{"id":1908,"date":"2021-06-24T11:39:03","date_gmt":"2021-06-24T11:39:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1908"},"modified":"2021-06-24T11:39:36","modified_gmt":"2021-06-24T11:39:36","slug":"ii-festsetzungsverjaehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1908","title":{"rendered":"II. Festsetzungsverj\u00e4hrung &#8211; Abgabenordnung (AO)"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">II.<br \/>\nFestsetzungsverj\u00e4hrung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 169 Festsetzungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung<!--more--> sind nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch f\u00fcr die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach \u00a7 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist<\/p>\n<p>1. der Steuerbescheid oder im Fall des \u00a7 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde verlassen hat oder<\/p>\n<p>2. bei \u00f6ffentlicher Zustellung nach \u00a7 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder ver\u00f6ffentlicht wird.<\/p>\n<p>(2) Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt:<\/p>\n<p>1. ein Jahr<br \/>\nf\u00fcr Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuerverg\u00fctungen,<\/p>\n<p>2. vier Jahre<br \/>\nf\u00fcr Steuern und Steuerverg\u00fctungen, die keine Steuern oder Steuerverg\u00fctungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.<\/p>\n<p>Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und f\u00fcnf Jahre, soweit sie leichtfertig verk\u00fcrzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erf\u00fcllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Verm\u00f6gensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverk\u00fcrzungen unterlassen hat.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 169: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 28 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 170 Beginn der Festsetzungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn<\/p>\n<p>1. eine Steuererkl\u00e4rung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererkl\u00e4rung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 sp\u00e4ter beginnt,<\/p>\n<p>2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem f\u00fcr den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler h\u00e4tten verwendet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dies gilt nicht f\u00fcr Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.<\/p>\n<p>(3) Wird eine Steuer oder eine Steuerverg\u00fctung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach \u00a7 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.<\/p>\n<p>(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Verm\u00f6gensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist f\u00fcr die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Abs\u00e4tzen 1 oder 2<\/p>\n<p>1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,<\/p>\n<p>2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbeh\u00f6rde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,<\/p>\n<p>3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erf\u00fcllt worden ist.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Steuer, die auf Kapitalertr\u00e4ge entf\u00e4llt, die<\/p>\n<p>1. aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europ\u00e4ischen Union oder der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation sind, und<\/p>\n<p>2. nicht nach Vertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,<\/p>\n<p>beginnt die Festsetzungsfrist fr\u00fchestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalertr\u00e4ge der Finanzbeh\u00f6rde durch Erkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, sp\u00e4testens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr Steuern auf Eink\u00fcnfte oder Ertr\u00e4ge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des \u00a7 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 des Au\u00dfensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss aus\u00fcben kann, beginnt die Festsetzungsfrist fr\u00fchestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, sp\u00e4testens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 170: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 10 AOEG 1977 u. \u00a7 181 dieses G +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 171 Ablaufhemmung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Festsetzungsfrist l\u00e4uft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen h\u00f6herer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.<\/p>\n<p>(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den F\u00e4llen des \u00a7 173a.<\/p>\n<p>(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist au\u00dferhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder \u00c4nderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach \u00a7 129 gestellt, so l\u00e4uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor \u00fcber den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.<\/p>\n<p>(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so l\u00e4uft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor \u00fcber den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzul\u00e4ssig ist. In den F\u00e4llen des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, \u00a7 101 der Finanzgerichtsordnung ist \u00fcber den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.<\/p>\n<p>(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so l\u00e4uft die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Au\u00dfenpr\u00fcfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach \u00a7 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Au\u00dfenpr\u00fcfung unmittelbar nach ihrem Beginn f\u00fcr die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gr\u00fcnden unterbrochen wird, die die Finanzbeh\u00f6rde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet sp\u00e4testens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung stattgefunden haben, die in \u00a7 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Beginnen die Beh\u00f6rden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbeh\u00f6rden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so l\u00e4uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngem\u00e4\u00df. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bu\u00dfgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Au\u00dfenpr\u00fcfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchf\u00fchrbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des \u00a7 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(7) In den F\u00e4llen des \u00a7 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n<p>(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach \u00a7 165 ausgesetzt oder die Steuer vorl\u00e4ufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbeh\u00f6rde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den F\u00e4llen des \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbeh\u00f6rde hiervon Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den \u00a7\u00a7 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.<\/p>\n<p>(10) Soweit f\u00fcr die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist f\u00fcr den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zust\u00e4ndig, die keine Finanzbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die f\u00fcr den Folgebescheid zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde Kenntnis von der Entscheidung \u00fcber den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr einen Grundlagenbescheid, auf den \u00a7 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der f\u00fcr den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, f\u00fcr den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist f\u00fcr den Teil der Steuer, f\u00fcr den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.<\/p>\n<p>(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbeh\u00f6rden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.<\/p>\n<p>(11) Ist eine gesch\u00e4ftsunf\u00e4hige oder in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig wird oder der Mangel der Vertretung aufh\u00f6rt. Dies gilt auch, soweit f\u00fcr eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach \u00a7 1903 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gr\u00fcnden an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.<\/p>\n<p>(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren \u00fcber den Nachlass er\u00f6ffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so l\u00e4uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.<\/p>\n<p>(14) Die Festsetzungsfrist f\u00fcr einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenh\u00e4ngender Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 noch nicht verj\u00e4hrt ist (\u00a7 228).<\/p>\n<p>(15) Soweit ein Dritter Steuern f\u00fcr Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuf\u00fchren oder f\u00fcr Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegen\u00fcber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegen\u00fcber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 171: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 27 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 171: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 10 u. 11a AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1908\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1908&text=II.+Festsetzungsverj%C3%A4hrung+%E2%80%93+Abgabenordnung+%28AO%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1908&title=II.+Festsetzungsverj%C3%A4hrung+%E2%80%93+Abgabenordnung+%28AO%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1908&description=II.+Festsetzungsverj%C3%A4hrung+%E2%80%93+Abgabenordnung+%28AO%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) II. Festsetzungsverj\u00e4hrung \u00a7 169 Festsetzungsfrist (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1908\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1908","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1908","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1908"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1908\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1910,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1908\/revisions\/1910"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1908"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1908"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1908"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}