{"id":1930,"date":"2021-06-24T12:14:04","date_gmt":"2021-06-24T12:14:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1930"},"modified":"2021-06-24T12:14:04","modified_gmt":"2021-06-24T12:14:04","slug":"erster-abschnitt-verwirklichung-faelligkeit-und-erloeschen-von-anspruechen-aus-dem-steuerschuldverhaeltnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1930","title":{"rendered":"Erster Abschnitt. Verwirklichung, F\u00e4lligkeit und Erl\u00f6schen von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00fcnfter Teil<br \/>\nErhebungsverfahren<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nVerwirklichung, F\u00e4lligkeit und Erl\u00f6schen von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis<br \/>\n1. Unterabschnitt<!--more--><br \/>\nVerwirklichung und F\u00e4lligkeit von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 218 Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7 37) sind die Steuerbescheide, die Steuerverg\u00fctungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen gen\u00fcgt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (\u00a7 240). Die Steueranmeldungen (\u00a7 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Anspr\u00fcche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (\u00a7 37 Abs. 2) betrifft.<\/p>\n<p>(3) Wird eine Anrechnungsverf\u00fcgung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zur\u00fcckgenommen und in dessen Folge ein f\u00fcr ihn g\u00fcnstigerer Verwaltungsakt erlassen, k\u00f6nnen nachtr\u00e4glich gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. \u00a7 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 218 Abs. 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 13a AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden<\/strong><\/p>\n<p>Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Verm\u00f6gen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein w\u00fcrde. Diese Einschr\u00e4nkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuf\u00fchren oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 219: Zur Anwendung vgl. \u00a7 25e UStG 1980 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 220 F\u00e4lligkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die F\u00e4lligkeit von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.<\/p>\n<p>(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung \u00fcber die F\u00e4lligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung f\u00e4llig, es sei denn, dass in einem nach \u00a7 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist einger\u00e4umt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den F\u00e4llen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, so tritt die F\u00e4lligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 221 Abweichende F\u00e4lligkeitsbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbeh\u00f6rde verlangen, dass die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbeh\u00f6rde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen F\u00e4lligkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. Das Gleiche gilt, wenn die Annahme begr\u00fcndet ist, dass der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gef\u00e4hrdet ist; an Stelle der Vorverlegung der F\u00e4lligkeit kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. In den F\u00e4llen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der F\u00e4lligkeit nur zul\u00e4ssig, wenn sie dem Steuerpflichtigen f\u00fcr den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angek\u00fcndigt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 222 Stundung<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei F\u00e4lligkeit eine erhebliche H\u00e4rte f\u00fcr den Schuldner bedeuten w\u00fcrde und der Anspruch durch die Stundung nicht gef\u00e4hrdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gew\u00e4hrt werden. Steueranspr\u00fcche gegen den Steuerschuldner k\u00f6nnen nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer f\u00fcr Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuf\u00fchren hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbetr\u00e4ge einbehalten oder Betr\u00e4ge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 223 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">2. Unterabschnitt<br \/>\nZahlung, Aufrechnung, Erlass<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 224 Leistungsort, Tag der Zahlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zahlungen an Finanzbeh\u00f6rden sind an die zust\u00e4ndige Kasse zu entrichten. Au\u00dferhalb des Kassenraums k\u00f6nnen Zahlungsmittel nur einem Amtstr\u00e4ger \u00fcbergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln au\u00dferhalb des Kassenraums besonders erm\u00e4chtigt worden ist und sich hier\u00fcber ausweisen kann.<\/p>\n<p>(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:<\/p>\n<p>1. bei \u00dcbergabe oder \u00dcbersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder \u00dcbersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,<\/p>\n<p>2. bei \u00dcberweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbeh\u00f6rde und bei Einzahlung mit Zahlschein<\/p>\n<p>an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbeh\u00f6rde gutgeschrieben wird,<\/p>\n<p>3. bei Vorliegen einer Einzugserm\u00e4chtigung<\/p>\n<p>am F\u00e4lligkeitstag.<\/p>\n<p>(3) Zahlungen der Finanzbeh\u00f6rden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden k\u00f6nnen f\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei \u00dcberweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Kasse kann f\u00fcr die \u00dcbergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schlie\u00dfung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute erm\u00e4chtigt werden, f\u00fcr die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 224 Abs. 2 Nr. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 6 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 224a Hingabe von Kunstgegenst\u00e4nden an Zahlungs statt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Verm\u00f6gensteuer, kann durch \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum an Kunstgegenst\u00e4nden, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, \u00fcbertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen ihrer Bedeutung f\u00fcr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein \u00f6ffentliches Interesse besteht. Die \u00dcbertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.<\/p>\n<p>(2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde zu richten. Zust\u00e4ndig f\u00fcr den Vertragsabschluss ist die oberste Finanzbeh\u00f6rde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag wird erst mit der Zustimmung der f\u00fcr kulturelle Angelegenheiten zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde wirksam; diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbeh\u00f6rde eingeholt.<\/p>\n<p>(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten H\u00f6he am Tag der \u00dcbertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht.<\/p>\n<p>(4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch nach \u00a7 222 gestundet werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist f\u00fcr die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 225 Reihenfolge der Tilgung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Betr\u00e4ge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung s\u00e4mtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht s\u00e4mtliche Schulden deckt, zun\u00e4chst die Geldbu\u00dfen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbetr\u00e4ge, die \u00fcbrigen Steuern, die Kosten, die Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge, die Zinsen und die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer F\u00e4lligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig f\u00e4llig gewordenen Betr\u00e4gen und bei den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bestimmt die Finanzbeh\u00f6rde die Reihenfolge der Tilgung.<\/p>\n<p>(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (\u00a7 249) und reicht der verf\u00fcgbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbeh\u00f6rde die Reihenfolge der Tilgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 226 Aufrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Aufrechnung mit Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis sowie f\u00fcr die Aufrechnung gegen diese Anspr\u00fcche gelten sinngem\u00e4\u00df die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Mit Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verj\u00e4hrung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.<\/p>\n<p>(3) Die Steuerpflichtigen k\u00f6nnen gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nur mit unbestrittenen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Gegenanspr\u00fcchen aufrechnen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Aufrechnung gilt als Gl\u00e4ubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis auch die K\u00f6rperschaft, die die Steuer verwaltet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 227 Erlass<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re; unter den gleichen Voraussetzungen k\u00f6nnen bereits entrichtete Betr\u00e4ge erstattet oder angerechnet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">3. Unterabschnitt<br \/>\nZahlungsverj\u00e4hrung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 228 Gegenstand der Verj\u00e4hrung, Verj\u00e4hrungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverj\u00e4hrung. Die Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre, in F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 370, 373 oder 374 zehn Jahre.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 229 Beginn der Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verj\u00e4hrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals f\u00e4llig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, ihre Aufhebung, \u00c4nderung oder Berichtigung nach \u00a7 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.<\/p>\n<p>(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verj\u00e4hrung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 229 Abs. 1 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 14 Abs. 3 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 230 Hemmung der Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen h\u00f6herer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verj\u00e4hrungsfrist nicht verfolgt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 231 Unterbrechung der Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verj\u00e4hrung eines Anspruchs wird unterbrochen durch<\/p>\n<p>1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,<\/p>\n<p>2. Sicherheitsleistung,<\/p>\n<p>3. eine Vollstreckungsma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,<\/p>\n<p>5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach \u00a7 210 oder \u00a7 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,<\/p>\n<p>6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,<\/p>\n<p>7. Ermittlungen der Finanzbeh\u00f6rde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und<\/p>\n<p>8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.<\/p>\n<p>\u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) Die Unterbrechung der Verj\u00e4hrung dauert fort<\/p>\n<p>1. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Ma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erl\u00f6schen der Sicherheit,<\/p>\n<p>3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erl\u00f6schen des Pf\u00e4ndungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,<\/p>\n<p>4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,<\/p>\n<p>5. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach \u00a7 210 oder \u00a7 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,<\/p>\n<p>6. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erf\u00fcllt oder hinf\u00e4llig wird.<\/p>\n<p>Wird gegen die Finanzbeh\u00f6rde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verj\u00e4hrung nicht, bevor \u00fcber den Anspruch rechtskr\u00e4ftig entschieden worden ist.<\/p>\n<p>(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verj\u00e4hrungsfrist.<\/p>\n<p>(4) Die Verj\u00e4hrung wird nur in H\u00f6he des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 14 Abs. 4 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 232 Wirkung der Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Verj\u00e4hrung erl\u00f6schen der Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis und die von ihm abh\u00e4ngenden Zinsen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1930\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1930&text=Erster+Abschnitt.+Verwirklichung%2C+F%C3%A4lligkeit+und+Erl%C3%B6schen+von+Anspr%C3%BCchen+aus+dem+Steuerschuldverh%C3%A4ltnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1930&title=Erster+Abschnitt.+Verwirklichung%2C+F%C3%A4lligkeit+und+Erl%C3%B6schen+von+Anspr%C3%BCchen+aus+dem+Steuerschuldverh%C3%A4ltnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1930&description=Erster+Abschnitt.+Verwirklichung%2C+F%C3%A4lligkeit+und+Erl%C3%B6schen+von+Anspr%C3%BCchen+aus+dem+Steuerschuldverh%C3%A4ltnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) F\u00fcnfter Teil Erhebungsverfahren Erster Abschnitt Verwirklichung, F\u00e4lligkeit und Erl\u00f6schen von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis 1. Unterabschnitt FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1930\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1930","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1930","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1930"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1930\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1931,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1930\/revisions\/1931"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1930"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1930"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1930"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}