{"id":1892,"date":"2021-06-24T08:56:14","date_gmt":"2021-06-24T08:56:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1892"},"modified":"2021-06-24T08:56:14","modified_gmt":"2021-06-24T08:56:14","slug":"zweiter-abschnitt-verwaltungsakte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1892","title":{"rendered":"Zweiter Abschnitt. Verwaltungsakte"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nVerwaltungsakte<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 118 Begriff des Verwaltungsakts<\/strong><\/p>\n<p>Verwaltungsakt ist jede Verf\u00fcgung,<!--more--> Entscheidung oder andere hoheitliche Ma\u00dfnahme, die eine Beh\u00f6rde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet ist. Allgemeinverf\u00fcgung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die \u00f6ffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.<\/p>\n<p>(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, m\u00fcndlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein m\u00fcndlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu best\u00e4tigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverz\u00fcglich verlangt.<\/p>\n<p>(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Beh\u00f6rde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Beh\u00f6rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht f\u00fcr einen Verwaltungsakt, der formularm\u00e4\u00dfig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist f\u00fcr einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugeh\u00f6riges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Beh\u00f6rde erkennen lassen. Im Falle des \u00a7 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Best\u00e4tigung nach \u00a7 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbeh\u00f6rde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen erlassen werden mit<\/p>\n<p>1. einer Bestimmung, nach der eine Verg\u00fcnstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),<\/p>\n<p>2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Verg\u00fcnstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zuk\u00fcnftigen Ereignisses abh\u00e4ngt (Bedingung),<\/p>\n<p>3. einem Vorbehalt des Widerrufs<\/p>\n<p>oder verbunden werden mit<\/p>\n<p>4. einer Bestimmung, durch die dem Beg\u00fcnstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),<\/p>\n<p>5. einem Vorbehalt der nachtr\u00e4glichen Aufnahme, \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung einer Auflage.<\/p>\n<p>(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 121 Begr\u00fcndung des Verwaltungsakts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch best\u00e4tigter Verwaltungsakt ist mit einer Begr\u00fcndung zu versehen, soweit dies zu seinem Verst\u00e4ndnis erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Einer Begr\u00fcndung bedarf es nicht,<\/p>\n<p>1. soweit die Finanzbeh\u00f6rde einem Antrag entspricht oder einer Erkl\u00e4rung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,<\/p>\n<p>2. soweit demjenigen, f\u00fcr den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begr\u00fcndung f\u00fcr ihn ohne weiteres erkennbar ist,<\/p>\n<p>3. wenn die Finanzbeh\u00f6rde gleichartige Verwaltungsakte in gr\u00f6\u00dferer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erl\u00e4sst und die Begr\u00fcndung nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls nicht geboten ist,<\/p>\n<p>4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,<\/p>\n<p>5. wenn eine Allgemeinverf\u00fcgung \u00f6ffentlich bekannt gegeben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, f\u00fcr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. \u00a7 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegen\u00fcber einem Bevollm\u00e4chtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollm\u00e4chtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbeh\u00f6rde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch \u00fcbermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollm\u00e4chtigten nicht eine Zur\u00fcckweisung nach \u00a7 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.<\/p>\n<p>(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post \u00fcbermittelt wird, gilt als bekannt gegeben<\/p>\n<p>1. bei einer \u00dcbermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,<\/p>\n<p>2. bei einer \u00dcbermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,<\/p>\n<p>au\u00dfer wenn er nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Beh\u00f6rde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.<\/p>\n<p>(2a) Ein elektronisch \u00fcbermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, au\u00dfer wenn er nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Beh\u00f6rde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Ein Verwaltungsakt darf \u00f6ffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverf\u00fcgung darf auch dann \u00f6ffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.<\/p>\n<p>(4) Die \u00f6ffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verf\u00fcgender Teil orts\u00fcblich bekannt gemacht wird. In der orts\u00fcblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begr\u00fcndung eingesehen werden k\u00f6nnen. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der orts\u00fcblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverf\u00fcgung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch fr\u00fchestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.<\/p>\n<p>(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder beh\u00f6rdlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. F\u00fcr die Zustellung an einen Bevollm\u00e4chtigten gilt abweichend von \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung f\u00fcr und gegen andere Beteiligte ist zul\u00e4ssig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten k\u00f6nnen nachtr\u00e4glich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.<\/p>\n<p>(7) Betreffen Verwaltungsakte<\/p>\n<p>1. Ehegatten oder Lebenspartner oder<\/p>\n<p>2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,<\/p>\n<p>so reicht es f\u00fcr die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift \u00fcbermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbeh\u00f6rde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 122: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 80 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verwaltungsakte k\u00f6nnen mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollm\u00e4chtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfern\u00fcbertragung bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 87a Absatz 8 zu authentisieren.<\/p>\n<p>(4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung \u00fcber die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Beh\u00f6rde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Finanzbeh\u00f6rde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgef\u00fchrt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vortr\u00e4gt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.<\/p>\n<p>(5) Entscheidet sich die Finanzbeh\u00f6rde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 122a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 28 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 123 Bestellung eines Empfangsbevollm\u00e4chtigten<\/strong><\/p>\n<p>Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbeh\u00f6rde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollm\u00e4chtigten im Inland zu benennen. Unterl\u00e4sst er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftst\u00fcck einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch \u00fcbermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftst\u00fcck oder das elektronische Dokument den Empf\u00e4nger nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Verwaltungsakt wird gegen\u00fcber demjenigen, f\u00fcr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.<\/p>\n<p>(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zur\u00fcckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.<\/p>\n<p>(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig ist.<\/p>\n<p>(2) Ohne R\u00fccksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,<\/p>\n<p>1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbeh\u00f6rde aber nicht erkennen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>2. den aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden niemand befolgen kann,<\/p>\n<p>3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bu\u00dfgeldtatbestand verwirklicht,<\/p>\n<p>4. der gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil<\/p>\n<p>1. Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nicht eingehalten worden sind,<\/p>\n<p>2. eine nach \u00a7 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,<\/p>\n<p>3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den f\u00fcr den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussf\u00e4hig war,<\/p>\n<p>4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Beh\u00f6rde unterblieben ist.<\/p>\n<p>(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbeh\u00f6rde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(5) Die Finanzbeh\u00f6rde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach \u00a7 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn<\/p>\n<p>1. der f\u00fcr den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachtr\u00e4glich gestellt wird,<\/p>\n<p>2. die erforderliche Begr\u00fcndung nachtr\u00e4glich gegeben wird,<\/p>\n<p>3. die erforderliche Anh\u00f6rung eines Beteiligten nachgeholt wird,<\/p>\n<p>4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung f\u00fcr den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachtr\u00e4glich gefasst wird,<\/p>\n<p>5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Beh\u00f6rde nachgeholt wird.<\/p>\n<p>(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 k\u00f6nnen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.<\/p>\n<p>(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begr\u00fcndung oder ist die erforderliche Anh\u00f6rung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts vers\u00e4umt worden, so gilt die Vers\u00e4umung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das f\u00fcr die Wiedereinsetzungsfrist nach \u00a7 110 Abs. 2 ma\u00dfgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach \u00a7 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren, die Form oder die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbeh\u00f6rde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtm\u00e4\u00dfig h\u00e4tte erlassen werden k\u00f6nnen und wenn die Voraussetzungen f\u00fcr dessen Erlass erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten w\u00e4re, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbeh\u00f6rde widerspr\u00e4che oder seine Rechtsfolgen f\u00fcr die betroffene Person ung\u00fcnstiger w\u00e4ren als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzul\u00e4ssig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zur\u00fcckgenommen werden d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 91 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde kann Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbeh\u00f6rde berechtigt, die Vorlage des Schriftst\u00fccks zu verlangen, das berichtigt werden soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 130 R\u00fccknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft oder f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n<p>(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begr\u00fcndet oder best\u00e4tigt hat (beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zur\u00fcckgenommen werden, wenn<\/p>\n<p>1. er von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen worden ist,<\/p>\n<p>2. er durch unlautere Mittel, wie arglistige T\u00e4uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,<\/p>\n<p>3. ihn der Beg\u00fcnstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst\u00e4ndig waren,<\/p>\n<p>4. seine Rechtswidrigkeit dem Beg\u00fcnstigten bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht bekannt war.<\/p>\n<p>(3) Erh\u00e4lt die Finanzbeh\u00f6rde von Tatsachen Kenntnis, welche die R\u00fccknahme eines rechtswidrigen beg\u00fcnstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die R\u00fccknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zul\u00e4ssig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber die R\u00fccknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde; dies gilt auch dann, wenn der zur\u00fcckzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbeh\u00f6rde erlassen worden ist; \u00a7 26 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 130: Zur Geltung vgl. \u00a7 163 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 131 Widerruf eines rechtm\u00e4\u00dfigen Verwaltungsakts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein rechtm\u00e4\u00dfiger nicht beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen werden, au\u00dfer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden m\u00fcsste oder aus anderen Gr\u00fcnden ein Widerruf unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>(2) Ein rechtm\u00e4\u00dfiger beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft nur widerrufen werden,<\/p>\n<p>1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,<\/p>\n<p>2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Beg\u00fcnstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erf\u00fcllt hat,<\/p>\n<p>3. wenn die Finanzbeh\u00f6rde auf Grund nachtr\u00e4glich eingetretener Tatsachen berechtigt w\u00e4re, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das \u00f6ffentliche Interesse gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>\u00a7 130 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbeh\u00f6rde keinen sp\u00e4teren Zeitpunkt bestimmt.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbeh\u00f6rde erlassen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 132 R\u00fccknahme, Widerruf, Aufhebung und \u00c4nderung im Rechtsbehelfsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber R\u00fccknahme, Widerruf, Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten gelten auch w\u00e4hrend eines Einspruchsverfahrens und w\u00e4hrend eines finanzgerichtlichen Verfahrens. \u00a7 130 Abs. 2 und 3 und \u00a7 131 Abs. 2 und 3 stehen der R\u00fccknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen beg\u00fcnstigenden Verwaltungsakts w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage abgeholfen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 133 R\u00fcckgabe von Urkunden und Sachen<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zur\u00fcckgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Finanzbeh\u00f6rde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Aus\u00fcbung bestimmt sind, zur\u00fcckfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgeh\u00e4ndigt werden, nachdem sie von der Finanzbeh\u00f6rde als ung\u00fcltig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1892\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1892&text=Zweiter+Abschnitt.+Verwaltungsakte\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1892&title=Zweiter+Abschnitt.+Verwaltungsakte\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1892&description=Zweiter+Abschnitt.+Verwaltungsakte\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Zweiter Abschnitt Verwaltungsakte \u00a7 118 Begriff des Verwaltungsakts Verwaltungsakt ist jede Verf\u00fcgung, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1892\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1892","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1892","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1892"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1892\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1893,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1892\/revisions\/1893"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1892"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1892"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1892"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}