{"id":1946,"date":"2021-06-24T12:51:04","date_gmt":"2021-06-24T12:51:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1946"},"modified":"2021-06-24T12:51:04","modified_gmt":"2021-06-24T12:51:04","slug":"dritter-abschnitt-vollstreckung-wegen-anderer-leistungen-als-geldforderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1946","title":{"rendered":"Dritter Abschnitt. Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nVollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen<br \/>\n1. Unterabschnitt<br \/>\nVollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 328 Zwangsmittel<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. F\u00fcr die Erzwingung von Sicherheiten gilt \u00a7 336. Vollstreckungsbeh\u00f6rde ist die Beh\u00f6rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.<\/p>\n<p>(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeintr\u00e4chtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu seinem Zweck stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 329 Zwangsgeld<\/strong><\/p>\n<p>Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht \u00fcbersteigen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 329: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 17d AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 330 Ersatzvornahme<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen m\u00f6glich ist (vertretbare Handlung), nicht erf\u00fcllt, so kann die Vollstreckungsbeh\u00f6rde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 331 Unmittelbarer Zwang<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fchren das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbeh\u00f6rde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 332 Androhung der Zwangsmittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zwangsmittel m\u00fcssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, gen\u00fcgt es, die Zwangsmittel m\u00fcndlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erf\u00fcllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.<\/p>\n<p>(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und f\u00fcr jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter H\u00f6he anzudrohen.<\/p>\n<p>(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zul\u00e4ssig, wenn das zun\u00e4chst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.<\/p>\n<p>(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgef\u00fchrt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorl\u00e4ufig zu veranschlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 333 Festsetzung der Zwangsmittel<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erf\u00fcllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbeh\u00f6rde das Zwangsmittel fest.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 334 Ersatzzwangshaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein gegen eine nat\u00fcrliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbeh\u00f6rde nach Anh\u00f6rung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Beh\u00f6rde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.<\/p>\n<p>(2) Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen durch Beschluss. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat. Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den \u00a7\u00a7 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>(3) Die Ersatzzwangshaft betr\u00e4gt mindestens einen Tag, h\u00f6chstens zwei Wochen. Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den \u00a7 802g Abs. 2 und \u00a7 802h der Zivilprozessordnung und den \u00a7\u00a7 171 bis 175 und 179 bis 186 des Strafvollzugsgesetzes.<\/p>\n<p>(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verj\u00e4hrt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 335 Beendigung des Zwangsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erf\u00fcllt, so ist der Vollzug einzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>2. Unterabschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Erzwingung von Sicherheiten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 336 Erzwingung von Sicherheiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erf\u00fcllt, so kann die Finanzbeh\u00f6rde geeignete Sicherheiten pf\u00e4nden.<\/p>\n<p>(2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die \u00a7\u00a7 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.<br \/>\nVierter Abschnitt<br \/>\nKosten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 337 Kosten der Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 338 Geb\u00fchrenarten<\/strong><\/p>\n<p>Im Vollstreckungsverfahren werden Pf\u00e4ndungsgeb\u00fchren (\u00a7 339), Wegnahmegeb\u00fchren (\u00a7 340) und Verwertungsgeb\u00fchren (\u00a7 341) erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 339 Pf\u00e4ndungsgeb\u00fchr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Pf\u00e4ndungsgeb\u00fchr wird erhoben f\u00fcr die Pf\u00e4ndung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Fr\u00fcchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Verm\u00f6gensrechten.<\/p>\n<p>(2) Die Geb\u00fchr entsteht:<\/p>\n<p>1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausf\u00fchrung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,<\/p>\n<p>2. mit der Zustellung der Verf\u00fcgung, durch die eine Forderung oder ein anderes Verm\u00f6gensrecht gepf\u00e4ndet werden soll.<\/p>\n<p>(3) Die Geb\u00fchr betr\u00e4gt 26 Euro.<\/p>\n<p>(4) Die Geb\u00fchr wird auch erhoben, wenn<\/p>\n<p>1. die Pf\u00e4ndung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,<\/p>\n<p>2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,<\/p>\n<p>3. ein Pf\u00e4ndungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pf\u00e4ndbare Gegenst\u00e4nde nicht vorgefunden wurden, oder<\/p>\n<p>4. die Pf\u00e4ndung in den F\u00e4llen des \u00a7 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der \u00a7\u00a7 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.<\/p>\n<p>Wird die Pf\u00e4ndung auf andere Weise abgewendet, wird keine Geb\u00fchr erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 340 Wegnahmegeb\u00fchr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Wegnahmegeb\u00fchr wird f\u00fcr die Wegnahme beweglicher Sachen einschlie\u00dflich Urkunden in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 310, 315 Abs. 2 Satz 5, \u00a7\u00a7 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die H\u00f6he der Wegnahmegeb\u00fchr betr\u00e4gt 26 Euro. Die Geb\u00fchr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 341 Verwertungsgeb\u00fchr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verwertungsgeb\u00fchr wird f\u00fcr die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenst\u00e4nden erhoben.<\/p>\n<p>(2) Die Geb\u00fchr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausf\u00fchrung des Verwertungsauftrags unternommen hat.<\/p>\n<p>(3) Die Geb\u00fchr betr\u00e4gt 52 Euro.<\/p>\n<p>(4) Wird die Verwertung abgewendet (\u00a7 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Geb\u00fchr von 26 Euro zu erheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 342 Mehrheit von Schuldnern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Geb\u00fchren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.<\/p>\n<p>(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pf\u00e4ndungs-, Wegnahme- und Verwertungsgeb\u00fchren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Geb\u00fchren als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 343 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 344 Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Auslagen werden erhoben:<\/p>\n<p>1. Schreibauslagen f\u00fcr nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax \u00fcbermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabh\u00e4ngig von der Art der Herstellung<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr jede weitere Seite 0,15 Euro,<\/p>\n<p>c) f\u00fcr die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro,<\/p>\n<p>d) f\u00fcr jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.<\/p>\n<p>Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien \u00fcberlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. F\u00fcr die in einem Arbeitsgang \u00fcberlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datentr\u00e4ger \u00fcbertragenen Dokumente werden insgesamt h\u00f6chstens 5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der \u00dcberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form \u00fcbertragen, betr\u00e4gt die Pauschale f\u00fcr Schreibauslagen nach Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall von Satz 1 betragen w\u00fcrde,<\/p>\n<p>2. Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte f\u00fcr Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,<\/p>\n<p>3. Entgelte f\u00fcr Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Beh\u00f6rde zugestellt (\u00a7 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben,<\/p>\n<p>4. Kosten, die durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung entstehen,<\/p>\n<p>5. an die zum \u00d6ffnen von T\u00fcren und Beh\u00e4ltnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Betr\u00e4ge,<\/p>\n<p>6. Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepf\u00e4ndeter Sachen, Kosten f\u00fcr die Aberntung gepf\u00e4ndeter Fr\u00fcchte und Kosten f\u00fcr die Verwahrung, F\u00fctterung, Pflege und Bef\u00f6rderung gepf\u00e4ndeter Tiere,<\/p>\n<p>7. Betr\u00e4ge, die in entsprechender Anwendung des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes an Auskunftspersonen und Sachverst\u00e4ndige (\u00a7 107) sowie Betr\u00e4ge, die an Treuh\u00e4nder (\u00a7 318 Abs. 5) zu zahlen sind,<\/p>\n<p>7a. Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingel\u00f6st wurde,<\/p>\n<p>7b. Kosten f\u00fcr die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder f\u00fcr die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers,<\/p>\n<p>8. andere Betr\u00e4ge, die auf Grund von Vollstreckungsma\u00dfnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Betr\u00e4ge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausf\u00fchrung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.<\/p>\n<p>(2) Steuern, die die Finanzbeh\u00f6rde auf Grund von Vollstreckungsma\u00dfnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben.<\/p>\n<p>(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepf\u00e4ndet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umst\u00e4nde des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenst\u00e4nde, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 345 Reisekosten und Aufwandsentsch\u00e4digungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentsch\u00e4digungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden w\u00e4ren, sind nicht zu erheben.<\/p>\n<p>(2) Die Frist f\u00fcr den Ansatz der Kosten und f\u00fcr die Aufhebung und \u00c4nderung des Kostenansatzes betr\u00e4gt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder \u00c4nderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1946\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1946&text=Dritter+Abschnitt.+Vollstreckung+wegen+anderer+Leistungen+als+Geldforderungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1946&title=Dritter+Abschnitt.+Vollstreckung+wegen+anderer+Leistungen+als+Geldforderungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1946&description=Dritter+Abschnitt.+Vollstreckung+wegen+anderer+Leistungen+als+Geldforderungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen \u00a7 328 Zwangsmittel FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1946\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1946","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1946","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1946"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1946\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1947,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1946\/revisions\/1947"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1946"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1946"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1946"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}