{"id":190,"date":"2020-12-05T16:27:39","date_gmt":"2020-12-05T16:27:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=190"},"modified":"2020-12-05T16:27:39","modified_gmt":"2020-12-05T16:27:39","slug":"x-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-54646-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=190","title":{"rendered":"X .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 54646\/17"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 54646\/17<br \/>\nX .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7.\u00a0November\u00a02017 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nNona Tsotsoria,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary und<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30.\u00a0Juli\u00a02017 erhoben wurde,<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung, die oben genannte Individualbeschwerde nach Artikel\u00a041 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorrangig zu behandeln,<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der von den Parteien \u00fcbermittelten Ausk\u00fcnfte und Stellungnahmen,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer ist russischer Staatsangeh\u00f6riger und wurde 19.. im Nordkaukasus geboren. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau G., Professorin mit Lehr- und Anwaltst\u00e4tigkeit in D., vertreten.<\/p>\n<p>2. Gleichzeitig mit der Einlegung seiner Beschwerde nach Artikel\u00a034 der Konvention beantragte der Beschwerdef\u00fchrer den Erlass einer vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahme nach Artikel\u00a039 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zur Aussetzung seiner Abschiebung nach Russland.<\/p>\n<p>3. Der Gerichtshof entschied am 31.\u00a0Juli\u00a02017, Artikel\u00a039 anzuwenden, und teilte der deutschen Regierung mit, dass der Beschwerdef\u00fchrer bis zum Ausgang des Verfahrens vor dem Gerichtshof im Interesse der Parteien sowie einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung nicht abgeschoben werden solle. Der Gerichtshof gew\u00e4hrte au\u00dferdem vorrangige Behandlung (Artikel\u00a041), Anonymit\u00e4t (Artikel\u00a047 Abs.\u00a04) sowie Vertraulichkeit (Artikel\u00a033) und ersuchte die Regierung um Ausk\u00fcnfte (Artikel\u00a054 Abs.\u00a02 Buchst.\u00a0a der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p>4. Am 18.\u00a0August\u00a02017 ging der Schriftsatz der Regierung ein; nachdem er dem Beschwerdef\u00fchrer zur Stellungnahme \u00fcbermittelt worden war, ging am 24.\u00a0August\u00a02017 der Schriftsatz des Beschwerdef\u00fchrers ein.<\/p>\n<p>5. Am 29.\u00a0August\u00a02017 beschloss der Gerichtshof, die vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme nach Artikel\u00a039 aufzuheben.<\/p>\n<p>SACHVERHALT<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer kam 2002 nach Deutschland. Seine Asylantr\u00e4ge wurden von den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Beh\u00f6rden in diesem und erneut im darauffolgenden Jahr abgelehnt. 2012 erhielt der Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltserlaubnis, die anschlie\u00dfend bis zum M\u00e4rz\u00a02018 verl\u00e4ngert wurde.<\/p>\n<p>7. Aufgrund seiner angeblichen Verbindungen zur \u201eradikalislamischen Szene\u201c ermittelte 2014 das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Im Dezember\u00a02014 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer untersagt, Deutschland zu verlassen, da angenommen wurde, er werde nach Syrien reisen, um sich dort dem sogenannten \u201eIslamischen Staat\u201c anzuschlie\u00dfen. Ein Antrag auf Aufhebung dieses Verbots wurde 2016 mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass den Sicherheitsbeh\u00f6rden Informationen vorl\u00e4gen, wonach der Beschwerdef\u00fchrer noch immer mit der \u201eradikalislamischen Szene\u201c in Kontakt stehe.<\/p>\n<p>8. Im Januar\u00a02017 erlangte die Polizei Erkenntnisse \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer, u.\u00a0a. Aufzeichnungen von Online-Chats, in denen der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte, er sei bereit, sich an einer \u201eOperation\u201c in Deutschland zu beteiligen. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein offizielles Ermittlungsverfahren wegen der \u201eAnleitung zur Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat\u201c ein und die Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers wurde durchsucht. Bei der Durchsuchung wurden mehrere Mobiltelefone, Tablets und andere Ger\u00e4te sichergestellt. Auf den Ger\u00e4ten wurden mehr als 42\u00a0000\u00a0Bilder und 1\u00a0000\u00a0Videos gefunden, die islamistisch zu verortende Gewalttaten zeigten und auch eine Anleitung zum Bau von Sprengs\u00e4tzen umfassten.<\/p>\n<p>9. Am 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 ordneten die Landesbeh\u00f6rden die Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers nach Russland an, da er eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstelle. Es wurde angenommen, dass er bereit sei, in Deutschland einen Terroranschlag zu ver\u00fcben oder daran mitzuwirken. Diese Entscheidung st\u00fctzte sich auf Erkenntnisse der Sicherheitsbeh\u00f6rden (siehe Rdnrn.\u00a07 und 8). Obgleich die Beh\u00f6rden davon ausgingen, dass er noch nicht in die Planungsphase eingetreten sei, stelle er dennoch eine abstrakte Gefahr f\u00fcr die Gesellschaft dar. Diese abstrakte Gefahr sei ausreichend, um das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zu \u00fcberwiegen, auch wenn er in Deutschland aufgewachsen sei und dort die letzten 15\u00a0Jahre gelebt habe. Au\u00dferdem bestehe f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer keine Gefahr nach Artikel\u00a03 der Konvention, da die russischen Beh\u00f6rden nicht \u00fcber die gesammelten Erkenntnisse informiert werden w\u00fcrden und es ihm freistehe, sich nach seiner Abschiebung nach Russland von der \u201eradikalislamischen Szene\u201c fernzuhalten.<\/p>\n<p>10. Der Beschwerdef\u00fchrer wandte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen diese Entscheidung und beantragte die einstweilige Aussetzung seiner Abschiebung f\u00fcr die Dauer des Hauptverfahrens. W\u00e4hrend des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens forderte das Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen vom Ausw\u00e4rtigen Amt hinsichtlich der zu erwartenden Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers nach der Abschiebung nach Russland an. Auf der Grundlage von Gespr\u00e4chen mit Mitarbeitern der russischen Nichtregierungsorganisation \u201eKomitee zur Verhinderung von Folter\u201c antwortete das Ausw\u00e4rtige Amt, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer von den Sicherheitsbeh\u00f6rden befragt und \u00fcberwacht werden w\u00fcrde, dass es aber unwahrscheinlich sei, dass er pr\u00e4ventiv gefoltert werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>11. Am 13.\u00a0Juli\u00a02017 lehnte es das Bundesverwaltungsgericht in einer ausf\u00fchrlichen 63-seitigen Entscheidung ab, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Es kam zu dem Schluss, dass die Einsch\u00e4tzung des f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer bestehenden Sicherheitsrisikos im Wesentlichen zutreffend sei. Anders als die Landesbeh\u00f6rden war das Gericht allerdings der Auffassung, dass den russischen Beh\u00f6rden der Grund f\u00fcr die Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers bekannt sein w\u00fcrde. Daher k\u00f6nne der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der Gefahr von Folter und Misshandlung nicht in seine Heimatregion Dagestan abgeschoben werden. Er k\u00f6nne aber in eine andere Region Russlands abgeschoben werden. Nach Pr\u00fcfung mehrerer aktueller Berichte zur Lage befand das Gericht, dass keine spezifischen Anhaltspunkte daf\u00fcr vorl\u00e4gen, dass der Beschwerdef\u00fchrer wegen seines bisherigen Verhaltens in Deutschland an einem anderen Ort in Russland festgehalten oder gefoltert bzw. gewaltsam nach Dagestan verbracht werden w\u00fcrde. Die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Berichte seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie sich auf Personen bez\u00f6gen, die auf irgendeine Weise mit den Konflikten in Dagestan und Tschetschenien in Verbindung st\u00fcnden, was bei dem Beschwerdef\u00fchrer nicht der Fall sei. Ma\u00dfgeblich seien die Informationen des \u201eKomitees zur Verhinderung von Folter\u201c (siehe Rdnr.\u00a010), das dem Ausw\u00e4rtigen Amt speziell zum vorliegenden Fall Auskunft erteilt habe. Diesen Informationen zufolge w\u00fcrde der Beschwerdef\u00fchrer von den Sicherheitsbeh\u00f6rden in Russland wahrscheinlich befragt und \u00fcberwacht werden, es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass er gefoltert werden w\u00fcrde. Folglich gelangte das Gericht zu der Einsch\u00e4tzung, dass zwar zu erwarten sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer eng \u00fcberwacht werde, dass das weitere Vorgehen der russischen Beh\u00f6rden allerdings von seinem k\u00fcnftigen Verhalten in Russland abh\u00e4ngen w\u00fcrde. Im Hinblick auf Artikel\u00a08 f\u00fchrte das Gericht aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwar einige Schwierigkeiten haben werde, da er keine Angeh\u00f6rigen in anderen Gebieten Russlands habe und wegen seiner kaukasischen Volkszugeh\u00f6rigkeit im Alltag Diskriminierung erfahren werde, dass er aber dennoch in der Lage sein sollte, sich in einem Vorort niederzulassen und eine Arbeitsstelle zu finden, da er \u00fcber Grundkenntnisse der russischen Sprache verf\u00fcge.<\/p>\n<p>12. Am 26.\u00a0Juli\u00a02017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer begr\u00fcndeten Entscheidung ab, eine einstweilige Anordnung zu erlassen oder die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen. Es bem\u00e4ngelte zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit hinreichender Tiefe gepr\u00fcft habe, inwiefern es f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glich sei, au\u00dferhalb des Nordkaukasus zu leben und Arbeit zu finden, ohne Gefahr zu laufen, von den russischen Sicherheitsbeh\u00f6rden unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden, wies jedoch darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung fehlerfrei auf aktuelle Berichte zur Lage von aus dem Nordkaukasus stammenden R\u00fcckkehrern nach Russland sowie auf Ausk\u00fcnfte des Ausw\u00e4rtigen Amtes und des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge gest\u00fctzt habe. Es kam daher zu dem Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht alle Gefahren, denen der Beschwerdef\u00fchrer ausgesetzt sein k\u00f6nnte, in seine Bewertung einbezogen und auch fehlerfrei festgestellt habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach Russland abgeschoben werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>13. Das Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist noch anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>14. Die Abschiebung eines sogenannten Gef\u00e4hrders (potenzieller Straft\u00e4ter, der eine Gefahr f\u00fcr die nationale Sicherheit darstellt) ist in \u00a7\u00a058a des Aufenthaltsgesetzes (Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet &#8211; AufenthG) geregelt.<\/p>\n<p>\u201e(1) Die oberste Landesbeh\u00f6rde kann gegen einen Ausl\u00e4nder auf Grund einer auf Tatsachen gest\u00fctzten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>C. Berichte unabh\u00e4ngiger internationaler Menschenrechtsorganisationen und staatlicher Stellen<\/strong><\/p>\n<p>15. Ein Bericht von Human Rights Watch vom 18.\u00a0Juni\u00a02015 mit dem Titel \u2018Invisible War \u2013 Russia\u2019s Abusive Response to the Dagestan Insurgency [\u201eUnsichtbarer Krieg \u2013 Russlands r\u00fccksichtslose Antwort auf den Aufstand in Dagestan\u201c] zeigt verschiedene Menschenrechtsverletzungen w\u00e4hrend der Niederschlagung des Aufstands auf, u.\u00a0a.\u00a0willk\u00fcrliche Freiheitsentziehungen, Folter und Verschwindenlassen. Es wird auch berichtet, dass die Beh\u00f6rden ihren Radius \u00fcbertrieben weit ausdehnen und Salafisten im Wesentlichen wie Verd\u00e4chtige behandeln, ohne dass ihnen konkrete Straftaten zur Last gelegt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>16. In einem 2014 erstellten Bericht der Schweizerischen Fl\u00fcchtlingshilfe (\u201eRussland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverd\u00e4chtiger au\u00dferhalb Dagestans\u201c, 8.\u00a0September\u00a02015) wird die Situation von Familienangeh\u00f6rigen mutma\u00dflicher am Dagestankonflikt beteiligter Terroristen geschildert. Dem Bericht zufolge wurden Familienangeh\u00f6rige sogar au\u00dferhalb des Nordkaukasus in zunehmendem Ma\u00dfe zum Ziel der Verfolgung durch die russischen Beh\u00f6rden. Die von den russischen Beh\u00f6rden eingesetzten Methoden umfassten willk\u00fcrliche Verhaftung und Strafverfolgung sowie Verschwindenlassen.<\/p>\n<p>17. Ein aktualisierter Bericht der Schweizerischen Fl\u00fcchtlingshilfe zur Menschenrechtssituation in Tschetschenien (\u201eRussland \u2013 Tschetschenien \u2013 Aktuelle Menschenrechtslage\u201c, 13.\u00a0Mai\u00a02016) zeigt verschiedene Beispiele von Tschetschenen, die in der Vergangenheit mit dem Tschetschenienkonflikt in Verbindung standen und nach ihrer R\u00fcckkehr nach Russland inhaftiert, gefoltert und get\u00f6tet wurden. Die Nichtregierungsorganisation berichtet auch \u00fcber die enge Zusammenarbeit der tschetschenischen und russischen Beh\u00f6rden und dar\u00fcber, dass mehrere Personen gewaltsam aus anderen Teilen Russlands nach Tschetschenien zur\u00fcckverbracht worden seien.<\/p>\n<p>18. Die International Crisis Group schildert in ihrem Bericht The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? [\u201eDer Nordkaukasusaufstand und Syrien: Ein exportierter Dschihad?\u201c] vom 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 schwere Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, summarische Hinrichtungen und den weit verbreiteten Einsatz von Folter in Dagestan und Tschetschenien. Beschrieben wird auch, dass als eine der wichtigsten Kontrollmethoden in der Nordkaukasusregion die pr\u00e4ventive Registrierung von Personen erfolgt, von denen vermutet wird, dass sie einer fundamentalistischen Str\u00f6mung des Islam angeh\u00f6ren. Nach Vorf\u00e4llen wie Zusammenst\u00f6\u00dfen zwischen Sicherheitskr\u00e4ften und Aufst\u00e4ndischen oder nach Terroranschl\u00e4gen seien die auf diesen Listen verzeichneten Personen der Gefahr von Verhaftungen und Verh\u00f6ren ausgesetzt, bei denen h\u00e4ufig gewaltsame oder erniedrigende Methoden angewendet w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>BESCHWERDEN<\/strong><\/p>\n<p>19. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a03 der Konvention, dass man ihn im Falle seiner R\u00fcckf\u00fchrung nach Russland \u00fcberwachen, festnehmen, foltern oder \u201everschwinden lassen\u201c werde, da er in Deutschland als Gef\u00e4hrder eingestuft worden sei und den russischen Beh\u00f6rden bekannt sein werde, dass dies der Grund seiner Abschiebung ist. Im Hinblick darauf, dass er von seiner Familie und dem Land, in dem er die letzten 15 Jahre gelebt habe, weggerissen werde, berief er sich ferner auf Artikel\u00a08 der Konvention. \u00dcberdies w\u00fcrde es ihm das Verbot einer R\u00fcckkehr nach Deutschland unm\u00f6glich machen, seine n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen zu besuchen. Schlie\u00dflich r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a013 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte die Situation, in der er sich nach einer Abschiebung nach Russland befinden w\u00fcrde, nicht hinreichend gepr\u00fcft h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Artikel 3 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>20. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass seine Abschiebung nach Russland Artikel\u00a03 der Konvention verletzten w\u00fcrde; dieser lautet:<\/p>\n<p>\u201eNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\u201c<\/p>\n<p>21. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><em>1. Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe<\/em><\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch anh\u00e4ngig ist und der Beschwerdef\u00fchrer bisher nur den Rechtsweg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ersch\u00f6pft hat. Der Gerichtshof erinnert daran, dass bei Individualbeschwerden \u00fcber die Artikel\u00a03 der Konvention zuwiderlaufenden Folgen von Abschiebungen in Drittstaaten nur Rechtsbehelfe, die \u201eeine M\u00f6glichkeit vorsehen, die Durchf\u00fchrung der ger\u00fcgten Ma\u00dfnahme aufzuschieben\u201c als \u201ewirksamer Rechtsbehelf\u201c gelten k\u00f6nnen (siehe Shamayev u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Georgien und Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a06378\/02, Rdnr.\u00a0460, ECHR 2005\u2011III; Jabari\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a040035\/98, Rdnr.\u00a050, ECHR 2000\u2011VIII). Angesichts der Bedeutung, die der Gerichtshof Artikel\u00a03 der Konvention und der Unumkehrbarkeit der Sch\u00e4digung beimisst, die verursacht wird, wenn die bef\u00fcrchtete Folter oder Misshandlung eintritt, hat er befunden, dass nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention nur Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung auszusch\u00f6pfen sind (siehe Sow\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerde Nr.\u00a027081\/13, Rdnr.\u00a047, 19.\u00a0Januar\u00a02016; Sultani\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a045223\/05, Rdnr.\u00a050, 20.\u00a0September\u00a02007).<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a03 nicht nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckgewiesen werden kann, da er von allen Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p><em>2. Ist die Individualbeschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet?<\/em><\/p>\n<p>a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>24. Die Regierung machte geltend, die innerstaatlichen Gerichte \u2013 insbesondere das Bundesverwaltungsgericht \u2013 h\u00e4tten eine umfassende W\u00fcrdigung aller verf\u00fcgbaren Informationen vorgenommen. Ausgehend von diesen Informationen habe das Gericht zutreffend geschlussfolgert, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei seiner R\u00fcckkehr nach Russland keiner Gefahr von Folter oder Misshandlung ausgesetzt sein w\u00fcrde. Keiner der verf\u00fcgbaren Berichte best\u00e4tige die These, dass dem Beschwerdef\u00fchrer Gefahr drohe, sofern er nicht in den Nordkaukasus abgeschoben werde. Au\u00dferdem l\u00e4gen keine Berichte \u00fcber zwangsweise \u00dcberstellungen aus anderen russischen Gebieten nach Dagestan oder Tschetschenien vor. Zusammenfassend trug die Regierung vor, dass weder die vorliegenden Berichte noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs die Behauptungen des Beschwerdef\u00fchrers untermauerten, wonach ihm Misshandlung, Folter, Entf\u00fchrung oder gar eine \u201eextralegale\u201c Hinrichtung drohten, sollte er nach Russland zur\u00fcckgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>25. Der Beschwerdef\u00fchrer verwies zur Bekr\u00e4ftigung seiner R\u00fcge auf mehrere Berichte internationaler Nichtregierungsorganisationen (siehe Rdnrn.\u00a015 bis 18) und machte geltend, dass aus diesen zwar nicht hervorgehe, dass konkret f\u00fcr ihn die Gefahr der Folter oder Misshandlung bestehe, dass sie aber dennoch belegten, dass es in Russland im Zusammenhang mit mutma\u00dflichen islamistischen Extremisten und \u201eAufst\u00e4ndischen\u201c geh\u00e4uft zu Folter, Verschwindenlassen und \u201eextralegalen\u201c Hinrichtungen komme. Angesichts der Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Abschiebung sei er dieser Risikogruppe zuzurechnen. Au\u00dferdem k\u00f6nne die Argumentation der Regierung, dass er wegen seines Verhaltens in Deutschland nicht \u201epr\u00e4ventiv\u201c gefoltert werden w\u00fcrde, nicht \u00fcberzeugen. Aufgrund des internationalen Charakters des sogenannten \u201eIslamischen Staates\u201c erscheine eine Differenzierung, die sich an Landesgrenzen orientiere, wirklichkeitsfremd. Die russischen Beh\u00f6rden w\u00fcrden gro\u00dfes Interesse an den mutma\u00dflichen Kontaktpersonen des Beschwerdef\u00fchrers und deren Kommunikations- und Rekrutierungsmethoden haben. Die Regierung habe einger\u00e4umt, dass der Beschwerdef\u00fchrer befragt werden w\u00fcrde. Den vorliegenden Berichten zufolge komme es bei der Befragung mutma\u00dflicher islamistischer Extremisten h\u00e4ufig zu Folterungen.<\/p>\n<p>26. Der Beschwerdef\u00fchrer legte auch Informationen vor, die er nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.\u00a0Juli\u00a02017 von der russischen Nichtregierungsorganisation \u201eMemorial\u201c erhalten hatte. Auf die Frage, ob eine wegen Terrorverdacht aus Deutschland abgeschobene Person das Interesse der russischen Sicherheitskr\u00e4fte wecken w\u00fcrde, hatte die NGO geantwortet:<\/p>\n<p>\u201eEiner aus Deutschland abgeschobenen Person wird zweifellos soziale Aufmerksamkeit entgegengebracht werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie zum Opfer von Verfolgung und Folter wird, ist erh\u00f6ht. Wird die Person mit einem Stigma wie dem Verdacht terroristischer Absichten ausgewiesen, erh\u00f6ht sich die Gefahr um ein Vielfaches.\u201c<\/p>\n<p>b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof wiederholt eingangs, dass er sich seit seiner Errichtung stets voll und ganz der Schwierigkeiten bewusst war, denen sich Staaten beim Schutz ihrer Bev\u00f6lkerung vor terroristischer Gewalt, die selbst eine schwere Bedrohung der Menschenrechte darstellt, gegen\u00fcbersehen. Den Staaten muss im Rahmen der Terrorismusbek\u00e4mpfung die Abschiebung von ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen, die sie als eine Gefahr f\u00fcr ihre nationale Sicherheit ansehen, erlaubt sein. Es geh\u00f6rt nicht zu den Aufgaben dieses Gerichtshofs nach Artikel\u00a03 der Konvention, zu pr\u00fcfen, ob eine Person tats\u00e4chlich eine solche Gefahr darstellt; seine Aufgabe besteht allein darin zu pr\u00fcfen, ob die Abschiebung dieser Person mit ihren Rechten aus der Konvention vereinbar w\u00e4re. Wie immer wieder festgestellt wurde, kann eine Abschiebung durch einen Vertragsstaat eine Frage nach Artikel\u00a03 und daher eine Verantwortlichkeit dieses Staates nach der Konvention begr\u00fcnden, wenn ernsthafte Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorgebracht wurden, dass f\u00fcr die betreffende Person im Falle ihrer Abschiebung tats\u00e4chlich die Gefahr besteht, einer Artikel\u00a03 verletzenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter solchen Umst\u00e4nden ergibt sich aus Artikel\u00a03 eine Verpflichtung, die betreffende Person nicht in dieses Land abzuschieben. Artikel\u00a03 ist absolut und die Gefahr einer Misshandlung kann nicht gegen die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Abschiebung abgewogen werden (siehe Othman (Abu Qatada)\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a08139\/09, Rdnrn.\u00a0183 bis 185, ECHR\u00a02012 (Ausz\u00fcge), m.\u00a0w.\u00a0N.).<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof hat seine Vorgehensweise zur Einsch\u00e4tzung der Gefahr einer Artikel\u00a03 verletzenden Behandlung in Abschiebungsf\u00e4llen in der Rechtssache Saadi\u00a0.\/.\u00a0Italien ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a037201\/06, Rdnrn.\u00a0128 bis 33, ECHR\u00a02008, m.\u00a0w.\u00a0N.) zusammengefasst:<\/p>\n<p>\u201e128. Bei der Pr\u00fcfung[1], ob ernsthafte Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorgebracht wurden, dass tats\u00e4chlich die Gefahr einer mit Artikel\u00a03 der Konvention unvereinbaren Behandlung besteht, ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof das gesamte Material, das ihm vorgelegt worden ist oder das er gegebenenfalls von Amts wegen eingeholt hat. In F\u00e4llen wie diesem muss der Gerichtshof bei der Pr\u00fcfung, ob eine tats\u00e4chliche Gefahr besteht, notwendigerweise strenge Ma\u00dfst\u00e4be anlegen.<\/p>\n<p>129. Grunds\u00e4tzlich muss der Beschwerdef\u00fchrer Beweise beibringen, die belegen k\u00f6nnen, dass es ernsthafte Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gibt, dass er im Fall der Durchf\u00fchrung der angegriffenen Ma\u00dfnahme tats\u00e4chlich der Gefahr einer Artikel\u00a03 verletzenden Behandlung ausgesetzt w\u00e4re. Wenn solche Beweise beigebracht werden, ist es an der Regierung, den so begr\u00fcndeten Verdacht auszur\u00e4umen.<\/p>\n<p>130. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob Misshandlungsgefahr besteht, muss der Gerichtshof die absehbaren Folgen einer Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers in das Aufnahmeland unter Ber\u00fccksichtigung der dortigen allgemeinen Lage und der besonderen Umst\u00e4nde des Betroffenen pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>131. Zur allgemeinen Lage in einem Land hat der Gerichtshof dabei h\u00e4ufig Informationen aus aktuellen Berichten unabh\u00e4ngiger internationaler Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International oder Informationen aus Regierungsquellen wie dem US-Au\u00dfenministerium Bedeutung beigemessen. Gleichzeitig hat er festgestellt, dass die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit von Misshandlungen aufgrund der unsicheren Lage im Aufnahmeland f\u00fcr sich genommen noch nicht zu einer Verletzung von Artikel\u00a03 f\u00fchrt und dass in F\u00e4llen, in denen die verf\u00fcgbaren Quellen eine allgemeine Lage beschreiben, die konkreten Behauptungen eines Beschwerdef\u00fchrers im Einzelfall der Best\u00e4tigung durch andere Beweise bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>132. In F\u00e4llen, in denen ein Beschwerdef\u00fchrer behauptet, einer Personengruppe anzugeh\u00f6ren, die systematisch Misshandlungen ausgesetzt ist, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Schutz von Artikel\u00a03 der Konvention ins Spiel kommt, wenn der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 ggf. mithilfe der vorstehend erw\u00e4hnten Quellen \u2013 beweist, dass es ernsthafte Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gibt, dass eine solche Praxis existiert und der Beschwerdef\u00fchrer der betroffenen Personengruppe angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>133. Was den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt angeht, muss bei der Einsch\u00e4tzung der Gefahr vorrangig auf die Tatsachen abgestellt werden, die dem Vertragsstaat im Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren oder h\u00e4tten bekannt sein m\u00fcssen. Wenn aber der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Pr\u00fcfung durch den Gerichtshof noch nicht ausgeliefert oder abgeschoben worden ist, ist der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt der des Verfahrens vor dem Gerichtshof. Das ist regelm\u00e4\u00dfig dann der Fall, wenn die Ausweisung oder Abschiebung wie in der vorliegenden Rechtssache aufgeschoben worden ist, weil der Gerichtshof nach Artikel\u00a039 der Verfahrensordnung eine vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme bezeichnet hat. Dementsprechend sind die historischen Tatsachen zwar insoweit von Bedeutung, als sie die jetzige Lage und deren wahrscheinliche Entwicklung beleuchten, entscheidend sind aber die jetzigen Verh\u00e4ltnisse.\u201c<\/p>\n<p>29. Bei der Anwendung der vorstehend umrissenen Grundprinzipien auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner umfangreichen Entscheidung detailliert mit \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Berichten auseinandergesetzt hat. Da es der Ansicht war, die zur Verf\u00fcgung stehenden Berichte tr\u00e4fen auf die Situation des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu, forderte es u.\u00a0a. vom Ausw\u00e4rtigen Amt weitere Ausk\u00fcnfte zum vorliegenden Fall an. Nach Erhalt dieser Ausk\u00fcnfte, die von einer russischen Nichtregierungsorganisation bezogen worden waren, gelangte es zu der \u00dcberzeugung, dass auch, wenn in der Geburtsregion des Beschwerdef\u00fchrers, der Region Dagestan, Folter- und Misshandlungsgefahr herrsche, in anderen Gebieten der Russischen F\u00f6deration kein derartiges Risiko bestehe. Da keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorl\u00e4gen, dass der Beschwerdef\u00fchrer gegen seinen Willen nach Dagestan verbracht werden w\u00fcrde, befand das Bundesverwaltungsgericht, dass er nach seiner Abschiebung nach Russland nicht gefoltert oder misshandelt werden w\u00fcrde. Diese Einsch\u00e4tzung wurde anschlie\u00dfend vom Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich dieser Einsch\u00e4tzung an und stellt in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorhandenen Berichte im Wesentlichen die Situation von Personen betreffen, die entweder selbst direkt mit den Konflikten im Nordkaukasus in Verbindung stehen oder Angeh\u00f6rige solcher Personen sind. Der Beschwerdef\u00fchrer steht jedoch nicht in Verbindung mit diesen Konflikten, da er Dagestan im Alter von drei Jahren verlassen hat. Folglich l\u00e4sst sich den Berichten nicht entnehmen, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer R\u00fcckf\u00fchrung nach Russland der Gefahr der Folter oder Misshandlung ausgesetzt sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>31. Die einzigen Informationen, die sich speziell auf die von dem Beschwerdef\u00fchrer nach seiner m\u00f6glichen Abschiebung zu erwartende Situation beziehen, sind die Angaben des \u201eKomitees zur Verhinderung von Folter\u201c (siehe Rdnrn.\u00a010 und 11), die dem Ausw\u00e4rtigen Amt erteilten Ausk\u00fcnfte (siehe Rdnr.\u00a011) und die von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgelegte Antwort der Organisation \u201eMemorial\u201c (siehe Rdnr.\u00a026).<\/p>\n<p>32. Da Letztere den nationalen Beh\u00f6rden w\u00e4hrend des innerstaatlichen Verfahrens nicht zur Verf\u00fcgung stand, muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob die neuen Informationen, die den vom \u201eKomitee zur Verhinderung von Folter\u201c gemachten und den im innerstaatlichen Verfahren herangezogenen Angaben (siehe Rdnrn.\u00a010 und 11) widersprechen, dazu geeignet sind, die \u2013 bisher zutreffenden \u2013 Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts infrage zu stellen. W\u00e4hrend das \u201eKomitee zur Verhinderung von Folter\u201c davon ausgeht, dass eine pr\u00e4ventive Folterung des Beschwerdef\u00fchrers h\u00f6chst unwahrscheinlich sei, auch wenn er von den Sicherheitsbeh\u00f6rden befragt und \u00fcberwacht werden w\u00fcrde, gab \u201eMemorial\u201c an, dass ein stark erh\u00f6htes Risiko bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Opfer von Verfolgung und Folter werde.<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof h\u00e4lt beide Organisationen f\u00fcr gleicherma\u00dfen glaubw\u00fcrdig, stellt aber fest, dass beide nicht auf fr\u00fchere vergleichbare Abschiebungen verwiesen haben, um ihre Annahmen zu belegen. Folglich sieht der Gerichtshof keinen Grund, hier von der Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte abzuweichen.<\/p>\n<p>34. Unter Ber\u00fccksichtigung der sorgf\u00e4ltigen Beweisw\u00fcrdigung und umfassenden Pr\u00fcfung durch die innerstaatlichen Gerichte und im Lichte aller ihm vorliegenden Unterlagen kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht mit den Konflikten im Nordkaukasus in Verbindung steht, keine ernsthaften Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme bestehen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Russland tats\u00e4chlich der Gefahr einer Artikel\u00a03 verletzenden Behandlung ausgesetzt w\u00e4re.<\/p>\n<p>35. Diese R\u00fcge ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>B. Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>36. Was die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 13 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a03 der Konvention anbelangt, dass die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Pr\u00fcfung nicht gr\u00fcndlich genug gewesen sei, so hat sich der Gerichtshof mit dieser Behauptung bereits im Rahmen seiner Pr\u00fcfung hinsichtlich Artikel\u00a03 auseinandergesetzt (siehe Rdnrn.\u00a029 bis 32). Der Gerichtshof stellt auch fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer zwei Rechtsbehelfe zur Verf\u00fcgung standen, mit denen er eine Aufschiebung seiner Abschiebung erreichen konnte.<\/p>\n<p>37. Diese R\u00fcge ist daher ebenfalls offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>C. Artikel\u00a08 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Hauptsacheverfahren, durch das die Fragen nach Artikel\u00a08 der Konvention aufgeworfen werden, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht anh\u00e4ngig ist. Folglich ist diese R\u00fcge nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 30.\u00a0November\u00a02017.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>[1] Hinweis: Passage \u00fcbersetzt unter Verwendung von \u201eSaadi\/Italien, NVwZ 2008, 1330\u201c = \u00dcbersetzung bzw. Bearbeitung von Dr. Jens Meyer-Ladewig, Wachtberg, und Professor Dr. Herbert Petzold, Stra\u00dfburg<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=190\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=190&text=X+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+54646%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=190&title=X+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+54646%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=190&description=X+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+54646%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 54646\/17 X .\/. 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