{"id":1932,"date":"2021-06-24T12:18:02","date_gmt":"2021-06-24T12:18:02","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1932"},"modified":"2021-06-24T12:18:02","modified_gmt":"2021-06-24T12:18:02","slug":"zweiter-abschnitt-verzinsung-saeumniszuschlaege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1932","title":{"rendered":"Zweiter Abschnitt. Verzinsung, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nVerzinsung, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge<br \/>\n1. Unterabschnitt<br \/>\nVerzinsung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 233 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Anspr\u00fcche auf steuerliche Nebenleistungen (\u00a7 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsanspr\u00fcche werden nicht verzinst.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fchrt die Festsetzung der Einkommen-, K\u00f6rperschaft-, Verm\u00f6gen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht f\u00fcr die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbetr\u00e4gen.<\/p>\n<p>(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt f\u00fcr die Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Eink\u00fcnfte \u00fcberwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.<\/p>\n<p>(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Ber\u00fccksichtigung eines r\u00fcckwirkenden Ereignisses (\u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach \u00a7 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das r\u00fcckwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.<\/p>\n<p>(3) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge, um die anzurechnende K\u00f6rperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Verm\u00f6gensteuer ist als Unterschiedsbetrag f\u00fcr die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, ma\u00dfgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur H\u00f6he des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt fr\u00fchestens mit dem Tag der Zahlung.<\/p>\n<p>(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.<\/p>\n<p>(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, ge\u00e4ndert oder nach \u00a7 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu \u00e4ndern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbetr\u00e4gen zur\u00fcckgenommen, widerrufen oder nach \u00a7 129 berichtigt wird. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge und um die anzurechnende K\u00f6rperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im \u00dcbrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 gelten bei der Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Abs\u00e4tze 3 und 5 mit der Ma\u00dfgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbetr\u00e4ge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; f\u00fcr jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbetr\u00e4ge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem \u00e4ltesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen fr\u00fchestens ab Beginn des f\u00fcr diesen Teil-Unterschiedsbetrag ma\u00dfgebenden Zinslaufs; Zinsen f\u00fcr den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endg\u00fcltig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 233a F. 25.7.1988: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 Abs. 4 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 233a Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 36 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 233a Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 Abs. 11 u. \u00a7 36 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 233a Abs. 2 Satz 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 Abs. 9 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 233a Abs. 2a: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 Abs. 8 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 233a Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. \u00a7 7b EStG +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 233a Abs. 5: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 233a Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 9 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 234 Stundungszinsen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Dauer einer gew\u00e4hrten Stundung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, ge\u00e4ndert oder nach \u00a7 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(3) Zinsen nach \u00a7 233a, die f\u00fcr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 234: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 234: Zur Anwendung vgl. \u00a7 28 ErbStG 1974 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbeh\u00f6rde abzuf\u00fchren oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erf\u00fcllt, so ist dieser Zinsschuldner.<\/p>\n<p>(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verk\u00fcrzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Betr\u00e4ge ohne die Steuerhinterziehung erst sp\u00e4ter f\u00e4llig geworden w\u00e4ren. In diesem Fall ist der sp\u00e4tere Zeitpunkt ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. F\u00fcr eine Zeit, f\u00fcr die ein S\u00e4umniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, ge\u00e4ndert oder nach \u00a7 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Zinsen nach \u00a7 233a, die f\u00fcr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 235 F. 25.7.1988 u. F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 Abs. 4 u. Abs. 6 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbetr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird durch eine rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuerverg\u00fctung gew\u00e4hrt, so ist der zu erstattende oder zu verg\u00fctende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn<\/p>\n<p>1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder \u00c4nderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder<\/p>\n<p>2. eine rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,<\/p>\n<p>a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,<\/p>\n<p>b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach \u00c4nderung des Gewerbesteuermessbetrags<\/p>\n<p>f\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Ein zu erstattender oder zu verg\u00fctender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach \u00a7 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.<\/p>\n<p>(4) Zinsen nach \u00a7 233a, die f\u00fcr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.<\/p>\n<p>(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu \u00e4ndern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, ge\u00e4ndert oder nach \u00a7 129 berichtigt wird.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 236 F. 25.7.1988 u. F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 Abs. 4 u. Abs. 6 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuerverg\u00fctungsbescheid aufhebt oder \u00e4ndert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung \u00fcber einen dieser Verwaltungsakte endg\u00fcltig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines f\u00f6rmlichen au\u00dfergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (\u00a7 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung \u00fcber einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.<\/p>\n<p>(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Beh\u00f6rde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtsh\u00e4ngigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.<\/p>\n<p>(3) Abs\u00e4tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des K\u00f6rperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu \u00e4ndern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, ge\u00e4ndert oder nach \u00a7 129 berichtigt wird.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 237 F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 238 H\u00f6he und Berechnung der Zinsen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zinsen betragen f\u00fcr jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur f\u00fcr volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben au\u00dfer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden f\u00e4llig wird, als Tag der Zahlung.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den n\u00e4chsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 238 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 Abs. 10 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 238: Zur Anwendung vgl. \u00a7 28 ErbStG 1974 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 239 Festsetzung der Zinsen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die Zinsen sind die f\u00fcr die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch betr\u00e4gt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt:<\/p>\n<p>1. in den F\u00e4llen des \u00a7 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, ge\u00e4ndert oder nach \u00a7 129 berichtigt worden ist,<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen des \u00a7 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,<\/p>\n<p>3. in den F\u00e4llen des \u00a7 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen worden ist,<\/p>\n<p>4. in den F\u00e4llen des \u00a7 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuerverg\u00fctung ausgezahlt worden ist,<\/p>\n<p>5. in den F\u00e4llen des \u00a7 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endg\u00fcltig erfolglos geblieben ist.<\/p>\n<p>Die Festsetzungsfrist l\u00e4uft in den F\u00e4llen des \u00a7 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre \u00c4nderung oder ihre Berichtigung nach \u00a7 129 noch zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.<\/p>\n<p>(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen f\u00fcr eine Festsetzung von Zinsen<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 233a in den F\u00e4llen des \u00a7 233a Absatz 2a oder<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 235<\/p>\n<p>gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte ankn\u00fcpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.<br \/>\n(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach \u00a7 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichsteht, Zinsen nach \u00a7 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 239: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 15 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 239: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 15 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">2. Unterabschnitt<br \/>\nS\u00e4umniszuschl\u00e4ge<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 240 S\u00e4umniszuschl\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des F\u00e4lligkeitstages entrichtet, so ist f\u00fcr jeden angefangenen Monat der S\u00e4umnis ein S\u00e4umniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den n\u00e4chsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt f\u00fcr zur\u00fcckzuzahlende Steuerverg\u00fctungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zur\u00fcckzuzahlende Steuerverg\u00fctungen erstreckt. Die S\u00e4umnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuerverg\u00fctung aufgehoben, ge\u00e4ndert oder nach \u00a7 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge unber\u00fchrt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zur\u00fcckgenommen, widerrufen oder nach \u00a7 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben S\u00e4umniszuschl\u00e4ge unber\u00fchrt, die bis zur F\u00e4lligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.<\/p>\n<p>(2) S\u00e4umniszuschl\u00e4ge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.<\/p>\n<p>(3) Ein S\u00e4umniszuschlag wird bei einer S\u00e4umnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach \u00a7 224 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen der Gesamtschuld entstehen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge gegen\u00fcber jedem s\u00e4umigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein h\u00f6herer S\u00e4umniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden w\u00e4re, wenn die S\u00e4umnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten w\u00e4re.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 240: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 16 Abs. 1 u. 2 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 240: Zur Anwendung vgl. \u00a7 18 Abs. 4e UStG 1980 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 240 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 16 Abs. 4 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 240 Abs. 1 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 16 Abs. 5 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 240 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 16 Abs. 3 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 240 Abs. 3 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 16 Abs. 6 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1932\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1932&text=Zweiter+Abschnitt.+Verzinsung%2C+S%C3%A4umniszuschl%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1932&title=Zweiter+Abschnitt.+Verzinsung%2C+S%C3%A4umniszuschl%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1932&description=Zweiter+Abschnitt.+Verzinsung%2C+S%C3%A4umniszuschl%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Zweiter Abschnitt Verzinsung, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge 1. Unterabschnitt Verzinsung \u00a7 233 Grundsatz FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1932\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1932","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1932","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1932"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1932\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1933,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1932\/revisions\/1933"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1932"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1932"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1932"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}