{"id":1938,"date":"2021-06-24T12:37:03","date_gmt":"2021-06-24T12:37:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1938"},"modified":"2021-06-24T12:37:03","modified_gmt":"2021-06-24T12:37:03","slug":"zweiter-abschnitt-vollstreckung-wegen-geldforderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1938","title":{"rendered":"Zweiter Abschnitt. Vollstreckung wegen Geldforderungen"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nVollstreckung wegen Geldforderungen<br \/>\n1. Unterabschnitt<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 259 Mahnung<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der F\u00e4lligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 260 Angabe des Schuldgrundes<\/strong><\/p>\n<p>Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung ist f\u00fcr die beizutreibenden Geldbetr\u00e4ge der Schuldgrund anzugeben.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 17 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 261 Niederschlagung<\/strong><\/p>\n<p>Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis d\u00fcrfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass<\/p>\n<p>1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder<\/p>\n<p>2. die Kosten der Erhebung au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 261: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 262 Rechte Dritter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Ver\u00e4u\u00dferung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den \u00a7\u00a7 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Verm\u00f6gen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm geh\u00f6rende Gegenst\u00e4nde von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Ver\u00e4u\u00dferung hindern, bestimmt sich nach b\u00fcrgerlichem Recht.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsma\u00dfnahmen gelten die \u00a7\u00a7 769 und 770 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>(3) Die Klage ist ausschlie\u00dflich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen die K\u00f6rperschaft, der die Vollstreckungsbeh\u00f6rde angeh\u00f6rt, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 263: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 264 Vollstreckung gegen Nie\u00dfbraucher<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Vollstreckung in Gegenst\u00e4nde, die dem Nie\u00dfbrauch an einem Verm\u00f6gen unterliegen, ist die Vorschrift des \u00a7 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 265 Vollstreckung gegen Erben<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1958, 1960 Abs. 3, \u00a7 1961 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs sowie der \u00a7\u00a7 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 266 Sonstige F\u00e4lle beschr\u00e4nkter Haftung<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach \u00a7 1489 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschr\u00e4nkte Haftung, die Vorschrift des \u00a7 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den \u00a7\u00a7 1480, 1504 und 2187 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschr\u00e4nkte Haftung entsprechend anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 266: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 11a AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsf\u00e4hige Personenvereinigungen<\/strong><\/p>\n<p>Bei nicht rechtsf\u00e4higen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, gen\u00fcgt f\u00fcr die Vollstreckung in deren Verm\u00f6gen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend f\u00fcr Zweckverm\u00f6gen und sonstige einer juristischen Person \u00e4hnliche steuerpflichtige Gebilde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">2. Unterabschnitt<br \/>\nAufteilung einer Gesamtschuld<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 268 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Verm\u00f6gensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschr\u00e4nkt wird, der sich nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 269 Antrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung f\u00fcr die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Verm\u00f6gen zust\u00e4ndigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag kann fr\u00fchestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollst\u00e4ndiger Tilgung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zul\u00e4ssig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererkl\u00e4rung ergeben.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 269: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 17e AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 270 Allgemeiner Aufteilungsma\u00dfstab<\/strong><\/p>\n<p>Die r\u00fcckst\u00e4ndige Steuer ist nach dem Verh\u00e4ltnis der Betr\u00e4ge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 26a des Einkommensteuergesetzes und der \u00a7\u00a7 271 bis 276 ergeben w\u00fcrden. Dabei sind die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellungen ma\u00dfgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften \u00fcber die Einzelveranlagung zu Abweichungen f\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 270: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 17e AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 271 Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die Verm\u00f6gensteuer<\/strong><\/p>\n<p>Die Verm\u00f6gensteuer ist wie folgt aufzuteilen:<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Berechnung des Verm\u00f6gens und der Verm\u00f6gensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Verm\u00f6gensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat.<\/p>\n<p>2. Wirtschaftsg\u00fcter eines Ehegatten oder Lebenspartners, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen oder als Betriebsverm\u00f6gen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen oder als eigenes Betriebsverm\u00f6gen behandelt.<\/p>\n<p>3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsg\u00fctern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 271: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 272 Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr Vorauszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die r\u00fcckst\u00e4ndigen Vorauszahlungen sind im Verh\u00e4ltnis der Betr\u00e4ge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben w\u00fcrden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum f\u00e4llig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. Nach Durchf\u00fchrung der Veranlagung ist eine abschlie\u00dfende Aufteilung vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abz\u00fcglich der Betr\u00e4ge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Betr\u00e4ge anzurechnen. Ergibt sich eine \u00dcberzahlung gegen\u00fcber dem Aufteilungsbetrag, so ist der \u00fcberzahlte Betrag zu erstatten.<\/p>\n<p>(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der f\u00fcr die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsma\u00dfstab angewendet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 273 Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr Steuernachforderungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fchrt die \u00c4nderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach \u00a7 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herr\u00fchrende r\u00fcckst\u00e4ndige Steuer im Verh\u00e4ltnis der Mehrbetr\u00e4ge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den fr\u00fcheren Einzelveranlagungen ergeben.<\/p>\n<p>(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsma\u00dfstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 273 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 17e AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 274 Besonderer Aufteilungsma\u00dfstab<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von den \u00a7\u00a7 270 bis 273 kann die r\u00fcckst\u00e4ndige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Ma\u00dfstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 275 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 276 R\u00fcckst\u00e4ndige Steuer, Einleitung der Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbeh\u00f6rde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.<\/p>\n<p>(3) Steuerabzugsbetr\u00e4ge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind.<\/p>\n<p>(4) Zur r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuer geh\u00f6ren auch S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, Zinsen und Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge.<\/p>\n<p>(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der R\u00fcckstandsanzeige als eingeleitet.<\/p>\n<p>(6) Zahlungen, die in den F\u00e4llen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den F\u00e4llen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder f\u00fcr den sie geleistet worden sind. Ergibt sich dabei eine \u00dcberzahlung gegen\u00fcber dem Aufteilungsbetrag, so ist der \u00fcberzahlte Betrag zu erstatten.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 276 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. \u00a7 9 Abs. 5 Satz 2 InfrAG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 277 Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>Solange nicht \u00fcber den Antrag auf Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, d\u00fcrfen Vollstreckungsma\u00dfnahmen nur soweit durchgef\u00fchrt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 278 Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Ma\u00dfgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Betr\u00e4ge durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, f\u00fcr den noch Steuerr\u00fcckst\u00e4nde bestehen, unentgeltlich Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zugewendet, so kann der Empf\u00e4nger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids \u00fcber den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur H\u00f6he des gemeinen Werts dieser Zuwendung f\u00fcr die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht f\u00fcr gebr\u00e4uchliche Gelegenheitsgeschenke.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber den Antrag auf Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegen\u00fcber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsma\u00dfnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsma\u00dfnahmen wieder aufgehoben werden.<\/p>\n<p>(2) Der Aufteilungsbescheid hat die H\u00f6he der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizuf\u00fcgen, welcher Rechtsbehelf zul\u00e4ssig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Beh\u00f6rde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten:<\/p>\n<p>1. die H\u00f6he der aufzuteilenden Steuer,<\/p>\n<p>2. den f\u00fcr die Berechnung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuer ma\u00dfgebenden Zeitpunkt,<\/p>\n<p>3. die H\u00f6he der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,<\/p>\n<p>4. die H\u00f6he der bei Einzelveranlagung (\u00a7 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,<\/p>\n<p>5. die Betr\u00e4ge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 279: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 17e AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 280 \u00c4nderung des Aufteilungsbescheids<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aufteilungsbescheid kann au\u00dfer in den F\u00e4llen des \u00a7 129 nur ge\u00e4ndert werden, wenn<\/p>\n<p>1. nachtr\u00e4glich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die r\u00fcckst\u00e4ndige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,<\/p>\n<p>2. sich die r\u00fcckst\u00e4ndige Steuer durch Aufhebung oder \u00c4nderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach \u00a7 129 erh\u00f6ht oder vermindert.<\/p>\n<p>(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine \u00c4nderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach \u00a7 129 nicht mehr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">3. Unterabschnitt<br \/>\nVollstreckung in das bewegliche Verm\u00f6gen<br \/>\nI.<br \/>\nAllgemeines<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 281 Pf\u00e4ndung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Verm\u00f6gen erfolgt durch Pf\u00e4ndung.<\/p>\n<p>(2) Die Pf\u00e4ndung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbetr\u00e4ge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) Die Pf\u00e4ndung unterbleibt, wenn die Verwertung der pf\u00e4ndbaren Gegenst\u00e4nde einen \u00dcberschuss \u00fcber die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten l\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 282 Wirkung der Pf\u00e4ndung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch die Pf\u00e4ndung erwirbt die K\u00f6rperschaft, der die Vollstreckungsbeh\u00f6rde angeh\u00f6rt, ein Pfandrecht an dem gepf\u00e4ndeten Gegenstand.<\/p>\n<p>(2) Das Pfandrecht gew\u00e4hrt ihr im Verh\u00e4ltnis zu anderen Gl\u00e4ubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.<\/p>\n<p>(3) Das durch eine fr\u00fchere Pf\u00e4ndung begr\u00fcndete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine sp\u00e4tere Pf\u00e4ndung begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 283 Ausschluss von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Gegenstand auf Grund der Pf\u00e4ndung ver\u00e4u\u00dfert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der ver\u00e4u\u00dferten Sache ein Anspruch auf Gew\u00e4hrleistung nicht zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 284 Verm\u00f6gensauskunft des Vollstreckungsschuldners<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbeh\u00f6rde auf deren Verlangen f\u00fcr die Vollstreckung einer Forderung Auskunft \u00fcber sein Verm\u00f6gen nach Ma\u00dfgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbeh\u00f6rde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zus\u00e4tzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.<\/p>\n<p>(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:<\/p>\n<p>1. die entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (\u00a7 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft vorgenommen hat;<\/p>\n<p>2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebr\u00e4uchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.<\/p>\n<p>Sachen, die nach \u00a7 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pf\u00e4ndung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpf\u00e4ndung in Betracht kommt.<\/p>\n<p>(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollst\u00e4ndig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner \u00fcber die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere \u00fcber die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst\u00e4ndigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.<\/p>\n<p>(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in \u00a7 802c der Zivilprozessordnung bezeichnete Verm\u00f6gensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse wesentlich ge\u00e4ndert haben. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach \u00a7 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Verm\u00f6gensauskunft des Schuldners erstelltes Verm\u00f6gensverzeichnis hinterlegt wurde.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Abnahme der Verm\u00f6gensauskunft ist die Vollstreckungsbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbeh\u00f6rde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Verm\u00f6gensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.<\/p>\n<p>(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Verm\u00f6gensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hier\u00fcber und \u00fcber seine Rechte und Pflichten nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3, \u00fcber die Folgen einer unentschuldigten Terminss\u00e4umnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.<\/p>\n<p>(7) Im Termin zur Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft erstellt die Vollstreckungsbeh\u00f6rde ein elektronisches Dokument mit den nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Verm\u00f6gensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde hinterlegt das Verm\u00f6gensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach \u00a7 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und \u00dcbermittlung des Verm\u00f6gensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach \u00a7 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.<\/p>\n<p>(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbeh\u00f6rde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft, so kann die Vollstreckungsbeh\u00f6rde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die \u00a7\u00a7 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. \u00a7 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Verm\u00f6gensauskunft von dem nach \u00a7 802i der Zivilprozessordnung zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbeh\u00f6rde nicht im Bezirk des f\u00fcr den Gerichtsvollzieher zust\u00e4ndigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Verm\u00f6gensauskunft durch die Vollstreckungsbeh\u00f6rde nicht m\u00f6glich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbeh\u00f6rde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den \u00a7\u00a7 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>(9) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach \u00a7 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn<\/p>\n<p>1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft nicht nachgekommen ist,<\/p>\n<p>2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Verm\u00f6gensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet w\u00e4re, zu einer vollst\u00e4ndigen Befriedigung der Forderung zu f\u00fchren, wegen der die Verm\u00f6gensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbeh\u00f6rde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Verm\u00f6gensauskunft verlangen k\u00f6nnte, oder<\/p>\n<p>3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft die Forderung, wegen der die Verm\u00f6gensauskunft verlangt wurde, vollst\u00e4ndig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbeh\u00f6rde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Verm\u00f6gensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die M\u00f6glichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>Die Eintragungsanordnung soll kurz begr\u00fcndet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. \u00a7 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbeh\u00f6rde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach \u00a7 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in \u00a7 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu \u00fcbermitteln. Dies gilt nicht, wenn Antr\u00e4ge auf Gew\u00e4hrung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach \u00a7 361 dieses Gesetzes oder \u00a7 69 der Finanzgerichtsordnung anh\u00e4ngig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.<\/p>\n<p>(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach \u00a7 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen \u00fcber Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbeh\u00f6rde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach \u00a7 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu \u00fcbermitteln. Form und \u00dcbermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach \u00a7 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1938\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1938&text=Zweiter+Abschnitt.+Vollstreckung+wegen+Geldforderungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1938&title=Zweiter+Abschnitt.+Vollstreckung+wegen+Geldforderungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1938&description=Zweiter+Abschnitt.+Vollstreckung+wegen+Geldforderungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen 1. 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