversorgung der Besch\u00e4ftigten des \u00f6ffentlichen Dienstes nicht pflichtversichert werden k\u00f6nnen, kann der Arbeitgeber die bisherige betriebliche Altersversorgung fortsetzen, soweit die Versicherungsbedingungen dies zulassen.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die \u00fcbergehenden Besch\u00e4ftigten nach Absatz 2 vor dem \u00dcbergang \u00fcber die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des \u00dcbergangs. Die Besch\u00e4ftigten k\u00f6nnen dem \u00dcbergang ihrer Arbeitsverh\u00e4ltnisse widersprechen. Der Widerspruch kann gegen\u00fcber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Aufl\u00f6sung der Abschlusspr\u00fcferaufsichtskommission<\/strong><\/p>\n<p>Die Abschlusspr\u00fcferaufsichtskommission ist aufgel\u00f6st. Die amtierenden Mitglieder der Abschlusspr\u00fcferaufsichtskommission sind abberufen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1956\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1956&text=Gesetz+zur+Einrichtung+einer+Abschlusspr%C3%BCferaufsichtsstelle+beim+Bundesamt+f%C3%BCr+Wirtschaft+und+Ausfuhrkontrolle\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1956&title=Gesetz+zur+Einrichtung+einer+Abschlusspr%C3%BCferaufsichtsstelle+beim+Bundesamt+f%C3%BCr+Wirtschaft+und+Ausfuhrkontrolle\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1956&description=Gesetz+zur+Einrichtung+einer+Abschlusspr%C3%BCferaufsichtsstelle+beim+Bundesamt+f%C3%BCr+Wirtschaft+und+Ausfuhrkontrolle\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz zur Einrichtung einer Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle beim Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. 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