{"id":1948,"date":"2021-06-24T12:55:50","date_gmt":"2021-06-24T12:55:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1948"},"modified":"2021-06-24T12:55:50","modified_gmt":"2021-06-24T12:55:50","slug":"siebenter-teil-aussergerichtliches-rechtsbehelfsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1948","title":{"rendered":"Siebenter Teil. Au\u00dfergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Siebenter Teil<br \/>\nAu\u00dfergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nZul\u00e4ssigkeit<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 347 Statthaftigkeit des Einspruchs<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Gegen Verwaltungsakte<\/p>\n<p>1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,<\/p>\n<p>2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbeh\u00f6rden oder Landesfinanzbeh\u00f6rden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,<\/p>\n<p>3. in \u00f6ffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach \u00a7 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,<\/p>\n<p>4. in anderen durch die Finanzbeh\u00f6rden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt worden sind oder erkl\u00e4rt werden,<\/p>\n<p>ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist au\u00dferdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten \u00fcber einen vom Einspruchsf\u00fchrer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschlie\u00dflich der Abgabenverg\u00fctungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbeh\u00f6rden zusammenh\u00e4ngenden Angelegenheiten einschlie\u00dflich der Ma\u00dfnahmen der Bundesfinanzbeh\u00f6rden zur Beachtung der Verbote und Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Warenverkehr \u00fcber die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 348 Ausschluss des Einspruchs<\/strong><\/p>\n<p>Der Einspruch ist nicht statthaft<\/p>\n<p>1. gegen Einspruchsentscheidungen (\u00a7 367),<\/p>\n<p>2. bei Nichtentscheidung \u00fcber einen Einspruch,<\/p>\n<p>3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, au\u00dfer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,<\/p>\n<p>4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,<\/p>\n<p>5. (weggefallen)<\/p>\n<p>6. in den F\u00e4llen des \u00a7 172 Abs. 3.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 349 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 350 Beschwer<\/strong><\/p>\n<p>Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte \u00e4ndern, k\u00f6nnen nur insoweit angegriffen werden, als die \u00c4nderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften \u00fcber die Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.<\/p>\n<p>(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (\u00a7 171 Abs. 10) k\u00f6nnen nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen Bescheide \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen k\u00f6nnen Einspruch einlegen:<\/p>\n<p>1. zur Vertretung berufene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollm\u00e4chtigte im Sinne des Absatzes 2;<\/p>\n<p>2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen h\u00e4tte;<\/p>\n<p>3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen h\u00e4tte;<\/p>\n<p>4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu ber\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten pers\u00f6nlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen \u00fcber die Frage ber\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollm\u00e4chtigte im Sinne des \u00a7 183 Abs. 1 Satz 1 oder des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollm\u00e4chtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach \u00a7 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach \u00a7 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbeh\u00f6rde bestimmte Empfangsbevollm\u00e4chtigte; dies gilt nicht f\u00fcr Feststellungsbeteiligte, die gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollm\u00e4chtigten widersprechen. Die S\u00e4tze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserkl\u00e4rung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollm\u00e4chtigten \u00fcber die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollm\u00e4chtigten belehrt worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers<\/strong><\/p>\n<p>Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid \u00fcber einen Grundsteuermessbetrag gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (\u00a7 182 Abs. 2, \u00a7 184 Abs. 1 Satz 4, \u00a7\u00a7 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der f\u00fcr den Rechtsvorg\u00e4nger ma\u00dfgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 354 Einspruchsverzicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung f\u00fcr den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr ein Verst\u00e4ndigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des \u00a7 2 von Bedeutung sein k\u00f6nnen, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.<\/p>\n<p>(1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verst\u00e4ndigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des \u00a7 2 zutreffend umgesetzt wird. \u00a7 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Verzicht ist gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde schriftlich oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren; er darf keine weiteren Erkl\u00e4rungen enthalten. Wird nachtr\u00e4glich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt \u00a7 110 Abs. 3 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Verfahrensvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 355 Einspruchsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Einspruch nach \u00a7 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbeh\u00f6rde, in den F\u00e4llen des \u00a7 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.<\/p>\n<p>(2) Der Einspruch nach \u00a7 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 356 Rechtsbehelfsbelehrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist f\u00fcr die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte \u00fcber den Einspruch und die Finanzbeh\u00f6rde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der f\u00fcr den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.<\/p>\n<p>(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zul\u00e4ssig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge h\u00f6herer Gewalt unm\u00f6glich war oder schriftlich oder elektronisch dar\u00fcber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. \u00a7 110 Abs. 2 gilt f\u00fcr den Fall h\u00f6herer Gewalt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 357 Einlegung des Einspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren. Es gen\u00fcgt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.<\/p>\n<p>(2) Der Einspruch ist bei der Beh\u00f6rde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Beh\u00f6rde auf Grund gesetzlicher Vorschrift f\u00fcr die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde erlassen hat, kann auch bei der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Beh\u00f6rde ist unsch\u00e4dlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt wird, bei der er nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 angebracht werden kann.<\/p>\n<p>(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begr\u00fcndung dienen, und die Beweismittel angef\u00fchrt werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 357: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 358 Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Die zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch berufene Finanzbeh\u00f6rde hat zu pr\u00fcfen, ob der Einspruch zul\u00e4ssig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 359 Beteiligte<\/strong><\/p>\n<p>Beteiligte am Verfahren sind:<\/p>\n<p>1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsf\u00fchrer),<\/p>\n<p>2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 360 Hinzuziehung zum Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch berufene Finanzbeh\u00f6rde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung ber\u00fchrt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu h\u00f6ren, der den Einspruch eingelegt hat.<\/p>\n<p>(2) Wird eine Abgabe f\u00fcr einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung ber\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(3) Sind an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht f\u00fcr Mitberechtigte, die nach \u00a7 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.<\/p>\n<p>(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.<\/p>\n<p>(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbeh\u00f6rde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und au\u00dferdem in Tageszeitungen ver\u00f6ffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Ver\u00f6ffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abl\u00e4uft. F\u00fcr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Frist gilt \u00a7 110 entsprechend. Die Finanzbeh\u00f6rde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Ma\u00dfe betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 361 Aussetzung der Vollziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden f\u00fcr die darauf beruhenden Folgebescheide.<\/p>\n<p>(2) Die Finanzbeh\u00f6rde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; \u00a7 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngem\u00e4\u00df. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr die betroffene Person eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge, um die anzurechnende K\u00f6rperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschr\u00e4nkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile n\u00f6tig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zul\u00e4ssig. \u00dcber eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdr\u00fccklich ausgeschlossen worden ist.<\/p>\n<p>(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsaus\u00fcbung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbeh\u00f6rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im \u00f6ffentlichen Interesse f\u00fcr geboten h\u00e4lt; sie hat das \u00f6ffentliche Interesse schriftlich zu begr\u00fcnden. \u00a7 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach \u00a7 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 362 R\u00fccknahme des Einspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung \u00fcber den Einspruch zur\u00fcckgenommen werden. \u00a7 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr ein Verst\u00e4ndigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des \u00a7 2 von Bedeutung sein k\u00f6nnen, kann der Einspruch hierauf begrenzt zur\u00fcckgenommen werden. \u00a7 354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die R\u00fccknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird nachtr\u00e4glich die Unwirksamkeit der R\u00fccknahme geltend gemacht, so gilt \u00a7 110 Abs. 3 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) H\u00e4ngt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses ab, das den Gegenstand eines anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbeh\u00f6rde festzustellen ist, kann die Finanzbeh\u00f6rde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbeh\u00f6rde aussetzen.<\/p>\n<p>(2) Die Finanzbeh\u00f6rde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsf\u00fchrers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gr\u00fcnden zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Ist wegen der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anh\u00e4ngig und wird der Einspruch hierauf gest\u00fctzt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorl\u00e4ufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbeh\u00f6rde kann durch \u00f6ffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverf\u00fcgung f\u00fcr bestimmte Gruppen gleichgelagerter F\u00e4lle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den S\u00e4tzen 1 und 2 genannten F\u00e4llen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsf\u00fchrer dies beantragt oder die Finanzbeh\u00f6rde dies dem Einspruchsf\u00fchrer mitteilt.<\/p>\n<p>(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen<\/strong><\/p>\n<p>Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begr\u00fcndung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 364a Er\u00f6rterung des Sach- und Rechtsstands<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag eines Einspruchsf\u00fchrers soll die Finanzbeh\u00f6rde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand er\u00f6rtern. Weitere Beteiligte k\u00f6nnen hierzu geladen werden, wenn die Finanzbeh\u00f6rde dies f\u00fcr sachdienlich h\u00e4lt. Die Finanzbeh\u00f6rde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsf\u00fchrers diesen und weitere Beteiligte zu einer Er\u00f6rterung laden.<\/p>\n<p>(2) Von einer Er\u00f6rterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbeh\u00f6rde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbeh\u00f6rde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem er\u00f6rtert werden.<\/p>\n<p>(3) Die Beteiligten k\u00f6nnen sich durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten lassen. Sie k\u00f6nnen auch pers\u00f6nlich zur Er\u00f6rterung geladen werden, wenn die Finanzbeh\u00f6rde dies f\u00fcr sachdienlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) Das Erscheinen kann nicht nach \u00a7 328 erzwungen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 364b Fristsetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Finanzbeh\u00f6rde kann dem Einspruchsf\u00fchrer eine Frist setzen<\/p>\n<p>1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Ber\u00fccksichtigung oder Nichtber\u00fccksichtigung er sich beschwert f\u00fchlt,<\/p>\n<p>2. zur Erkl\u00e4rung \u00fcber bestimmte kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Punkte,<\/p>\n<p>3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.<\/p>\n<p>(2) Erkl\u00e4rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu ber\u00fccksichtigen. \u00a7 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt. Bei \u00dcberschreitung der Frist gilt \u00a7 110 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der Einspruchsf\u00fchrer ist mit der Fristsetzung \u00fcber die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Verfahren \u00fcber den Einspruch gelten im \u00dcbrigen die Vorschriften sinngem\u00e4\u00df, die f\u00fcr den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 93 Abs. 5, des \u00a7 96 Abs. 7 Satz 2 und der \u00a7\u00a7 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollm\u00e4chtigten und Beist\u00e4nden (\u00a7 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.<\/p>\n<p>(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt ge\u00e4ndert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn<\/p>\n<p>1. ein Verwaltungsakt nach \u00a7 129 berichtigt wird oder<\/p>\n<p>2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 18 Abs. 4 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Einspruchsentscheidung ist zu begr\u00fcnden, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gem\u00e4\u00df \u00a7 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung s\u00e4mtlicher Einspruchsf\u00fchrer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der \u00fcbrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 366: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 367 Entscheidung \u00fcber den Einspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber den Einspruch entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist f\u00fcr den Steuerfall nachtr\u00e4glich eine andere Finanzbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig geworden, so entscheidet diese Finanzbeh\u00f6rde; \u00a7 26 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die Finanzbeh\u00f6rde, die \u00fcber den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu pr\u00fcfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsf\u00fchrers ge\u00e4ndert werden, wenn dieser auf die M\u00f6glichkeit einer verb\u00f6sernden Entscheidung unter Angabe von Gr\u00fcnden hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbeh\u00f6rde dem Einspruch nicht abhilft.<\/p>\n<p>(2a) Die Finanzbeh\u00f6rde kann vorab \u00fcber Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.<\/p>\n<p>(2b) Anh\u00e4ngige Einspr\u00fcche, die eine vom Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, k\u00f6nnen durch Allgemeinverf\u00fcgung insoweit zur\u00fcckgewiesen werden. Sachlich zust\u00e4ndig f\u00fcr den Erlass der Allgemeinverf\u00fcgung ist die oberste Finanzbeh\u00f6rde. Die Allgemeinverf\u00fcgung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu ver\u00f6ffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie ver\u00f6ffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von \u00a7 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. \u00a7 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverf\u00fcgung nach Satz 1 zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Beh\u00f6rde auf Grund gesetzlicher Vorschrift f\u00fcr die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde erlassen hat, so entscheidet die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber den Einspruch. Auch die f\u00fcr die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde handelnde Beh\u00f6rde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 367 Abs. 2b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 18a Abs. 12 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 368 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1948\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1948&text=Siebenter+Teil.+Au%C3%9Fergerichtliches+Rechtsbehelfsverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1948&title=Siebenter+Teil.+Au%C3%9Fergerichtliches+Rechtsbehelfsverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1948&description=Siebenter+Teil.+Au%C3%9Fergerichtliches+Rechtsbehelfsverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Siebenter Teil Au\u00dfergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Erster Abschnitt Zul\u00e4ssigkeit \u00a7 347 Statthaftigkeit des Einspruchs FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1948\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1948","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1948","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1948"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1948\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1949,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1948\/revisions\/1949"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1948"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1948"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1948"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}