{"id":1894,"date":"2021-06-24T09:16:07","date_gmt":"2021-06-24T09:16:07","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1894"},"modified":"2021-06-24T09:16:39","modified_gmt":"2021-06-24T09:16:39","slug":"2-unterabschnitt-anzeigepflichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1894","title":{"rendered":"1. Unterabschnitt. Personenstands- und Betriebsaufnahme. 2. Unterabschnitt. Anzeigepflichten"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Teil<br \/>\nDurchf\u00fchrung der Besteuerung<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nErfassung der Steuerpflichtigen<br \/>\n1. Unterabschnitt<br \/>\nPersonenstands- und Betriebsaufnahme<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7\u00a7 134 bis 136 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 134 bis 136: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">2. Unterabschnitt<br \/>\nAnzeigepflichten<\/p>\n<p><strong>\u00a7 137 Steuerliche Erfassung von K\u00f6rperschaften, Vereinigungen und Verm\u00f6gensmassen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuerpflichtige, die nicht nat\u00fcrliche Personen sind, haben dem nach \u00a7 20 zust\u00e4ndigen Finanzamt und den f\u00fcr die Erhebung der Realsteuern zust\u00e4ndigen Gemeinden die Umst\u00e4nde anzuzeigen, die f\u00fcr die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gr\u00fcndung, den Erwerb der Rechtsf\u00e4higkeit, die \u00c4nderung der Rechtsform, die Verlegung der Gesch\u00e4ftsleitung oder des Sitzes und die Aufl\u00f6sung.<\/p>\n<p>(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138 Anzeigen \u00fcber die Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebst\u00e4tte er\u00f6ffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebst\u00e4tte er\u00f6ffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverz\u00fcglich das nach \u00a7 22 Abs. 1 zust\u00e4ndige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht \u00fcbertragen worden, so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach \u00a7 22 Abs. 2 zust\u00e4ndige Finanzamt. Wer eine freiberufliche T\u00e4tigkeit aufnimmt, hat dies dem nach \u00a7 19 zust\u00e4ndigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebst\u00e4tte oder einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>(1a) Unternehmer im Sinne des \u00a7 2 des Umsatzsteuergesetzes k\u00f6nnen ihre Anzeigepflichten nach Absatz 1 zus\u00e4tzlich bei der f\u00fcr die Umsatzbesteuerung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde elektronisch erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(1b) Sofern Steuerpflichtige gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 bis 3 verpflichtet sind, eine Betriebser\u00f6ffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 bezeichneten Finanzamt weitere Ausk\u00fcnfte \u00fcber die f\u00fcr die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zu erteilen. Die Ausk\u00fcnfte im Sinne des Satzes 1 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmte Schnittstelle zu \u00fcbermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten auf eine \u00dcbermittlung gem\u00e4\u00df Satz 2 verzichten; in diesem Fall sind die Ausk\u00fcnfte im Sinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gew\u00f6hnlichem Aufenthalt, Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inl\u00e4ndische Steuerpflichtige) haben dem f\u00fcr sie nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 zust\u00e4ndigen Finanzamt mitzuteilen:<\/p>\n<p>1. die Gr\u00fcndung und den Erwerb von Betrieben und Betriebst\u00e4tten im Ausland;<\/p>\n<p>2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Ver\u00e4nderung einer Beteiligung an ausl\u00e4ndischen Personengesellschaften;<\/p>\n<p>3. den Erwerb oder die Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn<\/p>\n<p>a) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse erreicht wird oder<\/p>\n<p>b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro betr\u00e4gt. Dies gilt nicht f\u00fcr den Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen von weniger als 1 Prozent am Kapital oder am Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelm\u00e4\u00dfiger Handel an einer B\u00f6rse in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer B\u00f6rse, die in einem anderen Staat nach \u00a7 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist. F\u00fcr die Ermittlung der Beteiligungsh\u00f6he im Sinne des Satzes 2 sind alle gehaltenen Beteiligungen zu ber\u00fccksichtigen. Nicht mitteilungspflichtige Erwerbe und nicht mitteilungspflichtige Ver\u00e4u\u00dferungen im Sinne des Satzes 2 sind bei der Ermittlung der Summe der Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 1 au\u00dfer Betracht zu lassen;<\/p>\n<p>4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 des Au\u00dfensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft aus\u00fcben k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>5. die Art der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Betriebs, der Betriebst\u00e4tte, der Personengesellschaft, K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung, Verm\u00f6gensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.<\/p>\n<p>(3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europ\u00e4ischen Union oder der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation sind.<\/p>\n<p>(4) Mitteilungen nach den Abs\u00e4tzen 1, 1a und 1b sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.<\/p>\n<p>(5) Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Einkommensteuer-, K\u00f6rperschaftsteuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, sp\u00e4testens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten. Inl\u00e4ndische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-, K\u00f6rperschaftsteuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, K\u00f6rperschaftsteuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmte Schnittstelle ab. Inl\u00e4ndische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuer-, K\u00f6rperschaftsteuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 138: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1, 32 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138a L\u00e4nderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung im Inland (inl\u00e4ndisches Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inl\u00e4ndische Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres f\u00fcr dieses Wirtschaftsjahr einen l\u00e4nderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zu \u00fcbermitteln, wenn<\/p>\n<p>1. der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung im Ausland (ausl\u00e4ndisches Unternehmen) oder eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte umfasst und<\/p>\n<p>2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerl\u00f6se im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich der Abs\u00e4tze 3 und 4 nicht, wenn das inl\u00e4ndische Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen wird.<\/p>\n<p>(2) Der l\u00e4nderbezogene Bericht im Sinne von Absatz 1 enth\u00e4lt<\/p>\n<p>1. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte \u00dcbersicht, wie sich die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsst\u00e4tten t\u00e4tig ist; zu diesem Zweck sind in der \u00dcbersicht folgende Positionen auszuweisen:<\/p>\n<p>a) die Umsatzerl\u00f6se und sonstigen Ertr\u00e4ge aus Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen mit nahestehenden Unternehmen,<\/p>\n<p>b) die Umsatzerl\u00f6se und sonstigen Ertr\u00e4ge aus Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen mit fremden Unternehmen,<\/p>\n<p>c) die Summe aus den Umsatzerl\u00f6sen und sonstigen Ertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df den Buchstaben a und b,<\/p>\n<p>d) die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,<\/p>\n<p>e) die im Wirtschaftsjahr f\u00fcr dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zur\u00fcckgestellten Ertragsteuern,<\/p>\n<p>f) das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,<\/p>\n<p>g) das Eigenkapital,<\/p>\n<p>h) der einbehaltene Gewinn,<\/p>\n<p>i) die Zahl der Besch\u00e4ftigten und<\/p>\n<p>j) die materiellen Verm\u00f6genswerte;<\/p>\n<p>2. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsst\u00e4tten, zu denen Angaben in der \u00dcbersicht nach Nummer 1 erfasst sind, jeweils unter Angabe deren wichtigster Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten sowie<\/p>\n<p>3. zus\u00e4tzliche Informationen, die nach Ansicht der inl\u00e4ndischen Konzernobergesellschaft zum Verst\u00e4ndnis der \u00dcbersicht nach Nummer 1 und der Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind.<\/p>\n<p>(3) Umfasst der Konzernabschluss eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens, das nach Absatz 1 zur Abgabe des l\u00e4nderbezogenen Berichts verpflichtet w\u00e4re, wenn es Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung im Inland h\u00e4tte (ausl\u00e4ndische Konzernobergesellschaft), ein inl\u00e4ndisches Unternehmen (einbezogene inl\u00e4ndische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausl\u00e4ndische Konzernobergesellschaft die einbezogene inl\u00e4ndische Konzerngesellschaft damit, einen l\u00e4nderbezogenen Bericht f\u00fcr den Konzern abzugeben (beauftragte Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den l\u00e4nderbezogenen Bericht dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(4) Eine einbezogene inl\u00e4ndische Konzerngesellschaft ist im Regelfall verpflichtet, den l\u00e4nderbezogenen Bericht f\u00fcr einen Konzern mit einer ausl\u00e4ndischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur \u00dcbermittlung des l\u00e4nderbezogenen Berichts verpflichtet w\u00e4re, wenn sie Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung im Inland h\u00e4tte, dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zu \u00fcbermitteln, wenn das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern keinen l\u00e4nderbezogenen Bericht erhalten hat. \u00dcbermittelt eine einbezogene inl\u00e4ndische Konzerngesellschaft den l\u00e4nderbezogenen Bericht, entf\u00e4llt die Verpflichtung f\u00fcr alle anderen einbezogenen inl\u00e4ndischen Konzerngesellschaften dieses Konzerns. Kann eine einbezogene inl\u00e4ndische Konzerngesellschaft die \u00dcbermittlung innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, insbesondere weil sie den l\u00e4nderbezogenen Bericht weder beschaffen noch erstellen kann, so hat sie dies innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern mitzuteilen und dabei alle Angaben im Sinne von Absatz 2 zu machen, \u00fcber die sie verf\u00fcgt oder die sie beschaffen kann. Konnte eine einbezogene inl\u00e4ndische Konzerngesellschaft davon ausgehen, dass der l\u00e4nderbezogene Bericht fristgerecht \u00fcbermittelt wird, und stellt sich nachtr\u00e4glich heraus, dass dies ohne Verschulden der einbezogenen inl\u00e4ndischen Konzerngesellschaft nicht geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz 1 oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nicht\u00fcbermittlung zu erf\u00fcllen. Die S\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\u00fcr die inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens, das als ausl\u00e4ndische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausl\u00e4ndische Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird.<\/p>\n<p>(5) Ein inl\u00e4ndisches Unternehmen hat in der Steuererkl\u00e4rung anzugeben, ob es<\/p>\n<p>1. eine inl\u00e4ndische Konzernobergesellschaft im Sinne von Absatz 1 ist,<\/p>\n<p>2. eine beauftragte Gesellschaft ist oder<\/p>\n<p>3. eine einbezogene inl\u00e4ndische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit ausl\u00e4ndischer Konzernobergesellschaft ist.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzugeben, bei welcher Finanzbeh\u00f6rde und von welchem Unternehmen der l\u00e4nderbezogene Bericht des Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inl\u00e4ndische Konzerngesellschaft selbst zur fristgerechten \u00dcbermittlung des l\u00e4nderbezogenen Berichts verpflichtet. Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten entsprechend f\u00fcr die inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens, das als ausl\u00e4ndische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausl\u00e4ndische Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird.<\/p>\n<p>(6) Die \u00dcbermittlung des l\u00e4nderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern hat sp\u00e4testens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, f\u00fcr das der l\u00e4nderbezogene Bericht zu erstellen ist. Abweichend von Satz 1 gilt in den F\u00e4llen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist f\u00fcr die \u00dcbermittlung des l\u00e4nderbezogenen Berichts. Die \u00dcbermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung zu erfolgen.<\/p>\n<p>(7) Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u00fcbermittelt alle ihm zugegangenen l\u00e4nderbezogenen Berichte an die jeweils zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde. Enth\u00e4lt ein l\u00e4nderbezogener Bericht Angaben im Sinne von Absatz 2 f\u00fcr einen Vertragsstaat der v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarungen, \u00fcbermittelt das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern auf Grundlage dieser v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarungen den ihm zugegangenen l\u00e4nderbezogenen Bericht an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des jeweiligen Vertragsstaates. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern nimmt die l\u00e4nderbezogenen Berichte entgegen, die ihm von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten \u00fcbermittelt worden sind, und \u00fcbermittelt diese an die jeweils zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern kann l\u00e4nderbezogene Berichte im Rahmen der ihm gesetzlich \u00fcbertragenen Aufgaben auswerten. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern speichert die l\u00e4nderbezogenen Berichte und l\u00f6scht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der \u00dcbermittlung folgt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 138a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 31 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138b Mitteilungspflicht Dritter \u00fcber Beziehungen inl\u00e4ndischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verpflichtete im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 des Geldw\u00e4schegesetzes (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem f\u00fcr sie nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 zust\u00e4ndigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 138 Absatz 2 Satz 1 zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des \u00a7 138 Absatz 3 mitzuteilen. Dies gilt f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen<\/p>\n<p>1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 des Au\u00dfensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft aus\u00fcben kann, oder<\/p>\n<p>2. der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Verm\u00f6gen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird; anderweitige Erwerbe hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft sind miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.<\/p>\n<p>(2) Die Mitteilungen sind f\u00fcr jeden inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten.<\/p>\n<p>(3) Zu jedem inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen ist anzugeben:<\/p>\n<p>1. die Identifikationsnummer nach \u00a7 139b und<\/p>\n<p>2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach \u00a7 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine nat\u00fcrliche Person handelt, die f\u00fcr die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.<\/p>\n<p>Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung bringen, so hat sie stattdessen ein Ersatzmerkmal anzugeben, das vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder bestimmt worden ist.<\/p>\n<p>(4) Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, und zwar bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. \u00a7 72a Absatz 4, \u00a7 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bis 7, \u00a7 171 Absatz 10a, \u00a7 175b Absatz 1 und \u00a7 203a gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Das f\u00fcr die mitteilungspflichtige Stelle zust\u00e4ndige Finanzamt hat die Mitteilungen an das f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 zust\u00e4ndige Finanzamt weiterzuleiten. \u00a7 31b bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle<\/p>\n<p>1. seine Identifikationsnummer nach \u00a7 139b mitzuteilen und<\/p>\n<p>2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach \u00a7 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde und er keine nat\u00fcrliche Person ist, seine f\u00fcr die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer mitzuteilen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 138b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 32 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138c Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Mitteilungen gem\u00e4\u00df \u00a7 138b nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber amtlich bestimmte Schnittstellen zu erstatten sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Mitteilungen abweichend von \u00a7 138b Absatz 1 Satz 1 an eine andere Finanzbeh\u00f6rde zu \u00fcbermitteln und von dieser Finanzbeh\u00f6rde an das f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 zust\u00e4ndige Finanzamt weiterzuleiten sind.<\/p>\n<p>(2) Hat das Bundesministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, d\u00fcrfen die mitteilungspflichtigen Stellen beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen nach \u00a7 139b oder seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach \u00a7 139c erfragen. In der Anfrage d\u00fcrfen nur die in \u00a7 139b Absatz 3 oder \u00a7 139c Absatz 3 bis 5a genannten Daten des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen angegeben werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer mit, sofern die \u00fcbermittelten Daten mit den nach \u00a7 139b Absatz 3 oder \u00a7 139c Absatz 3 bis 5a bei ihm gespeicherten Daten \u00fcbereinstimmen. Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsmerkmale nur verwenden, soweit dies zur Erf\u00fcllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist. Weitere Einzelheiten dieses Verfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138d Pflicht zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, f\u00fcr Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermedi\u00e4r), hat die grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 138f und 138h mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Eine grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung ist jede Gestaltung,<\/p>\n<p>1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist,<\/p>\n<p>2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erf\u00fcllt ist:<\/p>\n<p>a) nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ans\u00e4ssig;<\/p>\n<p>b) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ans\u00e4ssig;<\/p>\n<p>c) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet \u00fcber eine dort gelegene Betriebst\u00e4tte einer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nach und die Gestaltung ist Teil der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Betriebst\u00e4tte oder macht deren gesamte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus;<\/p>\n<p>d) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einer T\u00e4tigkeit nach, ohne dort ans\u00e4ssig zu sein oder eine Betriebst\u00e4tte zu begr\u00fcnden;<\/p>\n<p>e) die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigent\u00fcmers zu haben, und<\/p>\n<p>3. die mindestens<\/p>\n<p>a) ein Kennzeichen im Sinne des \u00a7 138e Absatz 1 aufweist und von der ein verst\u00e4ndiger Dritter unter Ber\u00fccksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umst\u00e4nde vern\u00fcnftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist, oder<\/p>\n<p>b) ein Kennzeichen im Sinne des \u00a7 138e Absatz 2 aufweist.<\/p>\n<p>Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von Gestaltungen, gilt sie als grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder Teilschritt der Reihe grenz\u00fcberschreitend im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist; in diesem Fall hat die Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestaltung zu umfassen.<\/p>\n<p>(3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn<\/p>\n<p>1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuerverg\u00fctungen gew\u00e4hrt oder erh\u00f6ht oder Steueranspr\u00fcche entfallen oder verringert werden sollen,<\/p>\n<p>2. die Entstehung von Steueranspr\u00fcchen verhindert werden soll oder<\/p>\n<p>3. die Entstehung von Steueranspr\u00fcchen in andere Besteuerungszeitr\u00e4ume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll.<\/p>\n<p>Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen soll. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder in einem im Bundessteuerblatt zu ver\u00f6ffentlichenden Schreiben f\u00fcr bestimmte Fallgruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne der S\u00e4tze 1 und 2 anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung ausschlie\u00dflich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt und unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde der Steuergestaltung gesetzlich vorgesehen ist.<\/p>\n<p>(4) Betriebst\u00e4tte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine Betriebst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 12 als auch eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.<\/p>\n<p>(5) Nutzer einer grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Verm\u00f6gensmasse,<\/p>\n<p>1. der die grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,<\/p>\n<p>2. die bereit ist, die grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder<\/p>\n<p>3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.<\/p>\n<p>(6) Hat ein Nutzer eine grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung f\u00fcr sich selbst konzipiert, so sind f\u00fcr ihn auch die f\u00fcr Intermedi\u00e4re geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(7) \u00dcbt ein Intermedi\u00e4r im Zusammenhang mit der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung ausschlie\u00dflich die in Absatz 1 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 33 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138e Kennzeichen grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kennzeichen im Sinne des \u00a7 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:<\/p>\n<p>1. die Vereinbarung<\/p>\n<p>a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer oder einem anderen an der Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegen\u00fcber anderen Intermedi\u00e4ren oder den Finanzbeh\u00f6rden verbietet, oder<\/p>\n<p>b) einer Verg\u00fctung, die in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt wird; dies gilt, wenn die Verg\u00fctung von der H\u00f6he des steuerlichen Vorteils abh\u00e4ngt oder wenn die Vereinbarung die Abrede enth\u00e4lt, die Verg\u00fctung ganz oder teilweise zur\u00fcckzuerstatten, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird,<\/p>\n<p>2. eine standardisierte Dokumentation oder Struktur der Gestaltung, die f\u00fcr mehr als einen Nutzer verf\u00fcgbar ist, ohne dass sie f\u00fcr die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss,<\/p>\n<p>3. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass<\/p>\n<p>a) ein an der Gestaltung Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, die Hauptt\u00e4tigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste daf\u00fcr zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, einschlie\u00dflich der \u00dcbertragung der Verluste in ein anderes Steuerhoheitsgebiet oder der zeitlich n\u00e4heren Nutzung dieser Verluste,<br \/>\nb) Eink\u00fcnfte in Verm\u00f6gen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Eink\u00fcnfte umgewandelt werden,<\/p>\n<p>c) Transaktionen durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen, die keine wesentliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, oder Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen, f\u00fcr zirkul\u00e4re Verm\u00f6gensverschiebungen genutzt werden,<\/p>\n<p>d) der Empf\u00e4nger grenz\u00fcberschreitender, beim Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4higer Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet ans\u00e4ssig ist, das keine K\u00f6rperschaftsteuer erhebt oder einen K\u00f6rperschaftsteuersatz von 0 Prozent oder nahe 0 Prozent hat, oder<\/p>\n<p>e) die grenz\u00fcberschreitende, beim Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hige Zahlung zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in ein Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in dem der Empf\u00e4nger ans\u00e4ssig ist, soweit dieses Steuerhoheitsgebiet die Zahlung<\/p>\n<p>aa) vollst\u00e4ndig von der Steuer befreit oder<br \/>\nbb) einer steuerlichen Pr\u00e4ferenzregelung unterwirft.<\/p>\n<p>(2) Kennzeichen im Sinne des \u00a7 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind:<\/p>\n<p>1. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass<\/p>\n<p>a) der Empf\u00e4nger grenz\u00fcberschreitender Zahlungen, die zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen erfolgen und beim Zahlenden als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig sind,<\/p>\n<p>aa) in keinem Steuerhoheitsgebiet ans\u00e4ssig ist oder<br \/>\nbb) in einem Steuerhoheitsgebiet ans\u00e4ssig ist, das in der Liste der Drittstaaten aufgef\u00fchrt wird, die von den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder von der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als nicht kooperierende Jurisdiktion eingestuft wurde,<\/p>\n<p>b) in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet<\/p>\n<p>aa) Absetzungen f\u00fcr Abnutzung desselben Verm\u00f6genswertes in Anspruch genommen werden oder<br \/>\nbb) eine Befreiung von der Doppelbesteuerung f\u00fcr dieselben Eink\u00fcnfte oder dasselbe Verm\u00f6gen vorgenommen wird und die Eink\u00fcnfte oder das Verm\u00f6gen deshalb ganz oder teilweise unversteuert bleiben<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>c) die Gestaltung eine \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden vorsieht, soweit sich die steuerliche Bewertung des Verm\u00f6gensgegenstandes in den beteiligten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unterscheidet;<\/p>\n<p>2. Gestaltungen, die zu einer Aush\u00f6hlung der Mitteilungspflicht gem\u00e4\u00df den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards f\u00fcr den automatischen Austausch von Informationen \u00fcber Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) f\u00fchren k\u00f6nnen oder die sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze machen; derartige Gestaltungen umfassen insbesondere<\/p>\n<p>a) die Nutzung eines Kontos, eines Produkts oder einer Anlage, welches oder welche kein Finanzkonto im Sinne des \u00a7 19 Nummer 18 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Finanzkonto) ist oder vorgeblich kein Finanzkonto ist, jedoch Merkmale aufweist, die denen eines Finanzkontos entsprechen,<\/p>\n<p>b) die \u00dcbertragung eines Finanzkontos oder von Verm\u00f6genswerten in ein Steuerhoheitsgebiet, das nicht an den automatischen Informationsaustausch \u00fcber Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem der Nutzer ans\u00e4ssig ist, gebunden ist, oder die Einbeziehung solcher Steuerhoheitsgebiete,<\/p>\n<p>c) die Neueinstufung von Eink\u00fcnften und Verm\u00f6gen als Produkte oder Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch \u00fcber Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard unterliegen,<\/p>\n<p>d) die \u00dcbertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts im Sinne des \u00a7 19 Nummer 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Finanzinstitut) oder eines Finanzkontos oder der darin enthaltenen Verm\u00f6genswerte in Finanzinstitute, Finanzkonten oder Verm\u00f6genswerte, die nicht der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs \u00fcber Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard unterliegen,<\/p>\n<p>e) die Einbeziehung von Rechtstr\u00e4gern, Steuergestaltungen oder Strukturen, die die Meldung eines Kontoinhabers im Sinne des \u00a7 20 Nummer 1 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Kontoinhaber) oder mehrerer Kontoinhaber oder einer beherrschenden Person im Sinne des \u00a7 19 Nummer 39 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (beherrschende Person) oder mehrerer beherrschender Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs \u00fcber Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard ausschlie\u00dfen oder auszuschlie\u00dfen vorgeben, oder<\/p>\n<p>f) die Aush\u00f6hlung von Verfahren zur Erf\u00fcllung der Sorgfaltspflichten, die Finanzinstitute zur Erf\u00fcllung ihrer Meldepflichten bez\u00fcglich Informationen zu Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard anwenden, oder die Ausnutzung von Schw\u00e4chen in diesen Verfahren, einschlie\u00dflich der Einbeziehung von Staaten oder Territorien mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen f\u00fcr die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldw\u00e4sche oder mit schwachen Transparenzanforderungen f\u00fcr juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen;<\/p>\n<p>3. Gestaltungen mit rechtlichen Eigent\u00fcmern oder wirtschaftlich Berechtigten unter Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen,<\/p>\n<p>a) die keine wesentliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, die mit angemessener Ausstattung, angemessenen personellen Ressourcen, angemessenen Verm\u00f6genswerten und angemessenen R\u00e4umlichkeiten einhergeht, und<\/p>\n<p>b) die in anderen Steuerhoheitsgebieten eingetragen, ans\u00e4ssig oder niedergelassen sind oder verwaltet oder kontrolliert werden als dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigent\u00fcmer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Verm\u00f6genswerte ans\u00e4ssig sind,<\/p>\n<p>sofern die wirtschaftlich Berechtigten dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen im Sinne des \u00a7 3 des Geldw\u00e4schegesetzes nicht identifizierbar gemacht werden (intransparente Kette);<\/p>\n<p>4. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen<\/p>\n<p>a) eine unilaterale Regelung genutzt wird, die f\u00fcr eine festgelegte Kategorie von Nutzern oder Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen gilt und die daf\u00fcr in Betracht kommende Nutzer von bestimmten Verpflichtungen befreit, die aufgrund der allgemeinen Verrechnungspreisvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets sonst zu erf\u00fcllen w\u00e4ren,<\/p>\n<p>b) immaterielle Werte oder Rechte an immateriellen Werten an ein verbundenes Unternehmen \u00fcbertragen oder zwischen dem Unternehmen und seiner ausl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte \u00fcberf\u00fchrt werden, f\u00fcr die zum Zeitpunkt ihrer \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung keine ausreichenden Vergleichswerte vorliegen und zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom \u00fcbertragenen oder \u00fcberf\u00fchrten immateriellen Wert erwarteten abzuleitenden Eink\u00fcnfte oder die der Bewertung des immateriellen Wertes oder Rechts an immateriellen Werten zugrunde gelegten Annahmen h\u00f6chst unsicher sind, weshalb der Totalerfolg zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung nur schwer absehbar ist (schwer zu bewertende immaterielle Werte), oder<\/p>\n<p>c) innerhalb von verbundenen Unternehmen eine grenz\u00fcberschreitende \u00dcbertragung oder Verlagerung von Funktionen, Risiken, Wirtschaftsg\u00fctern oder sonstigen Vorteilen stattfindet und der erwartete j\u00e4hrliche Gewinn vor Zinsen und Steuern des \u00fcbertragenden Unternehmens \u00fcber einen Zeitraum von drei Jahren nach der \u00dcbertragung weniger als 50 Prozent des j\u00e4hrlichen Gewinns vor Zinsen und Steuern des \u00fcbertragenden Unternehmens betr\u00e4gt, der erwartet worden w\u00e4re, wenn die \u00dcbertragung nicht stattgefunden h\u00e4tte; bei dieser Erwartung ist davon auszugehen, dass die verbundenen Unternehmen nach den Grunds\u00e4tzen ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter handeln; diese Regelungen gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr Betriebst\u00e4tten.<\/p>\n<p>(3) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:<\/p>\n<p>1. eine Person ist an der Gesch\u00e4ftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese Person aus\u00fcben kann;<\/p>\n<p>2. eine Person ist \u00fcber eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt;<\/p>\n<p>3. eine Person ist \u00fcber eine Inhaberschaft, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des Kapitals betr\u00e4gt, am Kapital einer anderen Person beteiligt;<\/p>\n<p>4. eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne einer anderen Person.<\/p>\n<p>Falls mehr als eine Person gem\u00e4\u00df Satz 1 an der Gesch\u00e4ftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als untereinander verbundene Unternehmen. Falls dieselben Personen gem\u00e4\u00df Satz 1 an der Gesch\u00e4ftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen. F\u00fcr die Zwecke dieses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als w\u00fcrde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die oder das von der anderen Person gehalten werden oder wird. Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erf\u00fcllung der Anforderungen gem\u00e4\u00df Satz 1 Nummer 3 durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine nat\u00fcrliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als eine einzige Person behandelt, wenn gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen bestehen. Person im Sinne der S\u00e4tze 1 bis 6 ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Verm\u00f6gensmasse.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 33 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138f Verfahren zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen durch Intermedi\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung im Sinne des \u00a7 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 \u00fcber die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu \u00fcbermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:<\/p>\n<p>1. die grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt,<\/p>\n<p>2. der Nutzer der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder<\/p>\n<p>3. mindestens ein Nutzer der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.<\/p>\n<p>(3) Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. zum Intermedi\u00e4r:<\/p>\n<p>a) den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermedi\u00e4r eine nat\u00fcrliche Person ist,<\/p>\n<p>b) die Firma oder den Namen, wenn der Intermedi\u00e4r keine nat\u00fcrliche Person ist,<\/p>\n<p>c) die Anschrift,<\/p>\n<p>d) den Staat, in dem der Intermedi\u00e4r ans\u00e4ssig ist, und<\/p>\n<p>e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer,<\/p>\n<p>2. zum Nutzer:<\/p>\n<p>a) den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer eine nat\u00fcrliche Person ist,<\/p>\n<p>b) die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine nat\u00fcrliche Person ist,<\/p>\n<p>c) die Anschrift,<\/p>\n<p>d) den Staat, in dem der Nutzer ans\u00e4ssig ist, und<\/p>\n<p>e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit dem Intermedi\u00e4r dies bekannt ist,<\/p>\n<p>3. wenn an der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, die im Sinne des \u00a7 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, zu dem verbundenen Unternehmen:<\/p>\n<p>a) die Firma oder den Namen,<\/p>\n<p>b) die Anschrift,<\/p>\n<p>c) den Staat, in dem das Unternehmen ans\u00e4ssig ist, und<\/p>\n<p>d) das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem Intermedi\u00e4r dies bekannt ist,<\/p>\n<p>4. Einzelheiten zu den nach \u00a7 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen,<\/p>\n<p>5. eine Zusammenfassung des Inhalts der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung einschlie\u00dflich<\/p>\n<p>a) soweit vorhanden, eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der die Steuergestaltung allgemein bekannt ist, und<\/p>\n<p>b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Gesch\u00e4ftsverfahrens oder von Informationen f\u00fchrt, deren Offenlegung die \u00f6ffentliche Ordnung verletzen w\u00fcrde,<\/p>\n<p>6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird,<\/p>\n<p>7. Einzelheiten zu den einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, die unmittelbar die Grundlage der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung bilden,<\/p>\n<p>8. den tats\u00e4chlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung,<\/p>\n<p>9. die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, die wahrscheinlich von der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und<\/p>\n<p>10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen Personen, die von der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, einschlie\u00dflich Angaben dar\u00fcber, zu welchen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem Intermedi\u00e4r dies bekannt ist.<\/p>\n<p>Soweit dem Intermedi\u00e4r bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Intermedi\u00e4r im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union zur Mitteilung derselben grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der anderen ihm bekannten Intermedi\u00e4re machen.<\/p>\n<p>(4) Der mitteilende Intermedi\u00e4r hat den Nutzer dar\u00fcber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden Angaben er gem\u00e4\u00df Absatz 3 an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u00fcbermittelt hat oder \u00fcbermitteln wird. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende Intermedi\u00e4r die anderen ihm bekannten Intermedi\u00e4re unverz\u00fcglich dar\u00fcber zu informieren, dass die Angaben gem\u00e4\u00df Absatz 3 an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u00fcbermittelt wurden.<\/p>\n<p>(5) Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3<\/p>\n<p>1. eine Registriernummer f\u00fcr die mitgeteilte grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung und<\/p>\n<p>2. eine Offenlegungsnummer f\u00fcr die eingegangene Mitteilung<\/p>\n<p>zu und teilt diese dem mitteilenden Intermedi\u00e4r mit. Hat das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern oder die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines anderen Intermedi\u00e4rs bereits eine Registriernummer zugewiesen und ist diese dem mitteilenden Intermedi\u00e4r bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen. Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Intermedi\u00e4r nach Satz 2 im Datensatz eine Registriernummer f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung angegeben hat. Der mitteilende Intermedi\u00e4r hat die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 und die Offenlegungsnummer nach Satz 1 Nummer 2 unverz\u00fcglich dem Nutzer der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. Hat der Intermedi\u00e4r nach Absatz 3 Satz 2 auch andere Intermedi\u00e4re derselben grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung benannt, so hat er diesen die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.<\/p>\n<p>(6) Unterliegt ein Intermedi\u00e4r einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht zur \u00dcbermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer \u00fcber, sobald der Intermedi\u00e4r<\/p>\n<p>1. den Nutzer \u00fcber die Mitteilungspflicht, die M\u00f6glichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und den anderenfalls erfolgenden \u00dcbergang der Mitteilungspflicht informiert hat und<\/p>\n<p>2. dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 erforderlichen Angaben, soweit sie dem Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die Registriernummer und die Offenlegungsnummer zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<p>Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben auf den Nutzer \u00fcbergegangen, so hat dieser in seiner Mitteilung die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben; die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend. Die Information des Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Intermedi\u00e4r nach Zugang der Mitteilung der Offenlegungsnummer unverz\u00fcglich zu veranlassen. Erlangt der Nutzer die in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Informationen erst nach Eintritt des nach Absatz 2 ma\u00dfgebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur \u00dcbermittlung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2 erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die Informationen erlangt hat. Hat der Nutzer einer grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung einen Intermedi\u00e4r, der einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht des Intermedi\u00e4rs zur Mitteilung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch erf\u00fcllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im Auftrag des Intermedi\u00e4rs \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(7) Ein Intermedi\u00e4r ist nur dann zur Mitteilung der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung gegen\u00fcber dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern verpflichtet, wenn er seinen Wohnsitz, seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, seine Gesch\u00e4ftsleitung oder seinen Sitz<\/p>\n<p>1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder<\/p>\n<p>2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes<\/p>\n<p>a) eine Betriebst\u00e4tte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden,<\/p>\n<p>b) in das Handelsregister oder in ein \u00f6ffentliches berufsrechtliches Register eingetragen ist oder<\/p>\n<p>c) bei einem Berufsverband f\u00fcr juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.<\/p>\n<p>Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt \u00a7 138d Absatz 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(8) Ist ein Intermedi\u00e4r hinsichtlich derselben grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zugleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union verpflichtet, so ist er von der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mitgeteilt hat.<\/p>\n<p>(9) Mehrere Intermedi\u00e4re derselben grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. Ein Intermedi\u00e4r ist in diesem Fall von der Mitteilungspflicht gegen\u00fcber dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten Informationen zu derselben grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung bereits durch einen anderen Intermedi\u00e4r dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern oder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 33 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138g Verfahren zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erf\u00fcllt bei einer grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung im Sinne des \u00a7 138d Absatz 2 kein Intermedi\u00e4r die Voraussetzungen des \u00a7 138f Absatz 7, so obliegt die Mitteilung der in \u00a7 138f Absatz 3 bezeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt \u00a7 138f Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mitteilungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht, soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst, ein Intermedi\u00e4r oder ein anderer Nutzer dieselbe grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt hat.<\/p>\n<p>(2) Obliegt die Mitteilung der in \u00a7 138f Absatz 3 bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 mehreren Nutzern derselben grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung, so gilt Folgendes:<\/p>\n<p>1. hinsichtlich der in \u00a7 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vorrangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der die grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung mit dem Intermedi\u00e4r oder den Intermedi\u00e4ren vereinbart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungspflichtig, der die Umsetzung der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung verwaltet;<\/p>\n<p>2. alle Nutzer derselben grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung sind zur Mitteilung der in \u00a7 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben verpflichtet;<\/p>\n<p>3. soweit der in Nummer 1 bezeichnete Nutzer auch die in \u00a7 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben zu den \u00fcbrigen Nutzern derselben Steuergestaltung mitgeteilt hat, sind die \u00fcbrigen Nutzer von der Mitteilungspflicht nach Nummer 2 befreit.<\/p>\n<p>Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt \u00a7 138f Absatz 5 Satz 1 und 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nur f\u00fcr Nutzer, die ihren Wohnsitz, ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, ihre Gesch\u00e4ftsleitung oder ihren Sitz<\/p>\n<p>1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder<\/p>\n<p>2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union haben, aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes<\/p>\n<p>a) eine Betriebst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 138d Absatz 4 haben, in der durch die grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung ein steuerlicher Vorteil entsteht,<\/p>\n<p>b) Eink\u00fcnfte erzielen oder eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, sofern diese f\u00fcr eine Steuer von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 33 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138h Mitteilungen bei marktf\u00e4higen grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung ist marktf\u00e4hig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.<\/p>\n<p>(2) Bei marktf\u00e4higen grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltungen sind \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen hinsichtlich der in \u00a7 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach \u00dcbermittlung des Datensatzes nach \u00a7 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umst\u00e4nde eingetreten sind. Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. Die Angaben sind dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten in den F\u00e4llen des \u00a7 138g entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 33 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138i Information der Landesfinanzbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Soweit von nach den \u00a7\u00a7 138f bis 138h mitgeteilten grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des \u00a7 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbeh\u00f6rden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern den f\u00fcr die Nutzer zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben \u00fcber mitgeteilte grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 33 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138j Auswertung der Mitteilungen grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern wertet die ihm nach den \u00a7\u00a7 138f bis 138h zugegangenen Mitteilungen aus. Soweit von mitgeteilten grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des \u00a7 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zollbeh\u00f6rden verwaltet werden, \u00fcbermittelt das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern die ihm zugegangenen Mitteilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen Registriernummer an die Generalzolldirektion. Die Auswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch die Generalzolldirektion. Die Ergebnisse der Auswertung teilen das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern und die Generalzolldirektion dem Bundesministerium der Finanzen mit.<\/p>\n<p>(2) Soweit von nach den \u00a7\u00a7 138f bis 138h mitgeteilten grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den L\u00e4ndern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder \u00fcber die Ergebnisse der Auswertung.<\/p>\n<p>(3) Soweit von nach den \u00a7\u00a7 138f bis 138h mitgeteilten grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die von Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder oder von Gemeinden verwaltet werden, stellt das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern den f\u00fcr die Nutzer zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder erg\u00e4nzend zu den Angaben nach \u00a7 138i auch die Angaben nach \u00a7 138f Absatz 3 sowie eigene Ermittlungsergebnisse und die Ergebnisse der Auswertung zum Abruf bereit.<\/p>\n<p>(4) Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern, der Generalzolldirektion, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Gesetzgebers auf die Mitteilung einer grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung nach den \u00a7\u00a7 138f bis 138h bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. \u00a7 89 Absatz 2 bis 7 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund von Mitteilungen \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen durch Finanzbeh\u00f6rden ist ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne des Gesetzes.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 33 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138k Angabe der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Nutzer eine grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltung im Sinne des \u00a7 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben. Hierzu gen\u00fcgt die Angabe<\/p>\n<p>1. der vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer oder<\/p>\n<p>2. der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 33 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht gekn\u00fcpft ist, hat dies der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde vor Er\u00f6ffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt f\u00fcr den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.<\/p>\n<p>(2) Durch Rechtsverordnung k\u00f6nnen Bestimmungen \u00fcber den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden. Die Rechtsverordnung erl\u00e4sst die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern mit Ausnahme der Luftverkehrsteuer handelt, im \u00dcbrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1894\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1894&text=1.+Unterabschnitt.+Personenstands-+und+Betriebsaufnahme.+2.+Unterabschnitt.+Anzeigepflichten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1894&title=1.+Unterabschnitt.+Personenstands-+und+Betriebsaufnahme.+2.+Unterabschnitt.+Anzeigepflichten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1894&description=1.+Unterabschnitt.+Personenstands-+und+Betriebsaufnahme.+2.+Unterabschnitt.+Anzeigepflichten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Vierter Teil Durchf\u00fchrung der Besteuerung Erster Abschnitt Erfassung der Steuerpflichtigen 1. Unterabschnitt Personenstands- und Betriebsaufnahme \u00a7\u00a7 134 bis 136 (weggefallen) FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1894\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1894","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1894","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1894"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1894\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1896,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1894\/revisions\/1896"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1894"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1894"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1894"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}