{"id":1901,"date":"2021-06-24T09:34:57","date_gmt":"2021-06-24T09:34:57","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1901"},"modified":"2021-06-24T09:34:57","modified_gmt":"2021-06-24T09:34:57","slug":"2-unterabschnitt-steuererklaerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1901","title":{"rendered":"2. Unterabschnitt. Steuererkl\u00e4rungen"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">2. Unterabschnitt<br \/>\nSteuererkl\u00e4rungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 149 Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Steuergesetze bestimmen,<!--more--> wer zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbeh\u00f6rde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 162 gesch\u00e4tzt hat.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererkl\u00e4rungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sp\u00e4testens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.<\/p>\n<p>(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verb\u00e4nde, Vereinigungen, Beh\u00f6rden oder K\u00f6rperschaften im Sinne der \u00a7\u00a7 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von<\/p>\n<p>1. Einkommensteuererkl\u00e4rungen nach \u00a7 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererkl\u00e4rungen im Sinne des \u00a7 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,<\/p>\n<p>2. K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rungen nach \u00a7 31 Absatz 1 und 1a des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, Feststellungserkl\u00e4rungen im Sinne des \u00a7 14 Absatz 5, \u00a7 27 Absatz 2 Satz 4, \u00a7 28 Absatz 1 Satz 4 oder \u00a7 38 Absatz 1 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes oder Erkl\u00e4rungen zur Zerlegung der K\u00f6rperschaftsteuer nach \u00a7 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,<\/p>\n<p>3. Erkl\u00e4rungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserkl\u00e4rungen nach \u00a7 14a des Gewerbesteuergesetzes,<\/p>\n<p>4. Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Kalenderjahr nach \u00a7 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,<\/p>\n<p>5. Erkl\u00e4rungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtiger Eink\u00fcnfte nach \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit \u00a7 181 Absatz 1 und 2,<\/p>\n<p>6. Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder<\/p>\n<p>7. Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 18 des Au\u00dfensteuergesetzes,<\/p>\n<p>so sind diese Erkl\u00e4rungen vorbehaltlich des Absatzes 4 sp\u00e4testens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.<\/p>\n<p>(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erkl\u00e4rungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn<\/p>\n<p>1. f\u00fcr den betroffenen Steuerpflichtigen<\/p>\n<p>a) f\u00fcr den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erkl\u00e4rungen nicht oder versp\u00e4tet abgegeben wurden,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererkl\u00e4rung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des \u00a7 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachtr\u00e4gliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,<\/p>\n<p>c) Vorauszahlungen f\u00fcr den Besteuerungszeitraum au\u00dferhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,<\/p>\n<p>d) die Veranlagung f\u00fcr den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro gef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>e) die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererkl\u00e4rung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro f\u00fchren wird oder<\/p>\n<p>f) eine Au\u00dfenpr\u00fcfung vorgesehen ist,<\/p>\n<p>2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb er\u00f6ffnet oder eingestellt hat oder<\/p>\n<p>3. f\u00fcr Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner d\u00fcrfen die Finanz\u00e4mter nach dem Ergebnis einer automationsgest\u00fctzten Zufallsauswahl anordnen, dass Erkl\u00e4rungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgest\u00fctzten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begr\u00fcndung ist nicht erforderlich. In den F\u00e4llen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf f\u00fcr die Abgabe der Erkl\u00e4rung keine k\u00fcrzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den F\u00e4llen der S\u00e4tze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erkl\u00e4rungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen f\u00fcr den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.<\/p>\n<p>(5) Absatz 3 gilt nicht f\u00fcr Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.<\/p>\n<p>(6) Die oberste Landesfinanzbeh\u00f6rde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbeh\u00f6rde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verb\u00e4nde, Vereinigungen, Beh\u00f6rden und K\u00f6rperschaften im Sinne der \u00a7\u00a7 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erkl\u00e4rungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erkl\u00e4rungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbeh\u00f6rden und ist nicht einklagbar.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 149: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1, 10a u. 36 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 150 Form und Inhalt der Steuererkl\u00e4rungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Steuererkl\u00e4rung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn<\/p>\n<p>1. keine elektronische Steuererkl\u00e4rung vorgeschrieben ist,<\/p>\n<p>2. nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererkl\u00e4rung abgegeben wird,<\/p>\n<p>3. keine m\u00fcndliche oder konkludente Steuererkl\u00e4rung zugelassen ist und<\/p>\n<p>4. eine Aufnahme der Steuererkl\u00e4rung an Amtsstelle nach \u00a7 151 nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>\u00a7 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererkl\u00e4rung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererkl\u00e4rung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).<\/p>\n<p>(2) Die Angaben in den Steuererkl\u00e4rungen sind wahrheitsgem\u00e4\u00df nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.<\/p>\n<p>(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererkl\u00e4rung eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollm\u00e4chtigten nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines k\u00f6rperlichen oder geistigen Zustands oder durch l\u00e4ngere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenh\u00e4ndige Unterschrift kann nachtr\u00e4glich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.<\/p>\n<p>(4) Den Steuererkl\u00e4rungen m\u00fcssen die Unterlagen beigef\u00fcgt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierf\u00fcr erforderliche Bescheinigungen auszustellen.<\/p>\n<p>(5) In die Steuererkl\u00e4rungsformulare k\u00f6nnen auch Fragen aufgenommen werden, die zur Erg\u00e4nzung der Besteuerungsunterlagen f\u00fcr Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz \u00fcber Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen ferner von Steuerpflichtigen Ausk\u00fcnfte verlangen, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbeh\u00f6rden haben bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufkl\u00e4rung der f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Verh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererkl\u00e4rungen oder sonstige f\u00fcr das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfern\u00fcbertragung oder auf maschinell verwertbaren Datentr\u00e4gern \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen. In der Rechtsverordnung k\u00f6nnen von den \u00a7\u00a7 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.<\/p>\n<p>(7) K\u00f6nnen Steuererkl\u00e4rungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung \u00fcbermittelt werden, nach \u00a7 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschlie\u00dflich automationsgest\u00fctzten Steuerfestsetzung f\u00fchren, ist es dem Steuerpflichtigen zu erm\u00f6glichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass f\u00fcr eine Bearbeitung durch Amtstr\u00e4ger sind, in einem daf\u00fcr vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererkl\u00e4rung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 93c an die Finanzverwaltung \u00fcbermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem daf\u00fcr vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererkl\u00e4rung abweichende Angaben macht.<\/p>\n<p>(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbeh\u00f6rde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten auf eine \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erkl\u00e4rungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung f\u00fcr den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder pers\u00f6nlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Datenfern\u00fcbertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand m\u00f6glich w\u00e4re oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt in der Lage ist, die M\u00f6glichkeiten der Datenfern\u00fcbertragung zu nutzen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 150: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1, 10a u. 27 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 150: Zur Geltung vgl. \u00a7 13a EStG +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 150 Abs. 8: Zur Geltung vgl. \u00a7 3 Abs. 5 Satz 2 VStD\u00dcV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 151 Aufnahme der Steuererkl\u00e4rung an Amtsstelle<\/strong><\/p>\n<p>Eine Steuererkl\u00e4rung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde zur Niederschrift erkl\u00e4rt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen weder die elektronische \u00dcbermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 151: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 152 Versp\u00e4tungszuschlag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nicht oder nicht fristgem\u00e4\u00df nachkommt, kann ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erkl\u00e4rungspflichtige glaubhaft macht, dass die Versp\u00e4tung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erf\u00fcllungsgehilfen ist dem Erkl\u00e4rungspflichtigen zuzurechnen.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Versp\u00e4tungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererkl\u00e4rung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,<\/p>\n<p>1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen des \u00a7 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder<\/p>\n<p>3. in den F\u00e4llen des \u00a7 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt<\/p>\n<p>abgegeben wurde.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 gilt nicht,<\/p>\n<p>1. wenn die Finanzbeh\u00f6rde die Frist f\u00fcr die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung nach \u00a7 109 verl\u00e4ngert hat oder diese Frist r\u00fcckwirkend verl\u00e4ngert,<\/p>\n<p>2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,<\/p>\n<p>3. wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge nicht \u00fcbersteigt oder<\/p>\n<p>4. bei j\u00e4hrlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach \u00a7 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung sowie bei j\u00e4hrlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.<\/p>\n<p>(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung verpflichtet, kann die Finanzbeh\u00f6rde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Versp\u00e4tungszuschlag gegen eine der erkl\u00e4rungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erkl\u00e4rungspflichtigen Personen oder gegen alle erkl\u00e4rungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Versp\u00e4tungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erkl\u00e4rungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Versp\u00e4tungszuschlags. In F\u00e4llen des \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Versp\u00e4tungszuschlag vorrangig gegen die nach \u00a7 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erkl\u00e4rungspflichtigen Personen festzusetzen.<\/p>\n<p>(5) Der Versp\u00e4tungszuschlag betr\u00e4gt vorbehaltlich des Satzes 2, der Abs\u00e4tze 8 und 13 Satz 2 f\u00fcr jeden angefangenen Monat der eingetretenen Versp\u00e4tung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro f\u00fcr jeden angefangenen Monat der eingetretenen Versp\u00e4tung. F\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, betr\u00e4gt der Versp\u00e4tungszuschlag f\u00fcr jeden angefangenen Monat der eingetretenen Versp\u00e4tung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro f\u00fcr jeden angefangenen Monat der eingetretenen Versp\u00e4tung. Wurde ein Erkl\u00e4rungspflichtiger von der Finanzbeh\u00f6rde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erkl\u00e4rungsfrist zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererkl\u00e4rung abgeben zu m\u00fcssen, so ist der Versp\u00e4tungszuschlag nur f\u00fcr die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erkl\u00e4rungsfrist begonnen haben.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, f\u00fcr Erkl\u00e4rungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und f\u00fcr Zerlegungserkl\u00e4rungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Abs\u00e4tze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versp\u00e4tungszuschlag betr\u00e4gt f\u00fcr jeden angefangenen Monat der eingetretenen Versp\u00e4tung 25 Euro.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr Erkl\u00e4rungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\u00fcnften betr\u00e4gt der Versp\u00e4tungszuschlag f\u00fcr jeden angefangenen Monat der eingetretenen Versp\u00e4tung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Eink\u00fcnfte, mindestens jedoch 25 Euro f\u00fcr jeden angefangenen Monat der eingetretenen Versp\u00e4tung.<\/p>\n<p>(8) Absatz 5 gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. viertelj\u00e4hrlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes j\u00e4hrlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,<\/p>\n<p>3. nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes j\u00e4hrlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,<\/p>\n<p>4. nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes j\u00e4hrlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und<\/p>\n<p>5. Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach \u00a7 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen sind bei der Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags die Dauer und H\u00e4ufigkeit der Frist\u00fcberschreitung sowie die H\u00f6he der Steuer zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(9) Bei Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung ist der Versp\u00e4tungszuschlag f\u00fcr einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt f\u00fcr die Nichtabgabe der Erkl\u00e4rung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserkl\u00e4rung oder der Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.<\/p>\n<p>(10) Der Versp\u00e4tungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf h\u00f6chstens 25 000 Euro betragen.<\/p>\n<p>(11) Die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den F\u00e4llen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den F\u00e4llen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags ausschlie\u00dflich automationsgest\u00fctzt erfolgen.<\/p>\n<p>(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbetr\u00e4gen auf die festgesetzte Steuer oder in den F\u00e4llen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtiger Eink\u00fcnfte ge\u00e4ndert, zur\u00fcckgenommen, widerrufen oder nach \u00a7 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Versp\u00e4tungszuschlag entsprechend zu erm\u00e4\u00dfigen oder zu erh\u00f6hen, soweit nicht auch nach der \u00c4nderung oder Berichtigung die Mindestbetr\u00e4ge anzusetzen sind. Ein Verlustr\u00fccktrag nach \u00a7 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne des \u00a7 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(13) Die Abs\u00e4tze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht f\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen, die gegen\u00fcber den Hauptzoll\u00e4mtern abzugeben sind. F\u00fcr die Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags zu Steuererkl\u00e4rungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 152: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 u. \u00a7 8 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 153 Berichtigung von Erkl\u00e4rungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachtr\u00e4glich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,<\/p>\n<p>1. dass eine von ihm oder f\u00fcr ihn abgegebene Erkl\u00e4rung unrichtig oder unvollst\u00e4ndig ist und dass es dadurch zu einer Verk\u00fcrzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder<\/p>\n<p>2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen H\u00f6he entrichtet worden ist,<\/p>\n<p>so ist er verpflichtet, dies unverz\u00fcglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den \u00a7\u00a7 34 und 35 f\u00fcr den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.<\/p>\n<p>(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung, Steuererm\u00e4\u00dfigung oder sonstige Steuerverg\u00fcnstigung nachtr\u00e4glich ganz oder teilweise wegfallen.<\/p>\n<p>(3) Wer Waren, f\u00fcr die eine Steuerverg\u00fcnstigung unter einer Bedingung gew\u00e4hrt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbeh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1901\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1901&text=2.+Unterabschnitt.+Steuererkl%C3%A4rungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1901&title=2.+Unterabschnitt.+Steuererkl%C3%A4rungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1901&description=2.+Unterabschnitt.+Steuererkl%C3%A4rungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) 2. 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