{"id":1905,"date":"2021-06-24T09:40:37","date_gmt":"2021-06-24T09:40:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1905"},"modified":"2021-06-24T09:40:42","modified_gmt":"2021-06-24T09:40:42","slug":"1-unterabschnitt-steuerfestsetzung-i-allgemeine-vorschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1905","title":{"rendered":"1. Unterabschnitt. Steuerfestsetzung. I. Allgemeine Vorschriften"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nFestsetzungs- und Feststellungsverfahren<br \/>\n1. Unterabschnitt<br \/>\nSteuerfestsetzung<br \/>\nI.<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 155 Steuerfestsetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbeh\u00f6rde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach \u00a7 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch f\u00fcr die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und f\u00fcr die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.<\/p>\n<p>(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.<\/p>\n<p>(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so k\u00f6nnen gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden k\u00f6nnen Verwaltungsakte \u00fcber steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Anspr\u00fcche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Anspr\u00fcche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.<\/p>\n<p>(4) Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbetr\u00e4gen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschlie\u00dflich automationsgest\u00fctzt vornehmen, berichtigen, zur\u00fccknehmen, widerrufen, aufheben oder \u00e4ndern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtstr\u00e4ger zu bearbeiten. Das gilt auch<\/p>\n<p>1. f\u00fcr den Erlass, die Berichtigung, die R\u00fccknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die \u00c4nderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbetr\u00e4gen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,<\/p>\n<p>2. wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbetr\u00e4gen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach \u00a7 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbeh\u00f6rden allgemein angeordnet ist.<\/p>\n<p>Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtstr\u00e4ger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem daf\u00fcr vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererkl\u00e4rung Angaben im Sinne des \u00a7 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollst\u00e4ndig automationsgest\u00fctztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung \u00fcber seinen Erlass und \u00fcber seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.<\/p>\n<p>(5) Die f\u00fcr die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuerverg\u00fctung sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 155: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 156 Absehen von der Steuerfestsetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht \u00fcbersteigt. Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf 25 Euro nicht \u00fcbersteigen. Das Gleiche gilt f\u00fcr die \u00c4nderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Betrag, der sich als Differenz zwischen der ge\u00e4nderten und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben w\u00fcrde, den in der Rechtsverordnung genannten Betrag nicht \u00fcbersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.<\/p>\n<p>(2) Die Festsetzung einer Steuer und einer steuerlichen Nebenleistung sowie deren \u00c4nderung kann, auch \u00fcber einen Betrag von 25 Euro hinausgehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass<\/p>\n<p>1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder<\/p>\n<p>2. die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem Betrag stehen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen k\u00f6nnen die obersten Finanzbeh\u00f6rden bundeseinheitliche Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Nummer 2 erteilen. Diese Weisungen d\u00fcrfen nicht ver\u00f6ffentlicht werden, soweit dies die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit und Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbeh\u00f6rden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder diese Weisungen zur Gew\u00e4hrleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 156: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie m\u00fcssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist au\u00dferdem eine Belehrung dar\u00fcber beizuf\u00fcgen, welcher Rechtsbehelf zul\u00e4ssig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Beh\u00f6rde er einzulegen ist.<\/p>\n<p>(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbst\u00e4ndig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 157: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 158 Beweiskraft der Buchf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Die Buchf\u00fchrung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der \u00a7\u00a7 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 159 Nachweis der Treuh\u00e4nderschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuh\u00e4nder, Vertreter eines anderen oder Pfandgl\u00e4ubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen geh\u00f6ren; anderenfalls sind sie ihm regelm\u00e4\u00dfig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbeh\u00f6rde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 102 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 160 Benennung von Gl\u00e4ubigern und Zahlungsempf\u00e4ngern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelm\u00e4\u00dfig nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbeh\u00f6rde nicht nachkommt, die Gl\u00e4ubiger oder die Empf\u00e4nger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbeh\u00f6rde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 102 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgef\u00fchrten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, die eine Steuer nicht begr\u00fcnden oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 162 Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu sch\u00e4tzen. Dabei sind alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>(2) Zu sch\u00e4tzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige \u00fcber seine Angaben keine ausreichenden Aufkl\u00e4rungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach \u00a7 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchf\u00fchrung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsverm\u00f6gensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach \u00a7 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach \u00a7 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Eink\u00fcnfte in Staaten oder Gebieten im Sinne des \u00a7 90 Absatz 2 Satz 3 vorhanden oder h\u00f6her als die erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte sind.<\/p>\n<p>(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach \u00a7 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen \u00fcber einen Gesch\u00e4ftsvorfall vorlegt, oder sind die \u00fcber einen Gesch\u00e4ftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des \u00a7 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des \u00a7 90 Absatz 3 dienen, h\u00f6her als die von ihm erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte sind. Hat in solchen F\u00e4llen die Finanzbeh\u00f6rde eine Sch\u00e4tzung vorzunehmen und k\u00f6nnen diese Eink\u00fcnfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgesch\u00f6pft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass seine Eink\u00fcnfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes h\u00f6her w\u00e4ren als die auf Grund der Aufzeichnungen erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte, und k\u00f6nnen entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgekl\u00e4rt werden, weil eine ausl\u00e4ndische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach \u00a7 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach \u00a7 93 Abs. 1 nicht erf\u00fcllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Legt ein Steuerpflichtiger \u00fcber einen Gesch\u00e4ftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des \u00a7 90 Absatz 3 vor oder sind die \u00fcber einen Gesch\u00e4ftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag betr\u00e4gt mindestens 5 Prozent und h\u00f6chstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Eink\u00fcnfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Bei versp\u00e4teter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen betr\u00e4gt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro f\u00fcr jeden vollen Tag der Frist\u00fcberschreitung. Soweit den Finanzbeh\u00f6rden Ermessen hinsichtlich der H\u00f6he des Zuschlags einger\u00e4umt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des \u00a7 90 Abs. 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei versp\u00e4teter Vorlage auch die Dauer der Frist\u00fcberschreitung zu ber\u00fccksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterf\u00fcllung der Pflichten nach \u00a7 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringf\u00fcgig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erf\u00fcllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. Der Zuschlag ist regelm\u00e4\u00dfig nach Abschluss der Au\u00dfenpr\u00fcfung festzusetzen.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des \u00a7 155 Abs. 2 k\u00f6nnen die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuern k\u00f6nnen niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erh\u00f6hen, k\u00f6nnen bei der Festsetzung der Steuer unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erh\u00f6hen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer sp\u00e4teren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer fr\u00fcheren Zeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>(2) Eine Billigkeitsma\u00dfnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, f\u00fcr die sie von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>(3) Eine Billigkeitsma\u00dfnahme nach Absatz 1 steht in den F\u00e4llen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie<\/p>\n<p>1. von der Finanzbeh\u00f6rde nicht ausdr\u00fccklich als eigenst\u00e4ndige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,<\/p>\n<p>2. mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7 164 verbunden ist oder<\/p>\n<p>3. mit einer vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung nach \u00a7 165 verbunden ist und der Grund der Vorl\u00e4ufigkeit auch f\u00fcr die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen von Satz 1 Nummer 1 entf\u00e4llt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuerfestsetzung abl\u00e4uft, f\u00fcr die die Billigkeitsma\u00dfnahme Grundlagenbescheid ist. In den F\u00e4llen von Satz 1 Nummer 2 entf\u00e4llt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung der Steuerfestsetzung, f\u00fcr die die Billigkeitsma\u00dfnahme Grundlagenbescheid ist. In den F\u00e4llen von Satz 1 Nummer 3 entf\u00e4llt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endg\u00fcltigkeit der Steuerfestsetzung, f\u00fcr die die Billigkeitsma\u00dfnahme Grundlagenbescheid ist.<\/p>\n<p>(4) Ist eine Billigkeitsma\u00dfnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckzunehmen. \u00a7 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 163: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 29 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Steuern k\u00f6nnen, solange der Steuerfall nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begr\u00fcndung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder \u00c4nderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hier\u00fcber kann jedoch bis zur abschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.<\/p>\n<p>(3) Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich; \u00a7 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngem\u00e4\u00df. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich \u00c4nderungen gegen\u00fcber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nicht ergeben.<\/p>\n<p>(4) Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung entf\u00e4llt, wenn die Festsetzungsfrist abl\u00e4uft. \u00a7 169 Absatz 2 Satz 2, \u00a7 170 Absatz 6 und \u00a7 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 164: Zur Anwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 1d InvStG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 165 Vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorl\u00e4ufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn<\/p>\n<p>1. ungewiss ist, ob und wann Vertr\u00e4ge mit anderen Staaten \u00fcber die Besteuerung (\u00a7 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, f\u00fcr die Steuerfestsetzung wirksam werden,<\/p>\n<p>2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,<\/p>\n<p>2a. sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Union ein Bedarf f\u00fcr eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,<\/p>\n<p>3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit h\u00f6herrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder<br \/>\n4. die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.<\/p>\n<p>Umfang und Grund der Vorl\u00e4ufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der S\u00e4tze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Finanzbeh\u00f6rde eine Steuer vorl\u00e4ufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder \u00e4ndern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu \u00e4ndern oder f\u00fcr endg\u00fcltig zu erkl\u00e4ren; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grunds\u00e4tze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu \u00e4ndern ist.<\/p>\n<p>(3) Die vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung verbunden werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 165: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 u. \u00a7 1 InvStG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegen\u00fcber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen w\u00e4re, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollm\u00e4chtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (\u00a7 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach \u00a7 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer f\u00fchrt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngem\u00e4\u00df, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Au\u00dfenpr\u00fcfung im Sinne des \u00a7 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.<\/p>\n<p>(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zust\u00e4ndigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht f\u00fcr Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 168 Wirkung einer Steueranmeldung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. F\u00fchrt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuerverg\u00fctung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbeh\u00f6rde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 168: Zur Anwendung f\u00fcr Besteuerungszeitr\u00e4ume nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2002 vgl. Art. 97 \u00a7 21 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1905\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1905&text=1.+Unterabschnitt.+Steuerfestsetzung.+I.+Allgemeine+Vorschriften\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1905&title=1.+Unterabschnitt.+Steuerfestsetzung.+I.+Allgemeine+Vorschriften\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1905&description=1.+Unterabschnitt.+Steuerfestsetzung.+I.+Allgemeine+Vorschriften\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren 1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung I. Allgemeine Vorschriften FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1905\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1905","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1905","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1905"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1905\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1907,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1905\/revisions\/1907"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1905"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1905"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1905"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}