{"id":1942,"date":"2021-06-24T12:44:19","date_gmt":"2021-06-24T12:44:19","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1942"},"modified":"2021-06-24T12:44:19","modified_gmt":"2021-06-24T12:44:19","slug":"iii-vollstreckung-in-forderungen-und-andere-vermoegensrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1942","title":{"rendered":"III. Vollstreckung in Forderungen und andere Verm\u00f6gensrechte"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">III.<br \/>\nVollstreckung in Forderungen und andere Verm\u00f6gensrechte<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 309 Pf\u00e4ndung einer Geldforderung<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Soll eine Geldforderung gepf\u00e4ndet werden, so hat die Vollstreckungsbeh\u00f6rde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verf\u00fcgung \u00fcber die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Die Pf\u00e4ndung ist bewirkt, wenn die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.<\/p>\n<p>(3) Bei Pf\u00e4ndung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die \u00a7\u00a7 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. \u00a7 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der Ma\u00dfgabe, dass Antr\u00e4ge bei dem nach \u00a7 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zust\u00e4ndigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 310 Pf\u00e4ndung einer durch Hypothek gesicherten Forderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Pf\u00e4ndung einer Forderung, f\u00fcr die eine Hypothek besteht, ist au\u00dfer der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung die Aush\u00e4ndigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbeh\u00f6rde erforderlich. Die \u00dcbergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pf\u00e4ndung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung auf Ersuchen der Vollstreckungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Wird die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung vor der \u00dcbergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pf\u00e4ndung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pf\u00e4ndung diesem gegen\u00fcber mit der Zustellung als bewirkt.<\/p>\n<p>(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Anspr\u00fcche auf die in \u00a7 1159 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepf\u00e4ndet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des \u00a7 1187 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs von der Pf\u00e4ndung der Hauptforderung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 311 Pf\u00e4ndung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Pf\u00e4ndung einer Forderung, f\u00fcr die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.<\/p>\n<p>(2) Die Pf\u00e4ndung einer Forderung, f\u00fcr die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register f\u00fcr Pfandrechte an Luftfahrzeugen.<\/p>\n<p>(3) Die Pf\u00e4ndung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 wird auf Grund der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung auf Ersuchen der Vollstreckungsbeh\u00f6rde eingetragen. \u00a7 310 Abs. 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pf\u00e4ndung der Anspr\u00fcche auf die in \u00a7 53 des Gesetzes \u00fcber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und auf die in \u00a7 53 des Gesetzes \u00fcber Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek f\u00fcr eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament \u00fcbertragbaren Papier die Hauptforderung gepf\u00e4ndet ist.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Pf\u00e4ndung von Forderungen, f\u00fcr die ein Recht an einem ausl\u00e4ndischen Luftfahrzeug besteht, gilt \u00a7 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes \u00fcber Rechte an Luftfahrzeugen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 312 Pf\u00e4ndung einer Forderung aus indossablen Papieren<\/strong><\/p>\n<p>Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, werden dadurch gepf\u00e4ndet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 313 Pf\u00e4ndung fortlaufender Bez\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Pfandrecht, das durch die Pf\u00e4ndung einer Gehaltsforderung oder einer \u00e4hnlichen in fortlaufenden Bez\u00fcgen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Betr\u00e4ge, die sp\u00e4ter f\u00e4llig werden.<\/p>\n<p>(2) Die Pf\u00e4ndung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, \u00dcbertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserh\u00f6hung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.<\/p>\n<p>(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnis und begr\u00fcnden Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pf\u00e4ndung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 314 Einziehungsverf\u00fcgung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde ordnet die Einziehung der gepf\u00e4ndeten Forderung an. \u00a7 309 Abs. 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Einziehungsverf\u00fcgung kann mit der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung verbunden werden.<\/p>\n<p>(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepf\u00e4ndeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine nat\u00fcrliche Person ist, angeordnet, so gilt \u00a7 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Wird die Einziehung einer gepf\u00e4ndeten nicht wiederkehrend zahlbaren Verg\u00fctung eines Vollstreckungsschuldners, der eine nat\u00fcrliche Person ist, f\u00fcr pers\u00f6nlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Eink\u00fcnfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt \u00a7 835 Absatz 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 315 Wirkung der Einziehungsverf\u00fcgung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einziehungsverf\u00fcgung ersetzt die f\u00f6rmlichen Erkl\u00e4rungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach b\u00fcrgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abh\u00e4ngt. Sie gen\u00fcgt auch bei einer Forderung, f\u00fcr die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverf\u00fcgung dem Vollstreckungsschuldner gegen\u00fcber solange als rechtm\u00e4\u00dfig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung n\u00f6tige Auskunft zu erteilen und die \u00fcber die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbeh\u00f6rde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend \u00e4ndern. \u00a7 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngem\u00e4\u00df. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den \u00a7\u00a7 328 bis 335 erzwingen.<\/p>\n<p>(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbeh\u00f6rde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbeh\u00f6rde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 316 Erkl\u00e4rungspflicht des Drittschuldners<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbeh\u00f6rde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung an gerechnet, zu erkl\u00e4ren:<\/p>\n<p>1. ob und inwieweit er die Forderung als begr\u00fcndet anerkenne und bereit sei zu zahlen,<\/p>\n<p>2. ob und welche Anspr\u00fcche andere Personen an die Forderung erheben,<\/p>\n<p>3. ob und wegen welcher Anspr\u00fcche die Forderung bereits f\u00fcr andere Gl\u00e4ubiger gepf\u00e4ndet sei;<\/p>\n<p>4. ob innerhalb der letzten zw\u00f6lf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepf\u00e4ndet worden ist, nach \u00a7 850l der Zivilprozessordnung die Unpf\u00e4ndbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und<\/p>\n<p>5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepf\u00e4ndet worden ist, um ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto im Sinne von \u00a7 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.<\/p>\n<p>(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erkl\u00e4rung kann in die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbeh\u00f6rde f\u00fcr den Schaden, der aus der Nichterf\u00fcllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erkl\u00e4rung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; \u00a7 334 ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die \u00a7\u00a7 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 317 Andere Art der Verwertung<\/strong><\/p>\n<p>Ist die gepf\u00e4ndete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbeh\u00f6rde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; \u00a7 315 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu h\u00f6ren, sofern nicht eine Bekanntgabe au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine \u00f6ffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 318 Anspr\u00fcche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Vollstreckung in Anspr\u00fcche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten au\u00dfer den \u00a7\u00a7 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.<\/p>\n<p>(2) Bei der Pf\u00e4ndung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbeh\u00f6rde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepf\u00e4ndete Sache verwertet.<\/p>\n<p>(3) Bei Pf\u00e4ndung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbeh\u00f6rde an, dass die Sache an einen Treuh\u00e4nder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbeh\u00f6rde bestellt. Ist der Anspruch auf \u00dcbertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuh\u00e4nder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem \u00dcbergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt die K\u00f6rperschaft, der die Vollstreckungsbeh\u00f6rde angeh\u00f6rt, eine Sicherungshypothek f\u00fcr die Forderung. Der Treuh\u00e4nder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften \u00fcber die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach L\u00f6schung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register f\u00fcr Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.<\/p>\n<p>(5) Dem Treuh\u00e4nder ist auf Antrag eine Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren. Die Entsch\u00e4digung darf die nach der Zwangsverwalterordnung *) festzusetzende Verg\u00fctung nicht \u00fcbersteigen.<br \/>\n&#8212;-<br \/>\n*) Muss richtig lauten: &#8222;Zwangsverwaltungsverordnung&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 319 Unpf\u00e4ndbarkeit von Forderungen<\/strong><\/p>\n<p>Beschr\u00e4nkungen und Verbote, die nach \u00a7\u00a7 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen f\u00fcr die Pf\u00e4ndung von Forderungen und Anspr\u00fcchen bestehen, gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 320 Mehrfache Pf\u00e4ndung einer Forderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbeh\u00f6rden oder durch eine Vollstreckungsbeh\u00f6rde und ein Gericht gepf\u00e4ndet, so sind die \u00a7\u00a7 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und \u00a7 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den \u00a7\u00a7 853 und 854 der Zivilprozessordnung zust\u00e4ndig w\u00e4re, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbeh\u00f6rde ihren Sitz hat, deren Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 321 Vollstreckung in andere Verm\u00f6gensrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Vollstreckung in andere Verm\u00f6gensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pf\u00e4ndung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verf\u00fcgung \u00fcber das Recht zu enthalten, zugestellt ist.<\/p>\n<p>(3) Ein unver\u00e4u\u00dferliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pf\u00e4ndbar, als die Aus\u00fcbung einem anderen \u00fcberlassen werden kann.<\/p>\n<p>(4) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann bei der Vollstreckung in unver\u00e4u\u00dferliche Rechte, deren Aus\u00fcbung einem anderen \u00fcberlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pf\u00e4ndung durch \u00dcbergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung schon vorher bewirkt ist.<\/p>\n<p>(5) Ist die Ver\u00e4u\u00dferung des Rechts zul\u00e4ssig, so kann die Vollstreckungsbeh\u00f6rde die Ver\u00e4u\u00dferung anordnen.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften \u00fcber die Vollstreckung in eine Forderung, f\u00fcr die eine Hypothek besteht.<\/p>\n<p>(7) Die \u00a7\u00a7 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1942\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1942&text=III.+Vollstreckung+in+Forderungen+und+andere+Verm%C3%B6gensrechte\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1942&title=III.+Vollstreckung+in+Forderungen+und+andere+Verm%C3%B6gensrechte\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1942&description=III.+Vollstreckung+in+Forderungen+und+andere+Verm%C3%B6gensrechte\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) III. 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