{"id":1940,"date":"2021-06-24T12:40:55","date_gmt":"2021-06-24T12:40:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1940"},"modified":"2021-06-24T12:40:55","modified_gmt":"2021-06-24T12:40:55","slug":"ii-vollstreckung-in-sachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1940","title":{"rendered":"II. Vollstreckung in Sachen"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">II.<br \/>\nVollstreckung in Sachen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 285 Vollziehungsbeamte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde f\u00fchrt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.<!--more--><br \/>\n(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegen\u00fcber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbeh\u00f6rde erm\u00e4chtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 286 Vollstreckung in Sachen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pf\u00e4ndet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.<\/p>\n<p>(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gef\u00e4hrdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pf\u00e4ndung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.<\/p>\n<p>(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pf\u00e4ndung mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4) Diese Vorschriften gelten auch f\u00fcr die Pf\u00e4ndung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume sowie die Beh\u00e4ltnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.<\/p>\n<p>(2) Er ist befugt, verschlossene T\u00fcren und Beh\u00e4ltnisse \u00f6ffnen zu lassen.<\/p>\n<p>(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterst\u00fctzung durch Polizeibeamte nachsuchen.<\/p>\n<p>(4) Die Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Vollstreckungsschuldners d\u00fcrfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gef\u00e4hrden w\u00fcrde. F\u00fcr die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.<\/p>\n<p>(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige H\u00e4rten gegen\u00fcber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.<\/p>\n<p>(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 288 Zuziehung von Zeugen<\/strong><\/p>\n<p>Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangeh\u00f6riger, ein erwachsener st\u00e4ndiger Mitbewohner oder eine beim Vollstreckungsschuldner besch\u00e4ftigte Person gegenw\u00e4rtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 289 Zeit der Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Nachtzeit (\u00a7 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbeh\u00f6rde vorgenommen werden.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen geh\u00f6ren, sind vom Vollziehungsbeamten m\u00fcndlich zu erlassen und vollst\u00e4ndig in die Niederschrift aufzunehmen; k\u00f6nnen sie m\u00fcndlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbeh\u00f6rde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 291 Niederschrift<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vollziehungsbeamte hat \u00fcber jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Niederschrift muss enthalten:<\/p>\n<p>1. Ort und Zeit der Aufnahme,<\/p>\n<p>2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erw\u00e4hnung der Vorg\u00e4nge,<\/p>\n<p>3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,<\/p>\n<p>4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,<\/p>\n<p>5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.<\/p>\n<p>(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht gen\u00fcgt werden k\u00f6nnen, so ist der Grund anzugeben.<\/p>\n<p>(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie \u00a7 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 292 Abwendung der Pf\u00e4ndung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pf\u00e4ndung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld erloschen ist.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzul\u00e4ssigkeit der vorzunehmenden Pf\u00e4ndung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Pf\u00e4ndung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erl\u00f6s verlangen ohne R\u00fccksicht darauf, ob seine Forderung f\u00e4llig ist oder nicht.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepf\u00e4ndet worden ist. Wird die Klage gegen die K\u00f6rperschaft, der die Vollstreckungsbeh\u00f6rde angeh\u00f6rt, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 294 Ungetrennte Fr\u00fcchte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Fr\u00fcchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, k\u00f6nnen gepf\u00e4ndet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen in Beschlag genommen worden sind. Sie d\u00fcrfen nicht fr\u00fcher als einen Monat vor der gew\u00f6hnlichen Zeit der Reife gepf\u00e4ndet werden.<\/p>\n<p>(2) Ein Gl\u00e4ubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck hat, kann der Pf\u00e4ndung nach \u00a7 262 widersprechen, wenn nicht f\u00fcr einen Anspruch gepf\u00e4ndet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundst\u00fcck vorgeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 295 Unpf\u00e4ndbarkeit von Sachen<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschr\u00e4nkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften f\u00fcr die Pf\u00e4ndung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 296 Verwertung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die gepf\u00e4ndeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde \u00f6ffentlich zu versteigern. Eine \u00f6ffentliche Versteigerung ist<\/p>\n<p>1. die Versteigerung vor Ort oder<\/p>\n<p>2. die allgemein zug\u00e4ngliche Versteigerung im Internet \u00fcber die Plattform www.zoll-auktion.de.<\/p>\n<p>Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. \u00a7 292 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Bei Pf\u00e4ndung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 297 Aussetzung der Verwertung<\/strong><\/p>\n<p>Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann die Verwertung gepf\u00e4ndeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 298 Versteigerung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die gepf\u00e4ndeten Sachen d\u00fcrfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pf\u00e4ndung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer fr\u00fcheren Versteigerung einverstanden erkl\u00e4rt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer betr\u00e4chtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Kosten l\u00e4ngerer Aufbewahrung zu vermeiden.<\/p>\n<p>(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind \u00f6ffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbeh\u00f6rde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter der Versteigerung beizuwohnen. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr eine Versteigerung nach \u00a7 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 1239 Absatz 1 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (\u00a7 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch \u00a7 1239 Absatz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 299 Zuschlag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Versteigerung vor Ort (\u00a7 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (\u00a7 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das h\u00f6chste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. \u00a7 156 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Aush\u00e4ndigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgeh\u00e4ndigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbeh\u00f6rde gutgeschrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache \u00fcbersandt, so gilt die Aush\u00e4ndigung mit der \u00dcbergabe an die zur Ausf\u00fchrung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.<\/p>\n<p>(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aush\u00e4ndigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet f\u00fcr den Ausfall, auf den Mehrerl\u00f6s hat er keinen Anspruch.<\/p>\n<p>(4) Wird der Zuschlag dem Gl\u00e4ubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erl\u00f6s nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der Gl\u00e4ubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gl\u00e4ubiger gezahlt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 300 Mindestgebot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die H\u00e4lfte des gew\u00f6hnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gew\u00f6hnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.<\/p>\n<p>(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepf\u00e4ndeten Sachen nach \u00a7 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Gold- und Silbersachen d\u00fcrfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so k\u00f6nnen die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die H\u00e4lfte des gew\u00f6hnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 301 Einstellung der Versteigerung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erl\u00f6s zur Deckung der beizutreibenden Betr\u00e4ge einschlie\u00dflich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.<\/p>\n<p>(2) Die Empfangnahme des Erl\u00f6ses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erl\u00f6s hinterlegt wird (\u00a7 308 Abs. 4). Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erl\u00f6ses auf dem Konto der Finanzbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 302 Wertpapiere<\/strong><\/p>\n<p>Gepf\u00e4ndete Wertpapiere, die einen B\u00f6rsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 303 Namenspapiere<\/strong><\/p>\n<p>Lautet ein gepf\u00e4ndetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbeh\u00f6rde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des K\u00e4ufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die R\u00fcckverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erkl\u00e4rungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 304 Versteigerung ungetrennter Fr\u00fcchte<\/strong><\/p>\n<p>Gepf\u00e4ndete Fr\u00fcchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, d\u00fcrfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 305 Besondere Verwertung<\/strong><\/p>\n<p>Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden kann die Vollstreckungsbeh\u00f6rde anordnen, dass eine gepf\u00e4ndete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach \u00a7 71 des Gesetzes \u00fcber Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt \u00a7 100 des Gesetzes \u00fcber Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt f\u00fcr die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausl\u00e4ndischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Vorschriften des \u00a7 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes \u00fcber Rechte an Luftfahrzeugen zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 307 Anschlusspf\u00e4ndung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Pf\u00e4ndung bereits gepf\u00e4ndeter Sachen gen\u00fcgt die in die Niederschrift aufzunehmende Erkl\u00e4rung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache f\u00fcr die zu bezeichnende Forderung pf\u00e4ndet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pf\u00e4ndung mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Ist die erste Pf\u00e4ndung f\u00fcr eine andere Vollstreckungsbeh\u00f6rde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbeh\u00f6rde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu \u00fcbersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pf\u00e4ndet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbeh\u00f6rde gepf\u00e4ndet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 308 Verwertung bei mehrfacher Pf\u00e4ndung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepf\u00e4ndet, so begr\u00fcndet ausschlie\u00dflich die erste Pf\u00e4ndung die Zust\u00e4ndigkeit zur Versteigerung.<\/p>\n<p>(2) Betreibt ein Gl\u00e4ubiger die Versteigerung, so wird f\u00fcr alle beteiligten Gl\u00e4ubiger versteigert.<\/p>\n<p>(3) Der Erl\u00f6s wird nach der Reihenfolge der Pf\u00e4ndungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gl\u00e4ubiger verteilt.<\/p>\n<p>(4) Reicht der Erl\u00f6s zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein Gl\u00e4ubiger, f\u00fcr den die zweite oder eine sp\u00e4tere Pf\u00e4ndung erfolgt ist, ohne Zustimmung der \u00fcbrigen beteiligten Gl\u00e4ubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pf\u00e4ndungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erl\u00f6ses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepf\u00e4ndet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftst\u00fccke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizuf\u00fcgen. F\u00fcr das Verteilungsverfahren gelten die \u00a7\u00a7 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>(5) Wird f\u00fcr verschiedene Gl\u00e4ubiger gleichzeitig gepf\u00e4ndet, so finden die Vorschriften der Abs\u00e4tze 2 bis 4 mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass der Erl\u00f6s nach dem Verh\u00e4ltnis der Forderungen verteilt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1940\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1940&text=II.+Vollstreckung+in+Sachen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1940&title=II.+Vollstreckung+in+Sachen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1940&description=II.+Vollstreckung+in+Sachen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) II. Vollstreckung in Sachen \u00a7 285 Vollziehungsbeamte (1) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde f\u00fchrt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus. 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