{"id":1899,"date":"2021-06-24T09:30:28","date_gmt":"2021-06-24T09:30:28","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1899"},"modified":"2021-06-24T09:30:28","modified_gmt":"2021-06-24T09:30:28","slug":"1-unterabschnitt-fuehrung-von-buechern-und-aufzeichnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1899","title":{"rendered":"1. Unterabschnitt. F\u00fchrung von B\u00fcchern und Aufzeichnungen"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nMitwirkungspflichten<br \/>\n1. Unterabschnitt<br \/>\nF\u00fchrung von B\u00fcchern und Aufzeichnungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 140 Buchf\u00fchrungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen B\u00fccher und Aufzeichnungen zu f\u00fchren hat, die f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch f\u00fcr die Besteuerung zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 141 Buchf\u00fchrungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr den einzelnen Betrieb<\/p>\n<p>1. einen Gesamtumsatz im Sinne des \u00a7 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fl\u00e4chen mit einem Wirtschaftswert (\u00a7 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder<\/p>\n<p>4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder<\/p>\n<p>5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr<\/p>\n<p>gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, f\u00fcr diesen Betrieb B\u00fccher zu f\u00fchren und auf Grund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen Abschl\u00fcsse zu machen, wenn sich eine Buchf\u00fchrungspflicht nicht aus \u00a7 140 ergibt. Die \u00a7\u00a7 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die \u00a7\u00a7 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngem\u00e4\u00df, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Fl\u00e4chen ma\u00dfgebend, unabh\u00e4ngig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erf\u00fcllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbeh\u00f6rde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbeh\u00f6rde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Die Buchf\u00fchrungspflicht geht auf denjenigen \u00fcber, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigent\u00fcmer oder Nutzungsberechtigter \u00fcbernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 141: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 141 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 19 Abs. 3 bis 8 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 142 Erg\u00e4nzende Vorschriften f\u00fcr Land- und Forstwirte<\/strong><\/p>\n<p>Land- und Forstwirte, die nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchf\u00fchrung verpflichtet sind, haben neben den j\u00e4hrlichen Bestandsaufnahmen und den j\u00e4hrlichen Abschl\u00fcssen ein Anbauverzeichnis zu f\u00fchren. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Fl\u00e4chen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 143 Aufzeichnung des Wareneingangs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gewerbliche Unternehmer m\u00fcssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.<\/p>\n<p>(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschlie\u00dflich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterver\u00e4u\u00dferung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, f\u00fcr eigene oder f\u00fcr fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der Weiterver\u00e4u\u00dferung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des Betriebs \u00fcblicherweise f\u00fcr den Betrieb zur Weiterver\u00e4u\u00dferung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie f\u00fcr betriebsfremde Zwecke verwendet werden.<\/p>\n<p>(3) Die Aufzeichnungen m\u00fcssen die folgenden Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,<br \/>\n2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,<br \/>\n3. die handels\u00fcbliche Bezeichnung der Ware,<br \/>\n4. den Preis der Ware,<br \/>\n5. einen Hinweis auf den Beleg.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 144 Aufzeichnung des Warenausgangs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs Waren regelm\u00e4\u00dfig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterver\u00e4u\u00dferung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, m\u00fcssen den erkennbar f\u00fcr diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.<\/p>\n<p>(2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer<\/p>\n<p>1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder<\/p>\n<p>2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis ver\u00e4u\u00dfert wird, der niedriger ist als der \u00fcbliche Preis f\u00fcr Verbraucher.<\/p>\n<p>Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.<\/p>\n<p>(3) Die Aufzeichnungen m\u00fcssen die folgenden Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,<br \/>\n2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,<br \/>\n3. die handels\u00fcbliche Bezeichnung der Ware,<br \/>\n4. den Preis der Ware,<br \/>\n5. einen Hinweis auf den Beleg.<\/p>\n<p>(4) Der Unternehmer muss \u00fcber jeden Ausgang der in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enth\u00e4lt. Dies gilt insoweit nicht, als nach \u00a7 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes durch die dort bezeichneten Leistungsempf\u00e4nger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des \u00a7 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch f\u00fcr Land- und Forstwirte, die nach \u00a7 141 buchf\u00fchrungspflichtig sind.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 144: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 145 Allgemeine Anforderungen an Buchf\u00fchrung und Aufzeichnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Buchf\u00fchrung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverst\u00e4ndigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen \u00dcberblick \u00fcber die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle und \u00fcber die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle m\u00fcssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.<\/p>\n<p>(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie f\u00fcr die Besteuerung erf\u00fcllen sollen, erreicht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 146 Ordnungsvorschriften f\u00fcr die Buchf\u00fchrung und f\u00fcr Aufzeichnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollst\u00e4ndig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind t\u00e4glich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgr\u00fcnden bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des \u00a7 146a verwendet.<\/p>\n<p>(2) B\u00fccher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu f\u00fchren und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit f\u00fcr Betriebst\u00e4tten au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, B\u00fccher und Aufzeichnungen zu f\u00fchren, und diese Verpflichtung erf\u00fcllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes m\u00fcssen die Ergebnisse der dortigen Buchf\u00fchrung in die Buchf\u00fchrung des hiesigen Unternehmens \u00fcbernommen werden, soweit sie f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.<\/p>\n<p>(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische B\u00fccher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union f\u00fchren und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach \u00a7 146b Absatz 2 Satz 2, \u00a7 147 Absatz 6 und \u00a7 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische B\u00fccher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat gef\u00fchrt und aufbewahrt werden k\u00f6nnen. Voraussetzung ist, dass<\/p>\n<p>1. der Steuerpflichtige der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,<\/p>\n<p>2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den \u00a7\u00a7 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen ist,<\/p>\n<p>3. der Datenzugriff nach \u00a7 146b Absatz 2 Satz 2, \u00a7 147 Absatz 6 und \u00a7 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang m\u00f6glich ist und<\/p>\n<p>4. die Besteuerung hierdurch nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Werden der Finanzbeh\u00f6rde Umst\u00e4nde bekannt, die zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Besteuerung f\u00fchren, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverz\u00fcgliche R\u00fcckverlagerung der elektronischen B\u00fccher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlangen. Eine \u00c4nderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umst\u00e4nde ist der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur R\u00fcckverlagerung seiner elektronischen Buchf\u00fchrung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur Einr\u00e4umung des Datenzugriffs nach \u00a7 147 Abs. 6, zur Erteilung von Ausk\u00fcnften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des \u00a7 200 Abs. 1 im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchf\u00fchrung ohne Bewilligung der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde in einen Drittstaat verlagert, kann ein Verz\u00f6gerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbeh\u00f6rde \u00dcbersetzungen verlangen. Werden Abk\u00fcrzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.<\/p>\n<p>(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise ver\u00e4ndert werden, dass der urspr\u00fcngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Ver\u00e4nderungen d\u00fcrfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss l\u00e4sst, ob sie urspr\u00fcnglich oder erst sp\u00e4ter gemacht worden sind.<\/p>\n<p>(5) Die B\u00fccher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen k\u00f6nnen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datentr\u00e4gern gef\u00fchrt werden, soweit diese Formen der Buchf\u00fchrung einschlie\u00dflich des dabei angewandten Verfahrens den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zul\u00e4ssigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen f\u00fcr die Besteuerung erf\u00fcllen sollen. Bei der F\u00fchrung der B\u00fccher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datentr\u00e4gern muss insbesondere sichergestellt sein, dass w\u00e4hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verf\u00fcgbar sind und unverz\u00fcglich lesbar gemacht werden k\u00f6nnen. Dies gilt auch f\u00fcr die Befugnisse der Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7 146b Absatz 2 Satz 2, \u00a7 147 Absatz 6 und \u00a7 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes. Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer B\u00fccher und Aufzeichnungen, die f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind, f\u00fchrt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 146: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 19b u. \u00a7 30 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 146: Zur Geltung vgl. \u00a7 93c +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 146a Ordnungsvorschrift f\u00fcr die Buchf\u00fchrung und f\u00fcr Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer aufzeichnungspflichtige Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle oder andere Vorg\u00e4nge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Gesch\u00e4ftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollst\u00e4ndig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu sch\u00fctzen. Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und f\u00fcr Nachschauen sowie Au\u00dfenpr\u00fcfungen durch elektronische Aufbewahrung verf\u00fcgbar zu halten. Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software f\u00fcr elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den S\u00e4tzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der S\u00e4tze 1 bis 3 gewerbsm\u00e4\u00dfig zu bewerben oder gewerbsm\u00e4\u00dfig in den Verkehr zu bringen.<\/p>\n<p>(2) Wer aufzeichnungspflichtige Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Gesch\u00e4ftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Gesch\u00e4ftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg \u00fcber den Gesch\u00e4ftsvorfall auszustellen und dem an diesem Gesch\u00e4ftsvorfall Beteiligten zur Verf\u00fcgung zu stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden nach \u00a7 148 aus Zumutbarkeitsgr\u00fcnden nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat und dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie Folgendes zu bestimmen:<\/p>\n<p>1. die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die \u00fcber eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verf\u00fcgen m\u00fcssen, und<\/p>\n<p>2. die Anforderungen an<\/p>\n<p>a) das Sicherheitsmodul,<br \/>\nb) das Speichermedium,<br \/>\nc) die einheitliche digitale Schnittstelle,<br \/>\nd) die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen,<br \/>\ne) die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der Integrit\u00e4t und Authentizit\u00e4t sowie der Vollst\u00e4ndigkeit der elektronischen Aufzeichnung,<br \/>\nf) den Beleg und<br \/>\ng) die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung.<\/p>\n<p>Die Erf\u00fcllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist durch eine Zertifizierung des Bundesamts f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. Das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Der Bundestag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss zustimmen oder sie durch Beschluss ablehnen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium der Finanzen zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet.<\/p>\n<p>(4) Wer aufzeichnungspflichtige Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle oder andere Vorg\u00e4nge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 zust\u00e4ndigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:<\/p>\n<p>1. Name des Steuerpflichtigen,<br \/>\n2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,<br \/>\n3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,<br \/>\n4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,<br \/>\n5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,<br \/>\n6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,<br \/>\n7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,<br \/>\n8. Datum der Au\u00dferbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.<\/p>\n<p>Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Au\u00dferbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 146a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 30 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 146b Kassen-Nachschau<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Pr\u00fcfung der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben k\u00f6nnen die damit betrauten Amtstr\u00e4ger der Finanzbeh\u00f6rde ohne vorherige Ank\u00fcndigung und au\u00dferhalb einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Arbeitszeiten Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccke oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die f\u00fcr die Besteuerung erheblich sein k\u00f6nnen (Kassen-Nachschau). Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Pr\u00fcfung des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach \u00a7 146a Absatz 1. Wohnr\u00e4ume d\u00fcrfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verh\u00fctung dringender Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(2) Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem mit der Kassen-Nachschau betrauten Amtstr\u00e4ger auf Verlangen Aufzeichnungen, B\u00fccher sowie die f\u00fcr die Kassenf\u00fchrung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen \u00fcber die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeitr\u00e4ume vorzulegen und Ausk\u00fcnfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit nach Absatz 1 geboten ist. Liegen die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen oder B\u00fccher in elektronischer Form vor, ist der Amtstr\u00e4ger berechtigt, diese einzusehen, die \u00dcbermittlung von Daten \u00fcber die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datentr\u00e4ger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Die Kosten tr\u00e4gt der Steuerpflichtige.<br \/>\n(3) Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Pr\u00fcfungsanordnung zu einer Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7 193 \u00fcbergegangen werden. Auf den \u00dcbergang zur Au\u00dfenpr\u00fcfung wird schriftlich hingewiesen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 146b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 30 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 147 Ordnungsvorschriften f\u00fcr die Aufbewahrung von Unterlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:<\/p>\n<p>1. B\u00fccher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschl\u00fcsse, Lageberichte, die Er\u00f6ffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verst\u00e4ndnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,<\/p>\n<p>2. die empfangenen Handels- oder Gesch\u00e4ftsbriefe,<\/p>\n<p>3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Gesch\u00e4ftsbriefe,<\/p>\n<p>4. Buchungsbelege,<\/p>\n<p>4a. Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,<\/p>\n<p>5. sonstige Unterlagen, soweit sie f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>(2) Mit Ausnahme der Jahresabschl\u00fcsse, der Er\u00f6ffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht f\u00f6rmliche Pr\u00e4ferenznachweise handelt, k\u00f6nnen die in Absatz 1 aufgef\u00fchrten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildtr\u00e4ger oder auf anderen Datentr\u00e4gern aufbewahrt werden, wenn dies den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten<\/p>\n<p>1. mit den empfangenen Handels- oder Gesch\u00e4ftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich \u00fcbereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,<\/p>\n<p>2. w\u00e4hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verf\u00fcgbar sind, unverz\u00fcglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgef\u00fchrten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgef\u00fchrten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen k\u00fcrzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. K\u00fcrzere Aufbewahrungsfristen nach au\u00dfersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unber\u00fchrt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. F\u00fcr abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist l\u00e4uft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen f\u00fcr Steuern von Bedeutung sind, f\u00fcr welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; \u00a7 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.<\/p>\n<p>(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Er\u00f6ffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Gesch\u00e4ftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.<\/p>\n<p>(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildtr\u00e4ger oder auf anderen Datentr\u00e4gern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbeh\u00f6rde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverz\u00fcglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.<\/p>\n<p>(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbeh\u00f6rde im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Pr\u00fcfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbeh\u00f6rde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte<\/p>\n<p>1. der Finanzbeh\u00f6rde Einsicht in die f\u00fcr den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gew\u00e4hren oder<\/p>\n<p>2. diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbeh\u00f6rde maschinell auszuwerten oder<\/p>\n<p>3. ihr die f\u00fcr den Steuerpflichtigen gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Die Kosten tr\u00e4gt der Steuerpflichtige. In F\u00e4llen des Satzes 3 hat der mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung betraute Amtstr\u00e4ger den in \u00a7 3 und \u00a7 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzuk\u00fcndigen. Sofern noch nicht mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des f\u00fcnften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschlie\u00dflich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datentr\u00e4ger vorh\u00e4lt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 147: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 19a u. \u00a7 19b AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 147: Zur Geltung vgl. \u00a7 93c +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 147a Vorschriften f\u00fcr die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Eink\u00fcnfte nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (\u00dcberschusseink\u00fcnfte) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr betr\u00e4gt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen \u00fcber die den \u00dcberschusseink\u00fcnften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind f\u00fcr die Feststellung des \u00dcberschreitens des Betrags von 500 000 Euro die Summe der positiven Eink\u00fcnfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ma\u00dfgebend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erf\u00fcllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Eink\u00fcnfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro betr\u00e4gt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des f\u00fcnften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erf\u00fcllt sind. \u00a7 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die Abs\u00e4tze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die S\u00e4tze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den F\u00e4llen, in denen die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde den Steuerpflichtigen f\u00fcr die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach \u00a7 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p>(2) Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 des Au\u00dfensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des \u00a7 138 Absatz 3 aus\u00fcben k\u00f6nnen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen \u00fcber diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht ist von dem Zeitpunkt an zu erf\u00fcllen, in dem der Sachverhalt erstmals verwirklicht worden ist, der den Tatbestand des Satzes 1 erf\u00fcllt. Absatz 1 Satz 4 sowie \u00a7 147 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 147a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 148 Bewilligung von Erleichterungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen f\u00fcr einzelne F\u00e4lle oder f\u00fcr bestimmte Gruppen von F\u00e4llen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begr\u00fcndeten Buchf\u00fchrungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten H\u00e4rten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 k\u00f6nnen r\u00fcckwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1899\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1899&text=1.+Unterabschnitt.+F%C3%BChrung+von+B%C3%BCchern+und+Aufzeichnungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1899&title=1.+Unterabschnitt.+F%C3%BChrung+von+B%C3%BCchern+und+Aufzeichnungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1899&description=1.+Unterabschnitt.+F%C3%BChrung+von+B%C3%BCchern+und+Aufzeichnungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten 1. Unterabschnitt F\u00fchrung von B\u00fcchern und Aufzeichnungen \u00a7 140 Buchf\u00fchrungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1899\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1899","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1899","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1899"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1899\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1900,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1899\/revisions\/1900"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1899"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1899"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1899"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}