{"id":1944,"date":"2021-06-24T12:47:02","date_gmt":"2021-06-24T12:47:02","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1944"},"modified":"2021-06-24T12:47:02","modified_gmt":"2021-06-24T12:47:02","slug":"4-unterabschnitt-vollstreckung-in-das-unbewegliche-vermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1944","title":{"rendered":"4. Unterabschnitt. Vollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">4. Unterabschnitt<br \/>\nVollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 322 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen unterliegen au\u00dfer den Grundst\u00fccken die Berechtigungen,<!--more--> f\u00fcr welche die sich auf Grundst\u00fccke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden k\u00f6nnen, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach L\u00f6schung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register f\u00fcr Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die f\u00fcr die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die \u00a7\u00a7 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach \u00a7 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigent\u00fcmer \u00fcber und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach \u00a7 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie \u00a7 99 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsma\u00dfnahme angeordnet wird.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Vollstreckung in ausl\u00e4ndische Schiffe gilt \u00a7 171 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, f\u00fcr die Vollstreckung in ausl\u00e4ndische Luftfahrzeuge \u00a7 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes \u00fcber Rechte an Luftfahrzeugen sowie die \u00a7\u00a7 171h bis 171n des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.<\/p>\n<p>(3) Die f\u00fcr die Vollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen erforderlichen Antr\u00e4ge des Gl\u00e4ubigers stellt die Vollstreckungsbeh\u00f6rde. Sie hat hierbei zu best\u00e4tigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Antr\u00e4ge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des \u00a7 38 der Grundbuchordnung und des \u00a7 45 der Schiffsregisterordnung.<\/p>\n<p>(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbeh\u00f6rde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Verm\u00f6gen nicht beigetrieben werden kann.<\/p>\n<p>(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundst\u00fcck im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegf\u00e4llt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger<\/strong><\/p>\n<p>Ist nach \u00a7 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die Zwangsverwaltung aus einer nach \u00a7 322 eingetragenen Sicherungshypothek.<br \/>\n5. Unterabschnitt<br \/>\nArrest<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 324 Dinglicher Arrest<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den \u00a7\u00a7 249 bis 323 kann die f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Verm\u00f6gen anordnen, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenm\u00e4\u00dfig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.<\/p>\n<p>(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begr\u00fcndet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzul\u00e4ssig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zul\u00e4ssig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und \u00f6ffentlicher Zustellung gilt \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die \u00a7\u00a7 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie \u00a7 99 Abs. 2 und \u00a7 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes \u00fcber Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbeh\u00f6rde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften \u00fcber die Pf\u00e4ndung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes<\/strong><\/p>\n<p>Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umst\u00e4nde bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 326 Pers\u00f6nlicher Sicherheitsarrest<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag der f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde kann das Amtsgericht einen pers\u00f6nlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gef\u00e4hrdete Vollstreckung in das Verm\u00f6gen des Pflichtigen zu sichern. Zust\u00e4ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbeh\u00f6rde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.<\/p>\n<p>(2) In dem Antrag hat die f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde den Anspruch nach Art und H\u00f6he sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des pers\u00f6nlichen Sicherheitsarrestes gelten \u00a7 128 Abs. 4 und die \u00a7\u00a7 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngem\u00e4\u00df. \u00a7 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">6. Unterabschnitt<br \/>\nVerwertung von Sicherheiten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 327 Verwertung von Sicherheiten<\/strong><\/p>\n<p>Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (\u00a7 251), bei F\u00e4lligkeit nicht erf\u00fcllt, kann sich die Vollstreckungsbeh\u00f6rde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Anspr\u00fcche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1944\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1944&text=4.+Unterabschnitt.+Vollstreckung+in+das+unbewegliche+Verm%C3%B6gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1944&title=4.+Unterabschnitt.+Vollstreckung+in+das+unbewegliche+Verm%C3%B6gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1944&description=4.+Unterabschnitt.+Vollstreckung+in+das+unbewegliche+Verm%C3%B6gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) 4. 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