{"id":1950,"date":"2021-06-24T13:09:42","date_gmt":"2021-06-24T13:09:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1950"},"modified":"2021-06-24T13:09:42","modified_gmt":"2021-06-24T13:09:42","slug":"achter-teil-straf-und-bussgeldvorschriften-straf-und-bussgeldverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1950","title":{"rendered":"Achter Teil. Straf- und Bu\u00dfgeldvorschriften, Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Achter Teil<br \/>\nStraf- und Bu\u00dfgeldvorschriften,<br \/>\nStraf- und Bu\u00dfgeldverfahren<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nStrafvorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 369 Steuerstraftaten<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:<\/p>\n<p>1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,<\/p>\n<p>2. der Bannbruch,<\/p>\n<p>3. die Wertzeichenf\u00e4lschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,<\/p>\n<p>4. die Beg\u00fcnstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze \u00fcber das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 370 Steuerhinterziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. den Finanzbeh\u00f6rden oder anderen Beh\u00f6rden \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben macht,<\/p>\n<p>2. die Finanzbeh\u00f6rden pflichtwidrig \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis l\u00e4sst oder<\/p>\n<p>3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterl\u00e4sst<\/p>\n<p>und dadurch Steuern verk\u00fcrzt oder f\u00fcr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.<\/p>\n<p>(2) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(3) In besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T\u00e4ter<\/p>\n<p>1. in gro\u00dfem Ausma\u00df Steuern verk\u00fcrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,<\/p>\n<p>2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstr\u00e4ger oder Europ\u00e4ischer Amtstr\u00e4ger (\u00a7 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,<\/p>\n<p>3. die Mithilfe eines Amtstr\u00e4gers oder Europ\u00e4ischen Amtstr\u00e4gers (\u00a7 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,<\/p>\n<p>4. unter Verwendung nachgemachter oder verf\u00e4lschter Belege fortgesetzt Steuern verk\u00fcrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,<\/p>\n<p>5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verk\u00fcrzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder<\/p>\n<p>6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des \u00a7 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 des Au\u00dfensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss aus\u00fcben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verk\u00fcrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.<\/p>\n<p>(4) Steuern sind namentlich dann verk\u00fcrzt, wenn sie nicht, nicht in voller H\u00f6he oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorl\u00e4ufig oder unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuerverg\u00fctungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gew\u00e4hrt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der S\u00e4tze 1 und 2 sind auch dann erf\u00fcllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gr\u00fcnden h\u00e4tte erm\u00e4\u00dfigt oder der Steuervorteil aus anderen Gr\u00fcnden h\u00e4tte beansprucht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union verwaltet werden.<\/p>\n<p>(7) Die Abs\u00e4tze 1 bis 6 gelten unabh\u00e4ngig von dem Recht des Tatortes auch f\u00fcr Taten, die au\u00dferhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 370a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollst\u00e4ndigen Angaben erg\u00e4nzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach \u00a7 370 bestraft. Die Angaben m\u00fcssen zu allen unverj\u00e4hrten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn<\/p>\n<p>1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverj\u00e4hrten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Erg\u00e4nzung oder Nachholung<\/p>\n<p>a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Beg\u00fcnstigten im Sinne des \u00a7 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Pr\u00fcfungsanordnung nach \u00a7 196 bekannt gegeben worden ist, beschr\u00e4nkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angek\u00fcndigten Au\u00dfenpr\u00fcfung, oder<\/p>\n<p>b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder<\/p>\n<p>c) ein Amtstr\u00e4ger der Finanzbeh\u00f6rde zur steuerlichen Pr\u00fcfung erschienen ist, beschr\u00e4nkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Au\u00dfenpr\u00fcfung, oder<\/p>\n<p>d) ein Amtstr\u00e4ger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder<\/p>\n<p>e) ein Amtstr\u00e4ger der Finanzbeh\u00f6rde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach \u00a7 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach \u00a7 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder<\/p>\n<p>2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Erg\u00e4nzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der T\u00e4ter dies wusste oder bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage damit rechnen musste,<\/p>\n<p>3. die nach \u00a7 370 Absatz 1 verk\u00fcrzte Steuer oder der f\u00fcr sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat \u00fcbersteigt, oder<\/p>\n<p>4. ein in \u00a7 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.<\/p>\n<p>Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 f\u00fcr die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.<br \/>\n(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollst\u00e4ndigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der T\u00e4ter gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollst\u00e4ndigen Angaben erg\u00e4nzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. F\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Erg\u00e4nzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeitr\u00e4ume betreffen, nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(3) Sind Steuerverk\u00fcrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt f\u00fcr den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach \u00a7 235 und die Zinsen nach \u00a7 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach \u00a7 235 Absatz 4 angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den F\u00e4llen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach \u00a7 233a oder \u00a7 235 unerheblich ist.<\/p>\n<p>(4) Wird die in \u00a7 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsm\u00e4\u00dfig erstattet, so wird ein Dritter, der die in \u00a7 153 bezeichneten Erkl\u00e4rungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollst\u00e4ndig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 372 Bannbruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bannbruch begeht, wer Gegenst\u00e4nde entgegen einem Verbot einf\u00fchrt, ausf\u00fchrt oder durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der T\u00e4ter wird nach \u00a7 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbu\u00dfe bedroht ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 373 Gewerbsm\u00e4\u00dfiger, gewaltsamer und bandenm\u00e4\u00dfiger Schmuggel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer gewerbsm\u00e4\u00dfig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsm\u00e4\u00dfig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe.<\/p>\n<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich f\u00fchrt,<\/p>\n<p>2. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich f\u00fchrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu \u00fcberwinden, oder<\/p>\n<p>3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.<\/p>\n<p>(3) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 374 Steuerhehlerei<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach \u00a7 372 Abs. 2, \u00a7 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) Handelt der T\u00e4ter gewerbsm\u00e4\u00dfig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe.<\/p>\n<p>(3) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 375 Nebenfolgen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen<\/p>\n<p>1. Steuerhinterziehung,<\/p>\n<p>2. Bannbruchs nach \u00a7 372 Abs. 2, \u00a7 373,<\/p>\n<p>3. Steuerhehlerei oder<\/p>\n<p>4. Beg\u00fcnstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,<\/p>\n<p>kann das Gericht die F\u00e4higkeit, \u00f6ffentliche \u00c4mter zu bekleiden, und die F\u00e4higkeit, Rechte aus \u00f6ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (\u00a7 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).<\/p>\n<p>(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach \u00a7 372 Abs. 2, \u00a7 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so k\u00f6nnen<\/p>\n<p>1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und<\/p>\n<p>2. die Bef\u00f6rderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,<\/p>\n<p>eingezogen werden. \u00a7 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 375a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 376 Verfolgungsverj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den in \u00a7 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten F\u00e4llen besonders schwerer Steuerhinterziehung betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist 15 Jahre; \u00a7 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Verj\u00e4hrung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bu\u00dfgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von \u00a7 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verj\u00e4hrt in den in \u00a7 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten F\u00e4llen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung sp\u00e4testens, wenn seit dem in \u00a7 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verj\u00e4hrungsfrist verstrichen ist.<br \/>\nZweiter Abschnitt<br \/>\nBu\u00dfgeldvorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 377 Steuerordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen mit Geldbu\u00dfe geahndet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bu\u00dfgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 378 Leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in \u00a7 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. \u00a7 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Eine Geldbu\u00dfe wird nicht festgesetzt, soweit der T\u00e4ter gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollst\u00e4ndigen Angaben erg\u00e4nzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverk\u00fcrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbu\u00dfe nicht festgesetzt, wenn der T\u00e4ter die aus der Tat zu seinen Gunsten verk\u00fcrzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. \u00a7 371 Absatz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 379 Steuergef\u00e4hrdung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig<\/p>\n<p>1. Belege ausstellt, die in tats\u00e4chlicher Hinsicht unrichtig sind,<\/p>\n<p>2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,<\/p>\n<p>3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle oder Betriebsvorg\u00e4nge nicht oder in tats\u00e4chlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen l\u00e4sst, verbucht oder verbuchen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig sch\u00fctzt oder<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsm\u00e4\u00dfig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt<\/p>\n<p>und dadurch erm\u00f6glicht, Steuern zu verk\u00fcrzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verk\u00fcrzt werden k\u00f6nnen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der f\u00fcr Waren aus der Europ\u00e4ischen Union auf Grund eines Assoziations- oder Pr\u00e4ferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gew\u00e4hrt; \u00a7 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union verwaltet werden.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig<\/p>\n<p>1. der Mitteilungspflicht nach \u00a7 138 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,<\/p>\n<p>1a. entgegen \u00a7 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig erstellt,<\/p>\n<p>1b. einer Rechtsverordnung nach \u00a7 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist,<\/p>\n<p>1c. entgegen \u00a7 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine \u00dcbermittlung des l\u00e4nderbezogenen Berichts oder entgegen \u00a7 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig (\u00a7 138a Absatz 6) macht,<\/p>\n<p>1d. der Mitteilungspflicht nach \u00a7 138b Absatz 1 bis 3 nicht, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,<\/p>\n<p>1e. entgegen \u00a7 138d Absatz 1, entgegen \u00a7 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder entgegen \u00a7 138h Absatz 2 eine Mitteilung \u00fcber eine grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verf\u00fcgung stehende Angaben nicht vollst\u00e4ndig mitteilt,<\/p>\n<p>1f. entgegen \u00a7 138g Absatz 1 Satz 1 oder entgegen \u00a7 138h Absatz 2 die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig mitteilt,<\/p>\n<p>1g. entgegen \u00a7 138k Satz 1 in der Steuererkl\u00e4rung die Angabe der von ihm verwirklichten grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht,<\/p>\n<p>2. die Pflichten nach \u00a7 154 Absatz 1 bis 2c verletzt.<\/p>\n<p>(3) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig einer Auflage nach \u00a7 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt f\u00fcr Zwecke der besonderen Steueraufsicht (\u00a7\u00a7 209 bis 217) beigef\u00fcgt worden ist.<\/p>\n<p>(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1a, 1b und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach \u00a7 378 geahndet werden kann.<\/p>\n<p>(5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 10 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach \u00a7 378 geahndet werden kann.<\/p>\n<p>(6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach \u00a7 378 geahndet werden kann.<\/p>\n<p>(7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 1d bis 1g kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach \u00a7 378 geahndet werden kann.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 379: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 30, 32 u. 33 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 380 Gef\u00e4hrdung der Abzugsteuern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbetr\u00e4ge einzubehalten und abzuf\u00fchren, nicht, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach \u00a7 378 geahndet werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 381 Verbrauchsteuergef\u00e4hrdung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen<\/p>\n<p>1. \u00fcber die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachpr\u00fcfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,<\/p>\n<p>2. \u00fcber Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder \u00fcber Verkehrs- oder Verwendungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr solche Erzeugnisse oder Waren oder<\/p>\n<p>3. \u00fcber den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freih\u00e4fen<\/p>\n<p>zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweisen.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach \u00a7 378 geahndet werden kann.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 381 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 20 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 382 Gef\u00e4hrdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen des Rates der Europ\u00e4ischen Union oder der Europ\u00e4ischen Kommission zuwiderhandelt, die<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs \u00fcber die Grenze des Zollgebiets der Europ\u00e4ischen Union sowie \u00fcber die Freizonengrenzen,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchf\u00fchrung oder f\u00fcr die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die dar\u00fcber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete<\/p>\n<p>gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweisen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen f\u00fcr Verbrauchsteuern sinngem\u00e4\u00df gelten.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach \u00a7 378 geahndet werden kann.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die Tatbest\u00e4nde der Verordnungen des Rates der Europ\u00e4ischen Union oder der Europ\u00e4ischen Kommission, die nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbu\u00dfe geahndet werden k\u00f6nnen, bezeichnen, soweit dies zur Durchf\u00fchrung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbest\u00e4nde Pflichten zur Gestellung, Vorf\u00fchrung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von Erkl\u00e4rungen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschriften sowie zur Ausf\u00fcllung oder Vorlage von Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 382 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 20 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 383 Unzul\u00e4ssiger Erwerb von Steuererstattungs- und Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen \u00a7 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Verg\u00fctungsanspr\u00fcche erwirbt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 383a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 383b Pflichtverletzung bei \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbeh\u00f6rden vors\u00e4tzlich oder leichtfertig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten \u00fcbermittelt oder<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Ver\u00e4nderung einer nach \u00a7 80a Absatz 1 \u00fcbermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverz\u00fcglich mitteilt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zehntausend Euro geahndet werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 383b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 384 Verfolgungsverj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den \u00a7\u00a7 378 bis 380 verj\u00e4hrt in f\u00fcnf Jahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 384a Verst\u00f6\u00dfe nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016\/679<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze \u00fcber Steuerordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung, soweit f\u00fcr eine Zuwiderhandlung zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016\/679 unmittelbar oder nach \u00a7 2a Absatz 5 entsprechend gilt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016\/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt \u00a7 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016\/679 und eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 d\u00fcrfen in einem Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahren gegen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in \u00a7 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen Person verwertet werden.<\/p>\n<p>(4) Gegen Finanzbeh\u00f6rden und andere \u00f6ffentliche Stellen werden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Geldbu\u00dfen nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016\/679 verh\u00e4ngt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Strafverfahren<\/strong><br \/>\n<strong>1. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 385 Geltung von Verfahrensvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze \u00fcber das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des \u00a7 386 Abs. 2 sowie der \u00a7\u00a7 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde oder einer anderen Beh\u00f6rde auf die Erlangung von Verm\u00f6gensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 386 Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rde bei Steuerstraftaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbeh\u00f6rde den Sachverhalt. Finanzbeh\u00f6rde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern und die Familienkasse.<br \/>\n(2) Die Finanzbeh\u00f6rde f\u00fchrt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des \u00a7 399 Abs. 1 und der \u00a7\u00a7 400, 401 selbst\u00e4ndig durch, wenn die Tat<\/p>\n<p>1. ausschlie\u00dflich eine Steuerstraftat darstellt oder<\/p>\n<p>2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere \u00f6ffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbetr\u00e4ge oder Steuerbetr\u00e4ge ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.<\/p>\n<p>(4) Die Finanzbeh\u00f6rde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden F\u00e4llen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbeh\u00f6rde die Strafsache wieder an die Finanzbeh\u00f6rde abgeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 387 Sachlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sachlich zust\u00e4ndig ist die Finanzbeh\u00f6rde, welche die betroffene Steuer verwaltet.<\/p>\n<p>(2) Die Zust\u00e4ndigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr den Bereich mehrerer Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbertragen werden, soweit dies mit R\u00fccksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverh\u00e4ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbeh\u00f6rden oder andere \u00f6rtliche Bed\u00fcrfnisse zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Die Rechtsverordnung erl\u00e4sst, soweit die Finanzbeh\u00f6rde eine Landesbeh\u00f6rde ist, die Landesregierung, im \u00dcbrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erm\u00e4chtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine Bundesoberbeh\u00f6rde \u00fcbertragen. Die Landesregierung kann die Erm\u00e4chtigung auf die f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 388 \u00d6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist die Finanzbeh\u00f6rde,<\/p>\n<p>1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,<\/p>\n<p>2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens f\u00fcr die Abgabenangelegenheiten zust\u00e4ndig ist oder<\/p>\n<p>3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.<\/p>\n<p>(2) \u00c4ndert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbeh\u00f6rde \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr die Abgabenangelegenheit \u00e4ndert.<\/p>\n<p>(3) Hat der Beschuldigte im r\u00e4umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zust\u00e4ndigkeit auch durch den gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 389 Zusammenh\u00e4ngende Strafsachen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr zusammenh\u00e4ngende Strafsachen, die einzeln nach \u00a7 388 zur Zust\u00e4ndigkeit verschiedener Finanzbeh\u00f6rden geh\u00f6ren w\u00fcrden, ist jede dieser Finanzbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig. \u00a7 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 390 Mehrfache Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind nach den \u00a7\u00a7 387 bis 389 mehrere Finanzbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig, so geb\u00fchrt der Vorzug der Finanzbeh\u00f6rde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.<\/p>\n<p>(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbeh\u00f6rde hat eine andere zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde die Strafsache zu \u00fcbernehmen, wenn dies f\u00fcr die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsf\u00e4llen entscheidet die Beh\u00f6rde, der die ersuchte Finanzbeh\u00f6rde untersteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 391 Zust\u00e4ndiges Gericht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist das Amtsgericht sachlich zust\u00e4ndig, so ist \u00f6rtlich zust\u00e4ndig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach \u00a7 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur f\u00fcr die Zustimmung des Gerichts nach \u00a7 153 Abs. 1 und \u00a7 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zust\u00e4ndigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit R\u00fccksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverh\u00e4ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbeh\u00f6rden oder andere \u00f6rtliche Bed\u00fcrfnisse zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Die Landesregierung kann diese Erm\u00e4chtigung auf die Landesjustizverwaltung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz darstellt, und nicht f\u00fcr Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 392 Verteidigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von \u00a7 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung k\u00f6nnen auch Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte, Wirtschaftspr\u00fcfer und vereidigte Buchpr\u00fcfer zu Verteidigern gew\u00e4hlt werden, soweit die Finanzbeh\u00f6rde das Strafverfahren selbst\u00e4ndig durchf\u00fchrt; im \u00dcbrigen k\u00f6nnen sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Bef\u00e4higung zum Richteramt f\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 393 Verh\u00e4ltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbeh\u00f6rde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den f\u00fcr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (\u00a7 328) gegen den Steuerpflichtigen unzul\u00e4ssig, wenn er dadurch gezwungen w\u00fcrde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hier\u00fcber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.<\/p>\n<p>(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbeh\u00f6rde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erf\u00fcllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, d\u00fcrfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht f\u00fcr die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht f\u00fcr Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse (\u00a7 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.<\/p>\n<p>(3) Erkenntnisse, die die Finanzbeh\u00f6rde oder die Staatsanwaltschaft rechtm\u00e4\u00dfig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, d\u00fcrfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch f\u00fcr Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbeh\u00f6rde diese rechtm\u00e4\u00dfig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbeh\u00f6rden erteilt werden darf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 394 \u00dcbergang des Eigentums<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zur\u00fcckgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden k\u00f6nnen, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates \u00fcber, wenn der Eigent\u00fcmer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbeh\u00f6rde durch eine \u00f6ffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder ver\u00f6ffentlicht wird. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 395 Akteneinsicht der Finanzbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen w\u00e4ren, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenst\u00e4nde zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbeh\u00f6rde auf Antrag zur Einsichtnahme \u00fcbersandt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 396 Aussetzung des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) H\u00e4ngt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verk\u00fcrzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.<\/p>\n<p>(3) W\u00e4hrend der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>2. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Ermittlungsverfahren<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 397 Einleitung des Strafverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbeh\u00f6rde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Ma\u00dfnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.<\/p>\n<p>(2) Die Ma\u00dfnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverz\u00fcglich in den Akten zu vermerken.<\/p>\n<p>(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten sp\u00e4testens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verd\u00e4chtig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 398 Einstellung wegen Geringf\u00fcgigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverk\u00fcrzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens zust\u00e4ndigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des T\u00e4ters als gering anzusehen w\u00e4re und kein \u00f6ffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt f\u00fcr das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach \u00a7 374 und einer Beg\u00fcnstigung einer Person, die eine der in \u00a7 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 398a Absehen von Verfolgung in besonderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) In F\u00e4llen, in denen Straffreiheit nur wegen \u00a7 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist<\/p>\n<p>1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach \u00a7 235 und die Zinsen nach \u00a7 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach \u00a7 235 Absatz 4 angerechnet werden, entrichtet und<\/p>\n<p>2. einen Geldbetrag in folgender H\u00f6he zugunsten der Staatskasse zahlt:<\/p>\n<p>a) 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht \u00fcbersteigt,<\/p>\n<p>b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro \u00fcbersteigt und 1 000 000 Euro nicht \u00fcbersteigt,<\/p>\n<p>c) 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grunds\u00e4tzen in \u00a7 370 Absatz 4.<\/p>\n<p>(3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zul\u00e4ssig, wenn die Finanzbeh\u00f6rde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollst\u00e4ndig oder unrichtig waren.<\/p>\n<p>(4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verh\u00e4ngte Geldstrafe anrechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>II.<\/strong><br \/>\n<strong>Verfahren der Finanzbeh\u00f6rde bei Steuerstraftaten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 399 Rechte und Pflichten der Finanzbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fchrt die Finanzbeh\u00f6rde das Ermittlungsverfahren auf Grund des \u00a7 386 Abs. 2 selbst\u00e4ndig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.<\/p>\n<p>(2) Ist einer Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7 387 Abs. 2 die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Bereich mehrerer Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbeh\u00f6rden unber\u00fchrt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verh\u00fcten. Sie k\u00f6nnen Beschlagnahmen, Notver\u00e4u\u00dferungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Ma\u00dfnahmen nach den f\u00fcr Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls<\/strong><\/p>\n<p>Bieten die Ermittlungen gen\u00fcgenden Anlass zur Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbeh\u00f6rde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbeh\u00f6rde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbst\u00e4ndigen Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbst\u00e4ndig anzuordnen oder eine Geldbu\u00dfe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbst\u00e4ndig festzusetzen (\u00a7\u00a7 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>III.<\/strong><br \/>\n<strong>Stellung der Finanzbeh\u00f6rde im Verfahren der Staatsanwaltschaft<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fchrt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beh\u00f6rden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach \u00a7 399 Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>(2) Ist einer Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7 387 Abs. 2 die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Bereich mehrerer Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbertragen, so gilt Absatz 1 f\u00fcr jede dieser Finanzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 403 Beteiligung der Finanzbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fchrt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbeh\u00f6rde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverst\u00e4ndige zu stellen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.<\/p>\n<p>(3) Der sonst zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4) Erw\u00e4gt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>IV.<\/strong><br \/>\n<strong>Steuer- und Zollfahndung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 404 Steuer- und Zollfahndung<\/strong><\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbeh\u00f6rden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Beh\u00f6rden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach \u00a7 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (\u00a7 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 404: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>V.<\/strong><br \/>\n<strong>Entsch\u00e4digung der Zeugen und der Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 405 Entsch\u00e4digung der Zeugen und der Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p>Werden Zeugen und Sachverst\u00e4ndige von der Finanzbeh\u00f6rde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entsch\u00e4digung oder Verg\u00fctung nach dem Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetz. Dies gilt auch in den F\u00e4llen des \u00a7 404.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>3. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Gerichtliches Verfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406 Mitwirkung der Finanzbeh\u00f6rde im Strafbefehlsverfahren und im selbst\u00e4ndigen Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat die Finanzbeh\u00f6rde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach \u00a7 408 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.<\/p>\n<p>(2) Hat die Finanzbeh\u00f6rde den Antrag gestellt, die Einziehung selbst\u00e4ndig anzuordnen oder eine Geldbu\u00dfe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbst\u00e4ndig festzusetzen (\u00a7 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht m\u00fcndliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 407 Beteiligung der Finanzbeh\u00f6rde in sonstigen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht gibt der Finanzbeh\u00f6rde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt f\u00fcr die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erw\u00e4gt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (\u00a7\u00a7 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbeh\u00f6rde mitgeteilt. Ihr Vertreter erh\u00e4lt in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverst\u00e4ndige zu richten.<\/p>\n<p>(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschlie\u00dfende Entscheidungen sind der Finanzbeh\u00f6rde mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>4. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Kosten des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 408 Kosten des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des \u00a7 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Geb\u00fchren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollm\u00e4chtigten, Wirtschaftspr\u00fcfers oder vereidigten Buchpr\u00fcfers. Sind Geb\u00fchren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so k\u00f6nnen sie bis zur H\u00f6he der gesetzlichen Geb\u00fchren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Bu\u00dfgeldverfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 409 Zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten die nach \u00a7 387 Abs. 1 sachlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde. \u00a7 387 Abs. 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 410 Erg\u00e4nzende Vorschriften f\u00fcr das Bu\u00dfgeldverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Bu\u00dfgeldverfahren gelten au\u00dfer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten entsprechend:<\/p>\n<p>1. die \u00a7\u00a7 388 bis 390 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rde,<br \/>\n2. \u00a7 391 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts,<br \/>\n3. \u00a7 392 \u00fcber die Verteidigung,<br \/>\n4. \u00a7 393 \u00fcber das Verh\u00e4ltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,<br \/>\n5. \u00a7 396 \u00fcber die Aussetzung des Verfahrens,<br \/>\n6. \u00a7 397 \u00fcber die Einleitung des Strafverfahrens,<br \/>\n7. \u00a7 399 Abs. 2 \u00fcber die Rechte und Pflichten der Finanzbeh\u00f6rde,<br \/>\n8. die \u00a7\u00a7 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 \u00fcber die Stellung der Finanzbeh\u00f6rde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,<br \/>\n9. \u00a7 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz \u00fcber die Steuer- und Zollfahndung,<br \/>\n10. \u00a7 405 \u00fcber die Entsch\u00e4digung der Zeugen und der Sachverst\u00e4ndigen,<br \/>\n11. \u00a7 407 \u00fcber die Beteiligung der Finanzbeh\u00f6rde und<br \/>\n12. \u00a7 408 \u00fcber die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>(2) Verfolgt die Finanzbeh\u00f6rde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenh\u00e4ngt (\u00a7 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den F\u00e4llen des \u00a7 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 411 Bu\u00dfgeldverfahren gegen Rechtsanw\u00e4lte, Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte, Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigte Buchpr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n<p>Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigten, Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Aus\u00fcbung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bu\u00dfgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbeh\u00f6rde der zust\u00e4ndigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt f\u00fcr die Entscheidung von Bedeutung sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Zustellungsverfahren gelten abweichend von \u00a7 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbeh\u00f6rde den Bescheid erlassen hat. \u00a7 51 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbeh\u00f6rden in Bu\u00dfgeldverfahren gelten abweichend von \u00a7 90 Abs. 1 und 4, \u00a7 108 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils dieses Gesetzes. Die \u00fcbrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Kosten des Bu\u00dfgeldverfahrens gilt \u00a7 107 Absatz 4 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbeh\u00f6rde den Bu\u00dfgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des \u00a7 19 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gelten \u00a7 227 und \u00a7 261 dieses Gesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Neunter Teil<\/strong><br \/>\n<strong>Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 413 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/strong><\/p>\n<p>Die Grundrechte auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 414 (gegenstandslos)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 415 (Inkrafttreten)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 1 (zu \u00a7 60)<\/strong><br \/>\n<strong>Mustersatzung f\u00fcr Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften<\/strong><br \/>\n<strong>(nur aus steuerlichen Gr\u00fcnden notwendige Bestimmungen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1<\/p>\n<p>Der \u2013 Die \u2013 \u2026 (K\u00f6rperschaft) mit Sitz in \u2026 verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar \u2013 gemeinn\u00fctzige \u2013 mildt\u00e4tige \u2013 kirchliche \u2013 Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<br \/>\nZweck der K\u00f6rperschaft ist \u2026 (z. B. die F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterst\u00fctzung hilfsbed\u00fcrftiger Personen).<br \/>\nDer Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch \u2026 (z. B. Durchf\u00fchrung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsauftr\u00e4gen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bek\u00e4mpfung des Drogenmissbrauchs, des L\u00e4rms, F\u00f6rderung sportlicher \u00dcbungen und Leistungen).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 2<\/p>\n<p>Die K\u00f6rperschaft ist selbstlos t\u00e4tig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 3<\/p>\n<p>Mittel der K\u00f6rperschaft d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der K\u00f6rperschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 4<\/p>\n<p>Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 5<\/p>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaft<\/p>\n<p>1. an \u2013 den \u2013 die \u2013 das \u2013 \u2026 (Bezeichnung einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft), \u2013 der \u2013 die \u2013 das \u2013 es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<br \/>\noder<\/p>\n<p>2. an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft zwecks Verwendung f\u00fcr \u2026 (Angabe eines bestimmten gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterst\u00fctzung von Personen, die im Sinne von \u00a7 53 der Abgabenordnung wegen \u2026 bed\u00fcrftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in \u2026).<\/p>\n<p>Weitere Hinweise<br \/>\nBei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, bei den von einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts verwalteten unselbst\u00e4ndigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) ist folgende Bestimmung aufzunehmen:<br \/>\n\u00a7 3 Abs. 2:<br \/>\n\u201eDer \u2013 die \u2013 das \u2026 erh\u00e4lt bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke nicht mehr als \u2013 seine \u2013 ihre \u2013 eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner \u2013 ihrer \u2013 geleisteten Sacheinlagen zur\u00fcck. \u201c<br \/>\nBei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter einen Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr von Verm\u00f6gen einr\u00e4umt. Fehlt die Regelung, wird das eingebrachte Verm\u00f6gen wie das \u00fcbrige Verm\u00f6gen behandelt.<br \/>\nBei Kapitalgesellschaften sind folgende erg\u00e4nzende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen:<\/p>\n<p>1. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2:<br \/>\n\u201eDie Gesellschafter d\u00fcrfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der K\u00f6rperschaft erhalten. \u201c<br \/>\n2. \u00a7 3 Abs. 2:<br \/>\n\u201eSie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zur\u00fcck. \u201c<br \/>\n3. \u00a7 5:<br \/>\n\u201eBei Aufl\u00f6sung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigt, &#8230;\u201c.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Abs. 2 und der Satzteil \u201esoweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigt,\u201c in \u00a7 5 sind nur erforderlich, wenn die Satzung einen Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr von Verm\u00f6gen einr\u00e4umt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1950\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1950&text=Achter+Teil.+Straf-+und+Bu%C3%9Fgeldvorschriften%2C+Straf-+und+Bu%C3%9Fgeldverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1950&title=Achter+Teil.+Straf-+und+Bu%C3%9Fgeldvorschriften%2C+Straf-+und+Bu%C3%9Fgeldverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1950&description=Achter+Teil.+Straf-+und+Bu%C3%9Fgeldvorschriften%2C+Straf-+und+Bu%C3%9Fgeldverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Achter Teil Straf- und Bu\u00dfgeldvorschriften, Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren Erster Abschnitt Strafvorschriften \u00a7 369 Steuerstraftaten FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1950\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1950","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1950","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1950"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1950\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1951,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1950\/revisions\/1951"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1950"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1950"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1950"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}