{"id":194,"date":"2020-12-05T16:33:31","date_gmt":"2020-12-05T16:33:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=194"},"modified":"2020-12-05T16:33:51","modified_gmt":"2020-12-05T16:33:51","slug":"krueger-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-33371-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=194","title":{"rendered":"KR\u00dcGER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 33371\/17"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 33371\/17<br \/>\nUwe K. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 2017 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nund Anne-Marie Dougin, Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. April 2017 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, K., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn B., Rechtsanwalt in K., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. Im Jahr 2000 beauftragte der Beschwerdef\u00fchrer ein Auktionshaus mit dem Verkauf eines Grundst\u00fccks nahe B., das ihm geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>4. 2009 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen gegen den K\u00e4ufer gerichteten Antrag auf R\u00fcckgabe des Grundst\u00fccks und auf entsprechende Anpassung des Grundbuchs. Er trug u.\u00a0a. vor, dass er 1999 und 2000 schwer psychisch krank und somit nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4hig gewesen sei, und dass die Bevollm\u00e4chtigung zur Versteigerung des Hauses daher ung\u00fcltig sei. Er behauptete, deshalb immer noch Anspruch auf das Grundst\u00fcck zu haben.<\/p>\n<p>5. Am 24. Juni 2010 befand das Landgericht, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht nachgewiesen habe, dass er zur ma\u00dfgeblichen Zeit gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig gewesen sei, und lehnte seinen Antrag auf \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks ab. Der Beschwerdef\u00fchrer legte daraufhin Berufung ein.<\/p>\n<p>6. Im Verlauf des Berufungsverfahrens ordnete das Berufungsgericht ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers an und h\u00f6rte seine \u00c4rzte an. Obwohl der Sachverst\u00e4ndige angewiesen worden war, sein schriftliches Gutachten nach der Anh\u00f6rung der \u00c4rzte zu erstatten, legte er das Gutachten bereits vor der Zeugenanh\u00f6rung vor und best\u00e4tigte seine Auffassung im Anschluss in einer schriftlichen Erg\u00e4nzung. Der Beschwerdef\u00fchrer stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverst\u00e4ndigen wegen Nichtbefolgung der Anordnungen des Gerichts. Der Antrag wurde mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass der Sachverst\u00e4ndige das anf\u00e4ngliche Gutachten objektiv auf der Grundlage der Krankenakte des Beschwerdef\u00fchrers und unvoreingenommen durch die Anh\u00f6rungen erstellt und seine anf\u00e4nglichen Feststellungen sp\u00e4ter auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen der \u00c4rzte in einer erg\u00e4nzenden vierseitigen Stellungnahme best\u00e4tigt habe.<\/p>\n<p>7. In der letzten Anh\u00f6rung im Berufungsverfahren teilte das Berufungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers vermutlich keinen Erfolg haben werde.<\/p>\n<p>8. Am Abend des 21. September 2015 \u2013 drei Tage vor Bekanntgabe der Entscheidung des Berufungsgerichts \u2013 fand die Vorsitzende Richterin eine tote Amsel mit dem Aktenzeichen des Beschwerdef\u00fchrers um den Hals vor der T\u00fcr ihrer Privatwohnung vor. Sie erstatte Strafanzeige bei der Polizei wegen Bedrohung. Als sie bei ihrer Vernehmung nach m\u00f6glichen Verd\u00e4chtigen gefragt wurde, nannte sie den Beschwerdef\u00fchrer und erkl\u00e4rte gegen\u00fcber den Polizeibeamten, dass nur wenigen Personen das gerichtliche Aktenzeichen bekannt sei, dass die Verfahrensbeteiligten \u00fcber den wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden seien und dass der Beschwerdef\u00fchrer sie m\u00f6glicherweise aufgrund des wahrscheinlichen Verfahrensausgangs dazu bewegen wolle, das bereits verfasste Urteil zu revidieren.<\/p>\n<p>9. Vor der geplanten Bekanntgabe der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 24. September 2015 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin und behauptete, dass sie nicht unparteiisch sei, da sie bei der polizeilichen Vernehmung die Gegenseite nicht gleicherma\u00dfen verd\u00e4chtigt habe.<\/p>\n<p>10. Am 10. November 2015 lehnte das Berufungsgericht \u2013 ohne Beteiligung der betroffenen Richterin &#8211; den Befangenheitsantrag des Beschwerdef\u00fchrers ab. Das Gericht befand, dass eine Strafanzeige eines Richters gegen eine der Verfahrensparteien in einem Fall, den er selbst verhandele, grunds\u00e4tzlich Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen k\u00f6nne. Die Frage, ob diese Bedenken objektiv gerechtfertigt seien, m\u00fcsse jedoch auf der Grundlage der Umst\u00e4nde des konkreten Falls beurteilt werden. Da im vorliegenden Fall Tatsachen vorl\u00e4gen, die den Verdacht gegen den Beschwerdef\u00fchrer in angemessener Weise st\u00fctzten, n\u00e4mlich die begrenzte Anzahl der Personen, denen das Aktenzeichen bekannt gewesen sei, und die Tatsache, dass das Berufungsgericht die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen habe, dass die Berufung wahrscheinlich keinen Erfolg haben werde, sei der Befangenheitsantrag des Beschwerdef\u00fchrers unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>11. Am 12. November 2015 wies das Berufungsgericht \u2013 unter Beteiligung der betreffenden Richterin \u2013 die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck, best\u00e4tigte das Urteil des Landgerichts und lie\u00df die Revision nicht zu.<\/p>\n<p>12. Die daraufhin von dem Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Beschwerde gegen die NIchtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht sowie seine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1683\/16) blieben erfolglos.<\/p>\n<p>13. Die Ermittlungen gegen den Beschwerdef\u00fchrer wurden von der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft im April 2016 eingestellt.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, dass das Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht fair gewesen sei. Er behauptete, dass der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige und die Vorsitzende Richterin des Berufungsgerichts nicht unparteiisch gewesen seien. Ferner r\u00fcgte er den Ausgang des Zivilverfahrens und behauptete, dass die Ablehnung seiner Anspr\u00fcche willk\u00fcrlich gewesen sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>15. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte einen Versto\u00df gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Ausgang des innerstaatlichen Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>16. Soweit sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Ausgang des Verfahrens wendet, stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei der Beschwerde um eine Angelegenheit in der \u201evierten Instanz\u201c handelt (siehe Garc\u00eda Ruiz .\/. Spanien [GK] Individualbeschwerde Nr. 30544\/96, Rdnrn. 28, 29, ECHR 1999\u2011I). Der Beschwerdef\u00fchrer konnte vor den Gerichten Stellung nehmen, die auf seinen Vortrag mit Entscheidungen reagierten, die weder willk\u00fcrlich noch offensichtlich unangemessen erscheinen. Dementsprechend ist diese R\u00fcge im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>B. Unparteilichkeit des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p>17. Hinsichtlich der Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen durch den Beschwerdef\u00fchrer wegen mangelnder Unparteilichkeit erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen \u201eGericht\u201c garantiert und nicht ausdr\u00fccklich verlangt, dass ein vor diesem Gericht angeh\u00f6rter Sachverst\u00e4ndiger dieselben Voraussetzungen erf\u00fcllen muss. Dennoch ist es wahrscheinlich, dass die Meinung eines Sachverst\u00e4ndigen, der von dem zust\u00e4ndigen Gericht bestellt wird, um sich mit bestimmten Fragen der betreffenden Rechtssache zu befassen, bei der Beurteilung dieser Fragen durch dieses Gericht von erheblichem Gewicht ist. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass mangelnde Neutralit\u00e4t eines gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen unter bestimmten Umst\u00e4nden zu einem Versto\u00df gegen den Grundsatz der Waffengleichheit f\u00fchren kann, der dem Konzept eines fairen Verfahrens inh\u00e4rent ist (siehe Sara Lind Eggertsd\u00f3ttir .\/. Island, Individualbeschwerde Nr. 31930\/04, Rdnr. 47, 5. Jul 2007).<\/p>\n<p>18. Der Gerichtshof merkt jedoch an, dass der Beschwerdef\u00fchrer seinen Befangenheitsantrag auf die verfr\u00fchte Erstattung des schriftlichen Gutachtens st\u00fctzte, die entgegen der Anordnung des Berufungsgerichts erfolgte. Er nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass das verfr\u00fchte schriftliche Gutachten die Krankenakte betraf und der Sachverst\u00e4ndige sein Gutachten nach der Anh\u00f6rung der Zeugen im Hinblick auf die neuen Informationen erg\u00e4nzte und Gr\u00fcnde daf\u00fcr lieferte, weshalb er bei der Auffassung in seinem anf\u00e4nglichen Gutachten blieb. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm vorliegender Unterlagen gelangt der Gerichtshof daher zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung des Befangenheitsantrags des Beschwerdef\u00fchrers gegen des Sachverst\u00e4ndigen keinen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Waffengleichheit erkennen l\u00e4sst. Diese R\u00fcge ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>C. Unparteilichkeit des Berufungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>19. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer mangelnde Unparteilichkeit des Berufungsgerichts behauptet, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass unter Unparteilichkeit in der Regel das Nichtvorliegen von Voreingenommenheit oder Befangenheit zu verstehen ist, und dass deren Vorliegen oder Nichtvorliegen auf verschiedene Art und Weise gepr\u00fcft werden kann. Der Gerichtshof erinnert an seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach das Vorliegen von Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 zum einen anhand einer Pr\u00fcfung nach subjektiven Kriterien zu bestimmen ist, wobei auf die pers\u00f6nliche \u00dcberzeugung und das Verhalten eines bestimmten Richters abzustellen ist \u2013 d. h. ob er in einem konkreten Fall pers\u00f6nliche Vorurteile hegte oder befangen war \u2013 und zum anderen anhand einer Pr\u00fcfung nach objektiven Kriterien \u2013 d. h. indem festgestellt wird, ob das Gericht an sich und u. a. dessen Zusammensetzung hinreichend Gew\u00e4hr daf\u00fcr geboten haben, dass alle berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschlie\u00dfen sind (siehe Micallef .\/. Malta [GK], Individualbeschwerde Nr. 17056\/06, Rdnr. 93, ECHR 2009). Der Gerichtshof hat anerkannt, wie schwierig es ist, einen Versto\u00df gegen Artikel 6 aufgrund subjektiver Parteilichkeit festzustellen, und hat aus diesem Grund in der \u00fcberwiegenden Mehrheit der F\u00e4lle, in denen Fragen der Unparteilichkeit aufgeworfen wurden, die Pr\u00fcfung nach objektiven Kriterien zugrunde gelegt. Dennoch gibt es keine hieb- und stichfeste Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen, weil das Verhalten eines Richters nicht nur zu objektiven Vorbehalten hinsichtlich seiner Unparteilichkeit aus Sicht des unbeteiligten Beobachters f\u00fchren kann (Pr\u00fcfung nach objektiven Kriterien), sondern auch eine Frage seiner pers\u00f6nlichen \u00dcberzeugung sein kann (Pr\u00fcfung nach subjektiven Kriterien) (Kyprianou .\/. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a073797\/01, Rdnr. 119, ECHR 2005\u2011XIII).<\/p>\n<p>20. Hinsichtlich der Pr\u00fcfung nach subjektiven Kriterien hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die pers\u00f6nliche Unparteilichkeit eines Richters bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werden muss. Was die Art des erforderlichen Beweises angeht, hat der Gerichtshof etwa versucht festzustellen, ob ein Richter aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden Feindseligkeit oder B\u00f6swilligkeit gezeigt hat (siehe Micallef, a. a. O., Rdnr. 94). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder in seinem Befangenheitsantrag noch in seiner Stellungnahme an den Gerichtshof vorgetragen hat, dass das Verhalten der Vorsitzenden Richterin w\u00e4hrend des Verfahrens in irgendeiner Weise feindselig ihm gegen\u00fcber gewesen sei. Daher kommt er zu dem Schluss, dass es keinen Grund gibt, die Vermutung der pers\u00f6nlichen Unparteilichkeit in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Vorw\u00fcrfe der Parteilichkeit im Wesentlichen auf die Tatsache st\u00fctzte, dass die Richterin Strafanzeige erstattet und den Beschwerdef\u00fchrer als m\u00f6glichen Verd\u00e4chtigen benannt hatte, und er wird diese Behauptung nach dem objektiven Ansatz pr\u00fcfen. Bei der Pr\u00fcfung nach objektiven Kriterien muss festgestellt werden, ob es abgesehen von dem pers\u00f6nlichen Verhalten der Mitglieder eines Gerichts feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an dessen Unparteilichkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Insoweit kann bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob in einem konkreten Fall ein berechtigter Grund zu der Bef\u00fcrchtung besteht, dass ein bestimmter Spruchk\u00f6rper nicht unparteiisch ist, ist der Standpunkt derjenigen, die behaupten, dass er nicht unparteiisch sei, zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bef\u00fcrchtung als objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann (siehe Kyprianou, a. a. O., Rdnr. 118). In der Rechtssache Kyprianou befand der Gerichtshof, dass eine Vermengung der Rollen des Beschwerdef\u00fchrers, Zeugen, Ankl\u00e4gers und Richters offensichtlich dazu f\u00fchren kann, dass es objektiv gerechtfertigte Bef\u00fcrchtungen hinsichtlich der Frage gibt, ob in dem Verfahren der bew\u00e4hrte Grundsatz beachtet wurde, dass niemand Richter in seiner eigenen Sache sein sollte, und folglich hinsichtlich der Unparteilichkeit des Gerichts (ebda., Rdnr. 127).<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Richterin in der vorliegenden Rechtssache einerseits Vorsitzende in einem beim Berufungsgericht anh\u00e4ngigen Zivilverfahren war, und andererseits Opfer einer strafrechtlich relevanten Bedrohung. Die Richterin war zu keinem Zeitpunkt an den Ermittlungen gegen den Beschwerdef\u00fchrer beteiligt, au\u00dfer, dass sie von der Polizei bez\u00fcglich m\u00f6glicher Verd\u00e4chtiger vernommen wurde. Der Gerichtshof stimmt dennoch mit dem Berufungsgericht darin \u00fcberein, dass eine Strafanzeige eines Richters gegen eine der Verfahrensparteien in einem Fall, den er selbst verhandelt, Bedenken hinsichtlich seiner Unparteilichkeit rechtfertigen kann. Er stellt aber auch fest, dass das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangte, dass es objektive Gr\u00fcnde f\u00fcr die Strafanzeige und den Verdacht gegen den Beschwerdef\u00fchrer gab und dass folglich keiner dieser beiden Aspekte Bef\u00fcrchtungen hinsichtlich der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin objektiv rechtfertigen konnte. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich auch dieser Schlussfolgerung des Berufungsgerichts an. Dar\u00fcber hinaus stellt er fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer angesichts der im letzten Termin des Berufungsverfahrens an die Verfahrensbeteiligten ergangenen Hinweise zum Verfahrensausgang und der Tatsache, dass das endg\u00fcltige Urteil zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits abgefasst war, keinen Grund zu der Annahme hatte, dass die Entscheidung der Richterin durch den gegen ihn bestehenden Verdacht in unzul\u00e4ssiger Weise beeinflusst wurde. Zusammenfassend gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass es auf der Grundlage der Pr\u00fcfung nach objektiven Kriterien auch keine Gr\u00fcnde gibt, die die Bef\u00fcrchtungen des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich der Unparteilichkeit des Berufungsgerichts objektiv rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>23. Nach alledem befindet der Gerichtshof, dass aus den ihm vorliegenden Unterlagen keine Anzeichen f\u00fcr einen Versto\u00df gegen das Recht auf ein unparteiisches Gericht ersichtlich sind. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 23. November 2017.<\/p>\n<p>Anne-Marie Dougin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=194\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=194&text=KR%C3%9CGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+33371%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=194&title=KR%C3%9CGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+33371%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=194&description=KR%C3%9CGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+33371%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 33371\/17 Uwe K. .\/. 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