{"id":1911,"date":"2021-06-24T11:44:19","date_gmt":"2021-06-24T11:44:19","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1911"},"modified":"2021-06-24T11:44:19","modified_gmt":"2021-06-24T11:44:19","slug":"iii-bestandskraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1911","title":{"rendered":"III. Bestandskraft"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">III.<br \/>\nBestandskraft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 172 Aufhebung und \u00c4nderung von Steuerbescheiden<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorl\u00e4ufig oder unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangen ist, nur aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden,<\/p>\n<p>1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft,<\/p>\n<p>2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,<\/p>\n<p>a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbeh\u00f6rde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,<\/p>\n<p>b) soweit er von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen worden ist,<\/p>\n<p>c) soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige T\u00e4uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,<\/p>\n<p>d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die \u00a7\u00a7 130 und 131 gelten nicht.<\/p>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung best\u00e4tigt oder ge\u00e4ndert worden ist. In den F\u00e4llen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erkl\u00e4rungen und Beweismittel, die nach \u00a7 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht ber\u00fccksichtigt wurden, d\u00fcrfen hierbei nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt auch f\u00fcr einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.<\/p>\n<p>(3) Anh\u00e4ngige, au\u00dferhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Antr\u00e4ge auf Aufhebung oder \u00c4nderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, k\u00f6nnen durch Allgemeinverf\u00fcgung insoweit zur\u00fcckgewiesen werden. \u00a7 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 172 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 18a Abs. 12 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 172: Zur Anwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 1d InvStG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 173 Aufhebung oder \u00c4nderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu \u00e4ndern,<\/p>\n<p>1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekanntwerden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren,<\/p>\n<p>2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 k\u00f6nnen Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangen sind, nur aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung vorliegt. Dies gilt auch in den F\u00e4llen, in denen eine Mitteilung nach \u00a7 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 173 Abs. 1 F. 19.12.1985: Zur Weitergeltung vgl. Art. 97 \u00a7 9 Abs. 2 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 173: Zur Anwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 1d InvStG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererkl\u00e4rung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbeh\u00f6rde bestimmte, nach den Verh\u00e4ltnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 173a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 9 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger ber\u00fccksichtigt worden, obwohl er nur einmal h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu \u00e4ndern. Ist die Festsetzungsfrist f\u00fcr diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder \u00c4nderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt sinngem\u00e4\u00df, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger ber\u00fccksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann ge\u00e4ndert werden, wenn die Ber\u00fccksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht ber\u00fccksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu ber\u00fccksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Ber\u00fccksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder \u00c4nderung ist nur zul\u00e4ssig bis zum Ablauf der f\u00fcr die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.<\/p>\n<p>(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh\u00f6rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird, so k\u00f6nnen aus dem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch Erlass oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der sp\u00e4ter aufgehobene oder ge\u00e4nderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.<\/p>\n<p>(5) Gegen\u00fcber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheids gef\u00fchrt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 174: Zur Anwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 1d InvStG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 175 \u00c4nderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei r\u00fcckwirkenden Ereignissen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern,<\/p>\n<p>1. soweit ein Grundlagenbescheid (\u00a7 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung f\u00fcr diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird,<\/p>\n<p>2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat (r\u00fcckwirkendes Ereignis).<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.<\/p>\n<p>(2) Als r\u00fcckwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung f\u00fcr eine Steuerverg\u00fcnstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung f\u00fcr eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerverg\u00fcnstigung bildet. Die nachtr\u00e4gliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Best\u00e4tigung gilt nicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 175: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 9 AOEG 1977 u. \u00a7 1 InvStG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 175a Umsetzung von Verst\u00e4ndigungsvereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung nach \u00a7 89a, einer Verst\u00e4ndigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des \u00a7 2 geboten ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verst\u00e4ndigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen r\u00fcckwirkenden Anwendung einer Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 175a Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 10 Abs. 5 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 175a: Zur Anwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 1d InvStG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 175b \u00c4nderung von Steuerbescheiden bei Daten\u00fcbermittlung durch Dritte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelte Daten im Sinne des \u00a7 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>(2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 93c an die Finanzverwaltung \u00fcbermittelt wurden, nach \u00a7 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.<\/p>\n<p>(3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die \u00dcbermittlung von Daten im Sinne des \u00a7 93c an die Finanzbeh\u00f6rden Voraussetzung f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn nachtr\u00e4glich \u00fcbermittelte Daten im Sinne des \u00a7 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 175b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 27 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 175b Abs. 4: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 27 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und \u00c4nderung von Steuerbescheiden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigt werden, dass<\/p>\n<p>1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,<\/p>\n<p>2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt,<\/p>\n<p>3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes ge\u00e4ndert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbeh\u00f6rde angewandt worden ist.<\/p>\n<p>Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererkl\u00e4rung oder einer Steueranmeldung ber\u00fccksichtigt worden, ohne dass das f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbeh\u00f6rde bei Kenntnis der Umst\u00e4nde die bisherige Rechtsprechung angewandt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(2) Bei der Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbeh\u00f6rde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 177 Berichtigung von materiellen Fehlern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die \u00c4nderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder \u00c4nderung sind.<\/p>\n<p>(2) Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die \u00c4nderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder \u00c4nderung sind.<\/p>\n<p>(3) Materielle Fehler im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 sind alle Fehler einschlie\u00dflich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des \u00a7 129, die zur Festsetzung einer Steuer f\u00fchren, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 164 Abs. 2, \u00a7 165 Abs. 2 und \u00a7 176 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1911\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1911&text=III.+Bestandskraft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1911&title=III.+Bestandskraft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1911&description=III.+Bestandskraft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) III. Bestandskraft \u00a7 172 Aufhebung und \u00c4nderung von Steuerbescheiden FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1911\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1911","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1911","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1911"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1911\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1912,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1911\/revisions\/1912"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1911"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1911"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1911"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}