{"id":1928,"date":"2021-06-24T12:07:41","date_gmt":"2021-06-24T12:07:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1928"},"modified":"2021-06-24T12:07:41","modified_gmt":"2021-06-24T12:07:41","slug":"sechster-abschnitt-steueraufsicht-in-besonderen-faellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1928","title":{"rendered":"Sechster Abschnitt. Steueraufsicht in besonderen F\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Sechster Abschnitt<br \/>\nSteueraufsicht in besonderen F\u00e4llen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 209 Gegenstand der Steueraufsicht<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Der Warenverkehr \u00fcber die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Bef\u00f6rderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen \u00dcberwachung (Steueraufsicht).<\/p>\n<p>(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:<\/p>\n<p>1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,<br \/>\n2. die Herstellung und Ausfuhr von Waren, f\u00fcr die ein Erlass, eine Erstattung oder Verg\u00fctung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.<\/p>\n<p>(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 210 Befugnisse der Finanzbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die von der Finanzbeh\u00f6rde mit der Steueraufsicht betrauten Amtstr\u00e4ger sind berechtigt, Grundst\u00fccke und R\u00e4ume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, w\u00e4hrend der Gesch\u00e4fts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Pr\u00fcfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die f\u00fcr die Besteuerung erheblich sein k\u00f6nnen (Nachschau).<\/p>\n<p>(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundst\u00fccke und R\u00e4ume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschr\u00e4nkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen versto\u00dfen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen auch ohne richterliche Anordnung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Die von der Finanzbeh\u00f6rde mit der Steueraufsicht betrauten Amtstr\u00e4ger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und \u00f6rtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer \u00e4u\u00dferen Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. Die betroffenen Personen haben sich auszuweisen und Auskunft \u00fcber die mitgef\u00fchrten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Bef\u00f6rderungspapiere, auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgef\u00fchrt werden, k\u00f6nnen die Amtstr\u00e4ger die mitgef\u00fchrten Waren \u00fcberpr\u00fcfen und alle Feststellungen treffen, die f\u00fcr eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein k\u00f6nnen. Die betroffenen Personen haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.<\/p>\n<p>(4) Wenn Feststellungen bei Aus\u00fcbung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Pr\u00fcfungsanordnung (\u00a7 196) zu einer Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7 193 \u00fcbergegangen werden. Auf den \u00dcbergang zur Au\u00dfenpr\u00fcfung wird schriftlich hingewiesen.<\/p>\n<p>(5) Wird eine Nachschau in einem Dienstgeb\u00e4ude oder einer nicht allgemein zug\u00e4nglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchf\u00fchrung ersucht. Die Finanzbeh\u00f6rde ist zur Mitwirkung berechtigt. Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in R\u00e4umen vorzunehmen ist, die ausschlie\u00dflich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 211 Pflichten der betroffenen Person<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer von einer Ma\u00dfnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtstr\u00e4gern auf Verlangen Aufzeichnungen, B\u00fccher, Gesch\u00e4ftspapiere und andere Urkunden \u00fcber die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und \u00fcber den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Ausk\u00fcnfte zu erteilen und die zur Durchf\u00fchrung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. \u00a7 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empf\u00e4nger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.<br \/>\n(3) Vorkehrungen, die die Aus\u00fcbung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 212 Durchf\u00fchrungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur n\u00e4heren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erf\u00fcllenden Pflichten anordnen, dass<\/p>\n<p>1. bestimmte Handlungen nur in R\u00e4umen vorgenommen werden d\u00fcrfen, die der Finanzbeh\u00f6rde angemeldet sind oder deren Benutzung f\u00fcr diesen Zweck von der Finanzbeh\u00f6rde besonders genehmigt ist,<\/p>\n<p>2. R\u00e4ume, Fahrzeuge, Ger\u00e4te, Gef\u00e4\u00dfe und Leitungen, die der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Bef\u00f6rderung oder Messung steuerpflichtiger Waren dienen oder dienen k\u00f6nnen, auf Kosten des Betriebsinhabers in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschlie\u00dfen sind,<\/p>\n<p>3. der \u00dcberwachung unterliegende Waren in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden m\u00fcssen,<\/p>\n<p>4. der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders \u00fcberwacht wird, wenn der H\u00e4ndler zugleich Hersteller der Waren ist,<\/p>\n<p>5. \u00fcber die Betriebsvorg\u00e4nge und \u00fcber die steuerpflichtigen Waren sowie \u00fcber die zu ihrer Herstellung verwendeten Einsatzstoffe, Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenerzeugnisse in bestimmter Weise Anschreibungen zu f\u00fchren und die Best\u00e4nde festzustellen sind,<\/p>\n<p>6. B\u00fccher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in bestimmter Weise aufzubewahren sind,<\/p>\n<p>7. Vorg\u00e4nge und Ma\u00dfnahmen in Betrieben oder Unternehmen, die f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind, der Finanzbeh\u00f6rde anzumelden sind,<\/p>\n<p>8. von steuerpflichtigen Waren, von Waren, f\u00fcr die ein Erlass, eine Erstattung oder Verg\u00fctung von Verbrauchsteuern beansprucht wird, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschlie\u00dfungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden d\u00fcrfen oder unentgeltlich Muster zu hinterlegen sind.<\/p>\n<p>(2) Die Rechtsverordnung bedarf, au\u00dfer wenn sie die Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Bundesrates.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 213 Besondere Aufsichtsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angeh\u00f6rige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskr\u00e4ftig bestraft worden sind, d\u00fcrfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsma\u00dfnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gew\u00e4hrleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere d\u00fcrfen zus\u00e4tzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluss von R\u00e4umen, Beh\u00e4ltnissen und Ger\u00e4ten sowie \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen vorgeschrieben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 214 Beauftragte<\/strong><\/p>\n<p>Wer sich zur Erf\u00fcllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angeh\u00f6rigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten l\u00e4sst, bedarf der Zustimmung der Finanzbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Finanzbeh\u00f6rde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verf\u00fcgungsverbot sicherstellen:<\/p>\n<p>1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtstr\u00e4ger vorfindet<\/p>\n<p>a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen R\u00e4umen, die der Finanzbeh\u00f6rde nicht angemeldet sind,<\/p>\n<p>b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsm\u00e4\u00dfige Steuerzeichen,<\/p>\n<p>2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umst\u00e4nden nach in den zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt worden sind,<\/p>\n<p>3. die Umschlie\u00dfungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,<\/p>\n<p>4. Ger\u00e4te, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbeh\u00f6rde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.<\/p>\n<p>Die Sicherstellung ist auch zul\u00e4ssig, wenn die Sachen zun\u00e4chst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbeh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigent\u00fcmer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 216 \u00dcberf\u00fchrung in das Eigentum des Bundes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach \u00a7 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes \u00fcberzuf\u00fchren, sofern sie nicht nach \u00a7 375 Abs. 2 eingezogen werden. F\u00fcr Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcberf\u00fchrung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mitzuteilen. Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt \u00a7 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(3) Der Eigentums\u00fcbergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbeh\u00f6rde erlassene Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung \u00fcber. Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. Das Erl\u00f6schen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die in das Eigentum des Bundes \u00fcberf\u00fchrte Sache der Sicherstellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kenntnis der Umst\u00e4nde erwarb, welche die Sicherstellung veranlasst haben.<\/p>\n<p>(4) Sichergestellte Sachen k\u00f6nnen schon vor der \u00dcberf\u00fchrung in das Eigentum des Bundes ver\u00e4u\u00dfert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck d\u00fcrfen auch Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. Der Erl\u00f6s tritt an die Stelle der Sachen. Die Notver\u00e4u\u00dferung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Verwertung gepf\u00e4ndeter Sachen durchgef\u00fchrt. Die betroffenen Personen sollen vor der Anordnung der Ver\u00e4u\u00dferung geh\u00f6rt werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Ver\u00e4u\u00dferung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.<\/p>\n<p>(5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes \u00fcberf\u00fchrte Sachen werden zur\u00fcckgegeben, wenn die Umst\u00e4nde, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigent\u00fcmer nicht zuzurechnen sind oder wenn die \u00dcberf\u00fchrung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige H\u00e4rte f\u00fcr die betroffenen Personen erscheint. Gutgl\u00e4ubige Dritte, deren Rechte durch die \u00dcberf\u00fchrung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeintr\u00e4chtigt sind, werden aus dem Erl\u00f6s der Sachen angemessen entsch\u00e4digt. Im \u00dcbrigen kann eine Entsch\u00e4digung gew\u00e4hrt werden, soweit es eine unbillige H\u00e4rte w\u00e4re, sie zu versagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 217 Steuerhilfspersonen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbeh\u00f6rde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1928\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1928&text=Sechster+Abschnitt.+Steueraufsicht+in+besonderen+F%C3%A4llen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1928&title=Sechster+Abschnitt.+Steueraufsicht+in+besonderen+F%C3%A4llen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1928&description=Sechster+Abschnitt.+Steueraufsicht+in+besonderen+F%C3%A4llen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen F\u00e4llen \u00a7 209 Gegenstand der Steueraufsicht FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1928\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1928","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1928","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1928"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1928\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1929,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1928\/revisions\/1929"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1928"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1928"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1928"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}