{"id":1934,"date":"2021-06-24T12:21:12","date_gmt":"2021-06-24T12:21:12","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1934"},"modified":"2021-06-24T12:21:12","modified_gmt":"2021-06-24T12:21:12","slug":"dritter-abschnitt-sicherheitsleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1934","title":{"rendered":"Dritter Abschnitt. Sicherheitsleistung"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nSicherheitsleistung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 241 Art der Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen<!--more--><\/p>\n<p>1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde,<\/p>\n<p>2. durch Verpf\u00e4ndung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das zum Depotgesch\u00e4ft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftung der Wertpapiere f\u00fcr Forderungen des Verwahrers f\u00fcr ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unber\u00fchrt. Der Verpf\u00e4ndung von Wertpapieren steht die Verpf\u00e4ndung von Anteilen an einem Sammelbestand nach \u00a7 6 des Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), gleich,<\/p>\n<p>3. durch eine mit der \u00dcbergabe des Sparbuchs verbundene Verpf\u00e4ndung von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Einlagengesch\u00e4ft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,<\/p>\n<p>4. durch Verpf\u00e4ndung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes, eines Sonderverm\u00f6gens des Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,<\/p>\n<p>5. durch Bestellung von<\/p>\n<p>a) erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an Grundst\u00fccken oder Erbbaurechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind,<\/p>\n<p>b) erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gef\u00fchrten Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,<\/p>\n<p>6. durch Verpf\u00e4ndung von Forderungen, f\u00fcr die eine erstrangige Verkehrshypothek an einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundst\u00fcck oder Erbbaurecht besteht, oder durch Verpf\u00e4ndung von erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundst\u00fccken oder Erbbaurechten, wenn an den Forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine vorgehenden Rechte bestehen,<\/p>\n<p>7. durch Schuldversprechen, B\u00fcrgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerb\u00fcrgen (\u00a7 244).<\/p>\n<p>(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind<\/p>\n<p>1. Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sonderverm\u00f6gens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands,<\/p>\n<p>2. Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund Hoheitsrechte \u00fcbertragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum amtlichen B\u00f6rsenhandel zugelassen sind,<\/p>\n<p>3. Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau und der Landwirtschaftlichen Rentenbank,<\/p>\n<p>4. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen,<\/p>\n<p>5. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und R\u00fcckzahlung vom Bund oder von einem Land gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit f\u00fcr die darauf lastende Steuer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln<\/strong><\/p>\n<p>Zahlungsmittel, die nach \u00a7 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der K\u00f6rperschaft \u00fcber, der die Finanzbeh\u00f6rde angeh\u00f6rt, bei der sie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf R\u00fcckzahlung ist nicht zu verzinsen. Mit der Hinterlegung erwirbt die K\u00f6rperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf R\u00fcckerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 243 Verpf\u00e4ndung von Wertpapieren<\/strong><\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung durch Verpf\u00e4ndung von Wertpapieren nach \u00a7 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Verwahrer die Gew\u00e4hr f\u00fcr die Umlauff\u00e4higkeit \u00fcbernimmt. Die \u00dcbernahme dieser Gew\u00e4hr umfasst die Haftung daf\u00fcr,<\/p>\n<p>1. dass das R\u00fcckforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht beschr\u00e4nkt ist,<\/p>\n<p>2. dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen oder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftloserkl\u00e4rung aufgeboten oder f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rt worden sind,<\/p>\n<p>3. dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindossament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, und dass die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine bei den St\u00fccken sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 244 Taugliche Steuerb\u00fcrgen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Schuldversprechen und B\u00fcrgschaften nach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen worden sind, die<\/p>\n<p>1. ein der H\u00f6he der zu leistenden Sicherheit angemessenes Verm\u00f6gen besitzen und<\/p>\n<p>2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.<\/p>\n<p>B\u00fcrgschaften m\u00fcssen den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach \u00a7 771 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs enthalten. Schuldversprechen und B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rungen sind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer d\u00fcrfen nicht wechselseitig f\u00fcreinander Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein. \u00dcber die Annahme von B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rungen in den Verfahren nach dem A.T.A.-\u00dcbereinkommen vom 6. Dezember 1961 (BGBl. 1965 II S. 948) und dem TIR-\u00dcbereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) in ihren jeweils g\u00fcltigen Fassungen entscheidet die Generalzolldirektion. \u00dcber die Annahme von B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rungen \u00fcber Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach dem Zollkodex der Union mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015\/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Erg\u00e4nzung der Verordnung (EU) Nr. 952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Pr\u00e4zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) sowie nach der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) und nach dem \u00dcbereinkommen vom 20. Mai 1987 \u00fcber ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils g\u00fcltigen Fassungen entscheidet die Generalzolldirektion.<\/p>\n<p>(2) Die Generalzolldirektion kann Kreditinstitute und gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig f\u00fcr andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerb\u00fcrge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugt sind. Bei der Zulassung ist ein H\u00f6chstbetrag festzusetzen (B\u00fcrgschaftssumme). Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, B\u00fcrgschaften und Wechselverpflichtungen, die der Steuerb\u00fcrge gegen\u00fcber der Finanzverwaltung \u00fcbernommen hat, d\u00fcrfen nicht \u00fcber die B\u00fcrgschaftssumme hinausgehen.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt oder mehrere Hauptzoll\u00e4mter zu \u00fcbertragen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 244: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte<\/strong><\/p>\n<p>Andere als die in \u00a7 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbeh\u00f6rde nach ihrem Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die gr\u00f6\u00dfere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch au\u00dferordentlicher Verh\u00e4ltnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 246 Annahmewerte<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenst\u00e4nde als Sicherheit anzunehmen sind. Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erl\u00f6s abz\u00fcglich der Kosten der Verwertung nicht \u00fcbersteigen. Er darf bei den in \u00a7 241 Abs. 1 Nr. 2 und 4 aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nden und bei beweglichen Sachen, die nach \u00a7 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in \u00a7 234 Abs. 3, \u00a7 236 und \u00a7 237 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 247 Austausch von Sicherheiten<\/strong><\/p>\n<p>Wer nach den \u00a7\u00a7 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den \u00a7\u00a7 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 248 Nachschusspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu erg\u00e4nzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1934\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1934&text=Dritter+Abschnitt.+Sicherheitsleistung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1934&title=Dritter+Abschnitt.+Sicherheitsleistung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1934&description=Dritter+Abschnitt.+Sicherheitsleistung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung \u00a7 241 Art der Sicherheitsleistung (1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1934\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1934","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1934","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1934"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1934\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1935,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1934\/revisions\/1935"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1934"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1934"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1934"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}