{"id":1916,"date":"2021-06-24T11:51:02","date_gmt":"2021-06-24T11:51:02","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1916"},"modified":"2021-06-24T11:55:25","modified_gmt":"2021-06-24T11:55:25","slug":"i-gesonderte-feststellungen-2-unterabschnitt-gesonderte-feststellung-von-besteuerungsgrundlagen-festsetzung-von-steuermessbetraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1916","title":{"rendered":"2. Unterabschnitt. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbetr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">2. Unterabschnitt<br \/>\nGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbetr\u00e4gen<!--more--><br \/>\nI.<br \/>\nGesonderte Feststellungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von \u00a7 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegen\u00fcber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur \u00fcber eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.<\/p>\n<p>(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Erg\u00e4nzungsbescheid nachzuholen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:<\/p>\n<p>1. die Einheitswerte nach Ma\u00dfgabe des Bewertungsgesetzes,<br \/>\n2.<br \/>\na) die einkommensteuerpflichtigen und k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt sind und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,<\/p>\n<p>b) in anderen als den in Buchstabe a genannten F\u00e4llen die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit, wenn nach den Verh\u00e4ltnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das f\u00fcr die gesonderte Feststellung zust\u00e4ndige Finanzamt nicht auch f\u00fcr die Steuern vom Einkommen zust\u00e4ndig ist,<\/p>\n<p>3. der Wert der verm\u00f6gensteuerpflichtigen Wirtschaftsg\u00fcter (\u00a7\u00a7 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abz\u00fcge (\u00a7 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsg\u00fcter, Schulden und sonstigen Abz\u00fcge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Wenn sich in den F\u00e4llen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums ge\u00e4ndert haben, so richtet sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit auch f\u00fcr Feststellungszeitr\u00e4ume, die vor der \u00c4nderung der ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse liegen, nach \u00a7 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit \u00a7 26.<\/p>\n<p>(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten F\u00e4llen Besteuerungsgrundlagen gesondert und f\u00fcr mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei k\u00f6nnen insbesondere geregelt werden<\/p>\n<p>1. der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen f\u00fcr das Feststellungsverfahren,<\/p>\n<p>3. die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>4. die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschlie\u00dflich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,<\/p>\n<p>5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>6. die Zul\u00e4ssigkeit, der Umfang und die Durchf\u00fchrung von Au\u00dfenpr\u00fcfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.<\/p>\n<p>Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst sp\u00e4ter auswirken, zur Sicherung der sp\u00e4teren zutreffenden Besteuerung gesondert und f\u00fcr mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bed\u00fcrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn<\/p>\n<p>1. nur eine der an den Eink\u00fcnften beteiligten Personen mit ihren Eink\u00fcnften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig ist oder<\/p>\n<p>2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die H\u00f6he des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die F\u00e4lle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.<\/p>\n<p>Das nach \u00a7 18 Absatz 1 Nummer 4 zust\u00e4ndige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuf\u00fchren ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht f\u00fcr Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erf\u00fcllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.<\/p>\n<p>(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Abs\u00e4tze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit<\/p>\n<p>1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Eink\u00fcnfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder<\/p>\n<p>2. Steuerabzugsbetr\u00e4ge und K\u00f6rperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 180: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 10b AOEG 1977, \u00a7 56 InvStG 2018 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 180: Zur Geltung vgl. \u00a7 18 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 181 Verfahrensvorschriften f\u00fcr die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erkl\u00e4rungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Besteuerung sinngem\u00e4\u00df. Steuererkl\u00e4rung im Sinne des \u00a7 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung nach \u00a7 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbeh\u00f6rde abgegeben, gilt \u00a7 170 Absatz 3 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) Eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erkl\u00e4rungspflichtig sind insbesondere<\/p>\n<p>1. in den F\u00e4llen des \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\u00fcnften zuzurechnen ist;<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen des \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Unternehmer;<\/p>\n<p>3. in den F\u00e4llen des \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsg\u00fctern, Schulden oder sonstigen Abz\u00fcgen zuzurechnen ist;<\/p>\n<p>4. in den F\u00e4llen des \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in \u00a7 34 bezeichneten Personen.<\/p>\n<p>Hat ein Erkl\u00e4rungspflichtiger eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erkl\u00e4rungspflicht befreit.<\/p>\n<p>(2a) Die Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung nach \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbeh\u00f6rde zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten auf eine elektronische \u00dcbermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erkl\u00e4rungspflichtigen eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben.<\/p>\n<p>(3) Die Frist f\u00fcr die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts vorzunehmen ist. Ist eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist f\u00fcr die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert erstmals steuerlich anzuwenden ist.<\/p>\n<p>(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der f\u00fcr sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung f\u00fcr eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, f\u00fcr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt \u00a7 171 Abs. 10 au\u00dfer Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 181: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, f\u00fcr andere Feststellungsbescheide, f\u00fcr Steuermessbescheide, f\u00fcr Steuerbescheide und f\u00fcr Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen f\u00fcr diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach \u00a7 180 Absatz 5 Nummer 2 f\u00fcr Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach \u00a7 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder ge\u00e4ndert, ist ein Verwaltungsakt, f\u00fcr den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des \u00a7 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.<\/p>\n<p>(2) Ein Feststellungsbescheid \u00fcber einen Einheitswert nach \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung \u00fcbergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst sp\u00e4ter auswirken, nach der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegen\u00fcber mehreren Beteiligten nach \u00a7 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 182: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 183 Empfangsbevollm\u00e4chtigte bei der einheitlichen Feststellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollm\u00e4chtigten bestellen, der erm\u00e4chtigt ist, f\u00fcr sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschlie\u00dfenden Verfahren \u00fcber einen Einspruch zusammenh\u00e4ngen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollm\u00e4chtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollm\u00e4chtigter. Anderenfalls kann die Finanzbeh\u00f6rde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollm\u00e4chtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung f\u00fcr und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollm\u00e4chtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollm\u00e4chtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung f\u00fcr und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbeh\u00f6rde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn pers\u00f6nlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Empfangsbevollm\u00e4chtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, k\u00f6nnen Feststellungsbescheide ihm gegen\u00fcber auch mit Wirkung f\u00fcr einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollm\u00e4chtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.<\/p>\n<p>(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit<\/p>\n<p>1. Ehegatten oder Lebenspartnern oder<\/p>\n<p>2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern<\/p>\n<p>zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollm\u00e4chtigten bestellt, so gelten f\u00fcr die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden \u00fcber den Einheitswert die Regelungen \u00fcber zusammengefasste Bescheide in \u00a7 122 Absatz 7 entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 183: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">II.<br \/>\nFestsetzung von Steuermessbetr\u00e4gen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 184 Festsetzung von Steuermessbetr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuermessbetr\u00e4ge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbetr\u00e4ge wird auch \u00fcber die pers\u00f6nliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Besteuerung sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Ferner sind \u00a7 182 Abs. 1 und f\u00fcr Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und \u00a7 183 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Die Befugnis, Realsteuermessbetr\u00e4ge festzusetzen, schlie\u00dft auch die Befugnis zu Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit f\u00fcr solche Ma\u00dfnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbeh\u00f6rde oder einer obersten Landesfinanzbeh\u00f6rde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Ma\u00dfnahme nach \u00a7 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Eink\u00fcnfte als Grundlage f\u00fcr die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch f\u00fcr den Gewerbeertrag als Grundlage f\u00fcr die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.<\/p>\n<p>(3) Die Finanzbeh\u00f6rden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Ma\u00dfnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; \u00a7 87a Absatz 8 und \u00a7 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 184: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 10c AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">3. Unterabschnitt<br \/>\nZerlegung und Zuteilung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbetr\u00e4gen sind die f\u00fcr die Steuermessbetr\u00e4ge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 186 Beteiligte<\/strong><\/p>\n<p>Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:<\/p>\n<p>1. der Steuerpflichtige,<\/p>\n<p>2. die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die f\u00fcr die Festsetzung der Steuer zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 187 Akteneinsicht<\/strong><\/p>\n<p>Die beteiligten Steuerberechtigten k\u00f6nnen von der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde Auskunft \u00fcber die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtstr\u00e4ger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 188 Zerlegungsbescheid<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind.<\/p>\n<p>(2) Der Zerlegungsbescheid muss die H\u00f6he des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 189 \u00c4nderung der Zerlegung<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht ber\u00fccksichtigt und auch nicht zur\u00fcckgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag ge\u00e4ndert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegen\u00fcber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so d\u00fcrfen bei der \u00c4nderung der Zerlegung nur solche \u00c4nderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachtr\u00e4glichen Ber\u00fccksichtigung der bisher \u00fcbergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine \u00c4nderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der \u00fcbergangene Steuerberechtigte die \u00c4nderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 190 Zuteilungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Steuermessbetrag in voller H\u00f6he einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit dar\u00fcber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die f\u00fcr das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">4. Unterabschnitt<br \/>\nHaftung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer kraft Gesetzes f\u00fcr eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach \u00a7 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den \u00a7\u00a7 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach \u00a7 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigten, Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer wegen einer Handlung im Sinne des \u00a7 69, die er in Aus\u00fcbung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbeh\u00f6rde der zust\u00e4ndigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt f\u00fcr die Entscheidung von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften \u00fcber die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt vier Jahre, in den F\u00e4llen des \u00a7 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverk\u00fcrzung f\u00fcnf Jahre, in den F\u00e4llen des \u00a7 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge kn\u00fcpft. Ist die Steuer, f\u00fcr die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist f\u00fcr den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der f\u00fcr die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt \u00a7 171 Abs. 10 sinngem\u00e4\u00df. In den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verj\u00e4hrt (\u00a7 228) ist.<\/p>\n<p>(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsanspr\u00fcche nach dem f\u00fcr sie ma\u00dfgebenden Recht noch nicht verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,<\/p>\n<p>1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,<\/p>\n<p>2. soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verj\u00e4hrt ist oder die Steuer erlassen worden ist.<\/p>\n<p>Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 191 Abs. 1 Satz 2: Anzuwenden ab 1.1.1999 gem. Art. 97 \u00a7 11b Satz 1 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 191 Abs. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 192 Vertragliche Haftung<\/strong><\/p>\n<p>Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, f\u00fcr die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1916\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1916&text=2.+Unterabschnitt.+Gesonderte+Feststellung+von+Besteuerungsgrundlagen%2C+Festsetzung+von+Steuermessbetr%C3%A4gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1916&title=2.+Unterabschnitt.+Gesonderte+Feststellung+von+Besteuerungsgrundlagen%2C+Festsetzung+von+Steuermessbetr%C3%A4gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1916&description=2.+Unterabschnitt.+Gesonderte+Feststellung+von+Besteuerungsgrundlagen%2C+Festsetzung+von+Steuermessbetr%C3%A4gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) 2. Unterabschnitt Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbetr\u00e4gen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1916\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1916","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1916","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1916"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1916\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1921,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1916\/revisions\/1921"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1916"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1916"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1916"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}